Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. März 2023 ReferenzZK1 22 182 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Dorfstrasse 42, 7220 Schiers GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Prättigau/Davos vom 02.06.2022, mitgeteilt am 03.10.2022 (Proz. Nr. 115-2021-13) Mitteilung29. März 2023
2 / 13 Sachverhalt A.B._____ (fortan Ehefrau), geboren am _____ 1970, und A._____ (fortan Ehemann), geboren am _____ 1973, heirateten am _____ 1998 in D._____ im Prättigau. Aus der Ehe ging die Tochter E., geboren am _____ 1999, her- vor. Der leibliche Sohn der Ehefrau, H., geboren am _____ 1994, wurde nach der Eheschliessung vom Ehemann adoptiert. B.Im Jahr 2018 trennten sich die Parteien. Am 22. Dezember 2020 reichte der Ehemann dem Regionalgericht Prättigau/Davos ein gemeinsames Scheidungsbe- gehren der Ehegatten ein. Der weitere Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens, samt den Anträgen der Parteien, kann den Akten sowie der Sachverhaltsdarstel- lung im angefochtenen Entscheid entnommen werden (act. B.1, Bst. B bis L). C.a.Mit Entscheid vom 2. Juni 2022, mitgeteilt am 3. Oktober 2022, erkannte das Regionalgericht Prättigau/Davos wie folgt (act. B.1): 1.Die am _____ 1998 in D._____ im Prättigau GR zwischen B._____ geb. C._____ und A._____ geschlossene Ehe wird geschieden. 2.A._____ hat B._____ geb. C._____ einen monatlichen, jeweils auf den Ersten des Monats vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'534.00 zu bezahlen. Diese nacheheliche Unterhaltspflicht von A._____ dauert an, bis B._____ geb. C._____ das gesetzlich vorgese- hene ordentliche Rentenalter erreicht hat. 3.Das Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch von D._____ wird B._____ geb. C._____ in Anrechnung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu Al- leineigentum zugewiesen. Die auf dem Grundstück lastenden Grund- pfandschulden hat B._____ geb. C._____ in Anrechnung an ihre güter- rechtlichen Ansprüche zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht zu über- nehmen. Das Grundbuchamt Prättigau wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil am Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch von D._____ von A._____ auf B._____ geb. C._____ zu übertragen, unter je hälftiger Grundbuchkostenfolge. 4.A._____ hat B._____ geb. C._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 9'477.04 innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegen- den Entscheids zu bezahlen. Nach Leistung dieser Zahlung sowie er- folgter Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch von D._____ von A._____ auf B._____ geb. C._____ sind B._____ geb. C._____ und A._____ güter- rechtlich auseinandergesetzt. 5.Die I., wird angewiesen, von der Freizügigkeitsleistung von CHF 770'742.00 per 22. Dezember 2020 von A., geb. am ____ 1973, wohnhaft im ____weg in G., AHV-Nr., einen Anteil von CHF 381'598.90 zu Gunsten von B. geb. C., geb. am _____ 1970, wohnhaft am ____weg in D., AHV-Nr., auf deren Vorsor- gekonto, bei der J._____, zu überweisen, zuzüglich Zins hierauf ab dem 23. Dezember 2020.
3 / 13 6.Die Gerichtskosten von CHF 10'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von A._____ und B._____ geb. C.. Sie werden mit den geleisteten Vorschüssen von je CHF 5'000.00 verrechnet. 7.Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 8.(Rechtsmittelbelehrung Entscheid) 9.(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid) 10. (Mitteilung) C.b.Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann mit Eingabe vom 3. Novem- ber 2022 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung, wobei er folgende Anträge stellte (act. A.1): 1.Der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juni 2022 sei in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt), Disposi- tiv-Ziffer 3 (Übertragung Grundstück Nr. F. in D.) und Dis- positiv-Ziffer 4 (güterrechtliche Ausgleichszahlung) aufzuheben. 2.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten einen monatlichen, jeweils auf den Ersten des Monats vorauszahlbaren Un- terhaltsbeitrag von CHF 22.45 zu bezahlen. Diese nacheheliche Un- terhaltspflicht des Berufungsklägers sei bis 31. Dezember 2023 zu be- schränken. 3.Es sei das Miteigentum an Gründstück Nr. F., D., aufzu- heben und es seien die Parteien für berechtigt zu erklären, das Grund- stück Nr. F., D., freihändig zu veräussern. Gleichzeitig sei anzuordnen, dass das Grundstück Nr. F., D., auf entspre- chenden Antrag einer Partei beim zuständigen Betreibungs- und Kon- kursamt Prättigau/Davos öffentlich versteigert wird. 4.Der Nettoerlös aus dem Verkauf bzw. der Versteigerung des Grunds- tücks Nr. F., D., d.h. der Verkaufs- bzw. Zuschlagspreis abzüglich allfällige dem Käufer bzw. Ersteigerer überbundene Grund- pfandschulden, abzüglich Grundstückgewinnsteuer, abzüglich Ver- kaufs- oder Steigerungskosten sowie abzüglich der Kosten der Eigen- tumsübertragung im Grundbuch sei wie folgt an die Parteien auszube- zahlen: Der verbleibende Mehrerlös sei zu 78% der Berufungsbeklagten und zu 22% dem Berufungskläger zuzuteilen. 5.Der Berufungskläger sei zu verpflichten, der Berufungsbeklagten in- nerhalb von 30 Tagen nach Verkauf bzw. Versteigerung (Stichtag Ei- gentumsübertragung) des Grundstücks Nr. F., D., CHF 86'729.84 aus Güterrecht zu bezahlen. 6.Sollte die Berufungsbeklagte den Nachweis erbringen, dass der Beru- fungskläger aus der Solidarhaft betreffend die auf dem Grundstück Nr. F., D., lastenden Grundpfandschulden, entlassen wird und die Berufungsbeklagte diese zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht übernimmt, ist die Berufungsbeklagte zu verpflichten, dem Berufungs- kläger innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des Ehescheidungsur- teils CHF 10'229.65 aus Güterrecht zu bezahlen und das im Miteigen- tum der Parteien stehende Grundstück Nr. F., D._____, sei ins
4 / 13 Alleineigentum der Ehefrau zu übertragen, wobei die Kosten der Ei- gentumsübertragung die zukünftige Alleineigentümerin zu tragen hat. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. C.c.Am 6. Dezember 2022 (Poststempel) reichte die Ehefrau Berufungsantwort und Anschlussberufung beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragte, was folgt (act. A.2): 1.Der Entscheid des Regionalgerichtes Prättigau/Davos vom 02. Juni 2022 sei in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 2 (nachehelicher Unterhalt) und in Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 4 (güterrechtliche Ausgleichszah- lung) aufzuheben. 2.A._____ sei zu verpflichten, an B._____ wie folgt nachehelichen Un- terhalt zu bezahlen: 2.1 Rückwirkend ab dem 02. Juni 2022 pro Monat CHF 3'000.00 bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, danach 2.2 CHF 3'500.00 bis zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen or- dentlichen Rentenalters von B.. Eventualiter sei A. für den Fall, dass der Ehefrau das Alleinei- gentum am Grundstück Nr. F., D., nicht zugesprochen werden sollte, zu verpflichten, an B._____ ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils bis zur Erreichung des gesetzlich vorgesehenen ordentli- chen Rentenalters von B._____ den Betrag von CHF 4'000.00 zu be- zahlen. 3.A._____ sei zu verpflichten, an B._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 14'975.36 innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. Eventualiter sei A._____ zu verpflichten, an B._____ aus Güterrecht einen Betrag von CHF 14'975.36 zuzüglich ½ der noch zu beziffernden Ausstiegskosten der I._____ innerhalb von 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bezahlen. 4.Die Rechtsbegehren von A._____ seien abzuweisen. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten von A._____. C.d.Die Parteien leisteten für das Berufungs- und das Anschlussberufungsver- fahren Kostenvorschüsse von CHF 6'000.00 (Ehemann) und CHF 3'000.00 (Ehe- frau). D.Am 24. Februar 2023, während laufender Frist zur Erstattung der Replik, reichte der Ehemann den nachfolgend wörtlich wiedergegebenen und beidseitig unterzeichneten Vergleich beim Kantonsgericht ein, wobei er das Gericht ersuch- te, das Verfahren als zufolge Vergleichs erledigt abzuschreiben, sobald die Ehe- frau die Entlassungsbestätigung gemäss Ziff. 3 der Vereinbarung beibringen kön- ne (act. A.3 und A.3.1).
5 / 13 "VERGLEICH zwischen B._____ geb. C., weg, D. vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers Ehefrau und A. vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Brändli Rechtsanwälte AG, Aquasana- strasse 8, 7000 Chur Ehemann BETREFFEND NEBENFOLGEN DER EHESCHEIDUNG ZK1 22 182 I.VORBEMERKUNG 1.Folgende Punkte des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs des Regional- gerichts Prättigau/Davos vom 2. Juni 2022, mitgeteilt am 3. Oktober 2022, bleiben unverändert: Ziff. 1 (Scheidung), Ziff. 3 (Zuweisung Al- leineigentum Grundstück Nr. F._____ an B.), 5 (Vorsorgeaus- gleich), 6 (Kostenfolge) und 7 (Parteientschädigung) II. NACHEHELICHER UNTERHALT (ZIFF. 2 DES URTEILSDISPOSITIVS) 2.Die Parteien vereinbaren in Abänderung der Ziff. 2 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs, dass A. an B._____ geb. C._____ ab dem 01. Oktober 2022 auf den Ersten jeden Monats vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 2'400.00 bezahlt. Diese nacheheliche Un- terhaltspflicht von A._____ dauert an, bis B._____ geb. C._____ das gesetzlich vorgesehene ordentliche Rentenalter erreicht hat. Danach endet die Unterhaltspflicht von A._____ definitiv. III. GÜTERRECHT (ZIFF. 3 UND 4 DES URTEILSDISPOSITIVS) 3.B._____ geb. C._____ verpflichtet sich, dafür besorgt zu sein, dass A._____ mit der Eigentumsübertragung des Grundstücks Nr. F., D., gegenüber der I._____ Versicherungen aus der Solidarhaft betreffend der auf dem Grundstück Nr. F., D., lastenden Hypothek entlassen wird. Die K._____bank hat mit Schreiben vom 29.
6 / 13 November 2022 die Ablösung der Hypothek sowie die Schuldüber- nahme durch B._____ geb. C._____ bestätigt. B._____ geb. C._____ bringt eine neue Bestätigung der K._____ bei, welche bestätigt, dass die Entlassung von A._____ aus der Solidarschuld auch durch vorlie- genden Vergleich abgedeckt ist. 4.A._____ beteiligt sich zur Hälfte an der Ausstiegspönale aufgrund der vorzeitigen Kündigung der Hypotheken bei der I._____ Versicherung. 5.Die Parteien vereinbaren in Abänderung der Ziff. 4 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs, sich gegenseitig keine güterrechtlichen Aus- gleichszahlungen zu schulden. Nach erfolgter Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch D._____ von A._____ auf B._____ geb. C._____ sind die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt. IV. KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGE 6.Die Parteien vereinbaren, die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte zu übernehmen. Die Parteien verzichten gegenseitig auf die Bezahlung einer Parteientschädigung fürs Berufungsverfahren. V. GENEHMIGUNG / ABSCHREIBUNG 7.Die Gültigkeit dieser Vereinbarung steht unter dem Vorbehalt, dass B._____ an A._____ die in Ziffer 3 vorstehend vereinbarte aktuelle Bestätigung der K.bank übergibt. 8.Die Parteien beantragen beim Kantonsgericht von Graubünden das Berufungsverfahren ZK1 22 182 zufolge Vergleichs als erledigt abzu- schreiben. D., 21.2.23G., 24.02.2023 sig. B. geb. C.sig. A." E.Am 1. März 2023 stellte der Ehemann dem Kantonsgericht die in Ziffer 3 des vorstehenden Vergleichs erwähnte Bestätigung der K._____bank vom 27. Februar 2023 zu (act. D.10.1). F.Mit Verfügung vom 6. März 2023 brachte die Vorsitzende der Ehefrau die Schreiben des Ehemannes vom 24. Februar 2023 und vom 1. März 2023 zur Kenntnis (act. D.11). G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Gegen den Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos ist die Beru- fung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Es handelt sich um eine Angelegenheit rein vermögensrechtlicher Natur mit einem Streitwert über CHF 10'000.00 (Art.
7 / 13 308 Abs. 2 ZPO). Das Kantonsgericht bzw. innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer ist zur Beurteilung der Berufung zuständig (Art. 308 ZPO i.V.m. Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100] u. Art. 6 KGV [BR 173.100]). Die Berufung des Ehemannes sowie die Anschlussberufung der Ehefrau erfolgten form- und fristge- recht (Art. 311 u. 313 ZPO, act. A.1 und A.2). 2.Vorab ist festzustellen, dass Ziffer 1 (Scheidungspunkt), Ziffer 5 (Vorsor- geausgleich) sowie die Ziffern 6 und 7 (Kosten- und Entschädigungsregelung) des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos nicht angefoch- ten wurden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bzw. des eingereichten Vergleichs bilden daher noch der nacheheliche Unterhalt (Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts) sowie die güterrechtliche Auseinanderset- zung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 desselben). 3.1.Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten sie aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben und sie klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist; vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (Art. 279 Abs. 1 ZPO). Die Vereinbarung ist erst rechtsgültig, wenn das Gericht sie genehmigt hat. Sie ist in das Dispositiv des Entscheids auf- zunehmen (Art. 279 Abs. 2 ZPO). Wenn die gesetzlich genannten Voraussetzungen gegeben sind, wird die Verein- barung der Parteien durch das Gericht genehmigt. Die gerichtliche Genehmigung bewirkt, dass die Vereinbarung über die Scheidungsfolgen ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständiger Bestandteil des Urteils wird (BGE 138 III 532 E. 1.3). Ein von den Parteien abgeschlossener Vergleich führt damit nicht zur un- mittelbaren Beendigung des gerichtlichen Verfahrens, was Voraussetzung für eine Abschreibung nach Art. 241 ZPO wäre, wie sie von den Ehegatten in Ziffer V.8 des Vergleichs beantragt wurde (act. A.3.1). Vielmehr hat die Berufungsinstanz die Vereinbarung im Lichte der in Art. 279 ZPO statuierten Voraussetzungen zu überprüfen. 3.2.Bei der Prüfung des freien Willens richtet das Gericht sein Augenmerk auf das Vorliegen allfälliger Willensmängel wie Irrtum, Täuschung oder Drohung sowie darauf, ob die freie Willensbildung eines Ehegatten aufgrund eines ungleichen Verhandlungsgewichts eingeschränkt ist (Thomas Sutter-Somm/Nicolas Gut, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 279 ZPO; Matthias Stein, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern
8 / 13 2022, N 9 Anh. ZPO Art. 279). Im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzung der reiflichen Überlegung hat es sich zudem davon zu überzeugen, dass jede Par- tei die Vereinbarung inhaltlich versteht, sich über die Tragweite der Verpflichtung im Klaren ist und nicht leichtsinnig oder überstürzt Verpflichtungen eingeht oder auf Rechte verzichtet (Sutter-Somm/Gut, a.a.O., N 12 zu Art. 279 ZPO; Stein, a.a.O., N 12 Anh. ZPO Art. 279). Die Vereinbarung muss sodann namentlich im Hinblick auf die Vollstreckung, ein allfälliges Abänderungsverfahren, eine eventu- elle Bevorschussung sowie die steuerliche Qualifikation klar sein (Stein, a.a.O., N 15 Anh. ZPO Art. 279). Vollständigkeit ist schliesslich gegeben, wenn die Verein- barung eine Regelung bezüglich sämtlicher Scheidungsfolgen enthält (Sutter- Somm/Gut, a.a.O., N 15 zu Art. 279 ZPO; Stein, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 279). Hinsichtlich der materiellen Prüfung der Vereinbarung wird zwischen der Regelung von vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung für die Ehegatten und den Be- langen der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder unterschieden (vgl. Sutter- Somm/Gut, a.a.O., N 7 zu Art. 279 ZPO; Stein, a.a.O., N 20 ff. Anh. ZPO Art. 279). Vorliegend wurden im Vergleich einzig die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten geregelt. Diese unterstehen der freien Verfügungsgewalt der Parteien (Art. 277 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Gericht greift diesbezüglich nicht ohne Not in die Freiheit der Parteien ein und darf einer solchen Vereinbarung die Genehmigung nur aus wichtigen Gründen versagen. Eine Ver- einbarung ist dann als offensichtlich unangemessen und folglich nicht genehmi- gungsfähig zu qualifizieren, wenn sie in sofort erkennbarer und eklatanter Art und Weise von der gesetzlichen Regelung abweicht und sich diese Abweichung aus Billigkeitsüberlegungen nicht rechtfertigen lässt (BGer 5A_980/2018 v. 5.6.2019 E. 4.1 m.w.H.; BGE 138 III 532 E. 1.3; BGE 121 III 393 E. 5c; Stein, a.a.O., N 23 ff. Anh. ZPO Art. 279 m.w.H.). 4.1.Vorliegend sind die Elemente des freien Willens und der reiflichen Überle- gung gegeben. Beide Parteien sind von ihren Rechtsvertretern beraten worden und haben sich im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens erneut mit den Rechtsfra- gen und dem Prozessstoff auseinandergesetzt (vgl. act. A.1 und A.2 sowie A.3.1). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie sich der Tragweite des getroffenen Vergleichs bewusst sind. Die Vereinbarung ist sodann klar und vollständig, da sie sämtliche im Berufungsverfahren noch strittigen Punkte umfasst und somit zu- sammen mit dem erstinstanzlichen Urteil alle im Rahmen einer Scheidung mass- geblichen Punkte geregelt werden. Wie nachstehend dargelegt wird, enthält der Vergleich schliesslich keine offensichtlich unangemessene Regelung:
9 / 13 4.2.Beim nachehelichen Unterhalt ging die Vorinstanz von einer lebensprägen- den Ehe aus (act. B.1, E. 5.1). Sie ermittelte einen Unterhaltsanspruch der Ehe- frau bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter von CHF 2'534.00 pro Monat, basierend auf einem Einkommen der Ehefrau von CHF 4'536.00 (Nettoeinkommen CHF 3'746.00, Mieteinnahmen CHF 790.00), einem Bedarf von CHF 5'141.00 (u.a. inkl. private Vorsorge, Vorsorgeunterhalt und Steuern) sowie einem Über- schussanteil von CHF 1'930.00. Da die Vorinstanz von einer ausreichenden Leis- tungsfähigkeit des Ehemannes ausging, verzichtete sie auf eine nähere Ermittlung seines aktuellen Bedarfs und Einkommens und setzte in die Unterhaltsberechnung den von ihm behaupteten Bedarf von CHF 5'650.00 sowie das zuletzt bekannte Einkommen von CHF 16'834.00 ein (act. B.1, E. 5.3 ff., Tabelle S. 32). Im Vergleich einigen sich die Ehegatten darauf, dass der Ehemann an die Ehefrau rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter eine Unterhaltszahlung in der Höhe von CHF 2'400.00 pro Monat leistet (act. A.3.1 Ziff. II.2). Auf welchen Grundlagen dieser Betrag beruht, geht aus dem Vergleich nicht hervor; die Parteien haben auf entsprechende Angaben verzichtet. Gestützt auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens sowie das angefochtene Urteil, von dem der im Vergleich festgehaltene Unterhaltsbei- trag nur geringfügig abweicht, ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass der vereinbarte nacheheliche Unterhalt eklatant und/oder in unbilliger Weise von der Regelung von Art. 125 ZGB abweichen würde. Der erwähnte Betrag ist daher nicht als offensichtlich unangemessen zu qualifizieren, weshalb der Ver- gleich in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt genehmigt werden kann. 4.3.1. Gegenstand der güterrechtlichen Auseinandersetzung bildeten das im Mit- eigentum der Ehegatten stehende Grundstück Nr. F._____ in D., eine im Alleineigentum des Ehemannes stehende Ferienliegenschaft in L. sowie verschiedene Bankkonten, Lebensversicherungen und Fahrzeuge. In ihrem Ent- scheid vom 2. Juni 2022 wies die Vorinstanz das Miteigentumsgrundstück in D._____ der Ehefrau in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zu Allei- neigentum zu und verpflichtete sie, die auf dem Grundstück lastenden Grund- pfandschulden zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht zu übernehmen. Sodann ord- nete die Vorinstanz an, dass der Ehemann der Ehefrau aus Güterrecht insgesamt CHF 9'477.00 zu bezahlen habe. Dieser Betrag resultiert aus der Ausgleichzah- lung der Ehefrau an den Ehemann für das Grundstück in D._____ in der Höhe von CHF 77'253.00, aus der Ausgleichzahlung des Ehemanns an die Ehefrau für das Grundstück in L._____ in der Höhe von CHF 45'247.00 sowie aus einer Aus-
