Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. Dezember 2022 ReferenzZK1 21 99 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Weltert & Partner AG, Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754 5001 Aarau in Sachen B._____ Kläger gegen C._____ Beklagter GegenstandKindesvertretung / Akteneinsicht Anfechtungsobj. Verfügungen des Regionalgerichts Plessur, Einzelrichter, vom 24.06.2021, mitgeteilt am 24.06.2021 (Proz. Nr. 115-2020-58) Mitteilung11. Januar 2023
2 / 16 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 2013, ist der gemeinsame Sohn von A. und C.. B.Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte B., vertreten durch A._____ und wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, gegen C._____ beim Re- gionalgericht Plessur Klage auf Anpassung des Kinderunterhalts, bisher festgelegt in einem Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 20. August 2019, ein (Proz. Nr. 115-2020-58). Die Klageantwort datiert vom 25. Januar 2021. Nebst der Abweisung der Klage beantragte C._____ darin, das bei der KESB Nordbünden anhängige Ver- fahren betreffend Kindesschutzmassnahmen sei durch das Regionalgericht Plessur zu übernehmen und mit dem Unterhaltsprozess zu vereinigen; ausserdem sei eine Kindesvertretung im Sinne von Art. 299 ZPO anzuordnen und Rechtsanwältin E._____ als Kindesvertreterin einzusetzen. Letztere war bereits von der KESB als Kindesvertreterin von B._____ bestellt worden. C.Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 teilte das Regionalgericht Plessur der KESB Nordbünden die Übernahme des bei ihr hängigen Verfahrens, soweit es um die Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile geht, mit und zog die entsprechenden Akten bei. Am 18. März 2021 zeigte das Regionalgericht Plessur die Verfahrensübernahme auch den Parteien an. Zugleich setzte es ihnen und der als weitere Verfahrensbeteiligte einbezogenen A._____ unter anderem Frist an, um sich zur beabsichtigten Einset- zung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 ZPO sowie zur vorgeschlagenen Per- son zu äussern. D.C._____ teilte dem Regionalgericht Plessur mit Schreiben vom 25. März 2021 mit, keine Einwände gegen die Einsetzung von Rechtsanwältin E._____ als Kindesvertreterin zu haben. Mit Eingabe vom 15. April 2021 beantragte Rechtsan- walt Weltert, handelnd für B._____ und A., unter Angabe diverser Gründe die Ablehnung von Rechtsanwältin E.. Gleichzeitig stellte er den Antrag, es sei stattdessen Rechtsanwältin Diana Honegger als Kinderanwältin einzusetzen. E.Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 ordnete das Regionalgericht Plessur für das vor ihm hängige Verfahren (samt allfälliger Nebenverfahren) die Kindesvertre- tung von B._____ an und setzte als Kindesvertreterin Rechtsanwältin E._____ ein. F.Gegen die genannte Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führerin) am 5. Juli 2021 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
3 / 16 1.Die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 24.06.2021 (Proz. Nr. 115-2020-58) sei aufzuheben. 2.Es sei Frau RA Diana Honegger, Chur, als Kinderanwältin von B._____ im zusammengelegten Verfahren betreffend die Anpassung des Kin- desunterhaltes, der Obhut bzw. des persönlichen Verkehrs und allfälli- ger Kindesschutzmassnahmen einzusetzen. 3.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als ihr unentgelt- licher Rechtsvertreter einzusetzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten, al- lenfalls des Staates Graubünden. G.Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht eine Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2021, mitgeteilt am 5. Juli 2021, zukom- men, mit welcher letztere ihre Verfügung betreffend Kindesvertretung vom 24. Juni 2021 aufgehoben hatte. In ihrem Schreiben erklärte die Beschwerdeführe- rin, ihre Beschwerde trotz der erfolgten Aufhebung nicht zurückzuziehen und an den gemachten Einwendungen in formeller und materieller Hinsicht vollumfänglich fest- zuhalten. H.Das Gericht setzte C._____ und der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Juli 2021 Frist an, um eine Stellungnahme zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Be- schwerde und den Kosten- und Entschädigungsfolgen einer allfälligen Abschrei- bung gemäss Art. 242 ZPO einzureichen. Auf das Einholen einer Beschwerdeant- wort wurde verzichtet. I.Die in der Folge eingegangene Stellungnahme des Regionalgerichts Ples- sur datiert vom 25. August 2021. C._____ hat sich nicht vernehmen lassen. J.Mit Schreiben vom 20. September 2021 brachte die Beschwerdeführerin diverse Bemerkungen zur Stellungnahme des Regionalgerichts Plessur vom 25. August 2021 an. Am 8. November 2021 liess die Beschwerdeführerin dem Ge- richt sodann ein Schreiben der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 zukommen, in wel- chem letztere der Beschwerdeführerin zufolge ihren eigenen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Weltert, als Kinderanwalt von B._____ anerkenne. Mit Eingabe vom 18. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht schliesslich einen Entscheid der Vorinstanz vom 11. November 2021 betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Kindesschutzmassnahmen etc.) zur Berücksichtigung ein.
4 / 16 K.Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrensakten (Proz. Nr. 115-2020-58) sind beigezogen. Über den mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in einem separaten Verfahren entschieden (ZK1 21 108). Erwägungen 1.1.Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung über die Einsetzung einer Kin- desvertretung gemäss Art. 299 ZPO (act. B.1) handelt es sich um eine prozesslei- tende Verfügung, gegen welche – wenn auch nur unter eingeschränkten Voraus- setzungen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3) – die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offensteht. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) das Kantonsgericht von Graubünden. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zustän- digkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). Die am 5. Juli 2021 und damit fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 142 Abs. 1 u. Art. 143 Abs. 1 ZPO) der Post übergebene Beschwerdeschrift (act. A.1) entspricht überdies den gesetzlichen Formvorschriften (Art. 321 Abs. 1 u. 3 ZPO), so dass die Eintre- tensvoraussetzungen bei Einreichung der Beschwerde in dieser Hinsicht gegeben waren. 1.2.Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch zu einer zweiten Verfügung der Vorinstanz betreffend "Akteneinsicht, Vorbehalte" (act. B.2) äussert (vgl. act. A.1, Rz. 2 u. 15), hat sie es hingegen unterlassen, konkrete An- träge zu stellen. Ebenso wenig hat sie dargetan, inwiefern ihr aus der genannten prozessleitenden Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO) erwachsen könnte. In diesem Punkt genügt die Beschwerde den formellen Anforderungen daher offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht ein- zutreten ist (vgl. statt vieler KGer GR ZK1 21 113 v. 2.8.2021 E. 1 u. 4). Dass ein Verfahren – wie hier der vor erster Instanz hängige Prozess um den Kindesunterhalt und die weiteren Kinderbelange – der unbeschränkten Offizial- und Untersuchungs- maxime (Art. 296 ZPO) untersteht, ändert nichts daran, dass auf ein Rechtsmittel nur einzutreten ist, wenn es dem gesetzlich statuierten Begründungserfordernis genügt (vgl. BGer 5A_512/2020 v. 7.12.2020 E. 3.3.2). 2.1.Gemäss Art. 242 ZPO, der ebenfalls im Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird ein Verfahren auch dann abgeschrieben, wenn es aus anderen Gründen als durch Vergleich, Klageanerkennung oder Klagerückzug ohne Entscheid endet. Die Klage bzw. das Rechtsmittel wird gegenstandslos, wenn der Streitgegenstand oder das schutzwürdige Interesse der klagenden bzw. das Rechtsmittel ergreifen- den Partei oder eine andere Prozessvoraussetzung nach Eintritt der Rechtshängig-
5 / 16 keit definitiv wegfällt (vgl. Markus Kriech, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 3 zu Art. 242 ZPO; Laurent Killias, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bd. II, Bern 2012, N 2 zu Art. 242 ZPO). Die Parteien können dem Gericht die entsprechenden Tatsachen von sich aus mitteilen und die Abschreibung des Verfahrens beantragen. Sind dem Gericht die Tatsachen bekannt, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens begründen, hat es die Gegenstandslosigkeit von Amtes wegen festzustellen (vgl. Killias, a.a.O., N 20 zu Art. 242 ZPO). Zuständig für den Erlass einer Abschrei- bungsverfügung ist gemäss Art. 11 Abs. 2 KGV i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GOG [BR 173.000) die Kammervorsitzende. 2.2.Die Vorinstanz hob ihre angefochtene Verfügung vom 24. Juni 2021 mit (un- begründeter) Verfügung vom 2. Juli 2021, mitgeteilt am 5. Juli 2021, auf (act. B.5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. A.2, S. 2) kann ein Gericht seine prozessleitenden Verfügungen grundsätzlich bis zum Erlass des Endurteils ändern oder aufheben bzw. widerrufen. Etwas anderes gilt nur in Fällen, in welchen aus Gründen der Rechtssicherheit eine Änderung unterbleiben muss oder wenn mit der prozessleitenden Verfügung Rechte zuerkannt wurden (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 124 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommentar, Bd. I, Bern 2012, N 16 zu Art. 124 ZPO). Da vorliegend nicht von einem solchen Ausnahmefall auszugehen ist, kann festgehalten werden, dass die Vorin- stanz ihre angefochtene Verfügung rechtsgültig aufgehoben hat. Durch diese Auf- hebung entfiel das Anfechtungsobjekt bzw. der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dieses gemäss Art. 242 ZPO als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Verfügung vom 24. Juni 2021 erst mit ihrer Aufhebung dahingefallen ist und nicht, wie von der Beschwerdeführerin sinngemäss vorgebracht (act. A.1, Rz. 2), aufgrund von Formfehlern von Beginn an nichtig war (vgl. Daniel Steck/Norbert Brunner, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 5 u. N 7 zu Art. 238 ZPO). 3.1.In ihrer Eingabe vom 7. Juli 2021 erklärte die Beschwerdeführerin, trotz mitt- lerweile erfolgter Aufhebung der angefochtenen Verfügung an ihrer Beschwerde und den darin gemachten Einwendungen in formeller und materieller Hinsicht voll- umfänglich festzuhalten. Sie verlangt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus materiellen Gründen und führt aus, die erfolgte Aufhebung der Verfügung habe
6 / 16 zwingend die Anerkennung der von ihr vorgebrachten Beschwerdegründe zur Folge (act. A.2, S. 2). 3.2.Die Vorinstanz führte in ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 aus, dass sie ihre Verfügung betreffend Einsetzung der Kindsvertretung aufgehoben habe, weil die Eingabe von C., in welcher dieser erklärte, keine Einwände gegen die Kindsvertretung zu haben (RG act. IV/8), der Gegenpartei nicht vorgängig zugestellt worden sei. Mit der Aufhebungsverfügung sei jedoch weder die Frage der Einsetzung einer Kindsvertretung noch jene der Person der Kindsvertretung geklärt worden (act. A.3). Die Beschwerdeführerin wiederum äusserte sich in ihrer Eingabe vom 20. September 2021 zu dieser Stellungnahme, wobei sie erklärte, nicht nach- vollziehen zu können, weshalb der Grund für die Aufhebung der Verfügung betref- fend Einsetzung der Kindsvertretung nicht bereits in der Aufhebungsverfügung mit- geteilt worden sei. Im Übrigen machte sie verschiedene Ausführungen materieller Natur (act. A.4). 3.3.Bei der Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit handelt es sich um ei- nen Prozessentscheid sui generis. Diesem kommt materielle Rechtskraft nur be- züglich der nunmehr fehlenden Prozessvoraussetzung respektive der Gegen- standslosigkeit zu. Ein Sachentscheid hingegen ist nach Eintritt der Gegenstands- losigkeit nicht mehr möglich (Pascal Leumann Liebster, in Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 242 ZPO m.w.H.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann somit nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit nicht mehr materiell über die angefochtene Verfügung bzw. über ihre Beschwerde entschieden werden. Insbesondere kann die Beschwerdeinstanz weder eine bereits aufgehobene Verfügung nochmals aufheben noch steht es ihr zu, in Vorwegnahme der noch ausstehenden neuen Verfügung der Vorinstanz eine andere Kindesvertre- terin einsetzen. Selbst wenn die Einwände der Beschwerdeführerin gegen Rechts- anwältin E. begründet wären, obläge die Bezeichnung einer anderen Person wieder dem erstinstanzlichen Gericht. Auch ein virtuelles Interesse der Beschwer- deführerin an der Behandlung ihrer Beschwerde ist bei der vorliegend gegebenen Sachlage nicht ersichtlich, kann sie doch gegen die erneute Einsetzung von Rechts- anwältin E._____, sollte die Vorinstanz an derselben festhalten, wiederum Be- schwerde führen. Sodann kann der Beschwerdeführerin auch in ihrem Verständnis nicht gefolgt werden, wonach die Aufhebungsverfügung vom 2. Juli 2021 (act. B.5) zwingend die Anerkennung ihrer Beschwerdegründe zur Folge habe. Vielmehr wurde die angefochtene Verfügung durch die Aufhebungsverfügung lediglich (er- satzlos) aufgehoben, ohne dass damit die materielle Begründetheit der Beschwerde
7 / 16 – welche der Vorinstanz zum damaligen Zeitpunkt ja gar noch nicht bekannt war – anerkannt worden wäre. Letzteres hat die Vorinstanz mit ihrer Stellungnahme vom 25. August 2021 (act. A.3) denn auch ausdrücklich in Abrede gestellt. Schliesslich kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch aus dem von ihr ein- gereichten Schreiben der Vorinstanz vom 6. Oktober 2021 im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426), mit welchem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zufolge Rechtsanwalt Weltert als "Kinderanwalt" anerkenne (act. A.5), nichts für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden. Zwar trifft es zu, dass die Vorinstanz den von der Beschwerdeführerin mandatierten Rechtsanwalt im betreffenden Nebenerfahren auch als Rechtsvertreter von B._____ akzeptiert hat, was sich im Übrigen auch aus dem Rubrum des am 11. November 2021 ergangenen Entscheides ergibt (act. B.6). Zur in jenem Verfahren aufgeworfenen Frage nach der Einsetzung einer Kindesvertreterin hat die Vorinstanz in ihrer Kurzbegründung jedoch ausdrücklich auf das hängige Beschwerdeverfahren verwiesen und es deshalb abgelehnt, darüber zu entscheiden (vgl. act. B.6, E. J i.f.). Von einer generellen Anerkennung der Vertre- tung des Kindes durch Rechtsanwalt Weltert oder einem Verzicht auf die Einsetzung von Rechtsanwältin E._____ (auch) im Hauptverfahren kann angesichts dieses Vor- behaltes keine Rede sein. 4.1.Der Eintritt der Gegenstandslosigkeit hat zwar zur Folge, dass ein richterli- cher Entscheid in der Sache überflüssig wird und das Verfahren ohne Urteil abzu- schreiben ist, doch sind die bis zur Abschreibung angefallenen Prozesskosten zu liquidieren. Entsprechend hat das Gericht im Abschreibungsentscheid die Prozess- kosten festzusetzen (Art. 95 ff. ZPO) und über deren Verteilung und Liquidation zu entscheiden (Art. 104 ff. ZPO). Für die Kostenverteilung bei Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit gemäss Art. 242 ZPO verweist die einschlägige Bestimmung von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO als Grundregel auf das Ermessen des Gerichts, sofern – wie vorliegend – das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverteilung ist je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, wer Anlass zur Klage bzw. zum Rechtsmittel gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, welche Partei die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat und wer unnötiger- weise Kosten verursacht hat (BGE 142 V 551 E. 8.2; Julia Gschwend/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, 3. Aufl., Basel 2016, N 19 zu Art. 242 ZPO; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Berner Kommen- tar, Bd. I, Bern 2012, N 16 ff. zu Art. 107 ZPO). Das Bundesgericht hat zwar – noch in Bezug auf vergleichbares kantonales Prozessrecht – festgehalten, das Gericht dürfe sich bei der Ermessensausübung nicht auf ein einzelnes Kriterium versteifen,
8 / 16 sondern habe alle Kriterien zu berücksichtigen (BGer 5P.394/2005 v. 16.1.2006 E. 2.3). Jedoch hat das Bundesgericht seither wiederholt ausgeführt, dass je nach Sachlage vorab auf den mutmasslichen Prozessausgang abgestellt werden kann bzw. sogar in erster Linie auf diesen abzustellen ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_327/2016 v. 1.5.2017 E. 3.4.2; 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1, je m.w.H.). Zur Beurteilung des mutmasslichen Prozessausganges ist die Sachlage im Zeitpunkt des Eintritts des Erledigungsgrundes massgebend. Es muss bei einer knappen, summarischen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Über den Weg des Kostenentscheids soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 2C_237/2009 v. 28.9.2009 E. 3.1). 4.2.Bezüglich der im vorliegenden Verfahren angefallenen Prozesskosten gilt es vorab festzuhalten, dass eine Kostentragung durch eine der Hauptparteien im Verfahren betreffend Anpassung Kinderunterhalt (Proz. Nr. 115-2020-58) ausser Betracht fällt. C._____ hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt. Die Be- schwerdeführerin wiederum hat die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz nur in eigenem Namen, nicht auch im Namen von B._____ angefochten und hat damit von einem Verfahrensrecht Gebrauch gemacht, welches ihr als in das Verfahren einbezogener Mutter zusteht. Entsprechend ist nachfolgend der mutmassliche Aus- gang des Rechtsmittelverfahrens nur mit Blick darauf zu eruieren, ob die Prozess- kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind oder dafür allenfalls der Kanton einzustehen hat. 4.3.Die eingereichte Beschwerde richtet sich einzig gegen die Person von Rechtsanwältin E._____ als eingesetzte Kindesvertreterin, nicht jedoch gegen die Anordnung einer Kindesvertretung als solche oder den Umfang der ihr übertragenen (und auch den Kindesunterhalt einschliessenden) Kompetenzen (Art. 300 lit. a-f ZPO). Ob den Eltern bezüglich der einzusetzenden Vertretungsperson über- haupt ein Gehörsanspruch (und damit einhergehend ein Beschwerderecht) zu- kommt, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Margot Michel/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 15 zu Art. 299 ZPO m.w.H). Jedenfalls ist die Anfechtung der Anordnung einer Kindesvertretung durch die Eltern – anders als das Beschwerderecht des urteilsfähigen Kindes gegen die Abweisung seines Antrages auf Bestellung einer Vertretung (Art. 299 Abs. 3 Satz 2 ZPO) – im Gesetz nicht eigens geregelt und kann daher nur unter der Voraussetzung von Art. 319 lit. b
9 / 16
Ziff. 2 ZPO, d.h. bei Drohen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils,
erfolgen. Ansonsten kann die Einsetzung der Kindesvertretung erst zusammen mit
dem Endentscheid angefochten werden (vgl. OGer ZH PC220014 v. 28.4.2022
die Beschwerde geltenden Begründungspflicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO) trägt der El-
ternteil, der gegen die Bestellung einer Kindesvertretung vorgehen will, auch für das
Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen die Behauptungs- und Beweislast. Äus-
sert sich die Beschwerde führende Partei überhaupt nicht dazu, weshalb eine
selbständig anfechtbare prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b
Ziff. 2 ZPO vorliegt, übersieht sie mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so ist
mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten
(vgl. zum Ganzen KGer ZK1 22 64 v. 19.5.2022 E. 2.3 m.w.H.). Das Gesagte gilt
selbstredend auch, wenn sich ein Elternteil ausschliesslich gegen die mit der Kin-
desvertretung betraute Person wendet. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift zwar geltend gemacht, als betroffene Mutter und (inhaltli-
che) Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde legitimiert zu sein
(act. A.1, Rz. 4). Irgendwelche Ausführungen zur Frage, inwiefern mit der Einset-
zung von Rechtsanwältin E._____ die Gefahr eines nicht leicht wiedergutzuma-
chenden Nachteils bestünde, finden sich indessen an keiner Stelle der Beschwer-
deschrift, obwohl ein solcher Nachteil keineswegs als offenkundig erscheint. Unter
diesem Aspekt wäre auf die Beschwerde mutmasslich auch in diesem Punkt nicht
einzutreten gewesen.
4.4.Selbst wenn trotz Fehlens entsprechender Ausführungen vom Drohen ei-
nes relevanten Nachteils auszugehen gewesen wäre, hätte die Beschwerde so-
dann, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, abgewiesen werden müssen.
4.4.1. Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung vom 24. Juni 2021 be-
treffend Kindesvertretung vorab festgestellt, dass E._____ als patentierte Rechts-
anwältin mit einem Doktortitel, einem CAS Kindesvertretung und jahrzehntelanger
Berufserfahrung mit Tätigkeitsschwerpunkt im Familienrecht fachlich bestens aus-
gewiesen und deshalb als Kindesvertretung vorgeschlagen worden sei. Sie hielt
ausserdem fest, dass die Bedenken der Kindsmutter gegen Rechtsanwältin
E._____ nicht haltbar bzw. nicht entscheidend seien, da es nicht um die Vertretung
der Beschwerdeführerin, sondern um jene von B._____ gehe und ein Elternteil in
angespannten Verhältnissen vermutungsweise schwer die eigenen Interessen von
jenen des Sohnes trennen könne. Sodann setzte sich die Vorinstanz mit den Ein-
wendungen der Beschwerdeführerin gegen die Person von Rechtsanwältin E._____
10 / 16 auseinander. Sie hielt dazu insbesondere fest, im Strafverfahren gegen den Kinds- vater habe eine Untersuchung durch eine spezialisierte Behörde stattgefunden, wel- che aber nichts strafrechtlich Relevantes zutage gefördert habe. Damit bestünde ein starker objektiver Anhaltspunkt dafür, dass kein Anlass bestehe, das Vorgehen von Rechtsanwältin E._____ in Frage zu stellen. In ähnlicher Weise habe im Zivil- verfahren betreffend Unterhalt eine zuständige Behörde verbindlich entschieden, wobei einerseits Entscheide bisweilen falsch ausfielen, andererseits aber das Er- gebnis vor Rechtsmittelinstanz selbst bei Fehlern der Vorinstanz nicht zwingend an- ders ausfalle, zumal die Berechnungen in familienrechtlichen Angelegenheiten hochvolatil seien. Was die Arbeit des Experten D._____ anbelange, so habe sich zwar die Berufsethikkommission kritisch dazu geäussert, es sei aber noch unklar, ob der entsprechende Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb noch nicht auf den entsprechenden Umstand abgestellt werden könne. Insgesamt bestünde kein Anhaltspunkt dafür, dass Rechtsanwältin E._____ ihre Aufgabe nicht gehörig erfüllt habe (act. B.1, E. III). 4.4.2. Mit diesen Erwägungen hat die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin weder den relevanten Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest- gestellt (Art. 320 lit. b ZPO) noch das Recht, namentlich Art. 12 lit. c BGFA, falsch angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Was Letzteres anbelangt, fällt auf, dass die Be- schwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, dass sich Rechtsanwältin E._____ aufgrund der angeblichen früheren Verfehlungen im aktu- ellen Verfahren in einem Interessenskonflikt befinde, da sie sich in dessen Rahmen ihre eigenen Fehler eingestehen oder sich in Widerspruch zur eigenen Arbeit setzen müsse und daher nicht mehr in der Lage sei, ihr Mandat im Interesse von B._____ auszuüben (act. A.1, Rz. 11 f.). Vor Vorinstanz hat sie die aus ihrer Sicht zu bemän- gelnde Amtsführung der Kindesvertreterin im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Vater und eines früheren Verfahrens vor der KESB (im Zuge dessen die fragli- che Begutachtung durch D._____ erfolgt war) nur als Grund für das fehlende Ver- trauen in die Kinderanwältin angeführt, welches deren erneute Mandatierung aus- schliesse (RG act. I/3, Rz. 3d) bzw. Rechtsanwältin E._____ aus anwalts- und stan- desrechtlichen Gründen zur Ablehnung der Mandatsanfrage hätte veranlassen müssen (RG act. I/3, Rz. 3f). Nichts anderes gilt hinsichtlich der Prozessführung von Rechtsanwältin E._____ bei der erstmaligen Festlegung der Unterhaltsbeiträge durch das Regionalgericht Plessur (RG act. I/3, Rz. 3e). Hat die Beschwerdeführerin selber einen möglichen Interessenskonflikt aber mit keinem Wort thematisiert, kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, darauf nicht eingegangen zu sein. Dem weiteren (impliziten) Vorwurf einer Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA, mit dem die Beschwerdeführerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Zuständig-
11 / 16 keit des mit einem hängigen Zivilverfahren befassten Gerichts zum Entscheid über die Vertretungsbefugnis eines Anwalts Bezug zu nehmen scheint (BGE 147 III 351), wäre damit der Boden entzogen gewesen. 4.4.3. Eine anderweitige Rechtsverletzung wird seitens der Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht gerügt. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, kann das Ver- trauen der Kindsmutter in die einzusetzende Kindesvertreterin nicht ausschlagge- bend sein. Von ihrer Stellung her soll die Kindesvertretung unabhängig und unbe- einflusst von den Eltern, dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde ihr Amt wahr- nehmen können. Diese Unabhängigkeit der Kindesvertretung sollen die Eltern nicht dadurch unterlaufen, dass sie fortlaufend deren Handlungen in Frage stellen kön- nen. Ein formelles Beschwerderecht in Bezug auf die Amtsführung bzw. die konkre- ten Handlungen eines Kindesvertreters kann ihnen deshalb ebenso wenig zukom- men wie ein Recht, aufgrund der Amtsführung dessen Auswechslung zu verlangen. Zuzugestehen ist ihnen einzig die Möglichkeit, der einsetzenden Behörde einen Missstand zur Kenntnis zu bringen, so dass diese von Amtes wegen Massnahmen ergreifen kann, wenn dies als angezeigt erscheint. Freilich hat in diesem Zusam- menhang auch die einsetzende Behörde die Unabhängigkeit des Kindesvertreters zu achten. Erst wenn dieser mit seiner Amtsführung das Kindeswohl gefährdet, muss die ernennende Behörde eingreifen und die notwendigen Massnahmen tref- fen können, wozu notfalls auch die Abberufung des Kindesvertreters gehört (vgl. BGer 5A_894/2015 v. 16.3.2016 E. 4.1 m.w.H.). Vorliegend hat die bis anhin zuständige KESB Nordbünden weder von sich aus noch auf Anzeige der Beschwer- deführerin hin einen Anlass gesehen, gegen die Amtsführung von Rechtsanwältin E._____ als Kindesvertreterin von B._____ irgendwelche Massnahmen zu ergreifen oder diese gar abzusetzen. Einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin hat die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 28. August 2019 abgewiesen, dies bei gleichzeitiger Genehmigung des Schlussberichtes von Rechtsanwältin E._____ für die Tätigkeit als Vertretungsbeiständin im Strafverfahren und ihrer ausdrückli- chen Entlastung (vgl. RG act. II/2, Dispositivziffern 1 u. 13 f. samt dazugehörigen Erwägungen). Unter diesen Umständen drängte es sich schon unter prozessökono- mischen Gesichtspunkten auf, die mit der Sache vertraute Kindesvertreterin nach dem gesetzlich vorgesehenen Übergang der Zuständigkeit zur Regelung der Kin- derbelange (Art. 298d Abs. 3 ZGB) auch im gerichtlichen Verfahren einzusetzen. 4.4.4. Weshalb die Vorinstanz von der – nota bene unangefochten gebliebenen – Beurteilung der KESB hätte abweichen und in der bisherigen Amtsführung von Rechtsanwältin E._____ einen Ablehnungsgrund hätte erkennen müssen, ver- mochte die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.
12 / 16 4.4.4.1. Was die Arbeit der Kindesvertreterin im gegen den Vater geführten Straf- verfahren wegen sexueller Handlungen zum Nachteil von B._____ anbelangt, be- liess es die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren beim pauschalen Vorbringen, die Strafuntersuchung sei äusserst dürftig durchgeführt worden und we- sentliche Untersuchungshandlungen seien unterblieben, weshalb Rechtsanwältin E._____ mit der Zustimmung zur Verfahrenseinstellung die Kindesschutzinteressen überhaupt nicht vertreten, wenn nicht sogar verraten habe (RG act. I/3, Rz. 3d). Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der in der Strafuntersuchung gegebenen Be- weislage, anhand derer die Vorinstanz wenigstens summarisch hätte beurteilen können, ob die von der Beschwerdeführerin geforderten weitergehenden Abklärun- gen geeignet gewesen wären, um eine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung des Kindsvaters herbeizuführen, ist sie schuldig geblieben, obwohl es auch bei Gel- tung der Untersuchungsmaxime in erster Linie den Parteien obliegt, das Gericht über den rechtserheblichen Sachverhalt zu orientieren und ihm die verfügbaren Be- weismittel zu nennen (vgl. statt vieler BGer 5A_242/2019 v. 27.9.2019 E. 3.2.1 m.w.H.). Damit hätte sich nicht beanstanden lassen, dass die Vorinstanz auf die angeblich versäumten Beweisanträge nicht weiter eingegangen ist und die Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft als spezialisierte Behörde zur Einstel- lung des Verfahrens entschlossen hat, als gewichtiges Indiz dafür gewertet hat, dass das Vorgehen der Kindesvertreterin im Strafverfahren nicht in Frage zu stellen war. Dies gilt umso mehr, als die Strafbehörden bei einem Tatvorwurf, wie er vorlie- gend zu untersuchen war, regelmässig auf beweisverwertbare Aussagen des Op- fers angewiesen sind (vgl. BGer 6B_1254/2020 v. 20.1.2021 E. 5). Solche waren laut eigener Einschätzung der Beschwerdeführerin, auf welche die Kindesvertrete- rin in ihrer Stellungnahme an deren Rechtsvertreter denn auch Bezug genommen hat (RG act. II/2/6, S. 3), im konkreten Fall nicht erhältlich. 4.4.4.2. Was weiter den Umgang von Rechtsanwältin E._____ mit einem von D._____ im Mai 2018 zuhanden der KESB Nordbünden erstellten Gutachten betrifft, so moniert die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde einzig die vorinstanzliche Erwägung, dass sich die Berufsethikkommission nur "kritisch" zur Arbeit von D._____ geäussert habe; Tatsache sei, dass die besagte Kommission geprüft habe, ob das Gutachten bezüglich des Vorgehens und der Formulierung lege artis und nach der Berufsordnung der FSP verfasst worden sei, und es in dieser Hinsicht inhaltlich und materiell als "unsorgfältig" abqualifiziert habe (act. A.1, Rz. 10c). In der Folge legt die Beschwerdeführerin über mehrere Seiten dar, in welchen Punkten das Gutachten D._____ mangelhaft gewesen sein soll, inwiefern deswegen eine nochmalige Begutachtung durch eine unabhängige Fachperson nötig gewesen und nun auch nach Vorliegen des neuen Gutachtens von F._____ noch nachzuholen
13 / 16 sei sowie welche Handlungen und Unterlassungen Rechtsanwältin E._____ in Zu- sammenhang mit dem Gutachten D._____ konkret anzulasten seien. Dabei ver- kennt sie, dass neue tatsächliche Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig sind (Art. 326 ZPO) und die angefochtene Verfügung folglich einzig auf der Grundlage des der Vorinstanz vorliegenden Prozessstoffes zu prüfen gewesen wäre. In ihrer Eingabe vom 15. April 2021 beliess es die Beschwerdeführerin aber auch in Bezug auf das Gutachten D._____ beim pauschalen Vorwurf, Rechtsanwäl- tin E._____ habe zu Unrecht auf notwendige Ergänzungs- und Erläuterungsfragen sowie auf das Einholen eines Ober- oder Ergänzungsgutachtens verzichtet (vgl. RG act. I/3, Rz. 3d). Inwiefern diese angeblichen Versäumnisse das Kindeswohl hätten gefährden können (vgl. dazu vorstehend E. 4.4.3), thematisierte sie mit keinem Wort, dies obwohl der festgestellte Verstoss gegen die Sorgfaltspflicht gemäss den Schlussfolgerungen der Berufsethikkommission das Ergebnis und die Empfehlun- gen des Gutachters nicht massgeblich beeinflusst hat (RG act. II/2, S. 7 unten). Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen nur von einer kritischen Beurteilung seitens der Berufsethikkommission sprach, stellt jedenfalls noch keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. Ungerügt blieb im Übrigen die weitere, für die Vorinstanz ausschlaggebende Erwägung, dass auf den Entscheid der Ethikkom- mission ohnehin nicht abgestellt werden könne, solange nicht klar sei, ob er in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn die Beschwerdeführerin die Beurteilung durch die Rekurskommission als ungeeignet bezeichnet, um die Ergebnisse des Gutachtens D._____ und die Arbeit von Rechtsanwältin E._____ beurteilen zu können (act. A.1, Rz. 3c viertes Lemma), räumt sie implizit vielmehr selber ein, dass der Entscheid der Ethikkommission Gegenstand eines Rekursverfahrens bildete und möglicher- weise keinen Bestand hatte. Hat es die Beschwerdeführerin aber unterlassen, die Rechtskraft des Entscheides der Ethikkommission zu belegen, wäre die vorinstanz- liche Beurteilung auch in diesem Punkt zu bestätigen gewesen. 4.4.5. Soweit die Beschwerdeführerin unter dem Titel "Falsche bzw. unrichtige Sachverhaltsfeststellung" schliesslich die Erwägungen der Vorinstanz betreffend die angeblichen Verfehlungen von Rechtsanwältin E._____ im vorangegangenen Unterhaltsprozess rügt (act. A.1, Rz. 10b), erweisen sich auch diese Einwände nicht als stichhaltig. Mit Blick auf das dem Sachgericht beim Entscheid über Fragen des Unterhalts zukommende Ermessen (vgl. dazu BGer 5A_816/2019 v. 25.6.2021 E. 3.2 m.w.H.) lässt sich nämlich nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz davon abgesehen hat, die einzelnen von der Beschwerdeführerin monierten Fehler (RG act. I/3, Rz. 3e) näher zu prüfen, sondern sich mit der Feststellung begnügt hat, dass im Falle einer Anfechtung nicht zwingend ein besseres Ergebnis hätte erzielt werden können. Selbst wenn es zutreffen würde, dass das damalige Urteil des Re-
14 / 16 gionalgerichts Plessur (RG act. II/1/3) im einen oder anderen Punkt, namentlich etwa was die Überschussverteilung anbelangt, den in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen widersprechen sollte (was die Vorinstanz denn auch nicht ausgeschlossen hat), ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Verzicht der Kin- desvertreterin auf eine Anfechtung des Urteils das Kindeswohl beeinträchtigt hätte, zumal die als Nebenintervenientin am Verfahren beteiligte Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeiträgen für eine erste Phase zugestimmt hatte und die ab August 2018 zugesprochenen Beiträge jeweils nicht bloss den um einen Betrag für Freizeit/Hob- bies erweiterten Grundbedarf abdeckten, sondern auch einen den Bedürfnissen des Kindes angemessenen und mit dem Alter ansteigenden Überschussanteil beinhal- teten. Im Ergebnis wäre daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen gewesen, dass auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Rechtsanwältin E._____ ihre Aufgabe als Kindesvertreterin nicht gehörig erfüllt hätte. Im Übrigen scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass eine Abän- derungsklage nicht die Korrektur eines fehlerhaften rechtskräftigen Urteils be- zweckt, sondern nur die Anpassung eines rechtskräftigen Urteils – ob fehlerhaft oder nicht – an veränderte Verhältnisse (vgl. BGer 5A_35/2018 v. 31.5.2018 E. 3.1 m.w.H.). Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht ersichtlich, inwiefern Rechtsanwältin E._____ im aktuellen Verfahren mit eigenen Fehlern konfrontiert sein sollte und sich daraus eine ihrer (erneuten) Einsetzung entgegenstehende Be- fangenheit ergeben könnte. 4.4.6. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht hätte gutgeheissen werden können. Aufgrund des mut- masslichen Prozessausgangs und weil das Beschwerdeverfahren durch die Be- schwerdeführerin veranlasst und damit letztlich verursacht wurde, hat sie gemäss den Erwägungen unter E. 4.1 die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen. 4.5.Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass vorliegend die Gegen- standslosigkeit durch die Vorinstanz herbeigeführt wurde, indem diese ihre Verfü- gung aufgehoben hat, womit das Anfechtungsobjekt bzw. der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens entfiel. Sodann könnte grundsätzlich argumentiert werden, dass die Vorinstanz durch die erst einige Tage nach Entscheidfassung erfolgte Mit- teilung ihrer Aufhebungsverfügung unnötige Kosten generiert hat, da sich bei sofor- tiger Mitteilung die Einreichung einer Beschwerde erübrigt hätte. Jedoch reichte die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel trotz von ihr sinngemäss behaupteter Nichtig- keit der angefochtenen Verfügung ein (vgl. act. A.1, Rz. 2) und erklärte sie selbst nach Kenntnis des Abschreibungsgrundes bzw. der eingetretenen Gegenstandslo- sigkeit, an ihrer Beschwerde festzuhalten (act. A.2, S. 2). Daraus kann geschlossen
15 / 16 werden, dass die Beschwerdeführerin auch bei früher erfolgter Mitteilung der Auf- hebungsverfügung ein Rechtsmittel gegen die Verfügung betreffend Kindesvertre- tung eingereicht hätte, womit es dennoch zu einem Verfahren mit entsprechenden Verfahrenskosten gekommen wäre. Unter Berücksichtigung der vorangehenden Ausführungen ist somit an der Kostentragung durch die Beschwerdeführerin festzu- halten. 4.6.In Verfahren der zivilrechtlichen Beschwerde beträgt die Entscheidgebühr CHF 500.00 bis CHF 8'000.00 (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Wird ein Verfah- ren gegenstandslos, wird eine reduzierte Entscheidgebühr erhoben (Art. 12 VGZ). In Anbetracht des angefallenen Aufwandes wird die Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festgesetzt. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Da sich C._____ am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat und auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist keine solche zu sprechen.
16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen die pro- zessleitende Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 24. Juni 2021 be- treffend Akteneinsicht/Vorbehalte richtet. 2.Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Ples- sur vom 24. Juni 2021 betreffend Kindesvertretung richtet, wird sie als ge- genstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'000.00 werden A._____ auferlegt. 4.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: