Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 3. Mai 2023 ReferenzZK1 22 155 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Gustin, Aktuar ParteienA., Postfach 691, 7000 Chur Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, Postfach 250, 7001 Chur gegen B. Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Gian Reto Zinsli Werkstrasse 2, 7000 Chur GegenstandParteientschädigung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Plessur vom 01.07.2022, mitgeteilt am 15.09.2022 (Proz. Nr. 115-2021-35) Mitteilung4. Mai 2023

2 / 6 Sachverhalt A.Mit Entscheid vom 1. Juli 2022 wies das Regionalgericht Plessur die von B._____ gegen A._____ erhobene Klage betreffend Eigentumsverletzung ab. Be- züglich der Parteientschädigung lautete das Entscheiddispositiv folgendermassen: 2.b) B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (in- kl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. B.Gegen diesen Kostenentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) mit Eingabe vom 26. September 2022 beim Kantonsgericht von Graubün- den fristgerecht Beschwerde. Das Rechtsbegehren lautet: 1.In Abänderung von Ziff. 2 lit. b des Dispositivs des angefochtenen Ur- teils sei B._____ zu verpflichten, A._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'823.85 zu bezahlen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz al- lenfalls des Beschwerdegegners. C.Der vom Beschwerdeführer einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. D.B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) teilte mit Schreiben vom 11. Oktober 2022 mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. E.Mit Schreiben vom 14. März 2023 ersuchte der Vorsitzende des Beschwer- deverfahrens die Regionalrichterin, welche im vorinstanzlichen Verfahren als Vor- sitzende fungierte, um eine Stellungnahme zur Frage, wann das Regionalgericht den (Kosten-)Entscheid tatsächlich fällte. Diese Stellungnahme der Vorinstanz ging am 21. März 2023 ein und wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht. F.Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), unabhängig davon, ob die Prozesskos- ten für sich allein die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 für die Berufung (Art. 308 Abs. 2 ZPO) erreichen oder nicht (Hans Schmid/Ingrid Jent-Sørensen, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art. 110 ZPO). Der Streitwert ist allerdings relevant für die sachliche Zu- ständigkeit, denn das Kantonsgericht entscheidet in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO), ansonsten in Dreierbesetzung (Art. 18 Abs. 1 GOG). Die Beschwerdeführerin ver- langt eine ungekürzte Parteientschädigung von CHF 5'823.85 anstatt der zuge-

3 / 6 sprochenen CHF 4'000.00. Strittig ist demnach ein Betrag von CHF 1'823.85, so dass in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden ist. 2.Das Regionalgericht legte die Parteientschädigung des obsiegenden Be- schwerdeführers auf CHF 4'000.00 fest (Dispositiv-Ziffer 4b). In der Begründung führte sie aus, der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mache einen Aufwand von CHF 5'823.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Der von ihm ins Recht gelegten Honorarnote könne nicht im Einzelnen entnommen werden, für welche Arbeiten er wie viel Zeit aufgewendet habe. Vielmehr umschreibe er seine anwalt- lichen Bemühungen in sehr allgemeiner Form, wobei ein Aufwand von 21 Stunden resultiere. Der im Einzelnen angefallene Aufwand müsse daher schätzungsweise verteilt werden. Nach einer detaillierten Berechnung kam das Regionalgericht schliesslich zum Ergebnis, dass gesamthaft ein Aufwand von 14 Stunden und 15 Minuten bzw. 855 Minuten gerechtfertigt sei, was einem Honorar von CHF 3'562.50 entspreche. Zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer resultiere folglich ein gerundeter Aufwand von CHF 4'000.00. Der Beschwerdegegner werde demnach verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen (act. B.0, E. 11). 3.Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, an der Hauptverhand- lung vom 30. Juni 2022 habe der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners eine Anwaltsrechnung über CHF 6'279.00 eingereicht. Er – der Beschwerdeführer – sei aufgefordert worden, die Honorarnote seines Rechtsvertreters nachzureichen, was dieser am 7. Juli 2022 gemacht habe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegeg- ners habe an der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt, dass er gegen die gegnerische Honorarrechnung nichts einzuwenden habe, sofern und soweit diese tiefer als seine eigene ausfalle. Er – der Beschwerdegegner – habe somit die Ho- norarrechnung anerkannt und das Gericht habe keinen Spielraum mehr, diese irgendwie zu kürzen (act. A.1, Ziff. 1 ff.). 4.1.Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht vom 30. Juni 2022 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners nach den Schlussvor- trägen eine Kostennote ein (RG act. VII/7, S. 6). Diese wies einen Aufwand von total CHF 6'279.00 aus (RG act. VI/5). Der Beschwerdeführer seinerseits reichte an der Hauptverhandlung noch keine Kostennote ein, hielt aber fest, dass das Ho- norar etwas tiefer sein werde und er die Honorarnote nachreichen werde (RG act. VII/7, S. 6). Am 1. Juli 2022 fällte das Regionalgericht (in Dreierbesetzung) sein Urteil, einschliesslich des Kostenentscheids gemäss Dispositiv-Ziffer 4b (act. B.0).

4 / 6 4.2.Am 7. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Regionalgericht seine Honorarnote ein (RG act. V/6), welche ein Total von CHF 5'823.85 aufführt (RG act. VI/4). Zu diesem Zeitpunkt hatte das Regionalgericht seinen Entscheid bereits gefällt, jedoch noch nicht eröffnet; letzteres erfolgte in unbegründeter Ausfertigung am 28. Juli 2022 und in begründeter Ausfertigung schliesslich – auf entsprechen- des Gesuch des Beschwerdegegners vom 9. August 2022 (RG act. IV/13) hin – am 15. September 2022. 4.3.Die fallführende Regionalrichterin bestätigte in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2023 diesen zeitlichen Ablauf. Ergänzend führte sie aus, dass zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 28. Juli 2022 keine weitere Urteilsberatung mehr statt- gefunden habe; vielmehr seien sowohl sie als auch der zuständige Aktuar ferien- halber abwesend gewesen (act. A.3). 5.1.Da der angefochtene Entscheid zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer seine Honorarnote einreichte, bereits gefällt war, hätte das Regionalgericht diese nicht mehr berücksichtigen dürfen. Die Argumentation des Beschwerdeführers, seine Honorarnote hätte, da anerkannt, dem Kostenentscheid zugrunde gelegt werden müssen, überzeugt daher nicht. 5.2.Gleichwohl ist der angefochtene Kostenentscheid aufzuheben: Wie er- wähnt, lag die Honorarnote im Entscheidzeitpunkt am 1. Juli 2022 dem Gericht noch nicht vor, trotzdem wird in der schriftlichen Begründung darauf verwiesen (vgl. act. B.0, E.11). Aufgrund dessen bestehen nicht unerhebliche Zweifel an ei- ner formal korrekten Entscheidfindung bezüglich der Parteientschädigung, unab- hängig davon, dass die im Entscheid vorgenommene Berechnung der Entschädi- gung möglicherweise bereits anlässlich der Beratung am 1. Juli 2022 vorgenom- men worden ist. Zwar kann das Gericht während der Redaktion der Begründung zum Schluss kommen, das Dispositiv lasse sich besser anders als während der Beratung vorgesehen begründen oder in der Begründung sollten noch einzelne Aspekte behandelt werden, denen bei der Beratung nicht das notwendige Gewicht beigemessen wurde (BGE 138 V 154 E. 2.4). Dies darf es aber nur auf der Grund- lage der Verhältnisse tun, wie sie ihm zur Zeit der Beratung vorlagen; nachträglich eingereichte Urkunden dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Anders ist der Fall, da das Gericht auf seinen bereits gefällten Entscheid zurückkommt, was frei- lich voraussetzt, dass es den Entscheid noch nicht eröffnet hat (statt aller Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, § 36 Rz. 194 m.w.H.). Für eine solche Wiedererwägung ist zudem eine neue Beratung im Spruchkörper erforderlich. Die- se Voraussetzung ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben, weil das Regionalgericht

5 / 6 – wie es in seiner Stellungnahme bestätigte (act. A.3) – zwischen der Urteilsfäl- lung am 1. Juli 2022 und der Urteilseröffnung am 28. Juli 2022 keine weitere Bera- tung durchführte. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffer 4b ist folglich auf- zuheben und zu neuer Entscheidung an das Regionalgericht zurückzuweisen. Dies unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer den Verfahrensfehler nicht gerügt hat, zumal die Beschwerdeinstanz bei offensichtlichen Mängeln von Amtes wegen einschreitet (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 6.Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Gerichtskosten des Be- schwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen dem Kanton Graubünden (Regionalge- richt Plessur) aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Zusprechung von Parteien- tschädigungen rechtfertigt sich hingegen nicht: dem Beschwerdeführer gegenüber nicht, weil seine Rüge unbegründet ist; dem Beschwerdegegner gegenüber nicht, weil er auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtete.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 4b des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 1. Juli 2022 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entscheidung zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.00 gehen zulasten des Kantons (Regionalgericht Plessur). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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