Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. September 2022 ReferenzZK1 22 134 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____, Beschwerdeführer GegenstandFürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 17.08.2022 Mitteilung05. September 2022

2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1962, wurde durch Dr. med. B., Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, mit Verfügung vom 17. August 2022 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfolgend: D.) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Anlass für die ärztliche Einweisung bilde- ten Drohungen gegenüber der Mutter in einer akuten psychotischen Episode bei bekannter paranoider Schizophrenie. B.Am 23. August 2022 ordnete die Oberärztin Dr. med. E. der Klinik D._____ eine Behandlung ohne Zustimmung an. C.Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 17. August 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. August 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Da die Be- schwerde nicht unterzeichnet war, setzte der Vorsitzende der I. Zivilkammer dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. August 2022 eine Nachfrist zur Behe- bung des Mangels bis am 29. August 2022 an. Nebst der Eingabe an das Kan- tonsgericht hatte der Beschwerdeführer am 24. August 2022 eine zweite, im Wort- laut identische und unterzeichnete Eingabe an das Verwaltungsgericht von Graubünden versandt. Diese Eingabe wurde dem Kantonsgericht überwiesen und ging am 26. August 2022 ein. Eine im Wortlaut identische sowie unterzeichnete dritte Eingabe vom 26. August 2022 ging beim Kantonsgericht schliesslich am 29. August 2022 ein. D.Mit Schreiben vom 26. August 2022 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts die Klinik D._____ unter Ansetzung einer Frist bis am 29. August 2022 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gege- ben sind. Ebenfalls angefordert wurden die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer. E.Den angeforderten Bericht mitsamt den wesentlichen Klinikakten reichte die Klinik D._____ ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 30. August 2022 wurde C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragt. F.Das Sachverständigengutachten wurde am 31. August 2022 beim Kantons- gericht eingereicht.

3 / 12 G.Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurde der Beschwerdeführer zur Hauptverhandlung am 2. September 2022 vorgeladen. H.Am Tag der Hauptverhandlung teilte der zuständige Arzt der Klinik D._____ mit, der Beschwerdeführer wolle den Gerichtstermin nicht wahrnehmen, nachdem die Forderung nach Erledigungen nach seinem Gerichtstermin abgewiesen wor- den sei. Am Ende des Gesprächs habe der Beschwerdeführer gesagt, man könne den Gerichtstermin absagen. Er sei in seinem Zimmer verschwunden und habe die Tür hinter sich abgeschlossen. I.Nach der aufgrund der Akten durchgeführten Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik D._____ das vorzeitige Entscheiddispositiv noch am gleichen Tag mitgeteilt. Erwägungen 1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts be- trägt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 24. August 2022, welche zunächst an das unzuständige Verwaltungsgericht von Graubünden ver- sandt wurde (act. 03.1 und 03), sowie der nachgebesserten unterzeichneten Ein- gabe vom 26. August 2022 (act. 05) ist die zehntägige Beschwerdefrist zweifellos gewahrt. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde begründet, was allerdings von Gesetzes wegen nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1.Für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz finden gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Be- schwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften aufstellt (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB veran- kerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher

4 / 12 Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämt- liche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwer- deinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei über- prüft. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzens- berger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheides bildet das Kurzgutachten vom 30. August 2022 von C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom klinikunabhängigen Begutachterdienst. C. hat den Beschwerdeführer am 30. August 2022 persönlich in der Klinik D._____ unter- sucht (siehe act. 08, S. 4). Damit ist dem Erfordernis des Sachverständigengut- achtens Genüge getan. 3.1.Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Die Höchstdauer von sechs Wochen darf dabei nicht überschritten werden. Der einweisende Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen, anzuhören und ihr anschliessend den Unter- bringungsentscheid mit den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben auszuhändigen (Art. 430 ZGB). Das bedeutet, dass die Untersuchung dem Einweisungsentscheid unmittelbar vorauszugehen hat (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 ff. zu Art. 429/430 ZGB). Der einweisende Arzt muss sich gestützt auf eine klinische Untersuchung und soweit möglich nach einem Gespräch mit der betroffenen Per-

5 / 12 son eine Meinung bilden (vgl. Olivier Guillod, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachse- nenschutz, FamKomm, Bern 2013, N 4 zu Art. 430 ZGB). 3.2.Jeder im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelas- sene Arzt der Grundversorgung ist zur Anordnung der fürsorgerischen Unterbrin- gung befugt (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 EGzZGB). Als Ärzte der Grundversorgung gelten gemäss Art. 22 Abs. 1 KESV (BR 215.010) sol- che mit dem Facharzt- bzw. Weiterbildungstitel Allgemeine Innere Medizin (lit. a). Dr. med. B._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und war daher legitimiert, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers anzuordnen. Die Verfügung vom 17. August 2022 (act. 01.1) enthält überdies alle gemäss Art. 430 Abs. 2 ZGB erforderlichen Minimalangaben. Aus der Verfügung geht ebenfalls hervor, dass die erforderliche ärztliche Untersuchung erfolgt ist (bestätigt auch im Eintrittsstatus der D._____, act. 06.3 [Somatostatus bei Eintritt]). In for- meller Hinsicht zu beanstanden ist einzig, dass beim Einweisungsformular die Dauer der fürsorgerischen Unterbringung vom Arzt nicht festgelegt worden ist. In Ermangelung dieser Angabe ist aufgrund der im etwas missverständlichen Formu- lar unmittelbar nach der auszufüllenden Stelle in Klammer erwähnten Maximal- dauer davon auszugehen, die fürsorgerische Unterbringung sei für die Maximal- dauer von sechs Wochen verfügt worden (vgl. auch KGer GR ZK1 15 46 v. 10.04.2015 E. 4.b). An dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass die verfügenden Ärzte und Ärztinnen gehalten sind, ihre Einweisungsverfügungen vollständig und lesbar auszufüllen, sodass deren Inhalt zweifellos klar ist. Insgesamt genügt die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 17. August 2022 jedoch den formellen Anforderungen. 4.1.Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426-439 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung

6 / 12 allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlaggebend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.2.Erste gesetzliche Voraussetzung für eine Anordnung der Massnahme ist einer der drei abschliessend genannten Schwächezustände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bezie- hungsweise Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt werden kann. Ge- setzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_228/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedingen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezu- stand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu rechtfertigen, son- dern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreu- ung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbrin- gung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit ei- ner milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeitsprinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch ein taugliches Mittel ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen der in Art. 426 Abs. 1 ZGB aufgeführten Schwächezustände aufweist, welcher die persönliche Fürsorge notwendig macht. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen und Psychopathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7062). Psychische Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich aber auf die medizinische Terminologie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD; International Classification of Disturbances [vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB]). 4.2.2. Laut dem Bericht der behandelnden Oberärzte der Klinik D., Dr. med. E. und Dr. med. G., ist der Beschwerdeführer den D. bereits seit 2016 bekannt. Damals hätten zwei stationäre Behandlungen mit der Diagnose einer wahnhaften Störung auf der Privatstation F._____ stattgefunden. Die ärztli- che Einweisung sei am 17. August 2022 aufgrund einer akuten psychotischen Episode (ICD-10: F23.9) mit Eigen- und Fremdgefährdung erfolgt. Differentialdia- gnostisch wurden eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), eine wahnhafte

7 / 12 Störung (ICD-10: F22.0) sowie eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2) in Betracht gezogen (act. 06.3 [Hauptdiagnose]). Gemäss dem Behandlungsplan der D._____ leidet der Beschwerdeführer in der Hauptsache an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; act. 06.2 [Hauptdiagnose]). In seinem Kurzgutach- ten vom 30. August 2022 bestätigte C._____ das Bestehen einer wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0), wobei differentialdiagnostisch auch eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis diskutiert werden müsse (act. 08). Dass der Be- schwerdeführer an einem Schwächezustand in Form einer psychischen Störung leidet, wurde damit gutachterlich bestätigt. 4.3.Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe eine entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt, bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise des Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person beziehungs- weise von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festge- stellten Krankheit beziehungsweise die Betreuung unterbliebe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2 f. = Pra 2015 Nr. 2 E. 6.2.2 f.; BGE 140 III 105 E. 2.4). 4.3.1. Laut dem Bericht der D._____ vom 29. August 2022 habe sich der Be- schwerdeführer krankheits- und behandlungsuneinsichtig gezeigt. Es hätten weiter formale Denkstörungen mit Vorbeireden, Eingeengtheit, sowie Agitiertheit und pa- ranoide Ängste bestanden. Die ihm angebotene Medikation habe er abgelehnt. Aufgrund einer lang anhaltenden und nicht spontan nachlassenden Psychose sei sodann eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden. Zur freiwilligen Einnahme habe der Beschwerdeführer nicht motiviert werden können. Der Be- schwerdeführer habe sich mit einem Mitpatienten im Zimmer verbarrikadiert und

8 / 12 habe nur durch Zuzug der Polizei und des technischen Dienstes wieder aus dem Zimmer bewegt werden können. Einmalig sei zu diesem Zeitpunkt eine Notfallbe- handlung erfolgt. Der Patient sei anhaltend psychotisch, beschuldige beispielswei- se die Pflegepersonen, Juckpulver in den Lüftungsschacht versprüht zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt die behandelnde Oberärztin zum Schluss, es sei- en keine weniger einschneidenden Massnahmen als die Unterbringung auf der geschlossenen Station und die Etablierung einer suffizienten antipsychotischen Therapie ersichtlich (vgl. zu alledem act. 06). 4.3.2. C._____ stellt in seinem Kurzgutachten fest, es finde sich beim Beschwer- deführer aktuell eine wahnhafte Symptomatik. Diese äussere sich beim Be- schwerdeführer so, dass dieser seit vier bis sechs Jahren ihm wichtige Dokumente vermisse und davon überzeugt sei, diese seien ihm gestohlen worden. Dahinter steckten andere Menschen; man habe sich gegen ihn verschworen und wolle ihm (auch in der Klinik) schaden. Wie das für ein wahnhaftes Erleben typisch sei, sei der Beschwerdeführer davon unabrückbar überzeugt. Das wahnhafte Erleben könne auch im Gespräch mit ihm nicht kontrolliert werden. Der Gutachter weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor seinem Eintritt in die Klinik D._____ versucht hätte, Druck auf andere aufzubauen, indem er sich überall verweigert habe. So sei er nicht mehr aus seiner Wohnung gegangen, habe niemanden rein- gelassen und auch andere Tätigkeiten nicht ausgeübt. Er habe 60 E-Mails vorbe- reitet, aber nicht losgeschickt, um Druck auf andere auszuüben, um – so die Vor- stellung des Beschwerdeführers – die vermissten Dokumente wieder zu bekom- men. Der Gutachter hegt aufgrund dieser Umstände einen Verdacht auf Selbstü- berschätzung, welche ebenfalls wahnhaft begründet sein könnte. Es sei beim Be- schwerdeführer vom Vorliegen eines wahnhaften Denksystems auszugehen. Im Rahmen der Untersuchung habe der Beschwerdeführer die Drohung, denjenigen spitalreif schlagen zu wollen, welcher seine Dokumente habe und sie ihm vorent- halte, wiederholt geäussert. Auch verfüge er über keine Krankheitseinsicht oder Behandlungsmotivation. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass ohne Behand- lung auf der geschlossenen Station mit hoher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Drohungen bis hin zu Tätlichkeiten gegenüber Dritten zu rechnen ist. Möglich sei auch eine Zunahme der Wahndynamik, wodurch es auch zu eigengefährdenden wahnhaft bedingten Handlungen kommen könne (wie etwa einer Eigengefährdung mit dem Zweck, Druck auf andere auszuüben). Zu bedenken sei in diesem Zu- sammenhang, dass wahnhaftes Erleben nicht den Gesetzen der Logik folge. Eine Fremdgefährdung besteht gemäss Kurzgutachten sicherlich, eine Eigengefähr- dung sei mit höherer Wahrscheinlichkeit als möglich zu sehen. Dem Gefährdungs- risiko könne vor allem mittels medikamentöser Behandlung begegnet werden.

9 / 12 Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht sei es nicht möglich, dies ambulant oder auf einer offenen Station vorzunehmen (zu alledem siehe act. 08, S. 6 ff. [Beurteilung]). Gutachterlich wird aufgrund der weiterhin gegebenen Gefährdungs- situation und der psychischen Störung eine Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung empfohlen (act. 08, S. 8). 4.3.3. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz muss die betroffene Person gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Eine Anhörung ist jedoch nicht immer möglich und sinnvoll. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz dies nur "in der Regel" vor (Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB). Wenn eine Anhörung unmöglich ist, etwa weil die betroffene Person jede Aussage verweigert oder aus gesundheitlichen Gründen, die vielleicht gerade in der Krankheit liegen, um derentwegen die Betroffene in die Anstalt eingewiesen worden ist, dies nicht kann, muss aufgrund der Akten entschieden werden (BGE 116 II 406 E. 2; Geiser, a.a.O., N 24 zu Art. 450e ZGB, Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 450e ZGB; vgl. Botschaft, a.a.O., S. 7080). Die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung war für den 2. September 2022 anberaumt. Der Beschwerdeführer wurde auch dazu vorgeladen (act. 09). Am Tag der Hauptverhandlung teilte der zuständige Arzt der Klinik D._____ mit, der Beschwerdeführer wäre zur Wahrnehmung des Gerichtstermins nur willens gewesen, wenn er danach noch anderweitige Erledigungen hätte wahrnehmen dürfen. Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er im Anschluss an die Hauptverhand- lung direkt wieder auf die Station zurückgebracht werde, habe er den Gerichtster- min absagen lassen, sich ins Zimmer begeben und die Türe abgeschlossen (act. 10). Aufgrund der Weigerungshaltung des Beschwerdeführers ist eine per- sönliche Anhörung weder möglich noch sinnvoll. Die im Schreiben der D._____ vom 2. September 2022 übermittelte Aussage, "man könne den Gerichtstermin dann absagen", ist aber nicht als Rückzug der Beschwerde aufzufassen, sondern als Verweigerung der Mitwirkung. Wenn der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigert, kann dies nur zur Folge haben, dass aufgrund der Akten entschieden werden muss (vgl. BGE 116 II 406 E. 2). Folglich wird im vorliegenden Fall Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB ausnahmsweise damit Genüge getan, dass aufgrund der Akten entschieden wird. 4.3.4. Gemäss Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden

10 / 12 werden. Wie bereits gesehen, ist beim Beschwerdeführer vom Bestehen einer wahnhaften Symptomatik auszugehen (vgl. bereits oben, Ziff. 4.2.2). Diese ist ausserdem behandlungsbedürftig; ohne eine stationäre Behandlung auf der ge- schlossenen Station geht vom Beschwerdeführer laut dem für das Kantonsgericht nachvollziehbare Gutachten mit Sicherheit eine Fremdgefährdung aus. Es seien weitere Drohungen sowie Tätlichkeiten gegenüber Dritten zu erwarten (act. 08, S. 7). Eine konkrete Selbstgefährdung ist dem Gutachter zufolge "mit höherer Wahrscheinlichkeit als möglich zu sehen" (act. 08, S. 7). Aufgrund der wahrschein- lichen Möglichkeit der Zunahme der Wahndynamik könne es auch zu eigenge- fährdenden wahnhaft bedingten Handlungen kommen (ibid). Diese etwas unklare Feststellung ist bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung, welche nur bei einer hinreichend konkreten und aktuellen Selbst- gefährdung erfolgen kann, so zu verstehen, dass mit Blick auf das wahnhafte Denksystem des Beschwerdeführers sowie der damit einhergehenden gutachter- lich vermuteten Selbstüberschätzung eine Gefährdung seiner selbst ein wahr- scheinliches Szenario ist, sofern die Behandlung der Symptome unterbleibt. Im Gutachten nicht umschrieben wird, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesund- heit oder das Leben des Beschwerdeführers diesfalls zu rechnen ist. Dass sich diesbezüglich keine zuverlässigen Aussagen machen lassen, ist für das Gericht nachvollziehbar. So liegt es in der Natur der Sache, dass sich das künftige Verhal- ten einer unter wahnhaften Symptomen leidenden Person kaum vorhersehen lässt. Der Gutachter weist denn auch darauf hin, dass wahnhaftes Erleben nicht immer den Gesetzen der Logik folgt (act. 08, S. 7). Obschon also nicht mit Ge- wissheit umschrieben werden kann, wie die – im Rahmen der aktuell erfolgenden medikamentösen Behandlung noch latente – Selbstgefährdung des Beschwerde- führers im Einzelnen aussehen würde, ist eine nicht kalkulierbare Gefahr für Leib und Leben des Beschwerdeführers gutachterlich ausgewiesen und für das Kan- tonsgericht nachvollziehbar. Von dieser konkreten Selbstgefährdung ist deshalb auszugehen, weil der Gutachter mit Sicherheit ein fremdgefährdendes Handeln festgestellt hat. Dieses besteht in der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber Dritten, welche beispielweise bei der Anwendung von Notwehr auch mit einer Ge- fährdung des Beschwerdeführers verbunden ist. Damit erweist sich die fürsorgeri- sche Unterbringung auch diesbezüglich als verhältnismässig. Eine Behandlung der psychischen Störung ist laut dem Gutachter C._____ vor allem medikamentös möglich. Eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht ist beim Beschwerdeführer nicht vorhanden (act. 08, a.a.O.; act. 06). Die Verweigerungs- haltung des Beschwerdeführers zeigte sich nicht zuletzt darin, dass er zur Haupt- verhandlung gar nicht erst erschienen ist. Vor diesem Hintergrund erscheint eine

11 / 12 Behandlung auf der offenen Station oder gar ambulant nicht möglich. Es ist keine mildere, gleichermassen erfolgsversprechende Art und Weise der Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers ersichtlich. Die durch die fürsorgerische Unter- bringung bedingte Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist in Anbetracht der dar- gelegten Umstände verhältnismässig. 4.4.Als letzte kumulative Voraussetzung für eine rechtmässige fürsorgerische Unterbringung erfordert Art. 426 Abs. 1 ZGB das Vorhandensein einer für die nöti- ge Behandlung und Betreuung geeigneten Einrichtung. Eine Einrichtung gilt ge- stützt auf die höchstrichterliche Rechtsprechung als geeignet, wenn in ihr die für den Betroffenen konkret notwendige Fürsorge und Betreuung gewährt werden kann. Die Klinik D._____ ist als psychiatrische Einrichtung ohne Weiteres für die Behandlung des unter einer wahnhaften Störung bzw. paranoiden Schizophrenie leidenden Beschwerdeführers geeignet. 5.Abschliessend ist festzuhalten, dass in Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigengutachtens sämtliche Voraussetzungen für die fürsorgeri- sche Unterbringung gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB erfüllt sind. Die Beschwerde er- weist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 6.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2000.00 Gutachterkosten). Die Erhebung der Verfahrenskosten richtet sich nach dem Prinzip des Obsiegens und Unterliegens (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ein Abrü- cken von diesem Grundsatz ist bei Vorliegen besonderer Umstände möglich (Art. 63 Abs. 3 ZGB). Bei Erwachsenenschutzmassnahmen liegen besondere Um- stände gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. d KESV (BR 215.010) vor, sofern durch die Er- hebung von Verfahrenskosten die in den Ausführungsbestimmungen zum Unter- stützungsgesetz enthaltenen Vermögensfreigrenzen unterschritten würden. Bei Ehepaaren beläuft sich diese Vermögensfreigrenze auf CHF 8'000.00 (Art. 5 Abs. 1 lit. b ABzUG [BR 546.270]). Das steuerbare Reinvermögen des Beschwer- deführers ist gemäss schriftlicher Auskunft der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden wesentlich höher (act. 11). Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind daher die gesamten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'500.00 (CHF 1'500.00 Gerichtskosten und CHF 2'000.00 Gutachterkosten) gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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