Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. Mai 2022 (Mit Urteil 5A_362/2022 vom 19. Mai 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 22 22 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandAufhebung Beistandschaft/Wechsel Beistandsperson Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 25.01.2022, mitgeteilt am 26.01.2022 Mitteilung11. Mai 2022

2 / 13 Sachverhalt A.Für A., geboren am A. 1956, bestand seit dem 9. März 1988 eine Vormundschaft nach Art. 369 aZGB, welche per 1. Januar 2013 in eine um- fassende Beistandschaft umgewandelt wurde. Als Beistand in finanziellen Angele- genheiten wurde B., Berufsbeistandschaft Prättigau/Davos, ernannt. Für die persönliche Fürsorge ist der private Beistand C. zuständig. B.A._____ beantragte zunächst bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) mit E-Mails vom 10., 11., 17. sowie 19. Juli 2021 einen Wechsel der Beistandsperson. Mit E-Mails vom 17. und 19. Juli 2021 beantragte er zudem die Aufhebung der umfassenden Beistandschaft. C.Im Nachgang an eine Besprechung, an welcher A., das verfahrenslei- tende Mitglied der KESB Prättigau/Davos sowie der private Beistand C. teil- nahmen, ordnete die KESB Prättigau/Davos auf Ersuchen von A._____ mit verfah- rensleitender Verfügung vom 13. August 2021 eine ambulante Begutachtung durch Dr. med. D., E. an. D.Am 28. Dezember 2021 ging das psychiatrische Gutachten vom 23. De- zember 2021 über A._____ bei der KESB Prättigau/Davos ein. Am 13. Januar 2022 eröffnete Dr. med. D._____ A._____ das Gutachten per Videokonferenz. E.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 25. Ja- nuar 2022 wurde der Antrag zur Aufhebung der umfassenden Beistandschaft ab- gewiesen und die für A._____ bestehende Beistandschaft unverändert weiterge- führt. Der Antrag von A._____ auf Wechsel der Beistandsperson wurde abgelehnt. Die Kosten des Entscheids wurden A._____ auferlegt. F.Nachdem beim Kantonsgericht am 15. Februar 2022 eine nicht unterzeich- nete Eingabe von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eingegangen war, reichte dieser am 21. Februar 2022 eine eigenhändig unterzeichnete "Einsprache" beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte sinngemäss die Aufhe- bung der umfassenden Beistandschaft und eventualiter den Wechsel der Bei- standsperson. G.Die KESB Prättigau/Davos beantragte mit Eingabe vom 16. März 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kön- ne.

3 / 13 H.Mit Eingabe vom 28. April 2022 ersuchte A._____ um eine mündliche Ver- handlung. I.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochte- nen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB wurde vorliegend gewahrt. 1.2.Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter- zeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teil- weise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085). Diese Formulierung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenen- schutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Begründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1). 1.3.Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom 14. Februar 2022 den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos vom 25. Januar 2022 als Anfechtungsobjekt bezeichnet und ausdrücklich "Einsprache" dagegen erho- ben. Zur Begründung führte er aus, dass er mit der Entscheidung der KESB Prät- tigau/Davos, mit der Beistandschaft "weiterzumachen", nicht einverstanden sei, da er die KESB nicht mehr wolle. Der Beistand B._____ enthalte ihm das Erbe seines

4 / 13 Stiefvaters vor. Deswegen "mache er Anklage" gegen die KESB Prättigau/Davos (act. A.1, S. 1). Damit geht aus der Beschwerde vom 14. Februar 2022 – zumin- dest implizit – hervor, dass der Beschwerdeführer entsprechend seinen E-Mails vom Sommer 2021 mit der Weiterführung der Beistandschaft nicht einverstanden ist. Einerseits beantragt er, dass die Beistandsperson gewechselt, andererseits, dass die umfassende Beistandschaft aufgehoben werde. Den Anforderungen an die Begründung der Beschwerde wurde daher Genüge getan. 1.4.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Zu beachten sind insbesondere die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialma- xime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsät- ze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliess- lich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 2.2.1. Der Beschwerdeführer beantragt sowohl mit seiner Beschwerde vom 14. Februar 2022 wie auch mit seiner Eingabe vom 28. April 2022 eine Verhand- lung vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Im Wesentlichen macht er geltend, "er werde alles vor Gericht erzählen", um ihn "auch mal kennen zu lernen". Zudem verlangt er, dass F., Psychotherapeutin FSP, Klinik G., welche eine vertraute Person sei, "vor Gericht dabei sein" solle, mithin deren Anwesenheit an- lässlich der mündlichen Verhandlung (act. A.1, S. 1 f.). 2.2.2. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar

5 / 13 (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittel- instanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Die Durchführung einer mündli- chen Hauptverhandlung ist mithin nicht zwingend. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte Verhandlung kann vorliegend denn auch verzichtet werden. Die Vor- instanz hat die Akten vollständig und geordnet der Rechtsmittelinstanz eingereicht. Ein Entscheid gestützt auf die ins Recht gelegten Akten erscheint sachgerecht. Die vom Beschwerdeführer angerufene F._____ hat sich im Bericht über die test- diagnostische Untersuchung ausführlich zum Beschwerdeführer geäussert (vgl. KESB act. 50). Eine mündliche Verhandlung ist weder notwendig noch zweck- mässig (vgl. zum Gestaltungsspielraum der Rechtsmittelinstanz Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7374). 3.Zunächst beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung von Dispositiv- Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, welcher die Weiterführung der umfassen- den Beistandschaft vorsieht. 3.1.Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, die umfassende Beistandschaft weiterzuführen, im Wesentlichen damit, dass gemäss dem Gutachten von Dr. med. D._____, den umfangreichen Akten und den Erkenntnissen aus den Ab- klärungen keine Hinweise vorlägen, die eine Änderung der Massnahme angezeigt erscheinen liessen. Aufgrund der vorliegenden Intelligenzminderung und der psy- chischen Beeinträchtigung sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sein Ver- mögen selbständig zu verwalten. Trotz mehrfacher Erklärungsversuche sehe er nicht ein, weshalb er nicht frei über sein Vermögen verfügen könne. Da er seit Jahren viele Ideen und Projekte aktiv verfolge, müsse der Beschwerdeführer da- vor geschützt werden, rechtliche, finanzielle und auch persönliche Verpflichtungen einzugehen, welche zu seinem Nachteil gereichten (zum Ganzen act. B.1). 3.2.Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist bei- spielsweise der Fall, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestel- len, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. dazu Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Beistandschaft ist ebenfalls aufzuheben, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass deren Anordnung ohne hinreichenden Grund er- folgt ist. Die Erwachsenenschutzbehörde hat sich aber Zurückhaltung aufzuerle- gen bei der Aufhebung einer Beistandschaft aufgrund von Betreuungsresistenz

6 / 13 (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 f. zu Art. 399 ZGB m.H.). Bei der Er- richtung oder Abänderung von Massnahmen ist stets den Grundsätzen der Subsi- diarität und der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen. Jede behördliche Massnahme muss gestützt auf Art. 389 Abs. 2 ZGB erforderlich und geeignet sein. 3.3.Nachdem der Beschwerdeführer die Aufhebung der umfassenden Bei- standschaft verlangt, ist im Folgenden zu prüfen, ob deren Voraussetzungen noch gegeben sind. Nebst der allgemeinen Voraussetzung eines Schwächezustandes gemäss Art. 390 ZGB wird gemäss Art. 398 Abs. 1 ZGB eine umfassende Bei- standschaft errichtet, wenn eine Person, namentlich wegen dauernder Urteilsun- fähigkeit, besonders hilfsbedürftig ist. Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Personensorge, der Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs. Besonders hilfsbedürftige Personen sind zum Beispiel solche, welche aufgrund ihrer geistigen Behinderung keine adäquaten Rechtsvorstellungen mehr haben und damit auch die Gesamtheit ihrer Interessen falsch einschätzen. Sie müssen vor sich selbst und auch vor dem Ausgenütztwerden durch Dritte umfassend geschützt werden. Die umfassende Beistandschaft darf nur angeordnet werden, wenn deren umfas- sende Wirkungen zwingend erforderlich ist (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 398 ZGB). 3.4.Die KESB Prättigau/Davos hat zur Überprüfung des Schwächezustandes und der Voraussetzungen der umfassenden Beistandschaft richtigerweise ein psychiatrisches Gutachten über den Beschwerdeführer erstellen lassen, nachdem lediglich Begutachtungen aus den Jahren 1986 (Dr. med. H.) und 1991 (Dr. med. I.) vorliegen, welche eine aktuelle Beurteilung des Beschwerde- führers nicht mehr zulassen. 3.5.1. Das Gutachten von Dr. med. D._____ vom 23. Dezember 2021 beurteilte den Beschwerdeführer in psychiatrischer Hinsicht. Es diagnostizierte dem Be- schwerdeführer unverändert zu den früheren Gutachten eine leichte Intelligenz- minderung mit deutlicher Verhaltensauffälligkeit, die Beobachtung oder Behand- lung erfordere (ICD-10 F70.1). Diese Intelligenzminderung bestehe wohl bereits seit Kindesalter und könne als leichte Form einer geistigen Behinderung qualifi- ziert werden (KESB act. 51, S. 17). Sie charakterisiere sich durch eine einge- schränkte Auffassungsfähigkeit, beeinträchtigten Spracherwerb, eingeschränkte Fähigkeit zur Selbstversorgung und zur Handlungsplanung, emotionale Labilität und eine verminderte Fähigkeit zur Steuerung von Impulsen. Die Konflikt- und Problemlösefähigkeiten und die sozialen Kompetenzen von Personen mit Intelli- genzminderung seien eingeschränkt, sodass sie auf konflikthafte Situationen häu-

7 / 13 fig mit überschiessender Emotionalität und Impulsivität oder Rückzugsverhalten reagieren. Bei Personen mit Intelligenzminderung könnten Verhaltensauffälligkei- ten in unterschiedlichem Ausmass auftreten. Die beim Beschwerdeführer zu be- obachtenden Verhaltensstörungen hätten deutliche Auswirkungen auf seine Le- bensführung und die soziale Umwelt. Schwergradige psychische Dekompensatio- nen, die einer stationären oder ambulanten Behandlung bedurft hätten, seien über die bisherige Lebensspanne offenbar nicht aufgetreten. Das klinische Bild werde darüber hinaus durch überkompensatorische Verhaltensweisen bestimmt, die die Funktion zu haben scheinen, den Selbstwert zu stabilisieren. Wenngleich durch- aus auch Ressourcen vorhanden seien (der Beschwerdeführer sei im Bereich Wohnen, Aktivierung und Tagesgestaltung kaum auf Hilfe angewiesen), so bestünden vor allem im administrativen, finanziellen, planerischen und sozialen Bereich überdauernde Defizite (ibid., S. 18 f.). Die Gutachterin sieht keine Möglichkeit, die ursächliche Behandlung der Intelli- genzminderung zu therapieren. Der Beschwerdeführer könne aber von psychothe- rapeutischen Massnahmen profitieren, da er durchaus lernfähig sei und über gute anamnestische Fähigkeiten verfüge. Im Alltag toleriere der Beschwerdeführer die bereits vorhandenen Unterstützungsmassnahmen offenbar soweit, bis sie mit sei- nem Autonomiebedürfnis beziehungsweise seiner Auffassungsfähigkeit kollidier- ten, wie aktuell bei der Frage der Finanzverwaltung. In solchen Situationen kom- me es zu einer Überforderung, in der er dazu neige, emotional aufgebracht zu re- agieren und dabei auch zu diffusen Drohungen greife. Die mit Unterstützung weit- gehend selbständige Lebensführung im Bereich Wohnen und Alltagsstruktur sei eine Ressource, die grundsätzlich aufrechterhalten werden sollte. Zum Selbst- schutz des Beschwerdeführers sei es aus psychiatrischer Sicht angezeigt, dass die Handlungsfähigkeit im Bereich Finanzen beziehungsweise beim Eingehen rechtsverbindlicher Verträge (abgesehen von Alltagsgeschäften) eingeschränkt bleibe. Der Beschwerdeführer habe keinen angemessenen Bezug zu Geld und Wert von Dingen, könne finanzielle Ressourcen nicht planvoll und überlegt einset- zen und es bestehe zudem die Gefahr, dass er durch andere Personen übervor- teilt werde, zum Beispiel, weil er Geld verschenke oder Lokalrunden ausgebe. Übergeordnete Regeln und Konzepte (z.B. die Rolle von Vermögen beim Bezug von Ergänzungsleistungen, die Erstellung von Budget und Finanzierungsplänen und die finanziellen Dimensionen der von ihm verfolgten Projekte) könne er nicht nachvollziehen oder in eine vorausschauende Planung umsetzen (ibid., S. 19). In der Beantwortung der ihr gestellten Fragen erachtet die Gutachterin die Urteils- und Handlungsfähigkeit in Bezug auf Finanzen nur im Umgang mit kleineren, fest-

8 / 13 gelegten Beträgen gegeben (ibid., Antwort auf Frage 6.1). Aufgrund dieser Ein- schränkungen bestehe bei der Erledigung finanzieller und administrativer Belange aus psychiatrischer Sicht vollumfänglicher Unterstützungsbedarf (ibid., Antwort auf Frage 6.3). 3.5.2. Teil der Begutachtung war ebenfalls die testdiagnostische Untersuchung von lic. phil. F.. In ihrem Bericht vom 7. Dezember 2021 hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer einen Gesamt-IQ von 59 sowie einen Fähigkeitsindex von 67 erreicht habe, was den Ergebnissen der früheren Begutachtungen entsprochen habe und einem weit unterdurchschnittlichen Ergebnis entspreche. Der Be- schwerdeführer weise deutliche Defizite auf, welche nahe legten, dass er im Alltag Unterstützung in unterschiedlichen Bereichen wie Finanzen und Wohnen benötige (KESB act. 50, S. 7). 3.6.1. Nach Würdigung der Akten und insbesondere des eingeholten Gutachtens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines diagnostizierten Schwächezustands offensichtlich nicht in der Lage ist, seine rechtlichen, finanziel- len und auch persönlichen Verpflichtungen wahrzunehmen. Das Gutachten hält ausdrücklich fest, dass die Wahrnehmung von Geld durch die Folgen der Intelli- genzminderung stark beeinträchtigt ist (KESB act. 51, S. 20) und bei der Erledi- gung finanzieller und administrativer Belange aus psychiatrischer Sicht vollum- fänglicher Unterstützungsbedarf besteht (ibid., S. 21). Im Wesentlichen führen die diagnostizierte leichte Intelligenzminderung, die von der Gutachterin festgestellte Schutz- und Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers, seine psychischen Beein- trächtigungen in den Bereichen Kognition, Affektivität und soziale Kompetenz, sei- ne Kritik- und Urteilsschwäche sowie seine Unfähigkeit, im Alltag mit Geld umzu- gehen, zu diesem Schluss. Aus der nicht leicht verständlichen Beschwerde vom 14. Februar 2022 geht zudem hervor, dass keinerlei Einsicht in die Schlussfolge- rungen der Gutachterin bestehen. Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vor, dass "das Gutachten in G. eigentlich gut abgelaufen" sei und "keine Anzeichen von Krankheit oder Störungen" bestünden (act. A.1). Ähnlich äussert sich der Beschwerdeführer auch mit E-Mail vom 31. Januar 2022 gegenüber dem verfahrensleitenden Mitglied der KESB Prättigau/Davos. Mit seiner Psychothera- peutin komme er sehr gut aus. Sie meine, er habe "keine Krankheit" (KESB act. 71). 3.6.2. Wie sich insbesondere aus dem aktuellen psychiatrischen Gutachten sowie aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Monaten ergibt, hat sich der langjährige Schwächezustand des Beschwerdeführers nicht zum Positiven verbessert. Der Beschwerdeführer kann seine Angelegenheiten – namentlich in

9 / 13 finanzieller Hinsicht – nicht selbst erledigen oder Dritte damit beauftragen. Nebst den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1) – auf wel- che vorliegend ohne Wiederholung verwiesen werden kann – weisen die unzähli- gen E-Mails und Telefonate des Beschwerdeführers an die KESB Prättigau/Davos sowie an seinen Beistand darauf hin, dass er nicht in der Lage ist, seine Angele- genheiten selbst zu besorgen. Ausdruck davon ist der mit E-Mail vom 14. Januar 2022 an die KESB Prättigau/Davos sowie an die Berufsbeistandschaft gerichtete Vorwurf, dass sie alle geldgierig seien und er auf sein Bankkonto CHF 5'000.00 überwiesen haben wolle (KESB act. 61). Gleichentags teilt er in einem weiteren E- Mail mit, dass er seine Vertrauensperson gefunden habe und dass er nicht mehr auf die KESB Prättigau/Davos sowie auf seinen Beistand hören werde. Nach sei- ner Einschätzung sei er von beiden betrogen worden, weswegen er mit seinem vertrauten Partner sein Vermögen verwalten werde (KESB act. 62). Den ins Recht gelegten Akten lässt sich allerdings nicht entnehmen, wer dieser vertraute Partner ist. Mit einer weiteren E-Mail vom 30. Januar 2022 teilt der Beschwerdeführer der KESB Prättigau/Davos mit, dass es um die Verwaltung des "Erbgelds" gehe und er die Beistandschaft sofort aufgehoben haben wolle (KESB act. 67), letztlich um über das Erbe zu verfügen. Im Weiteren ist aus den Akten ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin als Projektplaner sieht, er selbst in der Beschwer- deschrift die Realisierung von 1'500 Arbeitsplätzen anstrebt, Projekte in Milliar- denhöhe ins Feld führt, Businesspläne erwähnt, diverse Unternehmen auf die Bei- ne stellen will, ihm jährliche Einkommen von 15 bis 20 Mio. Franken vorschweben und er jeweils grössere Geldbeträge fordert (act. A.1). Diese Äusserungen bestätigen die Beurteilung im Gutachten, wonach der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selber zu besorgen. Namentlich im Hinblick auf die durch Erbschaft erworbenen Vermögenswerte bedarf der Beschwerdefüh- rer weiterhin eines Schutzes durch behördliche Massnahmen. 3.6.3. Die umfassende Beistandschaft setzt eine Hilfsbedürftigkeit in besonders qualifizierter Form voraus und ist nur als ultima ratio vorzusehen. Insbesondere muss das Bedürfnis nach Personen- und Vermögenssorge sowie Vertretung im Rechtsverkehr umfassend sein (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 10 zu Art. 398 ZGB). Davon muss im vorliegenden Fall ausgegangen werden. Aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens, aber auch aufgrund der Vorstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner geplanten Projekte ist offensichtlich, dass eine Gefährdung sei- nes Vermögens besteht und sowohl die Vermögenssorge sowie auch die Vertre- tung im Rechtsverkehr, soweit nicht kleine, alltägliche Geschäfte betreffend, zum Schutz des Beschwerdeführers umfassend ausgestaltet werden muss. Dies gilt aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens (KESB act. 51), aber auch für die Per-

10 / 13 sonensorge, nachdem psychische Beeinträchtigungen festgestellt wurden, eine psychotherapeutische Unterstützung als ratsam erachtet wird, in der Fähigkeit, selbständig zu wohnen, Unterstützungsbedarf besteht und auch im haushälteri- schen Bereich Hilfe bejaht wird (vgl. ibid., Antwort auf Frage 12). 3.6.4. Die im angefochtenen Entscheid angeordnete unveränderte Weiterführung der bestehenden umfassenden Beistandschaft mit der Abweisung des Antrags auf deren Aufhebung erweist sich unter diesen Umständen als angemessen. Zu Recht hat die Vorinstanz keine Abänderungsgründe festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4.1.Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Entscheid der KESB Prätti- gau/Davos auch hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf einen Wechsel der Beistandsperson angefochten. Soweit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, macht er geltend, der Beistand B._____ habe hinter seinem Rücken geerbtes Geld seiner verstorbenen Mutter im Umfang von CHF 300'000.00 entgegenge- nommen, und zwar ohne ihn zu benachrichtigen (act. A. 1). Mithin zeigt sich der Beschwerdeführer mit der Finanzverwaltung durch den Beistand nicht einverstan- den und möchte selbständig über mehr Vermögen verfügen. 4.2.Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass B._____ als Mitarbeiter der Berufsbeistandschaft die persönliche und fachliche Eignung erfülle, um das Mandat weiterhin wahrzunehmen. Ein wichtiger Grund für die Entlassung liege ebenfalls nicht vor. Der Beschwerdeführer sei mit der Finanzverwaltung des Beistands nicht einverstanden. Da B._____ bei der Ausübung seines Mandats aber an gesetzliche Vorgaben gebunden sei, was die Verwaltung des Vermögens anbelange, würde ein Wechsel der Beistandsperson nichts ändern. Die Ablehnung betreffe somit nicht die Person des Beistands per se, sondern die Aufgabe (zum Ganzen act. B.1 E. 2). 4.3.Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich ge- eignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt wer- den (Art. 400 Abs. 1 ZGB). Die KESB entlässt gemäss Art. 423 ZGB einen Bei- stand, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht (Abs. 1 Ziff. 1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Abs. 1 Ziff. 2). Die Entlas- sung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden (Abs. 2). Ein völliger Vertrauensverlust oder eine unüberwindbar gestörte Beziehung kann ein wichtiger Grund im Gesetzessinne für den Wechsel der Per-

11 / 13 son des Beistandes sein (BGer 5A_401/2015 v. 7.9.2015 E. 6). Soweit das Gesetz auf den wichtigen Grund verweist, hat die Behörde ihre Entscheidung im konkre- ten Fall nach Recht und Billigkeit zu treffen (Art. 4 ZGB). Sie verfügt dabei über grosses Ermessen. Bei der Entlassung der Beistandsperson aus wichtigem Grund stehen die Interessen der betroffenen Person im Vordergrund (BGer 5A_469/2018 v. 14.12.2018 E. 2 mit Verweis auf BGE 143 III 65 E. 6.1). 4.4.Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsper- son nicht erfüllt. So sind zum einen keine Nachlässigkeiten oder Pflichtverletzun- gen des Beistands B._____ ersichtlich. Es können ihm keine fehlerhaften Hand- lungen vorgeworfen werden, die zu einer Entlassung führen müssten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er kein Vertrauen mehr in den Beistand B._____ (und auch nicht in J._____ von der KESB Prättigau/Davos) habe, kann daraus kein Anspruch auf einen Wechsel in der Beistandsperson abgeleitet werden. Das Missfallen des Be- schwerdeführers bezieht sich vorliegend offensichtlich auf die Aufgabe und Funk- tion, nicht aber auf die Person des Beistands, auch wenn B._____ hinsichtlich sei- ner Verfügungen über das Erbe gerügt wird (der Beschwerdeführer möchte frei über sein Vermögen verfügen können), weswegen ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB verneint werden kann. Im Übrigen ist es gerade Sinn und Zweck der umfassenden Beistandschaft und der damit beauftragten Bei- standsperson, den Beschwerdeführer in seinem Schwächezustand, namentlich in seiner Vermögenssorge und im Rechtsverkehr mit Dritten zu schützen. Aus den Verfahrensakten ist klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit grösserem Mitteleinsatz seine unrealistischen Projekte realisieren will und ihm dadurch ein rascher Vermögensverlust droht. Dies gilt namentlich für den von seiner Mutter geerbten Betrag. Vielmehr war es Aufgabe von B._____, das geerbte Vermögen zu schützen. Die Vorinstanz hat denn auch darauf hingewiesen, dass angesichts des zukünftigen Unterstützungsbedarfs die Voraussetzungen des Vermögensver- zehrs und der regelmässigen Ausgaben eingehalten werden mussten und dass versucht wurde, die Wünsche und Bedürfnisse des Beschwerdeführers angemes- sen zu berücksichtigen (act. B.1 E. 2). Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Bei- stand diesbezüglich die ihm übertragene Aufgabe nicht angemessen erfüllt hätte und die Voraussetzungen für einen Wechsel der Beistandsperson erfüllt wären. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist daher abzuweisen. 5.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

12 / 13 Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Angesichts der in den Akten ausgewiese- nen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers rechtfertigt sich kein Verzicht auf die Kostenüberbindung nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB.

13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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