Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 7. Februar 2023 (Mit Urteil 5A_194/2023 vom 28. März 2023 ist das Bundesgericht auf einen ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 22 106 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Simon Gubler Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1 gegen B._____ Beschwerdegegnerin C._____ Beschwerdegegner GegenstandAnpassung persönlicher Verkehr etc. Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 07.06.2022, mitgeteilt am 07.06.2022 Mitteilung7. Februar 2023

2 / 23 Sachverhalt A.C._____ (nachfolgend: C.) wurde am _____ 2010 als Sohn der B. und des A._____ geboren. Kurz darauf trennten sich die Eltern. Am _____ 2014 erfolgte die Scheidung, wobei die elterliche Sorge und die Obhut B._____ alleine übertragen wurden. C._____ leidet an Trisomie 21. B.Mit Urteil ZK1 13 28 des Kantonsgerichts von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 3. Februar 2014 wurde eine Beistandschaft in Besuchs- rechtsangelegenheiten errichtet (Dispositiv-Ziff. 1.b). D._____ von der Berufsbei- standschaft Prättigau/Davos wurde daraufhin mit Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB Prättigau/Davos) vom 11. September 2014 als Besuchsrechtsbeiständin für C._____ nach Art. 308 Abs. 2 ZGB eingesetzt. C.Mit Urteil ZK1 14 148 des Kantonsgerichts vom 27. Oktober 2015, mitgeteilt am 15. Dezember 2017, wurde der persönliche Verkehr zwischen C._____ und A._____ geregelt. Demnach sei der Vater berechtigt, den persönlichen Kontakt im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts von zwei Tagen pro Monat zu pflegen, wobei die Organisation und Überwachung dieses Besuchsrechts der zu diesem Zweck eingesetzten Beiständin obliege (Dispositiv-Ziff. 4). Die dafür errichtete Beistandschaft werde beibehalten (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem wurde ein Annährungsverbot ausgesprochen, wonach es dem Vater unter Androhung von Straffolgen nach Art. 292 StGB weiterhin untersagt sei, sich näher als 500 Meter seinem Sohn anzunähern bzw. sich in einem Umkreis von 500 Meter von dessen Wohnort aufzuhalten (Dispositiv-Ziff. 4). Das Bundesgericht wies dagegen erho- bene Rechtsmittel ab (BGer 5A_103/2018 und 5A_111/2018 v. 6.11.2018). D.Gestützt auf dieses Urteil des Kantonsgerichts hat die KESB Prätti- gau/Davos mit Datum vom 26. April 2019 der Beiständin D._____ eine neue Er- nennungsurkunde ausgestellt. Sie erhielt folgende Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern im Rahmen einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten und tatkräftig zu unterstützten; insbesonde- re:

  • angemessene Vorbereitung von C._____ auf den zu organisierenden persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Vater (Bearbeitung der Va- ter-Thematik, Offenlegung der Existenz des Vaters etc.); nötigenfalls un- ter Zuhilfenahme geeigneter Fachstellen;

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  • die Kontakte zwischen C._____ und seinem Vater gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 03.02.2014/27.10.2015 von zwei Tagen pro Monat über ein begleitetes Besuchsrecht, zu organisieren und zu überwachen (Beratung und Vermittlung);
  • die Voraussetzungen für eine behutsame Annäherung zwischen Vater und Kind sind durch eine aufmerksame Begleitung und engmaschige Gestaltung des Besuchsprogramms zu schaffen; b. Verbesserung des Verhältnisses unter den Eltern (parallel zur Vorberei- tung des Kindes). Einleitung der hierfür erforderlichen Schritte und nöti- genfalls die Prüfung weiterer Massnahmen (Mediation, Beratung der El- tern durch Fachstellen) und deren Beantragung; c.Gegenseitige Informationsvermittlung zwischen den Eltern als Grundlage dafür, dass die Eltern wieder ein gewisses Mass an Vertrauen ineinander entwickeln können, sowie die Unterstützung des Informationsaustausches über das Kind; d. Unterstützung des Vaters bei der Durchsetzung seiner Informationsrechte (Art. 275a ZGB) oder einem allfälligen Briefverkehr mit dem Kind. Dies auch für den Fall, dass der Vater die Schweiz tatsächlich verlassen muss/musste; e. im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsregelung kon- krete Lösungen festzulegen; f.sämtliche Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfü- gung stehen. E.Mit Antrag vom 8. Juni 2021 und Nachtrag vom 22. Juni 2021 gelangte die Beiständin an die KESB Prättigau/Davos und ersuchte um Überprüfung der beste- henden Massnahme. A._____ habe sich mit Schreiben vom 16. April 2021 an sie gewendet und um die Umsetzung des persönlichen Verkehrs ersucht, da er nun über einen gültigen Aufenthaltstitel verfüge, wobei er ihr aber nicht eine Kopie des gültigen Aufenthaltsdokuments habe zukommen lassen wollen. C._____ habe sich geweigert, einem Treffen mit seinem Vater zuzustimmen, da er keinen Kontakt mit ihm wolle. Ihr sei es aufgrund der Weigerung von C._____ nicht möglich gewesen, die Massnahme umzusetzen, da sein Wille zu respektieren sei. Sie habe sich be- reits im Jahr 2019 um die Umsetzung des Besuchsrechts bemüht. Die A._____ unterbreiteten Termine habe dieser aber nicht bestätigt und auf Nachfrage per E- Mail nicht geantwortet, weswegen ein erstes Treffen zwischen Vater und Sohn gescheitert sei.

4 / 23 F.Mit Schreiben vom 9. August 2021 teilte die KESB Prättigau/Davos B._____ und A._____ mit, dass die Beiständin einen Antrag auf Überprüfung der beste- henden Massnahme gestellt habe und dass ein entsprechendes Abklärungsver- fahren eröffnet worden sei. Der persönliche Kontakt zwischen C._____ und A._____ solle sistiert werden, bis C._____ selbst den Kontakt zu seinem Vater aufbauen wolle. Die Beistandschaft solle aufrechterhalten werden und es solle damit sichergestellt werden, dass A._____ auch in Zukunft über die Entwicklung von C._____ Auskünfte erhalte, indem das Kontaktrecht mittels Erinnerungskon- takten über die Beiständin aufrechterhalten werden solle. Ferner setzte die KESB Prättigau/Davos B._____ und A._____ Frist bis zum 9. September 2021 zur schriftlichen Stellungnahme. G.Mit Stellungnahme vom 6. September 2021 beantragte B._____ die Gut- heissung des Antrags der Beiständin vom 8. Juni 2021. Innerhalb erstreckter Frist liess A., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Gubler, am 28. Sep- tember 2021 die Abweisung des Antrags der Beiständin beantragen. H.Am 18. Oktober 2021 liess sich auch die Beiständin vor der KESB Prätti- gau/Davos vernehmen. I.Am 9. Februar 2022 fand anlässlich eines Hausbesuchs bei C. des- sen Anhörung betreffend persönlichen Verkehr durch das verfahrensleitende Mit- glied der KESB Prättigau/Davos statt. Das Anhörungsprotokoll wurde den Eltern und der Beiständin am 16. Februar 2022 zugestellt und ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer Replik angesetzt. J.Nach Eingang einer Replik von A._____ sowie nach Einreichung von Unter- lagen durch die Beiständin erkannte die Kollegialbehörde der KESB Prätti- gau/Davos mit Entscheid vom 7. Juni 2022 was folgt:

  1. Der persönliche Verkehr wird zwischen C._____ und A._____ (Vater) wie folgt festgesetzt (Art. 298d Abs. 2 ZGB): In Abänderung der bestehenden Regelung zum persönlichen Verkehr wer- den ab dem 01.07.2022 Erinnerkungskontakte wie folgt angeordnet:
  2. Der Vater, A., ist verpflichtet, zweimal jährlich (jeweils per 01.07. / 01.01) auf postalischem Weg Informationen zu sich und seiner Lebenssi- tuation in deutscher Sprache an die Beistandsperson zu richten. Die Bei- standsperson wird die Informationen mit C. besprechen und ihm die Informationen übermitteln. Auch hat der Vater der Beistandsperson seine

5 / 23 jeweils gültige Postanschrift mitzuteilen, um die anschliessenden Kon- taktaufnahmen zum Vater zu gewährleisten. 2. C._____ wird angewiesen, jeweils nach Erhalt der Informationen des Va- ters seinerseits zusammen mit der Beistandsperson auf postalischem Weg Informationen an seinen Vater zu senden (bspw. Zeichnung, Brief, Karte, Bastelarbeit oder ähnliches). Dies jeweils innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Post des Vaters (in der Regel somit per 01.10. / 01.04., sofern der Vater Informationen übermittelt hat). 3. Die Mutter, B., wird angewiesen, C. die Termine nach Ziff. 1 lit. 2 (vorstehend) zu ermöglichen. 2. Die KESB verfügt: Der Antrag um Anordnung einer Verfahrensvertretung für C._____ für die Vertretung im Verfahren betreffend «Anpassung persönlicher Verkehr, Abweisung Antrag Verfahrensvertretung, Ablehnung Beistands- wechsel» (Art. 314a bis Abs. 1 ZGB) wird abgewiesen. 3. Der Antrag auf Wechsel der Beistandsperson wird mangels Vorliegen von wichtigen Gründen abgelehnt. 4. Die für C._____ bestehende Massnahme (Urteil des Bundesgerichts vom _____2018, _____/2018) wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: a. Die Beiständin erhält neu die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen ei- ner Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

  1. Den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater, A., und seinem Kind, C., im Sinne von Erinnerungskontakten zu organisieren, überwachen und die Informationsübermittelung in Vertretung des Va- ters und des Kindes zu übernehmen im Sinne von Ziff. 1 des Ent- scheids der KESB Prättigau/Davos vom 07.06.2022. b. Folgende Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson entfallen:
  2. die Eltern im Rahmen einer Besuchsrechtsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 2 ZGB) angemessen zu beraten und tatkräftig zu unterstützen; insbesondere:
  • Angemessene Vorbereitung von C._____ auf den zu organisierenden persönlichen Verkehr zwischen ihm und dem Vater (Bearbeitung der Vater-Thematik, Offenlegung der Existenz des Vaters etc.); nötigen- falls unter Zuhilfenahme geeigneter Fachstellen;

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  • die Kontakte zwischen C._____ und seinem Vater gemäss Urteil des Kantonsgerichts vom 03.02.2014/27.10.2015 von zwei Tagen pro Monat über ein begleitetes Besuchsrecht, zu organisieren und zu überwachen (Beratung und Vermittlung);
  • die Voraussetzungen für eine behutsame Annäherung zwischen Va- ter und Kind sind durch eine aufmerksame Begleitung und engma- schige Gestaltung des Besuchsprogramms zu schaffen;
  1. Verbesserung des Verhältnisses unter den Eltern (parallel zur Vorberei- tung des Kindes). Einleitung der hierfür erforderlichen Schritte und nötigenfalls die Prüfung weiterer Massnahmen (Mediation, Beratung der Eltern durch Fachstellen) und deren Beantragung;
  2. Gegenseitige Informationsvermittlung zwischen den Eltern als Grundla- ge dafür, dass die Eltern wieder ein gewisses Mass an Vertrauen in- einander entwickeln können, sowie die Unterstützung des Informati- onsaustausches über das Kind.
  3. Zum Inhalt der gemäss Ziff. 4 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die für C._____ bestehende Massnahme (Urteil des Bundesgerichts vom _____2018, _____/2018) wird per Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: Die Beiständin erhält die Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Bei- standschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
  4. Den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater, A., und seinem Kind, C., im Sinne von Erinnerungskontakten zu organisieren, überwachen und die Informationsübermittlung in Vertretung des Vaters und des Kindes zu übernehmen im Sinne von Ziff. 1 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 07.06.2022;
  5. Unterstützung des Vaters bei der Durchsetzung seiner Informationsrechte (Art. 275a ZGB) oder einem allfälligen Briefverkehr mit dem Kind. Dies auch für den Fall, dass der Vater die Schweiz verlassen muss/musste;
  6. Im Konfliktfall im Rahmen der bestehenden Besuchsrechtsregelung kon- krete Lösungen festzulegen;
  7. Sämtlichen Beteiligten in Kinderbelangen als Ansprechperson zur Verfü- gung zu stehen.

