Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 05. August 2022 ReferenzZK1 22 61 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Walker, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur B._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur in Sachen C._____ GegenstandErnennung Beistandsperson Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 14.03.2022, mitgeteilt am 14.03.2022 Mitteilung08. August 2022
2 / 25 Sachverhalt A.C., geboren am _____ 2004, ist der gemeinsame Sohn von B. und A.. Er leidet seit Geburt an Trisomie 21 und an damit verbundenen Be- einträchtigungen. B.Am 20. Dezember 2021 erstattete B. bei der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden) eine Gefähr- dungsmeldung betreffend ihren Sohn C.. Sie ersuchte die KESB Nordbün- den um ein Gespräch und eine Beratung mit Blick auf die anstehende Volljährig- keit ihres Sohnes am _____ 2022 und den damit einhergehenden Erwachsenen- schutzmassnahmen. C.In der Folge eröffnete die KESB Nordbünden ein Abklärungsverfahren. Am 15. Februar 2022 fand ein Gespräch zwischen den Eltern und Vertretern der KESB Nordbünden statt. Im Anschluss an das Gespräch wurde durch die KESB Nordbünden jeweils ein Straf- und Betreibungsregisterauszug von B. und A._____ eingeholt. D.Mit Entscheid vom 14. März 2022, gleichentags mitgeteilt, ordnete die KESB Nordbünden Folgendes an:
3 / 25 C._____ besorgt zu sein (insbesondere Arbeitsverhältnis, Beschäf- tigung, Bildungsinstitutionen, Stellensuche); e. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; f.Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). 3. C._____ wird der Zugriff auf das durch die Beistandschaft Imboden für ihn zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4. D._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird zur Beiständin von C._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu ver- schaffen und mit C._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämtliche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zu- sammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren; c. falls angezeigt, ein persönliches Konto zu eröffnen bzw. zu be- zeichnen, auf das C._____ regelmässig Beträge zur freien Verfü- gung überwiesen werden, und die KESB zusammen mit der Einrei- chung des Inventars zu informieren; d. in Zusammenarbeit mit der KESB per 17. März 2022 ein Inventar über sämtliche zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mutmassli- chen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsurkunde zur Genehmigung ein- zureichen; e. bei Banken und Versicherungen bestehende Vollmachten, Dauer- aufträge, Lastschriftverfahren, Kontokarten, E-Banking-Verträge etc. zu prüfen und nötigenfalls zu widerrufen; die KESB ist zusam- men mit dem Eingangsinventar darüber zu informieren; f.Bargeld, Wertgegenstände und wichtige Dokumente sicher aufzu- bewahren. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 29. Februar 2024) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögen- sentwicklung, die Lage von C._____ und die Ausübung der Bei- standschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von C._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen.
4 / 25 7. Die Kosten im Verfahren Abklärung Erwachsenenschutzmassnahmen werden auf Fr. 535.– festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung) E.Dagegen liessen B._____ und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, am 13. April 2022 Be- schwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) erheben und Folgendes beantragen:
5 / 25 J.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 14. März 2022 betreffend die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft, die Auftragser- teilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft sowie die Ernennung einer Beiständin. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben wer- den. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsge- richts ist die I. Zivilkammer zuständig (Art. 6 KGV; BR 173.100). 1.2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). 1.3.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die am 13. April 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. 1.4.Zur Erhebung einer Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahe- stehenden Personen (Ziff. 2) sowie Personen, die ein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Mit den am Verfahren beteiligten Personen im Sinne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind in erster Linie die betroffenen Personen gemeint, das heisst die natürlichen Personen, die von der behördlichen Massnahme als Hilfsbedürftige oder Schutzbefohlene unmittelbar berührt sind. Dazu zählen im Kindesschutzver- fahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern. Als Verfahrensbetei- ligte gelten darüber hinaus auch weitere Personen, die am Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt waren oder denen mindestens ein Entscheid der KESB zugestellt wurde (vgl. Christoph Häfeli, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
6 / 25 3. Aufl., Bern 2021 [zit. KESR], Rz. 886; Daniel Steck, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015, N 9a zu Art. 450 ZGB). Allerdings begründet der Umstand allein, dass eine Person im erstinstanzlichen Verfahren zur Stellung- nahme eingeladen oder dass ihr der Entscheid eröffnet worden ist, noch keine Parteistellung im Sinne von Art. 450 Abs. 2 ZGB (vgl. BGE 141 III 353 E. 4.2; Lo- renz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zi- vilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorliegend wurde das Verfahren vor der KESB Nordbünden aufgrund der Anfrage der Kindsmutter und Beschwerdeführerin im Hinblick auf die anstehende Volljäh- rigkeit ihres urteilsunfähigen Sohnes eröffnet (vgl. KESB act. 31, 35). Die Be- schwerdeführer nahmen an mehreren persönlichen Anhörungen durch die KESB Nordbünden teil, erteilten ihre Zustimmung zur Einholung von Betreibungs- und Strafregisterauszügen und erhielten schlussendlich den abschlägigen Entscheid der KESB, sie als Vertretungsbeistände ihres Sohnes einzusetzen (vgl. KESB act. 31, 25, 23, 22, 17; act. B.1). Vor diesem Hintergrund und auch unter dem Ge- sichtspunkt, dass die Kindseltern zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens noch in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres damals noch nicht volljäh- rigen Sohnes handelten, waren sie am Verfahren vor der KESB unmittelbar betei- ligt. Darüber hinaus gelten die leiblichen Eltern von C._____ als diesem naheste- hende Person. Gestützt auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB ist zur Beschwerde legiti- miert, wer der betroffenen Person nahesteht, dadurch geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen, und mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interes- sen der betroffenen Person verfolgt. Mithin genügt die Eigenschaft als "naheste- hende Person" für sich alleine nicht für die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Vielmehr muss sich aus der Nähe zur betroffenen Per- son auch eine Eignung zur Wahrung deren Interessen ergeben und überdies muss die nahestehende Person auch tatsächlich die Wahrung der Interessen der betroffenen Person mit der Beschwerde bezwecken (vgl. BGer 5A_721/2019 v. 8.5.2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Nimmt die Drittperson hingegen eigene Interessen wahr, ist unerheblich, ob sie als nahestehende Person qualifizieren könnte. Ihre Beschwerdelegitimation richtet sich diesfalls nach den Voraussetzungen von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (vgl. BGer 5A_746/2016 v. 5.4.2017 E. 2.3.3; 5A_112/2015 v. 7.12.2015 E. 2.5.1.1). Die Beschwerdeführer beantragen, als Vertretungsbei- stände für ihren urteilsunfähigen Sohn im Bereich der Personensorge eingesetzt zu werden. Aus ihrer Beschwerde geht sinngemäss hervor, dass sie sich weiterhin aktiv an den Entscheidungen von C._____ beteiligen und in seinem Wohl handeln möchten, da sie dafür – aus ihrer Sicht – wenigstens in den Bereichen der Perso- nensorge geeignet sein sollen. Mithin verfolgen sie mit ihrer Beschwerde das Ziel,
7 / 25 sich wie bis anhin um die Interessenwahrung ihres inzwischen volljährigen (ur- teilsunfähigen) Sohnes kümmern zu können (vgl. act. A.1; act. A.3). Dass oder inwiefern die Beschwerdeführer mit ihrer Beschwerde lediglich eigene Interessen verfolgen, ist nicht auszumachen, zumal ein Mandat wie das beantragte zeit- und arbeitsintensiv ist und dieses, soweit ersichtlich, den Beschwerdeführern auch keinerlei finanzielle Vorteile oder sonstige materiellen Anreize bietet. Es ist somit davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer – als C._____ nahestehende Personen – zur Wahrung von dessen Interessen eignen und diese auch tatsäch- lich verfolgen werden. Nach dem Ausgeführten sind sie zur Anfechtung des vorin- stanzlichen Entscheids legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). 2.Rügegründe 2.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Be- schwerde stellt ein vollkommenes Rechtsmittel dar, das die Überprüfung des erst- instanzlichen Entscheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend er- möglicht. Das Kantonsgericht ist an die Parteianträge nicht gebunden und er- forscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Neue Tatsachen und Beweismittel sind zugelassen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstin- stanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentriert (Droese/Steck, a.a.O. N 4 f. zu Art. 450a ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 2.2.Die Beschwerdeführer bringen zusammengefasst vor, sie seien persönlich und fachlich geeignet, die Aufgaben gemäss den Ziffern 2b., c., und d. des ange- fochtenen Entscheids wahrzunehmen und hätten die dafür notwendige Zeit, wes- halb sie beide, eventualiter nur die Mutter, subeventualiter nur der Vater, für die Personensorge einzusetzen seien. Mit ihren vorgebrachten Rügen (act. A.1; vgl. dazu untenstehend E. 3.1) machen sie sinngemäss die Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids geltend (vgl. Art. 450 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 2.3.Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB er- möglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermes- sens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann gegebenenfalls
8 / 25 auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessensgren- zen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Ange- messenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskontrolle (Steck, a.a.O., N 6 zu Art. 450a ZGB; Droese/Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). Nachdem ein zulässiger Beschwerdegrund vorliegt, sind die erhobenen Rügen auf ihre Begründetheit zu prüfen. 3.Vorbringen der Parteien und der Vorinstanz 3.1.Die Beschwerdeführer führen aus, sie hätten beide – obwohl nicht verheira- tet und getrennt lebend – die elterliche Sorge bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes innegehabt. Die Betreuung des Kindes habe nie zu Beanstandungen geführt. Dennoch habe die KESB Nordbünden D._____ von der Berufsbeistandschaft Im- boden als Beiständin für ihren Sohn eingesetzt, obwohl sie beide einen Antrag auf Einsetzung als Beistand gestellt hätten. Die KESB begründe ihren Entscheid da- mit, dass beide Eltern einen getrübten betreibungs- und strafrechtlichen Leumund aufwiesen und deshalb als Beistandspersonen nicht in Frage kämen. Zwar würden die Strafregisterauszüge der Beschwerdeführer Einträge enthalten; die Delikte würden allerdings längere Zeit zurückliegen. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2016 gegen die AHV-Gesetzgebung verstossen, was jedoch höchstens gegen die Übertragung der Vermögens,- nicht aber der Personensorge spreche. Das Ver- mögensdelikt stelle die Fähigkeit der Betreuung einer urteilsunfähigen Person nicht in Frage. Gleiches gelte für den Verstoss des Beschwerdeführers gegen das SVG. Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sei kein schwerwiegendes Delikt und auch kein Vermögensdelikt, welches die Eig- nung als Beistand beeinträchtige. Der Eintrag würde weder gegen die Übertra- gung der Vermögens- noch der Personensorge sprechen. Es treffe weiter zu, dass die Betreibungsregisterauszüge beider Beschwerdeführer ebenfalls getrübt seien. Der Beschwerdeführer habe jedoch keine Restschulden mehr und sei durchaus in der Lage, seine Finanzen unter Kontrolle zu halten. Die Einträge im Betreibungs- register würden nicht gegen eine Einsetzung als Beistand im Bereich der persönli- chen Sorge sprechen. Wer seine Finanzen nicht immer im Griff habe, könne den- noch eine fürsorgliche Bezugsperson sein und die Entscheide der persönlichen Sorge im Interesse der betroffenen Person treffen. Die Beschwerdeführer hätten während der gesamten Kindheit und Jugendzeit vorbildlich für ihren Sohn gesorgt. Weder die Erziehung noch die Verwaltung des Vermögens von C._____ hätten je
9 / 25 zu Beanstandungen Anlass gegeben. Die Beschwerdeführer seien als leibliche Eltern nach wie vor bestens geeignet, die Personensorge für C._____ weiterzu- führen. Es sei nicht einzusehen, inwiefern sich die Ausgangslage mit Erreichen des 18. Altersjahres des Kindes verändert haben solle. Die KESB Nordbünden würde hier weit über das Ziel hinausschiessen und die Rechte der Eltern in unver- hältnismässiger Weise beschränken. Die KESB habe eine Subsidiaritäts- und Verhältnismässigkeitsprüfung unterlassen. Sie habe sich nur mit der generellen Eignung einer umfassenden Beistandschaft auseinandergesetzt und die Eignung der Beschwerdeführer für eine solche mit knapper Begründung verneint. Aller- dings würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Einsetzung der Eltern als Beistände für die Personensorge sprechen würden; im Gegenteil spreche die Bin- dung der leiblichen Eltern zu ihrem Kind und die klaglose Erfüllung der elterlichen Pflichten in der Vergangenheit für ihre Einsetzung als Vertretungsbeistände betref- fend die Personensorge. Eine Aufteilung der Aufgaben in Personensorge und Vermögenssorge sei gerade dann zweckmässig und anzustreben, wenn die Eltern eines Kindes die Personensorge problemlos wahrnehmen könnten, die Vermö- genssorge dagegen aufgrund der Ausbildung oder finanzieller Schwierigkeiten vorzugsweise einer Beiständin übertragen würde. Somit seien die Beschwerdefüh- rer im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge gemeinsam als Beistände für die Personensorge einzusetzen, eventualiter nur die Beschwerdeführerin, subeventu- aliter nur der Beschwerdeführer (act. A.1, S. 3 ff.; act. A.3). 3.2.Dagegen wendet die KESB Nordbünden ein, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Wohnen" sowie "Arbeit, Bildung und Be- schäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institutionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötigen würde. Im vorliegenden Fall müsse sie die Wohnsituation und die geschützte Arbeitssituation der betroffenen Person prüfen und deren Finanzierung sicherstellen. Zur Sicherstellung der Finan- zierung seien die EL- und IV-Ansprüche geltend zu machen und zu überprüfen. Diese Tätigkeiten würden zwar grundsätzlich unter die Aufgabenbereiche "Vermö- gensverwaltung" und "Versicherungen" fallen, jedoch im vorliegenden Fall viele Schnittmengen mit den Bereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" aus dem Tätigkeitsfeld der Personensorge aufweisen. Eine strikte Trennung der Tätigkeiten "Personensorge" und "Vermögensverwaltung" sei im Fall von C._____ nur schwer möglich. Dies nicht zuletzt deshalb, weil in Vertretung von C._____ zum jetzigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt wer- den müsse. Gerade jetzt gehe die Personensorge in den beiden aufgezeigten Tätigkeitsfeldern einher mit starken Eingriffen in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person. Das Wirken der Beistandsperson in diesem Bereich habe di-
10 / 25 rekten Einfluss auf die Einkommens- und Vermögenssituation. Aus diesem Grund sei zum Schutz der betroffenen Person der Einsatz einer Beistandsperson, unab- hängig des Verwandtschaftsverhältnisses, mit getrübtem betreibungs- und straf- rechtlichem Leumund auch für den erwähnten Teil der Personensorge nicht ver- tretbar. Auch die Vertretung im Bereich "Medizin und Gesundheit" sei als weiterer Teil der Personensorge nicht von der Vermögensverwaltung abgrenzbar. Um die zustehenden IV-Ansprüche geltend zu machen, müsse die Beistandsperson In- formationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person erhalten. Es müsse jederzeit sichergestellt sein, dass die Beistandsperson in der Lage sei, die IV-Ansprüche von C._____ durchzusetzen. Eine Aufteilung der Aufgabenbereiche sei hier nicht effizient und damit nicht im Sinne der betroffenen Person. Auch be- dinge der grosse Einfluss dieser Tätigkeit auf die finanzielle Situation der betroffe- nen Person einen einwandfreien betreibungs- und strafrechtlichen Leumund der Beistandsperson. Das Betreibungs- und Strafregister der Eltern sei schwer belas- tet. Auch wenn die Verfehlungen bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, sei- en diese wiederholt aufgetreten. Den Eltern eine Beistandschaft anzuvertrauen, sei deshalb nicht verantwortbar. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sei deshalb unabdingbar, dass die Beistandsperson D._____ im Interesse von C._____ die Kompetenzen "Gesundheit", "Wohnen" und "Arbeit, Bildung und Be- schäftigung" erhalte (act. A.2). 4.Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft 4.1.In Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Ver- hältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachse- nenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBI 2006 7001 [zit. Botschaft KESB], S. 7042 Ziff. 2.2.1). Ist die gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private öf- fentliche Dienste – bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehör- de keine Massnahme an (BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Kommt die Erwachsenen- schutzbehörde demgegenüber zum Schluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend oder von vorneherein ungenügend, so muss ihre behördliche Massnahme verhältnismässig, das heisst erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde hat da- bei nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern "Massnah-
11 / 25 men nach Mass" zu treffen, das heisst solche, die den Bedürfnissen der betroffe- nen Person entsprechen (Art. 391 Abs. 1 ZGB). Es gilt der Grundsatz "so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich". Die Vor- aussetzung der Erforderlichkeit jedes erwachsenenschutzrechtlichen Eingriffs ver- langt somit, dass sich der verfolgte Zweck – die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person – nicht mit milderen behördlichen Massnahmen erreichen lässt (BGE 140 III 49 E. 4.3.2). 4.2.1. Vorliegend errichtete die KESB Nordbünden für C._____ eine Vertretungs- beistandschaft gemäss Art. 394 ZGB und ernannte ihm mit D._____ von der Be- rufsbeistandschaft Imboden eine Beiständin für die Bereiche der Vermögens- und der Personensorge (Vermögensverwaltung gemäss Art. 395 ZGB / Öffentliche Verwaltung / Versicherungen sowie Wohnen / Medizin/Gesundheit / Ar- beit/Bildung/Beschäftigung) (vgl. act. B.1). 4.2.2. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehör- de unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nicht selbst ausführen kann. Damit eine Beistandschaft errichtet werden kann, muss ein Schwächezu- stand vorliegen, der diese Massnahme für die Interessenwahrung und den Schutz der hilfsbedürftigen Person als angezeigt erscheinen lässt (vgl. Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 11 f. zu Art. 390 ZGB). Als weitere Voraussetzung braucht es zusätzlich stets ein daraus resultierendes teilweises oder gänzliches Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen. Eigene Angelegenheiten sind solche, die im Interesse der Betroffenen liegen und in Bezug auf ihre gegenwärtige Lebenssituation stehen. Sie können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (vgl. Phi- lippe Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013 [zit. FamKomm.], N 22 f. zu Art. 391 ZGB; Henkel, a.a.O., N 17 ff., N 21 f. und N 23 f. zu Art. 390 ZGB). 4.2.3. Es ist unbestritten, dass C._____ eine Beistandsperson benötigt. Aus den Akten geht hervor, dass er seit Geburt an Trisomie 21 leidet und nicht in der Lage ist, für sich selbst zu sorgen. Gemäss Aussagen der Eltern kann er zwar seine Bedürfnisse klar ausdrücken und seinen Namen in Druckbuchstaben schreiben, darüber hinaus kenne er aber weder das Geld noch den Umgang damit und lebe in einer Zauberwelt (KESB act. 31). Damit ist ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB gegeben. Ebenfalls unbestritten ist, dass C._____ in
12 / 25 allen relevanten Lebensbereichen (Vermögensverwaltung, Wohnen, Gesundheit, Bildung und Arbeit sowie Versicherungen und öffentliche Verwaltung) Unterstüt- zung benötigt und vertreten werden muss (vgl. act. B1, S. 2; act. A.1, S. 4 Ziff. 11). Fraglich und zu prüfen bleibt, ob die angeordnete Massnahme dem vorliegenden Fall genügend angepasst und damit verhältnismässig ist. 5.Anforderungen an eine Beistandsperson 5.1.Allgemeine Eignung 5.1.1. Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich ge- eignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt wer- den (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Das Kriterium der Eignung in persönlicher und fachli- cher Hinsicht ist als umfassende Eignung im Sinn von Sozial-, Selbst- und Fach- kompetenz zu verstehen (vgl. Botschaft KESB, a.a.O., S. 7049 Ziff. 2.2.5; BGer 5A_310/2016 v. 3.3.2017 E. 5.1). Zudem muss der Beistand auch genügend Zeit für die Ausübung seines Amts aufbringen können, so dass er die übertragenen Aufgaben auch selber wahrnehmen kann (BGE 140 III 1 E. 4.1; Haus- heer/Geiser/Aebi-Müller, Das neue Erwachsenenschutzrecht, Bern 2014, Rz. 2.118). Es können namentlich eine Privatperson, eine Fachperson eines priva- ten oder öffentlichen Sozialdienstes oder ein Berufsbeistand oder eine Berufsbei- ständin ernannt werden. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Hierarchisierung der ohnehin nicht klar abgrenzbaren Gruppen verschiedener Mandatsträger und Mandatsträgerinnen verzichtet, denn entscheidende Voraussetzung für die Bestel- lung einer Person bildet stets ihre Eignung (Botschaft KESB, a.a.O., S. 7049 f.). Die Eignung zur Übernahme der Aufgabe als Beistandsperson beurteilt sich dabei nach den im konkreten Fall zu erfüllenden Aufgaben (BGer 5A_4/2014 v. 10.3.2014 E. 7). Die Wahl der Beistandsperson hängt damit stark von den Um- ständen des Einzelfalls ab, weshalb der Behörde bei ihrem Entscheid ein grosses Ermessen zukommt (BGer 5A_310/2016 v. 3.3.2017 E. 5.1; vgl. auch BGE 143 III 65 E. 6.1). Denkbar ist auch eine sog. Mehrfachbeistandschaft, womit etwa die persönliche Betreuung und die Vermögensverwaltung anderen Personen übertra- gen werden kann (Christoph Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKommentar Er- wachsenenschutz, Bern 2013 [zit. FamKomm.], N 1 zu Art. 400 ZGB). Diese Lö- sung ist namentlich in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen eine private Vertrau- ensperson für die persönliche Betreuung geeignet ist, aus den verschiedensten Gründen jedoch nicht für die Verwaltung des Vermögens (vgl. Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 402 ZGB; Ruth E. Reusser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
13 / 25 Kommentar Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 468). Die Aufgabenteilung kann auch zwischen einer Privatperson und einer Berufsbeiständin erfolgen (Häfeli, FamKomm., N 1 zu Art. 400 ZGB). Werden Privatpersonen ohne spezifische berufliche Qualifikationen mit Bezug auf den Erwachsenenschutz als Beistände eingesetzt, handelt es sich dabei regelmässig um Angehörige oder Personen aus dem Umfeld der verbei- ständeten Person oder um Personen aus der Freiwilligenarbeit (BGer 9C_669/2019 v. 7.4.2020 E. 4.2.1). Für Privatpersonen mit spezifischen berufli- chen Qualifikationen, die neben anderen Aufgaben auch Beistandsmandate führen, wird der Begriff Fachbeistand verwendet (BGE 145 I 183 E. 3.1). Mitarbei- tende von Berufsbeistandschaften oder Sozialdiensten, die hauptsächlich Bei- standsmandate führen, fallen dagegen in die Kategorie der Berufsbeistände (Häfe- li, FamKomm., N 4 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 15a zu Art. 400 ZGB). 5.1.2. Der Beistand muss über Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen verfügen, welche in Zusammenhang mit den ihm im Einzelfall anvertrauten Aufga- ben stehen. Fachliche Eignung bedeutet, dass der Beistand in fachlicher Hinsicht über die erforderlichen Kompetenzen verfügen muss, was bei Berufsbeiständen, die regelmässig eine Vielzahl von teils komplexen Mandaten führen, ausnahmslos der Fall sein dürfte. Demgegenüber kann von Privatpersonen, die ein oder wenige Mandate führen, Fach- und Methodenkompetenz nicht im gleichen Mass erwartet werden. Gewisse Grundanforderungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Selbstkompetenz, sind jedoch auch hier Voraussetzung für eine erfolgreiche Man- datsführung (Philippe Meier, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar Zivilgesetz- buch, Art. 388-404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, Die behördlichen Massnahmen, Allgemeine Grundsätze – Die Beistandschaften, Erster Teilband, Zürich 2021 [zit. Zürcher Kommentar], N 63 f. zu Art. 400 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 461). In der Leh- re wird grundsätzlich zwischen einer allgemeinen Eignung der Beistandsperson und einer Eignung für das konkrete Mandat unterschieden (Reusser, a.a.O., N 22 f. zu Art. 400 ZGB m.w.H.; Meier, Zürcher Kommentar, N 70 zu Art. 400 ZGB; Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 400 ZGB). Allgemein geeignet ist, wer über die erfor- derlichen charakterlichen, körperlichen und psychischen Eigenschaften verfügt und zeitlich belastbar ist. Die spezielle Eignung bezieht sich auf die für die konkre- te Führung des Mandats notwendigen Fähigkeiten (Schmid, a.a.O., N 5 zu Art. 400 ZGB.). Als mögliche Beispiele dafür, dass eine Person prinzipiell nicht dazu geeignet erscheint, als Beistand eingesetzt zu werden, werden u.a. Verurtei- lung wegen Vermögensdelikten, Unfähigkeit, sich um seine eigenen finanziellen Angelegenheiten zu kümmern, Zahlungsunfähigkeit, Unerfahrenheit und Unreife
14 / 25 genannt. Gefordert werden grundsätzlich auch ein einwandfreies Betreibungs- und Strafregister und ein guter Leumund (Reusser, a.a.O., N 22 f. zu Art. 400 ZGB m.w.H.; Meier, Zürcher Kommentar, N 70 zu Art. 400 ZGB). Ruth E. Reusser pos- tuliert, es sei nicht verantwortbar, Personen, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllten, eine hilfsbedürftige Person und namentlich eine Vermögensverwaltungs- beistandschaft anzuvertrauen, ausser die Erwachsenenschutzbehörde komme zum Schluss, dass es sich um eine einmalige Verfehlung handle oder sonst Um- stände vorlägen, die eine Gefährdung der betroffenen Person ausschliessen wür- den (vgl. Reusser, a.a.O., N 22 f. zu Art. 400 ZGB). Gemäss Philippe Meier, der sich ebenfalls auf den Standpunkt stellt, dass ein guter Leumund und ein einwand- freier Straf- und Betreibungsregisterauszug grundsätzlich vorausgesetzt werden, liessen sich Ausnahmen von diesem Grundsatz mit Blick auf die Schwere der Straftat, die inzwischen vergangene Zeit, die Höhe des in Betreibung gesetzten Betrages und dessen Grund rechtfertigen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 70 zu Art. 400 ZGB). Als Beispiele für eine spezielle Ungeeignetheit werden u.a. ein voraussehbarer Interessenkonflikt, die geografische Entfernung, eine frühere Al- koholabhängigkeit, eine Ungeeignetheit mangels Ausbildung und Erfahrung oder ein zu enges Näheverhältnis zur betroffenen Person genannt. Keines der genann- ten Elemente stellt jedoch einen absoluten Ausschlussgrund dar. Die Behörde muss die gesamten Umstände in ihrer Prüfung berücksichtigen (Meier, Zürcher Kommentar, N 71 zu Art. 400 ZGB). 5.1.3. Die Vorinstanz erwog in ihrem Entscheid nicht, ob sich im vorliegenden Fall eine Mehrfachbeistandschaft rechtfertige und die Eltern (zumindest) für die Perso- nensorge geeignet wären, sondern setzte für beide Bereiche eine Berufsbeistän- din ein. Begründend führte sie im angefochtenen Entscheid aus, dass die getrüb- ten Betreibungs- und Strafregisterauszüge beider Beschwerdeführer einer Einset- zung als Vertretungsbeistände entgegenstehen würden (act. B.1). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die KESB Nordbünden die Eignung der Beschwerdeführer als Bei- stände Ihres Sohnes C._____ zu Recht verneinte. 5.2.Eignung für Vermögenssorge 5.2.1. Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung der Vermögenswerte der be- troffenen Person, ihrer Einkünfte und ihrer Schulden. Insbesondere in Betracht kommen die Geltendmachung von Sozialversicherungsleistungen und weiteren Leistungsansprüchen jeglicher Art, das Einkassieren anderer Einkünfte, das Über- prüfen von Guthaben und Schulden der betroffenen Person, der Schutz des Ver- mögens der betroffenen Person oder das Aushandeln von Verträgen (Meier, Fam- Komm., N 25 f. zu Art. 391 ZGB). Unter Personensorge werden Unterstützung und
15 / 25 Mitwirkung in Lebensbelangen der Person ausserhalb der Vermögensverwaltung verstanden. Das können Aufgaben im Zusammenhang mit der Wohnung der be- troffenen Person sein, Aufgaben betreffend Bildung und berufliche Ausbildung, Aufgaben betreffend die gesundheitliche und allgemeine Betreuung der betroffe- nen Person oder andere Aufgaben, die sich aus einem besonderen Bedürfnis der betroffenen Person ergeben wie beispielsweise das Organisieren von Freizeitbe- schäftigungen, Fahrten zu Arztpraxen etc. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben sind die ethischen und rechtlichen Grundsätze zu betrachten, wie sie in Art. 406 ZGB ausdrücklich erwähnt werden: Die Beiständin hat mit der betroffenen Person eine Vertrauensbeziehung aufzubauen und nach Möglichkeit ihrer Selbstbestimmung und ihrer Auffassung zur Gestaltung des Lebens Rechnung zu tragen (Meier, Fam Komm., N 22 ff. zu Art. 391 ZGB). 5.2.2. Der Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin enthält für die ver- gangenen 20 Jahre insgesamt 359 Betreibungen über rund 2.3 Mio. Franken. Die Positionen betreffen überwiegend die Bereiche des Sozialversicherungsrechts (AHV, BVG), Versicherungen sowie weitere Behördenstellen (KESB act. 29). Die Einträge reichen vom Jahr 2002 bis und mit dem Jahr 2022 und somit bis in die Gegenwart hinein. Darüber hinaus enthält der eingeholte Strafregisterauszug ein Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung aus dem Jahr 2016, welches im November 2021 in Rechtskraft erwachsen ist (KESB act. 26). Mit diesen Einträgen weist die Beschwerdeführerin einen stark getrübten betreibungsrechtlichen und einen ebenfalls getrübten strafrechtlichen Leumund auf, auch wenn letzteres Vergehen bereits sechs Jahre zurückliegt. Der Hinweis des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin, wonach das Kantonsge- richt in einem Entscheid aus dem Jahr 2013 die Einsetzung einer Beiständin schützte, gegen welche Betreibungen über CHF 112'436.85 aufgelaufen waren, geht in diesem Zusammenhang fehl (vgl. dazu KGer GR ZK1 13 57 v. 26.8.2013 E. 12c). Betreibungen im Umfang von CHF 112'000.00 sind mitnichten zu verglei- chen mit dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin im Betrag von rund CHF 2.3 Mio. Dieser Betreibungsregisterauszug zeigt eindrücklich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten, was im Übrigen auch der strafrechtliche Verstoss gegen die AHV-Gesetzgebung abbildet. Die Einträge sind die Folgen einer wiederholten und erheblichen Pflichtvergessenheit der Beschwerdeführerin. Sie dokumentieren, dass dieser gerade im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen die grössten Verfehlungen unterlaufen. Die Beistandsperson von C._____ ist je- doch gehalten, sich um die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche (IV, EL, Hilf- losenentschädigung) und AHV-rechtlichen Belange zu kümmern, diese zu regeln
16 / 25 und geltend zu machen (vgl. act. B.1; act. A.2). Neben der sehr hohen Anzahl an Betreibungen und den ausgewiesenen Verlusten für die Gläubiger steht damit auch die dokumentierte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, sich in ihren eigenen Angelegenheiten an die Bezahlung der entsprechenden Beiträge zu halten, einer Einsetzung als Vertretungsbeiständin in diesem Bereich klarerweise entgegen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin die vermögensrechtlichen An- gelegenheiten zum Wohl der schutzbedürftigen Person abzuwickeln imstande ist, wenn sie nicht einmal in der Lage ist, ihre eigenen Finanzen in Ordnung zu halten. Die Beschwerdeführerin ist somit – zumindest für die Vermögenssorge – als Ver- tretungsbeiständin für ihren Sohn nicht geeignet. 5.2.3. Wie die Vorinstanz korrekt ausführte, ist auch der betreibungs- und straf- rechtliche Leumund des Beschwerdeführers belastet. Im Betreibungsregisteraus- zug des Beschwerdeführers sind insgesamt 142 Positionen über rund CHF 274'500.00 verzeichnet, wobei keine Restschulden bestehen und die letzten Einträge bereits einige Jahre zurückliegen (KESB act. 20). Dem Strafregisteraus- zug des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Führerausweis im Jahr 2014 verurteilt worden ist (KESB act. 18). Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift zutreffend ausführen, liegt dies ebenfalls bereits einige Jahre zurück und betrifft vorliegend nicht die Bereiche der beantragten Beistandschaft. Nichtsdestotrotz erscheint auch der Beschwerdeführer aufgrund der – inzwischen zwar offenbar bewältigten – finanziellen Probleme in der Vergangenheit als Vertretungsbeistand für die Vermögenssorge seines Sohnes nicht als geeignet. Ausschlaggebend dafür ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer aktenkundig bisher nie um die finanziellen Belange seines Sohnes gekümmert hat. Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass in der Vergangenheit stets die Mutter in Kontakt mit den entspre- chenden Behörden gestanden ist und sich um die finanziellen und sozialversiche- rungsrechtlichen Angelegenheiten ihres Sohnes gekümmert hat (vgl. act. E.2). Den Unterlagen der KESB Nordbünden kann darüber hinaus entnommen werden, dass C._____ lediglich jedes zweite Wochenende bei seinem Vater verbringt (vgl. KESB act. 31). Wie die KESB Nordbünden in ihrer Beschwerdeantwort festhält, ist im jetzigen Zeitpunkt die gesamte Wohn- und Arbeitssituation von C._____ neu zu regeln (vgl. act. A.2). Diese Neuregelung erfordert einen engen Kontakt mit C._____ sowie mit den Behörden und den betroffenen Einrichtungen. Dass die Vorinstanz die Geeignetheit des Beschwerdeführers als Vertretungsbeistand (für die Vermögenssorge) für C._____ verneint hat, ist vor dem dargelegten Hinter- grund nicht zu beanstanden.
17 / 25 5.2.4. Die Vorinstanz hat die Vermögenssorge somit zu Recht nicht den Be- schwerdeführern, sondern einer Berufsbeiständin übertragen, nachdem dafür bei- de persönlich nicht geeignet sind. Allerdings ist insbesondere der Betreibungsre- gisterauszug der Beschwerdeführerin nicht im Vorneherein mit einer allgemeinen Ungeeignetheit derselben als Beiständin gleichzusetzen. Zwar erscheint die Be- schwerdeführerin aufgrund der erwähnten, sich kontinuierlich wiederholenden, betragsmässig hohen und insbesondere im Bereich der Sozialversicherungen zu veranschlagenden Betreibungen im konkreten Fall für den Bereich der Vermö- genssorge als Vertretungsbeiständin ungeeignet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie auch für die Personensorge nicht in Frage käme. Dieselben Überlegungen gel- ten grundsätzlich auch für den Beschwerdeführer (vgl. dazu aber E. 5.3.5). Wie unter Erwägung 5.1.1 ausgeführt, können Vermögens- und Personensorge je nach den Umständen auf mehrere Beistände aufgeteilt werden und ist auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. E. 4.1). Fraglich ist somit, ob die Beschwerdeführer (einzeln oder zusammen) trotz getrübtem Leu- mund geeignet sind, wenigstens die Personensorge für ihren Sohn zu überneh- men. 5.3.Eignung für Personensorge 5.3.1. Gemäss Art. 401 Abs. 1 ZGB ist dem Vorschlag einer geeigneten Vertrau- ensperson durch die betroffene Person zu entsprechen, während Wünsche von Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen nur, aber immerhin, zu berücksichtigen sind (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Die Wünsche der Angehörigen oder Nahestehender sind von Bedeutung, wenn sich der Betroffene nicht selber äus- sern kann oder will oder eine ungeeignete Person vorschlägt (Meier, Zürcher Kommentar, N 58 zu Art. 401 ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 401 ZGB; Chri- stoph Häfeli, in: Rosch/Büchler/Jakob [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, Ein- führung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Aufl., Basel 2015 [zit. ESR], N 2 zu Art. 401 ZGB). Die Angehörigen bzw. die der betroffenen Person nahestehenden Personen können sich selber oder einen Dritten vorschlagen. Auch wenn die Behörde keine Pflicht trifft, den Wünschen nahestehender Perso- nen zu entsprechen, darf sie diese auch nicht unberücksichtigt lassen. Sie kann jedoch davon absehen, wenn eine andere Person als geeigneter erscheint. Hin- gegen ist die vorgeschlagene Person zu ernennen, wenn ihre Vorteile die Ernen- nung einer in persönlicher, fachlicher und zwischenmenschlicher Hinsicht noch besser geeigneten Person ausgleichen oder gar überwiegen. Der Ermessensspiel- raum ist dabei grösser als im Rahmen von Art. 401 Abs. 1 und Abs. 3 ZGB. Damit Angehörige oder nahestehende Personen als Beistand ernannt werden können,
18 / 25 müssen sie gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB geeignet sein. Falls mehrere naheste- hende Personen sich selbst vorschlagen, schreibt der Gesetzgeber keine Prio- ritätenordnung zwischen ihnen vor. Gemäss Art. 400 Abs. 1 ZGB ist einzig die Eignung die ausschlaggebende Voraussetzung (Meier, Zürcher Kommentar, N 59 ff. zu Art. 401 ZGB m.w.H.; Häfeli, FamKomm., N 22 zu Art. 400 ZGB). Allerdings stellt die Bezeichnung eines einzigen Beistands die Regel dar. Eine Mehrfachbei- standschaft kann gerechtfertigt erscheinen, wenn sie nach dem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Wohl und den Interessen der betroffenen Person besser dient. So ist es möglich, einem Privatbeistand (z.B. einem Familienmitglied) bestimmte Aufgaben anzuvertrauen (insbesondere im Rahmen der Personensorge) und einem Berufsbeistand die restlichen Aufgaben zu übertragen. Ein solches Vorgehen kann auch zweckmässig erscheinen, wenn ein einziger Berufsbeistand das Mandat in seiner Gesamtheit wahrnehmen könn- te, hingegen eine Kombination die familiäre Unterstützung fördert und es dem Be- rufsbeistand darüber hinaus ermöglicht, den Privatbeistand in seiner Mandatserfül- lung zu begleiten. Eine Mehrfachbeistandschaft kann sich insbesondere rechtferti- gen bei einer notwendigen Trennung von Personensorge und Vermögenssorge aufgrund von antizipierten Schwierigkeiten in der Aufgabenerfüllung oder wegen der Gefahr eines Eingreifens durch eine nahestehende Person in finanziellen Fra- gen (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 120 f. zu Art. 400 ZGB). 5.3.2. Die Beschwerdeführer beantragen, gemeinsam als Vertretungsbeistände für die Personensorge ihres Sohnes im Sinne einer erstreckten elterlichen Sorge eingesetzt zu werden (act. A.1, S. 7). Das Institut der erstreckten elterlichen Sorge kam vor allem für Personen in Betracht, die mit einer geistigen Behinderung gebo- ren sind. Der Gedanke dahinter war, dass die Eltern oft am besten in der Lage sind, ihre erwachsenen Kinder mit einer geistigen Behinderung zu betreuen, und dass sich für diese so auch am wenigsten verändert (vgl. Botschaft KESB, S. 7017 f.). Die erstreckte elterliche Sorge des aArt. 385 Abs. 3 ZGB wurde per 1. Januar 2013 in eine umfassende Beistandschaft umgewandelt (Art. 14 Abs. 2 Satz 3 SchlT ZGB), die in der Regel eine Mehrfachbeistandschaft war und in gewissen Fällen bleibt, falls sie nicht nachträglich durch eine weniger einschneidende Mass- nahme abgelöst wird (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 30 zu Art. 402 ZGB). Liegt heute ein Fall vor, der unter altem Recht statt zu einer Vormundschaft zur erstreckten elterlichen Sorge geführt hätte, werden für die betreffenden Personen grundsätzlich beide Eltern als Beistände eingesetzt, ausser einer der beiden erfüllt die dafür nötigen Voraussetzungen nicht (Meier, Zürcher Kommentar, N 124 zu Art. 400 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 468; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 401 ZGB; Häfeli, FamKomm., N 3 zu Art. 401 ZGB).
19 / 25 5.3.3. Die KESB Nordbünden führte in ihrer Beschwerdeantwort unter anderem aus, dass die Beistandsperson für eine Mandatsführung in den Bereichen "Woh- nen" sowie "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" Kenntnisse der geeigneten Institu- tionen, deren Finanzierung sowie der entsprechenden Rechtsgrundlagen benötige (vgl. act. A.2, S. 2). Die Vorinstanz bringt damit indirekt zum Ausdruck, dass die Beschwerdeführer nicht über das erforderliche Wissen in den erwähnten Berei- chen verfügen würden und deshalb als Vertretungsbeistände für ihren Sohn nicht geeignet seien. Es ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass Eltern nur in den seltensten Fällen als Beistände ihrer volljährigen, urteilsunfähigen Kinder zum Zuge kämen, würden solche Anforderungen bei der Einsetzung von Eltern als Ver- tretungsbeistände ihrer Kinder angewandt (vgl. act. A.3). Im Übrigen scheinen die fachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin für die Wahrung der persönlichen, finanziellen und gesundheitlichen Belange ihres Sohnes auszureichen, nachdem sich aus den Akten ergibt, dass sich diese seit der Geburt ihres inzwischen volljäh- rigen Sohnes um dessen Angelegenheiten gekümmert, dessen Rechts- und Leis- tungsansprüche geltend gemacht und keine Versäumnisse irgendwelcher Art ak- tenkundig sind (vgl. act. E.2). Wenig überzeugend erscheint auch der weitere Ein- wand der KESB Nordbünden, wonach sich die Aufgabenbereiche der "Vermö- gensverwaltung" und der "Versicherungen", welche unter die Vermögenssorge fallen, mit den Aufgabenbereichen "Wohnen", "Arbeit, Bildung und Beschäftigung" wie auch mit dem Bereich "Medizin und Gesundheit" im konkreten Fall inhaltlich überschneiden würden und eine strikte Trennung nicht möglich sei (act. A.2, S. 2). Die genannten Bereiche dürften nicht nur im konkreten Fall, sondern in der Praxis stets eng miteinander verbunden sein, wenn es um die Geltendmachung von so- zialversicherungsrechtlichen Leistungsansprüchen (IV, EL, Hilflosenentschädi- gung) geht. Diese Aufgabenbereiche spielen naturgemäss in die Bereiche der Medizin/Gesundheit sowie des Wohnens und der Arbeit/Bildung/Beschäftigung hinein und sind keinesfalls alleiniger Ausdruck des vorliegenden Falles. Daran än- dert auch nichts, dass in casu gemäss Angaben der Vorinstanz "zum jetzigen Zeitpunkt" die gesamte Wohn- und Arbeitssituation neu geregelt werden müsse und die Personensorge in den aufgezeigten Tätigkeitsfeldern mit starken Eingrif- fen in die finanziellen Verhältnisse der betroffenen Person einhergehe (act. A.2, S. 2). Würde man dieser Argumentation folgen, würde eine Aufteilung in Perso- nen- und Vermögenssorge auf verschiedene Beistände aufgrund der möglichen Überschneidungen der Tätigkeitsfelder nie Sinn machen, was nicht ratio legis von Art. 402 Abs. 1 ZGB sein kann. In der Literatur wird regelmässig angeführt, es sei- en viele Varianten der Aufgabenteilung möglich; sinnvoll könne jedoch insbeson- dere die Trennung von persönlicher Fürsorge (Personensorge) und Vermögens- verwaltung (Vermögenssorge) sein (vgl. Reusser, a.a.O., N 36 zu Art. 400 ZGB;
20 / 25 Häfeli, FamKomm., N 1 ff. zu Art. 402 ZGB; Häfeli, KESR, Rz. 467; Häfeli, ESR, N 3 zu Art. 402 ZGB; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 402 ZGB; Meier, Zürcher Kom- mentar, N 21 zu Art. 402 ZGB). Gleichzeitig wird festgehalten, dass sich trotz Auf- gabenteilung in der Praxis gewisse Aufgabenbereiche überschneiden könnten, beispielsweise wenn ein Beistand für die Personensorge und der andere für die Vermögenssorge zuständig sei und es gelte, für die hilfsbedürftige Person eine den persönlichen und finanziellen Verhältnissen angemessene Unterkunft zu su- chen. In solchen Fällen gelangen die Regeln der gemeinsamen Amtsführung zur Anwendung (vgl. Reusser, a.a.O., N 18 zu Art. 402 ZGB m.w.H.). 5.3.4. Wie von der Beschwerdeführerin dargelegt, hat diese bis anhin für ihren Sohn gesorgt. Auch ist ihr darin zuzustimmen, dass aus den Akten keinerlei nega- tive Auswirkungen, falsche Entscheidungen, Versäumnisse oder Beanstandungen ihrer während 18 Jahren geleisteten Betreuung und Vertretung für C._____ her- vorgehen (vgl. act. A.1, S. 6; act. A.3; act. E.2). Im Gegenteil dokumentieren die eingeholten Akten der SVA Graubünden (act. E.2) die Geltendmachung von medi- zinischen Unterstützungsmassnahmen und IV-Ansprüchen für C._____ sowie ei- nen regen Verkehr, Umgang und Austausch mit den entsprechenden Behörden durch die Beschwerdeführerin während der Jahre 2004 bis 2022, mithin von der Geburt bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes (vgl. act. E.2). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend ausführt, zeigen auch die durch diese vorgenommenen Reservierungen eines Platzes auf den Wartelisten der ARGO Stiftung und der Plankis Stiftung im Hinblick auf die damals anstehende Volljährig- keit ihres Sohnes, dass sich die Eltern um dessen persönliche Wohn- und Arbeits- situation in vorausschauender Weise kümmern und in seinem Wohl und Interesse handeln. Aus den Akten sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich die Be- schwerdeführerin nicht auch weiter um die persönlichen Belange ihres volljähri- gen, urteilsunfähigen Sohnes zu kümmern vermag, nachdem sie dies nun 18 Jah- re lang ohne erkennbare negative Auswirkungen getan hat. Es ist den Beschwer- deführern beizupflichten, dass nicht einzusehen ist, was sich daran seit dem 18. Geburtstag von C._____ geändert haben sollte. Zwar würden diese Überlegungen grundsätzlich auch in Bezug auf die Vermögenssorge für C._____ zutreffen, die bis anhin, soweit aktenkundig, ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gege- ben hat. Wie aufgezeigt, erscheint die Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der in Erwägung 5.2.2 ausgeführten erheblichen persönlichen Schwierigkeiten in Bezug auf die eigenen finanziellen Angelegenheiten persönlich nicht dafür geeignet, sich weiterhin um die Vermögensverwaltung und um die mit der Vermögenssorge ver- bundenen Aufgaben ihres inzwischen volljährigen Sohnes zu kümmern.
21 / 25 Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführerin – lediglich auf- grund ihres betreibungsrechtlichen und strafrechtlichen Leumunds – ausserstande sein sollte, sich für die persönlichen Belange des Wohnens, der Arbeit und der Gesundheit von C._____ einzusetzen, solange die Vermögenssorge der Berufs- beiständin obliegt, ist nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar. Die Beschwerde- führerin verfügt über die notwendigen fachlichen und persönlichen Kenntnisse, welche die Bereiche der Personensorge mit sich bringen und hat gemäss eigenen Angaben genügend Zeit, sich um die Personensorge ihres Sohnes zu kümmern (act. A.1, S. 7). Darüber hinaus pflegt sie ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Sohn, was die Vorinstanz in ihrem Entscheid mit der Formulierung, dass C._____ ein enges Verhältnis zu seinen Eltern habe, sogar festgehalten hat (act. B.1, S. 3). In einer Aktennotiz vermerkte die KESB zusätzlich, dass sich zwischen C._____ und seiner Mutter eine sehr herzliche Beziehung zeige (KESB act. 24). Die Beschwer- deführerin bringt somit sämtliche Voraussetzungen mit, um für die Bereiche des Wohnens, der Medizin und Gesundheit sowie der Arbeit, Bildung und Beschäfti- gung als Vertretungsbeiständin für ihren erwachsenen, urteilsunfähigen Sohn ein- gesetzt zu werden. Selbstverständlich wäre es der Berufsbeiständin möglich, bei- de Bereiche wahrzunehmen. Da die Beschwerdeführerin zwar für die Personen- sorge von C._____ geeignet ist, nicht aber für die Vermögenssorge, erscheint vor- liegend eine Aufteilung von Personen- und Vermögenssorge als gerechtfertigt und liegt auch im Wohl des Vertretenen. Eine Einsetzung der Beschwerdeführerin als Vertretungsbeiständin für ihren Sohn in den persönlichen Belangen dürfte nicht zuletzt auch deren Akzeptanz gegenüber der eingesetzten Berufsbeiständin er- höhen und sie zur bestmöglichen Mit- und Zusammenarbeit mit dieser anhalten. Denn wie die Vorinstanz richtig anmerkte, muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Berufsbeiständin sämtliche Informationen erhält, die zur Geltendmachung der sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche von C._____ aus den verschiedenen Bereichen notwendig sind, damit dessen Interessen bestmöglich gewahrt werden können (vgl. act. A.2, S. 2). Wie gesehen, sind in den Bereichen, die sich über- schneiden, die Regeln der gemeinsamen Amtsführung anwendbar. Sollten sich die Privat- und die Berufsbeiständin in einer Frage eines solchen Bereichs uneinig sein, kann jede von ihnen die KESB anrufen, die dann zu entscheiden hat, sofern die Interessen der betroffenen Person dies erfordern. Sollten sich die Beiständin- nen in den sich überschneidenden Bereichen wiederholt uneinig sein, dürfte dies ein Zeichen dafür sein, dass sie das Wohl der hilfsbedürftigen Person nicht (mehr) in einträchtigem Zusammenwirken wahren können (vgl. Reusser, a.a.O., N 12 und N 18 zu Art. 402 ZGB). Die KESB hätte diesfalls die Aufhebung der geteilten Bei- standschaft aus wichtigen Gründen zu prüfen (Art. 423 Abs. 1 ZGB). Gemäss Art. 423 ZGB hat die KESB den Beistand von Amtes wegen oder gestützt auf ei-
22 / 25 nen Antrag der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person zu entlassen, wenn die Eignung für die Führung der Beistandschaft nicht mehr besteht oder an- dere wichtige Gründe für eine Entlassung sprechen (vgl. Art. 423 Abs. 1 Ziff. 1 und 2). Mit der Amtsentlassung erhält die KESB die rechtliche Möglichkeit, einen Bei- stand mittels behördlichen Entlassungsentscheides gegen seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen. Sie verfügt dabei über ein grosses Ermes- sen, wobei sich die Beurteilung der Gründe, welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen Interessen und den Bedürfnis- sen der verbeiständeten Person auszurichten haben (Urs Vogel, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgsetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 421-424 ZGB). Sollte sich die Beschwerdeführe- rin als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ als ungeeignet erweisen oder sich die Zusammenarbeit mit der Berufsbeiständin sonst wie zum Nachteil der vertretenen Person auswirken, könnte die KESB sie somit jederzeit gestützt auf Art. 423 ZGB aus dem Amt entlassen und der Berufsbeiständin eben- falls die Personensorge für C._____ übertragen. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips und unter Berücksichtigung der Regel, dass Eltern in Fällen, die nach altem Recht zur erstreckten elterlichen Sor- ge geführt hätten, als Beistände ihrer erwachsenen, urteilsunfähigen Kinder ein- gesetzt werden, sofern sie dafür geeignet sind, ist der Beschwerdeführerin – bis auf Weiteres – trotz ihres getrübten betreibungsrechtlichen Leumunds die Perso- nensorge für ihren Sohn zu übertragen. Die Auffassung der KESB Nordbünden, wonach die Beschwerdeführerin wegen ihres getrübten straf- und betreibungs- rechtlichen Leumunds als Beiständin für C._____ generell nicht geeignet sei, geht nach dem Ausgeführten fehl. Der angefochtene Entscheid erweist sich vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig und unnötig in die Rechte der Angehörigen eingreifend und im Ergebnis als unangemessen im Sinne von Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB. 5.3.5. Was den Beschwerdeführer angeht, wird in der Lehre zu Recht darauf hin- gewiesen, dass sich die Aufteilung einer Vertretungsbeistandschaft auf mehr als maximal zwei Beistände in der Praxis als sehr schwerfällig und unpraktikabel er- weist und daher möglichst zu vermeiden ist (vgl. Meier, Zürcher Kommentar, N 119 zu Art. 400 ZGB; Reusser, a.a.O., N 31 und N 38 zu Art. 400 ZGB). Da der Beschwerdeführer bis anhin – soweit aktenkundig – nach aussen nicht in Erschei- nung getreten ist, wenn es um die Wahrung und Geltendmachung der Interessen von C._____ ging, und seinen Sohn gemäss den Akten auch nur jedes zweite Wochenende im Monat bei sich betreut, erscheint er für dessen Personensorge
23 / 25 nicht bzw. zumindest erheblich weniger geeignet als die Beschwerdeführerin. Bei ihr verbringt C._____ immerhin drei Tage die Woche. Es erscheint daher auch im konkreten Fall nicht als zweckmässig, die Vertretungsbeistandschaft auf drei Bei- stände aufzuteilen bzw. die Personensorge der Beschwerdeführerin und dem Be- schwerdeführer gemeinsam als Beistände zu übertragen, während die Vermö- genssorge bei D._____ verbleibt. Dass der Beschwerdeführer nicht als Beistand für die Personensorge von C._____ einzusetzen ist, bedeutet indessen nicht, dass dieser nicht in die Verantwortung für den Betroffenen eingebunden bleibt. Seine Verantwortung als Vater und Familienmitglied bleibt ungeachtet dessen vollum- fänglich bestehen. Da die Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der Vergangenheit stets in der Lage gewesen seien, die not- wendigen Entscheide gemeinsam und einvernehmlich zum Wohl des Kindes zu treffen, wird die Beschwerdeführerin den Beschwerdeführer auch weiterhin in die Entscheidungsfindung betreffend die Personensorge für C._____ einbeziehen. Es wird auch in ihrem Interesse sein, dem Beschwerdeführer im Wissen darum, dass die Familie für C._____ die wichtigste und (vielleicht einzige) bleibende Ressource darstellt, so viel Verantwortung zu überlassen wie nur möglich. Nach aussen und wenn sie sich mit dem Beschwerdeführer uneins ist, ist jedoch nur die Beschwer- deführerin befugt, die Interessen von C._____ in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesundheit sowie Arbeit, Bildung und Beschäftigung zu vertreten. 6.Fazit 6.1.Zusammengefasst erweist sich der Entscheid der KESB Nordbünden dem vorliegenden Einzelfall als nicht genügend angepasst und im Ergebnis als unan- gemessen. Es rechtfertigt sich daher, in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen. Somit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und B._____ als Vertretungsbeiständin für die Personensorge von C._____ gemäss den Ziff. 2 b., c. und d. des angefochtenen Entscheids einzusetzen. Im Übrigen ist die Be- schwerde abzuweisen. 6.2.D._____ als Vertretungsbeiständin ist dagegen wie von der Vorinstanz zu Recht entschieden für die Vermögenssorge (Ziff. 2 a., e. und f. des angefochtenen Entscheids) von C._____ einzusetzen. Dies wurde im Übrigen weder von ihr noch den Beschwerdeführern infrage gestellt. Da eine gemeinsame Amtsführung vorlie- gend nicht zweckmässig ist, werden die eingesetzte Berufs- und Privatbeiständin die Vermögens- bzw. Personensorge im Sinne einer geteilten Amtsführung inne- haben und jede für ihre Aufgaben alleine zuständig sein (vgl. Art. 402 Abs. 1 ZGB).
24 / 25 7.Kosten 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer im Hauptantrag und dringen lediglich mit ihrem ersten Eventualantrag durch. Es rechtfertigt sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zur Hälfte den Beschwer- deführern aufzuerlegen (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzlichen Kosten wurden von der KESB Nordbünden einstweilen beim Verfahren belassen (vgl. act. B.1, Dispositiv-Ziffer 7). Daher hat die Beschwerdeinstanz darüber nicht zu befinden. 7.2.Die Gerichtskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) und den Beschwerdeführern im Umfang von CHF 750.00 auferlegt. Es sind keine be- sonderen Umstände für einen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB ersichtlich. Ebenso steht den Beschwerdefüh- rern eine zur Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 95 ZPO i.V.m. Art. 105 und Art. 106 ZPO; PKG 2015 Nr. 23 E. 9). Mangels Einreichens einer Honorarnote ist diese nach Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV; BR 310.250). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschriften erscheint ein Auf- wand von 10 Stunden als angemessen. Gemäss der eingereichten Honorarver- einbarung beträgt der vereinbarte Stundenansatz CHF 250.00 zzgl. Mehrwert- steuer (act. B.V). Zusammen mit einer praxisgemässen Spesenpauschale von 3% (vgl. dazu statt vieler ZK1 19 103 v. 11.9.2019) und 7.7% MwSt. ergibt dies eine Parteientschädigung von CHF 2'773.30. Die Beschwerdeführer sind somit für das Verfahren vor Kantonsgericht mit CHF 1'386.60 zulasten des Kantons Graubün- den aussergerichtlich zu entschädigen.
25 / 25 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2.Ziffer 4 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 14. März 2022 wird aufgehoben. 2.1.D._____ (Berufsbeistandschaft Imboden) wird als Vertretungsbeiständin von C._____ für die Vermögenssorge gemäss Ziff. 2a., 2e., 2f. des Ent- scheids der KESB Nordbünden vom 14. März 2022 eingesetzt. 2.2.B., geb. _____ 1960, von F. ledig, wird als Vertretungsbeistän- din von C._____ für die Personensorge gemäss Ziff. 2b., 2c., 2d. des Ent- scheids der KESB Nordbünden vom 14. März 2022 eingesetzt. 2.3.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen im Um- fang von CHF 750.00 unter solidarischer Haftung zulasten von B._____ und A._____ und im Umfang von CHF 750.00 zulasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht). 4.Für das Beschwerdeverfahren werden B._____ und A._____ mit CHF 1'386.60 zulasten des Kantons Graubünden (Kantonsgericht) ent- schädigt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: