Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. Juni 2023 (Mit Urteil 5A_533/2023 vom 17. Januar 2024 hat das Bundesgericht eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.) ReferenzZK1 22 190 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Kunz Schmid, Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Marc von Gunten Gabi/Zarro/von Gunten Rechtsanwälte, Flurstrasse 30, 8048 Zürich GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos, Einzelrichter, vom 28.09.2022, mitgeteilt am 08.11.2022 (Proz. Nr. 135-2022- 319) Mitteilung23. Juni 2023

2 / 28 Sachverhalt A.B., geboren am , und A., geboren am , heirateten am _____ 2015. Sie haben drei gemeinsame Kinder: C._, geboren am _____ 2015, D., geboren am _____ 2017, und E., geboren am _____ 2019. Die Familie wohnte in F.__ Seit dem 9. August 2022 leben die Ehegatten ge- trennt. B._____ ist mit den drei Kindern nach G._____ gezogen. B.B._____ ersuchte am 10. August 2022 beim Regionalgericht Prätti- gau/Davos um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Am 22. August 2022 ersuchte A._____ um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Eheschutzverfahren und beantragte, dass die gemeinsamen Kinder nach F._____ zurückzuführen und unter seine alleinige Obhut zu stellen seien. Bereits am 15. August 2022 hatte B._____ eine Schutzschrift eingereicht und beantragt, dass ein allfälliges Massnahmengesuch, wonach die gemeinsamen Kinder nach F._____ zurückgebracht werden sollten, abzuweisen sei. Der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos wies mit Entscheid vom 25. August 2022 das Gesuch um superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Ehe- schutzverfahren ab. C.Die Stellungnahme von A._____ zum Gesuch um Erlass eheschutzrechtli- cher Massnahmen vom 10. August 2022 datiert vom 12. September 2022. Am 26. September 2022 folgte die Anhörung des Sohnes C._____ durch den Einzelrich- ter. Am 28. September 2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Mit Entscheid vom 28. September 2022 fällte der Einzelrichter den folgenden Entscheid, insbe- sondere bestätigte er das Superprovisorium betreffend Obhut, welche er bei B._____ beliess: 1.[Feststellung Getrenntleben seit dem 9. August 2022] 2.[Zuweisung ehelicher Wohnung und Teilen des Mobiliars] 3.[Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge] 4.C., D. und E._____ werden unter die alleinige Obhut der Kindsmutter B._____ gestellt. C., D. und E._____ haben ihren Wohnsitz am Wohnsitz der Mutter. 5.A._____ ist berechtigt, den persönlichen Verkehr mit C., D. und E._____ auf eigene Kosten wie folgt auszuüben: a. jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr; b. jedes Jahr während einer Woche in den (Kindergarten-/Schul-) Frühlingsferien, zwei zusammenhängenden Wochen in den (Kindergarten-/Schul-)Sommerferien und einer Woche in den (Kindergarten-/Schul-)Herbstferien (in ungeraden Jahren bestimmt der Kindsvater die Ferienwochen, in geraden die Kindsmutter);

3 / 28 c. in Jahren mit ungerader Jahreszahl über Ostern (Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr), Pfingsten (Pfingstfreitag, 18:00, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr) und an Weihnachten jeweils vom 25. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 26. Dezember 10:00 Uhr; d. in Jahren mit gerader Jahreszahl über Auffahrt/Christi Himmelfahrt (Mittwoch, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr), Silvester mit Neujahr (vom 30. Dezember, 18:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 18:00 Uhr) und an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 10:00 Uhr. 6.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) C.: a. Vom 1. September 2022 bis 30. September 2022: CHF 503.00 Anteil Barunterhalt (Manko = CHF 163.00); b. Vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022: CHF 218.00; c.Ab 1. Dezember 2022 für die Dauer der Trennung: CHF 839.00 Anteil Barunterhalt. b) D.: a. Vom 1. September 2022 bis 30. September 2022: CHF 503.00 Anteil Barunterhalt (Manko = CHF 163.00); b. Vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022: CHF 218.00; c.Ab 1. Dezember 2022 für die Dauer der Trennung: CHF 839.00 Anteil Barunterhalt. c) E.: a. Vom 1. September 2022 bis 30. September 2022: CHF 503.00 Anteil Barunterhalt (Manko = CHF 163.00); b. Vom 1. Oktober 2022 bis 30. November 2022: CHF 218.00; c.Ab 1. Dezember 2022 für die Dauer der Trennung: CHF 839.00 Anteil Barunterhalt. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus an die Kindsmutter B. zahlbar, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Kinderzulagen für C., D. und E._____ bezieht die Kindsmutter B.. Sie behält diese ein und verwendet sie für den Unterhalt der Kinder. 7.[Kein Ehegattenunterhalt] 8.[Abweisung Antrag Anordnung Gütertrennung] 9.Für die Dauer der Trennung wird der Fiat Punto A. und der BMW 216d Gran Tourer M Sport B._____ zur alleinigen Benutzung zugewiesen. 10. [Abweisung Antrag Prozesskostenvorschuss] 11. [Hälftige Auferlegung Gerichtskosten und Verrechnung mit Kostenvor- schuss] 12. [Keine Parteientschädigungen]

4 / 28 13. [Entschädigung unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.] 14. [Rechtsmittelbelehrung Eheschutzentscheid] 15. [Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid] 16. [Mitteilung] D.A. (nachfolgend: Ehemann/Vater) erhob gegen diesen Entscheid am 21. November 2022 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden und stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Dispositivziffer 4 (vier), 5 (fünf), 6 (sechs) und 9 (neun) des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 28. September 2022, mitgeteilt am 8. November 2022 (ohne Be- gründung mitgeteilt am 10. Oktober 2022), Proz. Nr. 135-2022-319, seien aufzuheben. 2.Die elterliche Obhut über die Kinder C., geboren am _____ 2015, D., geboren am _____ 2017, und E., geboren am _____ 2019, sei dem Berufungskläger zuzuweisen. 3.Die Berfungsbeklagte sei für berechtigt zu erklären, C., D._____ und E._____ jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Sonn- tagabend zu sich auf Besuch zu nehmen. 4.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt ihrer Kin- der monatlich die folgenden Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) C.: CHF 2'030.00 (Barunterhalt: CHF 1'440.00, davon CHF 955.00 Überschussan- teil; Betreuungsunterhalt: CHF 590.00) b) D.: CHF 2'030.00 (Barunterhalt: CHF 1'440.00, davon CHF 955.00 Überschussan- teil; Betreuungsunterhalt: CHF 590.00) c) E.: CHF 1'975.00 (Barunterhalt: CHF 1'385.00, davon CHF 955.00 Überschussan- teil; Betreuungsunterhalt: CHF 590.00) 5.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an den Unterhalt des Beru- fungsklägers monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, CHF 1'915.00 als Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. 6.Für die Dauer der Trennung sei der BMW 216d Grand Tourer M Sport dem Berufungskläger und der Fiat Punto der Berufungsbeklagten zur alleinigen Benützung zuzuweisen. 7.Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 zu bezahlen. 8.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsbe- klagten. E.Die Berufungsantwort datiert vom 5. Dezember 2022. B. (nachfol- gend: Ehefrau/Mutter) schliesst auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des

5 / 28 angefochtenen Entscheids, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Ehemanns. F.Je eine weitere Stellungnahme reichten die Parteien am 30. Dezember 2022 bzw. am 16. Januar 2023 hierorts ein. G.Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst die Vorsitzende das Gesuch des Ehemanns um unentgeltliche Rechtspflege gut (ZK1 22 191). H.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO; betreffend Pro- zesskostenvorschuss bzw. -beitrag vgl. KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 7 m.w.H.). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Ge- genstand des Berufungsverfahrens bildet die Zuteilung der Obhut, inklusive Pro- zesskostenvorschuss, akzessorisch die Regelung des persönlichen Verkehrs, der Unterhalt sowie die Zuteilung der Fahrzeuge (act. A.1). Da die nicht vermögens- rechtlichen gegenüber den vermögensrechtlichen Punkten überwiegen bzw. ak- zessorisch zu diesen sind, gilt insgesamt kein Streitwerterfordernis (Art. 308 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_399/2014 v. 17.12.2014 E. 1). Die übrigen Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kam- mer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Im Eheschutzverfahren unterliegen die Kinderbelange der Offizial- und der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Für den ehe- lichen Unterhalt gilt hingegen die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Diese Maximen gelangen in sämtlichen Verfahrensstadien, mithin auch vor der Rechtsmittelinstanz, zur Anwendung (Jonas Schweighauser, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 296 ZPO, m.w.H.).

6 / 28 Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenre- gime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweis- mittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88; vgl. auch BGE 147 III 301 E. 2.2). 1.4.Was das Beweismass anbelangt, so genügt im Eheschutzverfahren hin- sichtlich der behaupteten Tatsachen das blosse Glaubhaftmachen (Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N 1a zu Art. 271 ZPO). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein einer Tatsa- che herbeigeführt zu werden, sondern es genügt, wenn eine gewisse Wahrschein- lichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Das Gericht darf demnach weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen strikten Beweis verlangen (vgl. BGer 5A_1003/2014 v. 26.5.2015 E. 3; BGE 140 III 610 E. 4.1). 1.5.Auf den Antrag des Ehemanns betreffend Leistung eines Prozesskosten- vorschusses bzw. -beitrags ist zurückzukommen (nachstehend E. 4). 2.Obhutszuteilung 2.1.Die Vorinstanz stellte die Kinder C., D. und E._____ unter die alleinige Obhut der Mutter, indem sie zunächst das Gesuch des Vaters um super- provisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen in einem Eheschutzverfahren mit Entscheid vom 25. August 2022 abwies (RG act. IV.1) und anschliessend mit dem Eheschutzentscheid vom 28. September 2022, welcher vorliegend Anfech- tungsgegenstand bildet, die alleinige Obhut der Mutter zuteilte (act. B.1, Disposi- tiv-Ziff. 4). Dem Vater wurde ein gerichtsübliches Besuchsrecht eingeräumt (ibid., Dispositiv-Ziff. 5). 2.2.Berufungsweise verlangt nun der Vater, dass ihm die alleinige Obhut zuge- teilt werde. Akzessorisch ersucht er um die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen der Mutter und den Kindern, des Unterhalts sowie die provisorische Zu- teilung der Fahrzeuge (act. A.1, A.3). Die Mutter beantragt die Abweisung der Be- rufung und die Bestätigung der vorinstanzlichen Regelung (act. A.2, A.4). Entspre- chend bildet zunächst die Zuteilung der Obhut Gegenstand der Untersuchung, von deren Ausgang die weiteren angefochtenen Regelungen, welche akzessorischer Natur sind, abhängig sind.

7 / 28 2.3.Die allgemeinen Kriterien für die Zuteilung der Obhut gab die Vorinstanz zutreffend wieder. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden (act. B.1, E. 5.1, S. 12 f.; vgl. zudem BGer 5A_569/2020 v. 15.12.2020 E. 3.1; 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.2; 5A_722/2020 v. 13.7.2021 E. 3.1.3; 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3). Nochmals hervorzuheben ist, dass das Kindeswohl oberste Richtschnur bildet. Das Wohl des Kindes hat Vorrang vor allen anderen Überle- gungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. 2.4.Im Hinblick auf die konkrete Regelung der Obhut erwog die Vorinstanz zu- sammengefasst, dass sich die Parteien einig seien, dass aufgrund der räumlichen Distanz zwischen den Wohnorten der Parteien (F._____ und G._____ eine alter- nierende Obhut ausser Frage stehe und somit die Obhut entweder der Mutter oder dem Vater zuzuteilen sei (act. B.1, E. 5.2, S. 13). Die Erziehungsfähigkeit sei bei Mutter und Vater gegeben, doch seien bei der Mutter leichte Vorteile auszuma- chen. Die Bereitschaft, die Kinder persönlich zu betreuen, sei alsdann zwar bei beiden Parteien in gleichem Masse vorhanden, doch die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen, berge leichte Vorteile für den Vater, der aufgrund seines Berufsprofils einfacher mehr Betreuungsanteile/-prozente übernehmen könne als die Mutter, welche Hausärztin sei. Die Stabilität der örtlichen Verhältnisse spreche eher für eine Zuteilung der Obhut an den Vater, die Stabilität der familiären Ver- hältnisse hingegen eher an die Mutter. Ein eindeutiger Wunsch der Kinder, wel- chem Elternteil die Obhut alleine zuzuteilen sei, sei nicht erkennbar, und die Be- reitschaft eines Elternteils, mit dem jeweilig anderen in Kinderbelangen zusam- menzuarbeiten, sei bei beiden Parteien etwa in gleichem Masse gegeben. Das Verhältnis von beiden Elternteilen zu ihren Kindern – und umgekehrt – sei geprägt von einer hohen persönlichen Bindung und echter Zuneigung, so dass ebenfalls unter diesem Gesichtspunkt für keine Partei eindeutige Vorteile zu erkennen sei- en. Entsprechend hätten gemäss dem angefochtenen Entscheid die geprüften Kriterien der Obhutszuteilung zu einem ziemlich ausgeglichenen Ergebnis geführt. Es könne nicht gesagt werden, dass mit dem vorläufigen Belassen der drei Kinder in G._____ ein Entscheid gefällt werde, der die für eine harmonische Entfaltung eines der drei Kinder in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse nicht gewährleiste. Die Vorinstanz gelangte somit zum Ergebnis, dass die Kinder unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen sei- en (ibid., E. 5.2.7, S. 25 f.). 2.5.Der Ehemann wehrt sich gegen diese Beurteilung der Vorinstanz. Die Er- wägungen des angefochtenen Entscheides stützten sich auf fehlerhafte Sachver- haltsfeststellungen und wendeten das Recht falsch an (act. A.1, Rz. 28 und Rz. 53

8 / 28 in fine). Die Gesamtwürdigung der Kriterien für die Obhutszuteilung führe, im Ge- gensatz zur Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. B.1, E. 5.2.7, S. 25 f.), zu keinem ausgeglichenen Ergebnis, sondern zum eindeutigen Resultat, dass die Obhutszu- teilung an den Ehemann für die Kinder vorteilhafter sei (act. A.1, Rz. 53). 2.6.1. Vorab muss die Erziehungsfähigkeit der Eltern geklärt werden. Der Ehe- mann erachtet die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen in gleicher Weise gegeben (act. A.1, Rz. 51). So sah es auch die Vorinstanz im angefochtenen Ent- scheid, welche in Bezug auf das Kriterium der Erziehungsfähigkeit im Grundsatz davon ausging, dass beide Elternteile dieses Kriterium in gleicher Weise erfüllen, wobei die Vorinstanz leichte Vorteile bei der Mutter ausmachen konnte, da sie [die Mutter] mit ihrer aufgezeigten Organisation und Struktur der Kinderbetreuung eher zu überzeugen vermöge (act. B.1, E. 5.2.1). Letzteres rügt denn auch der Ehe- mann berufungsweise, indem er vorbringt, dass die Ehefrau mit ihrem eigenmäch- tigen Umzug nach G._____ lediglich ihre eigenen Bedürfnisse berücksichtige und jene der drei Kinder ausser Betracht lasse, was von der Vorinstanz verkannt wor- den sei (act. A.1, Rz. 52). Die Ehefrau weist dies zurück. Sie spricht dem Ehe- mann die Erziehungsfähigkeit nicht ab – entgegen ihres Vorbringens im vor- instanzlichen Verfahren (vgl. RG act. VII.1, S. 5, Rz. 28; act. B.1, E. 5.2.1, S. 13) – und verweist auf den angefochtenen Entscheid, welcher beide Parteien als erzie- hungsfähig erachtet (act. A.2, Rz. 65 f.). 2.6.2. Bei der Erziehungsfähigkeit geht es um die Frage, ob der Elternteil über die nötigen Kompetenzen verfügt, um die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse der Kinder zu erkennen, die Kinder zu versorgen und zu betreuen sowie erziehe- risch angemessen auf die kindlichen Bedürfnisse einzugehen. Die Erfüllung dieser Grundbedürfnisse ist die Voraussetzung für das Kindeswohl. Dass beide Parteien in diesem Sinne erziehungsfähig sind bzw. grundsätzlich über die erforderlichen elterlichen Kompetenzen verfügen, steht fest. Dies gilt es zu betonen. Sowohl die Ausführungen der Parteien als auch diejenigen der Vorinstanz zur Erziehungs- fähigkeit konzentrieren sich denn auch vielmehr auf die Frage der "optimaleren" Kompetenzen als auf die Erziehungsfähigkeit im genannten Kernverständnis. Da- mit kam und kommt es (zwangsläufig) zu Wiederholungen resp. Überschneidun- gen betreffend die Erörterung anderer Kriterien der Obhutszuteilung, wie der per- sönlichen Bindung und echten Zuneigung sowie der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung. Der Umzug der Ehefrau mit den Kindern nach G._____ hätte zweifelsohne der Zustimmung des ebenfalls sorgeberechtigten Ehemannes bedurft und führte für die Kinder zu einer abrupten und erheblichen Veränderung ihrer Lebensumstände.

9 / 28 Indes erwog die Vorinstanz – im Rahmen des Kriteriums der persönlichen Bindung und echten Zuneigung – zu Recht, die Ehefrau habe "zwar mit ihrem verdeckten Vorgehen im Vorfeld des Umzugs nach G._____ den Kindsvater vor vollendete Tatsachen gestellt, ihn gegen sich aufgebracht und aus dem "Gleichgewicht ge- worfen", und auch hat sie die Kinder in eine für diese unverhofft belastende Lage versetzt, als sie ihnen den Wohnsitzwechsel mit Schul-, Kindergarten- und Schul- gruppeneintritt in G._____ erst am 11. August 2022 mitteilte (Protokoll Parteibe- fragung, Frage 15). Doch vermochte sie aufzuzeigen, dass sie für dieses Vorge- hen echte Beweggründe hatte, und es nicht etwa Ausdruck einer fehlenden per- sönlichen Bindung oder fehlender echter Zuneigung zu ihren Kindern ist." (vgl. zum Ganzen act. B.1, E. 5.2.6, S. 24 f.). Zu beachten ist in diesem Zusammen- hang, dass die Ehefrau zu ihrer Familie, insbesondere zu ihren Eltern, nach G._____ zog. Den Kindern war G._____ als Ort nicht fremd und sie kannten dort bereits einige Personen, darunter nahe Verwandte und sogar andere Kinder. Sechs der neuen Paten der Kinder leben zudem in I.. Dass der Umzug ein- zig den Bedürfnissen der Ehefrau diente bzw. diese rein egoistisch und dem Kin- deswohl zuwiderhandelte, lässt sich jedenfalls nicht weiter erhärten. Es ist mithin nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Umzug nach G. in der Ge- samtschau keine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit der Mutter erblickte. Zu betonen gilt, dass der Ehemann selbst die Erziehungsfähigkeit der Mutter als der seinigen gleichwertig beurteilt (vgl. act. B.1, E. 5.2.5, S. 24 sowie nachstehend E. 2.11.3). Des Weiteren bezieht sich die Vorinstanz in der Prüfung der Organisa- tion und Struktur der Kinderbetreuung, welche letztlich für die kindlichen Bedürf- nisse entscheidend sind (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 179 v. 6.7.2022 E. 6.4.1), zu Recht auf objektive Gegebenheiten und stützt ihre Argumentation auf die von den Parteien ins Recht gelegten Akten, namentlich auf den Arbeitsvertrag zwischen der Ehefrau und H., welche aktuell einen Teil der Kinderbetreuung übernimmt (vgl. RG act. II.23). Gleichwertige Belege legte der Ehemann im vorin- stanzlichen Verfahren nicht ins Recht. Darüber hinaus erwog die Vorinstanz in diesem Kontext, dass in der Zeit, in welcher der Ehemann nicht erwerbstätig ge- wesen sei und sich um die Kinder und den Haushalt gekümmert habe (November 2019 oder Januar 2020 bis September 2021 oder Mitte November 2021), die Ehe- frau offenbar nicht nur in einem Vollpensum gearbeitet, sondern auch Betreu- ungsaufgaben mitübernommen und nebenbei auch noch die Administrationsarbei- ten für die Familie erledigt habe. Auch bei der Besorgung des Haushalts wurde der Ehemann damals durch die Ehefrau unterstützt (RG act. VIII.2, Fragen 11 und 12). Auch gegenwärtig habe die Ehefrau die Betreuung der Kinder an ihren zwei- einhalb Arbeitstagen umfassend geregelt. Sie habe konkret aufzeigen können, dass sie sich mit ihrer Mutter und Frau H. über eine Fremdbetreuung der

10 / 28 Kinder während ihrer beruflichen Abwesenheit nicht nur ausgesprochen, sondern dies auch verbindlich geregelt habe. Gerade der Arbeitsvertrag im Stundenlohn mit Frau H._____ (RG act. II.23) zeige auf, wie engagiert, gewissenhaft und orga- nisiert die Kindsmutter die Betreuung ihrer Kinder und die damit anfallenden Auf- gaben angehe. Auch habe sie Wohnsitz im Haus genommen, in dem auch ihre Eltern wohnten, womit sie die Verbindungswege kurzhält, was der Sache diente (act. B.1, E. 5.2.1, S. 13 f. m.w.H.). Entsprechend machte die Vorinstanz einen leichten Vorteil bei der Ehefrau aus (act. B.1, E. 5.2.1, S. 14 f.). Hiergegen wendet der Ehemann nichts Stichhaltiges ein. Namentlich vermögen die von berufungs- klägerischer Seite ins Recht gelegten Noven, welche im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres zu berücksichtigen sind (vgl. vorstehend E. 1.3), den angefochte- nen Entscheid nicht zu erschüttern. Die Eintrittsinformationen der familienergän- zenden Kinderbetreuung "J." in F. stellt keine konkret organisierte Kinderbetreuung der drei Kinder dar. Ob sie Kapazität für eine flexible und spora- dische Betreuung der drei Kinder hat, lässt sich den Eintrittsinformationen nicht entnehmen (act. B.3). Mit Stellungnahme vom 30. Dezember 2022 reichte der Ehemann einen E-Mailverkehr vom 26./19. Dezember 2022 mit der zuständigen Mitarbeiterin der familienergänzenden Kinderbetreuung "J." ins Recht, wo- mit er zumindest aufzeigen konnte, dass er um entsprechende Organisation bemüht ist, dies allerdings erst rund vier Monate nach Eröffnung des vorinstanzli- chen Verfahrens (act. A.3, Rz. 26 f.; act. B.10; vgl. dazu sogleich nachstehend E. 2.7.1 ff.). Folglich vermögen die Vorbringen des Ehemannes an der vorinstanz- lichen Beurteilung betreffend die Erziehungsfähigkeiten der Parteien nichts zu än- dern. Auf die Bindungstoleranz ist zurückzukommen (nachstehend E. 2.10). 2.7.1. Weiter ist das Kriterium der persönlichen Betreuung zu prüfen. Der Ehe- mann bringt vor, dass ihm nicht vorgeworfen werden könne, sich bezüglich der Fremdbetreuung (noch) nicht organisiert zu haben. Er habe dargelegt, dass im Bedarfsfall seine Mutter, seine Nachbarin, eine Bekannte, deren Sohn mit C. befreundet ist, sowie die ebengenannte Tagesstruktur "J." der Schule F. für eine Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen würden (act. A.1, Rz. 38). Im Verfahren vor Berufungsinstanz belegt er Letzteres mit ei- nem Merkblatt betreffend Eintrittsinformationen der familienergänzenden Kinder- betreuung "J._____" (act. B.3) sowie mit einem E-Mailverkehr vom 26./19. De- zember 2022 mit der zuständigen Mitarbeiterin betreffend freie Betreuungsplätze für Kinder (act. B.10), wozu sich dieser Entscheid bereits soeben vorstehend in E. 2.6.2 in fine geäussert hat. Ferner moniert er, der Umstand, dass sich die Mut- ter bereits organisiert und um eine Betreuungslösung gekümmert habe, allein dar- an liege, dass sich die Kinder zurzeit unter ihrer Obhut befinden würden und sie

11 / 28 sich im Gegensatz zum Vater diesbezüglich habe organisieren müssen. Weshalb bei der Mutter aufgrund der Organisation und Struktur der Kinderbetreuung leichte Vorteile bezüglich der Erziehungsfähigkeit auszumachen sein sollen (vgl. act. B.1, E. 5.2.1, S. 14), sei nicht nachzuvollziehen und beruhe auf einer falschen Beurtei- lung der Vorinstanz (act. A.1, Rz. 37). Auf diese Rüge wurde bereits vorstehend eingegangen (vgl. E. 2.6.2). Die Ehefrau habe zudem die Praxisleitung des medi- zinischen Zentrums in K._____ übernommen (vgl. act. B.4). Der Ehemann bringt in seiner Berufungsschrift vor, dass eine Leitungsfunktion bei einem Arbeitspen- sum von lediglich 50 % nicht möglich sei. Dies erfordere ein höherer Grad an Fremdbetreuung der Kinder (act. A.1, Rz. 40). Den damit verbundenen Editions- begehren des Ehemanns kam die Ehefrau teilweise von sich aus nach, indem sie die Lohnabrechnungen der Monate Oktober und November 2022 (act. C.3, C.4) sowie eine provisorische Lohnabrechnung und Stundenzeiterfassung der Kinder- betreuerin H._____ nachreichte (act. C.6). Wie sich aus den nachstehenden Er- wägungen ergibt, kann auf weitergehende Editionen verzichtet werden. Ferner sei gemäss dem Vorbringen des Ehemanns zu berücksichtigen, dass der hohe Grad an Fremdbetreuung in G._____ dem Bedürfnis der Kinder nach Sicherheit und Konstanz nicht gerecht werde. Die persönliche Betreuung durch den Vater und das den Kindern bekannte und vertraute Umfeld sei besser gewährleistet (act. A.1, Rz. 42). Die Bereitschaft sowie die Möglichkeit, die Kinder persönlich zu betreuen, sei – entgegen den fehlerhaften Vorstellungen der Vorinstanz – lediglich beim Ehemann vorhanden. Die Präsenz eines Elternteils als Bezugsperson im Alltag der Kinder sei für sie in dieser delikaten Phase nach der Trennung sehr wichtig; eine intensive Fremdbetreuung sei hingegen nicht angezeigt (act. A.1, Rz. 53). Der Ehemann führt zudem an verschiedenen Stellen aus, lange Zeit den Hauptan- teil der Kinderbetreuung übernommen zu haben und deren wesentliche Bezugs- person gewesen zu sein (act. A.1, A.4, je passim). 2.7.2. Die Ehefrau entgegnet, es sei nicht richtig, den Vater pauschal als "Haupt- betreuungs- und damit Hauptbezugsperson" zu betrachten. Der Vater habe sich zweifellos stark in der Kinderbetreuung eingebracht, die Mutter aber ebenso. Die Fremdbetreuung auf dem Bauernhof durch H._____ sei ideal, wie die beigelegte Standortbestimmung von H._____ belege (act. A.2, Rz. 45; act. C.1). Sie [die Mut- ter] arbeite zu 50 %; mehr nicht. Die Praxisleitung habe sie nur inne, weil sie diese aufgrund des unerwarteten Versterbens eines Mitarztes ad interim habe überneh- men müssen (act. A.2, Rz. 51, 54; act. C.3-4, C.6). Zudem müsste der Ehemann ab August 2023 ohnehin ebenfalls in einem 50 %-Pensum arbeiten, da dann das jüngste Kind im Kanton L._____ in den Kindergarten eintreten würde, womit er nicht mehr persönliche Betreuung leisten könnte als die Ehefrau (act. A.2, Rz. 48).

12 / 28 2.7.3. Nach neuerer Auffassung von Lehre und Rechtsprechung sind Eigen- und Fremdbetreuung als gleichwertig zu gewichten; Eigenbetreuung ist nicht in jedem Fall einer Fremdbetreuung vorzuziehen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.6.3). Dass in casu besondere Bedürfnisse bestünden, welche eine persönliche Betreuung der Kinder notwendig erscheinen liessen, ist weder ersichtlich noch dargetan. Insbe- sondere stellt die Trennung der Parteien an sich, so belastend sie für die Kinder (notorisch) sein mag, in casu keine derartige Besonderheit dar. Selbst wenn die Eltern ungefähr gleiche erzieherische Fähigkeiten haben, kann das Kriterium der zeitlichen Verfügbarkeit und damit die Möglichkeit der persönlichen Betreuung entsprechend hinter das Kriterium der Stabilität der örtlichen und familiären Ver- hältnisse zurücktreten (vgl. BGer 5A_968/2016 v. 14.6.2017 E. 3.1 m.w.H.). Dies hat die Vorinstanz auch bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten (act. B.1, E. 5.2.2, S. 15). Bereits vor diesem Hintergrund greift die Rüge des Ehemannes, wonach einzig bei ihm die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung erfüllt seien, zu kurz. Es ist glaubhaft, zumal mittels Urkunden belegt, dass die Ehefrau zu 50 % arbeitet. Dass sie als Ärztin arbeitet und der Ehemann es sich "aufgrund seines abgeschlossenen Berufes leichter einrichten [könne] als die Ge- suchstellerin, Betreuungsprozente von bis zu 100% zu übernehmen" (act. B.1, E. 5.2.2, S. 17) berücksichtigte die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beurteilung bereits zugunsten des Vaters. Zu betonen gilt allerdings, dass die Ehefrau als Hausärztin arbeitet, mithin über Praxiszeiten verfügt. Die Ehefrau erscheint ferner in der Dop- pelbelastung von Beruf und Kinderbetreuung erprobter, zumal sie sich – wie vor- stehend ausgeführt – bereits während dem Zusammenleben verhältnismässig stärker in administrativer resp. organisatorischer Hinsicht engagiert hatte. Selbst wenn die Ehefrau aufgrund der Praxisleitung in einem Pensum über 50 % er- werbstätig sein sollte, was sich aber gestützt auf die ins Recht gelegten Akten ge- rade nicht erhärten lässt, gilt auf die eingangs erläuterte Rechtsprechung der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung verwiesen. Massgeblich kommt hinzu, dass dem Ehemann selbst gestützt auf das sog. Schulstufenmodell (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6) ohnehin ab Kindergarteneintritt des jüngsten Kindes zu- gemutet werden kann, in einem 50 % Arbeitspensum erwerbstätig zu sein (so auch die Ehefrau und die Vorinstanz: act. A.2, Rz. 48 u. act. B.1, E. 5.2.2, S. 16). Im Kanton L., welcher ein Obligatorium für Kindergarten bei Vollendung des vierten Altersjahrs bis zum 31. Juli vorsieht (§ 1 Abs. 1 und § 37 Abs. 1 des Ge- setzes über die Volksschule des Kantons L. [VG; 411.11]; 4. Geburtstag von E._____ als jüngstes Kind am 18. Juni 2023), wäre dies ab August 2023 der Fall. Wenig realistisch erscheinen ferner die Vorbringen des Ehemannes, wonach er trotz 50 %-Pensum nicht auf eine Fremdbetreuung angewiesen sein will (act. A.3, Rz. 18, 27; act. A.4, Rz. 17, 24). Weiterungen dazu erübrigen sich. Auf die Frage

13 / 28 der gemeinsam gelebten Betreuungsregelung, welche beide Parteien auch im Zu- sammenhang der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung einfliessen liessen, ist nachstehend im Zuge der Stabilität der Verhältnisse zurückzukommen (E. 2.8.3 in fine). In Bezug auf die Qualität der Fremdbetreuung der Kinder in G._____ muss die Standortbestimmung von H._____ betreffend die Kinderbetreuung auf dem Bauernhof (vgl. act. C.1) allerdings mit der notwendigen Zurückhaltung beurteilt werden, da sie in einem beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Ehefrau steht (vgl. RG act. II.23; vgl. auch act. A.3, Rz. 23). Nichtsdestotrotz scheinen die Kinder Freude daran zu haben, Zeit auf einem Bauernhof verbringen zu können. Entspre- chend hat sich C._____ auch in der Kindesanhörung geäussert (RG act. VIII.1, Antwort auf die Frage 2.6). Insofern sind die Betreuungsmöglichkeiten der Ehegat- ten als gleichwertig einzustufen, womit sich kein Vorteil bei der Zuteilung der Ob- hut für einen Elternteil ergibt. 2.8.1. Alsdann gilt es die Stabilität der Verhältnisse zu prüfen. Der Ehemann rügt, dass der Kontinuität der Lebensbedingungen im angefochtenen Entscheid nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. Die Kinder hätten in G._____ zwi- schenzeitlich nur beschränkt Kontakt zu anderen Kindern geknüpft. C._____ habe sich auch entsprechend in der Kindesanhörung geäussert (act. A.1, Rz. 34). Fer- ner habe eine Eingewöhnung im vorliegenden Fall noch nicht erfolgreich stattfin- den können. Die Vertrautheit, Stabilität und Konstanz am Wohnort des Vaters vermögen die Abwesenheit der Mutter besser zu kompensieren als dies umge- kehrt bei einer Obhutszuteilung an die Mutter der Fall wäre (ibid., Rz. 35). In Be- zug auf die Stabilität der familiären Verhältnisse müsse das gesamte persönliche Beziehungsnetz berücksichtigt werden. Vor dem Umzug nach G._____ habe le- diglich ein sehr sporadischer Kontakt zur Familie der Mutter bestanden (ibid., Rz. 36). Die Geschwister der Mutter seien sehr selten in F._____ zu Besuch ge- wesen. Die Beziehung zur erweiterten Familie sei aufgrund eines Erbstreits ange- spannt (act. A.3, Rz. 12). 2.8.2. Dagegen bringt die Ehefrau vor, dass es in Bezug auf die Stabilität der örtli- chen Verhältnisse eine "Kontinuität der Lebensbedingungen" auch bei der Rück- kehr der Kinder nach F._____ nicht geben würde, da die sie selbst nicht mehr dort leben werde und damit nicht die gleiche Situation wie vor dem Umzug gewährleis- tet werden könnte (act. A.2, Rz. 40). Zudem verfüge der Ehemann in F._____ über kein funktionierendes Beziehungsnetz, das ihm bei der Betreuung der Kinder hel- fen könnte (ibid., Rz. 16). Hingegen sei das Beziehungsnetz der Ehefrau in G._____ gross, zumal sie und die Kinder im selben Haus wie die Grosseltern wohnen (ibid., Rz. 18).

14 / 28

2.8.3. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid betreffend die Stabilität

der örtlichen Verhältnisse zu Recht im Grundsatz für F._____ und damit für die

Zuteilung der Obhut an den Vater ausgesprochen (act. B.1, E. 5.2.3.a in fine,

  1. 18 f.) und dies in der Gesamtbeurteilung auch berücksichtigt (ibid., E. 5.2.7,
  2. 25). Die Vorinstanz ging betreffend die Stabilität der örtlichen Verhältnisse so-

mit entgegen der Ansicht des Ehemannes nicht zugunsten der Ehefrau davon aus,

dass die Kinder derzeit auf ihr Veranlassen hin in G._____ leben. Inwiefern die

Gewichtung des Kriteriums der Stabilität der örtlichen Verhältnisse unzureichend

in die Gesamtbeurteilung eingeflossen wäre, ist nicht ersichtlich. Insofern zielen

die entsprechenden Rügen des Ehemanns ins Leere. Es kann vollumfänglich auf

die zutreffenden und ausgewogenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer-

den (act. B.1, E. 5.2.3a, S. 17 ff.; vgl. betreffend Integration der Kinder in G._____

auch nachstehend E. 2.11.3). Schliesslich gilt anzumerken, dass ein Kind in den

ersten Lebensjahren eher personen- als umgebungsbezogen ist. Der bedeutends-

te Stabilitätsfaktor im Leben zumindest der beiden jüngeren Kinder, D._____ und

E., ist daher nicht die Wohnung in F. – und schon gar nicht ein formel-

ler Wohnsitz als solcher –, sondern wohl ihre Betreuung durch beide Elternteile

(vgl. KGer GR ZK1 19 212 v. 24.6.2020 E. 3.3.2). Was die Stabilität der familiären

Verhältnisse anbelangt, gilt das Folgende festzuhalten: Selbst wenn gemäss den

berufungsklägerischen Behauptungen lediglich ein sporadischer Kontakt zur Fami-

lie der Mutter bestanden haben sollte, als die Ehegatten und deren Kinder noch in

F._____ wohnten, ist glaubhaft, dass die Mutter seit dem Umzug nach G._____ ihr

familiäres Beziehungsnetz intensiv gepflegt hat. Dass dies nunmehr aufgrund der

geographischen Nähe einfacher ist, liegt auf der Hand. Angesichts der Doppelbe-

lastung von Beruf und Kinderbetreuung, welche die Ehefrau bereits während dem

Zusammenleben in F._____ hatte, vermöchte ein allfälliger weniger intensiver

Kontakt während besagter Zeit denn auch nur äusserst wenig über die Qualität der

Beziehung der Ehefrau zu ihrer Familie in I._____ aussagen. Wie erwähnt, leben

ferner sechs der neun Paten der Kinder in I.. Weiter macht bereits der Um- stand, dass die Ehefrau sich entschieden hat nach G. und damit in die Nähe

ihrer Familie und zudem noch in das Haus, in welchem auch ihre Eltern wohnen,

zu ziehen, glaubhaft, dass intakte und stabile familiäre Verhältnisse bestehen (und

auch zuvor bestanden hatten), auf welche die Mutter insbesondere in Bezug auf

die Kinderbetreuung zurückgreifen kann. Entsprechend kann auch hier auf die

Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. B.1, E. 5.2.3b, S. 19 ff.).

Wie die Vorinstanz im Übrigen zutreffend festhält, hat sich das familiäre Umfeld in

F._____ mit den Eltern des Ehemanns hingegen erschöpft (ibid.). Somit spricht die

Stabilität der familiären Verhältnisse für die Zuteilung der Obhut an die Ehefrau.

Was das von der Ehefrau bestrittene Vorbringen des Ehemanns, dass die Bezie-

15 / 28 hung zur erweiterten Familie der Ehefrau aufgrund eines Erbstreits angespannt sei, anbelangt, kann auf eine eingehende Prüfung verzichtet werden, da sich die Stabilität der familiären Verhältnisse im angefochtenen Entscheid zu Recht primär auf den engeren Familienkreis bezieht. Die Auseinandersetzung der Vorinstanz mit den familiären Verhältnissen überzeugt im Übrigen auch insofern, als sie die Schilderungen der Grossmutter sowie der Tante mütterlicherseits mit Zurückhal- tung gewürdigt hat und Anschuldigungen von Familienmitgliedern der Ehefrau ge- genüber dem Ehemann einer kritischen Beurteilung unterzog und festgehalten hat, dass aufgrund dieser Behauptungen nicht glaubhaft gemacht werden könne, dass die Kinder dem Vater nicht in Obhut gegeben werden könnten (ibid.). Bereits dies spricht gegen die vom Ehemann gerügte "ergebnisorientierte Begründung" im an- gefochtenen Entscheid (vgl. act. A.1, Rz. 54; dazu auch nachstehend E. 2.11.3). Betreffend die Frage nach der Weiterführung der Betreuungsregelung im Kontext des Kriteriums der Stabilität der Verhältnisse anbelangt, trifft es zu, dass der Ehe- mann sich mindestens von Januar 2020 bis September 2021 (maximal von No- vember 2019 bis Mitte November 2021) der Betreuung der Kinder und der Führung des Haushaltes gewidmet hatte, während die Ehefrau zu 100 % arbeitete (vgl. bereits vorstehend E. 2.6.2, 2.7.3; act. B.1, E. 5.2.1, 5.2.2, S. 14, 17). Die Ehefrau wollte damals ihre Assistenzarztzeit und damit ihre Facharztausbildung abschliessen. Über den exakten Zeitraum sind sich die Parteien uneinig. Ange- sichts der nur geringfügigen Abweichungen ist dieser Umstand aber letztlich nicht erheblich. Mit Ausnahme dieser Zeitspanne dominierte bei den Parteien nämlich klar ein Modell, bei welchem beide Elternteile in Teilzeit erwerbstätig waren (Ehe- frau i.d.R. zu 60 oder 50 % und der Ehemann zu 60 oder 80 %; act. B.1, E. 5.2.2, S. 17; act. A.1-4, passim). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch betreffend die zuletzt gemeinsam gelebte Betreuungsregelung mit der Vorinstanz entschei- dend, dass beide Parteien seit September 2021 bzw. Mitte November 2021 je (wieder) in einem 60 %-Pensum arbeiteten. 2.9.1. In Bezug auf das Kriterium des eindeutigen Wunsches der Kinder rügt der Ehemann, dass die Vorinstanz die Aussagen von C._____ im Rahmen der Kin- desanhörung, dass er und seine beiden Brüder sich dazu entschieden hätten, beim Vater im L._____ zu leben und nicht bei der Mutter in G._____ (vgl. RG act. VIII.1, Antwort auf Frage 2.35), nicht korrekt interpretiert und damit dem Wunsch der Kinder (bzw. vorliegend des Kindes) ungenügend Rechnung getragen habe, indem sie annahm, dass C._____ einem akuten Loyalitätskonflikt ausge- setzt und schlicht zu jung sei, um das Ausmass seiner Aussage verstehen zu kön- nen (vgl. act. B.1, E. 5.2.4, S. 22). C._____ habe sich anlässlich der Kindesan-

16 / 28 hörung klar dafür ausgesprochen, dass er nach F._____ zurückkehren und beim Vater im L._____ leben möchte (act. A.1, Rz. 30). 2.9.2. Dem widerspricht die Ehefrau. C._____ sei diesbezüglich nicht hinreichend urteilsfähig und er könne sich schlicht nicht vorstellen, wie es wäre, wenn er und seine Brüder beim Vater, aber ohne die Mutter in F._____ leben würden. Es könne aus der Kindesanhörung nicht geschlossen werden, dass die Brüder es vorziehen würden, ohne die Mutter beim Vater in F._____ zu leben und die Mutter nur jedes zweite Wochenende zu sehen (act. A.2, Rz. 37). So habe denn auch C._____ auf die Frage, wie es für ihn wäre, wenn er und seine beiden Brüder beim Vater im L._____ und die Mutter in G._____ wäre, geantwortet: "Ich weiss es nicht" (ibid., Rz. 38). 2.9.3. Dem Protokoll der Kindesanhörung ist wörtlich zu entnehmen, dass C._____ mit dem Umzug nicht zufrieden ist und lieber in F._____ geblieben wäre (RG act. VIII.1, Antwort auf Frage 2.24). Er habe mit seinen Brüdern abgemacht, bei seinem Vater im L._____ und nicht bei seiner Mutter in G._____ zu leben (RG act. VIII.1, Antwort auf Frage 2.35). Dies legt zunächst den Schluss nahe, dass der Wunsch der Kinder (bzw. vorliegend des Kindes) dahingehend laute, dass sie eine Obhutszuteilung an den Vater wünschten, was dem Wortsinn nach auch zu- trifft. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid jedoch zu Recht auf die höchstrichterliche Praxis verwiesen, welche einen gefestigten Entschluss verlangt (vgl. BGE 124 III 90 E. 3b). Mithin ist eine "klare" Aussage von C._____ beim Va- ter leben zu wollen, wie der Vater berufungsweise vorbringt, entsprechend nicht genügend (vgl. act. A.1, Rz. 30). Die weiteren Antworten C._____ anlässlich der Kindesanhörung ziehen denn auch diese "klare" Aussage stark in Zweifel (vgl. RG act. VIII.1, Antworten auf Fragen 2.36 ff. ["Und wenn Du mit Deinen Brüdern in G._____ verbleibst, wie wäre das für Dich?" "Keine Ahnung." "Und wenn ihr drei Brüder bei Papi im L._____ seid und Mami in G., also das Mami nicht auch im L., wie wäre das für Dich?" "Ich weiss es nicht."]), womit ein eindeutiger und gefestigter Wunsch des Kindes nicht eruiert werden kann. In Fällen, wo sich die Eltern über die Kinderzuteilung uneins sind und die Frage des Kindes- wunsches aktuell wird, dürfte regelmässig ein mehr oder weniger starker Loya- litätskonflikt vorliegen. Würde dies per se gegen eine Berücksichtigung des Kin- deswunsches sprechen, würde jede Kindesanhörung von vornherein obsolet (vgl. KGer GR ZK1 09 11 v. 25.1.2010 E. 4e). Es ist aber der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie bei der Begründung des fehlenden eindeutigen Wunsches in den Aussa- gen jüngerer Kinder wie C._____ für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert sieht (vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.2) und auf die Wankelmütigkeit jün-

17 / 28 gerer Kinder verweist (vgl. BGE 122 III 401 E 3b). Eine Kindesanhörung stellt letz- ten Endes eine Momentaufnahme dar und insbesondere in Anbetracht des doch recht jungen Alters C._____ – er war im Zeitpunkt der Anhörung 6 Jahre und 11 Monate alt – kann vorliegend aufgrund einzelner Aussagen nicht auf einen ein- deutigen und gefestigten Wunsch des Kindes geschlossen werden. Kommt mass- geblich hinzu, dass die Anhörung lediglich sechs Wochen nach dem Umzug nach G._____ erfolgte. Am Rande ist schliesslich noch auf den Telefonanruf von C._____ nach der Anhörung einzugehen (RG act. VIII.3). Zwei Tage nach der Kindesanhörung rief C._____ den erstinstanzlichen Einzelrichter an und teilte ihm mit, er habe seine Meinung mit dem L._____ geändert, er wolle nicht mehr in den L.. Auf entsprechende Nachfrage des Einzelrichters erwiderte C., aber auch nicht nach G.; der Richter solle entscheiden (RG act. VIII.3). Der Einzelrichter führte das Gespräch im Beisein des Gerichtsschreibers, fertigte eine Aktennotiz an und stellte diese den Parteien zu, welche sich dazu noch schriftlich vernehmen liessen (vgl. RG act. VIII.3; RG act. I.6-7; RG act. V.14, V.16-17). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz alsdann fest, dies alles bleibe un- berücksichtigt, da die Urteilsberatung bereits begonnen habe (act. B.1, E. 2.1.2). Entgegen der Ansicht des Ehemannes lässt sich aus dem Telefonat von C. keine Beeinflussung der Mutter erhärten (vgl. RG act. I.6-7). Vielmehr bestätigt der Telefonanruf die bereits aufgrund der Kinderanhörung gewonnene Einschätzung, wonach C._____ sich nicht hinreichend in die Situation resp. ihre konkreten Aus- wirkungen hineinversetzen konnte und keinen gefestigten, eindeutigen Wunsch im Sinne der Rechtsprechung hat. Ebenso bestärkt das Telefonat den Eindruck, dass sich C._____ in einem Loyalitätskonflikt befindet und sich (verständlicherweise) nicht für oder gegen einen Elternteil entscheiden kann und will. Abschliessend sei erwähnt, dass bei Anhörungen von Kindern, namentlich im jungen Alter von C._____ direkte Vergleichsfragen zu den Bezugspersonen grundsätzlich zu ver- meiden sind, da diese das Kind in die schwierige Lage versetzen, sich mindestens indirekt gegen einen vertrauten und geliebten Menschen aussprechen zu müssen. Vor diesem Hintergrund ist denn auch auf eine erneute Anhörung von C._____ zu verzichten. Sie würde für C._____ eine unnötige Belastung bedeuten. Dergleichen beantragt denn auch keine der Parteien. D._____ und E._____ sind nach wie vor zu jung für eine Kinderanhörung. 2.9.4. Nach dem Gesagten schloss die Vorinstanz zutreffend, es könne nicht ge- sagt werden, C._____ und seine Brüder würden eindeutig favorisieren, unter der Woche in F._____ zu leben und jedes zweite Wochenende von der Mutter betreut zu werden. Dass die Vorinstanz deswegen, wie der Ehemann moniert, die Vorin- stanz würde Jakos Aussage keinerlei Bedeutung zu messen, trifft nicht zu. Im Ge-

18 / 28 genteil nahm die Vorinstanz die Aussagen von C._____ sehr ernst und setzte sich in ihrem Entscheid damit sorgfältig auseinander. Auf die gegenseitigen Anschuldi- gungen und Vorwürfe im Kontext von emotionalen Verabschiedungen anlässlich von Besuchswochenenden ist nicht weiter einzugehen; sie sind nicht zielführend (vgl. indes hierzu zutreffend die Vorinstanz act. B.1, E. 5.2.4 in fine, S. 23). 2.10.1. Schliesslich rügt der Vater die Darstellung im angefochtenen Entscheid, dass die Ehefrau Bereitschaft zeige, mit ihm in Kinderbelangen zusammenzuar- beiten. Die Ehefrau zeige mit ihrem Verhalten, dass sie ihn nicht in grundlegende Entscheidungen der Kinder einzubeziehen gewillt sei. So habe sie den Vater der Kinder weder über die Fremdbetreuung der Kinder in G._____ noch über die Frei- zeitbeschäftigung von C._____ orientiert. Zudem habe sie rechtswidrig gehandelt, indem sie die Kinder in F._____ ab-, in G._____ angemeldet und ebendort einge- schult habe, ohne das Einverständnis des Ehemanns und Vaters (act. A.1, Rz. 43). Die Annahme im vorinstanzlichen Entscheid, dass die Mutter gewillt sei, die Beziehung zwischen dem Vater und den Kindern zuzulassen und zu fördern, habe sich nicht bewahrheitet. Er werde in Entscheidungen nicht miteinbezogen, erhalte kaum Informationen über schulische Ereignisse, könne kaum mit den Kin- dern telefonieren und müsse stets flexibel sein, was die Besuchstage und -zeiten angehe (act. A.1, Rz. 44). Die Feststellungen der Vorinstanz seien deswegen feh- lerhaft (ibid., Rz. 45). Der Vater hingegen bemühe sich seinerseits um Kontakt zur Mutter (vgl. act. B.5). So attestiere auch der gemeinsame Paartherapeut in seiner Therapiebestätigung und in seinem Gutachten vom 19. November 2022 (vgl. act. B.6), dass der Ehemann über eine gute Bindungstoleranz verfüge (ibid., Rz. 46). 2.10.2. Die Ehefrau bringt dagegen vor, dass sie bereit sei, mit dem Ehemann zum Wohle der Kinder zusammenzuarbeiten. Es habe sich kaum vermeiden las- sen, dass es zu Beginn der Trennung zu Störungen in der Zusammenarbeit ge- kommen sei. In letzter Zeit habe sie aber mehr Besuche der Kinder beim Vater ermöglicht, als diesem gerichtlich zuerkannt worden sei (act. A.2, Rz. 60). Ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit für die Zukunft stehe ausser Frage. Einem Ein- bezug des Vaters in grundlegende Entscheidungen im Leben der Kinder stehe nichts im Weg. Es könne nicht behauptet werden, der Ehemann werde systema- tisch übergangen (ibid., Rz. 61). 2.10.3. Die Eltern haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten alles zu unternehmen, was zur gedeihlichen Entwicklung des Kindes erforderlich ist. Insbesondere haben sie ein kooperatives Verhalten an den Tag zu legen und die zumutbaren Anstren- gungen bei der gegenseitigen Kommunikation zu unternehmen, ohne die die elter-

19 / 28 lichen Pflichten nicht in effektiver Weise und zum Vorteil des Kindes ausgeübt werden können. Damit einher geht die Pflicht, zum Wohl des Kindes eine gute Be- ziehung zum jeweils andern Elternteil zu fördern (BGE 142 III 1 E. 3.4 m.H.; BGer 5A_637/2022 v. 9.2.2023 E. 3.2.4). Die Vorinstanz erwog, dass in Bezug auf die Bindungstoleranz, verstanden als Bereitschaft eines Elternteils mit dem jewei- lig anderen in Kinderbelangen zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bezie- hung zum anderen Elternteil zuzulassen und aktiv zu fördern, es keinen eindeuti- gen Vorteil für eine der Parteien gebe (act. B.1, E. 5.2.5, S. 23). Den vom Ehe- mann eingereichten Noven (act. B.5 und B.6) sowie den Erwägungen der Vor- instanz (act. B.1, E. 5.2.5, S. 23 f.) lässt sich entnehmen, dass er ohne Weiteres über die erforderliche Bindungstoleranz verfügt, was die Ehefrau auch nicht in Ab- rede stellt (vgl. act. A.2, Rz. 60 f.). Hingegen ist dem Ehemann beizupflichten, dass er zumindest in der Vergangenheit über ein gewisses Informationsdefizit ver- fügte, was zunächst für eine verminderte Bereitschaft der Ehefrau, mit ihm in Kin- derbelangen zusammenzuarbeiten, sprechen mag. In diesem Zusammenhang erwähnt der Ehemann auch zu Recht den Umzug nach G., welchen die Ehefrau ohne sein Einverständnis veranlasst hat. Dabei gilt es allerdings den ge- samten Zeithorizont seit der Trennung und dem Umzug nach G. zu berück- sichtigen. Wie sich auch dem angefochtenen Entscheid (act. B.1, E. 5.2.5, S. 24) und den vom Ehemann zumindest nicht bestrittenen (vgl. act. A.3, Rz. 30) Vor- bringen der Ehefrau (act. A.2, Rz. 60 f.) entnehmen lässt, hat sich die Kommunika- tion seitens der Ehefrau und insbesondere ihr Kooperationswille seit der Trennung stetig verbessert. Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Ehefrau im Hinblick auf eine funktionierende Kommunikation explizit "zur Besserung gehalten" (act. B.1, E. 5.2.5, S. 24). Dieser Aufforderung scheint sie zumindest mehrheitlich nachgekommen zu sein. Hervorzuheben ist auch, dass sie dem Vater ein gross- zügigeres Besuchsrecht zugesteht, als gerichtlich vorgesehen ist. Insofern ist bei der Ehefrau unter Berücksichtigung der Entwicklungen in letzter Zeit keine ver- minderte Bindungstoleranz auszumachen, welche für die Zuteilung der Obhut an den Vater sprechen würde. Von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen sieht die erkennende Kammer daher keinen Anlass. 2.11.1. Zu prüfen bleibt die persönliche Bindung und echte Zuneigung, welche die Vorinstanz beiden Parteien zusprach (act. B.1, E. 5.2.6, S. 24 f.). Der Ehemann wehrt sich gegen die Darstellung der Vorinstanz, welche das rechtswidrige Vorge- hen der Ehefrau mit dem Vorliegen echter Beweggründe rechtfertige. Ein derart gegenüber allen Familienmitgliedern rücksichtsloses Verhalten könne nur bei Vor- liegen einer akuten Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Ehefrau habe egoistisch gehandelt, da sie verhindern wollte,

20 / 28 dass die Kinder in F._____ wohnhaft blieben (act. A.1, Rz. 48). Die Ehefrau ver- folge ihre eigenen Interessen. Sie habe die Kinder aus ihrem gewohnten Umfeld entrissen, in einer neuen Umgebung untergebracht und einer fremden Person zur Betreuung anvertraut. Dieses Verhalten laufe dem Kindeswohl zuwider (ibid., Rz. 49). Die Ehefrau berücksichtige lediglich ihre eigenen Bedürfnisse, was sie mit ihrem eigenmächtigen Aus- und Umzug unter Mitnahme der Kinder bewiesen ha- be (ibid., Rz. 52). In diesem Zusammenhang rügt der Ehemann auch, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid offensichtlich von den durch die Ehefrau rechtswidrig geschaffenen Fakten habe leiten lassen. Die Ehefrau habe rechtswid- rig gehandelt, indem sie die Kinder eigenmächtig nach G._____ mitgenommen habe. Dass ein Gericht ein solches Verhalten schütze, sei nicht nachvollziehbar. Statt zunächst die einzelnen Kriterien der Obhutszuteilung zu prüfen, was eine korrekte Rechtsanwendung voraussetze, habe die Vorinstanz ihren Entscheid er- gebnisorientiert begründet. Dies zeige sich anhand folgender Formulierung in Er- wägung 5.2.7 des angefochtenen Entscheids: "Alles in allem kann nicht gesagt werden, mit dem vorläufigen Belassen der Kinder in G._____ werde ein Entscheid gefällt, der die für eine harmonische Entfaltung eines der drei Kinder in körperli- cher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendige Stabilität der Verhältnisse nicht gewährleistet." (act. A.1, Rz. 54). 2.11.2. Die Ehefrau wehrt sich gegen die Vorwürfe des Ehemanns und führt an, dass sie gute Gründe für den Umzug gehabt habe (act. A.2, Rz. 62). Es sei daran zu erinnern, dass es im vorliegenden Verfahren nicht um die Befindlichkeiten des Ehemanns und den Paarkonflikt gehe, sondern einzig und allein um das Wohl der Kinder. Dieses sei alleinige Richtschnur für die Zuteilung der Obhut (ibid., Rz. 63). 2.11.3. Um der Mutter die persönliche Bindung und echte Zuneigung zu ihren Kindern abzusprechen, sieht die erkennende Kammer keinen Anlass. Mit der Vor- instanz vermochte die Ehefrau glaubhaft darzulegen, dass der Umzug nach G._____ nicht Ausdruck rein egoistischer Beweggründe der Mutter gewesen ist. Auf diese Erwägungen ist zu verweisen (act. B.1, E. 5.2.6, S. 25). Im Hinblick auf den entsprechenden Einwand des Vaters bleibt darauf hinzuweisen, dass es bei der vorliegend getroffenen Regelung nicht darum geht, die Mutter für ihr Verhalten zu schützen beziehungsweise zu belohnen, sondern darum, eine im Wohl der drei Kinder liegende Anordnung zu treffen. Im Übrigen sei erwähnt, dass die Nieder- lassungs- und Bewegungsfreiheit beider Elternteile zu respektieren ist (BGE 142 III 481 E. 2.5). Die Wahl des neuen Wohnorts der Ehefrau dürfte nota bene auf die Nähe zu ihrer Familie und nunmehr ihrem Arbeitsort in K._____ zurückzuführen sein. Insofern ist der Ehefrau beizupflichten, wenn sie bemerkt, dass für die Ob-

21 / 28 hutszuteilung einzig das Kindswohl massgebend sei (act. A.2, Rz. 63). Hierzu kann auf die vorstehenden Erwägungen im Rahmen der Erziehungsfähigkeit be- treffend Umzug nach G._____ verweisen werden. Zu ergänzen bzw. nochmals hervorzuheben gilt: G._____ war den Kindern nicht fremd, sie kannten nebst Ver- wandten auch bereits andere Kinder. Die Mutter verfügt über ein funktionierendes Netzwerk in G.. Ferner handelt sich um eine deutschsprachige Gemeinde. All dies ermöglicht(e) den Kindern eine gute Integration in G.. Sowohl die Standortbestimmung von H._____ als auch das Attest der Primarlehrerin von C._____ bestätigen dies als zulässige Noven im Berufungsverfahren (act. C.1-2). Die Lehrerin äussert durchaus auch Kritik betreffend die schulischen Leistungen von C._____ (act. C.2), was die Glaubhaftigkeit und Transparenz des Attestes unterstreicht. Dass ein solcher Umzug für die Kinder allerdings nicht leicht war (wie sich auch aus der Kinderanhörung ergibt) und sie den Vater sowie ihr Umfeld in F._____ vermissen, insbesondere C._____ als ältestes Kind, liegt auf der Hand, vermag vorliegend die persönliche Bindung und persönliche Zuneigung der Mutter aber nicht in Frage zu stellen. Soweit der Ehemann schliesslich moniert, die Prüfung der Vorinstanz sei ergeb- nisorientiert ausgefallen (insb. act. A.1, Rz. 54 sowie passim), so mögen Teile des Schlussfazits der Vorinstanz zugegebenermassen unglücklich formuliert erschei- nen. Sie könnten suggerieren, der bereits erfolgte Umzug nach G._____ sei das ausschlaggebende Kriterium für die Vorinstanz gewesen und die Mutter würde daher nun für ihr "rechtswidriges" Verhalten belohnt. Diese Sicht eines Vaters ist grundsätzlich verständlich und nachvollziehbar. Allerdings übersieht er dabei, dass die Obhutszuteilung an die Ehefrau das Ergebnis einer sorgfältigen und eingehen- den Prüfung aller hierfür einschlägigen Kriterien durch die Vorinstanz ist. Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, "[d]ie geprüften Kriterien der Obhutszuteilung führen zu einem ziemlich ausgeglichenen Ergebnis", die Akzeptanz des Ent- scheids der Obhutszuteilung an die Mutter für den Vater wohl umso schwieriger machen dürfte, ist wiederum verständlich und nachvollziehbar. Dies lässt sich vor- liegend indes nicht ändern und ist hinzunehmen. 2.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu den massgeblichen Beurteilungskriterien überzeugen. Die Vorbringen des Ehemannes vermögen daran nichts zu ändern. Der vorinstanzliche Obhutsent- scheid ist nicht zu beanstanden und zu bestätigen. Die Berufung des Vaters be- treffend die Obhut ist abzuweisen. Der Ehefrau ist die alleinige Obhut über die drei Kinder zuzuteilen. Die vorinstanzliche Regelung seines persönlichen Verkehrs mit den Kindern beanstandet der Ehemann nicht.

22 / 28 3.Persönlicher Verkehr / Unterhalt / provisorische Zuteilung der Fahrzeuge Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich auf die Anträge des Vaters betreffend per- sönlichen Verkehr der Mutter mit den Kindern, Unterhalt sowie provisorische Zutei- lung der Fahrzeuge einzugehen. Diese Anträge stellte der Vater einzig für den Fall, dass ihm die Obhut über die Kinder zugeteilt würde (act. A.1, Rz. 56 ff.). Die erkennende Kammer braucht sich hierzu nicht zu äussern. 4.Prozesskostenvorschuss / -beitrag 4.1.Der Ehemann beantragt in seiner Berufung, die Ehefrau sei zu verpflichten, ihm für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss in Höhe von CHF 7'000.00 zu bezahlen (act. A.1, Rechtsbegehren Ziff. 7). Zur Begründung führt er an, dass er über kein relevantes Bankguthaben verfüge und dass nach Deckung seines Bedarfs und Bezahlung der Unterhaltsbeiträge an seine Kinder von seinem monatlichen Netto-Einkommen in Höhe von rund CHF 4'404.80 (inkl. 13. Monatslohn) nichts übrigbleibe, um die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits zu decken (act. A.1, Rz. 71 ff.). Im Gegensatz zu ihm habe die Ehefrau im Zeit- punkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs ein monatliches Netto-Einkommen von rund CHF 7'300.00 (inkl. 13. Monatslohn) erzielt. Ihr sei monatlich ein Über- schuss von rund CHF 3'630.00 verblieben. Ihre Leistungsfähigkeit habe sich seit- her noch erhöht, da sie die Praxisleitung des medizinischen Zentrums in K._____ übernommen habe (ibid., Rz. 77 f.). 4.2.Der Ehemann ist aufgrund des Prozessausgangs kosten- und entschädi- gungspflichtig (nachstehend E. 6.4). Sein Antrag auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses ist daher zu prüfen. 4.3.Die Ausführungen des Ehemanns zur Zulässigkeit seines Antrags zur Ver- pflichtung der Gegenpartei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses für das Berufungsverfahren als (zulässige) Klageänderung im Sinne von Art. 317 Abs. 2 ZPO sind korrekt (act. A.1, Rz. 69 ff.; vgl. act. A.2, Rz. 88; ausführlich dazu KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 7 m.w.H.). 4.4.Die Verpflichtung eines Ehegatten, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung eines Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) beizustehen, ist Ausfluss der ehelichen Unterhaltspflicht nach Art. 163 ZGB und der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB (BGE 148 III 21 E. 3 mit Verweis auf BGE 146 III 203 E. 6.3; 142 III 36 E. 2.3). Sie geht der Pflicht des Staates zur Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (Denise Weingart, provisio ad litem – Der Prozesskostenvorschuss für eherechtliche Verfahren, in: Markus/Hrubesch-

23 / 28 Millauer/Rodriguez [Hrsg.], Zivilprozess und Vollstreckung national und internatio- nal – Schnittstellen und Vergleiche, Festschrift für Jolanta Kren Kostkiewicz, Bern 2018, S. 677 ff.). Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss von seinem Ehegatten hat, wer selbst nicht über ausreichend Mittel für die Bezahlung der Kos- ten des eherechtlichen Verfahrens verfügt, die Sache nicht aussichtslos erscheint, die Person auf die Kostenhilfe des Ehegatten angewiesen und dieser zur Leistung derselben im Stande ist. Es sind die für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entwickelten Grundsätze betreffend Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit anzuwenden (Weingart, a.a.O., S. 682 ff. m.H.). 4.5.Vorliegend ist der Antrag abzuweisen, da die Ehefrau finanziell nicht in der Lage ist, zusätzlich zu ihren eigenen (erst- und zweitinstanzlichen) Prozesskosten dem Ehemann einen Beitrag an die seinigen zu bezahlen (vgl. act. A.2, Rz. 89 ff.; act. C.3-5; act. B.1, E. 11.3, S. 42). Dabei ist das Folgende zu berücksichtigen: Die Ehefrau erzielt ein ausgewiesenes, monatliches Nettoeinkommen von gerun- det CHF 7'000.00 (inkl. 13. Monatslohn; act. C.3-5; vgl. auch act. B.1, E. 8.4.1) und weist einen monatlichen Bedarf von gerundet CHF 3'350.00 (Oktober und No- vember 2022) bzw. CHF 3'700.00 (ab Dezember 2022) auf (Bedarf jeweils gemäss Unterhaltsberechnung der Vorinstanz zuzüglich zivilprozessualer Zu- schlag von 20 % auf den Grundbetrag gemäss den analog anwendbaren URP- Grundsätzen, zumal nicht einzusehen ist, weshalb dem ansprechenden Ehegatten dieser Zuschlag für die Beurteilung der Mittellosigkeit zu gewähren ist, während dem angesprochenen Ehegatte dergleichen für die Prüfung dessen Leistungs- fähigkeit per se abzusprechen wäre; entsprechend ist denn auch sowohl dem an- gesprochenen Ehegatten als auch dem ansprechenden auf der Vermögensseite jedenfalls ein Notgroschen zu belassen). Allerdings hatte sich die Ehefrau bis En- de November 2022, und damit im Zeitpunkt der Stellung des Begehrens, mit ei- nem Anteil am Barunterhalt der Kinder von insgesamt CHF 3'049.00 pro Monat zu beteiligen. Ab Dezember 2022 reduzierte sich dieser Anteil der Ehefrau zwar auf monatlich CHF 1'186.00 (siehe Unterhaltsberechnung der Vorinstanz). Hinzu kommt aber, dass die Ehefrau teilweise Gerichtskosten und (vollumfänglich) ihre eigenen Anwaltskosten vor der ersten Instanz zu bezahlen hat. Über Vermögen, welches die Ehefrau zur Bestreitung eines Prozesskostenvorschusses heranzie- hen könnte und müsste, verfügt sie keines (vgl. RG act. III.2 [Steuerer- klärung 2021]; RG act. I.5 i.V.m. RG act. II.; vgl. ferner act. A.1 u. B.19 [ZK1 22 191; Bestätigung betr. keine Möglichkeit der Erhöhung der Hypothek der selbstbewohnten ehelichen Liegenschaft im L._____]). Dergleichen ist auch sei- tens des Ehemannes nicht behauptet. Uneins sind sich die Parteien, wie die Nichtbezahlung von Unterhalt an die Kinder durch den Ehemann seit der Tren-

24 / 28 nung im Rahmen seines Antrags um Leistung einen Prozesskostenvorschuss in casu zu bewerten ist (act. A.2, Rz. 89 f.; act. A.3, Rz. 35; act. A.4, Rz. 31). Weite- rungen dazu können nach dem Gesagten unterbleiben. Es sei an dieser Stelle indes auf den betreffend Prozesskostenvorschüsse geltenden Effektivitätsgrund- satz hingewiesen (vgl. Weingart, a.a.O., S. 685; analog zu den URP- Grundsätzen). 4.6.Demgegenüber ist (subsidiär) mit Verfügung vom heutigen Tag das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen (ZK1 22 191). 5.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung, samt Antrag des Ehemannes auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch die Ehefrau, abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen. 6.Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1.Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an den erstinstanzli- chen Prozesskosten etwas zu ändern. Zu regeln verbleiben hingegen die Kosten des Berufungsverfahrens, welche gestützt auf den Gebührenrahmen für Beru- fungsentscheide (Art. 9 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]) auf CHF 2'500.00 festzusetzen sind. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (Adrian Ur- wyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Der Ehemann unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb er die Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 zu tragen hat. Für ein Abweichen von dieser Kostenverteilung besteht in casu kein Anlass. 6.2.Mit Verfügung der Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom heutigen Tag ist das Gesuch des Ehemanns um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 191) gutzuheissen und Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Daher gehen die ihm auferlegten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO zu Las-

25 / 28 ten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vor- behalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Infolge der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege wurde vom Ehemann kein Kostenvorschuss erhoben. 6.3.Beim vorliegenden Verfahrensausgang hat der Ehemann der Ehefrau ihre Parteikosten zu entschädigen, zumal die unentgeltliche Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO u. Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Rechtsanwalt Jean-Marc von Gunten reichte am 28. März 2023 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren mit einem aus- gewiesenen Aufwand von 30.5 Stunden zu einem Ansatz von CHF 300.00 pro Stunde zuzüglich 3% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer ein und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 10'150.20 geltend (act. G.4). Der Ehe- mann hat die eingereichte Honorarnote nicht beanstandet (vgl. act. D.9). Zunächst ist darauf aufmerksam zu machen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 HV (BR 310.250) ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üb- lich gilt, weshalb maximal CHF 270.00 pro Stunde zugesprochen wird, falls eine entsprechende Honorarvereinbarung vorliegt (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Da allerdings keine Honorarvereinbarung vorliegt – es wurde lediglich eine Kopie der Vollmacht eingereicht (vgl. act. G.2) – ist praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 auszugehen. Unerheblich bleibt dabei, dass die ehemalige Rechtsanwältin der Ehefrau vor Regionalgericht eine Honora- rvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 250.00 ins Recht gelegt hatte (RG act. VI.1). Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angesichts der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sowie der eingereichten Rechtsschrif- ten – insbesondere mit Blick auf die Bedeutung der Streitsache und die entspre- chende Verantwortung des Rechtsanwaltes – gerade noch knapp angemessen. Unter Berücksichtigung des reduzierten Stundenansatzes von CHF 240.00 ist so- mit die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Barauslagen (3%) und der Mehrwertsteuer (7.7%) auf CHF 8'120.15 festzusetzen. 6.4.Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entbindet den Ehemann (einstweilen) von den Kosten der eigenen Rechtsvertretung (Art. 118 Abs. 1 ZPO), welche vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Stundenansatz des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt CHF 200.00 zu- züglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer; es werden keine Zuschläge gewährt (Art. 5 HV). Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers reichte am 14. März 2023 seine Honorarnote für das Berufungsverfahren mit einem ausgewiesenen Auf- wand von 47.88 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich

26 / 28 3% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer ein und macht damit eine Entschädi- gung von insgesamt CHF 10'622.75 geltend (act. G.3). Dieser Aufwand ist zu ent- schädigen, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Der für das Berufungsverfahren betriebene Aufwand von 47.88 Stunden gilt (teil- weise) als übersetzt und ist wie folgt zu kürzen: In der Honorarnote macht der unentgeltliche Rechtsvertreter am 9. November 2022 einen Aufwand von 1.5 Stunden für "Eingang und Sichtung begründeter Ent- scheid / Fristen berechnen und eintragen / E-Mail Zustellung an Mandant mit Kur- zerklärung" geltend, wovon rund eine Stunde auf die Sichtung des begründeten Entscheids fallen dürfte. Am 12. November 2022 macht er einen Aufwand von 1.25 Stunden für "Studium Entscheid RG Plessur" geltend. Die Vorinstanz war nicht das Regionalgericht Plessur, sondern das Regionalgericht Prättigau/Davos, weswegen es diese Position zu streichen gilt, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, ob sie dieses Verfahren betrifft, zumal bereits mit dem in Rechnung gestellten Aufwand vom 9. November 2022 das Studium des Entscheids erfasst worden ist und die Vorinstanz entsprechend der erstinstanzlichen Honorarnote ebenfalls 1 Stunde als Reserve für Studium Entscheid und Nachbearbeitung ver- gütet hatte (vgl. RG act. VI.4; act. B.1, E. 12.3.2). Ferner weist die Honorarnote insgesamt 2.33 Stunden für das Ausarbeiten und Fertigstellen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aus. Bereits dieser Aufwand erscheint vergleichswei- se hoch. Da das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Berufungsverfahren (act. A.1 im Verfahren ZK1 22 191) grossmehrheitlich dem Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. RG act. XI.1) entspricht, ist der Aufwand für das Ausarbeiten und Fertigstellen des besagten Gesuchs ermes- sensweise auf 1 Stunden zu kürzen. In der Honorarnote macht Rechtsanwalt Ronny Pers am 15., 16., 17., 18., 19. sowie 21. November 2022 einen Aufwand von insgesamt 24.17 Stunden für das Ausarbeiten und das Fertigstellen der Beru- fungsschrift geltend, wobei teilweise davon auch noch E-Mailkorrespondenzen mit dem Ehemann erfasst sind, deren Aufwand nicht in separaten Positionen aufge- führt worden ist. Die Berufungsschrift umfasst 22 Seiten, wovon allerdings deren zwei auf das Titelblatt, die Unterschrift und das Beweismittelverzeichnis (Voll- macht, Urkunden, Editionen) entfallen. Insgesamt umfasst die Berufungsschrift daher 20 Seiten Text. Der geltend gemachte Aufwand von 24.17 Stunden er- scheint daher übersetzt und gilt es ermessensweise auf 20 Stunden zu kürzen. Für die Stellungnahme zur Berufungsantwort macht der Rechtsvertreter am 16., 27., 28., 29. und 30. Dezember 2022 einen Aufwand von insgesamt 11 Stunden

27 / 28 geltend, wobei auch dabei E-Mailkorrespondenzen mit dem Ehemann erfasst sind, deren Aufwand nicht in separaten Positionen aufgeführt worden ist. Die Stellung- nahme umfasst neun Seiten, wovon allerdings wiederum deren zwei auf das Titel- blatt, die Unterschrift und das Beweismittelverzeichnis (Vollmacht, Urkunden, Edi- tionen) entfallen. Insgesamt umfasst die Stellungnahme daher sieben Seiten Text. Der geltend gemachte Aufwand von 11 Stunden ist daher deutlich übersetzt und gilt es ermessensweise auf 7 Stunden zu kürzen. Aus den dargelegten Gründen ist das Honorar um insgesamt 10.75 Stunden zu kürzen, womit ein zu entschädi- gender Aufwand von 37.13 Stunden verbleibt. Dies entspricht bei einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde zuzüglich 3% Barauslagen und 7.7% Mehrwertsteuer einer Entschädigung von insgesamt CHF 8'237.75. Diese Entschädigung ist aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

28 / 28 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A., samt Antrag auf Leistung eines Prozesskosten- vorschusses durch B., wird abgewiesen und der Entscheid des Ein- zelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 28. September 2022 wird bestätigt. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Partei- entschädigung von CHF 8'120.15 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu leisten. 4.Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2'500.00 und die Kosten seines Rechtsvertreters, Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, in Höhe von CHF 8'237.75 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (ZK1 22 191) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse be- zahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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