Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 03. August 2021 ReferenzZK1 21 90 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Blumenthal, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Gesuchsteller GegenstandWiederherstellung der Beschwerdefrist Mitteilung04. August 2021

2 / 6 Sachverhalt A.A._____ wohnt in einem ihm durch C._____ zur Verfügung gestellten Wohnraum in D.. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 8. Mai 2020 nahm B.___ als Vertreter der KESB Engadin/Südtäler (nachfolgend: KESB) mit A._____ Kontakt auf. B.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 25. März 2021 errichtete die KESB für A._____ eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) und ernannte E._____ von der Berufsbeistandschaft Engiadina Bassa/Val Müstair zum Beistand. Ihm wurden Aufgaben und Kompetenzen nach Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB sowie nach Art. 395 ZGB zugewiesen. C.Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 (Poststempel 23. Juni 2021) an das Kan- tonsgericht hielt A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) fest, dass er mit dem Ent- scheid der KESB nicht einverstanden sei und um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist ersuche (act. A.1). D.Die KESB beantragte am 05. Juli 2021 die Abweisung des Gesuchs, wobei sie auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. E.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtschriften sowie in den einge- reichten Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, nachstehend eingegangen. Erwägungen 1.Der Gesuchsteller ersucht um Wiederherstellung einer Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 25. März 2021. Sachlich zuständig für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist diejenige In- stanz, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (vgl. Niccolò Gozzi, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 149 ZPO). Das Kan- tonsgericht ist gemäss Art. 60 EGzZGB (BR 210.100) gerichtliche Beschwerdein- stanz im Erwachsenenschutzrecht, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Kan- tonsgerichts vorliegend gegeben ist. 2.1.Unbestritten ist, dass der Entscheid der KESB vom 25. März 2021 dem Ge- suchsteller zugegangen ist. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe selber fest- gehalten, dass er diesen in seiner Wohnung aufgefunden habe. Aus den Akten der Vorinstanz ist ersichtlich, dass dem Gesuchsteller der Entscheid per Ein- schreiben am 25. März 2021 versandt wurde. Der Entscheid kam jedoch mit dem Vermerk, der Empfänger könne unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt

3 / 6 werden, zurück. Auf Nachfrage der Vorinstanz bei der entsprechenden Poststelle wurde bekannt, dass der Gesuchsteller an der angegebenen Adresse nicht regis- triert sei und über keinen gekennzeichneten Briefkasten oder Klingel verfüge. Bis vor kurzem sei die Post des Gesuchstellers bei der Leiterin der Poststelle D._____ deponiert worden. Dies werde jedoch nicht mehr so gehandhabt, da der Gesuch- steller seit einiger Zeit keine Post mehr dort abholte (KESB act. 40 und 41). Eben- falls aus den Akten geht hervor, dass dem Gesuchsteller der Entscheid schliess- lich am 26. März 2021 persönlich auf die Herdplatte vor seinem Wohnraum gelegt wurde. Die Tür zum Wohnraum konnte mit dem entsprechenden Schlüssel nicht geöffnet werden, wobei der Gesuchsteller nicht auf die Kontaktversuche reagierte (KESB act. 36). Somit ist offensichtlich, dass der Entscheid in den Machtbereich des Gesuchstellers gelangt ist. Auch wenn nicht klar dokumentiert ist, wann der Gesuchsteller Kenntnis vom Entscheid der KESB genommen hat, so hat er von diesem spätestens am Donnerstag, 20. Mai 2021, Kenntnis genommen. Nachdem die Beschwerdefrist 30 Tage beträgt, endete diese am Montag, 21. Juni 2021. Nachdem innert der Beschwerdefrist kein Rechtsmittel erhoben wurde, liegt ein Säumnis vor. Dies ist auch dem Gesuchsteller klar, welcher um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ersucht. 2.2.Mangels abweichender Bestimmungen im EGzZGB und im ZGB ist die An- wendbarkeit der ZPO gemäss Art. 60 Abs. 2 EGzZGB für die vorliegend interes- sierende Frage des Säumnisses gegeben. Nimmt eine Partei eine Prozesshand- lung nicht fristgerecht vor, ist sie säumig (Art. 147 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei hin eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Das Gericht gibt der Gegenpartei Gelegenheit zur Stellungnah- me und entscheidet endgültig (Art. 149 ZPO; BGer 4A_21/2021 v. 25.05.2021 E. 3.3). Nach Art. 148 Abs. 2 ZPO ist das Gesuch innert 10 Tagen seit Wegfall des Säumnisgrundes einzureichen. Behoben ist das Hindernis in diesem Sinne dabei erst, wenn die Partei erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass sie die Frist oder den Termin verpasst hat. 2.3.Eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist setzt folglich neben der Einhal- tung einer Frist von 10 Tagen voraus, dass das Versäumnis auf einem fehlenden oder leichten Verschulden beruht. Das leichte Verschulden umfasst jedes Verhal- ten, das - ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre - nicht zum schwer- wiegenden Vorwurf gereicht. Insbesondere liegt leichtes Verschulden vor, sofern eine Partei nur das nicht beachtet hat, was ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen auch nicht beachtet hätte. Dabei ist Tatfrage, wie sich die die

4 / 6 Wiederherstellung begehrende Partei verhalten hat, während Rechtsfrage ist, ob das tatsächlich festgestellte Verhalten als leichtes Verschulden zu qualifizieren ist (BGer 4A_52/2019 v. 20.03.2019 E. 3.1). Beim Entscheid darüber, ob die gesuch- stellende Partei ein bloss leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO trifft, handelt es sich um einen Ermessensentscheid (BGer 4A_52/2019 v. 20.03.2019 E. 3.1). 2.4.Der Gesuchsteller begründet sein Säumnis damit, den Entscheid der Vorin- stanz nicht erhalten zu haben. Der Entscheid sei ihm durch die Vorinstanz auf den Tisch in seinem Wohnraum gelegt worden. Die Vorinstanz hätte von der Leiterin der Poststelle in D._____ einen Schlüssel zum Wohnraum erhalten. Er habe die- sen erst später gefunden und mit seinem Beistand am 20. Mai 2021 besprechen können. Erst danach habe er den Beschluss gefasst, gegen den Entscheid eine Beschwerde einzureichen, wobei er zuerst um Wiederherstellung der Frist ersuche (act. A.1). 2.5.Aus den vom Gesuchsteller geltend gemachten Gründen ist nicht glaubhaft gemacht, dass kein oder ein nur leichtes Verschulden besteht. Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe dargelegt, dass ihm der Entscheid in seiner Wohnung auf den Tisch gelegt worden sei. Der Umstand, dass er den Entscheid, nachdem er ihn gefunden habe, mit niemandem sonst habe besprechen können und dies erst am 20. Mai 2021 mit E._____ möglich gewesen sei, dokumentiert kein fehlendes oder leichtes Verschulden. Vielmehr ist dies offensichtlich kein Grund für ein ent- schuldbares Versäumnis. Wenn der Gesuchsteller sich nach der Besprechung entschieden hat, eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zu erheben, so wäre es ihm – sollte er erst am 20. Mai 2021 Kenntnis vom Entscheid genommen haben – innert der laufenden Beschwerdefrist möglich gewesen, eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zu erheben und stellt ein Zuwarten bis zu dessen Ablauf offensichtlich nicht einen Grund dar, welcher nur als leichtes oder als gar kein Verschulden zu qualifizieren wäre. Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe denn auch nicht geltend, aus welchem Hindernis ein weiteres Zuwarten zur Beschwerdeerhebung für ihn geboten war. Wäre die Beschwerdefrist indessen bereits abgelaufen, so hätte das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde- frist innert 10 Tagen nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden müssen und wäre das Gesuch zum Zeitpunkt der Gesuchstellung vom 23. Juni 2021 offensichtlich verspätet. 2.6.Der Gesuchsteller hat in seiner Eingabe offengelassen, zu welchem Zeit- punkt er tatsächlich vom Entscheid Kenntnis genommen hat, nachdem er diesen in seiner Wohnung vorgefunden hat. Aus oberwähnten Gründen kann dies jedoch

5 / 6 ebenso offen gelassen werde wie die Frage, ob die Beschwerdefrist nach der er- folglosen postalischen Zustellung des Entscheides vom 25. März 2021 nicht schon aufgrund der Zustellungsfiktion zu laufen begonnen hat. 3.Zusammenfassend ist im vorliegenden Fall von einem fehlenden Säumnis- grund auszugehen, weshalb die Anforderungen zur Wiederherstellung der Be- schwerdefrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind. Das Gesuch ist daher abzuweisen. 4.Der vorliegende Entscheid hätte den Verlust der Rechtsmittelmöglichkeit gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Folge und würde damit zum definitiven Rechtsverlust des Gesuchstellers führen. Der Entscheid ist daher ungeachtet der Bestimmung von Art. 149 ZPO mit Beschwerde anfechtbar (BGE 139 III 478 E. 6 m.w.H.; vgl. auch BGer 5A_964/2014 v. 02.04.2015 E. 2.3 a.E.). 5.Da sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der vor- liegende Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) in einzel- richterlicher Kompetenz. 6.Die Gerichtskosten des Verfahrens werden auf CHF 400.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]). Im Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers wird in sinngemässer Anwendung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Überbindung der Kosten des Verfahrens vor dem Kantonsgericht verzichtet.

6 / 6 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen und gemäss Art. 113 BGG subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröff- nung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., Art. 90 ff. und Art. 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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03.08.2021
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026