Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 21. Oktober 2022 ReferenzZK1 22 163 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty Alexanderstrasse 8, Postfach 428, 7001 Chur Gegenstandfürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. ärztliche Einweisung vom 04.10.2022 Mitteilung26. Oktober 2022
2 / 7 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1974, wurde von Dr. B. mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 für die Dauer von einer Woche in der Klinik C._____ fürsor- gerisch untergebracht. B.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 4. Oktober 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden erheben. C.Am 13. Oktober 2022 teilte die Klinik C._____ auf Nachfrage telefonisch mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 11. Oktober 2022 auf der offenen Station befinde. Noch gleichentags ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die Klinik C._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zur Art des momentanen Aufenthalts der Beschwerdeführe- rin, ob dieser freiwillig sei oder auf welcher Verfügung er andernfalls gründe. Die Klinik C._____ teilte noch am 13. Oktober 2022 mit, dass sich die Beschwerdefüh- rerin seit dem 11. Oktober 2022 – auf freiwilliger Basis – in der Klinik C._____, in stationärer Behandlung, befinde. D.Mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 ersuchte die Vorsitzende der I. Zivilkammer den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung bis am 24. Oktober 2022 um Mitteilung, ob an der Beschwerde weiterhin festge- halten werde. E.In einer handschriftlich verfassten Beilage zu einer vom 18. Oktober 2022 datierenden Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin erklärte letzte- re sinngemäss, an der Beschwerde festzuhalten. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unter- bringung kann die betroffene Person gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sowie Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB Beschwerde erheben. Das Kan- tonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Eingabe vom 13. Oktober 2022 wurde die besagte Frist gewahrt (act. 01).
3 / 7 1.2.Wie jedes andere Rechtsmittel setzt auch die Beschwerde gegen eine ärzt- lich verfügte fürsorgerische Unterbringung stets ein schutzwürdiges Interesse vor- aus (Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; vgl. auch KGer GR ZK1 14 89 v. 14.7.2014). Gemäss der Lehre muss das Rechtsschutzinteresse ausserdem aktuell sein (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 26 zu Art. 439 ZGB). Mit der autoritativen Klärung der Frage darf nicht nur ein theoretisch-abstraktes Interesse befriedigt werden, sondern es muss – im Falle antraggemässer Entscheidung – die Lage der Beschwerde führenden Person in ihrem Sinne beeinflusst werden können. Die Beschwerde darf somit nicht hypothe- tische Fragen ohne praktische Relevanz betreffen, sondern muss grundsätzlich einen Einfluss auf den tatsächlichen Lauf der Dinge haben (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 27a zu Art. 450 ZGB). Nicht ausreichend ist das Interesse, die Rechtswid- rigkeit der Massnahme für einen späteren Haftpflichtprozess nach Art. 454 ff. ZGB feststellen zu lassen, zumal der Beschwerdeentscheid die Frage der Haftpflicht gar nicht präjudizieren kann. Die Unangemessenheit einer Massnahme bedeutet nicht in jedem Fall deren Rechtswidrigkeit i.S.v. Art. 454 ZGB (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 26 zu Art. 439 ZGB). Auch das Bundesgericht setzt bei einer Beschwerde in Zivilsachen gegen einen letztinstanzlichen Entscheid betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung ein ak- tuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheides voraus. Dieses ist nicht mehr gegeben, wenn die betrof- fene Person aus der fürsorgerischen Freiheitsentziehung entlassen worden ist. Die Rechtsprechung verzichtet aber auf das Erfordernis des aktuellen und fort- dauernden praktischen Interesses, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jeder- zeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzel- fall kaum je möglich wäre. Diesfalls ist ein sogenanntes virtuelles Interesse vor- handen und ausreichend (BGE 136 III 497 E. 1.1 m.w.H.). In diesem Sinne lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde gegen eine fürsorgerische Un- terbringung bei mangelndem aktuellem oder praktischem Interesse höchstens ausnahmsweise rechtfertigen, wenn es darum geht, einer rechtswidrigen Praxis der Behörde den Riegel zu schieben, deren Entscheide regelmässig erst nach der Entlassung zur gerichtlichen Beurteilung gelangen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 26 zu Art. 439 ZGB.). 1.3.Vorliegend wurde die fürsorgerische Unterbringung am 4. Oktober 2022 für die Dauer einer Woche verfügt (act. 01.2). Seit dem 11. Oktober 2022 befindet
4 / 7 sich die Beschwerdeführerin denn auch wieder auf der offenen Station der Klinik C._____, wo die Behandlung und Betreuung auf freiwilliger Basis erfolgt (act. 04). Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wurde am 13. Oktober 2022 anhängig gemacht. Eine Gutheissung der Beschwerde gegen die fürsorgeri- sche Unterbringung, aus welcher die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Be- schwerdeerhebung bereits wieder entlassen war, kann ihre Lage nicht mehr in ihrem Sinne beeinflussen. Ein Beschwerdeentscheid bleibt für sie mithin völlig oh- ne praktische Folgen. Es ist kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an einer gericht- lichen Überprüfung ersichtlich. Inwiefern ein solches in casu dennoch bestehen soll, wird vonseiten der Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. 1.4.Soweit der Rechtsvertreter im Schreiben vom 18. Oktober 2022 ausführt, es sei auch bei anwaltlicher Vertretung von Gesetzes wegen keine Begründung der Beschwerde erforderlich, ist ihm zuzustimmen (Art. 450e Abs. 1 ZGB). In der Be- schwerde muss nicht im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Voraussetzun- gen für eine fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB bestritten wer- den. Wird das Gericht aber erst nach Ablauf der Unterbringungsdauer angerufen und ist die Beschwerdeführerin ausserdem anwaltlich vertreten, kann erwartet werden, dass in der Beschwerde darauf eingegangen wird, inwiefern ein aktuelles Rechtsschutzinteresse überhaupt noch besteht. Dies gilt umso mehr, da der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Oktober 2022 von der instruierenden Rich- terin darauf hingewiesen wurde, dass bei der gegebenen Aktenlage mit einem Nichteintretensentscheid zu rechnen sei. Wie gesagt finden sich im darauffolgen- den Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin trotz dieses Hinwei- ses keinerlei Ausführungen zur Prozessvoraussetzung der Beschwerdelegitimati- on. In Berücksichtigung dieser Umstände und in Ermangelung eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO). 1.5.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB hört die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium an. Die Anhörung der be- troffenen Person dient dem Gericht dazu, sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 21 zu Art. 450e ZGB). Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung setzt mit anderen Worten voraus, dass auf die Beschwerde einzutreten ist. Damit ist auch gesagt, dass die Durchführung ei- ner mündlichen Verhandlung einzig zur Klärung von Prozessvoraussetzungen nicht dem Sinn und Zweck der Anhörung der betroffenen Person entsprechen
5 / 7 würde. Obschon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. Oktober 2022 auf der Durchführung einer Verhandlung besteht, kommt ihr mangels eines aktuel- len Rechtsschutzinteresses kein dahingehender Anspruch zu. Auf die Durch- führung einer mündlichen Verhandlung kann verzichtet werden. 2.1.Zu regeln bleiben die Kosten. Das Gesetz statuiert in Art. 108 ZPO, dass unnötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat (Verursacherprin- zip). Als unnötige Kosten werden in der Botschaft etwa trölerische Begehren oder weitschweifige Eingaben beispielhaft angeführt. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse nach Art. 128 ZPO – für eine Auferlegung der Kosten gemäss Art. 108 ZPO nicht vorausgesetzt. Weiter brau- chen die Prozesskosten nicht offensichtlich unnötig zu sein (Botschaft zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221 ff., S. 7298). Aufgrund der offenen Umschreibung der Normadressaten ("wer" sowie "à la charge de la personne" im französischen Gesetzestext und "a carico di chi" im italienischen Text) kommen als Verursacher unnötiger Kosten nebst den Par- teien auch Dritte und damit ausnahmsweise auch Rechtsvertreter in Betracht (BGE 141 III 426 E. 2.4.2; BGE 129 IV 206 E. 2 = Pra 2003 Nr. 204 E. 2, noch in Bezug auf die im Wortlaut identische Vorgängernorm Art. 156 Abs. 6 OG; BGer 4A_612/2014 v. 3.3.2015 E. 1.3; Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2 zu Art. 108 ZPO). In der Lehre umstritten ist aller- dings, ob für eine Auferlegung unnötiger Kosten an einen nicht am Verfahren be- teiligten Dritten als Verursacher ebenfalls kein vorwerfbares Verhalten erforderlich ist (vom Bundesgericht offen gelassen in BGE 141 III 426 E. 2.4.4 m.H. auf die einzelnen Lehrmeinungen). Einem Rechtsvertreter, der ein Rechtsmittel erhebt, welches in Anwendung von minimaler Aufmerksamkeit und in guten Treuen als nicht mehr erfolgsversprechend bezeichnet werden kann, können Kosten auferlegt werden (BGE 129 IV 206 E. 2; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 7 zu Art. 108 ZPO m.H. auf OGer ZH ZR 2006 Nr. 7; KGer GR ZK2 19 89 v. 22.1.2020; ZK1 15 56 v. 13.5.2015). 2.2.Der Anwalt erhob namens und im Auftrag der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel, nachdem diese bereits wieder aus der fürsorgerischen Unterbrin- gung entlassen worden war (act. 01, 04). Auch in Anwendung einer nur minimalen Aufmerksamkeit musste dem rechtskundigen Vertreter bewusst sein, dass infolge Wegfalls des aktuellen Rechtsschutzinteresses keine Beschwerdelegitimation vor- handen ist und es damit an einer Prozessvoraussetzung fehlt. Dies spätestens in
6 / 7 demjenigen Zeitpunkt, als er von der instruierenden Richterin eigens darauf und auf die Möglichkeit des Rückzugs der Beschwerde ohne Kostenfolge hingewiesen wurde (also am 14. Oktober 2022, act. 05). Spätestens zu diesem Zeitpunkt er- wies sich das gegen die bereits hinfällig gewordene fürsorgerische Unterbringung ergriffene Rechtsmittel für den Rechtsvertreter in guten Treuen eindeutig und von Vornherein als völlig aussichtslos. Nichtsdestotrotz erklärte die Beschwerdeführe- rin in einer handschriftlich verfassten, als "persönlichen Entscheid" bezeichneten Beilage zum Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 18. Oktober 2022 (act. 06.1), an der Beschwerde festhalten zu wollen. Unklar ist bei alledem, inwiefern die Be- schwerdeführerin von ihrem Anwalt über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels aufgeklärt worden ist. Das kann auch dahingestellt bleiben, denn ein Anwalt schuldet im Rahmen der ihn treffenden Pflicht zur unbedingten Interessenwahrung zwar Treue und Beistand, nicht aber Gefolgschaft. Mit anderen Worten darf der Anwalt die Anordnungen seines Klienten nicht gedankenlos befolgen, sondern ist berechtigt, ja sogar verpflichtet, die Wünsche seiner Klienten zu überprüfen bezie- hungsweise zu übergehen (Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kom- mentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl., Zürich 2011, N 31 zu Art. 12 BGFA). Trotz der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde hat der Anwalt mit dem Verfassen seines Begleitschreibens zur "persönlichen Entscheidung" der Be- schwerdeführerin (act. 06, 06.1) zum Ausdruck gebracht, dass er diese im un- zweckmässigen Festhalten an der Beschwerde unterstützt. Diese unsorgfältige Art des Prozessierens ist ihm vorzuwerfen und hat zu unnötigen Kosten geführt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 108 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Rechts- vertreter der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese werden in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 und Art. 13 VGZ (BR 320.210) auf CHF 400.00 festgesetzt. 3.Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist die vorliegende Be- schwerde offensichtlich unzulässig. Damit kann der Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 1 KGV (BR 173.100) in einzelrichterli- cher Kompetenz ergehen.
7 / 7 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: