Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. März 2023 ReferenzZK1 22 199 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Gustin, Aktuar ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber Hartbertstrasse 11, Postfach 611, 7001 Chur GegenstandAuskunftserteilung und Prozesskostenvorschuss Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelrichter, vom 02.12.2022, mitgeteilt am 02.12.2022 (Proz. Nr. 135-2022-314 und 135-2022-335) Mitteilung20. März 2023

2 / 14 Sachverhalt A.Die Parteien heirateten am _____ 2010 in C.. Mit Entscheid vom 23. Juni 2021 stellte der Einzelrichter am Regionalgericht Surselva unter anderem die Trennung der Parteien per 1. Februar 2021 fest. A. (fortan Ehefrau, Jhg. 1969) hat aus früherer Beziehung einen Sohn (Jhg. 2005). B.In der Folge standen bzw. stehen sich die Parteien in diversen Verfahren (Abänderung von Eheschutzmassnahmen, Erlass weiterer Eheschutzmassnah- men, Prozesskostenbevorschussung und Auskunftserteilung nach Art. 170 ZGB) teils vor dem Regionalgericht, teils vor der hiesigen Instanz gegenüber. C.Mit Entscheid vom 2. Dezember 2022 hiess der Einzelrichter am Regional- gericht Imboden ein Gesuch von B._____ (fortan Ehemann, Jhg. 1963) um Aus- kunftserteilung nach Art. 170 ZGB gut und verpflichtete die Ehefrau zur Aus- kunftserteilung (Dispositivziffer 1). Gleichzeitig trat der Einzelrichter auf das Ge- such der Ehefrau um Prozesskostenbevorschussung durch den Ehemann nicht ein (Dispositivziffer 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Ehefrau (Dispositivziffer 3). Ein (subsidiäres) Gesuch der Ehefrau um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hatte der Einzelrichter mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 gutgeheissen. D.Gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2022 erhob die Ehefrau am 15. Dezember 2022 hierorts Berufung. Sie stellt folgende Anträge: 1.Es seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Entscheids des Regio- nalgerichts Imboden vom 2. Dezember 2022 (Proz. Nr. 135-2022-314 und Proz. Nr. 135-2022-335) aufzuheben. 2.Das Gesuch um Auskunftserteilung des Berufungsbeklagten sei ab- zuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. 3.Die Gerichtskosten des Regionalgerichts Imboden in der Höhe von CHF 1'500.00 seien dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 4.Der Berufungsbeklagte habe der Berufungsklägerin für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'949.90 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5.Eventualiter sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, der Berufungs- klägerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvor- schuss in der Höhe von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. E.Die Gesuche der Ehefrau um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. subsidiär um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegen-

3 / 14 de Verfahren weist die Vorsitzende mit Verfügungen vom heutigen Tag infolge Aussichtslosigkeit ab (KGer GR ZK1 22 200 und ZK1 22 202). F.Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist zu verzichten. Dem Ehemann ist mit der Mitteilung die- ses Urteils das Doppel der Berufung samt Beilagen zur Kenntnisnahme zuzustel- len. Erwägungen 1.Prozessuales Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine berufungsfähige Streitig- keit; der massgebende Streitwert ist erreicht (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung erfolgte frist- und formgerecht (Art. 311 ZPO). Unter Vorbehalt nachstehender Erwägungen ist auf die Berufung einzutreten (E. 2 f.). 2.Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB 2.1.Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung gemäss Art. 170 ZGB als gegeben. Insbesondere erwog sie, dass der Ehemann an der beantragten Auskunft ein Rechtsschutzinteresse habe und die Ehefrau ih- rer Auskunftspflicht nicht bereits im kantonsgerichtlichen Verfahren nachgekom- men sei (vgl. act. B.1, E. 2-5.). Mit Berufung rügt die Ehefrau, auf das Gesuch um Auskunftserteilung hätte gar nicht eingetreten werden dürfen. Eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (act. A.1, Ziff. III.II.16-25). 2.2.Gemäss Art. 170 Abs. 1 ZGB kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Dieses Recht steht je- dem Ehegatten zu, solange die Ehe besteht; die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes hat keinen Einfluss auf den Auskunftsanspruch (Heinz Hausheer/Ruth Reusser/Thomas Geiser, in: Berner Kommentar, Art. 159-180 ZGB, Bd. II/1/2, 2. Aufl., Bern 1999, N 6 zu Art. 170 ZGB). Obschon die Auskunftspflicht grundsätzlich ohne jede Einschränkung besteht, können nur die erforderlichen Auskünfte zwangsweise mit Hilfe des Richters durchgesetzt werden (Art. 170 Abs. 2 ZGB). 2.2.1. Die Beschränkung des Auskunftsrechts auf erforderliche Auskünfte und notwendige Urkunden bedeutet, dass der auskunftsersuchte Ehegatte gerichtlich nur zur Erteilung von Auskünften verpflichtet werden kann, wenn sie zur Begrün- dung eines materiell-rechtlichen Anspruchs benötigt werden, für welchen ein

4 / 14 Rechtsschutzinteresse besteht. So hat die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten zu dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben (Roland Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Zürich 2012, Rz. 75; Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 10 und 22 zu Art. 170 ZGB; Verena Bräm, in: Bräm/Hasenböhler [Hrsg.], Zürcher Kommen- tar, Art. 159-180 ZGB, Bd. II/1c, 3. Aufl., Zürich 1998, N 19 zu Art. 170 ZGB). Der ansprechende Ehegatte muss das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses glaub- haft machen, wobei es genügt, wenn aus dem Auskunftsbegehren implizit oder explizit hervorgeht, für welchen materiell-rechtlichen Anspruch – unabhängig da- von, ob dieser rechtshängig ist oder nicht – Auskünfte verlangt werden (vgl. BGer 5A_566/2016 v. 2.2.2017 E. 4.3.3; Kokotek, a.a.O., Rz. 79). Auskunftsbegehren scheitern daher in der Regel nicht am fehlenden Rechtsschutzinteresse (Kokotek, a.a.O., Rz. 80). Das Rechtsschutzinteresse ist hingegen dort zu verneinen, wo das Auskunftsbegehren offensichtlich aus blosser Neugier oder zum Zweck einer be- liebigen Ausforschung gestellt wird (Hausheer/ Reusser/Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 170 ZGB). 2.2.2. Von der Frage des Rechtsschutzinteresses abzugrenzen ist die Frage nach dem Inhalt und dem Umfang der Auskunftspflicht. Welche Auskünfte erforderlich und welche Urkunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Ein- kommen, das Vermögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, hat der Richter im konkreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für des- sen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festzule- gen (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N 23 zu Art. 170 ZGB). 2.2.3. Das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB kann als Teilantrag inner- halb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt, es kann aber auch als selbständige Eheschutzmassnahme beantragt werden (vgl. Bräm, a.a.O., N 18 zu Art. 170 ZGB; Kokotek, a.a.O., Rz. 86). 2.3.Die Ehefrau verlangt mit Berufung, wie erwähnt, ein Nichteintreten auf das Auskunftsbegehren. Dabei wirft sie der Vorinstanz zunächst eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO vor. Der Ehemann habe das Verfahren betreffend Aus- kunftserteilung aus reiner Schikane eingereicht (act. A.1, Ziff. III.II.20-21). Richtig ist, dass sich die Parteien im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs des Ehemannes um Auskunftserteilung bereits in diversen Verfahren gegenüberstan- den bzw. gestanden hatten (vgl. act. A.1, Ziff. III.II.20). Ebenfalls trifft es zu, dass es in besagten Verfahren (auch) um finanzielle Angelegenheiten ging. Fehl geht aber der von der Ehefrau daraus gezogene pauschale Schluss, wonach es offen-

5 / 14 sichtlich sein dürfte, dass der Ehemann über diese Verfahren zu den notwendigen Informationen gekommen sei. Wie eingangs dargetan, ist ein Rechtsschutzinter- esse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO an einem gestützt auf Art. 170 Abs. 2 ZGB erhobenen Auskunftsbegehren jedenfalls dann zu bejahen, wenn es auf die gerichtliche Durchsetzung von im Eherecht verankerten finanziellen Ansprüchen zielt, was vorliegend der Fall ist (RG act. I.1 [Unterhalt und Güterrecht]). Ob die verlangten Auskünfte für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zie- lanspruchs nötig sind oder zumindest geeignet erscheinen, beschlägt nicht das Rechtsschutzinteresse als Prozessvoraussetzung, sondern ist Gegenstand der Prüfung in der Sache. Ein Glaubhaftmachen, dass der Ehemann die verlangten Auskünfte benötigt, um die finanziellen Verhältnisse der Ehefrau prüfen zu kön- nen, reicht aus. Der Ehefrau ist zwar zuzugestehen, dass sie mit ihrer Stellung- nahme vom 12. September 2022 im Verfahren ZK1 22 122 diverse zusätzliche Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichte. Der Ehemann stellte sein Auskunftsbegehren aber bereits am 24. August 2022 (RG act. I.1). Auch der Umstand, dass der Ehemann das Auskunftsbegehren gemäss Art. 170 ZGB als selbständige Eheschutzmassnahme beantragte, kann ihm nicht zum Vorwurf ge- reicht werden (vgl. vorstehend E. 2.2.3; act. A.1, Ziff. III.I.I.9). Mit Art. 170 ZGB soll jeder Ehegatte im Rahmen eines eigenständigen eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegat- ten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiell-rechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (vgl. Kokotek, a.a.O., Rz. 86). Erwähnt sei zudem, dass der Ehemann in seiner Stellungnahme vom 22. August 2022 im Verfahren ZK1 22 122 – auf welche diejenige der Ehefrau vom 12. September 2022 folgte – keine Editionsbegehren gestellt hatte (vgl. act. A.2 [ZK1 22 122]). Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwiefern der Umstand, dass die Parteien etwa ein Jahr vor dem Gesuch um Auskunftserteilung eine Trennungs- vereinbarung abgeschlossen hatten, dem Ehemann ein Rechtsschutzinteresse für die Auskünfte abspräche (act. A.1, Ziff. III.II.23). Zum einen legt die Ehefrau mit keinem Wort dar, welche der verlangten Auskünfte dem Ehemann damals bzw. infolge der Eheschutzverfahrens bereits vorgelegen hätten. Zum anderen über- sieht sie, dass Art. 170 ZGB präparatorischen Charakter hat. Die erteilten Aus- künfte sollen den berechtigten Ehegatten in die Position versetzen, seine An- sprüche möglichst genau zu beziffern und zu substantiieren und so den Zivilpro- zess zielgerichtet zu führen (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.3 f.). Der Ehemann be- gründete sein Auskunftsbegehren im Hinblick auf ein künftiges Scheidungsverfah- ren. In Letzterem wird unter anderem die güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen haben, weshalb der Informationsanspruch resp. das Informationsbedürf-

6 / 14 nis diesbezüglich von vornherein nicht mit demjenigen aus dem vergangenen Eheschutzverfahren übereinstimmt. Darüber hinaus dürfte das Eheschutzverfah- ren nur ungenügend Aufschluss über aktuelle Einkommens- und Vermögensver- hältnisse geben. Erscheint es doch notorisch, dass sich nach Trennungen die fi- nanziellen Verhältnisse häufiger und schneller verändern. Wenn die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Ehemannes vor diesem Hintergrund bejahte (act. B.1, E. 3 ff.), ist ihr folglich beizupflichten. Weshalb die Vorinstanz hingegen hätte davon ausgehen müssen, dass der Ehemann das Auskunftsbegehren aus reiner Schikane gestellt hatte, legt die Ehefrau in der Berufungsbegründung nicht dar und ist auch anderweitig nicht ersichtlich. 2.4.Weiter rügt die Ehefrau eine Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz. Sie, die Ehefrau, habe in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 dargelegt, ihrer Auskunftspflichten im Rahmen des kantonsgerichtlichen Ver- fahrens (ZK1 22 122) nachgekommen zu sein. Diese Tatsachenbehauptung sei unbestritten geblieben. Dennoch sei die Vorinstanz zum Schluss gekommen, sie könne diese Behauptung nicht auf Plausibilität prüfen (act. A.1, Ziff. III.II.22). Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, es gälte die Verhandlungs- maxime (act. B.1, E. 4 in fine). Wenn im Rahmen eines Eheschutzverfahrens oder eines selbständigen Verfahrens gemäss Art. 271 lit. d ZPO um Auskunft ersucht wird, gelangt gemäss ständiger Praxis unabhängig vom Gegenstand und Zweck der beantragten Auskunft Art. 272 ZPO, mithin die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime, zur Anwendung (vgl. Kokotek, a.a.O., Rz. 66; KGer GR ZK1 19 49 v. 14.1.2020 E. 3.2.3; ZK1 17 45 v. 13.1.2018 E. 2.1; a.A. Philipp Maier/Ivo Schwander, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 18a zu Art. 170 ZGB). Im Ergebnis schlug sich besagte Erwägung der Vorinstanz nicht in ihrem Entscheid nieder. Unklar bleibt, ob die Ehefrau in Fortsetzung der falschen Ausführung der Vorinstanz eigentlich eine Verletzung der "Verhandlungsmaxime" rügen wollte; die Rüge sowie der Theorie- verweis in ihrer Berufungsschrift deuten daraufhin (act. A.1, Ziff. III.II.19, 22). So oder anders ist die Ehefrau mit diesem Einwand nicht zu hören. Die Ehefrau geht nämlich mit keinem Wort auf die entsprechenden vorinstanzli- chen Erwägungen in der Sache ein, sondern führt einzig aus, ihre Tatsachenbe- hauptungen seien vor Vorinstanz unbestritten geblieben, was angesichts der an- wendbaren (eingeschränkten) Untersuchungsmaxime nicht von Belang ist. Dabei lässt sie unberücksichtigt, dass sich die Vorinstanz ausführlich mit der – bereits im erstinstanzlichen Verfahren pauschal gebliebenen – Behauptung der Ehefrau, sie habe im kantonsgerichtlichen Verfahren alles bereits offengelegt (RG act. I.2),

7 / 14 auseinandersetzte, konkret auf die seitens der Ehefrau eingereichte Stellungnah- me vom 12. September 2022 aus dem kantonsgerichtlichen Verfahren ZK1 22 122 im Vergleich zum Auskunftsbegehren des Ehemannes einging und diese entspre- chend würdigte (act. B.1, E. 4). Inwiefern diese Würdigung falsch sein soll, zeigt die Ehefrau mit Berufung nicht auf. Am Rande sei bemerkt, dass nicht gänzlich erhellt, weshalb die Ehefrau nebst der Stellungnahme vom 12. September 2022 an sich nicht auch die entsprechenden Beilagen aus besagter Stellungnahme der Vorinstanz vorlegte (vgl. RG act. I.2; RG act. III.2). Sie kommt somit ihrer Begrün- dungspflicht nicht rechtsgenügend nach. Ebenso wenig vermag die Ehefrau eine Anerkennung ihres Standpunktes aus dem Umstand abzuleiten, dass die Gegen- partei im vorinstanzlichen Verfahren auf die Stellungnahme bzw. Gesuchsantwort der Ehefrau nicht repliziert hatte (act. A.1, Ziff. III.II.22). Daneben ist auch kein of- fensichtlicher Mangel in der Rechtsanwendung der Vorinstanz ersichtlich. Nament- lich entbindet die soziale bzw. eingeschränkte Untersuchungsmaxime die Parteien nicht davon, dem Gericht die nötigen Tatbestandselemente zu nennen (Behaup- tungs- und Substantiierungslast) und ihm die verfügbaren Beweismittel zu liefern (Beweislast). Die Untersuchungsmaxime wird damit faktisch durch die Begrün- dungspflicht der Parteien begrenzt. Dies gilt vorliegend umso mehr, als beide Par- teien anwaltlich vertreten waren (vgl. OGer ZH LY190011 v. 2.5.2019 E. III.3.2.3.2; BGer 5A_141/2014 v. 28.4.2014 E.3.4. m.w.H.; 5C.53/2005 v. 31.5.2005 E. 4.4). Auf die Berufung ist in diesem Punkt somit nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber gilt noch das Folgende: Der Ehefrau ist inso- weit zuzustimmen, dass sie mit ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 im Verfahren ZK1 22 122 diverse relevante Urkunden einreichte (so insbesondere Kontoauszug PostFinance Februar 2021 bis Juli 2022, Beleg betreffend Verkauf zweier Uhren, Quittungskopie Verkauf Volvo). Dass sie dem Auskunftsbegehren indessen vollumfänglich nachgekommen wäre, ist weder ersichtlich noch von der Ehefrau näher dargelegt. So forderte der Ehemann unter anderem ebenso Aus- künfte betreffend Verkaufsvertrag Fahrzeug Suzuki sowie Gutschrift dessen Ver- kaufserlös, Verkaufsbelege weiterer Schmuckstücke (RG act. I.1), zumal die Ehe- frau geltend machte, alles verkauft zu haben (vgl. act. A.3, Ziff. 14, 22 [ZK1 22 122]; act. A.2, Ziff. 10 i.V.m. act. C.4-7, 9 [ZK1 22 122]), sowie Auskünfte über den Kauf und eventuell Verkauf von Landparzellen in C., d.h. Grundstückkauf- verträge, Kaufpreiszahlungen und Verkaufspreiserlöse (vgl. dazu act. A.4, Ziff. 7 als Erwiderung auf act. A.3, Ziff. 13 [beide ZK1 22 122]). Inwiefern die Ehefrau ihrer Auskunftspflicht betreffend den verlangten Nachweis sämtlicher Zahlungen ihrerseits nach C., insbesondere an ihre mit der Mutter zusammenlebende Schwester, D._____, mit ihrer Stellungnahme vom 12. September 2022 nachge-

8 / 14 kommen ist, indem sie ausführen liess, es sei "ein Ding der Unmöglichkeit", kann offengelassen werden (vgl. act. A.3, Ziff. 15 [ZK1 22 122]). Bemerkt sei jedenfalls, dass der Ehemann die seinerseits geleisteten Zahlungen nach C._____ belegen konnte (act. A.4, Ziff. 8 [ZK1 22 122]). Darüber hinaus wäre der angefochtene Ent- scheid im Ergebnis für die Ehefrau selbst dann nicht günstiger ausgefallen, wenn die Vorinstanz einzelne der mittels Auskunftsbegehren geforderten Urkunden als im Verfahren ZK1 22 122 vorliegend beurteilt hätte. Namentlich hätte sich am Ein- treten auf das Auskunftsbegehren, dessen grundsätzlichen Gutheissung und wohl auch der Kostenverteilung der Vorinstanz in casu nichts geändert. Kommt der er- suchte Ehegatte nämlich während hängigem Auskunftsverfahren seiner Pflicht (teilweise) nach, so wird das Begehren in diesem Umfang gegenstandslos. Da die Gegenstandslosigkeit in diesem Fall aber durch den ersuchten Ehegatten verur- sacht wird, bleibt er grundsätzlich kostenpflichtig. Dass das Auskunftsbegehren überdies nicht als Schikane zu qualifizieren ist, wurde bereits ausgeführt (vorste- hend E. 2.3). 2.5.Nicht stichhaltig ist schliesslich der von der Ehefrau vorgebrachte Einwand, wonach der Ehemann sein Gesuch um Auskunftserteilung nicht substantiiert be- gründet habe. Konkret bringt sie vor, der Ehemann hätte darlegen müssen, zu welchem Zweck er worüber Auskunft verlange, für welchen Zeitraum und in wel- cher Form. Er beschränke sich aber darauf, seinen Anspruch damit zu begründen, dass er diese Informationen im Hinblick auf das Ehescheidungsverfahren benötige (act. A.1, Ziff. III.II.24). Auch wenn der Ehemann seinen Antrag auf Auskunft und Edition in der Tat nur sehr knapp begründete, kann dem Gesuch unschwer ent- nommen werden, dass der Ehemann den fraglichen Antrag präparatorisch im Hin- blick auf ein Ehescheidungsverfahren resp. im Hinblick auf allfällige (nacheheli- che) Unterhalts- und Güterrechtsansprüche gestellt hat, zu deren Prüfung, Be- gründung und Bezifferung er die finanzielle Leistungsfähigkeit (Einkommen, Ver- mögen und Schulden) der Ehefrau zu Recht als relevant erachtet (vgl. RG act. I.1). Des Weiteren definierte der Ehemann sein Auskunfts- und Editions- begehren umfangmässig (und soweit möglich zeitlich) hinreichend klar. Inwiefern der Ehemann die Form der Auskünfte näher hätte darlegen müssen, erschliesst sich nicht. Damit vermag das Auskunfts- und Editionsbegehren des Ehemannes den Substantiierungsanforderungen zu genügen. Lediglich der Vollständigkeit hal- ber sei bemerkt, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 des Auskunftsbegeh- rens von der Vorinstanz zu Recht korrigiert bzw. mit dem Antrag gemäss dessen Ziffer 2 kombiniert wurde.

9 / 14 2.6.Eventualiter beantragt die Ehefrau die Abweisung des Gesuches. Eine se- parate Begründung, weshalb das Gesuch – im Falle des Eintretens – abzuweisen sei, findet sich in der Berufung keine. Auf die Berufung ist in diesem Punkt nicht einzutreten (act. A.1, Ziff. III.II.25, ferner III.II.16-24). Wiederum lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass soweit die Ehefrau der Auffassung ist, ihrer Informationspflicht bereits nachgekommen zu sein, das vorstehend Gesagte gilt. So ist richtig, dass gewisse im Verfahren ZK1 22 122 eingereichte Unterlagen auch für das Auskunftsbegehren relevant waren, inwiefern der Ehemann dadurch aber vollumfänglich befriedigt hätte sein sollten, ist weder dargetan noch ersichtlich. 2.7.Betreffend Auskunftserteilung ist die Berufung daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Prozesskostenvorschuss für das erstinstanzliche Verfahren 3.1.Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Ehefrau um Prozesskostenbevor- schussung durch den Ehemann nicht ein (act. B.1, Dispositivziffer 2). Indessen hiess die Vorinstanz ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut (Proz. Nr. 135-2022-334). Zur Begründung betreffend Prozesskostenvorschuss erwog sie, dessen Behandlung sei infolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege obsolet (act. B.1, E. 6). 3.2.Mit Berufung ersucht die Ehefrau um Aufhebung von Dispositivziffer 2 (act. A.1, Ziff. I.1, Ziff. III.III.26 ff.). Für den Fall ihres Unterliegens im Berufungs- verfahrens erneuerte sie zudem eventualiter ihren Antrag um Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzli- che Verfahren (act. A.1, Ziff. I.4, I.5). 3.3.Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3 mit Verweis auf BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3) und geht der Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Der Prozesskostenvorschuss gilt damit als eigentlicher Ersatz für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Prozesskostenvorschuss soll der ansprechenden Partei die finanziellen Mittel verschaffen, die sie benötigt, ihren Prozess gehörig zu führen. Vorzuschiessen ist somit der Betrag, dessen der bedürftige Ehegatte zur Durchführung des Prozes- ses bedarf, das heisst der die Vorschüsse ans Gericht und für die Beiziehung oder

10 / 14 Beibehaltung eines Rechtsanwaltes deckt (zum Ganzen Denise Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Mar- kus/Hrubesch-Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und international – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff., 688 f.). 3.4.Gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO tritt das Gericht unter anderem dann auf eine Klage oder ein Gesuch nicht ein, wenn die klagende oder gesuchstellende Partei kein schutzwürdiges Interesse hat. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entspricht das Rechtsschutzinteresse der Beschwer bzw. muss der Rechtsmittel- kläger durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interes- se an dessen Abänderung haben. Ist dies nicht der Fall, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten. Formelle Beschwer einer Partei liegt vor, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt hatte bzw. wenn das Dispositiv des Entscheids von ihren Anträgen abweicht. Dies trifft auch dann zu, wenn nur ein Eventual- und nicht das Hauptbegehren gutgeheissen wurde. Zudem muss auch eine materielle Beschwer gegeben sein. Diese liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid die Partei in ihrer Rechtsstellung trifft, indem dieser in seinen rechtli- chen Wirkungen nachteilig für die Partei ist und ihr dadurch ein Interesse an seiner Abänderung verschafft (BGE 120 II 5 E. 2a; Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 34 zu Art. 59 ZPO; Alexander Zürcher, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 59 ZPO; Peter Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 f. zu Vorbem. zu den Art. 308-318 ZPO). 3.4.1. Bezüglich Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist die Ehefrau formell beschwert. Die Vorinstanz gewährte ihr aber mit Wirkung ab dem 19. Sep- tember 2022 (Datum Gesuchseinreichung; RG act. IV.4 [Proz. Nr. 135-2022-314]) die unentgeltliche Rechtspflege (act. B.1, E. 6 f., Dispositivziffer 3). Im Ergebnis wurde die Ehefrau damit wie bei einer Gutheissung des Gesuchs um Prozesskos- tenbevorschussung von der Leistung von Gerichts- und (eigenen) Anwaltskosten für das fragliche Auskunftsverfahren, Einzelrichter am Regionalgericht Imboden, Proz. Nr. 135-2022-314, entbunden. Dass eine Rückerstattungspflicht des Staates vorbehalten bleibt (Art. 123 ZPO), entspricht letztlich ebenfalls der Situation im Falle einer Prozesskostenbevorschussung. Handelt es sich bei der provisio ad litem doch um einen Vorschuss, sprich um eine vorläufige Leistung (vgl. BGE 146

11 / 14

III 203 E. 6 ff.; so denn auch act. A.1, Ziff. III.II.28). Weder mit der Gutheissung

des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung noch mit der Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird darüber entschieden, wer die Prozesskosten

des Verfahrens tragen muss (vgl. BGE 146 III 203 E. 6 ff.). Insofern ist die Ehefrau

durch Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids materiell nicht beschwert

(Weingart, a.a.O., S. 684 mit Verweis auf OGer BE ZK 16 477 v. 15.11.2016

  1. 33.2; vgl. ferner KGer SZ ZK2 2017 22 v. 10.4.2018 E. 5 u. BGer 5A_439/2018
  2. 31.10.2018). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Anspruch auf ei-

nen Prozesskostenvorschuss dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor-

geht (vgl. act. A.1, Ziff. III.III.26-29; vgl. ferner Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsvertreters der Ehefrau auch für seinen Aufwand bezüglich des Gesuches

um Prozesskostenvorschuss act. B.3 in KGer GR ZK1 22 201). Des Weiteren ist

nicht ersichtlich, dass bzw. inwieweit die Vorinstanz der Ehefrau für die Beurtei-

lung des Gesuchs um Prozesskostenbevorschussung und das Nichteintreten dar-

auf Verfahrenskosten auferlegt hätte. Die Erwägungen in diesem Punkt belaufen

sich denn auch lediglich auf zwei Sätze (act. B.1, E. 6). Selbst die Ehefrau macht

sodann nicht geltend, dass und in welchem Umfang die Vorinstanz im Falle der

Gutheissung des Prozesskostenvorschusses – bei Beibehaltung der übrigen Er-

kenntnisse ‒ eine andere Kostenverteilung hätte vornehmen müssen (act. A.1,

Ziff. III.I.II, III.III.26-31). Dass es die Vorinstanz aufgrund eines offensichtlichen

Versäumnisses unterliess, die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbei-

stands der Ehefrau festzusetzen, ändert am Gesagten nichts, da der Rechtsbei-

stand hiergegen erfolgreich in eigenem Namen ein Rechtsmittel ergriff (vgl. KGer

GR ZK1 22 201).

3.4.2. Entscheidend ist alsdann, dass mit Blick auf die einleitenden Erwägungen

der Zugang der Ehefrau zum Gericht im erstinstanzlichen Verfahren – trotz allfälli-

ger mangelnder sofort verfügbarer Liquidität – in jedem Zeitpunkt gewährleistet

war. Der Zweck des Instituts des Prozesskostenvorschusses, im Familien-

rechtsprozess die Waffengleichheit zwischen den Parteien zu garantieren, wurde

erreicht; die Ehefrau konnte ihre Interessen im Prozess vor Vorinstanz zeit- und

sachgerecht wahren (vgl. auch vorstehende E. 3.3). Hingegen gilt daran zu erin-

nern, dass dem bedürftigen Ehegatten mit dem Instrument des Prozesskostenvor-

schusses kein kostenloses Prozessieren ermöglicht werden soll (vgl. ferner

BGE 146 III 203 E. 6 ff.; Weingart, a.a.O., S. 680 f.; ferner BGE 118 Ia 369 E. 4b;

BGer 5A_726/2014 v. 2.2.2015 E. 4.5 m.w.H.).

3.4.3. Nach dem Gesagten mangelt es der Ehefrau bezüglich ihres Rechtsmittels

gegen den angefochtenen Entscheid betreffend Prozesskostenvorschuss an ei-

12 / 14 nem schutzwürdigen Interesse bzw. einer Beschwer, da der Ehefrau aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits ein kostenloses Verfahren ermöglicht wurde und es zur Wahrung ihrer Interessen keine Rolle spielen kann, von wem das zur Verfügung gestellte Geld stammt (Weingart, a.a.O., S. 684 mit Verweis auf OGer BE ZK 16 477 v. 15.11.2016 E. 33.2; vgl. ferner KGer SZ ZK2 2017 22 v. 10.4.2018 E. 5 u. BGer 5A_439/2018 v. 31.10.2018). 3.4.4. Soweit die Ehefrau eine Gehörsverletzung bzw. eine Verletzung von Art. 53 ZPO reklamiert, indem die Vorinstanz ihr Gesuch um Prozesskostenvorschuss materiell nicht behandelt habe (act. A.1, Ziff. III.III.30-31), vermag dies an ihrer fehlenden Beschwer nichts zu ändern. Mangels eines entsprechenden schutzwür- digen Interesses ist sie zum Ergreifen eines Rechtsmittels gegen den abschlägi- gen Entscheid (Nichteintreten) betreffend Prozesskostenvorschuss nicht legiti- miert. Einen Anspruch auf eine Prüfung in der Sache hat sie somit nicht. Derglei- chen kann sie sich auch nicht auf dem Umweg über die Behauptung einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs verschaffen. 3.4.5. Insgesamt ist hinsichtlich der beantragten Prozesskostenbevorschussung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Beschwer nicht auf die Berufung ein- zutreten. 3.5.Wenngleich der vorinstanzliche Entscheid betreffend Prozesskostenvor- schuss nach dem Gesagten nicht aufgehoben werden kann, so ist die Vorinstanz dennoch mit Nachdruck daran zu erinnern und aufzufordern, künftig der Prüfung von Prozesskostenvorschüssen mehr Sorgfalt und Beachtung zu schenken. Die Vorinstanz steht diesbezüglich in der Pflicht. 3.6.Wird Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids betreffend Nichtein- treten auf das Prozesskostenvorschussgesuch bestätigt, bleibt es bei der gewähr- ten unentgeltlichen Rechtspflege. Wie erwähnt, führt der unentgeltliche Rechtsver- treter bezüglich seines (vergessenen) unentgeltlichen Honorars erfolgreich sepa- rat in eigenem Namen Beschwerde (vgl. dazu KGer GR ZK1 22 201). Für den Eventualantrag in der Berufung auf Zusprechen eines Prozesskostenvorschusses für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 4'000.00 bleibt nach dem Ge- sagten kein Raum (act. A.1, Ziff. I.5). 4.Fazit Die Berufung erweist sich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. Auf die Einholung einer Berufungsantwort ist zu verzichten.

13 / 14 5.Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1.Bei diesem Ausgang besteht kein Anlass, das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu ändern (vgl. act. A.1, Ziff. I.3 und I.4; Ziff. III.IV.32-35; betreffend die Höhe der unentgeltlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Brändli siehe separates Beschwerdeverfahren KGer GR ZK1 22 201). 5.2.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren, inkl. derjenigen des Ver- fahrens betreffend Prozesskostenvorschuss (KGer GR ZK1 22 200), ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen (Art. 9 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Ein Kostenvor- schuss, der zur Verrechnung gelangen könnte, wurde nicht erhoben (vgl. KGer GR ZK1 22 200 und 202). Die Ehefrau ist kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Entschädigungspflicht entfällt, weil dem Ehemann kein Aufwand entstanden ist, den es zu entschädigen gälte.

14 / 14 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

Zitate

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_KG_006
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_KG_006, ZK1 2022 199
Entscheidungsdatum
16.03.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026