Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 14. Dezember 2021 (Mit Urteil 5A_82/2022 vom 1. März 2022 ist das Bundesgericht auf die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK1 21 81 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Hubert und Nydegger Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Andri Vital Chesa Planta, 7524 Zuoz gegen B._____ Berufungsbeklagte 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Metzger Via dal Bagn 3, Postfach 3086, 7500 St. Moritz C._____ Berufungsbeklagte 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi Via Retica 26, Postfach 129, 7503 Samedan D._____ Berufungsbeklagte 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gian G. Lüthi Via Retica 26, Postfach 129, 7503 Samedan
2 / 13 Gegenstanddefinitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Maloja vom 23. Februar 2021, mitgeteilt am 7. Mai 2021 (Proz. Nr. 115-2019-40) Mitteilung15. Dezember 2021
3 / 13 Sachverhalt A.Die A._____ (bis 2017: E.) baute in den Jahren 2010 bis 2012 in zwei Mehrfamilienhäusern auf den Parzellen Nrn. F. und G., Grundbuch H., Platten und Natursteinbeläge ein. Nach Abschluss der Arbeiten, am 18. Juni 2012, gelangte die A._____ zwecks Absicherung der (angeblich) noch ausstehenden Forderung in der Höhe von CHF 287'104.80 ans Bezirksgericht Ma- loja (heute: Regionalgericht Maloja) und beantragte, das Grundbuchamt Oberen- gadin sei superprovisorisch anzuweisen, auf den beiden Parzellen Bauhandwer- kerpfandrechte vorläufig einzutragen. Das Bezirksgericht Maloja hiess dieses Ge- such mit Entscheid vom 22. Juni 2012 gut und erteilte dem Grundbuchamt Obe- rengadin die entsprechenden Anweisungen. Mit Entscheid vom 10. September 2012 bestätigte das Bezirksgericht Maloja die vorläufige Eintragung im Umfang von CHF 251'505.09 und setzte der A._____ Frist zur Einreichung der Klage auf Geltendmachung der Forderungen sowie auf definitive Eintragung der Pfandrech- te. Eine von verschiedenen Stockwerkeigentümern dagegen erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden, soweit die Berufung nicht von der Berufungsbeklagten anerkannt worden war, mit Urteil vom 15. Januar 2013 abge- wiesen. B.Nachdem die Frist zur Einreichung der Klage wiederholt erstreckt worden war, zuletzt bis am 31. Juli 2019, reichte die A._____ am 30. Juli 2019 ein Schlich- tungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde der Region Maloja ein, wobei sie die definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte beantragte. Mit Entscheid vom 28. August 2019 trat die Schlichtungsbehörde der Region Maloja auf das Schlichtungsgesuch mangels Zuständigkeit nicht ein. C.Mit Eingabe vom 27. September 2019 reichte die A._____ beim Regional- gericht Maloja Klage auf definitive Eintragung der Bauhandwerkerpfandrechte ein. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels und einer auf die Teilfrage der Fristenwahrung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO beschränkten Hauptverhandlung fäll- te das Regionalgericht Maloja am 23. Februar 2021 ebenfalls einen Nichteintre- tensentscheid. Zugleich wies es das Grundbuchamt der Region Maloja an, die provisorisch eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechte zu löschen. Mitgeteilt wurde der Entscheid am 7. Mai 2021.
4 / 13 D.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ (nachfolgend: Berufungskläge- rin) mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Beru- fung. Sie stellte darin folgendes Rechtsbegehren: 1.Das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 23. Februar 2021, be- gründet mitgeteilt am 7. Mai 2021, sei aufzuheben und die Streitsache zur weiteren Behandlung an das Regionalgericht Maloja zurückzuwei- sen. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. E.C._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte 2) und die D._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte 3) beantragten in ihrer gemeinsam eingereichten Beru- fungsantwort vom 14. Juli 2021, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsklägerin. Gleiches verlangten B1._____ und B2._____ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte 1) in ihrer Berufungsantwort vom 9. August 2021. F.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Berufungsklä- gerin eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 8'000.00 ging innert Frist ein. Weitere prozessuale Handlungen oder Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher grundsätzlich mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beru- fung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbe- gehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Pfandsum- me der definitiv einzutragenden Pfandrechte beträgt nach Darstellung der Beru- fungsklägerin mittlerweile noch CHF 223'911.20 (RG act. I/1 Ziff. 5), womit der für die Berufung erforderliche Mindeststreitwert offensichtlich erreicht ist. Die Beru- fungsfrist beträgt 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die schriftlich begründete Aus- fertigung des angefochtenen Entscheids wurde der Berufungsklägerin am 11. Mai 2021 zugestellt (RG act. IV/4 letzte Seite). Indem die Berufungsklägerin ihre Beru- fung am 10. Juni 2021 einreichte, handelte sie folglich fristgerecht. Unter Vorbe- halt einer hinreichenden Begründung (dazu sogleich E. 2) ist auf die Berufung so- mit einzutreten. 2.Die Berufungsklägerin beantragt in ihrer Berufung die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids und die Rückweisung der Streitsache zur weiteren Behand-
5 / 13 lung; ein Antrag, wie in der Sache entschieden werden soll, fehlt (act. A.1). Dies ist normalerweise ungenügend. Aufgrund des grundsätzlich reformatorischen Cha- rakters der Berufung (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. a und b ZPO) und der vollen Kogniti- on der Berufungsinstanz (vgl. Art. 310 ZPO) genügt es gemäss der herrschenden Lehre in der Regel nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen. Vielmehr müssen ein Aufhe- bungsantrag und ein Antrag in der Sache gestellt werden (Ivo W. Hungerbüh- ler/Manuel Bucher, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 20 zu Art. 311 ZPO; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 34 zu Art. 311 ZPO). Doch ist ein Aufhebungs- und Rückweisungsantrag aus- nahmsweise dann zulässig, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Hungerbühler/Bucher, a.a.O., N 20 zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 34 zu Art. 311 ZPO; vgl. auch OGer ZH LA140005 v. 9.4.2014 E. II/2 und RT120148 v. 14.11.2012 E. II/1b). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Nachdem die Vorinstanz einen dop- pelten Schriftenwechsel durchgeführt hatte, hielt sie eine auf die Teilfrage der Fristwahrung nach Art. 63 Abs. 1 ZPO beschränkte Hauptverhandlung ab (RG act. V/15 und IV/2), ehe sie den hier angefochtenen Nichteintretensentscheid fällte. Zur Sache wurde also nach dem Schriftenwechsel nicht mehr verhandelt und es fand diesbezüglich auch kein Beweisverfahren statt. Vor diesem Hinter- grund wäre das Kantonsgericht, sofern es den vorinstanzlichen Entscheid aufhe- ben und in der Sache entscheiden wollte, die erste Instanz überhaupt, die den Sachverhalt in materieller Hinsicht feststellen würde. Angesichts der Fragen, die von den Parteien im vorinstanzlichen Verfahren aufgeworfen wurden – insbeson- dere die Fragen rund um den Bestand und die Höhe der den Bauhandwerker- pfandrechten zugrunde liegenden Vergütungsansprüche –, wären diese Feststel- lungen voraussichtlich mit einem aufwändigen Beweisverfahren verbunden, was das Berufungsverfahren zweifellos sprengen würde. Bei dieser Ausgangslage kommt daher nur ein kassatorischer Rechtmittelentscheid in Frage (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Der Berufungsklägerin schadet folglich nicht, dass sie keinen Antrag in der Sache gestellt hat. 3.Nachdem bereits die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch der Be- rufungsklägerin zurückgewiesen hatte, trat auch die Vorinstanz auf die von der Berufungsklägerin innert Monatsfrist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO eingereichte Kla- ge nicht ein. Zur Begründung hielt die Vorinstanz fest, Art. 63 Abs. 1 ZPO betref- fend Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart set-
6 / 13 ze gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass die gleiche Rechts- schrift, die bei der unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht worden sei, im Original bei der vom Ansprecher als zuständig erachteten Behörde neu einge- reicht werde. Vorliegend sei die Klage zwar innerhalb eines Monats seit dem Nichteintretensentscheid der Schlichtungsbehörde neu beim Gericht eingereicht worden. Die neu eingereichte Rechtsschrift sei gegenüber der ursprünglichen Rechtsschrift jedoch nicht unwesentlich verändert worden. Auf die Klage könne daher nicht eingetreten werden (act. B.1 E. 3.2 ff.). 4.Die Berufungsklägerin rügt primär eine Verletzung von Art. 63 Abs. 1 ZPO. Ihrer Ansicht nach gilt die von der Vorinstanz angeführte Bundesgerichtspraxis zur identischen Eingabe nur, sofern das beim Vermittleramt eingereichte Schlich- tungsgesuch den Anforderungen einer Klageschrift genüge. Das Bundesgericht habe offengelassen, wie es sich im Fall verhalte, in welchem das Schlichtungsge- such diesen Anforderungen nicht entspreche. Das eingereichte Vermittlungsbe- gehren entspreche Art. 202 ZPO und erfülle die Vorgaben von Art. 130 ZPO. Beim Regionalgericht sei hingegen eine Klageschrift gemäss Art. 221 ZPO eingereicht worden. Das Aufstellen der Tatsachenbehauptungen und die Nennung der ent- sprechenden Beweismittel sei im Vermittlungsbegehren nur teilweise und unvoll- ständig erfolgt. Die Behauptungen seien daher nicht in der erforderlichen Dichte enthalten. Es müsse zulässig sein, die Eingabe in der Form einzureichen, die der zuständigen Instanz entspreche. Die gleiche Rechtsschrift sei zudem nicht diesel- be Rechtsschrift. Es könne daher auch ein Doppel der ursprünglichen Eingabe eingereicht werden. Es müsse sich daher materiell gesehen um denselben Streit- gegenstand handeln, aber nicht um dieselbe Rechtsschrift. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts sei sehr formalistisch und entspreche nicht mehr dem Wort- laut des Gesetzes. Sie – die Berufungsklägerin – habe die Edition des Originals des Schlichtungsgesuchs beantragt. Die Vorinstanz habe dies aber ohne Begrün- dung unterlassen. Es sei überspitzt formalistisch, nicht auf eine Klage einzutreten, weil ein Begehren als Beweismittel und nicht als Klage eingereicht worden sei. Die Vorinstanz hätte ohne Nachteil für die beklagten Parteien die Klageschrift mit den zusätzlichen Beweismitteln aus dem Recht weisen, die Edition des Schlichtungs- gesuchs verlangen und den Gegenparteien zur Klageantwort zustellen können. Die ergänzenden Ausführungen hätten dann in der Replik erfolgen können. Statt- dessen habe die Vorinstanz mit ihrer formalistischen Begründung die Durchset- zung des materiellen Rechts verhindert, was eine Rechtsverweigerung darstelle. Durch ihr Vorgehen habe die Vorinstanz überspitzt formalistisch gehandelt und damit auch Art. 29 Abs. 1 BV verletzt (act. A.1 S. 4 ff.).
7 / 13 5.1.Wird eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monats seit dem Rückzug oder dem Nicht- eintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständi- gen Gericht neu eingereicht, so gilt als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung (Art. 63 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung setzt dies ein bestimmtes Vorgehen der klagenden Partei voraus. Die- ses Vorgehen hat das Bundesgericht zunächst in BGE 141 III 481 für eine ur- sprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingereichte Rechtsschrift festgehal- ten. Mit BGE 145 III 428 weitete das Bundesgericht diese Rechtsprechung sodann auf Eingaben aus, die zuerst bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde einge- reicht werden. Wörtlich führte das Bundesgericht dabei Folgendes aus: 3.2Das Bundesgericht hielt in BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487 f. fest, die Rückdatierung der Rechtshängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 ZPO setze voraus, dass der Ansprecher die gleiche Rechtsschrift, die er ursprünglich bei einem unzuständigen Gericht eingegeben habe, im Original bei der von ihm für zuständig gehaltenen Behörde neu ein- reiche; die von ihm ursprünglich angerufene, unzuständige Behörde habe ihm zu diesem Zweck auf sein Verlangen hin die mit ihrem Ein- gangsstempel versehene Originaleingabe zurückzusenden. Es stehe dem Ansprecher darüber hinaus frei, der neu eingereichten Eingabe ein erklärendes Begleitschreiben beizufügen, das namentlich Aus- führungen darüber enthalten könne, dass zunächst eine unzuständi- ge Behörde angerufen worden sei und nun eine Neueinreichung der Eingabe bei der für zuständig erachteten Instanz erfolge. ... 3.5Bei der vom Beschwerdeführer zunächst eingereichten Eingabe han- delt es sich um ein Schlichtungsgesuch. Es stellt sich die Frage, wie es sich damit verhält. 3.5.1 Ein Schlichtungsgesuch hat grundsätzlich nur den Vorgaben von Art. 202 ZPO zu genügen. Die Vorinstanz räumte dem Beschwerde- führer eine Nachfrist ein, um den Streitwert anzugeben (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO). Davon abgesehen behauptet dieser nicht und ist auch nicht ersichtlich, dass das bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland eingereichte Schlichtungsgesuch die gesetzlichen An- forderungen an eine beim Handelsgericht des Kantons Bern einzuge- benden Klageschrift (vgl. insbesondere Art. 129 f. und 221 ZPO) nicht erfüllt hätte. Jedenfalls auf diesen Fall, in dem das eingereichte Schlichtungsgesuch den Anforderungen an eine Klageschrift ent- spricht, ist die mit BGE 141 III 481 begründete Rechtsprechung an- zuwenden: 3.5.2 Die Frage ist in einer solchen Situation grundsätzlich gleich zu beur- teilen wie wenn zunächst ein unzuständiges Gericht angerufen wird. Auch wenn eine Eingabe anfänglich bei einer unzuständigen Schlich- tungsbehörde eingereicht wird, darf die klagende Partei nicht bevor- teilt werden: Würde eine Änderung der Rechtsschrift zugelassen, pro- fitierte sie von den Vorzügen der Rechtshängigkeit, ohne die damit verbundenen Lasten zu tragen. Soweit Verbesserungen und Ergän- zungen der ursprünglichen Eingabe erforderlich sind oder der An-
8 / 13 sprecher solche für notwendig erachtet, steht es ihm offen, dieselben im Rahmen der Möglichkeiten vorzunehmen, die ihm das Prozess- recht nach Eintritt der Rechtshängigkeit im weiteren Verfahren vor der zuständigen Instanz einräumt, unter der Verfahrensleitung derselben: So gibt Art. 132 ZPO Raum für die Behebung von Mängeln. Vorstell- bar ist auch, dass der Ansprecher jene formellen Mängel, die ohnehin innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern wären (Art. 132 Abs. 1 ZPO), gleich bei der Neueingabe in einem beigefügten Be- gleitschreiben korrigiert. Die klagende Partei kann sich sodann grundsätzlich ein zweites Mal unbeschränkt äussern, entsprechend den in BGE 144 III 67 E. 2.1 S. 69 und in BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 fixierten Grundsätzen. Hierauf ist sie allenfalls durch das Gericht in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht hinzuweisen (vgl. Art. 56 ZPO). Denkbar sind etwa auch das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel sowie die Änderung der Klage gemäss den allgemeinen prozessualen Vorgaben (siehe Art. 227, BGE 140 III 229 und 230 ZPO; vgl. BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487). Diese Möglichkeiten relativieren die in der Lehre geäusserte Ansicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesse – angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Anforderungen an Schlichtungsge- such und Klageschrift – im praktischen Ergebnis die Anwendung von Art. 63 ZPO auf Fälle aus, in denen zunächst eine Schlichtungs- behörde statt ein Gericht angerufen werde (siehe E. 3.3). Zwar kann das im ordentlichen (und im vereinfachten) Verfahren bestehende Recht, sich ein zweites Mal unbeschränkt zu äussern, eingeschränkt sein, wenn das Schlichtungsverfahren entfällt, weil richtigerweise das summarische Verfahren (vgl. Art. 198 lit. a ZPO) anwendbar wäre (siehe BGE 144 III 117 E. 2.2). Diese Einschränkung besteht aber auch dann, wenn eine Klage zunächst bei einem Gericht im ordentli- chen statt im summarischen Verfahren eingereicht wurde. Wie es sich damit verhält, wurde in BGE 141 III 481 nicht geklärt. Auch vor- liegend braucht darauf nicht eingegangen zu werden, da das summa- rische Verfahren nicht anwendbar ist. Ob ein Ansprecher zunächst an ein unzuständiges Gericht oder aber an eine unzuständige Schlich- tungsbehörde gelangt, vermag für die Frage, ob eine Eingabe im Hinblick auf eine Neueinreichung verändert oder verbessert werden darf, vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine Rolle zu spielen. Mit Blick auf die erwähnten prozessualen Behelfe, die der klagenden Par- tei zur Ergänzung ihrer Rechtsschrift offenstehen, ist von ihr jeden- falls in einer Konstellation wie der vorliegenden zu verlangen, dass sie die gleiche Rechtsschrift, die sie bei der unzuständigen Schlich- tungsbehörde eingegeben hat, im Original bei dem von ihr für zu- ständig gehaltenen Gericht neu einreicht. 3.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass in den soeben beschriebe- nen Grenzen eine Anpassung der Eingabe im Laufe des Prozesses zulässig ist. Für die Rückdatierung der Rechtshängigkeit gilt aber das Erfordernis der gleichen, im Original einzureichenden Rechtsschrift gemäss BGE 141 III 481 E. 3.2.4 S. 487 f., auch wenn eine Eingabe zunächst bei einer unzuständigen Schlichtungsbehörde eingereicht wurde. 5.2.Im Urteil 5A_777/2019 vom 2. September 2020 untersuchte das Bundesge- richt diese Vorgaben sodann unter dem Aspekt des Verbots des überspitzten
9 / 13 Formalismus. Es erinnerte daran, dass gemäss seiner Rechtsprechung die identi- sche Eingabe bei der neu angerufenen Behörde einzureichen sei. Dass es sich dabei um das Original (mit Eingangsstempel der ursprünglich angerufenen Behör- de) handeln müsse, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen. Im Interesse der Rechtssicherheit seien für die Beurteilung von Vorgängen, welche die Wahrung von Fristen beeinflussten, einfache und klare Grundsätze aufzustellen. Die Einrei- chung des Originals (mit Eingangsstempel) solle dem neu angerufenen Gericht ermöglichen, auf möglichst einfache Weise zu überprüfen, dass bei ihm tatsäch- lich die identische Eingabe erneut eingereicht worden sei und daran nicht etwa unzulässige Änderungen vorgenommen worden seien (E. 2.4.2). Im konkreten Fall, den das Bundesgericht zu beurteilen hatte, reichte die klagende Partei der neu angerufenen Behörde (dem Friedensrichteramt) nicht das Original, sondern bloss eine Kopie ihrer zuvor beim Gericht (dem Handelsgericht) eingereichten Klage ein. Dabei stand fest, dass die Eingaben inhaltlich identisch waren. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass bei dieser Ausgangslage der Zweck der Vorschrift, das Original einreichen zu müssen, bereits erfüllt sei. Das Gericht habe die Identität der ursprünglichen und der neu eingereichten Eingabe bereits festge- stellt und diese Identität bzw. die leichte Überprüfbarkeit derselben müsse nicht mehr durch die Einreichung des Originals gesichert werden. Das Beharren auf der Formvorschrift diene in Bezug auf den Inhalt der Eingabe somit keinem schutz- würdigen Zweck mehr (E. 2.4.3). 6.1.Im vorliegenden Fall reichte die Berufungsklägerin dem Regionalgericht zusammen mit der Klageschrift eine Kopie des Schlichtungsgesuchs ein (vgl. RG act. II/28). Allein der Umstand, dass es sich dabei um eine Kopie anstatt um das Original handelte, kann entgegen der Vorinstanz noch nicht dazu führen, Art. 63 Abs. 1 ZPO die Anwendung zu versagen. Ausschlaggebend ist vielmehr ein anderer Aspekt, nämlich dass die Berufungsklägerin dem Regionalgericht eine Klageschrift einreichte, die gegenüber dem Schlichtungsgesuch zusätzliche Tat- sachenbehauptungen und Beweisanträge enthielt und damit deutlich umfangrei- cher war. Die Eingaben waren mit anderen Worten inhaltlich nicht identisch, wie dies das Bundesgericht für die Anwendung des Art. 63 Abs. 1 ZPO voraussetzt. Wenn das Regionalgericht das Original des Vermittlungsbegehrens aus den Hän- den der Schlichtungsbehörde beigezogen hätte, wie das die Berufungsklägerin in der Replik vor Regionalgericht beantragt hatte (vgl. RG act. I/5 Ziff. 58) und im Berufungsverfahren nun als Verletzung ihres Beweisanspruchs rügt, hätte dies nichts zu ändern vermocht. Denn bereits aufgrund der in den Akten liegenden Ko- pie des Schlichtungsgesuchs stand fest, dass es vorliegend an der inhaltlichen
10 / 13 Identität der Eingaben mangelt. Der Beizug des Originals erübrigte sich damit, zumal die Echtheit nicht in Frage gestellt wurde (vgl. Art. 180 Abs. 2 ZPO). 6.2.Nicht gefolgt werden kann sodann dem Argument der Berufungsklägerin, das Regionalgericht hätte die Klageschrift aus dem Recht weisen und auf das bei- gelegte Schlichtungsgesuch abstellen müssen. Wenn eine anwaltlich vertretene Partei eine förmliche Klageschrift einreicht und in dieser Klageschrift das Schlich- tungsgesuch lediglich als Beweismittel für eine bestimmte Tatsachenbehauptung offeriert (vgl. RG act. I/1 Ziff. 3), ist sie auf diesen Erklärungen zu behaften. Es wäre mit der Verhandlungs- und Dispositionsmaxime (Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO), wie sie vorliegend einschlägig sind, nicht vereinbar, wenn eine Kla- geschrift derart umgedeutet würde, dass nicht mehr diese, sondern eine beigeleg- te Urkunde als die eigentliche Klageschrift behandelt würde, nur um die betreffen- de Partei vor den Folgen prozessualer Nachlässigkeiten zu schützen. Einzig wenn unklar wäre, welches der eingereichten Dokumente nun als Klageschrift entge- genzunehmen ist, könnte es sich gestützt auf Art. 56 ZPO aufdrängen, bei der be- treffenden Partei nachzufragen. Zu einem solchen Vorgehen war die Vorinstanz vorliegend indes nicht angehalten, nachdem die Berufungsklägerin von Prozess- beginn weg anwaltlich vertreten war und sich in der Klageschrift nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) keine Hinweise finden, dass in Tat und Wahrheit nicht die mit "Klage" betitelte Eingabe vom 27. September 2019, sondern die als "act. 28" beigelegte Kopie des Vermittlungsbegehrens vom 30. Juli 2019 als Klage i.S.v. Art. 221 ZPO hätte massgebend sein sollen. 6.3.Im Übrigen ist festzuhalten, dass die von der Berufungsklägerin in der Kla- ge vorgenommenen Ergänzungen über das hinausgehen, was zur blossen Ver- besserung formaler Mängel zulässig wäre. 6.3.1. Nach der dargelegten Rechtsprechung ist für die Anwendung von Art. 63 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass das eingereichte Schlichtungsgesuch die Anforde- rungen an eine Klageschrift gemäss Art. 130 und Art. 221 ZPO erfüllt. Art. 130 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass die Eingabe schriftlich und unterzeichnet einzurei- chen ist. Art. 221 Abs. 1 ZPO hält weiter fest, dass eine Klage die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter (lit. a), das Rechtsbegeh- ren (lit. b), die Angabe des Streitwerts (lit. c), die Tatsachenbehauptungen (lit. d), die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e) sowie das Datum und die Unterschrift (lit. f) enthält. Mit der Klage müssen gemäss Art. 221 Abs. 2 ZPO eine Vollmacht bei Vertretung (lit. a), gegebenenfalls die Kla- gebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde (lit. b), die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen
11 / 13 (lit. c) und ein Verzeichnis der Beweismittel (lit. d) eingereicht werden. Die Anfor- derungen an den Inhalt eines Schlichtungsgesuchs sind im Vergleich dazu stark herabgesetzt: Ein Schlichtungsgesuch muss nur die Gegenparteien, das Rechts- begehren sowie den Streitgegenstand enthalten (Art. 202 Abs. 1 ZPO); auf Beila- gen kann für den Schlichtungsversuch grundsätzlich verzichtet werden. 6.3.2. Die von der Berufungsklägerin als Schlichtungsgesuch beim Vermittleramt eingereichte Rechtsschrift genügt den oben genannten gesetzlichen Vorausset- zungen an eine Klageschrift (vgl. RG act. II/28). Es wäre ihr daher möglich gewe- sen, diese Eingabe in identischer Fassung, allenfalls zusammen mit einem er- klärenden Begleitschreiben, als Klage beim Regionalgericht einzureichen, ohne Gefahr zu laufen, dass diese Eingabe aufgrund formaler Mängel zurückgewiesen würde. Der von der Berufungsklägerin erhobene Einwand, dass im Schlichtungs- gesuch das Aufstellen der Tatsachenbehauptungen und die Nennung der Be- weismittel nur teilweise und unvollständig erfolgt seien, vermag daran nichts zu ändern. Denn diese zusätzlichen Vorbringen hätten, da vor dem Regionalgericht das ordentliche Verfahren anwendbar war, im Rahmen des zweiten Parteivortrags unbeschränkt vorgebracht werden können. Sinn und Zweck der Norm von Art. 63 Abs. 1 ZPO liegen darin, die als unbillig empfundene Konsequenz zu vermeiden, dass eine unrichtige Klageeinleitung und der daraufhin ergehende Nichteintreten- sentscheid zu einem Rechtsverlust des Ansprechers führen, weil damit die mit der ursprünglichen Klageanhebung eingetretene Rechtshängigkeit wieder entfällt und dadurch Klage- oder Verjährungsfristen nicht mehr gewahrt sind. Dem Kläger darüber hinaus Gelegenheit zu geben, seine Eingabe im Hinblick auf die Neuein- reichung zu verändern bzw. zu verbessern, liegt nach bundesgerichtlicher Auffas- sung ausserhalb der Zweckbestimmung von Art. 63 ZPO (BGE 141 III 481 E. 3.2.4). 7. Im Ergebnis ging die Vorinstanz demnach zu Recht davon aus, dass Art. 63 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht anwendbar sei. Daraus ergab sich, dass die mit dem Schlichtungsgesuch vor dem Vermittleramt begründete Rechtshängigkeit rückwir- kend wieder dahinfiel. Die erst mit der Klage vom 27. September 2019 neu be- gründete Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO) erfolgte somit nicht mehr innert der angesetzten Klagefrist, weil diese bereits am 31. Juli 2019 abgelaufen war. Damit war eine direkte Klage beim Regionalgericht – ohne gültige Klagebewilli- gung – nicht mehr zulässig (vgl. Art. 198 lit. h ZPO). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt, mit der Folge, dass dieser zu bestätigen und die Berufung abzuweisen ist.
12 / 13 8.1.Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Auf- wands und des Streitinteresses wird die Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 fest- gesetzt (Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Zudem hat die Berufungsklägerin die Berufungsbeklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertre- tung zu entschädigen. 8.2.Da die Berufungsbeklagten 1 keine Honorarnote eingereicht haben, ist ihr Stundenaufwand zu schätzen (vgl. Art. 2 f. HV [BR 310.250]). Mit Blick auf die eingereichte Rechtsschrift (act. A.3) und die Komplexität der Sache erscheint ein Aufwand von rund acht Stunden angemessen. Multipliziert mit dem vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 (RG act. VI/4) und unter Berücksichtigung einer Spesenpauschale von 3 % (die Mehrwertsteuer ist aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Berufungsbeklagten 1 nicht geschuldet [vgl. statt vieler KGer GR ERZ 14 401 v. 19.2.2015 E. 3b]) resultiert eine Parteientschädigung von CHF 2'225.00. 8.3.Die gemeinsam vertretenen Berufungsbeklagten 2 und 3 haben weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarnote eingereicht. Angesichts der einge- reichten Rechtsschrift (vgl. act. A.2) und der Komplexität der Sache erscheint hier ein Aufwand von rund sechs Stunden angemessen. Aufgrund des ausländischen Wohnsitzes der Berufungsbeklagten 2 ist auf ihren Honoraranteil ebenfalls keine Mehrwertsteuer geschuldet. Auf den die Berufungsbeklagte 3 betreffenden Hono- raranspruch ist hingegen die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Multipliziert mit dem üblichen Stundenansatz von CHF 240.00 und unter Berücksichtigung einer Spe- senpauschale von 3 % resultiert daraus eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'550.00.
13 / 13 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der A._____ und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 8'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 3'000.00 wird der A._____ durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.1.Die A._____ hat B1._____ und B2._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'225.00 (inkl. Barauslagen) zu bezahlen. 3.2.Die A._____ hat C._____ und der D._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: