Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Januar 2023 ReferenzZK1 22 17 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Arpagaus, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner GegenstandSchuldneranweisung (Festsetzung der Parteientschädigung) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 17. Januar 2022, mitgeteilt am 21. Januar 2022 (Proz. Nr. 135-2021-740) Mitteilung19. Januar 2023
2 / 10 Sachverhalt A.Mit Urteil des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 3. Dezember 2020 wurde die Ehe zwischen A._____ und B._____ geschieden und die zwischen den Parteien geschlossene Scheidungskonvention genehmigt. Darin verpflichtete sich B._____ u.a., für die gemeinsame Tochter C._____ einen monat- lichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu leisten. B/a.Am 12. Oktober 2021 stellte A._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur gegen B._____ ein Gesuch betreffend Schuldneranwei- sung nach Art. 291 ZGB. Dem Gesuchsgegner wurde in der Folge mehrfach Frist angesetzt zur Einreichung einer Stellungnahme, erstmals am 3. November 2021. Letztmals wurde ihm mit Verfügung vom 30. Dezember 2021 eine Notfrist bis am 13. Januar 2022 eingeräumt. B._____ liess die entsprechende Frist ungenutzt verstreichen. Am 17. Januar 2022 reichte der Rechtsvertreter von A., Rechtsanwalt Tobias Brändli, dem Gericht im Hinblick auf die Festsetzung der Parteientschädigung seine Honorarnote ein. B/b.Mit Entscheid vom 17. Januar 2022, mitgeteilt am 21. Januar 2022, hiess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur das Gesuch um Schuldneranweisung gut. Bezüglich der Prozesskosten erkannte er wie folgt: 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'200.00 gehen zu Lasten von B.. b) B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 870.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. C/a.Gegen diesen Kostenentscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1.Dispositiv-Ziffer 2. b) (Parteientschädigung) des Entscheides des Re- gionalgerichtes Plessur vom 17. Januar 2022 (Proz. Nr. 135-2021-740) sei aufzuheben. 2.B._____ sei zu verpflichten, A._____ für das erstinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'841.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners, eventualiter zu Lasten der Vorinstanz. C/b.Der mit Verfügung vom 31. Januar 2022 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 4. Februar 2022 fristgerecht geleistet.
3 / 10 C/c.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 7. Februar 2022 auf das Ein- reichen einer Stellungnahme. B._____ liess sich zur Beschwerde ebenfalls nicht vernehmen. Erwägungen 1.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet der Kostenentscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 17. Januar 2022. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 ZPO in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. 1.2.Die von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (Art. 321 Abs. 1-3 ZPO). Ausserdem ist die Beschwerdeführerin legitimiert, die Festsetzung der Parteien- tschädigung in eigenem Namen anzufechten (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 3 zu Art. 110 ZPO). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 1.3.Da B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wusste, dass ein Verfahren betr. Schuldneranweisung hängig ist und folglich mit der Zustellung von gerichtli- chen Schreiben rechnen musste, gelangt für die Aufforderung zur Beschwerde- antwort vom 31. Januar 2022 die Zustellfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO zur Anwendung. Die Sendung gilt als dem Beschwerdegegner zugestellt. 1.4.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt, ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.5.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessen- heit umfasst (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasen- böhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom-
4 / 10 mentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Freiburg- haus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststel- lung gilt für die Beschwerde hingegen eine beschränkte Kognition. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte, das heisst willkürliche Feststellung des Sachverhalts (vgl. zum Ganzen Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 5 zu Art. 320 ZPO; Blickenstor- fer, a.a.O., N 8 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2.1.Rechtsanwalt Brändli reichte der Vorinstanz am 17. Januar 2022 im Hin- blick auf die Festsetzung der Parteientschädigung seine Honorarnote ein. Dies, nachdem der Beschwerdegegner die ihm seitens der Vorinstanz bis am 13. Janu- ar 2022 angesetzte Notfrist für das Einreichen einer Stellungnahme zum Gesuch betreffend Schuldneranweisung ungenutzt verstreichen lassen hatte. In der er- wähnten Honorarnote (RG act. V/10 u. VI/2) machte Rechtsanwalt Brändli eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'071.65 geltend (6.9167 h à CHF 270.00 = CHF 1'867.50; Barauslagen 3 % = CHF 56.03; 7.7 % MwSt. = CHF 148.11). 2.2.Der Vorderrichter erkannte im angefochtenen Entscheid, dass die Gerichts- kosten infolge Gutheissung des Gesuchs zu Lasten des Beschwerdegegners gin- gen und dieser die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen habe. Im Zusammenhang mit der Festsetzung der Parteientschädigung hielt der erstin- stanzliche Richter fest, Rechtsanwalt Brändli habe seine Honorarnote verspätet eingereicht. Sie sei erst am 18. Januar 2022 beim Gericht eingetroffen, das Ver- fahren sei aber bereits am 17. Januar 2022 ins Beratungsstadium eingetreten. Der angemessene Aufwand des Rechtsvertreters sei daher nach Ermessen festzuset- zen. Insgesamt erachtete der Vorderrichter für das Gesuch betreffend Schuld- neranweisung einen Aufwand von 3.25 Stunden als angemessen, den er mangels Einreichung einer Honorarvereinbarung mit dem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 vergütete. Zuzüglich Barauslagen von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergab sich eine Parteientschädigung von gerundet CHF 870.00 (act. B.1, Sachverhalt lit. K. u. L. sowie E. 4.3). 2.3.Im Beschwerdeverfahren rügt Rechtsanwalt Brändli, der Vorderrichter habe willkürlich gehandelt, indem er die von ihm eingereichte Honorarnote nicht berück- sichtigt habe. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen
5 / 10 Verfahren wiederholt und in zweifelhafter Vorgehensweise Fristen eingeräumt, um eine Stellungnahme einzureichen. Die letzte Frist sei dem Beschwerdegegner bis zum 13. Januar 2022 angesetzt worden. Er habe daher davon ausgehen dürfen, dass eine entsprechende Stellungnahme spätestens am 14. Januar 2022 beim Gericht eingehe und diese bei von einem Gericht zu erwartender speditiver Ar- beitsweise spätestens am 17. Januar 2022 bei ihm eintreffe, zwecks Wahrung des bundesgerichtlich garantierten unbedingten Replikrechtes. Am 17. Januar 2022 habe er keine Nachricht erhalten, weshalb er dem Gericht eine entsprechende Honorarnote eingereicht habe. Diese hätte vom Vorderrichter bei der Festsetzung der Entschädigung berücksichtigt werden müssen. Sofern jener sich auf den Standpunkt stelle, dass die Honorarnote nach Eintritt der Beratungsphase einge- reicht worden sei, hätte er den Parteien vorgängig anzeigen müssen, dass der vorliegende Prozess ins Beratungsstadium übergehe und den Parteien die vom Bundesgericht erwähnte garantierte Replikfrist von zehn Tagen gewähren müs- sen. Er habe unter keinen Umständen damit rechnen dürfen und müssen, dass anstelle der Zustellung einer Stellungnahme der Gegenpartei umgehend in ein Beratungsstadium übergetreten werde, ohne dass er davon Kenntnis erhalten ha- be. Der Vorderrichter habe in seiner ursprünglichen Verfügung denn auch nicht angezeigt, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde. Der Hinweis in seiner Verfügung vom 3. Januar 2022, dass bei unbenutztem Ablauf der Frist auf- grund der Akten entschieden werde, entbinde ihn nicht davon, der Beschwerde- führerin wenigstens mitzuteilen, dass keine Eingabe des Gesuchsgegners erfolgt sei, zumal diese mit einer solchen gerechnet habe. Bereits aus diesem Grund sei der angefochtene Entscheid zufolge krass willkürlicher Nicht-Berücksichtigung der Honorarnote aufzuheben. 3.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin. Als Parteientschädigung gelten unter anderem die Kos- ten einer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO), wobei diese wie- derum das Honorar und die Auslagen eines nach Art. 68 Abs. 2 ZPO zugelasse- nen Parteivertreters sowie die darauf anfallende Mehrwertsteuer umfassen (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivil- prozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 12 zu Art. 95 ZPO). Für die Bemessung der Parteientschädigung sind die kantonalen Tarife massgebend (Art. 96 ZPO, Art. 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO), in Graubünden die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Hono- rarverordnung, HV; BR 310.250). Nach Art. 2 Abs. 1 HV setzt die urteilende In- stanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest. Sie geht dabei vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die
6 / 10 anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, sofern der vereinbarte Stunden- ansatz zuzüglich allfällig vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 HV). Als üblich gilt ein Stundenan- satz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Vorausgesetzt ist alsdann, dass der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozess- führung erforderlich ist (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Schliesslich darf die geforderte Entschädigung keine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechts- schutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge haben (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 3 HV). 3.2.Für die Parteientschädigung gilt der Dispositionsgrundsatz, d.h. sie ist von der Partei zu beantragen. Eine Bezifferung des Antrags auf Parteientschädigung ist nicht erforderlich. Es steht den Parteien jedoch frei, eine Kostennote einzurei- chen und damit ihren Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung zu bezif- fern und zu substantiieren (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 444 E. 3.2.2; Sterchi, a.a.O., N 6 f. zu Art. 105 ZPO). Was den Zeitpunkt betrifft, bis zu welchem eine allfällige Kostennote einzureichen ist, so fehlt eine gesetzliche Regelung. In der Literatur sprechen sich Urwyler/Grütter dafür aus, dass eine Honorarnote spätes- tens anlässlich der Hauptverhandlung einzureichen ist (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord- nung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 8 zu Art. 105 ZPO), während dies nach Jenny spätestens vor der Urteilsberatung zu erfolgen hat (David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 105 ZPO). Gemäss Rüegg/Rüegg ist eine beim Sachgericht eingereichte Kostennote bei der Kostenfestsetzung dann noch zu berücksichtigen, wenn sie – als direkte Prozess- folge – innert angemessener Frist nach der letzten Prozesshandlung (z. B. Haupt- verhandlung, Einreichen schriftlicher Parteivorträge, Vorbringen neuer Tatsachen nach Art. 229 Abs. 3 ZPO) eintrifft. Erst zu diesem Zeitpunkt sei der Anwaltsauf- wand abschliessend erkennbar (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 105 ZPO). 4.1.Vorliegend reichte Rechtsanwalt Brändli seine Honorarnote unmittelbar nach Abschluss des (ersten und einzigen) Schriftenwechsels ein. Dies ist entge- gen der Ansicht des Vorderrichters als rechtzeitig zu qualifizieren. Gestützt auf die oben erwähnten Literaturstellen hatte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin keinen Anlass, dem Gericht seine Honorarnote vor Abschluss des Schriftenwech- sels, also bereits nach Einreichen des Gesuchs für seine Mandantin, zur Kenntnis zu bringen. Vielmehr durfte er abwarten, ob seitens des Beschwerdegegners eine Stellungnahme zum Gesuch eingeht, für welchen Fall der Beschwerdeführerin das
7 / 10 Recht auf eine unaufgeforderte Replik zugestanden und die Urteilsberatung noch gar nicht hätte beginnen können (vgl. Benjamin Domenig, Aktenschluss, Noven- und Replikrecht im summarischen Verfahren der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung, Zürich 2022, Rz. 288). Die Frist für eine Stellungnahme lief am Donners- tag, 13. Januar 2022, ab, so dass diese bei unmittelbarer postalischer Zustellung bzw. Weiterleitung am Freitag, 14. Januar 2022, beim Gericht, und am Montag, 17. Januar 2022, bei Rechtsanwalt Brändli eingetroffen wäre. Für den Genannten stand daher frühestens am 17. Januar 2022 fest, dass der Schriftenwechsel abge- schlossen ist. Noch am selben Tag reichte er dem Gericht seine Honorarnote ein. Die Vorinstanz war gestützt auf Art. 256 ZPO zwar befugt, auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten und aufgrund der Akten zu entscheiden. Sodann trat mit dem unbenutzten Ablauf der Frist zur Stellungnahme der Akten- schluss ein. Es hätte indes dem Gebot der Fairness entsprochen, wenn der Vor- derrichter der Beschwerdeführerin die bevorstehende Urteilsberatung angezeigt und ihr vor dem Fällen eines verfahrenserledigenden Entscheids Gelegenheit zur Einreichung der Kostennote gegeben, zumindest aber die wie erwähnt unmittelbar nach Aktenschluss eingereichte Honorarnote noch berücksichtigt hätte (vgl. in die- sem Zusammenhang auch BGE 144 III 159 E. 4.4 sowie Urwyler/Grütter, a.a.O., N 7 zu Art. 105 ZPO). Dies gilt umso mehr, als der Vorderrichter den Beschwerde- gegner erst rund drei Wochen nach Gesuchseinreichung zur Stellungnahme auf- gefordert und diesem überdies mehrmals eine Fristerstreckung gewährt hatte. In- dem die Vorinstanz die Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin festsetz- te, ohne die Kostennote ihres Rechtsvertreters zu berücksichtigen, hat sie das in Art. 52 ZPO verankerte Gebot des Handelns nach Treu und Glauben verletzt, das auch für gerichtliche Handlungen gilt (Myriam A. Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 52 ZPO). Als Folge dieses Verstosses ist die Beschwerde von A._____ gutzuheissen und Ziffer 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. 4.2.Bei einer Gutheissung der Beschwerde hebt das Gericht den angefochte- nen Entscheid im entsprechenden Umfang auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Ist die Sache jedoch spruchreif, fällt die Beschwerdeinstanz den neuen Entscheid selbst (Art. 327 Abs. 3 ZPO). Vorliegend befindet sich die Honorarnote von Rechtsanwalt Brändli bei den vorinstanzlichen Akten, doch hat es der Vorderrichter unterlassen, eine Stellungnahme des Be- schwerdegegners dazu einzuholen. Die Sache ist demzufolge nicht spruchreif, weshalb ein reformatorischer Entscheid ausgeschlossen und die Sache zur Neu- beurteilung an den Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur
8 / 10 zurückzuweisen ist. Dieser hat die Parteientschädigung unter Berücksichtigung der Honorarnote von Rechtsanwalt Brändli vom 17. Januar 2022 neu festzuset- zen. Da eine Partei berechtigt ist, zu der von der anderen Partei eingereichten Hono- rarnote Stellung zu nehmen (Jenny, a.a.O., N 8 zu Art. 105 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 8 zu Art. 105 ZPO), ist dem Beschwerdegegner vor der Neufestsetzung der Parteientschädigung Gelegenheit zu geben, sich zur Honorarnote von Rechts- anwalt Brändli zu äussern. Sollte diese nicht beanstandet werden, hätte dies nicht per se zur Folge, dass sie als unbestritten gilt und ungeprüft bzw. ungekürzt zu übernehmen wäre. Vielmehr hat sie das Gericht von Amtes wegen zu überprüfen (Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 104 ZPO; vgl. auch KGer GR ZK2 14 13 v. 4.12.2014 E. 2b). Bei der Beurteilung der Kostennote ist zu beachten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand angemessen und für eine sachgerechte Prozess- führung erforderlich sein muss (Art. 2 HV, Art. 16a AnwG; Sterchi, a.a.O., N 14 zu Art. 95 ZPO). Eine allfällige Kürzung müsste aufgrund des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör (Art. 53 ZPO) begründet werden. Es wären wenigstens kurz die Grün- de darzulegen, weshalb gewisse Positionen als ungerechtfertigt angesehen wer- den (BGer 4A_592/2014 v. 25.2.2015 E. 3; Sterchi, a.a.O., N 9 zu Art. 105 ZPO; Urwyler/Grütter, a.a.O., N 11 zu Art. 105 ZPO; Rüegg/Rüegg, a.a.O., N 2 zu Art. 105 ZPO). Was schliesslich den Stundenansatz betrifft, erklärte sich die Be- schwerdeführerin in ihrer Eingabe mit einem solchen von CHF 240.00 einverstan- den (act. A.1 Rz. 20). 5.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin, wes- halb sie keine Prozesskosten zu tragen hat. Ebensowenig ist angebracht, dem Beschwerdegegner die Kosten aufzuerlegen, da er sich nicht am Verfahren betei- ligt und insbesondere keinen Antrag auf Beschwerdeabweisung gestellt hat. Die Prozesskosten sind vielmehr gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz zu überbin- den, welche das Beschwerdeverfahren durch die Verletzung des Gebots des Handels nach Treu und Glauben veranlasst hat (vgl. KGer GR ZK1 21 60 v. 25.5.2021 E. 5.2 m.w.H.). Nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) werden die Gerichtskosten auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Sie werden von der Vorinstanz direkt eingefordert. Der Beschwerde- führerin wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 durch das Kan- tonsgericht zurückerstattet (vgl. KGer GR ZK1 15 124/125 v. 7.7.2016 E. 4b/bb; Sterchi, a.a.O., N 5 zu Art. 111 ZPO).
9 / 10 Das Regionalgericht Plessur hat die Beschwerdeführerin für die Kosten der an- waltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Eine Honorarno- te ihres Rechtsvertreters liegt nicht vor, so dass die Entschädigung der Beschwer- deführerin nach gerichtlichem Ermessen festgesetzt wird (Art. 2 Abs. 1 HV). An- gesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichti- gung der eingereichten Beschwerdeschrift bzw. des dafür mutmasslich notwendi- gen Aufwands erscheint ausgehend vom vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (act. G.1) eine Entschädigung von CHF 1'000.00 inklusive 3 % Spe- sen und 7.7 % Mehrwertsteuer als angemessen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird gutgeheissen und Ziff. 2 lit. b) des Dis- positivs des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalge- richt Plessur vom 17. Januar 2022 wird aufgehoben. 2.Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung der Parteien- tschädigung für A._____ an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Regionalgerichts Plessur und werden diesem durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. A._____ wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.2.Das Regionalgericht Plessur hat A._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 inkl. Spesen und Mehrwert- steuer zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an: