Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 05. September 2022 ReferenzZK1 22 139 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender ParteienA._____ Berufungskläger In Sachen Nachlass der B._____ GegenstandEröffnung einer letztwilligen Verfügung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart, Einzelrichter, vom 15.08.2022, mitgeteilt am 18.08.2022 (Proz. Nr. 135-2016-419) Mitteilung05. September 2022
2 / 4 In Erwägung, –dass in der Erbschaft der B._____ der Einzelrichter am Regionalgericht Land- quart mit Entscheid vom 15. August 2022 eine letztwillige Verfügung eröffnet hat, –dass gegen diesen Entscheid A._____ mit Eingabe vom 19. August 2022 Be- rufung beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht hat, –dass nach Art. 314 Abs. 1 ZPO gegen einen im summarischen Verfahren) er- gangenen Entscheid wie der vorliegende (vgl. Art. 248 lit. e ZPO) die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage beträgt, –dass das Regionalgericht in der Rechtsmittelbelehrung ihres Entscheids vom 15. August 2022 auf diese zehntägige Frist hingewiesen hat (act. B.1, Disposi- tiv-Ziff. 4a), –dass der Entscheid des Regionalgerichts A._____ am 19. August 2022 zuging (act. A.1, S. 1), –dass die zehntägige Berufungsfrist somit am 29. August 2022 endete, –dass nach Art. 143 Abs. 1 ZPO Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen, –dass die Übergabe der Eingabe an eine ausländische Post nicht fristwahrend wirkt, diesfalls vielmehr der Zeitpunkt massgeblich ist, in dem die Eingabe vom Gericht oder zwecks Weiterbeförderung von der Schweizerischen Post in Empfang genommen wird (BGer 4A_399/2014 v. 11.2.2015 E. 2.2; Urs H. Hoffmann-Nowotny/Katrin Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 7 zu Art. 143 ZPO), –dass A._____ die Sendung am 29. August 2022 der Deutschen Post übergab, welche die Sendung am 31. August 2022 der Schweizerischen Post weiterlei- tete, welche ihrerseits die Sendung am 1. September 2022 dem Kantonsge- richt zustellte, –dass die Berufungsfrist somit nicht eingehalten wurde, was zur Folge hat, dass auf die Berufung nicht eingetreten werden kann,
3 / 4 –dass dieses Ergebnis offensichtlich ist, weshalb der vorliegende Nichteintre- tensentscheid in die einzelrichterliche Kompetenz des Vorsitzenden fällt (Art. 18 Abs. 3 GOG), –dass bei diesem Ergebnis die Gerichtskosten von CHF 100.00 (Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ) A._____ aufzuerlegen sind,
4 / 4 wird erkannt: 1.Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten von CHF 100.00 gehen zulasten von A._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: