Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. August 2022 ReferenzZK1 22 63 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf Gäuggelistrasse 16, Postfach 580, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 13.12.2021, mitgeteilt am 31.03.2022 (Proz. Nr. 135-2021-79) Mitteilung01. September 2022
2 / 21 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1973, und A., geboren am _____ 1974, heirateten am _____ 2007. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: C., gebo- ren am _____ 2008, und D., geboren am _____ 2009. Die Familie wohnte in E.. Seit dem 1. Juli 2020 leben sie getrennt; B. blieb mit den Kindern im Haus in E.; A. wohnt nun in F.. Er arbeitet gestützt auf einen Arbeitsvertrag von 2007 mit der damaligen G. als I._____ bei der heutigen H._____ (RG-act. II/17 und 20). Mit Verfügung vom 14. Juli 2021 wurden B._____ rückwirkend ab April 2021 eine IV-Rente von monatlich CHF 920.00 und entspre- chende Kinderrenten von je CHF 368.00 zugesprochen (RG-act. II/46). B.Am 23. Februar 2021 stellte B._____ beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen, welches A._____ am 22. März 2021 beantwortete. Die ausführlichen Anträge (RG-act. I/1 und I/2) sind im angefochtenen Entscheid wiedergegeben. Sie werden hier nicht wiederholt, weil sie nur noch teilweise aktuell/umstritten sind; wo nötig kann darauf Bezug ge- nommen werden. C.Anlässlich der gerichtlichen Verhandlung vom 21. Juni 2021 schlossen die Parteien die folgende Vereinbarung (in den Akten unter den "Rechtsschriften" als RG-act. I/5): 1.Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien leben seit dem 1. Juli 2020 getrennt und kommen überein, auf unbe- stimmte Zeit getrennt zu leben. 2.Elterliche Sorge und Obhut Die elterliche Obhut für die Kinder C., geboren am _____ 2008, und D., geboren am _____ 2009, sei für die Dauer der Trennung der Mutter zu- zuteilen. Die Kinder werden demzufolge bei der Mutter wohnen. Die elterliche Sorge bleibt für die Dauer des Getrenntlebens bei beiden Elterntei- len. Entsprechend sind sie verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung der Kinder miteinander abzusprechen. 3.Besuchsrecht Der Vater ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wochen- ende von Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Be- such zu nehmen. Zusätzlich betreut der Vater die Kinder jeden Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donners- tag 8:00 Uhr und bringt sie pünktlich zur Schule. Eine allfällige Absage des Mitt-
3 / 21 wochsbesuchs infolge schulischer Verpflichtungen der Kinder hat jeweils bis spätestens um 20:00 Uhr des vorangehenden Montags begründet zu erfolgen. Der Vater ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ an den Feiertagen wie folgt zu sich zu nehmen:
4 / 21 Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juli 2021. Eine allfällige Unterhaltspflicht für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 wird nach Vorliegen der Rentenberechnung der Invalidenversicherung geregelt. 5.2.Grundlagen der Unterhaltsberechnung Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrun- de
5 / 21 (B.) 5.Kinderunterhalt Der Ehemann sei zu verpflichten, an den monatlichen Bar- und Betreuungsunter- halt von C. und D._____ folgende Beträge zu zahlen, und zwar monatlich im Voraus: a) Für C._____ Phase 1 (bis März 2021) Barunterhalt CHF 806.00 Betreuungsunterhalt CHF 1'327.00 Phase 2 (Apr. 21 – Okt. 21) Barunterhalt CHF 983.00 Betreuungsunterhalt CHF 646.00 Phase 3 (Nov. 21 – Dez. 21) Barunterhalt CHF 983.00 Betreuungsunterhalt CHF 735.00 Phase 4 (ab Jan. 22) Barunterhalt CHF 983.00 Betreuungsunterhalt CHF 735.00 b) Für D._____ Phase 1 (bis März 2021) Barunterhalt CHF 826.00 Betreuungsunterhalt CHF 1'327.00 Phase 2 (Apr. 21 – Okt. 21) Barunterhalt CHF 1'003.00 Betreuungsunterhalt CHF 646.00 Phase 3 (Nov. 21 – Dez. 21) Barunterhalt CHF 973.00 Betreuungsunterhalt 735.00 Phase 4 (ab Jan. 22) Barunterhalt CHF 973.00 Betreuungsunterhalt CHF 735.00 6. Ehegattenunterhalt Der Ehemann sei zu verpflichten, an die Ehefrau für die Dauer der Trennung an ih- ren monatlichen Lebensunterhalt folgende Beiträge zu bezahlen, und zwar monat- lich im Voraus: Phase 1 (bis März 2021) CHF 0.00 Phase 2 (Apr. 21 – Okt. 21) CHF 354.00 Phase 3 (Nov. 21 – Dez. 21) CHF 295.00 Phase 4 (ab Jan. 22) CHF 295.00
6 / 21 7.Beginn der Unterhaltspflicht Die Unterhaltsbeiträge unter den Ziffern 5 und 6 hiervor seien rückwirkend ab dem 01.07.2020 an die Ehefrau zu leisten, unter Anrechnung der vom Ehemann seither an die Ehefrau bzw. für diese und die Kinder C._____ und D._____ getätigten Un- terhaltsleistungen; die laufenden Unterhaltsbeiträge seien jeweils pränumerando auf den ersten jeden Monats zuzüglich Kinderzulagen an die Ehefrau zu überwei- sen. 8.Der Antrag auf Anordnung von Gütertrennung ist zurückgezogen. 9.Verfahrensanträge a)Von einer Befragung der beiden Kinder C._____ und D._____ sei abzuse- hen. b)Der Antrag zur Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird zurückgezogen. 10.Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt) zu Lasten des Ehe- mannes. (A._____) 1.-4.Getrenntleben, eheliches Einfamilienhaus, elterliche Sorge, Besuchs- und Ferienrecht / persönlicher Verkehr gemäss Trennungsvereinbarung 5.Unterhalt 5.1Ziffer 5-7 des Rechtsbegehrens der Gesuchstellerin und auch die heutigen Rechtsbegehren seien abzuweisen, soweit dieses von den nachfolgenden Anträ- gen abweicht, soweit auf diese eingetreten werden kann. 5.2Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sich und die Kinder folgende, jeweils pränumerando auf den Ersten jeden Monats zahlbare Un- terhaltsbeiträge zu leisten, zuzüglich allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen:
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6.2Auf die Periode ab 01. Januar 2021 wird im Parteivortrag eingegangen. 6.3Der Gesuchsgegner sei für berechtigt zu erklären, für die Periode Juli – Dezember 2020 (sofern gerichtlich beurteilt) und die Periode Januar – Dezember 2021 zu viel erbrachte Unterhaltsleistungen mit künftigen Unterhaltsverpflichtun- gen zu verrechnen, für das Jahr 2021 mindestens CHF 3'859.20. Eventualiter sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, den vom Gesuchsgegner 2020 (sofern gerichtlich beurteilt) und den für 2021 zu viel bezahlten Unterhalt in Höhe von mindestens CHF 3'859.20 an den Gesuchsgegner zurück zu bezahlen. 7.Gütertrennung: Hat sich erübrigt. 8.Es wird zur Kenntnis genommen, dass der Antrag bez. Prozesskostenvor- schuss zurückgezogen worden ist. 9.Sämtliche Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen, soweit diese von den Anträgen des Gesuchstellers abweichen. 10.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer, zulasten der Gesuchstellerin. E.Die Einzelrichterin entschied am 13. Dezember 2021 was folgt (act. B.1): 1.Es wird festgestellt, dass die Parteien seit dem 1. Juli 2020 getrennt leben. 2.a) Die elterliche Obhut über die Kinder C., geboren am _____ 2008, und D., geboren am _____ 2009, wird für die Dauer der Trennung der Mutter zugeteilt. Die Kinder haben ihren Wohnsitz bei der Mutter.
8 / 21 b) A._____ ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ jedes zweite Wo- chenende von Freitag 19:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Zusätzlich betreut A._____ die Kinder jeden Mittwoch von 18:00 Uhr bis Donnerstag 8:00 und bringt sie pünktlich zur Schule. Eine allfällige Absage des Mittwochsbesuchs in- folge schulischer Verpflichtungen der Kinder hat jeweils bis spätestens um 20:00 Uhr des vorangehenden Montags begründet zu erfolgen. A._____ ist berechtigt, die Kinder C._____ und D._____ an den Feiertagen wie folgt zu sich zu nehmen:
9 / 21 4.a)A._____ wird verpflichtet, für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 unter dem Titel rückwirkende Zahlungen von Unterhaltsbeiträgen B._____ den Betrag von CHF 4'461.80 zu bezahlen. b)A._____ wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens B._____ für die Kinder C._____ und D._____ folgende monatliche Kindesunterhaltsbeiträ- ge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen: aa) vom 1. Januar 2022 bis 30. Juni 2022
10 / 21 Der Entscheid ging dem Vertreter von A._____ am Freitag, 8. April 2022 zu (act. B.1/Anhang). F.Am 19. April 2022 erhob A._____ (im Folgenden: der Berufungskläger) Be- rufung mit den Anträgen (act. A.1): 1.Ziff. 4a, 5a und b und 7a-c des Dispositivs des Entscheides des Einzelge- richts des Regionalgerichts Imboden vom 13. Dezember 2021, mitgeteilt 31. März 2022, seien aufzuheben. 2.1Der Berufungskläger sei zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 unter dem Titel rückwirkende Zahlungen von Unter- haltsbeiträgen B._____ den Betrag von CHF 3'839.80 zu bezahlen. 2.2Der Berufungskläger sei zu verpflichten, B._____ für die Dauer der Tren- nung mit Wirkung ab 1. Januar 2022 einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 295.00 zu bezahlen. 3.a) Die vorinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 8'700.00 seien im Umfang von CHF 6'525.00 B._____ und im Umfang von CHF 2'175.00 A._____ zu überbinden, wobei der auf die Ehefrau entfallende Kostenanteil anteilmäs- sig mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 zu ver- rechnen sei. b) B._____ sei zu verpflichten, A._____ aussergerichtlich für das vorinstanzli- che Verfahren mit CHF 10'978.95 zu entschädigen. 4.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge, zuzüglich Mehr- wertsteuer, zulasten der Berufungsbeklagten B._____ für das Berufungs- verfahren. G.B._____ (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) stellte zur Berufung die Anträge (act. A.2): 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beru- fungsklägers. H.Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger zugestellt (act. D.4). I.Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann.
11 / 21 Erwägungen 1.Die Frist für die Berufung betrug entgegen der irrtümlichen Rechtsmittelbe- lehrung der Einzelrichterin nicht dreissig, sondern zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO). Sie verlängerte sich um den Ostermontag (Art. 142 Abs. 3 ZPO), sodass die am Dienstag 19. April 2022 dem Kantonsgericht überbrachte Berufung fristgerecht erhoben worden ist. Zu entscheiden ist in der Berufung nach den vorstehend wiedergegebenen Anträ- gen einzig über die Frage der Unterhaltszahlung des Berufungsklägers an die Be- rufungsbeklagte. Das Verfahren wandelt sich demnach vor Kantonsgericht vom nicht vermögensrechtlichen (Getrenntleben, Zuweisung der Familienwohnung, Sorge und Obhut für die Kinder) in ein solches vermögensrechtlicher Natur (BGE 116 II 493 E. 2, in Abänderung einer älteren Praxis; Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, Rz. 1.51; zum analogen Fall von Vaterschafts- und Unterhaltsklage OGer ZH NC070007 v. 29.5.2007). Die verlangte Herabsetzung der Zahlungen an die Berufungsbeklagte für die Vergangenheit macht CHF 622.00 aus, diejenige für das erste Halbjahr 2022 CHF 594.00. Ab dem 1. Juli 2022 beträgt die Differenz CHF 4'080.00 pro Jahr. Ob der erforderliche Streitwert für die vorliegende Beru- fung (Art. 308 Abs. 2 ZPO: CHF 10'000.00) und später für einen Weiterzug ans Bundesgericht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG: CHF 30'000.00) erreicht ist, hängt dem- nach davon ab, auf welche mutmassliche Dauer man die Gültigkeit der mit der Berufung verlangten Anordnung bezieht. Das Bundesgericht hält sich an den Wortlaut von Art. 51 Abs. 2 zweiter Satz BGG (BGer 5A_139/2010 v. 13.7.2010 E. 1.1) und rechnet mit einem zwanzigfachen Jahresbetreffnis. So kommt man auf einen Streitwert von gegen CHF 83'000.00. In der Praxis gibt es falls überhaupt nur noch eine verschwindende Anzahl von Eheschutzentscheiden, die nicht der Vorbereitung der folgenden Scheidung dienen; auch der Berufungskläger geht hier ausdrücklich davon aus (act. A.1 II. Ziff. 3). Daher scheint es angezeigt, eine be- grenzte Geltungsdauer solcher Anordnungen anzunehmen und mit drei Jahren zu rechnen (KGer GR ZK1 22 39 v. 24.8.2022 E. 2; Peter Diggelmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 92 am Ende und Fn. 9; OGer ZH [I. ZK] LE210041 v. 8.4.2022 E. IV/2, und LE210029 v. 8.12.2021 E. IV/2.2). Auch dann ist der Streitwert für die vorlie- gende Berufung auf jeden Fall erreicht; was den Weiterzug ans Bundesgericht angeht, wird dieses darüber entscheiden, und das Kantonsgericht hat sich dazu nicht zu äussern.
12 / 21 Die weiteren formellen Voraussetzungen für die Berufung geben zu keinen Be- merkungen Anlass. 2.Die Berufung gegen einen Entscheid im Eheschutz hat keine aufschieben- de Wirkung (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO), allerdings kann die Vollstreckung aus- nahmsweise aufgeschoben werden, wenn der betreffenden Partei ein nicht wie- dergutzumachender Nachteil droht (Art. 315 Abs. 5 ZPO). Der Berufungskläger verlangt in seinen der Berufung vorangestellten Anträgen nicht, es sei die Vollstreckung aufzuschieben (act. A. I.). Allerdings verlangt und begründet er das in der nachfolgenden Begründung (act. A.1 III.). Es wäre entge- gen der Auffassung der Berufungsbeklagten (act. A.2 S. 3) überspitzt formalistisch (Art. 52 ZPO, Art. 29 Abs. 2 BV), das zu übergehen. Der Berufungskläger verweist darauf, falls er mit der Berufung obsiegte, werde eine Verrechnung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge mit künftigen Betreffnissen wegen Art. 125 Ziff. 2 OR nur beschränkt möglich sein (a.a.O.). Die Berufungsbe- klagte widersetzt sich dem Antrag unter Hinweis darauf, dass die Differenzbeträge nicht sehr bedeutend seien, so im ersten Halbjahr 2022 CHF 99.00 pro Monat, und dass der Berufungskläger nicht ernstlich schwerwiegend und irreversibel in seiner wirtschaftlichen Stellung beeinträchtigt würde; zudem dürfte die Vollstre- ckung nur aufgeschoben werden, wenn der angefochtene Entscheid mit erhebli- cher Wahrscheinlichkeit unrichtig wäre (act. A.2 S. 3). Die Vollstreckung aufzuschieben kommt nach dem Wortlaut des Gesetzes nur "ausnahmsweise" in Frage. Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil des Rechtsmittelklägers und das Interesse des in erster Instanz Obsiegenden sind gegen einander abzuwägen (statt Vieler Martin Sterchi, in Güngerich et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, Bern 2023, N. 14b zu Art. 315 ZPO). Bei Unterhaltsbeiträ- gen ist zu beachten, dass sie die laufenden Bedürfnisse der Lebenshaltung des Berechtigten dienen, und ausser in besonders günstigen Verhältnissen daher ihre tatsächliche Leistung verlangen (analog zu dem vom Berufungskläger durchaus zu Recht angeführten Art. 125 Ziff. 2 OR). Daneben kommt es allerdings auch auf das Gewicht des dem Unterlegenen drohenden Nachteils an. So wird die Auswei- sung eines Mieters regelmässig aufgeschoben, auch wenn die Sache nur be- schwerdefähig ist – weil der Wiedereinzug in die einmal geräumte und neu vermie- tete Wohnung praktisch unmöglich wäre. Das Bundesgericht hat die Verweigerung des Vollstreckungsaufschubes als "arbitraire" (willkürlich) bezeichnet, als ein Ge- bäude im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme grossenteils abgebrochen werde sollte (BGE 138 III 378). Das war gewiss richtig, denn die umstrittene Zer-
13 / 21 störung eines Gebäudes "vorsorglich" zu bewilligen, wie es dort die Vorinstanz getan hatte, war an sich schon merkwürdig. Der Entscheid lässt sich aber nicht verallgemeinern und auf die vorliegende Situation nur sehr bedingt übertragen. Der vom Bundesgericht im zitierten Urteil angeführte Nicolas Jeandin (in Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand CPC, N. 14 f zu Art. 315 ZPO) betont den Aus- nahmecharakter des Vollstreckungsaufschubs und verweist ausdrücklich im Zu- sammenhang mit familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen darauf, das Bundesge- richt sei bei Geldleistungen mit der Anwendung von Art. 103 Abs. 3 BGG zurück- haltend (was zutrifft: so etwa BGer 5A_387/2011 v. 17.6.2011). Im vorliegenden Fall geht es, wie die Berufungsbeklagte mit Recht geltend macht, um vergleichsweise bescheidene Beträge, und der Berufungskläger macht auch nicht geltend, wenn er sie zahlen müsste, brächte ihn das in Bedrängnis. Richtig ist, dass die Verrechnung mit künftigen Unterhaltsbeiträgen und damit die Rück- führung allfällig zu viel bezahlter Betreffnisse wegen Art. 125 Ziff. 2 OR schwierig sein dürfte. Dem steht wie bereits erwähnt das Interesse der Berufungsbeklagten entgegen, ihren laufenden Bedarf mit den von der Einzelrichterin zugesprochenen Beiträgen decken zu können. Der Berufungskläger rechnet mit einer gelegentli- chen Scheidung (vorstehend, E. 1 zweiter Abschnitt). Nicht selten gibt es in sol- chen Fällen güterrechtliche Zahlungen des Ehegatten mit dem höheren Einkom- men, hier ist das der Berufungskläger, an den anderen (hier die Berufungsbeklag- te), und dort gilt keine Verrechnungsbeschränkung. Dazu äussert sich der Beru- fungskläger nicht, und insofern ist sein Antrag nur unvollständig begründet. End- lich ist ein Element für das Bewilligen oder Verweigern des Vollstreckungsauf- schubes wie bei allen vorsorglichen Massnahmen die Wahrscheinlichkeit, mit wel- cher der Antragsteller mit seinem Standpunkt in der Sache selbst durchdringen wird. Das kann ohne wenigstens summarische Prüfung nicht beurteilt werden. Ein Aufschub der Vollstreckung schon vorher kommt nur in Frage, wenn der angefoch- tene Entscheid ohne vernünftigen Zweifel unrichtig und die Berufung ebenso zwei- fellos begründet ist. Das ist beides nicht der Fall, wie sogleich auszuführen sein wird. Damit kam der Aufschub der Vollstreckung mit selbständigem Zwischenentscheid nicht in Frage. Mit dem heutigen Entscheid in der Sache selbst wird das Gesuch gegenstandslos. Es ist abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3.In der Berufung sind neue tatsächliche Behauptungen und neue Beweisan- träge nur sehr limitiert zulässig (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Hingegen können rechtliche Beanstandungen uneingeschränkt vorgetragen werden (Art. 310 lit. a ZPO; Alex-
14 / 21 ander Brunner/Moritz Vischer, in Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl. Basel 2021, N. 1 und 3 zu Art. 310 ZPO). Die Kritik am angefochtenen Urteil muss nicht notwendigerweise den Hinweis auf bestimmte Gesetzesbestimmungen enthalten, doch ist sie so zu formulieren, dass die Berufungsinstanz mit leichter Mühe ("aisément", sagt das Bundesgericht) er- kennen kann, welche Ausführungen der ersten Instanz warum kritisiert werden, und wie der Entscheid nach Auffassung des Rechtsmittelklägers richtigerweise lauten sollte (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 569 E. 2.3.3). 4.1.Der Berufungskläger kritisiert den Entscheid der Einzelrichterin in der Sa- che selbst in dreierlei Hinsicht: (1) bei der Berechnung des familienrechtlichen Existenzminimums seien auf seiner Seite "insbesondere ab April 2022" ein zusätz- licher Prämienanteil VVG, die Kosten der Ausübung des "Besuchsrechts" und die "deutlich höheren Fahrtkosten" im Zusammenhang mit der Betreuung der Kinder unberücksichtigt geblieben; (2) es sei zu Unrecht eine Plafonierung der Unterhalts- leistungen auf den tatsächlich gelebten Standard unterblieben, indem die Einzel- richterin zwar eine Sparquote von CHF 13'000.00 im Grundsatz anerkannte, diese aber zu Unrecht als durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht beur- teile – richtig hätte der Unterhaltsbeitrag unter diesem Titel auf CHF 174.37 be- schränkt werden müssen; (3) der angefochtene Entscheid verletze den Dispositi- onsgrundsatz von Art. 58 Abs. 1 ZPO, indem er die Unterhaltsbeiträge an die Ehe- frau höher ansetze, als von dieser selbst verlangt. Die Berufungsbeklagte wendet ein, die Einzelrichterin habe wohl den Ehegatten- unterhalt höher angesetzt als verlangt, gesamthaft aber nicht mehr zugesprochen. Die weiteren Kritikpunkte hält sie für unbegründet, und sie trägt zusammengefasst auf Abweisung der Berufung an (act. A.2). 4.2.1. Der Berufungskläger führt nicht aus, in welcher Höhe Positionen des famili- enrechtlichen Existenzminimums bei ihm nicht berücksichtigt worden sind. Damit kann das Kantonsgericht nicht erkennen, was für ein Unterhaltsbeitrag nach seiner Auffassung unter diesem Titel richtig wäre. Der Berufungskläger macht geltend, dass sich der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau nach Berücksichtigung der Spar- quote im während des Zusammenlebens zur Verfügung gestandenen Überschus- santeil von CHF 174.37 erschöpfen müsste; er äussert sich aber nicht dazu, wie sich dieser Betrag genau ermittelt. So fehlen Angaben zum Bedarf der Familie vor der Trennung, welcher nebst dem Einkommen Rückschlüsse auf die behauptete Sparquote zulassen würde. Ebenso legt der Berufungskläger nicht dar, inwieweit diese Sparquote nicht oder nicht gänzlich durch die trennungsbedingten Mehrkos-
15 / 21 ten konsumiert wird und somit weiterhin zu berücksichtigen wäre. Er erfüllt damit die Begründungsanforderungen an die Berufung nicht, und es ist darauf nicht ein- zutreten. Abgesehen davon scheint der Berufungskläger diese Ausführungen auch insofern nur beiläufig in die Berufung aufgenommen zu haben, als er ausdrücklich sagt, sie dienten ausschliesslich dazu, die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime "weiter zu unterlegen" (act. A.1 V. Ziff. 1.5 am Ende und Ziff. 1.6). Eine blosse Stimmungsmache ist der richterlichen Beurteilung aber nicht zugänglich, und auch insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 4.2.2. Die Einzelrichterin unterscheidet verschiedene Phasen, wie es auch die Parteien in ihren Anträgen und den Vorträgen in erster Instanz taten: in einer ers- ten Phase bis und mit März 2021 spricht sie der Berufungsbeklagten keinen Un- terhalt zu (angefochtenes Urteil, act. B.1 S. 23). Für die Monate April bis Novem- ber 2021 spricht sie der Berufungsbeklagten monatlich CHF 412.00 zu (S. 24), für Dezember 2021 bis und mit Juni 2022 CHF 394.00 (S. 25), und ab Juli 2022 CHF 635.00 (S. 28). Da die Beiträge ab anfangs 2022 einzeln pro Monat zugesprochen werden und für die Zeit zuvor die vom Berufungskläger bereits geleisteten Zahlungen abgezogen werden und das Ganze in einer Rest-Summe zusammengefasst wird (Urteil S. 29 f., Dispositiv Ziff. 4a), finden diese einzelnen der Berufungsbeklagten zugespro- chenen Beträge im Dispositiv nur teilweise ihren ausdrücklichen Niederschlag. Die Parteien sind sich aber offenbar einig, dass das Ergebnis rechnerisch richtig ist. 4.2.3. Der kritische Punkt ist der, dass die Berufungsbeklagte selber tiefere Beträ- ge verlangte: für die Monate April bis und mit Oktober 2021 CHF 354.00, für No- vember und Dezember 2021 sowie ab Januar 2022 CHF 295.00 – also durchge- hend weniger, als ihr im angefochtenen Urteil zugesprochen werden. Allerdings waren die gesamthaft für Frau und Kinder zugesprochenen Beträge tiefer als be- antragt:
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17 / 21 Der Nachteil dieser Praxis für einen klagenden/gesuchstellenden Ehegatten be- stand in der Unsicherheit, auf welchen Betrag ein Eventualbegehren beziffert wer- den sollte, wenn naturgemäss nicht feststand, um wie viel das Gericht die Beiträge für die Kinder allenfalls reduzieren werde. Eine Möglichkeit hätte darin bestanden, für den Ehegatten von Anfang an einen überhöhten Beitrag zu verlangen, um ei- nen Konflikt mit der Offizialmaxime zu vermeiden. Dieses bewusste Überklagen barg allerdings ein Kostenrisiko, weil die Möglichkeiten zur Korrektur nach Art. 107 Abs. 1 lit. a (grundsätzliches Obsiegen bei gerichtlichem Ermessen oder schwieri- ger Bezifferung) und lit. c ZPO (grössere Freiheit bei familienrechtlichen Verfah- ren) als "kann-"Bestimmungen ausgestaltet sind und mit ihrer Anwendung nicht unbedingt gerechnet werden darf. Zudem hatte das Bundesgericht in der paralle- len Frage der Sachverhaltsermittlung im Rahmen der Scheidung bereits festge- stellt, die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse könnten für den Un- terhalt des Elternteils nicht ausgeblendet werden – obschon diese beiden Berei- che nach Art. 296 Abs. 1 ZPO resp. Art. 277 Abs. 1 ZPO eigentlich unterschiedli- chen prozessualen Maximen unterstehen (BGE 147 III 301). Im Eheschutz gilt zwar nach Art. 272 ZPO der so genannte Untersuchungsgrundsatz, dieser geht aber nach einhelliger Meinung weniger weit als das inquisitorische "Erforschen" von Art. 296 Abs. 1 ZPO oder etwa Art. 446 Abs. 1 ZGB. 4.2.5. Das Bundesgericht hat daher im jüngst ergangenen Urteil 5A_112/2020 vom 28. März 2022 entschieden, wegen der besonders grossen gegenseitigen Abhängigkeit von Kindes- und Ehegattenunterhalt im Rahmen der so genannt "zweistufigen Berechnungsmethode" (BGE 147 III 301) sei die konsequente An- wendung der Dispositionsmaxime nicht mehr angezeigt. Die letztere stelle für das Gericht nur mit Bezug auf das gesamthaft Verlangte, also Kindes- und Ehegatten- unterhalt zusammen, die Grenze im Sinne von Art. 58 ZPO dar (E. 2). Dieses Urteil ist mehrfach rapportiert, wenn auch noch nicht eingehend gewürdigt worden: Jean Michael Ludin äussert sich kritisch und plädiert für die alte Regelung ("schweizerisches Wirtschaftsrecht",<https://swissblawg.ch/2022/04/5a_112-2020- handhabung-der-dispositionsmaxime-im-unterhaltsrecht.html>, vom 29. April 2022; besucht am 18. August 2022). F. Bastons Buletti begrüsst die Praxisände- rung in seinem newsletter ZPO online vom 5. Mai 2022 (<https://www.zpo- cpc.ch/de/bger-5a-112-2020>; besucht am 18. August 2022). In der Zeitschrift FamPra wurde das Urteil im Volltext abgedruckt, nicht kommentiert und damit auch nicht kritisiert (fampra.ch 3/2022 S. 659). Das Portal ius.net/Familienrecht begrüsst den Entscheid (Manuela Schweizer, iusNet FamR vom 20. Juni 2022).
18 / 21 Welche Auswirkungen das Urteil über die konkret beurteilte Konstellation hinaus haben wird, bleibt abzuwarten. Angesichts der diesbezüglich praktisch identischen Problemstellung dürfte es insbesondere auf Scheidungsprozesse Anwendung fin- den, auch wenn dort der Unterhalt des Ehegatten der Parteimaxime untersteht und seine Grundlagen nicht "von Amtes wegen festzustellen" sind (Art. 277 ge- genüber 272 ZPO). Nicht angetastet hat das Bundesgericht die Obergrenze des im Verfahren gesamthaft als Unterhalt für Elternteil und Kinder Verlangten – auf- grund von Art. 296 Abs. 3 ZPO dürfte das Gericht im Rahmen einer Erhöhung der Beiträge an die Kinder darüber hinaus gehen, nicht aber als Folge einer Erhöhung des Ehegattenbeitrages. Es kann also nur darum gehen, eine Reduktion der Kin- derbeiträge im Rahmen des gesamthaft Verlangten durch eine nicht grössere Er- höhung des Ehegattenbeitrages zu kompensieren. Über das Familienrecht hinaus dürfte das Urteil die Anwendung von Art. 58 ZPO nicht beeinflussen. Vorliegend genügt allerdings die Feststellung, dass die im Fall der Parteien zu be- urteilende Frage vom Sachverhalt exakt der im bundesgerichtlichen Urteil ent- spricht. Im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung für die Ehefrau und die Kinder ging das erstinstanzliche Gericht nach der so genannten zweistufigen Methode vor, ermittelte auf diesem Weg einen Beitrag an die Kinder, der tiefer war als verlangt, und legte einen Teil dieser Reduktion auf den Beitrag der Ehefrau um – ohne da- mit die Summe der Beiträge für die Kinder und die Ehefrau gegenüber dem von der letzteren gestellten Rechtsbegehren zu erhöhen. Abgesehen von der Autorität des höchstrichterlichen Urteils, welches nur gerade ein halbes Jahr nach seiner Fällung kaum anders ausfiele, ist die neue Praxis nach den vorstehenden Erwä- gungen auch überzeugend und für familienrechtliche Verfahren konsequent. Die Rüge des Berufungsklägers, die Einzelrichterin habe die Dispositionsmaxime im Sinne von Art. 58 ZPO verletzt, ist demnach nicht berechtigt. Die Berufung des Berufungsklägers ist in diesem Punkt abzuweisen, und der angefochtene Ent- scheid ist zu bestätigen. 5.Der Berufungskläger kritisiert die von der Einzelrichterin getroffenen Kos- tenfolgen, und zwar nicht nur (wenn auch) für den Fall, dass er mit seiner Beru- fung durchdringt (dann wäre schon von Gesetzes wegen neu zu entscheiden: Art. 318 Abs. 3 ZPO). 5.1.Der Berufungskläger stellt den Antrag, die Kosten des Regionalgerichts von CHF 8'700.00 der Berufungsbeklagten nicht wie nach dem angefochtenen Ent- scheid zu zwei Dritteln (CHF 5'800.00), sondern zu drei Vierteln (CHF 6'525.00) aufzuerlegen, und ihn entsprechend zu entlasten. Die Berufungsbeklagte schliesst
19 / 21 auf Abweisung dieses Antrags. Sie findet, auch wenn sie das nicht angefochten habe, seien ihr zu viele Kosten auferlegt worden. Die Einzelrichterin hat die verschiedenen Elemente des Verfahrens gewürdigt: Trennungszeitpunkt, Kontaktregelung und Zuteilung der Familienwohnung, Unter- haltsbeiträge, rückwirkend verlangte Zahlung, Gütertrennung und Prozesskosten- vorschuss. Der Berufungskläger beschränkt sich im Wesentlichen darauf, die Un- terhaltsbeiträge zu betrachten und festzustellen, dass die Berufungsbeklagte nach seinen Berufungsanträgen zum grössten Teil unterliegen müsse (act. A.1 V. Ziff. 2.3 ff.). Das ist unvollständig und nach dem Ausgang der Berufung auch nicht der richtige Ansatz. Es trifft zwar zu, dass die Beiträge für die letzte der beurteilten Phasen, ab 1. Juli 2022 den Antrag des Berufungsklägers um CHF 671.00 über-, den Antrag der Berufungsbeklagten dagegen um CHF 1'660.00 unterschreiten. Die Bemerkung der Einzelrichterin, bei den Unterhaltsbeiträgen habe keine Partei vollständig obsiegt und seien "beide gleichermassen unterlegen", ist also in ihrem zweiten Teil nicht zutreffend. Im Familienrecht soll aber für Kostenverteilung gera- de nicht so rein mathematisch gerechnet werden müssen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), und die Praxis macht von dieser Freiheit zu Recht Gebrauch. Das Beziffern von Unterhaltsbeiträgen ist ferner bekanntlich keine völlig sauber vorzunehmende mathematische Operation (der Berufungskläger selbst führt aus, angesichts der Unsicherheiten um die IV-Rente der Berufungsbeklagten habe man zu Beginn des Verfahrens noch keine sicheren Grundlagen zum Beziffern gehabt, act. A.1 V. Ziff. 2.3) und unterliegt seitens des Gerichts erheblichem Ermessen. Auch Art. 107 Abs. 1 lit. a ZPO dürfte daher ins Kalkül einbezogen werden. Soweit sich die Parteien einigten, waren ihnen die Kosten gemäss ständiger Pra- xis hälftig aufzuerlegen (so auch Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), das Ergebnis betref- fend Unterhalt ist nicht so klar einseitig, dass sich eine andere als die in diesen Fällen übliche hälftige Kostenverlegung aufdrängte, und die Punkte, in welchen die Berufungsbeklagte ihre Anträge zurückzog, verursachten keinen besonders hohen Aufwand. Alles in allem trägt die Verlegung der Kosten, wie die Einzelrich- terin sie vorgenommen hat, den zu berücksichtigenden Faktoren ausreichend Rechnung, und die Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen. Ob es sich hätte rechtfertigen lassen, die vorgenommene Aufteilung 2/3 zu 1/3 noch zu Gunsten der Berufungsbeklagten zu verschieben, ist mangels Anfechtung des Punktes durch diese nicht zu entscheiden. 5.2.Die Einzelrichterin verpflichtet die Berufungsbeklagte, dem Berufungskläger für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren CHF 7'319.30 zu bezahlen Die Rechnung geht von der Honorarnote des Vertreters des Berufungsklägers mit
20 / 21 einem Saldo von CHF 21'957.90 aus und reduziert deren Ersatz auf einen Drittel (2/3 - 1/3, gemäss der Verlegung der Kosten). Der Berufungskläger beanstandet nicht, dass die Einzelrichterin die Honorarnote seines Anwaltes übernahm, sondern er beantragt als Konsequenz seiner Auffas- sung, die Gerichtskosten seien im Verhältnis drei zu einem Viertel zu verlegen eine (nur) auf die Hälfte reduzierte Parteientschädigung. Dafür fehlt nach dem so- eben Erwogenen die Grundlage (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 5.3.Die Kosten des Berufungsverfahren gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Berufungsklägers. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 2'500.00 festzusetzen und mit dem vom Berufungskläger in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss zu verrechnen. 5.4.Entsprechend hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten deren An- waltskosten für die Berufung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach dem kantonalen Tarif (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Der Vertreter der Berufungsbeklagten reicht eine Kostennote ein, welche bei ei- nem Zeitaufwand von sieben Stunden und zehn Minuten und einem Stundenan- satz von CHF 270.00 auf ein Honorar inklusive Spesen und Mehrwertsteuer von CHF 2'146.50 kommt (act. G.2.1.). Der Berufungskläger findet alles über CHF 1'000.00 zu viel - der Stundenansatz dürfe CHF 250.00 nicht überschreiten, ein Mehraufwand durch den Wechsel der Vertretung sei nicht ihm aufzubürden, und eine Stunde und fünfzehn Minuten für "Studium" (erstinstanzlicher) "Ent- scheid, Besprechung mit Mandantin" sei offenkundig übersetzt (act. A. 3). Die Einwendungen sind nicht berechtigt. Der Anwalt der Berufungsbeklagten hatte sich mit dieser nach Studium des erstinstanzlichen Urteils zu besprechen und dann eine Berufungsantwort zu verfassen. Der geltend gemachte Zeitaufwand ist moderat, und ein Mehraufwand als Folge des Wechsels in der Vertretung ist nicht zu erkennen – es wäre nicht auffällig gewesen, wenn der ursprüngliche Anwalt das Berufungsverfahren geführt und für dieses gut sieben Stunden berechnet hät- te. Nach Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.520) sind Stundenan- sätze von CHF 210.00 bis CHF 270.00 üblich, und bei einem solchen Zeitaufwand ist gegen das Maximum in dieser Spanne nichts einzuwenden. Die Parteientschä- digung ist auf die verlangten CHF 2'146.50 festzusetzen.
21 / 21 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und der angefochtene Entscheid wird in allen Teilen bestätigt. 2.Das Gesuch von A., es sei seiner Berufung die aufschiebende Wir- kung zu erteilen, wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens (Entscheidgebühr) werden auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Sie werden A. auferlegt und aus der von diesem in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss bezogen. 4.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 2'146.50 zu bezahlen (Spesen und Mehrwertsteuer eingeschlossen). 5.Gegen diese Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizeri- sche Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Nach Auffassung des Kantonsgerichts ist der Streitwert von CHF 30'000.00 nicht erreicht (vgl. aber E. 1, zweiter Abschnitt). Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: