Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Juli 2022 ReferenzZK1 22 6 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kunz Chimligasse 3, 8603 Schwerzenbach in Sachen C._____ GegenstandErteilung Weisung an Mutter / Strafandrohung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler vom 13.12.2021, mitgeteilt am 15.12.2021 Mitteilung25. Juli 2022
2 / 12 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die nicht verheirateten Eltern von C., geb. am ______ 2011. B.Am 13. November 2020 stellte B. bei der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde Engadin/Südtäler (im Folgenden: KESB) ein Gesuch um Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und um Wiederherstellung des Kontakts zu seinem Sohn. Die KESB eröffnete am 24. November 2020 ein Abklärungsverfah- ren. C.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Februar 2021 (mitgeteilt am 16. Februar 2021) beauftragte die KESB D._____ von der Kinder- und Jugend- psychiatrie Graubünden (KJP) mit der Anhörung von C.. Nachdem das Pro- tokoll der Anhörung bei der KESB eingegangen war, ordnete diese mit Verfügung vom 8. Juni 2021 einen durch die KJP vorbereiteten und begleiteten Besuchskon- takt zwischen Vater und Sohn an. Zum vereinbarten Termin bei der KJP am 21. Oktober 2021 erschienen C. und seine Mutter unentschuldigt nicht. D.Die KESB ernannte mit Verfügung vom 23. November 2021 (mitgeteilt am 24. November 2021) Rechtsanwältin Simone Kunz per 17. November 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin für B._____ im Verfahren vor der KESB betref- fend elterliche Sorge und Besuchsrecht. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 13. Dezember 2021 erteilte die KESB der Kindsmutter die Weisung, C._____ am 26. Januar 2022 für das Vorbe- reitungstreffen mit der KJP und am 2. Februar 2022 für das von D._____ begleite- te Treffen mit seinem Vater nach E._____ zu bringen. C._____ sei positiv auf die Treffen vorzubereiten und zu motivieren. A._____ wurde im Widerhandlungsfall eine Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1'580.85 auferlegte die KESB der Mutter. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wurde beibehalten. F.Mit Schreiben vom 9. Januar 2022 wandte sich A._____ an das Kantonsge- richt von Graubünden. Sie sei mit einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht ein- verstanden. In einem zweiten Schreiben desselben Datums wehrte sie sich gegen den vorgenannten Entscheid der KESB. Sie beantragte sinngemäss die Aufhe- bung des Entscheids der KESB unter Kostenfolge. Die Eingaben wurden als Be- schwerden entgegengenommen. A._____ wird fortan als Beschwerdeführerin be- zeichnet.
3 / 12 G.Die KESB beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2022 die kos- tenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werden könne. H.B., vertreten durch Rechtsanwältin Simone Kunz (fortan: Beschwer- degegner), beantragte mit seiner Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2022, auf die Eingabe der Beschwerdeführerin betreffend elterliche Sorge sei nicht einzutre- ten und die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2021 sei abzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin. Im Weiteren stellte Rechtsanwältin Kunz ein Gesuch um unent- geltliche Prozessführung, welches im separaten Verfahren ZK1 22 34 behandelt wird. I.Mit Verfügung vom 11. Februar 2022 teilte der Vorsitzende der I. Zivilkammer den Parteien mit, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Die Akten der KESB wurden beigezogen. Die Sache erweist sich als spruch- reif. J.Mit Eingabe vom 13. Februar 2022 stellte A. ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. Das Gesuch wird im separaten Verfahren ZK1 22 26 be- handelt. Erwägungen 1.1.Die Zuständigkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB und Art. 60 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) und Art. 6 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.000). 1.2.Im Kindesschutzverfahren sind neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern zur Beschwerde legitimiert, soweit sie unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt waren und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächli- ches Interesse an der Änderung oder Aufhebung des daraus resultierenden Ent- scheids haben (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB mit Hinweis auf BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Die Be- schwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde berechtigt. 1.3.1. Mit Schreiben vom 9. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, der Antrag des Vaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sei abzuwei- sen (act. A.1.1). Über die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist bis an-
4 / 12 hin kein Entscheid ergangen. Sie ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfah- rens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten ist. Dies ent- spricht dem Antrag des Beschwerdegegners (act. A.3 Antrag 1). 1.3.2. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der KESB vom 13. Dezember 2021, mithin die darin getroffenen Weisungen unter An- drohung der Ungehorsamsstrafe sowie die Kostenauferlegung. 1.4.1. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB ist die Be- schwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Das Gesetz statuiert damit für die Beschwerde – gleich wie für die Berufung (Art. 311 ZPO) – eine Begründungspflicht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen – namentlich bei Laienbeschwerden – keine ho- hen Anforderungen an die Begründung und die Form gestellt werden (vgl. Bot- schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7085; BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1). Aus der Beschwerdeschrift muss hervorgehen, gegen welchen Entscheid sich die Beschwerde richtet, welcher An- trag sinngemäss gestellt wird und warum die betroffene Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). 1.4.2. Die Beschwerde erweist sich als form- und fristgerecht. Es ist – soweit sie sich auf das Anfechtungsobjekt bezieht (s. E.1.3.2) – darauf einzutreten. 2.1.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Es handelt sich um ein vollkommenes Rechtsmittel, das die Überprüfung des erstinstanzli- chen Entscheides in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ermöglicht (Droese/Steck, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB, m.H.a. BGE 139 III 357 E. 4.3). 2.2.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit der Behörde in E._____ (act. A.1 S. 4). Wie die Vorinstanz zutreffend im angefochtenen Ent- scheid ausgeführt hat, bleibt gestützt auf Art. 442 Abs. 1 ZGB die Zuständigkeit der mit dem Verfahren befassten KESB bis zu dessen Abschluss erhalten (act. B.1 E. 1). Damit bleibt die KESB Engadin/Südtäler trotz Wohnsitzwechsels zuständig, bis das eröffnete Verfahren abgeschlossen ist. 2.2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei der ausdrückliche Wille des Kin- des, nicht nach E._____ zu reisen, um seinen Vater zu sehen. Dies unter anderem wegen vom Kindsvater in der Vergangenheit ausgesprochener Todesdrohungen.
5 / 12 Es herrsche ein hohes Konfliktpotential. Sie stehe einem Treffen zwischen Vater und Sohn nicht im Wege. Es sei C., der dies ablehne. Die Vorschläge der Beschwerdeführerin, die Treffen in der Nähe ihres Wohnortes durchzuführen, sei- en von der KESB abgelehnt worden. Sie sei keineswegs unkooperativ. Die Reise hin und zurück sei kindswohlgefährdend. Die Bussenandrohung sei unverhältnis- mässig, da sie nur einmal einen Termin vergessen habe. Sie beantragt, die Tref- fen seien dem Kindeswohl entsprechend im Wohnsitzkanton durchzuführen (act. A.1). Insgesamt erachtet sie den angefochtenen Entscheid als unangemes- sen. 3.1.1. Die am Verfahren beteiligten Personen sind zur Mitwirkung verpflichtet. Die KESB kann die Mitwirkung nötigenfalls zwangsweise durchsetzen (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB kann die KESB die Eltern ermahnen oder ihnen bestimmte Weisungen erteilen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Ermah- nungen und Weisungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen be- ziehen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 307 ZGB). Die Einhaltung ei- ner Weisung kann mit strafrechtlichen Mitteln erzwungen werden (vgl. BGer 5A_65/2017 v. 24.05.2017 E. 2.2). Die Anordnung der Mitwirkung und die Ertei- lung einer Weisung müssen – wie alle Massnahmen der KESB – verhältnismässig sein. 3.1.2. Bei der Prüfung der Angemessenheit eines Entscheids nimmt die gerichtli- che Beschwerdeinstanz eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Er- messensgrenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessen- heitskontrolle (Droese/Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB). In Ermessensfragen ist indes der Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren, selbst wenn der Rechtsmittelbehörde volle Kognition zusteht. Die gerichtliche Beschwerdein- stanz übt bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung und setzt ihr eigenes Ermes- sen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Droese/Steck, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB m.H.a. BGE 133 II 35 E. 3, und KGer GR ZK1 16 94 v. 04.10.2016 E. 2e und f). 3.2.1. Der angefochtene Entscheid erging im Kontext des Verfahrens, in dem der Vater von C. unter anderem eine Wiederherstellung des Kontakts mit sei- nem Sohn beantragte. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elter- liche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig An- spruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient.
6 / 12 Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kin- deswohl, das anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist. In diesem Sinn hat der persönliche Verkehr den Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Hierbei sind die Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei der Identitätsfindung des Kindes eine entscheiden- de Rolle spielen können. Es gilt eine Stigmatisierung des nicht obhutsberechtigten Elternteils in den Augen des Kindes zu verhindern und zu versuchen, eine Norma- lisierung der Beziehung herbeizuführen (BGer 5A_962/2018 v. 2.5.2019 E. 5.2. m.w.H., u.a. auf BGE 127 III 295 E. 4a und 131 III 209 E. 5). 3.2.2. Die KESB hat vorliegend mit Verfügung vom 8. Juni 2021 einen durch eine Fachperson der KJP vorbereiteten und begleiteten persönlichen Kontakt zwischen C._____ und seinem Vater angeordnet. Das geplante Vorgehen beinhaltete vier Schritte: 1. ein Vorbereitungsgespräch zwischen D._____ (KJP) und dem Vater; 2. ein persönliches Gespräch zwischen D._____ und C._____ zur Vorbereitung des Kindes auf das Gespräch mit dem Vater; 3. die Organisation und Begleitung eines persönlichen Kontaktes zwischen C._____ und dem Vater in einem geeigne- ten Setting und 4. die Auswertung des Kontakts durch die KJP und einen Bericht zuhanden der KESB mit einem Vorschlag für das weitere Vorgehen (KESB act. 28 S. 253 f.). Die Mutter hatte sich vorgängig mit dem Vorgehensvorschlag der KESB einverstanden erklärt (s. KESB act. 31 S. 259) und hat die verfahrensleitende Ver- fügung vom 8. Juni 2021 nicht angefochten. Diese ist damit in Rechtskraft er- wachsen. Das erste Gespräch zwischen dem Vater und D._____ (KJP) fand am 2. Juli 2021 statt (KESB act. 21 S. 242). Den daraufhin angeordneten Termin für das Vorbereitungsgespräch zwischen der KJP und C._____ vom 21. Oktober 2021 (Schritt 2) hat die Beschwerdeführerin nicht wahrgenommen (KESB act. 14 S. 231). Auf Aufforderung der KESB hin erklärte die Mutter am 8. November 2021 telefonisch, sie habe den Termin vergessen. Es sei mit dem Wohl des Kindes nicht vereinbar, ins Engadin fahren zu müssen. Das Treffen solle in der Nähe ihres Wohnortes stattfinden (KESB act. 13 S. 230). Die KESB kam aufgrund getätigter Abklärungen zum Schluss, dass sie am Vorgehen gemäss Verfügung vom 8. Juni 2021 festhalte (KESB act. 11 S. 223 f.; act. 9 S. 209; act. 4 S. 10; act. 3 S. 6 f.). In der Folge erliess die KESB die Weisung vom 13. Dezember 2021 (mitgeteilt am 15. Dezember 2021), mit der sie die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung von Art. 292 StGB verpflichtete, die vorgesehenen Termine wahrzunehmen (act. B.1). 3.3.Die Weisung an die Mutter, die Termine einzuhalten, dient letztlich der Voll- streckung der rechtskräftigen Verfügung vom 8. Juni 2021. Dass die Weisung an
7 / 12 sich unverhältnismässig wäre, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor (abgesehen von der Strafandrohung). Den Ausführungen der Beschwerdeführerin lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob sie sich dem vorgesehenen Vorgehen der KESB nun grundsätzlich widersetzen möchte oder ob es ihr nur um die weite Anreise ins Engadin geht. Diese Frage kann indessen offengelassen werden, denn die Ver- hältnismässigkeit der Verfügung vom 8. Juni 2021 ist nicht Gegenstand des vor- liegenden Verfahrens (s. auch die Ausführungen des Beschwerdegegners, act. A.3 Ziff. 2). 3.4.Die Erteilung einer Weisung, es sei ein Termin wahrzunehmen, ist geeignet, um die Beschwerdeführerin zur Mitwirkung am Verfahren zu verpflichten. Auch ist sie notwendig, damit die KESB ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, nach- kommen kann. Zuletzt ist die Erteilung einer Weisung die mildest mögliche Mass- nahme. Die Androhung einer Ungehorsamsstrafe ist zulässig und erwies sich auf- grund des Verhaltens der Mutter im Abklärungsverfahren als notwendig, um dem Entscheid Nachdruck zu verleihen. So hat die Mutter sich trotz entsprechender Aussage nicht von sich aus bei der KESB zur Vereinbarung eines Termins gemel- det, sondern erst nach schriftlicher Aufforderung (KESB act. 27 S. 252; act. 23 S. 244; act. 20 S. 239; act. 18 S. 236). Den vereinbarten Termin hat sie unent- schuldigt verpasst. Ihren Aussagen lässt sich entnehmen, dass sie nicht bereit ist, bei der Umsetzung der Verfügung vom 8. Juni 2021 mitzuwirken (KESB act. 17 S. 234; act. 14 S. 231; act. 13 S. 230; act. A.1). Damit kann festgehalten werden, dass die im angefochtenen Entscheid getroffenen Weisungen sich offensichtlich nicht als unangemessen erweisen. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 3.5.Da die in der Verfügung angesetzten Termine mittlerweile verstrichen sind, ist die KESB anzuweisen, neue Termine festzusetzen. Es liegt im Ermessen der KESB zu entscheiden, wo und durch welche Fachperson die Gespräche durchzu- führen sind. Es bleibt ihr überlassen, auf ihre Verfügung vom 8. Juni 2021 zurück- zukommen und auf den Antrag der Beschwerdeführerin einzugehen, die Ge- spräche in der Nähe des Wohnortes des Kindes durchzuführen. 4.1.Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Kostenauflage der Vor- instanz. Sie beantragt die hälftige Teilung zwischen ihr und dem Kindsvater, wie dies die KESB im Schreiben vom 15. Februar 2021 vorgesehen habe. Es sei zu- dem zu beachten, dass der Beschwerdegegner ihr Kindesunterhalt in der Höhe von CHF 28'000.00 schulde. Überdies sei es ihr finanziell nicht möglich die Kosten alleine zu tragen (act. A.1 Ziff. II.2.).
8 / 12 4.2.Die KESB hat die Verfahrenskosten auf insgesamt CHF 1'580.85 festge- setzt. Die Kosten sind wie folgt aufgegliedert: CHF 700.00 für das laufende Ver- fahren bis zum angefochtenen Entscheid, CHF 680.85 für die Kindesanhörung, je CHF 100.00 für die verfahrensleitenden Verfügungen vom 25. Februar 2021 und vom 08. Juni 2021. Gemäss Praxis der KESB würden die Verfahrenskosten bei Weisungen an einen Elternteil dem betroffenen Elternteil auferlegt. Das Ausmass des vorliegenden Verfahrens sei dem verzögernden Verhalten und der fehlenden Kooperation der Mutter zuzuschreiben, weshalb die gesamten Kosten der Mutter aufzuerlegen seien (act. B.1 E. 2). 4.3.Die Kosten sind in Kindesschutzverfahren grundsätzlich den Eltern hälftig aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 EGzZGB). Einzig die Kosten, die nach Erlass der Verfügung vom 8. Juni 2021 und bis zur angefochtenen Verfügung vom 14. De- zember 2021 betreffend Weisung entstanden sind, sind auf das verweigernde Verhalten der Mutter zurückzuführen und können ihr alleine überbunden werden. Die Vorinstanz hat dies offensichtlich übersehen, weshalb folgende neue Kosten- verteilung vorzunehmen ist: CHF 880.85 (CHF 100.00 für den Entscheid vom 15. Februar 2021, CHF 100.00 für den Entscheid vom 8. Juni 2021 und CHF 680.85 für die Kindesanhörung) sind je zur Hälfte (CHF 440.45) dem Vater und der Mutter aufzuerlegen. Letztere hat zusätzlich CHF 700.00 für das laufende Verfahren nach der Verfügung vom 8. Juni 2021 (somit insgesamt CHF 1'140.40) zu tragen. 4.4.Art. 63 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) regelt die Kostenfolgen der Verfahren im Kindes- und Er- wachsenenschutz. Absatz 1 von Artikel 63 EGzZGB sieht die generelle Kosten- pflicht vor. Absatz 3 hält fest, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. Unter "besonderen Umstän- den" ist u.a. die Bedürftigkeit der kostentragungspflichtigen Parteien gemeint (vgl. Art. 28 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz [KESV; BR 215.010]). Für eine Bedürftigkeit der Mutter bestanden keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Gemäss eigener Aussage gegenüber der KESB war sie zu 100% bei einer internationalen Firma angestellt (Anhörungsprotokoll v. 14.12.2020, KESB act. 48 S. 317). Entsprechend sah sich die KESB nicht verpflichtet, die fi- nanzielle Situation der Mutter weiter abzuklären (vgl. KGer GR PKG 2013 9 E. 6). 4.5.Der Anteil des Vaters ist wegen ausgewiesener Bedürftigkeit (s. act. B.1-4 [ZK1 22 34]) in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu erlassen. Die Mutter hat mit Eingabe vom 13. Februar 2022 ihrerseits gegenüber dem Kantonsgericht
9 / 12 erklärt, sie habe die letzte Lohnzahlung per Ende September 2021 erhalten und seither kein Einkommen mehr (act. D.1 [ZK1 22 26]). Entsprechend ist aufgrund der aktuellen Situation auch ihr der Kostenanteil in Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB zu erlassen. 4.6.Dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gutgeheissen wird. Ziffer 2 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und im Sinne der obigen Erwägungen neu gefasst. 5.1.Die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach den Regeln der ZPO (Art. 60 Abs. 5; Art. 63 Abs. 5 EGzZGB). Hat keine Par- tei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aus den vorstehenden Erwägungen wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag betreffend Weisung un- terlegen ist, mit dem Antrag betreffend die Prozesskosten des Verfahrens vor der KESB jedoch teilweise durchgedrungen ist. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Obsiegensquote auf 1/2 festzusetzen. 5.2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (s. Art. 95 Abs. 1 ZPO). 5.2.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 800.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210]). Sie sind entsprechend dem Verfahrensausgang je hälftig den Parteien aufzuerlegen. Indes wird aufgrund der finanziellen Lage der Parteien gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auch auf die Überbindung der Kosten des Be- schwerdeverfahrens verzichtet, zumal das Beschwerdeverfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. 5.2.2. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB entbindet indes nicht von der Leistung einer Partei- entschädigung an die obsiegende Partei (vgl. Art. 118 Abs. 3 ZPO). Vorliegend hat der Beschwerdegegner vollständig obsiegt, soweit die Beschwerde ihn betraf (An- träge betreffend elterliche Sorge und Erteilung der Weisung), weshalb die Be- schwerdeführerin ihm eine Parteientschädigung für seinen Aufwand zu entrichten hat. 5.2.3. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Juli 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen (ZK1 22 34). Mangels im Recht liegender Honorarnote von Rechts- anwältin Kunz ist ihr Honorar angesichts der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen auf CHF 1'331.15 (5 Stunden à CHF 240.00 zzgl. 3% Barauslagen
10 / 12 und 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diesem Betrag entspricht auch die dem Beschwerdegegner zuzusprechende Parteientschädigung. 5.2.4. Weil die dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigung auf- grund der ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht einbringlich ist, ist seine Rechtsvertreterin vom Kanton Graubünden zu ent- schädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Rechtsanwältin Kunz ist eine Entschädigung von CHF 1'109.30 durch den Kanton Graubünden auszubezahlen (5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich 3% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer). Mit der Zah- lung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 6.Da sich die vorliegende Beschwerde in Bezug auf die Weisung als offen- sichtlich unbegründet und in Bezug auf die Auferlegung der Verfahrenskosten als offensichtlich begründet erweist, ergeht dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz.
11 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, Ziffer 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: b.diese Kosten sowie die Kosten gemäss Entscheiden vom 15. Februar 2021 (Fr. 100.--) und 8. Juni 2021 (Fr. 100.--) im Totalbetrag von Fr. 1'580.85 werden zu Fr. 440.45 B._____ und zu Fr. 1'140.40 A._____ auferlegt. Sie verbleiben gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei der KESB Engadin/Südtäler. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3.Die KESB Engadin/Südtäler wird angewiesen, für das Vorbereitungstreffen C._____ mit D._____ (Dispositiv Ziffer 1.a.1.) und für das durch D._____ begleitete Treffen mit C._____ und seinem Vater (Dispositiv Ziffer 1.a.2) neue Termine anzusetzen. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.1.A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 1'331.15 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4.2.Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____ gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO mit CHF 1'109.30 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse (Kantonsge- richt) entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteien- tschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG
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