10 / 13 gleichzahlung des Ehemanns an die Ehefrau betreffend das übrige eheliche Ver- mögen in der Höhe von CHF 41'483.00 (act. B.1, E. 6.5 ff.). 4.3.2. Im Vergleich einigen sich die Parteien darauf, die Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids unverändert zu belassen (act. A.3.1 Ziff. I.1), das Mit- eigentumsgrundstück in D._____ folglich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Ehefrau zu Alleineigentum zuzuweisen, unter Übernahme der alleinigen Zins- und Schuldpflicht durch die Genannte. Gemäss Ziff. III.3 des Vergleichs hat die Ehefrau dafür besorgt zu sein, dass der Ehemann mit der Eigentumsübertragung gegenüber der I._____ Versicherungen aus der Solidarhaft betreffend der auf dem fraglichen Grundstück lastenden Hypo- thek entlassen wird. Nachdem die K._____bank mit Schreiben vom 29. November 2022 die Ablösung der Hypothek sowie die Schuldübernahme durch die Ehefrau bestätigt hat, soll die Genannte eine neue Bestätigung der K.bank beibrin- gen, wonach die Entlassung des Ehemannes aus der Solidarschuld auch durch den Vergleich abgedeckt ist. Die Gültigkeit des Vergleichs steht unter dem Vorbe- halt, dass die Ehefrau dem Ehemann die vorstehend erwähnte aktuelle Bestäti- gung der K.bank übergibt (act. A.3.1 Ziff. V.7). Gemäss Vergleich hat sich der Ehemann sodann zur Hälfte an der Ausstiegspönale aufgrund der vorzeitigen Kündigung der Hypotheken bei der I. Versicherung zu beteiligen (act. A.3.1 Ziff. III.4). Schliesslich vereinbaren die Parteien in Abänderung der Ziff. 4 des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs, sich gegenseitig keine güterrechtlichen Ausgleichzahlun- gen zu schulden, und halten fest, dass sie nach erfolgter Eigentumsübertragung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück in D. vom Ehemann auf die Ehefrau güterrechtlich auseinandergesetzt sind (act. A.3.1 Ziff. III.5). 4.3.3. Auch in Bezug auf das Güterrecht ist gestützt auf die Akten sowie den an- gefochtenen Entscheid keine offensichtliche Unangemessenheit der vergleichs- weise getroffenen Regelung erkennbar. Die in Ziffer III.3 des Vergleichs verlangte Bestätigung der K._____bank liegt vor (act. D.10.1), so dass der Gültigkeitsvorbe- halt gemäss Ziff. V.7 des Vergleichs erfüllt ist. Demzufolge kann der Vergleich auch im Hinblick auf die güterrechtlichen Vereinbarungen genehmigt werden. 5.Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Vergleich vom 21. Februar 2023 bzw. 24. Februar 2023 genehmigungsfähig ist. Demzufolge sind die Ziffern 2 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 2. Juni 2022 aufzuheben und durch die vereinbarten Regelungen
11 / 13 zu ersetzen. Im Übrigen bleibt der vorinstanzliche Entscheid unverändert. Zu prä- zisieren bleibt, dass die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids nicht aufzuheben ist, nachdem sich die Parteien entgegen dem vom Berufungs- kläger ursprünglich gestellten Antrag auf deren Beibehaltung geeinigt haben. Al- lerdings wird sie zu Vollzugszwecken nochmals in das Dispositiv des vorliegenden Urteils aufgenommen. In formeller Hinsicht werden die Berufung des Ehemannes und die Anschlussberufung der Ehefrau demnach durch den Vergleich und dessen Genehmigung erledigt, wobei der Vergleich unter Beachtung von Art. 279 Abs. 2 ZPO in den relevanten Punkten ins Dispositiv des vorliegenden Urteils aufge- nommen wird. 6.Gemäss Ziffer I.1 des Vergleichs (act. A.3.1) bleiben Kostenfolge und Par- teientschädigung des vorinstanzlichen Entscheids (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 6 u. 7) unverändert. Damit ist die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung zu bestätigen, wonach die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 10'000.00 je hälftig zulasten des Ehemanns und der Ehefrau gehen, unter Verrechnung mit den Kos- tenvorschüssen von je CHF 5'000.00, und keine Parteientschädigungen gespro- chen werden. 7.Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahren sind vergleichsgemäss zu regeln (Art. 109 ZPO; act. A.3.1 Ziff. IV.6). Folglich tragen die Parteien die Kosten des Verfahrens, die angesichts der vergleichsweisen Erledigung in einem frühen Stadium auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (Art. 9 VGZ [BR 320.210]), je zur Hälfte und damit im Umfang von je CHF 500.00. Die Verfahrenskosten werden mit den von den Parteien geleisteten Kos- tenvorschüssen von CHF 3'000.00 (B._____ geb. C.) und CHF 6'000.00 (A.) verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 2'500.00 (B._____ geb. C.) und CHF 5'500.00 (A.) wird ihnen zurückerstattet. Parteientschädigungen werden für das Berufungs- und Anschlussberufungsver- fahren keine gesprochen. 8.Nachdem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Vergleichs offen- sichtlich erfüllt sind, ergeht das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 KGV in einzelrichter- licher Kompetenz.
12 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Der Vergleich vom 21. bzw. 24. Februar 2023 wird gerichtlich genehmigt und die Ziffern 2 und 4 des Dispositivs des Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juni 2022 werden aufgehoben. 2.A._____ hat B._____ geb. C._____ ab 1. Oktober 2022 einen monatlichen, jeweils auf den ersten des Monats vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'400.00 zu bezahlen. Diese nacheheliche Unterhaltspflicht von A._____ dauert an, bis B._____ geb. C._____ das gesetzlich vorgesehene ordentliche Rentenalter erreicht hat. Danach endet die Unterhaltspflicht von A._____ definitiv. 3.Das Grundstück Nr. F._____ im Grundbuch von D._____ wird B._____ geb. C._____ in Anrechnung ihrer güterrechtlichen Ansprüche zu Alleineigentum zugewiesen. Die auf dem Grundstück lastenden Grundpfandschulden hat B._____ geb. C._____ in Anrechnung an ihre güterrechtlichen Ansprüche zur alleinigen Zins- und Schuldpflicht zu übernehmen. Das Grundbuchamt Prättigau wird angewiesen, den hälftigen Miteigentumsanteil am Grunds- tück Nr. F._____ im Grundbuch von D._____ von A._____ auf B._____ geb. C._____ zu übertragen, unter je hälftiger Grundbuchkostenfolge. 4. a. B._____ geb. C._____ wird verpflichtet, dafür besorgt zu sein, dass A._____ mit der Eigentumsübertragung des Grundstücks Nr. F., D., gegenüber der I._____ Versicherungen, aus der Solidarhaft der auf dem Grundstück Nr. F., D., lastenden Hypothek entlassen wird. b. Es wird davon Vormerk genommen, dass B._____ geb. C._____ eine Bestätigung der K.bank vom 27. Februar 2023 beigebracht hat, gemäss welcher die Ablösung der Eigenheim-Hypothek von CHF 700'000.00 sowie die Schuldübernahme durch B. geb. C._____ allein durchführbar ist, unter der Bedingung, dass das Kantonsgericht die im Ver- gleich vereinbarten Änderungen des angefochtenen Entscheids genehmigt. c. A._____ wird verpflichtet, sich zur Hälfte an der Ausstiegspönale aufgrund der vorzeitigen Kündigung der Hypotheken bei der I._____ Versicherung zu beteiligen. 5.A._____ und B._____ geb. C._____ schulden sich gegenseitig keine güter- rechtlichen Ausgleichszahlungen. Nach erfolgter Eigentumsübertragung
13 / 13 des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundstück Nr. F._____ im Grund- buch von D._____ von A._____ auf B._____ geb. C._____ sind die Partei- en güterrechtlich auseinandergesetzt. 6.Im Übrigen bleibt der Entscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 2. Juni 2022 bestehen. 7.Die Kosten des Berufungs- sowie Anschlussberufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen je zur Hälfte, somit je zu CHF 500.00, zu Lasten von B._____ geb. C._____ und A._____ und werden mit den von ihnen geleis- teten Kostenvorschüssen von CHF 3'000.00 (B._____ geb. C.) und CHF 6'000.00 (A.) verrechnet. B._____ geb. C._____ wird der Rest- betrag von CHF 2'500.00 und A._____ der Restbetrag von CHF 5'500.00 erstattet. 8.Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: