Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 24. Juni 2024 ReferenzZK1 22 203 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bäder Federspiel Gabriel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Raphael Fisch SteuriFisch AG, Zürcherstrasse 19, 9500 Wil SG gegen B._____ Beschwerdegegner in Sachen C._____ D._____ beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler Sennhofstrasse 19, Postfach 23, 7001 Chur GegenstandRegelung elterliche Sorge etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubün- den, Zweigstelle Nordbünden, vom 08.11.2022, mitgeteilt am 14.11.2022
2 / 39 Mitteilung25. Juni 2024
3 / 39 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die Eltern von C._____ (fortan C.), gebo- ren am _____ 2015, und D. (fortan D.), geboren am _____ 2007. Der Familienrichter des Kreisgerichts E. berechtigte die Eheleute mit Entscheid vom 8. Juli 2021 zum Getrenntleben. B.Die elterliche Sorge über die beiden Kinder üben A._____ (fortan Mutter) und B._____ (fortan Vater) gemeinsam aus. Die Mutter wurde zudem berechtigt, den Wohnsitz von D._____ und C._____ nach Chur zu verlegen. Überdies ge- nehmigte der Familienrichter des Kreisgerichts E._____ das folgende Besuchs- und Ferienrecht: 1.2.3. Besuchs- und Ferienrecht 9 Die Gestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen D._____ und dem Vater wird aufgrund des Alters von D._____ der freien, einver- nehmlichen Absprache zwischen D._____ und dem Vater überlas- sen. 10 Um eine tragfähige Beziehung zwischen Vater und C._____ auf- bauen zu können, vereinbaren die Eltern betreffend den Sohn C._____ folgendes Besuchs- und Ferienrecht des Vaters: 11
4 / 39 -an Weihnachten mindestens einen ganzen Feiertag. -während drei Wochen der Schulferien pro Kalenderjahr (jeweils maximal eine Woche am Stück). 14 In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. 15 Können sich die Eltern nicht einigen, so dauert eine Ferienwoche jeweils von Samstag, 12.00 Uhr, bis Samstag, 12.00 Uhr. Die Feri- enbetreuung ist jeweils spätestens sechs Monate im Voraus zwi- schen den Eltern abzusprechen. Können sich die Eltern nicht eini- gen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu. 16 Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach ge- genseitiger Absprache bleiben vorbehalten. C.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), eröffnete am 9. Juli 2021 auf Mel- dung von B._____ hin ein Abklärungsverfahren Kindesschutz, welches am 10. September 2021 ohne Massnahmen abgeschlossen wurde. D.Am 19. Dezember 2021 meldete die Kantonspolizei Graubünden der KESB Nordbünden, dass es anlässlich einer Übergabe von C._____ an den Vater zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Eltern und dem Bruder von A._____ gekommen sei. Die KESB Nordbünden eröffnete in der Folge erneut ein Abklärungsverfahren. E.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. Februar 2022 forderte die KESB Nordbünden A._____ und B._____ zu einem Mediationsversuch gemäss Art. 314 Abs. 2 ZGB auf, welcher in der Folge erfolglos abgebrochen wurde. F.Am 17. März 2022 hörte die KESB Nordbünden die Eltern zu den geplanten Kindesschutzmassnahmen persönlich an. Mit gleichentags ergangener Verfügung errichtete die KESB Nordbünden für D._____ und C._____ im Verfahren Prüfung Kindesschutzmassnahmen eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 314a bis Abs. 1 ZGB. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler eingesetzt. G.Die KESB Nordbünden beauftragte am 24. März 2022 Dr. med. F., leitende Ärztin im Fachbereich Forensik der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP), mit einer interventionsorientierten Begutachtung von C. und D._____. H.Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler (nachfolgend: Kindesvertreter), beantragte in seiner Stellungnahme vom 20. April 2022, es sei
5 / 39 die elterliche Sorge des Vaters für beide Kinder in den Bereichen Schule, Ausbil- dung/Berufswahl und medizinische Behandlung/Betreuung einzuschränken. Die- ser Antrag entspreche dem ausdrücklichen Wunsch der 14-jährigen D.. I.Die KESB Nordbünden lehnte den Antrag des Kindesvertreters auf Be- schränkung der elterlichen Sorge des Vaters am 2. Juni 2022 ab. Hierauf verlang- ten die Mutter und der Kindesvertreter fristgerecht den Erlass eines anfechtbaren Entscheids. J.Am 3. Oktober 2022 ging der Ergebnisbericht der interventionsorientierten Begutachtung durch die KJP bei der KESB Nordbünden ein. K.Die Rechtsvertreterin der Mutter, Rechtsanwältin MLaw G., reichte am 1. November 2022 eine Stellungnahme von Dr. H., Ärztin für Psychiatrie, zu den Akten. Diese schätzte den Ergebnisbericht der interventionsorientierten Begutachtung der KJP als "tendenziös wirkend" ein. L.Die Eltern und der Kindesvertreter wurden am 3. November 2022 betreffend die elterliche Sorge, die Umsetzung des persönlichen Verkehrs sowie weiteren Kindesschutzmassnahmen von der KESB Nordbünden angehört. Mit Eingabe vom 8. November 2022 reichte die Rechtsvertreterin ihre Plädoyernotizen nach, welche sie anlässlich der Anhörung nicht vorgetragen hatte. M.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 8. November 2022, mitgeteilt am 14. November 2022, verfügte die KESB Nordbünden was folgt: 1.C. und D._____ stehen weiterhin unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von Vater und Mutter. 2.Zum persönlichen Verkehr zwischen B._____ (Vater) und C._____ wird in Konkretisierung des Entscheids des Kreisgerichts E._____ vom 8. Juli 2021 folgendes verfügt (Art. 273 Abs. 3 ZGB): a. der Vater und C._____ haben das gegenseitige Recht, ab sofort jedes zweite Wochenende Zeit miteinander zu verbringen, wobei folgender Aufbau einzuhalten ist:
6 / 39 4. Ab 1. Mai 2023 übergeben die Eltern C._____ direkt und ohne Begleitung an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr. 5. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, ver- längert sich seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18:00 Uhr. 6. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingst- montag, 18:00 Uhr. 7. An Weihnachten mindestens ein ganzer Feiertag. 8. Während drei Wochen der Schulferien pro Kalenderjahr (je- weils maximal eine Woche am Stück). b. Die Mutter wird angewiesen (Art. 273 Abs. 2 ZGB), C._____ zum vereinbarten Zeitpunkt in die Obhut der Begleitperson der Fach- stelle «I.» (J.) bzw. dem Vater zu übergeben. 3. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Kindesschutzrecht (Art. 308 ZGB) errichtet. 4. Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen:
7 / 39 mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 7. K._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) wird zur Beiständin von C._____ ernannt. 8. Den Eltern von C._____ und D._____ wird die Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB), regelmässige Gespräche mit einer Fachperson der Kin- der- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) nach deren Vorgaben durchzuführen. 9. Für die Mandatsführung vom 17. März bis 3. November 2022 wird zu- gunsten von Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler (Chur) eine Ent- schädigung im Umfang von Fr. 10'063.65 (inkl. Spesen) festgesetzt. 10. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren Prüfung Kindesschutzverfahren werden auf Fr. 25'540.35 (inkl. Drittkosten Gutachten von Fr. 13'560.—, Verfahrensbeistand von Fr. 10'063.65, Kosten Mediation von Fr. 916.70) festgesetzt. b. Diese Kosten im Totalbetrag von Fr. 25'540.35 werden den Eltern von C._____ Jakub und D._____ je zur Hälfte auferlegt. 11. (Rechtsmittelbelehrung) 12. (Mitteilung) N.Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter (fortan auch Beschwerdeführerin) am 14. Dezember 2022 (Poststempel 15. Dezember 2022) Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Rechtsbegehren: Infolge formellen Verfahrensmängel: 1.Der angefochtene Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbün- den sei infolge formellem Verfahrensmangel (doppelte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV) anlässlich der Sitzung vom 08.11.2022 sowie deren Fortgang bis zur Mitteilung vom 14.11.2022 aufzuheben und als nicht gültig zu erklären. Infolge inhaltlicher Verfahrensmängel, sofern Ziffer 1 nicht gutge- heissen würde wie auch bei Gutheissung, mit Antrag, die nach- folgenden Ziffern in die neuen Entscheidfindung durch die KESB (bei Rückweisung) oder das Gericht mit einzubeziehen: 2.Der Ergebnisbericht der interventionsorientierten Begutachtung der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden, Frau Dr. med. F., vom 03.10.2022 sei infolge Mangelhaftigkeit aus dem Recht zu wei- sen. 3.Die Ziffer 1 sei aufzuheben und die elterliche Sorge des Vaters B. ist spezifisch für die Bereiche «Schule/Bildung» sowie «Ge- sundheit» ab sofort bis auf Weiteres aufzuheben und stattdessen die Mutter A._____ mit alleiniger Entscheidungskompetenz für diese Be- reiche auszustatten. 4.Die Ziffer 2 sei aufzuheben in Bezug auf die von der KESB zeitlich festgelegte Konkretisierung des Trennungsentscheids des Kreisgericht E._____ vom 08.07.2021 betreffend die Regelung des persönlichen
8 / 39 Verkehrs zwischen C._____ und seinem Vater. Es wird beantragt, die gerichtlich festgelegten Phasen-Ausführungen im vorerwähnten Ge- richtsentscheid wieder als gültig zu erklären für die Steigerung und Ausweitung des am 03.12.2022 wieder gestarteten persönlichen Ver- kehrs zwischen Vater und C.. Die am 03.12.2022 wieder gestar- tete Phase 1 mit begleiteter Übergabe sei fortzusetzen mit Aufnahme und Protokollierung der Empfindungen und Befindlichkeiten von C. über seine Vaterzeit. Die Phase 2 mit begleiteten Übergaben sei erst ab dem Zeitpunkt, an dem sich C._____ an das wieder aufge- nommen Besuchsrecht gewöhnt hat, mitunter bestätigt durch das Vor- liegen eines positiven Berichtes des Besuchsbeistandes, einzuführen. Die gerichtliche Phase 3 sei ausdrücklich erst ab dem Zeitpunkt einzu- führen, ab welchem sich die Beziehung zwischen Vater und Sohn nachhaltig und spürbar gefestigt hat, mitunter bestätigt durch das Vor- liegen eines positiven Berichtes des Besuchsbeistandes über die Pha- se 2. Voraussetzung für die nächste Phase soll somit einerseits die Befindlichkeit und Gefühlsleben von C._____ sein, andererseits stets ein positiver Bericht des Besuchsbeistandes sein, wobei eine Phase sicherlich länger andauern sollte, als die KESB in ihrem Entscheid vorgegeben hat. 5.Die Ziffer 3 sei aufzuheben und anstelle einer umfassenden Beistand- schaft nach Art. 308 ZGB sei die Art der Beistandschaft konkret zu be- nennen. Die Beistandschaft sei ausschliesslich auf eine Besuchs- rechtsbeistandschaft für den persönlichen Verkehr zwischen Vater und Sohn festzulegen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). 6.Die Ziffer 4, Unterziffer 1, sei aufzuheben, d.h. für mich als Mutter sei keine Erziehungsbeistandschaft für C._____ aufzuerlegen. Dieser An- trag schliesst alle von der KESB namentlich genannten Bereiche «Persönlichkeitsentwicklung, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen» ein. Eine solche Beistandschaft ist unnötig, weil nicht zielführend und in Bezug auf mich als Mutter nicht ausgewiesen. 7.Die Ziffer 4, Unterziffer Ziffer 2a), sei dahingehend zu ergänzen, dass die stattfindenden Besprechungen anlässlich der Beratung und Unter- stützung durch die Beiständin K., Berufsbeistandschaft Plessur, protokolliert und mir als Mutter zeitnah eine Kopie ausgehändigt wird. Die Ziffer 4, Unterziffer 2a), sei entsprechend zu ergänzen, dass die Treffen zwischen Vater und Sohn, deren Übergabe im Auftrag der KESB von der I. ausgeführt und begleitet werden, von der I._____ protokolliert und mir als Mutter zeitnah eine Kopie ausgehän- digt wird. Dabei sei insbesondere auch vorzugeben, dass C._____ an- gehört wird, um seine Meinung und Stimmung, wie auch spezielle Vor- kommnisse, unmittelbar nach dem Besuch in Erfahrung zu bringen und festzuhalten. 8.Die Ziffer 4, Unterziffer 2b) sei aufzuheben, indem die Beiständin be- auftragt und befugt wird, im Konfliktfall konkrete Modalitäten zur Um- setzung festzulegen. Die Beiständin ist mangels Kenntnisse der Vor- geschichte und bisherigen Geschehnisse nicht in der Lage, allfällige Konfliktfälle adäquat zu beurteilen. 9.Die Ziffer 4, Unterziffer 2c) mit Überwachungsauftrag der angewiese- nen Gespräche mit der KJP GR sei aufzuheben, weil nachfolgend un-
9 / 39 ter Ziffer 11 beantragt wird, die damit zusammenhängende Ziffer 8 aufzuheben. 10. Die Ziffer 8 bzw. der Erlass einer Weisung für Gespräche bei der KJP GR sei aufzuheben, weil in Bezug auf mich als Mutter keine Indikation besteht, somit absolut unverhältnismässig und unbegründet in derer Persönlichkeitsrecht eingreift. 11. Die Ziffer 9 mit der Überwälzung des 50 %igen Honorars von RA Büh- ler auf mich als Mutter sei aufzuheben. Die von der KESB gutgeheis- sene Honorarnote in der Höhe von CHF 10'063.65 (inkl. Spesen) sei in dieser Höhe mangels gebotenen Aufwands und mehr als fraglicher Kompetenz nicht ausgewiesen. 12. Die Ziffer 10 Buchstabe a) sei in Bezug auf die Kostenhöhe aufzuhe- ben. Die von der KESB verursachten Fremdkosten seien unter Berücksichtigung der Aktenlage als unverhältnismässig einzustufen und der damit in Rechnung gestellte Betrag aufzuheben. Ohnehin wä- re die KESB-Rechnung für die Verfahrenskosten für den Entscheid vom 08.11.2022 über CHF 500 zurückzustellen, bis die pendente Steuerveranlagung 2021 von mir als Mutter vorliegt. Zudem ist sowohl Höhe als auch Ausgewiesenheit der Rechnung KJP GR für das erstell- te Gutachten über CHF 13'560 aufgrund der Mangelhaftigkeit des Gutachtens (siehe vorstehende Ziffer 2) zu prüfen und somit die Ab- wälzung in dieser Höhe aufzuheben. 13. Die Ziffer 10 Buchstabe b) sei in Bezug auf den auferlegten Kostenver- teiler von je 50 % zu Lasten jeden Elternteils aufzuheben. Der gutge- heissene Gesamtbetrag der Verfahrenskosten ist nicht hälftig, sondern im prozentualen Verhältnis der effektiven versteuerten Einkommens- verhältnisse auf die beiden Elternteile aufzuteilen. 14. Die Ziffer 11 sei aufzuheben, d.h. der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die von der KESB konkret auf- geführten Ziffer 2, 4 2a) und 2b) sei umgehend aufzuheben. 15. Die KESB hat zwar D._____ in ihren Erwägungen (Ziff. II) abgehan- delt. Sie hat es jedoch unverständlicherweise unterlassen, die ent- sprechende Schlussfolgerung unter der Rubrik Entscheid (Ziff. Ill) fest- zuhalten. Die KESB ist anzuweisen, den entsprechenden Entscheid rechtsgültig zu verfassen, zumal sie D._____ ebenfalls zum Thema ih- rer Abklärungen gemacht hat. Die KESB soll insbesondere den ent- sprechenden Passus aus dem Trennungsentscheid des Kreisgericht E._____ vom 08.07.2022 bestätigen: «Die Gestaltung des persönli- chen Verkehrs zwischen D._____ und dem Vater wird aufgrund des Alters der freien, einvernehmlichen Absprache zwischen D._____ und dem Vater überlassen.» 16. Die KESB hat an der Anhörungssitzung vom 03.11.2022 lediglich er- wähnt, dass die Übergaben von C._____ an den Vater von der mir un- bekannten Fachstelle «I.» erfolgen wird; weitere Ausführungen oder Erklärungen zur I. machte die KESB nicht. Die damit vor- aussichtlich einhergehenden Kosten (Offerte vom 07.11.2022 über CHF 7'270.75) sind ausufernd und unverhältnismässig. Die KESB hat mich bis heute nicht über die Kostenfolgen informiert. Ich beantrage Aufklärung zur Kostenfrage. Zudem ist durch den zusätzlichen Einbe- zug der Fachstelle «I.» die Aufnahme der Befindlichkeit von C. nicht geregelt. Ich beantrage, dass die ohnehin involvierte
10 / 39 Besuchsbeiständin, zwecks Vereinfachung der Handhabung und Si- cherstellung der erforderlichen Informationen, die Übergaben zwischen C._____ und seinem Vater übernimmt. 17. Dies alles unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge. O.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Vorsit- zenden der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 16. Dezember 2022 abgewiesen und die Verfahrensbeteiligten wurden zur Stellungnahme aufgefordert. P.Die KESB Nordbünden beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wer- den könne. Q.Der Kindesvertreter beantragte mit Stellungnahme vom 16. Januar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R.Der Vater liess sich zur Beschwerde am 16. Januar 2023 vernehmen und beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. S.Am 24. Januar 2023 zeigte Rechtsanwalt Raphael Fisch dem Kantonsge- richt an, dass er von der Mutter mit der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren mandatiert worden sei. Ausserdem wurde die Wiedererwägung und Begründung des Entscheids über die aufschiebende Wirkung beantragt und wurden weitere Aktenstücke eingereicht. T.Den Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.00 leistete die Be- schwerdeführerin am 30. Januar 2023, innert der ihr hierfür eingeräumten Nach- frist. U.Die Beschwerdeführerin liess sich am 3. Februar 2023 sowie am 17. Fe- bruar 2023 erneut vernehmen und beantragte, der Kindesvertreter Rechtsanwalt Gian Reto Bühler sei durch einen Kindesvertreter oder eine Kindesvertreterin "mit ausgewiesener Qualifikation (CAS in Kindesvertretung)" zu ersetzen. Der Kindes- vertreter verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2023 auf eine Stellungnahme zu diesem Antrag. Die KESB Nordbünden führte in der Stellungnahme vom 14. März 2023 aus, es gebe keine Anzeichen dafür, dass Rechtsanwalt Bühler die Interes- sen der Kinder nicht gehörig gewahrt habe oder seine Aufgaben als Kindesvertre- ter schlecht erfüllt habe. Insbesondere habe seine Amtsführung keine Kindes- wohlgefährdung ausgelöst, welche eine Absetzung rechtfertigen würde. V.Die Berufsbeiständin K._____ stellte der KESB Nordbünden am 9. Mai 2023 den Antrag, es sei der Mutter entsprechend Art. 273 Abs. 2 ZGB die Wei-
11 / 39 sung zu erteilen, die Hälfte der Fahrten an den Besuchswochenenden des Vaters zu übernehmen bzw. C._____ jeweils am Freitagabend von J._____ nach L._____ zu bringen. W.Die Instruktionsverhandlung, zu welcher die Parteien mit Verfügung vom 11. Juli 2023 vorgeladen worden waren, fand am 6. Oktober 2023 am Kantonsge- richt statt. Die Parteien vermochten sich dabei teilweise zu einigen und unter- zeichneten auf Vorschlag des Vorsitzenden einen teilweisen gerichtlichen Ver- gleich mit dem folgenden Inhalt: 1.Die Beschwerdeführerin zieht ihre Beschwerde gegen Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Nordbünden vom 8. November 2022 zurück. 2.Der persönliche Verkehr zwischen B._____ (Vater) und C._____ wird ab sofort wie folgt geregelt: a) B._____ ist berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. b) Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. c) Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlän- gert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. d) Ausserdem wird der Vater berechtigt, an Weihnachten mindestens einen ganzen Feiertag mit C._____ zu verbringen. e) Für ausgefallene Besuchswochenenden gilt ab 1. Januar 2024 was folgt: Ausgefallene Besuchswochenenden werden nicht nachge- holt. Als Kompensation stehen dem Vater B._____ unabhängig von der Anzahl effektiv ausgefallener Besuchstage pro Kalenderjahr vier zusätzliche Besuchsrechtstage zur Verfügung. Diese sind während den Schulferien zu beziehen. Werden die Tage einzeln bezogen, beginnen sie am Morgen um 08.00 Uhr und enden am Abend des gleichen Tages um 18.00 Uhr. Wird ein Tag direkt vor einem Besuchswochenende des Vaters bezogen, beginnt das Be- suchswochenende bereits am Donnerstag, 18.00 Uhr. Wird ein Tag direkt nach einem Besuchswochenende des Vaters bezogen, ver- längert sich das Besuchswochenende bis Montag, 18.00 Uhr. f) B._____ ist berechtigt, mit C._____ während der Schulferien pro Kalenderjahr drei Wochen Ferien zu verbringen (jeweils maximal eine Woche am Stück). Die Ferien dauern von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag, 18.00 Uhr. Fällt ein Besuchswo- chenende beim Vater auf den Ferienbeginn, beginnen die Ferien am Freitag, 18.00 Uhr, und enden am übernächsten Samstag, 18.00 Uhr. Enden die Ferien an einem Besuchswochenende des Vaters, dauern die Ferien von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum übernächsten Sonntag, 18.00 Uhr. g) Für die Ferien 2023 regeln die Parteien was folgt: B._____ ist be- rechtigt, drei Wochen Ferien mit C._____ zu beziehen. Die dritte Ferienwoche findet vom Freitag, 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr,
12 / 39 bis Samstag, 6. Januar 2024, 18.00 Uhr, statt. Damit sind sämtliche ausgefallenen Besuchsrechtstage des Jahres 2023 kompensiert sowie die Ferientage für das Jahr 2023 bezogen. Der Ferienan- spruch 2024 ist von dieser Regelung nicht betroffen. 3.Die Parteien stellen dem Kantonsgericht den Antrag, Dispositivziffer 8 des angefochtenen Entscheides der KESB Nordbünden vom 8. No- vember 2022 sei aufzuheben und es sei auf die Weisung zur Führung von regelmässigen Gesprächen mit einer Fachperson der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) zu verzichten. 4.Die Parteien beantragen dem Kantonsgericht, die in den vorstehenden Ziffern 1 bis 3 erzielte Vereinbarung zu genehmigen. 5.Betreffend die weiteren strittigen Punkte halten die Parteien an ihren jeweiligen Rechtsbegehren fest. 6.Diese Vereinbarung wird fünffach ausgefertigt. X.Der Kindesvertreter beantragte in einem am 16. Oktober 2023 beim Kan- tonsgericht eingegangen Schreiben, es sei die in Randziffer 15 des Entscheids des Kreisgerichts E._____ vom 8. Juli 2021 festgehaltene Regelung, wonach bei Uneinigkeit über die Aufteilung der (3 Wochen) Ferien dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht zukomme, im Sinne eine Ergänzung in den zu fällenden Kantonsgerichtsentscheid aufzunehmen. Y.a.Die Beschwerdeführerin nahm am 26. Oktober 2023 erneut Stellung und liess was folgt beantragen: 1.Es sei der gerichtliche Vergleich vom 6. Oktober 2023 zu genehmigen. Infolgedessen seien die Anträge der Beschwerdeführerin gemäss Zif- fer 1 (teilweise), Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 7 (teilweise), Ziffer 10, Ziffer 15 und Ziffer 16 abzuschreiben. 2.An Ziffer 2 der Beschwerde wird festgehalten. Das interventionsorien- tierte Gutachten der KJP Graubünden, Frau Dr. med. F._____, vom 3. Oktober 2022 sei infolge Mangelhaftigkeit aus dem Recht zu weisen. 3.An den Anträgen gemäss Ziffer 2, Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 7 und Ziffer 9 der Beschwerde wird festgehalten, soweit sie die Anordnung einer Er- ziehungsbeistandschaft betreffen. Auf die Anordnung einer solchen ist zu verzichten und die Aufträge der Beiständin sind entsprechend ein- zuschränken. 4.An Ziffer 2 und Ziffer 13 der Beschwerde wird festgehalten. Es ist auf die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren zulasten der Be- schwerdeführerin zu verzichten. Eventualiter sind die vorinstanzlichen Kosten zufolge Übermässigkeit zu reduzieren und gemäss der wirt- schaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu verlegen. 5.Der Verfahrensantrag gemäss Ziffer 14 der Beschwerde wird zurück- gezogen. (Vorbehalten bleiben die Kostenfolgen.) 6.Der Verfahrensantrag vom 17. Februar 2023 betreffend Absetzung oder Neueinsetzung des Kindesvertreters in der Person von RA lic. iur.
13 / 39 Gian Reto Bühler im Beschwerdeverfahren wird - unter Vorbehalt der Kostenfolge gemäss Ziffer 10 der Beschwerde - zurückgezogen 7.An Ziffer 17 der Beschwerde wird festgehalten. Der Beschwerdeführe- rin seien für das Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten aufzuer- legen und ihre Parteikosten seien (zzgl. MwSt) zu entschädigen. Y.b.Der Kindesvertreter äusserte sich zur Stellungnahme der Beschwerdeführe- rin am 9. November 2023. Y.c.Mit Schreiben vom 14. April 2024 und vom 22. April 2024 reichte die KESB Nordbünden dem Kantonsgericht noch Mailkorrespondenzen über die Besuchs- rechtsausübung ein. Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Z.Die Akten der KESB Nordbünden sind beigezogen worden. Die Sache er- weist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann beim zuständigen Ge- richt Beschwerde erhoben werden (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB). Der Entscheid der KESB Nordbünden vom 8. November 2022, mitgeteilt am 14. November 2022, betreffend die Regelung der elterlichen Sorge, den persönli- chen Verkehr ist demnach beschwerdefähig (act. B.1, Register 7; KESB act. 158). Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht gemäss Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) einzige gerichtliche Beschwerdeinstanz und damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde wurde am 15. Dezember 2022 und damit innert der dreissigtägigen Beschwerdefrist von Art. 450b Abs. 1 ZGB fristgerecht anhängig gemacht (act. A.1). Auch genügt sie in formeller Hinsicht den Vorgaben von Art. 450 Abs. 3 ZGB. 1.2.Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren Beteiligten und da- mit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Bereich des Kindesschutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Daniel Steck, in: Büch- ler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 21 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB; BGer 5A_101/2023 v. 9.6.2023 E. 3.3.1; 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6 m.w.H.). Die Mutter von C._____ und D._____ ist vom Entscheid der KESB Nordbünden betreffend die elterliche Sorge und den persönlichen Ver-
14 / 39 kehr – enthaltend auch eine Weisung zur Führung von Gesprächen mit einer Fachperson der KJP – betroffen und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Es sind damit alle Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 1.3.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten in erster Linie die im ZGB normierten Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gelangen die kantonalen Verfahrensbe- stimmungen zur Anwendung. Sofern sich weder dem ZGB noch dem EGzZGB eine entsprechende Regelung entnehmen lässt, sind die Bestimmungen über die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Zu beachten sind sodann die allgemeinen Ver- fahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB). Diese sind auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Lo- renz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.H. auf KGer GR ZK1 16 186 v. 26.1.2017 E. 2.b). 1.4.Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die Regelung des persönlichen Verkehrs und damit zusammenhängende Kindesschutzmass- nahmen. In diesem Bereich ist das Kantonsgericht nicht an die Parteianträge ge- bunden und erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen. Es gelten die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB und Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Der Streitgegenstand ist somit der Parteidispo- sition entzogen (Art. 58 Abs. 2 ZPO). Gleichwohl gelten im Beschwerdeverfahren die Rüge- und Begründungsobliegenheit. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 zu Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, welches eine umfassende Überprüfung des erstinstanzlichen Ent- scheids in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglicht. Entsprechend können mit der Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Ziff. 2) sowie Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. 1.5.Der Vater stellte anlässlich der Instruktionsverhandlung das Begehren, es sei betreffend die mit der Ausübung des Besuchsrechts von C._____ zusammen- hängenden Autofahrten von und zum Wohnort des Vaters in L._____ eine Rege- lung zu treffen. Die Fahrten seien zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen. Im ange- fochtenen Entscheid findet sich zu diesem Punkt keine Regelung (act. B.1, Regis-
15 / 39 ter 7; KESB act. 158, Dispositivziffern 1-8). Die Frage bildet folglich nicht Gegen- stand des Verfahrens. Mit Blick auf das Wohl von C._____ erscheint die Anord- nung einer Regelung zur Aufteilung der Fahrten zwischen den Eltern zudem nicht notwendig. Auf das Begehren ist daher nicht einzutreten. 2.Teilvergleich vom 6. Oktober 2023 2.1.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so er- forscht der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bin- dung an die Parteianträge (vgl. Art. 296 ZPO). Bei Kinderbelangen gelangt die Untersuchungs- und Offizialmaxime in allen familienrechtlichen Verfahren und in allen Verfahrensstadien als allgemeiner Grundsatz zur Anwendung (vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO m.w.H.). Gemäss Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO haben ein Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und das Gericht schreibt das Verfahren ab. Prozesserledigende Par- teihandlungen können nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn die Partei- en über den Streitgegenstand verfügen können. Bei mangelnder Dispositionsbe- fugnis der beklagten bzw. der beschwerdegegnerischen Partei ist ein Vergleich über den Streitgegenstand ausgeschlossen. Ein Vergleich kann in diesen Fällen nur mit gerichtlicher Genehmigung abgeschlossen werden (Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, N 20 zu Art. 241 ZPO). Vorliegend wurde ein Entscheid der Kindesschutzbehörde angefochten. Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 6. Oktober 2023 erklärte die Beschwerdeführerin den teilweisen Rückzug ih- rer Beschwerde und die Parteien einigten sich auf eine Regelung des persönli- chen Verkehrs (vgl. act. F.1). Dass behördliche Massnahmen auch gegen den Willen der Kindseltern angeordnet werden können, ist gerade das Wesensmerk- mal des Kindesschutzes. Es würde folglich dem Schutzgedanken widersprechen, wenn die Eltern des betroffenen Kindes als Parteien des Beschwerdeverfahrens mittels Vergleich über den Gegenstand der Kindesschutzmassnahmen disponie- ren könnten und das Gericht das Vereinbarte lediglich einer rudimentären Prüfung unterziehen würde. Die vorliegende Vereinbarung führt daher nicht dazu, dass der Prozess in Teilen unmittelbar beendet wird, was nur noch entsprechend Art. 241 Abs. 2 ZPO in einer Abschreibungsverfügung festzustellen wäre. Vielmehr ist der Teilvergleich in einem Urteil zu genehmigen (so KGer GR ZK1 22 94 v. 26.9.2022 E. 2; ZK1 16 31 v. 21.3.2016 E. 2; ZK1 16 190 v. 16.2.2017 E. 2). In casu wird dieser Grundsatz insofern relativiert, als der von den Parteien unterzeichnete (ge-
16 / 39 richtliche) Teilvergleich weitgehend auf einem richterlichen Vorschlag beruht, wo- mit letztlich auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Genehmigung der ent- sprechenden Vereinbarung nach Auffassung des Gerichts nichts entgegensteht. Dies allerdings unter der Einschränkung, dass dem Gericht nachträglich noch Tat- sachen bekannt werden, die gegen eine solche Genehmigung sprechen würden, (vgl. auch KGer GR ZK1 14 155 v. 9.2.2015 E. 2). Letzteres ist nicht der Fall. Im Nachfolgenden sind kurz die wesentlichen, dem Vergleich zugrundeliegenden Überlegungen darzulegen, gestützt auf welche dieser genehmigt werden kann. 2.2.Genehmigungsfähig ist der Vergleich im Sinne eines übereinstimmenden Parteiantrags, wenn er mit dem Kindeswohl als oberster Maxime des Kindes- schutzrechts vereinbar ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB). 2.2.1. In Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids ordnete die KESB Nord- bünden an, dass C._____ und D._____ weiterhin unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von Vater und Mutter stehen. In diesem Punkt erklärte die Mutter den Rückzug ihrer Beschwerde (act. F.1, Ziffer 1). Die Beschwerde ist diesbezüglich daher wegen Rückzugs abzuschreiben (vgl. auch E. 2.4.1). 2.2.2. Die vergleichsweise getroffene Regelung des persönlichen Verkehrs für C._____ (act. F.1, Ziffer 2.a-g) entspricht – in den Grundzügen – derjenigen in Dispositivziffer 2.a Ziff. 1-8 des angefochtenen Entscheids. Punktuell haben die Parteien diese Regelung angepasst, präzisiert und ergänzt. Eine Ergänzung be- trifft ausgefallene Besuchswochenenden. In Ziffer 2.e des Vergleichs ist festgelegt, dass ausgefallene Besuchswochenenden ab dem 1. Januar 2024 nicht nachgeholt werden. Als Kompensation stehen dem Vater unabhängig von der Anzahl effektiv ausgefallener Besuchstage pro Kalenderjahr vier zusätzliche Besuchsrechtstage zur Verfügung. Die Modalitäten für deren Bezug sind genau festgelegt (vgl. im Einzelnen act. F.1, Ziffer 2.e). Betreffend Ferien wurde ergänzend und in Anleh- nung an den Entscheid des Kreisgerichts E._____ festgelegt, dass diese grundsätzlich von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag, 18.00 Uhr, dauern. Zudem wurde präzisierend festgelegt, dass die Ferien am Freitag, 18.00 Uhr, beginnen, wenn ein Besuchswochenende beim Vater auf den Ferienbeginn fällt. Enden die Ferien an einem Besuchswochenende des Vaters, dauern sie von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum übernächsten Sonntag, 18.00 Uhr (act. F.1, Ziffer 2.f). Strittig war zwischen den Parteien schliesslich der Umfang des Ferienan- spruchs des Vaters für das Jahr 2023. Die Mutter stellte sich auf den Standpunkt, dass er lediglich zwei Wochen umfasse. Dies begründete sie damit, dass dem Va- ter gemäss Entscheid des Kreisgerichts E._____ erst ab Beginn der dritten Phase überhaupt ein Ferienanspruch eingeräumt worden sei. Die dritte Phase habe erst
17 / 39 im Mai 2023 begonnen, womit sich der Ferienanspruch anteilmässig auf zwei Wo- chen belaufe (vgl. act. H.1, S. 6; act. B.1, Rz. 13 Lemma 5). Die Parteien einigten sich schliesslich darauf, dass der Vater berechtigt ist, im Jahr 2023 insgesamt drei Wochen Ferien mit C._____ zu beziehen. Zudem gelten damit sämtliche ausgefal- lenen Besuchsrechtstage des Jahres 2023 als kompensiert. Die dritte Ferienwo- che fand vom Freitag, den 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis am Samstag, den 6. Januar 2024, 18.00 Uhr, statt. Der Ferienanspruch für das Jahr 2024 bleibt da- von unberührt (act. F.1, Ziffer 2.g). Diese von den Parteien ergänzte Regelung des persönlichen Verkehrs schafft für die Eltern mehr Klarheit und dient damit einer reibungsloseren Umsetzung des Besuchsrechts, was zweifellos im Wohl von C._____ liegt. Die von den Parteien getroffene Regelung des persönlichen Ver- kehrs ist daher genehmigungsfähig. Daran ändern auch die Vorbringen der KESB Nordbünden in den Eingaben vom 1. April 2024 und 22. April 2024 nichts (act. E.14; 16). Soweit darin der Bezug von Kompensationstagen zur Diskussion gestellt wird, ist in Ziff. 2.e klargestellt, dass diese entweder einzeln bezogen wer- den oder einem Besuchswochenende des Vaters vorangehen bzw. folgen, nicht aber den Ferien, welche in Ziff. 2.f geregelt werden (wobei die Verlängerungen bei Besuchswochenenden als Ferien gelten). Die dem Kantonsgericht überlassenen E-Mails zeigen auf, dass die Eltern für den persönlichen Verkehr klare Regelun- gen brauchen und nicht ständig Änderungen zur Disposition stellen können. 2.3.Der Kindesvertreter schlägt im Schreiben vom 16. Oktober 2023 vor, es sei in die Regelung des persönlichen Verkehrs zusätzlich die Regelung aufzunehmen, wonach dem Vater in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in den Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich Aufteilung der drei Ferienwochen zukomme, sofern Uneinigkeit bestehe. Diese Regelung sei be- reits im Entscheid des Kreisgerichts E._____ enthalten (act. A.11, vgl. den Ent- scheid in act. B.1, Register 2, Rz 15). Die Mutter spricht sich ebenfalls dafür aus, dass in Bezug auf die Ferien weiterhin die Anzeigeregelung gemäss Eheschut- zentscheid gelten solle (act. A.12, Ziff. 2). Das subsidiär bei Uneinigkeit zur An- wendung gelangende Entscheidungsrecht eines Elternteils bezweckt, Streitigkei- ten zu verhindern. Auch diese Ergänzung liegt im Wohl von C._____, womit er- gänzend zum gerichtlichen Teilvergleich vom 6. Oktober 2023 was folgt anzuord- nen ist: Können sich die Eltern über die Aufteilung der drei Wochen Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Aufteilung der Ferien zu.
18 / 39 2.4.Nach dem Gesagten ist die Ziffern 2 des Vergleichs vom 6. Oktober 2023 zu genehmigen und ist eine Ergänzung der Regelung nach dem Vorschlag der Kindesvertretung anzuordnen. Die Vereinbarung wird in den relevanten Punkten in das Dispositiv des vorliegenden Entscheids aufgenommen. 2.4.1. Nicht mehr zu behandeln sind somit die Begehren auf Aufhebung von Dis- positivziffer 1 des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 8. No- vember 2023 und auf Beschränkung der elterlichen Sorge des Vaters für die Be- reiche Schule/Bildung sowie Gesundheit. Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist zudem zufolge Rückzugs abzuschreiben. 2.4.2. Ausserdem sind mit der Genehmigung des Vergleichs die Anträge der Be- schwerdeführerin gemäss Ziffer 4 und Ziffer 7 teilweise (soweit der Antrag die Pro- tokollierung von begleiteten Besuchen betrifft) ersetzt und in das vorliegende Ent- scheiddispositiv aufgenommen worden. 2.4.3. Die prozessualen Anträge auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung gemäss Ziffer 14 der Beschwerde (act. A.12, Ziff. 1.5) sowie der Antrag auf Abset- zung oder Neueinsetzung des Kindesvertreters in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler (act. A.8) zog die Beschwerdeführerin – in beiden Fällen vorbehältlich der Kostenfolgen – zurück. Beide Anträge sind demnach als durch Rückzug erledigt zu betrachten. 3.Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör 3.1.In den weiteren Punkten hielt die Beschwerdeführerin an ihren in der Be- schwerde vorgebrachten Anträgen fest. Namentlich hielt sie an den Ziffern 2, 5, 7, 9, 13 und 17 der Beschwerde fest. Insbesondere beantragt sie, das interventions- orientierte Gutachten aus dem Recht zu weisen. Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Kindesschutzbehörde die Vorbringen ihrer Rechtsvertreterin zum interventionsori- entierten Gutachten nicht gehört und unberücksichtigt gelassen habe (act. A.1, Ziff. IV.1; A.6; H.1, S.2; A.12, Ziff. 5). 3.2.Der in Art. 29 Abs. 2 BV im Sinne einer Minimalgarantie verankerte verfas- sungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör wird für den Zivilprozess eigens in Art. 53 Abs. 1 ZPO statuiert. Die Parteien haben das Recht, sich vor Erlass eines in ihrer Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 142 III 116 E. 3.2 m.H. auf BGE 137 I 120 E. 5.7; Gerold Steinmann, in: Eh- renzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesver- fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2014, N 46 zu Art. 29 BV m.w.H.).
19 / 39 Dazu gehört auch das Recht, sich zu einem Beweisergebnis zu äussern (vgl. Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 53 ZPO). Mit dem Anspruch auf Äusserung kor- respondiert der Anspruch auf Begründung, welcher die Behörde verpflichtet, die vorgebrachten Argumente der Beteiligten tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die- sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 II 335 E. 5.1 f.; 143 III 65 E. 5.2; 138 I 232 E. 5.1; 136 I 229 E. 5.2 je- weils m.w.H.; zum Ganzen auch Steinmann, a.a.O., N 49 zu Art. 29 BV). 3.3.Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten in der Sache selbst zur Aufhebung des Entscheids. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraus- setzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu verein- baren wären (BGE 137 I 195 E. 2.2, 2.3.2 m.H. auf BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; 133 I 201 E. 2.2; Sutter-Somm/Chevalier, a.a.O., N 28 zu Art. 53 ZPO; Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV). 3.4.Aus dem Protokoll der Behördensitzung vom 3. November 2022 ergeht, dass die für das vorinstanzliche Verfahren von der Mutter mandatierte Rechtsan- wältin, G._____, von der Behördenvorsitzenden im mündlichen Vortragen ihrer Stellungnahme zum Gutachten unterbrochen worden ist (siehe KESB act. 157). Die Rechtsanwältin wurde gebeten, ihre Plädoyernotizen abzugeben. Im Protokoll wurde vermerkt, dass die Plädoyernotizen per E-Mail nachgereicht würden. Im
20 / 39 angefochtenen Entscheid vom 8. November 2022 wird bei der Sachverhaltsschil- derung hierzu ausgeführt, M._____ habe am 4. November 2022 "mit der Anwalts- kanzlei" von Rechtsanwältin N._____ telefoniert und dieser ausrichten lassen, dass die KESB die Plädoyernotizen bis zum 4. November 2022 per Inca-Mail er- warte (KESB act. 153, Ziff. I.T). Mit dieser Schilderung überein stimmen die Anga- ben in einer vom 8. November 2022 datierenden und von M._____ verfassten Ak- tennotiz (siehe KESB act. 147). Am 8. November 2022 reichte die Rechtsanwältin ihre Plädoyernotizen per E-Mail ein (KESB act. 154). Mit Schreiben vom 12. De- zember 2022 erklärte die Rechtsanwältin, es sei im Rahmen des Telefonats mit ihrer Assistentin nicht die Rede von einer Frist bis am 4. November 2022 gewesen (KESB act. 177). 3.5.Ob von Seiten der KESB Nordbünden tatsächlich telefonisch eine Frist zur Einreichung der Plädoyernotizen angesetzt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Dessen ungeachtet erscheint das Vorgehen der Kindesschutzbehörde zumindest ungewöhnlich. Anlässlich der Anhörung vom 3. November 2022 wurde der Rechtsanwältin laut Protokoll keine Frist für die Nachreichung der Plädoyernotizen angesetzt (KESB act. 157). Die Rechtsanwältin musste daher vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihr bereits am Folgetag (einem Freitag) lediglich münd- lich via Telefon eine – notabene noch gleichentags ablaufende – Frist für deren Nachreichung angesetzt würde. Die Plädoyernotizen wurden am darauffolgenden Dienstag und damit drei Werktage nach der Anhörung eingereicht. Die Notizen aufgrund von Fristsäumnis in der Entscheidfindung nicht zu berücksichtigen ist überspitzt formalistisch. Zudem hält ein solches Vorgehen vor dem allgemeinen Fairnessgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nicht stand, zumal der Rechtsvertreterin das Vortragen ihrer Plädoyernotizen anlässlich der Anhörung gerade erst tags da- vor verunmöglicht worden war. 3.6.Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liess die KESB Nordbünden die von ihr am Gutachten der KJP geübte Kritik allerdings nicht vollkommen un- berücksichtigt. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, die Mutter habe das Gutachten vom 3. Oktober 2022 zusammenfassend als unvollständig kritisieren lassen und dabei namentlich auf die Stellungnahme von Dr. med. O._____ vom 29. Oktober 2022 Bezug genommen. Dr. med. O._____ habe insbe- sondere kritisiert, dass die KJP auf eine detaillierte Schilderung der Aktenlage ver- zichtet habe, dass die psychologische Einschätzung der Erziehungsfähigkeit der Eltern von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellt worden sei, dass die Persönlichkeitsstruktur des Vaters in keiner Weise kritisch beleuchtet worden sei und dass die Aussagen von D._____ über die Gewalttaten des Vaters
21 / 39 gegenüber der Mutter nicht ernst genommen worden seien. Als auffallend sei ebenfalls bezeichnet worden, dass es insgesamt sehr wenig brauchbare frem- danamnestische Angaben sowohl in Bezug auf die Persönlichkeit der Mutter als auch bezüglich des Vaters gebe. Insgesamt sei der Eindruck entstanden, dass es dem Vater gelungen sei, an die Empathie der Gutachterin zu appellieren. Die Be- urteilung der KJP sei insgesamt tendenziös (vgl. KESB act. 158, Ziff. II.2). Zum Beweisergebnis der interventionsorientierten Begutachtung hat sich die Be- schwerdeführerin also bereits im Vorfeld der Anhörung, am 1. November 2022, geäussert, indem sie die Stellungnahme der von ihr beauftragten Psychiaterin ein- gereicht hat. Die darin aufgeführten Argumente finden sich teilweise auch in den Plädoyernotizen ihrer Rechtsanwältin wieder (vgl. zu den weiteren am Gutachten beanstandeten Mängeln E. 4 hernach). 3.7.Weiter weist die Kindesschutzbehörde in ihrem Entscheid darauf hin, dass der KJP bei Veranlassung der Begutachtung sämtliche bis zum damaligen Zeit- punkt bestehenden Akten zugestellt worden seien. In Graubünden sei es geltende Praxis, dass auf die detaillierte Wiedergabe der Akten verzichtet werde. Der Ein- wand, dass die Erziehungsfähigkeit der Eltern und die Persönlichkeit des Vaters sowie fremdanamnestische Angaben nicht oder zu wenig beleuchtet worden sei- en, übersehe, dass die KESB ein interventionsorientiertes Gutachten zum elterli- chen Konflikt über den persönlichen Verkehr, aber kein Erziehungsfähigkeitsgut- achten in Auftrag gegeben habe. Die Vorwürfe der Gewaltausübung des Vaters gegenüber der Mutter seien einerseits nicht Gegenstand des Gutachtens gewesen und seien andererseits nach der räumlichen Trennung der Eltern nicht mehr rele- vant, da in den gesamten Akten keine Gewalt des Vaters gegenüber den Kindern vorkomme. Der Eindruck, das Gutachten sei tendenziös und es sei dem Vater ge- lungen an die Empathie der Gutachterin zu appellieren, sei eine Wertung vor dem Hintergrund des Ergebnisses bzw. der Empfehlungen. Diese würde auch vom ein- gesetzten Verfahrensbeistand, welcher das Gutachten anlässlich der Anhörung als schlüssig und nachvollziehbar beurteilt habe, nicht geteilt. Die KESB Nordbün- den gelangt zum Schluss, dass auf die im Gutachten beschriebenen Erkenntnisse in den Grundzügen abgestellt werden könne (KESB act. 158, Ziff. II.2). 3.8.Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass sich die KESB Nordbün- den mit der von der Psychiaterin Dr. med. O._____ erhobenen Kritik am Gutach- ten der KJP in der Entscheidfindung durchaus auseinandergesetzt hat. Es wurde begründet, weshalb in den Grundzügen trotzdem auf den Ergebnisbericht zur in- terventionsorientierten Begutachtung abgestellt wird. Die am 8. November 2022 eingereichten Plädoyernotizen geben teilweise die Kritik von Dr. med. O._____ in
22 / 39 anderen Worten wieder. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund nicht von einer "absoluten Nichtberücksichtigung" der Notizen bzw. der darin enthaltenen Argu- mentation die Rede sein (act. A.12, Ziff. 5). Im Sachverhalt ist der Eingang der Plädoyernotizen denn auch vermerkt (KESB act. 158, Ziff. I.W). Indessen wird in der Entscheidbegründung in keiner Weise auf die von der Rechtsvertreterin er- gänzend zur Stellungnahme von Dr. med. O._____ vorgebrachte Kritik eingegan- gen. Beispielsweise wird in den Plädoyernotizen eine unterschiedliche Vorge- hensweise im Rahmen der Interaktion beanstandet oder auch, dass subjektive, nicht eindeutig interpretierbare Daten als argumentative Hauptbausteine verwen- det worden seien (act. B.7, Ziff. 1.4, 1.7). Darauf wird im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen. Folglich ist davon auszugehen, dass sich die Kindesschutz- behörde in der Entscheidfindung nicht mit diesen zusätzlichen, das Gutachten bemängelnden Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und diese auch nicht geprüft hat. Dafür spricht auch der Umstand, dass der Entscheid an der Sitzung vom 8. November 2022 getroffen worden ist, die Plädoyernotizen von der Rechtsanwältin an diesem Tag allerdings erst um 17:18 Uhr zum Versand ge- bracht worden sind. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ist demnach verletzt worden. Die Verletzung ist indessen keine schwerwiegende, zumal die kritischen Einwände aus der Stellungnahme der Psychiaterin beim Entscheid berücksichtigt worden sind. Dem Kantonsgericht kommt im vorliegenden Be- schwerdeverfahren volle Kognition in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht zu. Nachstehend wird auf die von der Beschwerdeführerin gegen die interventi- onsorientierte Begutachtung erhobene Kritik eingegangen, womit die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt wird. 4.Interventionsorientierte Begutachtung 4.1.Die KESB kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauf- tragen und ordnet nötigenfalls das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die KESB bei der Würdigung eines Gutachtens frei. Allerdings darf sie in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und sie muss Abweichungen begründen (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 28 zu Art. 446 ZGB). Bei der Würdigung des Gut- achtens hat die Behörde insbesondere auf allfällige Mängel zu achten: Das Gut- achten muss vollständig sein, das heisst auf alle gestellten Fragen antworten. Es muss nachvollziehbar und nachprüfbar sein, das heisst beschreibende, erklärende und bewertende Aussagen trennen, sowie offenlegen und mit Belegquellen ange- ben, auf welche methodischen Ansätze und Theorien sich die Erhebungen und
23 / 39 Folgerungen stützen. Schliesslich muss es in sich schlüssig, das heisst wider- spruchsfrei sein. Besteht Erläuterungs- oder Ergänzungsbedarf, muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von sich aus die nötigen Erkundigungen bei der sachverständigen Person einholen. Stellt die Behörde in ihrem Entscheid auf ein unvollständiges, widersprüchliches oder nicht nachvollziehbares Gutachten ab oder ordnet sie keine ergänzenden Abklärungen an, obwohl sie an der Richtigkeit des Gutachtens zweifelt, liegt willkürliche Beweiswürdigung vor (vgl. Margot Mi- chel/Ines Gareus, Das Gutachten im Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde, in: FamPra 2016, S. 903; Maranta, a.a.O., N 46 zu Art. 446 ZGB m.H.a. BGE 141 IV 369 E. 6.1 m.w.H.). 4.2.Einem Privatgutachten kommt de lege lata nicht der gleiche Stellenwert zu wie einem amtlich in Auftrag gegebenen Gutachten (de lege ferenda stellen priva- te Gutachten Urkunden und damit Beweismittel dar, vgl. Art. 177 E-ZPO). Wie bei jeder substantiierten Einwendung muss die KESB aber prüfen, ob das Privatgut- achten geeignet ist, die Schlussfolgerungen eines behördlich bestellten Gutach- tens derart zu erschüttern, dass davon abzuweichen ist (Maranta, a.a.O., N 29 zu Art. 446 ZGB m.H. auf BGer 6B_148/2017 v. 14.6.2017 E. 2.3.3). 4.3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das von der KJP Graubünden erstattete interventionsorientierte Gutachten infolge Mangelhaftigkeit aus dem Recht zu weisen (act. A.1, Ziff. I.2; A. 12, Ziff. 1.2; H.1, passim). Begründend wird auf die von der Beschwerdeführerin bei Dr. med. H., Fachärztin für Psychia- trie und Psychotherapie, eingeholte Stellungnahme zum Ergebnisbericht der inter- ventionsorientierten Begutachtung von C. und D._____ verwiesen. Dr. med. H._____ seien alle relevanten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, um das KJP-Gutachten auf seine Schlüssigkeit, Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvoll- ziehbarkeit prüfen zu können. Im Rahmen einer kritischen Durchsicht sei die Psychiaterin zum Schluss gekommen, dass sie es für schwierig halte, auf den tendenziös wirkenden Beurteilungen weitreichende Konsequenzen zu begründen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Stellungnahme der Vertrauensärztin SGV (Schweizerische Gesellschaft der Vertrauens- und Versicherungsärzte) und zertifizierten Gutachterin SIM (Swiss Insurance Medicine) sei zu Unrecht ignoriert worden. Alsdann wird auf die bereits im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde ins Recht gelegten Plädoyernotizen verwiesen, in welchen die Vielzahl der Unge- reimtheiten des Gutachtens festgehalten seien (act. A.12, Ziff. 3). 4.3.2. Die rund eineinhalb Seiten umfassende Stellungahme von Dr. med. H._____ ist ein Privatgutachten, womit ihr a priori nicht der gleiche Stel- lenwert zukommt wie dem von der KESB eingeholten Gutachten. Im Übrigen kann
24 / 39 auf die von der KESB vorgenommene zutreffende Würdigung der Stellungnahme verwiesen werden (siehe E. 3.7). Dr. med. H._____ vermag mit ihren Ausführun- gen die Schlussfolgerungen des Gutachtens jedenfalls nicht derart zu erschüttern, dass ein Abweichen davon gerechtfertigt oder gar angezeigt erscheint. 4.4.1. In den Plädoyernotizen wird dem Gutachten die Beweistauglichkeit von Vornherein abgesprochen, da die Vorakten nicht als Quellenangaben aufgeführt seien und sich die Gutachterin auch nicht mit diesen auseinandergesetzt habe. Die Gutachterin erwähne zahlreiche Telefonnotizen aus den KESB-Fallakten und gebe diese wieder, womit sie diese scheinbar als sehr relevant beurteile. Telefon- notizen beinhalteten rein subjektive, nicht verifizierbare Behauptungen, zumal auch nicht bewiesen sei, dass der oder die Zuhörerin am Telefon die Äusserungen in ihrer Notiz korrekt wiedergegeben habe. Telefonnotizen seien entsprechend zurückhaltend zu berücksichtigen. Im gegebenen Fall würden sie aber willkürlich und teilweise ungefiltert übernommen (act. B.7, Ziff. 1.1). 4.4.2. Im Ergebnisbericht wird unter dem Titel "Akten/Feststellungen von der KESB Nordbünden, der Polizei und vom Kreisgericht E." auf rund dreiein- halb Seiten der Inhalt von Aktennotizen der KESB Nordbünden zusammengefasst wiedergegeben (KESB act. 136, S. 8-11). Es handelt sich bei diesen Aktennotizen zu einem grossen Teil um Telefonnotizen. Zum anderen ist in den Aktennotizen aber auch der Inhalt direkter Gespräche protokollartig aufgezeichnet worden (vgl. bspw. KESB act. 38). Im selben Abschnitt ist auch der Inhalt weiterer Akten auf rund fünfeinhalb Seiten zusammengefasst, bevor in einem separaten Abschnitt auf die Akten betreffend C. und D._____ eingegangen wird (KESB act. 136, S. 11-13). Schliesslich wird auch der Inhalt des Polizeirapports betreffend eine Intervention im häuslichen Bereich am 12. April 2021 zusammengefasst wieder- gegeben (KESB act. 136, S. 14). Wird die gesamte Schilderung der Aktenlage betrachtet, so entsteht nicht der Eindruck, dass den Telefonnotizen ein besonde- res Gewicht beigemessen worden wäre. Dr. med. F._____ stützte ihre Beurteilung vornehmlich auf die von ihr im Rahmen der Explorationen und Interaktionsbeob- achtungen gewonnenen Erkenntnisse ab. Ausserdem wurden die Angaben Dritter berücksichtigt, wie etwa die Angaben der Hausärztin Dr. med. Q._____ oder die Angaben der Kindergärtnerin von C._____ (zu Befund und Beurteilung vgl. KESB act. 136, S. 42 und 49 ff.). Dabei entsteht nicht der Eindruck, dass sich die gutach- terliche Beurteilung vornehmlich auf subjektiv gefärbte Feststellungen aus den Telefonnotizen der KESB abstützen würde und diese ungeprüft übernommen wor- den wären. Die Beschwerdeführerin belässt es denn auch dabei, dies lediglich zu behaupten, ohne auf konkrete Stellen im Gutachten hinzuweisen. Im Übrigen wi-
25 / 39 derspricht sie sich selbst, wenn sie zunächst beanstanden lässt, die Vorakten sei- en unberücksichtigt geblieben, und gleich darauf kritisiert, den Telefon- bzw. Ak- tennotizen sei ein zu grosses Gewicht beigemessen worden. Zudem folgt bereits aus dem Umstand, dass zu Beginn des Gutachtens die Aktenlage zusammenge- fasst wiedergegeben worden ist, dass dieses sehr wohl in Kenntnis der Vorakten verfasst worden ist. Die Kritik der Beschwerdeführerin stösst folglich ins Leere. 4.5.1. Ferner wird vorgebracht, die in verschiedenen Polizeiberich- ten/Wegweisungen aktenkundige Gewaltproblematik des Vaters sei im Ergebnis- bericht vollständig unberücksichtigt geblieben. Dies obschon die Gewaltkompo- nente und fehlende Impulskontrolle des Vaters an mehreren Stellen und insbe- sondere durch D._____ eindrücklich und differenziert geschildert und mitunter als wesentlicher Grund für die Entfremdung und fehlende Beziehung zum Vater be- schrieben worden sei. Die Gutachterin spreche von angeblicher Gewalt und ver- höhne damit die Aussagen der Mutter und D.. In diesem wesentlichen Punkt sei das Gutachten nicht vollständig und nicht schlüssig (act. B.7, Ziff. 1.2). 4.5.2. Im Ergebnisbericht wird auf den Rapport zur Intervention im häuslichen Be- reich der Kantonspolizei P. Bezug genommen (vgl. KESB act. 136, S. 14). Dem Rapport zufolge ist aufgrund der Aussagen aller Beteiligten davon auszuge- hen, dass die Mutter am 3. April 2021 beabsichtigte, mit den beiden Kindern nach Chur zu ihren Eltern zu fahren. B._____ habe A._____ vor deren Wegfahrt eine Vereinbarung betreffend die zukünftige Kindsbetreuung unterschreiben lassen wollen. Diese habe ihre Unterschrift verweigert, woraufhin B._____ seine Frau und die Kinder nicht mehr aus der Wohnung gelassen habe. Die anderen zur Anzeige gebrachten Tatbestände seien von den Gegenparteien jeweils bestritten worden (KESB act. 37, S. 6). Beide Parteien haben gegenseitig Strafantrag gestellt und es wurde an die Staatsanwaltschaft R._____ rapportiert. Gegen B._____ wurde noch gleichentags eine 14-tägige Wegweisung polizeilich angeordnet (vgl. act. B.1, Re- gister 1). Mit superprovisorischem Entscheid des Kreisgerichts E._____ vom 14. April 2021 wurde die polizeiliche Wegweisung verlängert und es wurde ge- genüber B._____ ein Rayonverbot verhängt (ibid). In der Gefährdungsmeldung der Kantonspolizei Graubünden an die KESB Nordbünden vom 19. Dezember 2021 wurde festgehalten, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekom- men sei, wobei die Beteiligten den Sachverhalt widersprüchlich geschildert hätten (KESB act. 30). Auch dies wurde im Ergebnisbericht so wiedergegeben (vgl. KESB act. 136, S. 5 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachterin die im Raum stehenden Gewaltvorwürfe als Behauptungen und nicht als erwiesene Vorfälle bezeichnete. Im Übrigen wies die KESB Nordbünden im
26 / 39 angefochtenen Entscheid richtigerweise darauf hin, dass die Vorwürfe der Ge- waltausübung des Vaters gegenüber der Mutter einerseits nicht Gegenstand der Begutachtung gebildet hätten und andererseits nach der räumlichen Trennung der Eltern nicht mehr relevant seien, da in den gesamten Akten keine Gewalt des Va- ters gegenüber den Kindern vorkomme (KESB act. 158, Ziff. II.2, vgl. auch die ver- fahrensleitende Verfügung betreffend Anordnung der interventionsorientierten Be- gutachtung). Auch in diesem Punkt ist das Gutachten nachvollziehbar und schlüs- sig. 4.6.1. Ebenso beanstanden liess die Beschwerdeführerin die gutachterliche Wür- digung der Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz des Vaters. Laut der Gut- achterin zeige sich dieser befähigt, die Konflikte auf Elternebene von der Kindes- ebene zu trennen. Dies stehe im eklatanten Widerspruch zum Verhalten des Va- ters. Beispielsweise habe dieser C._____ in ein Internat unterbringen wollen und dies mit den Worten "weg von der Mutter und von deren negativem Umfeld" be- gründet. Auch habe er gegenüber seiner Schwiegermutter in einer SMS erwähnt, dass er die Mutter "zu tiefst" verachte. Die Kindergärtnerin schildere im Rahmen des Elterngesprächs das Verhalten des Vaters gegenüber der Mutter, indem sie festhalte, dass dieser die Mutter weder grüsse, noch mit dieser spreche (zum Ganzen vgl. act. B.7, Ziff. 1.3). 4.6.2. Die Beschwerdeführerin will in den zwei von ihr angeführten Beispielen für das Verhalten des Vaters einen objektiven Beleg für einen (weiteren) Widerspruch erkennen, den die Gutachterin nicht auflöse und der zeige, dass die Vorakten nicht berücksichtigt worden seien. Im Ergebnisbericht wird festgehalten, dass sich der Vater innerhalb der Trennungsphase nicht immer angemessen gegenüber der Mutter und den Kindern verhalten habe. Auf erklärende Konfrontation hin habe er sich nachträglich einsichtig und veränderungsbereit gezeigt. Weiter wird ausge- führt, dass sich der Vater bezüglich der aktuellen gutachterlichen Situation und der elterlichen Trennung vor C._____ kindesgerecht ausdrücke, den Konflikt auf die Elternebene zurückführe und dabei seine Gefühle und Erwartungen adäquat er- klären und gleichzeitig adäquat der Mutter gegenübertreten könne (KESB act. 136, S. 62). Inwiefern diese gutachterlichen Feststellungen widersprüchlich sein sollen, erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht. Jedenfalls vermögen die beiden von der Mutter angeführten anekdotischen Beispiele aus der Vergangen- heit die gutachterliche Einschätzung der Bindungstoleranz nicht zu widerlegen und derart zu erschüttern, dass von der gutachterlichen Einschätzung abzuweichen ist. 4.7.1. Ferner wird bemängelt, dass die Exploration, genauer die Interaktionsbe- gutachtung der Eltern mit C._____, nicht symmetrisch ausgestaltet worden sei.
27 / 39 Die Mutter habe mit C._____ einen Turm bauen müssen, der Vater habe dagegen "Lotti Karotti", eines der erfolgreichsten Kinderbrettspiele, in welchem es um ganz einfaches Wettrennen gehe, spielen dürfen. Diese unterschiedlichen Situationen könnten nicht miteinander verglichen werden (act. B.7, Ziff. 1.4). 4.7.2. In der Interaktionsbeobachtung der Mutter und C._____ vom 29. Juni 2022 zeigte sich C._____ interessiert, als der Gutachter einen Spielauftrag (einen Turm bauen) erklärte, worauf die Mutter und C._____ den Turm gemeinsam bauten (KESB act. 136, S. 39). Dagegen fragte C._____ den Vater während der Interakti- onsbeobachtung vom 30. Juni 2022 von sich aus, ob er noch "Lotti Karotti" spielen könne. Vom Gutachter erhielten der Vater und C._____ allerdings ebenfalls den Auftrag, gemeinsam einen Turm zu bauen. Im Gutachten steht hierzu, dass C._____ bereitwillig die Bauklötze hervorgeholt, dann aber angegeben habe, es nicht zu mögen. Er habe sich auf den Vorschlag des Vaters eingelassen, stattdes- sen mit den von ihm mitgebrachten Spielkarten "Beaver Gang" zu spielen. Entge- gen der Schilderungen der Beschwerdeführerin haben C._____ und der Vater also nicht etwa einen anderen Auftrag von der Gutachterin erhalten als C._____ und die Mutter einen Tag davor. Die beiden Interaktionen wären wohl kaum vergleich- barer geworden, wenn die Gutachterin trotz Ablehnung von C._____ auf ihrem Spielauftrag bestanden hätte. Dass die Interaktion mit dem Vater aufgrund der Andersartigkeit des Spiels an Vergleichbarkeit einbüssen sollte, leuchtet nicht ein. Soweit dadurch vom Grundsatz der Symmetrie in der Exploration abgewichen worden ist, war das begründet. Auch diese Kritik verfängt nicht. 4.8.Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, von allen Exploranden werde durchgehend geschildert, dass der Vater sich bis zur Trennung der Parteien im April 2021 kaum bis gar nicht um die Kinderbelange gekümmert bzw. den Kin- dern keine Vaterzeit gewidmet habe. Die fehlende Präsenz des Vaters im Alltag der Kinder werde von der Gutachterin willkürlich dahingehend interpretiert, dass die Mutter den Vater von den Kinderbelangen ausgesperrt habe. Hierbei werde ungefiltert die subjektive Aussage des Kindsvaters übernommen, ohne diese zu hinterfragen, und die objektivierbaren Belege würden vollständig unberücksichtigt gelassen (act. B.7, Ziff. 1.5). Da die Beschwerdeführerin die objektivierbaren Be- lege ihrerseits nicht näher bezeichnet, überzeugt ihr Einwand nicht. 4.9.1. Unberücksichtigt ist laut der Mutter die Möglichkeit, dass C._____ – wie er selbst im Rahmen der Exploration ausgeführt habe – aufgrund der erlebten Gewalt sowie weil der Vater schlecht über die Mutter spreche, nicht mehr zum Vater wol- le. Der Wille des Kindes werde völlig übergangen und als Ergebnis von Manipula- tion abgetan. Die Psychiaterin Dr. med. H._____ betone in ihrer Stellungnahme,
28 / 39 es sei gewagt, die Ablehnung des Sohnes gegenüber Kontakten mit dem Vater apodiktisch als Ergebnis von Loyalitätskonflikten und Manipulation der Mutter dar- zustellen (act. B.7, Ziff. 1.6). 4.9.2. Zum Kindeswillen führte die Gutachterin aus, C._____ habe bei allen drei Terminen, in denen er gesehen worden sei, angegeben, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Hierbei schienen die Begründungen eher auf diffusen, unangenehmen Gefühlen im Zusammenhang mit Ereignissen des Familienlebens zu beruhen, aber kaum auf direkten negativen Erfahrungen mit seinem Vater. Alleine sowie in Anwesenheit von seinen Eltern habe C._____ von sich aus oder bei konkretem Nachfragen differenzierte Aussagen von vergangenen Erfahrungen und zukünfti- gen Besuchsregelungen benennen können. Er habe seinen Vater dezidiert mit den Motiven, warum dieser nicht mehr zu Hause wohnen dürfe, konfrontiert und sich offen gezeigt, seine Sichtweise zu erfahren. Er sei sofort bereit gewesen, im Rahmen der Begutachtung eine Interaktionsbeobachtung mit Herrn B._____ durchzuführen, und habe während des Termins mit seiner Mutter Querverweise auf den bevorstehenden Termin mit dem Vater gemacht, ohne dass eine negative Emotionalität ausgedrückt worden sei. Somit habe C._____ zu verschiedenen Zeitpunkten alleine und auch in Anwesenheit von jeweils einem Elternteil stabil geäussert, dass er seinen Vater nicht sehen wolle, jedoch kaum differenziert. Die- se Haltung werde im Rahmen des Loyalitätskonflikts von C._____ gesehen. Sein Wunsch sei nicht als zielgerichtet und autonom zu beurteilen, sondern als appella- tive Erwartung der Stabilisierung der familiären Konfliktsituation zu interpretieren. Beide Elternteile stellten wichtige Bezugspersonen für ihn dar und er erhoffe sich, dass durch seine Antwort nicht nur eine Entspannung und Beruhigung seiner Mut- ter stattfinde, sondern dass er die Beziehung zum Vater aufrechterhalten und pfle- gen könne (zum Ganzen KESB act. 136, S. 65 f.). Von einem völligen Übergehen des Kindeswillens kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Die Gutachte- rin hat den von C._____ geäusserten Willen in ihrer Beurteilung durchaus berück- sichtigt, ist ihm gleichzeitig aber mit einer gewissen Zurückhaltung entgegengetre- ten und hat ihn in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise eingeordnet. Die hier- gegen vorgebrachten Einwände der Beschwerdeführerin überzeugen nicht. 4.10.Schliesslich wird vorgebracht, es fehle an "härteren Fakten", welche die Interpretation der Gutachterin stützen würden. Argumentative Hauptbausteine bil- deten insbesondere Informationen der beteiligten Konfliktparteien und damit sub- jektive, nicht eindeutig interpretierbare Daten (act. B.7, Ziff. 1.7). Die im Rahmen einer Begutachtung gemachten Befunde sind im Lichte der Fragestellung zu inter- pretieren. Die Faktenlage wird herausgearbeitet und strukturiert. Nicht eindeutig
29 / 39 interpretierbare Daten (z.B. aus spielbasierten Techniken, kreativen Produkten der Kinder) sind keine argumentativen Hauptbausteine, sie können bestenfalls ergän- zend härtere Fakten unterstützen. Erarbeitet wird die belegbare Faktenlage in der Exploration. Informationen und Befunde aus unterschiedlichen Quellen und Me- thoden werden mehrfach geprüft und nach Übereinstimmung oder Widersprüchen untersucht. Die Sachverständigen müssen dazu unterschiedliche Datenquellen beiziehen und kombinieren vielfältige Untersuchungsmittel. Sie führen z.B. Ge- spräche mit den Eltern, den Kindern, Referenzpersonen und Personen aus dem Umfeld der Kinder. Diese Gespräche werden ergänzt durch psychologische Un- tersuchungen der Kinder, durch Hausbesuche und Interaktions- und Verhaltens- beobachtungen. Die Methodik der Exploration muss wissenschaftlich sein, es müssen etwa evidenzbasierte Strategien der Gesprächsführung und Diagnostik verwendet werden (vgl. Thomas Aebi/Jennifer Steinbach/Louise Vilén, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, in: ZKE 2020, S. 10 f., 16). Im Rahmen der Exploration wurden vorliegend Gespräche mit der Kindergärtnerin von C., mit einer Lehrperson von D., mit einer Tante väterlicherseits sowie mit einem Onkel mütterlicherseits geführt. Ausserdem wurde eine schriftli- che Auskunft von der Hausärztin der Kinder eingeholt (KESB act. 136, S. 15 ff.). Neben den beiden Interaktionsbeobachtungen der Eltern mit C._____ fanden Ex- plorationen mit den Eltern und beiden Kindern statt (KESB act. 136, S. 22 ff.). Zu- dem wurden testpsychologische Untersuchungen durchgeführt (KESB act. 136, S. 47 f.). Die Exploration erfolgt damit anhand unterschiedlicher Quellen und Unter- suchungsmethoden. Bei ihrer Beurteilung stützte sich die Gutachterin auch auf Erkenntnisse aus den mit den Eltern durchgeführten Explorationen (siehe KESB act. 136, S. 49 ff.). Dass bei der Exploration nicht evidenzbasierte Strategien der Gesprächsführung und Diagnostik angewendet worden wären, wird nicht vorge- bracht und ist im Übrigen nicht ersichtlich. Die aus den im Rahmen der Exploration mit den Eltern geführten Gesprächen gewonnenen Informationen können somit nicht ohne weiteres als rein subjektiv bezeichnet werden. Im Gutachten werden beschreibende, erklärende und bewertende Aussagen voneinander getrennt. Folg- lich kann die Beschwerdeführerin auch aus den in den Plädoyernotizen zahlreich angeführten Beispielen für die "einseitigen, willkürlichen, anmassenden und ten- denziösen" Ausführungen im Gutachten nichts zu ihren Gunsten ableiten (im Ein- zelnen act. B.7, Ziff. 1.8). Es entsteht insgesamt nicht der Eindruck, es sei nicht ergebnisoffen exploriert worden. 4.11. Im Lichte der vorstehenden Ausführungen vermögen die Einwände der Be- schwerdeführerin keine Mangelhaftigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Im Gegen- teil erscheint das Gutachten vollständig, nachvollziehbar, überprüfbar und schlüs-
30 / 39 sig und ist folglich nicht aus dem Recht zu weisen, soweit es zur Beurteilung der nicht zurückgezogenen bzw. vergleichsweise erledigten Beschwerdeanträge not- wendig ist. Der Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen. 5.Erziehungsbeistandschaft 5.1.Die Mutter beantragte in Ziffer 5 und 6 ihrer Beschwerde sinngemäss, es seien die Dispositivziffern 3 und 4.1 aufzuheben und es sei lediglich eine Besuchs- rechtsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten (act. A.1, Ziff. I.5 f.). An diesen Anträgen wird weiterhin festgehalten, soweit sie die Anord- nung einer Erziehungsbeistandschaft betreffen. Auf die Anordnung einer Erzie- hungsbeistandschaft sei zu verzichten und die Aufträge der Beiständin seien ent- sprechend einzuschränken (act. A.12, Ziff. 1.3). Die Anordnung einer Erziehungs- beistandschaft sei weder notwendig noch verhältnismässig noch bestehe diesbe- züglich überhaupt eine Kindeswohlgefährdung. Es sei überhaupt nicht ersichtlich und sei zudem in den Erwägungen des angefochtenen Beschlusses mit keinem Wort ausgeführt, inwiefern eine Erziehungsbeistandschaft notwendig sei. Die Er- ziehungskompetenz der Beschwerdeführerin sei vollauf gegeben. Im Übrigen ha- be der Kindesvertreter in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 zuhanden des Gerichts festgehalten, "dass es sich hier um eine interventionsorientierte Be- gutachtung zum elterlichen Konflikt über den persönlichen Verkehr und nicht um eine Begutachtung der Erziehungsfähigkeit der Kindseltern geht". Aus dem Gut- achten könnten infolgedessen – entgegen den widersprüchlichen Schlussfolge- rungen in der Stellungnahme des Kindesvertreters, wonach im Gutachten schlüs- sig dargelegt worden sei, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungskompe- tenz beeinträchtigt sei – gerade keine Schlüsse über die Erziehungsfähigkeit der Eltern gezogen werden (act. A.12, Ziff. 4). 5.2.Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind in Rat und Tat un- terstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vater- schaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Erziehungs- beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB als allgemeine Form einer Beistand- schaft soll erzieherische Missstände abbauen. Dies erfolgt durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung im Kontakt mit Eltern und Kind (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 4 zu Art. 308 ZGB). Wie jede Kindesschutzmassnahme setzt die Erzie- hungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB voraus, dass das Wohl des
31 / 39 Kindes gefährdet ist. Weiter ist nach dem Prinzip der Subsidiarität notwendig, dass diese Gefahr nicht von den Eltern selber abgewendet werden kann (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sodann verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der das gesam- te Kindesschutzrecht beherrscht, dass die verfügte Massnahme zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung geeignet und erforderlich ist (zum Ganzen vgl. KGer GR ZK1 19 167 v. 13.7.2023 E. 4.4 m.H. auf BGer 5A_765/2016 v. 18.7.2017 E. 3.1). 5.3.Die Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid zusammen- fassend, dass die Eltern gegeneinander und nicht miteinander arbeiteten und ihre Kinder damit in Loyalitätskonflikte bringen würden. Bei C._____ zeigten sich die Belastungen gemäss Gutachten in sozial wenig adäquaten Bewältigungsstrategi- en (ausgeprägtes Kontrollbedürfnis, Rigidität, Somatisierungen, Enuresis [nächtli- ches Einnässen] und Bruxismus [Knirschen oder Aufeinanderpressen der Zähne]). Der Verfahrensbeistand befürworte die Errichtung einer Erziehungs- und Besuchs- rechtsbeistandschaft. Es sei offensichtlich, dass die Eltern die Gefährdung der Entwicklung von C._____ nicht genügend abwenden könnten. Unterstützung und Hilfe von freiwilligen Beratungsstellen (Kurs "Kinder im Blick", Mediation) seien nicht ausreichend gewesen. Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Subsidia- rität und der Verhältnismässigkeit von Massnahmen des Kindesschutzrechts sei somit die Errichtung einer Beistandschaft für C._____ angezeigt. Die Eltern seien aufgrund ihrer Konflikte nicht in der Lage, zu kommunizieren und sich über die Kinderbelange zu einigen. Es sei daher notwendig, dass sie Unterstützung und Beratung von einer Beistandsperson für die Bereiche allgemeine Erziehung, Per- sönlichkeitsentwicklung, gesundheitliche Entwicklung, Förderung von Begabungen und Interessen von C._____ erhielten (act. B.1, Register 7; KESB act. 158, E. 3). 5.4.Das Kindeswohl von C., konkret seine psychische Entwicklung, ist laut dem Gutachten gefährdet. So wird ausgeführt, dass seine Befindlichkeit, seine alterskonformen Bestrebungen nach Autonomie und Individualität in der Erziehung von der Mutter nicht genügend berücksichtigt und bei ihm einen Autonomiekonflikt auslösen würden. Der Konflikt beeinflusse sein soziales Verhalten sowie seine körperliche Gesundheit (KESB act. 136, S. 71, Frage 3). Um dieser Kindeswohlge- fährdung zu begegnen, empfiehlt die Gutachterin die Errichtung einer Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft (KESB act. 136, S. 73, Frage 8). Die Gefährdung der psychischen Entwicklung von C. geht nicht nur von den Elternkonflikten im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht aus, sondern auch von einem Autono- miekonflikt. Folglich reicht die Errichtung lediglich einer Besuchsrechtsbeistand- schaft nicht aus, um dieser Gefährdung beizukommen. Ein anderes, im Vergleich
32 / 39 zur Erziehungsbeistandschaft milderes Mittel, mit dem der Kindeswohlgefährdung aber gleichermassen begegnet werden könnte, ist nicht ersichtlich. Die Subsidia- rität und Verhältnismässigkeit sind folglich gewahrt und die Beschwerde ist in die- sem Punkt abzuweisen. 6.Übrige Streitpunkte 6.1.Teilweise festgehalten wird auch am Antrag gemäss Ziffer 7 der Beschwer- deschrift, Dispositivziffer 4.2.a sei dahingehend zu ergänzen, dass die stattfinden- den Besprechungen anlässlich der Beratung und Unterstützung durch die Bei- ständin, K., Berufsbeistandschaft Plessur, zu protokollieren seien und der Mutter zeitnah eine Kopie davon ausgehändigt werde (act. A.1, Ziff. I.7; act. A.12, Ziff. 1.3). Begründet wird dieser Antrag jedoch nicht näher (vgl. act. A.1, Ziff. II.7; A.12). Es ist denn auch kein Grund ersichtlich, welcher eine entsprechende Wei- sung an die Beiständin rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde auch in die- sem Punkt abzuweisen ist. 6.2.Die Parteien beantragen übereinstimmend, Dispositivziffer 8 des angefoch- tenen Entscheides der KESB Nordbünden vom 8. November 2022 sei aufzuheben und es sei auf die Weisung zur Führung von regelmässigen Gesprächen mit einer Fachperson der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) zu verzichten (act. F.2, Ziff. 8, vgl. ebenso Ziffer 10 der Beschwerde, act. A.1, Ziff. I.10). Der Rechtsvertreter der Mutter führte hierzu anlässlich der Instruktionsverhandlung aus, dass die Gespräche nicht nötig seien, zumal die Übergaben aktuell wieder unbegleitet stattfinden könnten. Wenn Probleme in der Kommunikation entstehen würden, so würden diese das Besuchsrecht oder die Ferien betreffen. Dies Frage- stellungen wiederum fielen in den Aufgabenbereich der Beiständin. Der Kindesver- treter wies anlässlich der Instruktionsverhaltung darauf hin, dass nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Kommunikation zwischen den Eltern Auswirkungen auf die Kinder haben könnte und diese darunter leiden würden. Daher sei er der Ansicht, dass die Kommunikationsart der Eltern an die Hand zu nehmen sei. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass die Eltern dies alleine geschafft hätten. Die Weisung zu den Gesprächen der Eltern mit Fachpersonen sei daher anzuordnen. Eine andere Frage sei, bei welchen Fachpersonen diese stattfinden würden und ob hierfür nicht andere Personen als Fachpersonen der KJP in Frage kommen würden. Das könne aber auch offengelassen werden (zum Ganzen act. H.1, S. 4, 7). 6.3.Zu berücksichtigen ist, dass die Übergaben von C. unbegleitet statt- finden. Zudem haben sich die Eltern vergleichsweise auf eine Regelung des per-
33 / 39 sönlichen Verkehrs für C._____ einigen können und es beantragen beide überein- stimmend, auf die Führung regelmässiger Gespräche mit einer Fachperson der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) sei zu verzichten. Die Durch- führung von Gesprächen der Eltern mit Fachpersonen gegen ihren Willen er- scheint wenig erfolgsversprechend und erweist sich vorliegend als ungeeignete Massnahme. Daher ist dem übereinstimmenden Begehren der Eltern stattzuge- ben. Damit einhergehend ist auch der Antrag gemäss Ziffer 9 der Beschwerde, es sei Dispositivziffer 4.2.c (Überwachung der Einhaltung der Weisung durch die Bei- standsperson) des angefochtenen Entscheids aufzuheben, gutzuheissen (act. A.1, Ziff. I.9; A.12, Ziff. 1.3). 7.Kosten 7.1.Kosten des Verfahrens vor der Kindesschutzbehörde 7.1.1. Betreffend die Kostenverlegung im vorinstanzlichen Verfahren hält die Be- schwerdeführerin an ihren Anträgen gemäss Ziffer 12 und 13 der Beschwerde fest. Auf die Kostenverlegung zu ihren Lasten sei zu verzichten. Eventualiter seien die vorinstanzlichen Kosten zufolge Übermässigkeit zu reduzieren und gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern zu verlegen (act. A.12, Ziff. 1.4). 7.1.2. Die Beschwerdeführerin weist in ihren Ausführungen zur Kostenverlegung auf die offensichtliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die absolute Nicht- Berücksichtigung ihres Plädoyers hin. Diese und das qualitativ grob mangelhafte KJP-Gutachten sowie die Amtsführung des Kindesvertreters seien massive und grobe Rechtsverletzungen und grobe Verstösse, die insbesondere auch im kin- desschutzrechtlichen Verfahren nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Dazu komme, dass es die Vorinstanz unter Verletzung von Verfahrensrechten versäumt habe, einen möglichen Verzicht auf die Auferlegung der Verfahrenskosten zulas- ten der Beschwerdeführerin zu prüfen, indem sie die Zustellung der massgebli- chen Steuererklärungen nicht abgewartet habe (act. A.12, Ziff. 5). 7.1.3. Art. 63 Abs. 2 EGzZGB bestimmt, dass die Verfahrenskosten in Kindes- schutzverfahren von den Eltern zu tragen sind. Bei Vorliegen besonderer Umstän- de kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB). Bei Kindesschutzmassnahmen können besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten rechtfer- tigen, insbesondere vorliegen, sofern das steuerrechtliche Reinvermögen eines alleinstehenden Elternteils unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00 liegt (Art. 28
34 / 39 Abs. 1 lit. b KESV [BR 215.010]). Die im Kindesschutzverfahren geltenden Verfah- rensgrundsätze, namentlich die Untersuchungs- und Offizialmaxime, gelten auch für die Kostenverteilung. Die gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB für einen Kostener- lass vorausgesetzten besonderen Umstände sind etwa nicht lediglich auf Antrag zu berücksichtigen. Dies wird zudem unterstrichen durch Art. 25 Abs. 1 KESV, wonach schon bei der Bemessung der Entscheidgebühr unter anderem die wirt- schaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person zu berücksichtigen sind. Folglich kann die KESB die Höhe ihrer Gebühr erst festlegen, wenn sie die finan- zielle Situation der betreffenden Partei abgeklärt hat, namentlich dann, wenn es um die Frage geht, ob besondere Umstände vorliegen, die einen Verzicht auf die Kostenauflage nahelegen. Auch die besonderen Umstände gemäss Art. 63 Abs.3 EGzZGB werden von der Offizialmaxime erfasst und sind von Amtes wegen abzu- klären. Dies bedeutet indes nicht, dass die KESB selbst alle aktenkundigen Unter- lagen zusammentragen muss. Vielmehr besteht im Rahmen der Zumutbarkeit und insbesondere bei anwaltlicher Vertretung eine Mitwirkungspflicht der betreffenden Partei. Auf Aufforderung der KESB sind daher die zur Verfügung stehenden Bele- ge einzureichen. Wird die Mitwirkungspflicht verletzt, so darf die KESB auf weitere Nachforschungen verzichten und – sofern sich aus den bestehenden Akten keine genügenden Hinweise auf besondere Umstände ergeben – die Verfahrenskosten nach den geltenden Verteilungsgrundsätzen (vgl. Art.104 ZPO ff.) überwälzen (dazu eingehend PKG 2013 9 E. 6). 7.1.4. Laut dem angefochtenen Entscheid ist den Eltern zur Einreichung von Un- terlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eine Frist bis zum 8. November 2022 angesetzt worden (KESB act. 158, Ziff. I.S). Massgeblich ist allerdings die anläss- lich der Anhörung vom 3. November 2022 den Parteien für die Einreichung der Unterlagen mitgeteilte und protokollierte Frist vom 9. November 2022 (KESB act. 157). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erklärte im Schreiben vom 8. November 2022, dass ihrer Mandantin die Veranlagungsverfügung 2021 noch nicht vorliege, diese aber nach Erhalt umgehend weitergeleitet werde (KESB act. 156). Damit ist sie ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Die KESB hätte mit ihrem Entscheid im Punkt der Kostenverlegung zumindest bis zum 9. Novem- ber 2022 zuwarten müssen. Das hat sie allerdings nicht gemacht und damit das vorliegende Rechtsmittelverfahren mitverursacht. 7.1.5. Gemäss der im Recht liegenden Veranlagungsverfügung für das Jahr 2022 belief sich das steuerrechtliche Reinvermögen der Mutter auf CHF 25'858.00 (act. B.8) und lag damit unter dem Freibetrag von CHF 30'000.00. Folglich liegen besondere Umstände im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV vor, weshalb der
35 / 39 Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Antrags die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu erlassen sind. 7.1.6. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 25'540.35 ent- fallen zu CHF 13'560.00 auf das Gutachten, zu CHF 10'063.65 auf den Verfah- rensbeistand und zu CHF 916.70 auf die Mediation. Diese Kosten erscheinen an- gemessen. Der Vater, welcher den vorinstanzlichen Entscheid nicht angefochten hat, hat seinen hälftigen Kostenanteil zu tragen. 7.2.Kosten des Beschwerdeverfahrens 7.2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr für das Rechtsmittelverfah- ren keine Gerichtskosten aufzuerlegen und ihre Parteikosten seien (zzgl. MwSt.) zu entschädigen (act. A.12, Ziff. 1.7). 7.2.2. Grundsätzlich orientiert sich die Kostenverteilung nach den Regeln der ZPO (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB), so dass die Prozesskosten von der unterliegenden Partei zu tragen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Der Erfolg des Rechtsmittels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbegehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheides bewirkt wird (BGE 145 III 153 E. 3.2.1; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). Das Gericht kann aber von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen vertei- len (Art. 107 Abs. 1 ZPO), wenn es sich um ein familienrechtliches Verfahren han- delt (lit. c), wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht (lit. e) oder andere besondere Umstände vorlie- gen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (lit. f). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). 7.2.3. Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens setzen sich gemäss Art. 60 Abs. 5 EGzZGB in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO aus den Gerichtskosten und den Kosten des Kindesvertreters zusammen. Erstere werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt. Der Kindesvertreter macht einen Aufwand von insgesamt CHF 6'797.85 (inkl. 3% Spesenpauschale und MwSt.) geltend (act. G.3; G.4). Bei einem mittle-
36 / 39 ren Stundenansatz von CHF 240.00 (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ergibt dies einen Aufwand von rund 25.3 Stunden für das gesamte Beschwerdeverfah- ren. Auf die Prüfung der Beschwerde, rechtliche Abklärungen und das Verfassen der Beschwerdeantwort entfallen 13 Stunden. Dieser Aufwand erscheint gerade noch angemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich somit auf insgesamt CHF 8'297.85 (Gerichtsgebühr CHF 1'500.00, Kosten der Kindesvertre- tung CHF 6'797.85). 7.2.4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen insoweit durchge- drungen, als die Dispositivziffern 4.2.c und 8 ersatzlos aufgehoben werden bzw. die Dispositivziffer 10.b angepasst wird. Die Beschwerde wurde bezüglich der Dispositivziffer 1 zurückgezogen und die Dispositivziffer 2 wurde aufgehoben und durch die genehmigte Vereinbarung betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs ersetzt bzw. diese noch ergänzt. Der Beschwerdegegner hat in seiner Stellungnahme vom 16. Januar 2023 (act. A.4) die Abweisung der Beschwerde beantragt und unterliegt insoweit, als die Anträge der Beschwerdeführerin gutge- heissen wurden und den in der Vereinbarung gestellten Anträgen betreffend Auf- hebung der Erziehungsbeistandschaft nicht gefolgt wurde. Es rechtfertigt sich un- ter diesen Umständen, der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 8'297.85 je hälftig, das heisst im Be- trag von CHF 4'148.95, aufzuerlegen. Aufgrund der besonderen Umstände (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b KESB [vgl. vorstehend E. 7.1.5.]) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin zu erlassen, wogegen der Beschwerdegegner sie zu bezahlen hat. 7.2.5. Soweit die Beschwerdeführerin die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt (Ziff. 7 der Eingabe vom 26. Oktober 2023 [act. A.8.]) ist bei diesem Ausgang nicht von einem überwiegenden Obsiegen der Beschwerdeführerin aus- zugehen, welche eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners rechtfertigen würde. Vielmehr ist von einer Parteientschädigung abzusehen. Eine solche rechtfertigt sich auch nicht zu Lasten des Kantons. Zwar können unnötige Kosten durch Verfahrensfehler der Gerichte – bzw. im vorliegenden Fall durch die KESB Nordbünden – entstehen, was zur Kostenpflicht des Kantons führen könnte (vgl. KGer GR ZK1 19 163 v. 26.3.2020 E. 7.1.2 m.H. auf Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, N 13 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Vorliegend sind jedoch nicht derart schwere Verfahrensfehler festzustellen, dass auf eine Kostenpflicht des Kantons Graubünden zu schliessen wäre.
37 / 39 Demnach wird erkannt: 1.Der Teilvergleich vom 6. Oktober 2023 wird gerichtlich genehmigt und die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben. 2.Der persönliche Verkehr zwischen B._____ (Vater) und C._____ wird wie folgt geregelt: 2.1.B._____ ist berechtigt, C._____ an jedem zweiten Wochenende von Frei- tag, 18.00 Uhr, bis Sonntag 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen. 2.2.Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Ostermontag, 18.00 Uhr. 2.3.Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. 2.4.Ausserdem wird der Vater berechtigt, an Weihnachten mindestens einen ganzen Feiertag mit C._____ zu verbringen. 2.5.Für ausgefallene Besuchswochenenden gilt ab 1. Januar 2024 was folgt: Ausgefallene Besuchswochenenden werden nicht nachgeholt. Als Kom- pensation stehen dem Vater B._____ unabhängig von der Anzahl effektiv ausgefallener Besuchstage pro Kalenderjahr vier zusätzliche Besuchs- rechtstage zur Verfügung. Diese sind während den Schulferien zu bezie- hen. Werden die Tage einzeln bezogen, beginnen sie am Morgen um 08.00 Uhr und enden am Abend des gleichen Tages um 18.00 Uhr. Wird ein Tag direkt vor einem Besuchswochenende des Vaters bezogen, beginnt das Besuchswochenende bereits am Donnerstag, 18.00 Uhr. Wird ein Tag di- rekt nach einem Besuchswochenende des Vaters bezogen, verlängert sich das Besuchswochenende bis Montag, 18.00 Uhr. 2.6.B._____ ist berechtigt, mit C._____ während der Schulferien pro Kalender- jahr drei Wochen Ferien zu verbringen (jeweils maximal eine Woche am Stück). Die Ferien dauern von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum nächsten Samstag, 18.00 Uhr. Fällt ein Besuchswochenende beim Vater auf den Fe- rienbeginn, beginnen die Ferien am Freitag, 18.00 Uhr, und enden am übernächsten Samstag, 18.00 Uhr. Enden die Ferien an einem Besuchs- wochenende des Vaters, dauern die Ferien von Samstag, 18.00 Uhr, bis zum übernächsten Sonntag, 18.00 Uhr.
38 / 39 2.7.Für die Ferien 2023 regeln die Parteien was folgt: B._____ ist berechtigt, drei Wochen Ferien mit C._____ zu beziehen. Die dritte Ferienwoche findet vom Freitag, 29. Dezember 2023, 18.00 Uhr, bis Samstag, 6. Januar 2024, 18.00 Uhr, statt. Damit sind sämtliche ausgefallenen Besuchsrechtstage des Jahres 2023 kompensiert sowie die Ferientage für das Jahr 2023 be- zogen. Der Ferienanspruch 2024 ist von dieser Regelung nicht betroffen. 2.8.Können sich die Eltern über die Aufteilung der drei Wochen Ferien nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Mutter in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüg- lich Aufteilung der Ferien zu. 3.In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 4.2.c und 8 des angefochtenen Entscheids aufgehoben. Die Dispositivziffer 10.b des angefochtenen Entscheids wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "10. Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a.[...] b.Die Kosten im Totalbetrag von Fr. 25'540.35 werden zur Hälfte (zu Fr. 12'770.15) dem Vater auferlegt. Die andere Hälfte (Fr. 12'770.15) verbleibt gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB bei der KESB Nordbün- den." 4.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden kann. 5.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 8'297.85 (Kosten des Kindesvertreters von CHF 6'797.85 sowie Gerichtsgebühren von CHF 1'500.00) gehen je zur Hälfte, somit CHF 4'148.95, zu Lasten des Kantons Graubünden und von B.. Der von A. in Höhe von CHF 1'500.00 geleistete Kostenvorschuss wird ihr zurückerstattet. 5.2.Der Kindesvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Bühler, wird für das Beschwerdeverfahren mit CHF 6'797.85 (inkl. Spesen und MwSt.) zu Las- ten des Kantons Graubünden entschädigt (Kantonsgericht). 5.3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 6.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen
39 / 39 seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: