Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 15. August 2022 ReferenzZK1 22 114 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Olivia Pelli 4LEGAL, Gemeindestrasse 48, 8032 Zürich Neumünster Gegenstandvorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichterin, vom 17.06.2022, mitgeteilt am 01.07.2022 (Proz. Nr. 135-2021-403) Mitteilung16. August 2022

2 / 8 Sachverhalt A.Auf Gesuch der B._____ vom 19. November 2021 liess das Regionalgericht Maloja mit unbegründetem Entscheid vom 23. November 2021 superprovisorisch ein Bauhandwerkerpfandrecht auf vier in C._____ gelegenen Grundstücken im Eigentum von A._____ vormerken. Die Pfandsumme von total CHF 277'009.66 wurde auf die vier Grundstücke in Teilbeträgen von CHF 25'457.19 (StWE Nr. D.), CHF 25'429.49 (StWE Nr. E.), CHF 116'011.65 (StWE Nr. F.) und CHF 110'111.34 (StWE Nr. G.), je zuzüglich Zins, aufge- teilt. Auf entsprechendes Gesuch von A._____ lieferte das Regionalgericht am 15. Dezember 2021 die schriftliche Begründung des superprovisorischen Ent- scheids nach. B.Am 14. Januar 2022 reichte A._____ ihre Stellungnahme ein. In der Folge übten die Parteien je ein Mal ihr Replikrecht aus (Eingabe der B._____ vom 27. Januar 2022; Eingabe von A._____ vom 14. Februar 2022). C.Mit unbegründetem Entscheid vom 17. Juni 2022 bestätigte das Regional- gericht die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts. Auf entspre- chendes Gesuch von A._____ eröffnete es diesen Bestätigungsentscheid am

  1. Juli 2022 in begründeter Fassung. D.Gegen den Entscheid vom 17. Juni 2022 erhob A._____ (nachfolgend: Be- rufungsklägerin) mit Eingabe vom 14. Juli 2022 fristgerecht Berufung beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids vom
  2. Juni 2022, die Abweisung des Gesuchs vom 19. November 2021 sowie die Löschung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts im Grundbuch. Eventualiter beantragt sie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. E.Die B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) verlangt in ihrer fristwah- rend erstatteten Berufungsantwort vom 28. Juli 2022, die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid vom 17. Juni 2022 sei zu bestätigen. F.Mit Eingabe vom 12. August 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beru- fungsklägerin seine Honorarnote ein. G.Der von der Berufungsklägerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 5'000.00 ging innert Frist ein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen

3 / 8 1.Der angefochtene Entscheid ist ein erstinstanzlicher Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen, der grundsätzlich mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Pfandsumme des strei- tigen Bauhandwerkerpfandrechts beträgt total CHF 277'009.66. Damit ist der für die Berufung erforderliche Streitwert offensichtlich gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Mit Berufung kann unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Berufungsverfah- ren zeichnet sich dadurch aus, dass bereits eine richterliche Beurteilung des Streits vorliegt. Wer den erstinstanzlichen Entscheid mit Berufung anficht, hat deshalb anhand der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen oder der daraus ge- zogenen rechtlichen Schlüsse aufzuzeigen, inwiefern sich die Überlegungen der ersten Instanz nicht aufrecht erhalten lassen. Die Berufungsinstanz ist nicht gehal- ten, den erstinstanzlichen Entscheid losgelöst von konkreten Anhaltspunkten in der Berufungsbegründung von sich aus in jede Richtung hin auf mögliche Mängel zu untersuchen, die eine Gutheissung des Rechtsmittels ermöglichen könnten. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln beschränkt sie sich vielmehr darauf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begrün- dungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Ur- teil erheben. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz dabei weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung ab- weisen kann. Die vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 m.w.H.). 3.1.Damit die Parteien ihrer Begründungspflicht im Rechtsmittelverfahren nach- kommen können, ist vorausgesetzt, dass sie den Entscheid, den die Erstinstanz gefällt hat, verstehen und kritisieren können. Ein Gericht hat seinen Entscheid da- her zu begründen (Art. 238 lit. g ZPO). Die Pflicht ist Ausdruck des rechtlichen Gehörs, auf das die Parteien Anspruch haben (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei wird nicht verlangt, dass das Gericht sich mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.

4 / 8 Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschrän- ken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.2.Die Entscheidbegründung dient nicht nur den Parteien, sondern auch der Rechtsmittelinstanz, welche die im Rechtsmittel erhobenen Rügen auf ihre Be- gründetheit überprüfen können muss. Der erstinstanzliche Entscheid muss daher auch so abgefasst sein, dass die Rechtsmittelinstanz verstehen kann, von wel- chen Gründen sich die Erstinstanz hat leiten lassen. Das Bundesrecht kennt dazu eine ausdrückliche Vorschrift: Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesge- richt unterliegen, müssen einer Reihe von inhaltlichen Minimalanforderungen genügen. Unter anderem hat die Vorinstanz klar festzuhalten, von welchem Sach- verhalt sie ausgegangen ist und welche rechtlichen Überlegungen sie angestellt hat, insbesondere sind die angewendeten Gesetzesbestimmungen zu nennen (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG). Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist. Das Bundesgericht prüft die verfahrensrechtlichen Folgen von Art. 112 Abs. 3 BGG von Amtes wegen. Es wird somit unabhängig von einem Antrag einer Prozesspar- tei tätig, denn nur so kann es seine Aufgabe wahrnehmen (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; 138 IV 81 E. 2.2). Diese Grundsätze dürften von der Sache her auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren gelten, weil sonst – wie erwähnt – die Rechts- mittelinstanz gar nicht in der Lage ist, ihre Kontrollfunktion zu erfüllen (OGer ZH LB190052 v. 14.9.2020 E. 3.1). 3.3.Auch Entscheide im summarischen Verfahren müssen begründet werden (Art. 219 i.V.m. Art. 238 lit. g ZPO). Da die erforderliche Begründungsdichte je- weils von den konkreten Umständen abhängt, mag es zwar sein, dass die Be- gründung eines Entscheids im summarischen Verfahren tendenziell kürzer ausfällt als im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren. Doch gilt auch im summarischen Verfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV). Entscheide im summarischen Verfahren unterliegen zudem ebenfalls der Berufung oder der Beschwerde, was wiederum voraussetzt, dass der Entscheid verstanden, angefochten und überprüft werden kann. Auch in einem Entscheid des summari-

5 / 8 schen Verfahrens muss das Gericht daher in den wesentlichen Punkten wenigs- tens kurz die Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Erlässt es den Entscheid bewusst ohne Begrün- dung, was in erster Instanz erlaubt ist, so muss es diese Begründung nachliefern, sofern eine Partei dies verlangt (Art. 239 ZPO). 4.1.Der angefochtene Entscheid (act. B.1) erging im summarischen Verfahren. Er ist im so genannten "Dass-Stil" verfasst und enthält insgesamt acht Seiten, wo- von – ohne Rubrum und Entscheiddispositiv – vier Seiten formell auf die Begrün- dung entfallen. In diesem Teil liest man zunächst eine Zusammenfassung der von den Parteien eingereichten Eingaben (24 Dass-Erwägungen), wobei der Einwand der Berufungsklägerin besonders erwähnt wird, wonach die Wohnungen bereits am 21. Januar 2020 bzw. am 10. Dezember 2020 übergeben worden seien und damit die Viermonatefrist für die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts nicht eingehalten worden sei. Im Anschluss werden Art. 837 und Art. 839 ZGB sowie dazu ergangene Bundesgerichtsurteile ausgeführt (5 Dass-Erwägungen), ehe nochmals der Standpunkt der Beschwerdegegnerin wiedergegeben wird (4 Dass- Erwägungen) und ohne nähere Spezifikation die von ihr eingereichten Urkunden aufgelistet werden ("Grundbuchauszüge, Werkvertrag, Arbeitsrapporte, Rechnun- gen sowie E-Mails und Briefe"; 1 Dass-Erwägung). Anschliessend folgt die eigent- liche Würdigung des zur Beurteilung stehenden Falls (4 Dass-Erwägungen), und zwar mit folgendem Wortlaut: "- dass die Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin aufgrund der von ihr eingereichten Beweise glaubhaft erscheint;

  • dass gemäss der von der Gesuchstellerin glaubhaft vorgebrachten Sach- verhaltsdarstellung die materiellen Voraussetzungen für eine provisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 und Art. 839 Abs. 2 ZGB als erfüllt zu betrachten sind;
  • dass die von der Gesuchgegnerin vorgebrachten Einwände die Glaubhaf- tigkeit des Anspruchs der Gesuchstellerin nicht in Zweifel zu ziehen ver- mag;
  • demzufolge die superprovisorisch vorgemerkten Bauhandwerkerpfand- rechte provisorisch zu bestätigen sind;" Darauf folgen abschliessend noch ein Verweis auf die anzusetzende Klagefrist, Ausführungen zu den Prozesskosten sowie der Hinweis auf das einschlägige Rechtsmittel (4 Dass-Erwägungen). 4.2.Der angefochtene Entscheid räumt demnach relativ viel Platz der Wieder- gabe der Parteistandpunkte und der allgemeinen rechtlichen Grundlagen ein, während auf die Würdigung des konkreten Falls – den Kern eines jeden Gerichts- urteils – nur kurz eingegangen wird. Inhaltlich geht die Würdigung dabei nicht über

6 / 8 die pauschale Feststellung hinaus, dass die Behauptungen der Berufungsbeklag- ten glaubhaft erscheinen und die Voraussetzungen des Bauhandwerkerpfand- rechts erfüllen. Namentlich lässt sich der Entscheidbegründung nicht entnehmen, von welchem Beginn der viermonatigen Verwirkungsfrist die Vorinstanz ausging, obschon diese Frage zwischen den Parteien umstritten ist (vgl. RG act. I/3, Rz. 100 ff.; RG act. I/4, S. 2 ff.; RG act. I/5, Rz. 33 ff.). Keine Begründung findet sich sodann bezüglich der ebenfalls umstrittenen Frage, ob die ausgeführten Ar- beiten überhaupt zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts berechtigen (vgl. RG act. I/3, Rz. 189 ff.). Erwägungen fehlen ferner auch zur von der Be- schwerdeführerin aufgeworfenen Frage, in welchen Teilbeträgen die Pfandsumme auf die vier Grundstücke aufzuteilen ist (vgl. RG act. I/3, Rz. 367 ff.). Dies ist un- genügend. Es wäre zu erwarten, dass die Vorinstanz wenigstens zu diesen drei hauptsächlichen Streitfragen kurz Stellung bezieht und darlegt, welche Tatsachen und Beweismittel im Einzelnen und welche Rechtssätze zu ihrer Überzeugung geführt haben. Nur so können die Parteien die betreffenden Erwägungen im Rechtsmittel rügen und die Rechtsmittelinstanz diese entsprechend überprüfen. 5.Der angefochtene Entscheid enthält nach dem Gesagten keine hinreichen- de Begründung. Im Kontext von Art. 112 Abs. 3 BGG fällt eine blosse Zurückwei- sung zur Verbesserung nur in Betracht, wenn es um die Behebung von kleineren Mängeln geht, wie sie namentlich als Folge von Kanzleiversehen vorliegen kön- nen, nicht aber, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Entscheidbegründung fehlt (BGer 4A_102/2010 v. 17.11.2010; Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl., Bern 2015, N 46 f. zu Art. 112 BGG). In analoger Anwendung dieses Grundsatzes ist der Entscheid vom 17. Juni 2022 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid mit einer hinreichenden Be- gründung und einer Rechtsmittelbelehrung neu zu fällen, damit die Parteien ihn in Kenntnis der Entscheidgründe anfechten können. 6.Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veran- lasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Parteien tragen für die mangelnde Begründung des angefochtenen Entscheids keine Verantwortung, weshalb die Gerichtskosten von CHF 800.00 (vgl. Art. 9 i.V.m. Art. 13 VGZ [BR 320.210]) auf die Staatskasse zu nehmen sind. Bei dieser Sachlage ist der anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zudem zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 107 Abs. 2 ZPO spricht zwar nur von Gerichtskosten, gilt aber analog auch für die Parteientschädigung; vgl. BGE 138 III 471 E. 7; KGer GR ZK2 21 30 v. 30.9.2021 E. 7.2). Diese ist aus-

7 / 8 gehend von rund drei Stunden erforderlichen Aufwands (vgl. act. A.1, Rz. 238- 247) à CHF 270.00 (act. G.2) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale und der Mehrwertsteuer auf CHF 900.00 festzusetzen (vgl. Art. 2 ff. HV [BR 320.210]). Eine Parteientschädigung zulasten des Staates an die Berufungs- beklagte rechtfertigt sich nicht, weil sie sich mit der vorinstanzlichen Begründung vorbehaltlos identifiziert hat (vgl. act. A.2, Antrag Ziff. 1 und Rz. 36). Ihr Argument, die Rechtsschriften der Berufungsklägerin seien unverhältnismässig lange (act. A.2, Rz. 6 und 15), mag etwas an sich haben, ändert jedoch nichts daran, dass das Gericht seinen Entscheid begründen muss. 7.Da sich die Berufung nach dem Gesagten als offensichtlich begründet er- weist, ergeht der vorliegende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Regionalgerichts Ma- loja vom 17. Juni 2022 aufgehoben und die Sache wird zu neuer Entschei- dung zurückgewiesen. 2.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800.00 gehen zulas- ten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja). Der Kostenvor- schuss von CHF 5'000.00 wird A._____ durch das Kantonsgericht erstattet. 3.Der Kanton Graubünden (Regionalgericht Maloja) hat A._____ für das Be- rufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 900.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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