Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 11. April 2022 ReferenzZK1 22 56 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Walker, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Urs Schlegel PSG Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 7, 9470 Buchs SG Gegenstandunentgeltliche Rechtspflege Mitteilung11. April 2022

2 / 5 Gestützt auf Art. 117 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) und in Erwägung, –dass A._____ mit Eingabe vom 30. März 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Plessur vom 19. Januar 2022 (Proz. Nr. 115-2021-39) erhob, –dass dieses Berufungsverfahren unter der Verfahrensnummer ZK1 22 55 ge- führt wird, –dass A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in der Berufung vom 30. März 2022 verlangt, ihm sei im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspfle- ge zu gewähren und es sei Rechtsanwalt Urs Schlegel als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen, –dass dieses Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter der Verfahrens- nummer ZK1 22 56 behandelt wird, –dass im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu bean- tragen ist (Art. 119 Abs. 5 ZPO), –dass für Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für beim Kantonsgericht hängige Rechtsmittelverfahren der Kammervorsitzende zuständig ist (Art. 9 Abs. 1 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 1 KGV [BR 173.100]), wobei er über das Gesuch im summarischen Verfahren entscheidet (Art. 119 Abs. 3 ZPO), –dass gemäss Art. 117 ZPO eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege hat, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b), –dass die prozessuale Bedürftigkeit sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtsuchenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suchs beurteilt (BGE 141 III 369 E. 4.1), –dass es der gesuchstellenden Person obliegt, ihre Einkommens- und Vermö- gensverhältnisse darzutun und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO), –dass im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege insofern ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz gilt (BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3 m.w.H.; Daniel Wuffli/David Fuhrer,

3 / 5 Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 788 ff. und 845 f.), –dass das Gericht den Sachverhalt zwar immerhin dort weiter abzuklären hat, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es unbeholfene Rechtsu- chende gegebenenfalls auf die Angaben hinzuweisen hat, die es zur Beurtei- lung des Gesuchs benötigt, es bei einer anwaltlich vertretenen Partei jedoch nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist zur Verbesserung eines unvollständigen oder unklaren Gesuches anzusetzen, und ein Gesuch dementsprechend mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachwei- ses abgewiesen werden kann, wenn der anwaltlich vertretene Gesuchsteller seinen Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt (statt vieler BGer 5A_456/2020 v. 7.10.2020 E. 5.1.3. m.w.H.), –dass das Kantonsgericht aufgrund dieser Rechtsprechung anlässlich der Sit- zung des Gesamtgerichts vom 15. November 2018 beschlossen hat, seine bis anhin grosszügigere Praxis aufzugeben und inskünftig bei anwaltlich vertrete- nen Parteien ebenfalls keine Möglichkeit zur Verbesserung eines unvollstän- digen Gesuches mehr einzuräumen, –dass diese Praxisänderung in PKG 2018 Nr. 11 sowie auf der Internetseite des Kantonsgerichts publiziert wurde, so dass sie im heutigen Zeitpunkt zu- mindest bei anwaltlich vertretenen Parteien als bekannt vorausgesetzt werden kann, –dass der Gesuchsteller sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege damit begründet, dass sich die Mittellosigkeit aus den vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 115-2021-39 des Regionalgerichts Plessur) ergebe und darauf verwiesen werde, –dass die aktuellen Belege zur Mittellosigkeit des Gesuchstellers, falls ge- wünscht, gerne nachgereicht würden, –dass sich die fehlende Aussichtslosigkeit aus dem Vergleich ergebe, den die Parteien abgeschlossen hätten und welchen er mit der Berufung einreiche, –dass ein Rechtsbeistand aufgrund der Komplexität der möglichen Rechtsfra- gen, der fehlenden Kenntnisse des Berufungsklägers in der Sache sowie sei- ner sprachlichen Schwierigkeiten notwendig sei,

4 / 5 –dass eine solche Begründung den dargelegten Anforderungen an ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege offensichtlich nicht genügt, –dass folglich mangels der erforderlichen Angaben zu den aktuellen wirtschaft- lichen Verhältnissen die Mittellosigkeit des Gesuchstellers nicht beurteilt wer- den kann und sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung somit zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht und fehlender Glaubhaftmachung der Mittel- losigkeit abzuweisen ist, –dass aufgrund der erwähnten Praxis keine Nachfrist zur Vervollständigung des Gesuchs anzusetzen ist, –dass im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit – keine Gerichtskosten erhoben werden (Art. 119 Abs. 6 ZPO), –dass sich das Rechtsmittel gegen die vorliegende Verfügung nach dem für die Hauptsache einschlägigen Rechtsmittel richtet (BGer 4A_540/2017 v. 1.3.2018 E. 1.1; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 1016 ff.), –dass es in der Hauptsache um eine nichtvermögensrechtliche Zivilsache geht, so dass gegen die vorliegende Verfügung die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht offen steht (Art. 72 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG),

5 / 5 wird erkannt: 1.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2.Für das Gesuchsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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Graubünden
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Deutsch
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GR_KG_006
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GR_KG_006, ZK1 2022 56
Entscheidungsdatum
11.04.2022
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026