7 / 23 6. (Kosten). 7. (Rechtsmittelbelehrung). 8. (Mitteilung). M.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

  1. Die Ziffern 1-5 des Dispositivs des Entscheids der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 7. Juni 2022 seien aufzuheben.
  2. Die Sache sei zurückzuweisen an die Vorinstanz zur sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und zum erneuten Entscheid über die ange- fochtenen Punkte.
  3. Es sei für C._____ eine Kindsvertreterin einzusetzen, welche im er- neut durchzuführenden Verfahren insbesondere dessen Interessen an einer Öffnung der Mutter-Kind-Beziehung und an angemesse- nem Verkehr zum Vater wahrt und fördert.
  4. Für den Fall der Nichtrückweisung an die Vorinstanz sei im oberge- richtlichen Verfahren eine Kindsvertreterin einzusetzen.
  5. Der Auftrag der Beiständin D._____ sei zu beenden und eine an- derweitige, unabhängige Beistandsperson mit demselben Auftrag einzusetzen.
  6. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
  7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern. N.Das in Dispositiv-Ziff. 6 beantragte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in das separate Verfahren ZK1 22 107 verwiesen. O.Mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2022 beantragte die Beiständin, D._____, die Abweisung der Beschwerde. P.Mit Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 beantragte die KESB Prätti- gau/Davos die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

8 / 23 Q.Mit Schreiben vom 6. August 2022 (Poststempel: 9. August 2022) teilte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, dass sie auf eine Beschwerde- antwort verzichte. R.In seiner Stellungnahme vom 25. August 2022 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. S.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Eintretensvoraussetzungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Prättigau/Davos vom 7. Juni 2022 betreffend die Anpassung des persönlichen Verkehrs, die Abweisung des Antrags um Verfahrensvertretung sowie die Ablehnung des Beistandswechsels. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutzverfahren sinngemäss anwendbar. Gegen Entscheide der Kindesschutzbehörde kann somit beim zuständigen Gericht gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit gemäss Art. 6 KGV (BR 173.000) bei der I. Zivilkammer. 1.2.Der angefochtene Entscheid datiert vom 7. Juni 2022, frühestens beim Be- schwerdeführer eingegangen am 8. Juni 2022. Mit schriftlicher Eingabe vom 7. Juli 2022 (Poststempel: 8. Juli 2022) hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen begründet beim Kantonsgericht einge- reicht. Die Beschwerde wurde somit form- und fristgerecht erhoben. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Am Verfahren beteiligt sind neben den von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen auch alle weiteren Personen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren vor der KESB tatsächlich beteiligt haben oder denen mindestens der Entscheid zugestellt wurde. Im Bereich des Kindes- schutzes können nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen sein (Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 20 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen-

9 / 23 tar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 29 f. zu Art. 450 ZGB). Vorlie- gend tritt der Kindsvater als Beschwerdeführer auf. Er ist durch den angefochte- nen Entscheid im Grundsatz betroffen und daher als Verfahrensbeteiligter im Sin- ne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB ohne Weiteres beschwerdelegitimiert. 1.4.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2.Rügegründe Mit Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). Der Begriff der Rechtsverletzung umfasst jede unrichtige Anwen- dung und Auslegung des eidgenössischen oder kantonalen Rechts, sowie falsche Anwendung oder Nichtanwendung ausländischen Rechts. Gegenstand der Rechtskontrolle ist auch die Prüfung, ob die Schranken des Ermessens eingehal- ten sind, und die Prüfung der Verhältnismässigkeit (Steck, a.a.O., N 11 zu Art. 450a ZGB m.w.H.; Schmid, a.a.O., N 3 zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der unrichti- gen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erlaubt eine umfassende Überprüfung des Sachverhalts, ohne auf die Willkürrüge be- schränkt zu sein. Im Vordergrund stehen Rügen von aktenwidrigen Feststellun- gen. Beruht eine tatsächliche Feststellung auf unrichtiger Rechtsanwendung, kommt der Rügegrund der Rechtsverletzung zur Anwendung (Steck, a.a.O., N 12 f. zu Art. 450a ZGB). Die Rüge der Unangemessenheit ermöglicht eine umfassen- de Überprüfung der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz (Steck, a.a.O., N 14 zu Art. 450a ZGB; Schmid, a.a.O., N 4 zu Art. 450a ZGB). Es kann folglich die blosse Unangemessenheit gerügt werden. Unter Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB fällt auch die Angemessenheitskontrolle, folglich die Prüfung der Zweck- mässigkeit und Angemessenheit der angefochtenen Anordnung. 3.Verfahrensbestimmungen 3.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, ist die ZPO sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss Art. 60 Abs. 5 EGz-

10 / 23 ZGB gelten neben den kantonalen Ausführungsbestimmungen die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss, soweit das übergeordnete Recht nichts anderes vorsieht. Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhand- lung entscheiden. 3.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält. Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an glei- cher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindesschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Luca Maranta, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar zum Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 40 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutz, FamKommentar, Bern 2013, N 7 ff. zu Art. 446 ZGB). 4.Vertretung des Kindes 4.1.Vorab ist zu prüfen, ob für C._____ im vorinstanzlichen Verfahren eine Ver- tretung des Kindes nach Art. 314a bis ZGB hätte angeordnet werden müssen und damit das Verfahren an die Vorinstanz zur Anordnung einer Kindesvertretung und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen ist (act. A.1, Antrag Nr. 3). 4.2.1. Der Beschwerdeführer ersucht um die Einsetzung einer Kindsvertretung gemäss Art. 314a bis ZGB. Er bringt in seiner Beschwerde vom 7. Juli 2022 vor, dass die Einsetzung einer Kindsvertretung gemäss Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB im vorliegenden Verfahren nicht nur zwingend zu prüfen sei. Nach herrschender Lehre bestehe eine Vermutung, dass im vorliegenden Anwendungsbereich die Kindsvertretung nötig sei. Hinzu komme, dass vorliegend ein Elternteil eine Kinds- vertretung beantrage, was zusätzlich für eine Anordnung derselben spreche (act. A.1, Rn. 33). Es sei zwingend nötig, dass der Sohn eine eigenständige Stim- me im Verfahren habe. Es stehe mit der Prüfung der gänzlichen Aufhebung des Besuchsrechts des Vaters eine Entscheidung an, die für die Entwicklung des Soh- nes von eminenter Bedeutung sei (ibid., Rn. 35). Es bestehe eine grosse Gefahr, dass die Interessen des Sohnes aufgrund eines Interessenkonflikts nicht geeignet in das Verfahren eingebracht werden könnten, da die Beschwerdegegnerin nicht

11 / 23 in der Lage sei, dem Sohn ein neutrales Bild des Beschwerdeführers zu vermitteln (ibid., Rn. 36). Es sei nicht ausgewiesen, dass eine derart besondere Belastung vorliege, welche der Einsetzung einer Kindsvertreterin entgegenstehe (ibid., Rn 37). Der Beschwerdeführer ersuchte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz um Ein- setzung einer Kindsvertretung. Mit Replik vom 24. Februar 2022 stellte er den An- trag, dass für den Sohn eine Kindsvertreterin einzusetzen sei, welche insbesonde- re dessen Interesse an einer Öffnung der Mutter-Kind-Beziehung und angemes- senem Verkehr zum andern Elternteil wahre und fördere. Er brachte vor, dass die Interessen seines Sohnes überhaupt nicht wahrgenommen würden. Da der Sohn unbestrittenermassen seinen Vater, den Beschwerdeführer, seit er sich erinnern könne, noch nie gesehen habe und sein Vaterbild vollumfänglich durch die Be- schwerdegegnerin fremdbestimmt sei, könne er sich keinen freien Willen bilden, sondern gebe er allein die Meinung der Beschwerdegegnerin wieder (KESB act. 37, Rn. 21). Die Beiständin könne der Wahrung der Kindesinteressen keine Abhil- fe schaffen (ibid., Rn. 22). Sie bestätige die einseitige Interessenwahrnehmung der Beschwerdegegnerin (ibid., Rn. 23). Deswegen sei dem Sohn eine anwaltliche Kindsvertretung zu bestellen (ibid., Rn. 24). 4.2.2. Im angefochtenen Entscheid hat die KESB Prättigau/Davos festgehalten, dass das Bundesgericht in Fragen wie der vorliegenden schon bei Kindern ab 10 Jahren Urteilsfähigkeit angenommen habe. Der elfjährige C._____ sei persönlich angehört worden und habe seine Meinung frei äussern können. Die Einsetzung einer Kindesvertretung würde an der Aussage des Kindes mutmasslich nichts än- dern. Der Nutzen einer Verfahrensvertretung müsse der besonderen Belastung für das Kind entgegengestellt werden. Sie würde keine neuen Erkenntnisse zu Tage bringen und hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf die zu tref- fende Entscheidung (act. B.2 E. 2). In Ergänzung zum angefochtenen Entscheid hält die KESB Prättigau/Davos in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. August 2022 den Vorbringen des Beschwerde- führers entgegen, dass es sich bei der Bestimmung in Art. 314a bis ZGB um eine reine Prüfungspflicht handle, welcher die KESB nachgekommen sei (act. A.3, Rn. 15). Dass der Sohn keinen Kontakt zu seinem Vater wünsche, könne nicht als ein durch die Beschwerdegegnerin verursachter Interessenkonflikt ausgelegt werden. Die bekundete Ablehnung des persönlichen Kontakts zu seinem Vater sei daher offensichtlich Ausdruck seiner eigenen (fehlenden) Erfahrungen. Die KESB sei der Ansicht, dass C._____ seine Interessen adäquat einbringen und vertreten könne. Die Notwendigkeit einer Kindesvertretung werde daher weiterhin als nicht gege-

12 / 23 ben erachtet (ibid., Rn. 16). Denn die Einsetzung einer Kindesvertretung würde an der ausführlich erhobenen Konstanz und Stabilität, der Zielorientierung und Inten- sität des Kindeswillens nichts ändern (ibid., Rn. 17). 4.3.1. Der im Bereich des Kindesschutzes anwendbare Art. 314a bis ZGB ent- spricht dem in eherechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangenden Art. 299 ZPO. Beide Normen auferlegen der Behörde bzw. dem Gericht die Pflicht, ex offi- cio zu prüfen, ob dem Kind als Vertretung in Form eines Beistands eine in fürsor- gerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zur Seite zu stellen ist. So- wohl Art. 314a bis Abs. 1 ZGB als auch Art. 299 Abs. 1 ZPO halten fest, dass die Behörde bzw. das Gericht wenn nötig eine Vertretung des Kindes anordnet. Gemäss Art. 314a bis Abs. 2 ZGB prüft die Behörde bzw. das Gericht die Anord- nung der Vertretung insbesondere, wenn die Unterbringung des Kindes Gegen- stand des Verfahrens ist (Ziff. 1) oder wenn die Beteiligten bezüglich der Regelung der elterlichen Sorge oder bezüglich wichtiger Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen (Ziff. 2). Es besteht mithin eine Prüfpflicht. Der zur Kindesvertretung ernannte Beistand kann Anträge stellen und Rechtsmittel einle- gen (Art. 314a bis Abs. 3 ZGB). Doch selbst in den Fällen von Art. 314a bis Abs. 2 ZGB bzw. Art. 299 Abs. 2 ZPO hat die Behörde bzw. das Gericht nicht automa- tisch einen Kindesvertreter oder eine Kindesvertreterin zu bezeichnen, vielmehr handelt es sich um eine Möglichkeit, die im Ermessen der Behörde bzw. des Ge- richts liegt (PKG 2017 Nr. 12 E. 3). Entsprechend hat die Behörde bzw. das Ge- richt nach pflichtgemässem Ermessen über die Kindesvertretung zu entscheiden, sei es auf Antrag oder von Amtes wegen (BGer 5A_232/2016 v. 6.6.2016 E. 4; 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3, je mit Hinweisen). 4.3.2. Im vorliegenden Verfahren besteht eine Prüfpflicht im Sinne von Art. 314a bis

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, liegen doch unterschiedliche Anträge der Eltern betreffend Fragen des persönlichen Verkehrs vor (vgl. act. A.1 und act. A.4). Die Vorinstanz ist dieser Prüfpflicht nachgekommen (vgl. act. B.1 E. 2 sowie KESB act. 42) und hat im Rahmen ihrer Ermessensausübung entschieden, dass der Antrag um Ein- setzung einer Verfahrensvertretung abzuweisen sei, da keine Vertretung notwen- dig sei (ibid.). Mithin erachtet die Vorinstanz die Einsetzung einer Verfahrensver- tretung als nicht angemessen. 4.4.1. Die Rüge der Unangemessenheit gemäss Art. 450a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB (vgl. E. 2) ermöglicht es der gerichtlichen Beschwerdeinstanz, die Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz vollumfänglich zu überprüfen. Sie kann ge- gebenenfalls auch einfache Ermessensfehler, d.h. dem Einzelfall nicht genügend angepasste, unbefriedigende Entscheidungen, die nicht schlechthin unhaltbar und

13 / 23 deshalb nicht willkürlich sein müssen, korrigieren. Die gerichtliche Beschwerdein- stanz nimmt dabei eine Ermessenskontrolle innerhalb der rechtlichen Ermessens- grenzen vor. Darunter fällt auch die Beurteilung der Zweckmässigkeit oder der Angemessenheit der angefochtenen Anordnung, d.h. die Angemessenheitskon- trolle (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivil- gesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 14 zu Art. 450a ZGB). Indessen dürfen sich bei der Überprüfung unbestimmter Rechtsbegriffe auch die kantonalen Rechtsmit- telinstanzen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, zurückhalten (BGE 135 II 384 E. 3.4.2). So hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zu- steht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu re- spektieren. Wenn es um die Beurteilung technischer oder wirtschaftlicher Spezial- fragen geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt, kann den Rekursinstanzen zugebilligt werden, nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz abzuweichen, wobei das allerdings dort nicht gilt, wo von der Re- kursinstanz verlangt werden kann, über vergleichbare Fachkenntnisse wie die Vor- instanz zu verfügen (BGE 133 II 35 E. 3). Vor dem Hintergrund der vorangegan- genen Ausführungen ist es deshalb zulässig, dass die gerichtliche Beschwerdein- stanz bei der Ermessenskontrolle Zurückhaltung übt und ihr eigenes Ermessen "nicht ohne Not" an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; Steck, a.a.O., N 19 zu Art. 450a ZGB). 4.4.2. Aus Gesagtem erhellt, dass sich das Kantonsgericht von Graubünden bei der Angemessenheitsprüfung von Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufgrund des spezifischen Fachwissens sowie der umfassenden Sachverhalts- kenntnis der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich in Zurückhal- tung übt. Allerdings gilt das nicht unbeschränkt, ist es doch gerade Sinn und Zweck der Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde, dass der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt und somit auch die Rüge der Unangemessenheit erhoben werden kann (vgl. Art. 450a Abs. 1 ZGB). Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, kommt die erkennen- de Kammer zum Ergebnis, dass die Abweisung des Antrags um Einsetzung einer Verfahrensvertretung durch die Vorinstanz unangemessen war und daher aufzu- heben ist. 4.5.1. Eine Vertretung im Sinne von Art. 314a bis ZGB ist im kindesschutzrechtli- chen Kontext nötig, wenn die betroffene Person weder in der Lage ist, ihre Inter- essen selber wahrzunehmen, noch selber eine Vertretung zu bestellen (Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 5, 7 zu Art. 314a/314a bis ZGB). Urteilsfähigen Kindern wird

14 / 23 Parteistellung im Verfahren vor der Kindesschutzbehörde zugestanden. Wenn das urteilsfähige Kind für die Wahrnehmung seiner Interessen auf einen Beistand an- gewiesen ist, muss ihm eine unabhängige Verfahrensvertretung beigegeben wer- den. Urteilsunfähige Kinder können ihre Interessen dagegen nicht selbständig wahrnehmen und werden grundsätzlich von ihren Eltern vertreten (vgl. Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern, insbesondere wegen Interessenkollision, nicht in der Lage die Interessen ihres Kindes adäquat wahrzunehmen, muss eine unabhängi- ge Kindesvertretung eingesetzt werden. In den gesetzlich genannten Fallgruppen, in welchen eine Prüfungspflicht besteht, sollte nur ausnahmsweise auf die Anord- nung einer Kindsvertretung verzichtet werden (vgl. Cottier, a.a.O., N 4f. zu Art. 314a bis ZGB; zum Ganzen PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4). 4.5.2. Die Beurteilung der Notwendigkeit einer Kindesvertretung erfolgt nach ei- nem objektiven Massstab in Würdigung der gesamten Umstände nach Recht und Billigkeit. Richtlinie bildet das Kindeswohl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Untersuchungsmaxime. Je nach Konstellation des Einzelfalls ist insbesondere bei besonders strittigen Fragen und bei sogenannter qualifizierter Kooperationsun- fähigkeit die Anordnung der Kindesvertretung zu prüfen. Die Einsetzung einer Ver- fahrensvertretung findet ihre Grenzen dort, wo das urteilsfähige Kind sich aus- drücklich gegen eine Vertretung stellt und die gegenteilige Anordnung der Behör- de bzw. des Gerichts eine unzulässige Vertretungsanmassung darstellen würde (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Zivilgesetzbuch, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 23 f. zu Art. 314a bis ZGB). 4.5.3. Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliche Gewichtung zukommt. Ein Teilgehalt besteht darin, dass die Vertretung den Willen des Kindes gegenüber der Behörde bzw. dem Gericht zum Ausdruck bringt (BGer 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3). Es ist Aufgabe der Kindesvertretung, das objektive Kindeswohl zu ermit- teln und zu dessen Verwirklichung beizutragen; sie hat sich nicht an einem subjek- tiven Kindesinteresse auszurichten. Eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte Tätigkeit ist nicht angezeigt (BGE 143 III 153 E. 5.2.1 und 5.2.2). 4.5.4. C._____ wurde im Rahmen der Anhörung vom 9. Februar 2022 weder ge- fragt, ob er sich eine Kindesvertretung wünsche, noch hat er sich gegen die An- ordnung einer Kindesvertretung ausgesprochen. Deswegen kann nicht schon zum Vornherein davon ausgegangen werden – ohne die Frage der Urteilsfähigkeit zu

15 / 23 berücksichtigen bzw. eingehend zu prüfen –, dass sich C._____ gegen eine Ver- tretung stellen würde (vgl. vorstehend E. 4.5.2 in fine). 4.5.5. Aus der Beschwerde sowie den beigezogenen Akten des vorinstanzlichen Verfahrens erhellt, dass sich betreffend die Anordnung und die Ausübung des persönlichen Verkehrs die Anträge der Eltern diametral unterscheiden (vgl. dazu act. A.1 sowie KESB act. 37). So vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, dass der persönliche Verkehr mit dem Beschwerdeführer gänzlich aufgehoben gehöre (act. A.4). Der Beschwerdeführer hingegen ersucht darum, dass die be- stehende Regelung betreffend persönlichen Verkehr aufrechterhalten, wenn nicht sogar ausgebaut werde (act. A.1, KESB act. 65 sowie act. 37). Die Abänderung des Besuchsrechts hätte zur Folge, dass der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ derart eingeschränkt würde, dass ein persönli- ches Treffen vor Erreichen des 18. Lebensjahres von C._____ mit hoher Wahr- scheinlichkeit nicht (mehr) stattfinden könnte. Entsprechend bedeutet dies eine starke Einschränkung des persönlichen Verkehrs zu der aktuell geltenden Rege- lung. In Anbetracht des Umstandes, dass der persönliche Verkehr unter die Prüf- pflicht nach Art. 314a bis Abs. 2 Ziff. 2 ZGB, ob eine Kindesvertretung einzusetzen ist, fällt und eine weitreichende Einschränkung der bestehenden Regelung zur Diskussion steht, erscheint die Ablehnung des beschwerdeführerischen Antrags durch die Vorinstanz als voreilig. 4.5.6. Im vorinstanzlichen Verfahren war zunächst strittig, ob C._____ urteilsfähig und in der Lage ist, sich einen eigenen Willen zu bilden und diesen Willen zu äus- sern. Die Vorinstanz hat die Urteilsfähigkeit im Grundsatz bejaht, indem sie im an- gefochtenen Entscheid feststellte, dass das Bundesgericht bereits bei Kindern ab zehn Jahren Urteilsfähigkeit angenommen habe und C._____ bei der Anhörung bereits elf Jahre alt gewesen sei. Auch wenn aus den Akten erhellt, dass C._____ ein besonders gefördertes Kind sei und seine Meinung klar und unmissverständ- lich äussern könne (act. B.1 E. 2 sowie KESB act. 41), so gilt es trotzdem zu berücksichtigen und in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass er an Trisomie 21 leidet und seine geistige Entwicklung anders verläuft, auch wenn er in Anbetracht seines Geburtsgebrechens geistig sehr weit entwickelt zu sein scheint, wie das Kantonsgericht bereits mit Entscheid vom 27. Oktober 2015 festgehalten hat (vgl. dazu KGer GR ZK1 14 148 v. 27.10.2015 E. 5.11). Dennoch nimmt die Vorinstanz in ihrer Beurteilung, ob es einer Kindesvertretung bedarf, keinen Bezug auf die Beeinträchtigung von C._____. Gerade wenn das Alter und die Urteilsfähigkeit als massgebliches Argument dienen, um im vorliegenden Fall den Antrag um Anord- nung einer Kindesvertretung abzuweisen, so hätte die Vorinstanz seine geistige

16 / 23 Behinderung im angefochtenen Entscheid zumindest diskutieren und darlegen müssen, inwiefern sich trotz dieser Einschränkung die Anordnung einer Kindesver- tretung nicht aufdrängt. Dies irritiert insofern, als die Vorinstanz selbst im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens diese Frage aufgeworfen hat: Die Beiständin hat in ihrem Antrag auf Überprüfung der bestehenden Kindesschutzmassnahme vom 8. Juni 2021 angegeben, als C._____ nota bene noch zehn Jahre alt war, dass der Entscheid C._____ direkt zugestellt werden könne (KESB act. 79). Sie ging folglich von dessen Urteilsfähigkeit aus. Die Vorinstanz hat aber anlässlich einer Sitzung vom 15. Juni 2021, als der Antrag der Beiständin diskutiert wurde, explizit festgehalten, dass sie es eigenartig finde, dass die Beiständin es für angemessen erachte, wenn C., welcher damals noch zehnjährig war, der Entscheid der KESB Prättigau/Davos direkt zugestellt werden könne. Es sei fragwürdig, warum ein Kind den Entscheid direkt erhalten solle, wenn es emotional sehr aufgewühlt zu sein scheine, ablehnend gegenüber dem Beschwerdeführer und aufgrund sei- ner geistigen Einschränkung vermutlich noch mehr Erklärungen brauche als ande- re zehnjährige Kinder. Zudem wurde C. im Rahmen dieser Sitzung als «ein- geschränkt urteilsfähig» erachtet (KESB act. 78). Entsprechend ist die erkennende Kammer der Ansicht, dass das Alter von C._____ und seinen im Rahmen der An- hörung hinterlassenen Eindruck (vgl. KESB act. 41) nicht genügen, um die Not- wendigkeit einer Kindesvertretung zu verneinen. 4.5.7. Schliesslich gilt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz zunächst eine Kindesvertretung anordnen wollte (KESB act. 35), die Beschwerdegegnerin sich aber dagegen ausgesprochen hatte (vgl. KESB act. 30) und die Vorinstanz letzt- lich mit Entscheid vom 7. Juni 2022 dem Antrag der Beschwerdegegnerin gefolgt ist (act. B.2, Dispositiv-Ziff. 2). An diesem Vorgang gilt es grundsätzlich nichts auszusetzen. Erwähnenswert ist, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin explizit von den Folgen der fehlenden Kindesvertretung gewarnt hat. Das verfah- rensleitende Mitglied der KESB Prättigau/Davos hat die Beschwerdegegnerin am 12. April 2022 – mithin rund zwei Monate nach der Anhörung von C._____ – tele- fonisch kontaktiert und ihr mitgeteilt, dass der Rechtsbeistand des Beschwerde- führers den Antrag gestellt habe, dass eine Kindesvertretung einzusetzen sei. Weiter hat es ausgeführt, dass ein wichtiger Grund vorliegen müsse, um im vorlie- genden Verfahren eine Kindesvertretung abzulehnen. Es könnte konstruiert wer- den, dass die Beiständin nicht neutral sei, weil sie eher auf der Seite der Mutter und des Kindes sei. Dann könnte es zu einem Beschwerdeverfahren vor Gericht kommen, welches die Beschwerde gutheisse, das Verfahren zurückweise und nach Einsetzung der Kindesvertretung neu entschieden werden müsse. Deshalb sei die zuständige Kollegialbehörde zum Schluss gekommen, dass vorgängig die

17 / 23 Kindesvertretung angeordnet und dann materiell entschieden werde. Die Be- schwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass der Sohn sich seine eigene Meinung bilden könne und offen seine Meinung anlässlich der Anhörung vom 9. Februar 2022 kundgetan habe. Eine weitere Person bringe nichts ausser Belastung und sie habe genug. Der Beschwerdeführer habe nie Alimente bezahlt und sich nicht um den gemeinsamen Sohn gekümmert. Er habe kein echtes Interesse am Sohn. Zudem hätten sich bei ihr aufgrund der zahlreichen Verfahren Schulden angehäuft (zum Ganzen KESB act. 35). 4.5.8. Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer Prüf- pflicht nach Art. 314a bis Abs. 2 ZGB zwar nachgekommen ist, sich aber primär dem Willen der Beschwerdegegnerin gebeugt und nicht eine unabhängige Prü- fung, ob eine Kindesvertretung notwendig ist, vorgenommen hat. Dies zeigt sich insbesondere in der Aussage des verfahrensleitenden Mitglieds der Vorinstanz anlässlich des Telefonats mit der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022, dass die Vorinstanz bereits beschlossen habe, eine Kindesvertretung einzusetzen, auf- grund des Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin dann aber im Entscheid den entsprechenden beschwerdeführerischen Antrag abgewiesen und diesen Ent- scheid namentlich mit der Anhörung vom 9. Februar 2022 begründet hat, welche aber nota bene zwei Monate vor dem besagten Telefonat stattgefunden hat. Die Anhörung vom 9. Februar 2022 mag der Vorinstanz als Argument gedient haben, den Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen, hat doch C._____ den Eindruck erweckt, dass er sich eine eigene Meinung gebildet hatte und diese kundzutun in der Lage war (KESB act. 41). Indem sie sich aber offensichtlich im Anschluss doch für eine Kindesvertretung ausgesprochen hat, im angefochtenen Entscheid ihre Meinung aber wieder geändert hat, verstrickt sich die Vorinstanz in Wider- sprüche. Insofern sieht sich die erkennende Kammer bestätigt, dass die Abwei- sung des Antrags um Anordnung einer Kindesvertretung unangemessen war und aufgehoben werden muss. 4.6.1. Gestützt auf das eben Gesagte wäre es grundsätzlich angezeigt gewesen, C._____ eine Kindesvertretung zur Seite zu stellen. Es gilt allerdings zu prüfen, ob mit der Beiständin im vorliegenden Fall bereits eine Unterstützung vorhanden ist, welche im vorliegenden und auch im vorinstanzlichen Verfahren die Anordnung einer Kindesvertretung entbehrlich machte. 4.6.2. Die Beistandsperson selbst kann die Kindesvertretung nicht wahrnehmen, da die Vertretung "unabhängig" sein muss und dies bei der Beistandsperson nicht gewährleistet ist (vgl. Michelle Cottier, in: Büchler et al. [Hrsg.], Fam-Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7f. zu Art. 314a ZGB; Luca Maranta, in: Kost-

18 / 23 kiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OKF Kommentar ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, N 5 zu Art. 308 ZGB). Dass bereits eine Erziehungs- und/oder Besuchs- rechtsbeistandschaft besteht, ist für die Frage, ob zusätzlich noch eine Vertretung des Kindes im Sinne von Art. 314a bis ZGB anzuordnen ist, nicht relevant (vgl. bspw. OGer ZH PQ210048 v. 4.8.2021 E. 1.1). Die bundesgerichtliche Rechtspre- chung hat aber festgehalten, dass unter Umständen auf eine Kindesvertretung verzichtet werden kann, wenn bereits eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB besteht: Gemäss Bundesgericht ist die Kindesvertretung grundsätzlich nur notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und Ent- scheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das Kindes- wohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder persön- licher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwis- tern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der Informationsquelle und entspre- chend keines diesbezüglichen Beitrages der Kindesvertretung (BGE 142 III 153 E. 5.1.2). Ferner gilt zu beachten, dass zu viele Beteiligte ein Verfahren auch kompli- zieren und die Kommunikation in ihrer Unmittelbarkeit beeinträchtigen können. Die Substanz kindesschutzrechtlicher Anordnungen liegt oft weniger in der formalen Phase der Entscheidfindung bezüglich einer konkreten Anordnung als in der wei- teren Begleitung im Alltag durch einen geeigneten Beistand. Das kann im Einzel- fall in der Abwägung dazu führen, die letztlich beschränkten Ressourcen stärker auf die kindeswohlgerechte Führung des beistandschaftlichen Mandats als in eine vorab rechtlich-verfahrensmässige Unterstützung zu investieren (RBOG 2016 Nr. 7 E. 2.b.bb). 4.6.3. Der Beschwerdeführer rügte bereits im Verfahren vor der Vorinstanz, dass die Beiständin einem Interessenkonflikt ausgesetzt sei und deswegen keine Abhil- fe bringe. Sie übernähme die Wut und Weigerung des Sohnes, den Beschwerde- führer zu sehen, ohne kritische Hinterfragung. Sie führe lediglich aus, dass der Sohn urteilsfähig sei, weshalb seine Wut gegenüber dem Beschwerdeführer zu beachten und deshalb das Besuchsrecht zu beenden sei. Es bestehe eine unver- meidliche Nähe der Beiständin zur Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer habe sie aber lediglich zwei Mal kurz gesehen. Zudem habe sie zumindest den Anschein der Befangenheit erweckt, als sie auf Veranlassung der Beschwerde- gegnerin die Namensänderung von C._____ veranlasst habe, obwohl sie dazu nicht ermächtigt gewesen sei. Es bestehe eine einseitige Interessenwahrnehmung (KESB act. 37, Rn. 14 ff.).

19 / 23 4.6.4. Da das Kind selbst Parteistellung im Verfahren hat, hätte die Beiständin – da bekanntlich keine Kindesvertretung angeordnet wurde – namens des Kindes zu den Anträgen des Vaters, den persönlichen Verkehr nicht einzuschränken und die Beistandsperson zu wechseln, Stellung nehmen müssen. Die Beiständin ist von letzterem Antrag selbst betroffen, würde sie doch bei Gutheissung ihres Mandates als Beistandsperson von C._____ enthoben. Entsprechend steht sie in einem In- teressenkonflikt, zumindest was diesen Antrag anbelangt, und kann nicht unbe- fangen beziehungsweise ohne den Anschein der Befangenheit beurteilen, welche Massnahme bzw. welche Änderung des Besuchsrechts im Kindeswohl angemes- sen ist. Es ist aus der Prozessgeschichte zu schliessen, dass die Beiständin der KESB Prättigau/Davos sowie dem angerufenen Gericht nicht die Entscheidhilfe bieten kann, welche sie in ihrer Funktion und mangels Kindesvertretung sollte. 4.6.5. Ferner gilt zu beachten, dass der Antrag der Beiständin vom 8. Juni 2021 (KESB act. 79) sowie ihr Nachtrag vom 22. Juni 2021 (KESB act. 76), welcher von der KESB Prättigau/Davos angefordert wurde (KESB act. 77), sehr kurz gehalten sind und sich zu den betroffenen Interessen des Kindes, zu den Folgen für C._____ und insgesamt zum Kindeswohl nur sehr knapp äussern. Dies hat auch bereits die KESB Prättigau/Davos anlässlich ihrer Sitzung vom 7. Oktober 2021 festgestellt und im Protokoll festgehalten, dass die Beiständin einen Antrag einge- reicht habe im Interesse von C., diesen aber weder begründet noch aufge- zeigt habe, wie im Interesse des Kindes die Massnahme angepasst werden müss- te, welche Möglichkeiten sie schon ausprobiert habe, wie oft sie mit C. ge- sprochen habe usw. Dies führe dazu, dass ihr ursprünglich zu Gunsten des Kin- des eingereichter Antrag sich so schlecht darstelle, dass er vom Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu dessen Gunsten interpretiert werden könne (KESB act. 64). Unter diesen Umständen hat die Beiständin kein umfassendes, elternunab- hängiges und neutrales Bild von der konkreten Situation wie es die höchstrichterli- che Rechtsprechung erfordert (vgl. vorstehend E. 4.6.2) geliefert, womit die Bei- ständin im vorliegenden Fall eine Kindesvertretung nicht zu ersetzen vermag. 4.6.6. Schliesslich gilt zu berücksichtigen, dass die Beiständin selbst im Rahmen ihrer Stellungnahme im Verfahren vor der Vorinstanz vom 18. Oktober 2021 emp- fohlen hat, für C._____ einen Rechtsbeistand für das Verfahren vor der KESB zu ernennen, damit seine Interessen angemessen vertreten werden können. Dies sei im Rahmen der bestehenden Beistandschaft nicht in der Kompetenz und im Auf- trag der Beiständin (KESB act. 60). 4.7.Die KESB Prättigau/Davos hat somit gestützt auf Art. 314a bis ZGB für C._____ eine Verfahrensbeistandschaft zu errichten und eine Beiständin oder ei-

20 / 23 nen Beistand zu ernennen. Dieser kommt die Aufgabe zu, C._____ im vorinstanz- lichen Verfahren zu vertreten, namentlich ihn persönlich anzuhören und die Gele- genheit zur Stellungnahme zu den verfahrensauslösenden Anträgen der Beistän- din betreffend die Einschränkung des persönlichen Verkehrs zum Beschwerdefüh- rer auf Erinnerungskontakte wahrzunehmen sowie sich allfällig zum Antrag des Beschwerdeführers auf den Wechsel der Beistandsperson zu äussern. Entspre- chend ist vorliegend auf eine Prüfung, ob die Dispositiv-Ziff. 1, 3, 4 und 5 des an- gefochtenen Entscheids aufzuheben sind, zu verzichten. 5.Fazit Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich der angefochtene Entscheid als unangemessen erweist, aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Die KESB Prättigau/Davos ist anzuweisen, für das Verfahren eine Vertretung des Kindes nach Art. 314a bis ZGB zu bestellen. 6.Kosten und Entschädigung 6.1.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Bei diesem Verfahrensausgang würden diese grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdegegnerin gehen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Angesichts der knappen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse, welche im Verfahren vor der KESB Prätti- gau/Davos festgestellt worden sind (vgl. KESB act. 67), erscheint die Auferlegung von Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 allerdings nicht als zumutbar. In Anwen- dung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB wird daher für das Beschwerdeverfahren auf eine Kostenauflage verzichtet. Damit verbleiben die Verfahrenskosten beim Kan- ton Graubünden. 6.2. In Bezug auf die aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten des Be- schwerdeführers ist das Nachstehende festzustellen: Weder das ZGB noch die subsidiär zur Anwendung gelangenden Bestimmungen des EGzZGB bzw. der KESV (BR 215.010) enthalten Regelungen betreffend die Parteientschädigung vor der Beschwerdeinstanz. Daher gelangen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung sinngemäss zur Anwendung (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB; vgl. auch Art. 63 Abs. 5 EGzZGB). Infolge ihres Unterliegens im Be- schwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer grundsätzlich aussergerichtlich zu entschädigen (vgl. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Unentgeltliche Rechtspflege hat die Beschwerdegegnerin nicht beantragt.

21 / 23 6.3.Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom heutigen Tag wur- de das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 22 107) gutgeheissen und Rechtsanwalt Dr. iur. Simon Gubler als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. Vorliegend muss die Entschädi- gung, welche seinem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsie- gen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO; Frank Em- mel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). 6.4.Die von der Gegenpartei geschuldete Parteientschädigung ist nach den tariflichen Ansätzen zu bemessen, die für frei gewählte Anwaltsmandate gelten. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Vollmacht, aber keine Honorarvereinbarung ins Recht gelegt (vgl. act. B.1). Zudem hat der Beschwerdeführer für das Be- schwerdeverfahren keine Honorarnote eingereicht, weshalb die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts die ausseramtliche Entschädigung nach pflichtgemässem Ermes- sen festsetzt. Obsiegt eine unentgeltlich vertretene Partei, wäre es willkürlich, die Parteientschädigungsforderung nach den für die staatliche Entschädigung gelten- den Tarifregeln zu kürzen (BGE 140 III 167 E. 2.2; 121 I 113 E. 3d). Ausgehend vom üblichen mittleren Stundenansatz gemäss kantonaler Honorarverordnung von CHF 240.00 (Art. 3 HV; BR 310.250) sowie angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschriften erscheint der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts angemessen, den Aufwand auf acht Stunden zu schätzen. Die aussergerichtliche Entschädigung wird daher auf CHF 2'129.90 (bestehend aus 8 Stunden à CHF 240.00, zzgl. 3% Barauslagen in Höhe von CHF 57.60 und 7.7.% MwSt. in Höhe von CHF 152.30) festgelegt. 6.5.Wie vorstehend in E. 6.1 dargelegt, verfügt die Beschwerdegegnerin nicht über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um die aussergerichtliche Entschädigung an den Beschwerdeführer zu entrichten. Die Parteientschädigung ist mit anderen Worten uneinbringlich. Entsprechend greift der subsidiäre Ent- schädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands Dr. iur. Simon Gubler gegenüber dem Kanton. Die Höhe dieses Entschädigungsanspruchs entspricht der Höhe nach aber nicht der uneinbringlichen Parteientschädigung. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung i.S.v. Art. 122 Abs. 1

22 / 23 lit. a ZPO. Die im kantonalen Tarifrecht vorgesehenen Bemessungsregeln sind hierbei anwendbar. Ausgehend von einem geschätzten Stundenaufwand von 8 Stunden zum reduzierten Ansatz von CHF 200.00 zzgl. 3% Barauslagen in Höhe von CHF 48.00 und 7.7% MwSt. in Höhe von CHF 126.90 ergibt sich eine durch den Kanton zu leistende uneinbringliche Prozessentschädigung im Sinne von Art. 122 Abs. 2 ZPO in Höhe von total CHF 1'774.90. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung in entsprechendem Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

23 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos vom 7. Juni 2022 wird aufgeho- ben. 2.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos wird im Sin- ne der Erwägungen angewiesen, für das Verfahren betreffend persönlichen Verkehr und Beistandswechsel für C._____ A._____ eine Vertretung des Kindes anzuordnen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 4.B._____ hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 2'129.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu leisten. Da sich die Parteientschädigung im Umfang von CHF 2'129.90 als voraus- sichtlich uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 22. Dezember 2022 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 22 107) zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'774.90 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt (Art. 122 Abs. 2 ZPO). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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