Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 20. Dezember 2021 ReferenzZK1 21 72 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bäder Federspiel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel Gegenstandvorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO Anfechtungsobj. Entscheid der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 14. Mai 2021, mitgeteilt am 20. Mai 2021 (Proz. Nr. 135-2020-236) Mitteilung23. Dezember 2021
2 / 19 Sachverhalt A.A._____ (vormals A.), geboren am _____ 1965, und B., gebo- ren am _____ 1957, schlossen am 25. Dezember 2009 vor dem Zivilstandsamt C._____ die Ehe. Im Sommer 2015 trennten sich die Ehegatten. B.Am 29. September 2015 instanzierte B._____ beim Regionalgericht Maloja ein Eheschutzverfahren, welches mit Urteil des Bundesgerichts vom 22. Novem- ber 2018 (5A_629/2017, 5A_668/2017) abgeschlossen wurde. Im fraglichen Ver- fahren wurde unter anderem festgestellt, dass die Parteien seit 23. Juli 2015 ge- trennt leben, und die Gütertrennung mit Wirkung ab 22. Oktober 2015 angeordnet. Ausserdem wurde B._____ verpflichtet, A._____ mit Wirkung ab 1. Oktober 2015 einen monatlich im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von CHF 15'000.00 zu bezahlen. C/a.Mit Klage vom 24. Juli 2017 leitete B._____ beim Regionalgericht Maloja das Ehescheidungsverfahren ein (Proz. Nr. 115-2017-31) und beantragte, die Ehe in Anwendung von Art. 114 ZGB zu scheiden sowie die Nebenfolgen zu regeln. Nach ergebnislos verlaufener Einigungsverhandlung vom 6. Februar 2019 reichte B._____ am 26. Februar 2019 eine ergänzende Klagebegründung ein. Die Kla- geantwort von A._____ erfolgte mit Datum vom 23. Mai 2019. C/b.Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Maloja fand am 20. Februar 2020 statt. Mit Teil-Entscheid vom 20. Februar 2020, mitgeteilt am 28. Februar 2020, schied das Regionalgericht Maloja die Ehe und verwies die Regelung der Nebenfolgen in ein separates Verfahren. Das Kantonsgericht von Graubünden schützte dieses Vorgehen (KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021). Auf die von A._____ gegen das kantonsgerichtliche Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 13. Juli 2021 (5A_567/2021) nicht ein. C/c.Das Verfahren betreffend Regelung der Nebenfolgen der Scheidung ist nach wie vor beim Regionalgericht Maloja hängig. D/a.Mit Eingabe vom 20. Juli 2020 stellte A._____ beim Regionalgericht Maloja ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO (Proz. Nr. 135-2020-236) mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei die D., E., zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen folgende Urkunden zu edieren: a. sämtliche schriftlichen Prämien- und Leistungsabrechnungen betref- fend die obligatorische sowie die überobligatorische Krankenversi- cherung des Gesuchsgegners bei dieser Krankenversicherungsge- sellschaft für den Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli
3 / 19 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2015, nachfolgend kurz mit mass- geblichem Zeitraum bezeichnet; b. sämtliche Urkunden betreffend die Korrespondenz, die diese Kran- kenversicherungsgesellschaft im massgeblichen Zeitraum im Rah- men ihrer obligatorischen und überobligatorischen Krankenversiche- rung im massgeblichen Zeitraum mit dem Kläger oder mit Dritten geführt hat, soweit solche Urkunden nicht bereits Bestandteil zur Edition verlangten Prämien- und Leistungsabrechnungen gemäss Ziff. 1 lit. a hiervor bilden; 2.Es seien die F., G., eventuell deren Zweigniederlassung in H., zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen die folgenden Urkunden zu edieren: a. detaillierte, schriftliche Kontoauszüge sowie detaillierte, schriftliche Abrechnungen für den Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2015, nachfolgend kurz mit massgeblichen Zeitraum bezeichnet, über alle, gegenüber dem Ge- suchsgegner ausgegebene oder von ihm im Rahmen seiner eige- nen Geschäftsbeziehung oder derjenigen seiner Sitzgesellschaft I., nachfolgend kurz mit I._____ bezeichnet, mit der F._____ im In- oder Ausland benutzten oder benutzbaren Kreditkarten, un- abhängig davon, ob diese Kreditkarten auf seinen eigenen Namen oder auf den Namen Dritter, insbesondere seiner Sitzgesellschaft I., lauten oder gelautet haben oder ob die F. diese Kre- ditkarten selbst oder über dritte Kreditkarten-Unternehmen heraus gegeben hat; b. detaillierte, schriftliche Abrechnungen über sämtliche Bargeld- oder Edelmetall-Transaktionen, in jedem Falle Bargeld- oder Edelmetall- bezüge, die der Kläger mit der F._____ im massgeblichen Zeitraum in eigenem Namen oder über seine Sitzgesellschaft I._____ getätigt hat; 3.Es sei die J., G., eventuell deren Zweigniederlassung in H., zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen die folgenden Urkunden zu edieren: a. detaillierte, schriftliche Kontoauszüge sowie detaillierte, schriftliche Abrechnungen für den Zeitraum vom 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2015, nachfolgend kurz mit massgeblichen Zeitraum bezeichnet, über alle, gegenüber dem Klä- ger ausgegebene oder von ihm im Rahmen seiner Geschäftsbezie- hung mit der J. im In- oder Ausland benutzten oder benutzba- ren Kreditkarten, unabhängig davon, ob diese Kreditkarten auf sei- nen eigenen Namen oder auf den Namen Dritter, insbesondere sei- ner Sitzgesellschaft I., lauten oder gelautet haben oder ob die J. diese Kreditkarten selbst oder über dritte Kreditkarten- Unternehmen heraus gegeben hat; b. detaillierte, schriftliche Abrechnungen über sämtliche Bargeld- oder Edelmetall-Transaktionen, in jedem Falle Bargeld- oder Edelmetall- bezüge, die der Gesuchsgegner mit der J._____ im massgeblichen Zeitraum getätigt hat; c. detaillierte, schriftliche Auskunft über sämtliche Einlagen und Ent- nahmen von Gegenständen in das oder aus dem Schliessfach des
4 / 19 Gesuchsgegners bei der H._____ Niederlassung der J._____ während des massgeblichen Zeitraumes; 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuern von 7.70 % zu Lasten des Klägers. D/b.B._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2020, was folgt: 1.Auf das Gesuch der Gesuchstellerin und Beklagten vom 20. Juli 2020 auf Durchführung der vorsorglichen Beweisführung gemäss Art. 158 ZPO sei nicht einzutreten, eventuell sei dieses Gesuch abzuweisen. 2.Subeventuell sei das Gesuch vom 20. Juli 2020 in Anwendung von Art. 132 ZPO zur Verbesserung zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsteller- in und Beklagten. D/c.Im weiteren Schriftenwechsel, der mit dem am 8. September 2020 von B._____ erklärten Verzicht auf sein unbedingtes Replikrecht endete, hielten beide Parteien im Grundsatz an ihren Anträgen fest. D/d.Nachdem A._____ das Regionalgericht Maloja am 9. Oktober 2020 ersucht hatte, das vorliegende wie auch das Verfahren Nr. 135-2020-33 beförderlich zu erledigen, reichte sie am 12. November 2020 beim Kantonsgericht von Graubün- den eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein. Am 4. Mai 2021 erhob sie beim Bundesgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das Kantonsgericht von Graubünden. Nach Erlass der vorliegend angefochtenen Erkenntnis sowie des Entscheids im Prozess Nr. 135-2020-33 wurden beide Rechtsverzögerungs- verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (BGer 5A_348/2021 v. 1.7.2021; KGer GR ZK1 20 162 v. 18.10.2021). D/e.In ihrem Entscheid vom 14. Mai 2021, mitgeteilt am 20. Mai 2021, erkannte die Einzelrichterin in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja wie folgt: 1.Das Gesuch wird abgewiesen. 2.Die Prozesskosten bleiben bei der Prozedur. 3.(Rechtsmittelbelehrungen) 4.(Mitteilung) E/a.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 31. Mai 2021 beim Kantonsge- richt von Graubünden Beschwerde. Sie stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei der Entscheid vom 14. Mai 2021 des Regionalgerichts Maloja im Verfahren Proz. Nr. 135-2020-236 aufzuheben. 2.Es seien in Gutheissung des Gesuchs der Beklagten vom 20. Juli 2020 um vorsorgliche Beweisführung der Beklagten die nachfolgenden vorsorglichen Massnahmen anzuordnen:
5 / 19 2.1. Es sei die D., E., zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen, eventuell innerhalb einer gerichtlich zu be- stimmenden, angemessenen Frist folgende Urkunden zu edieren: a. sämtliche schriftlichen Prämien- und Leistungsabrechnungen betreffend die obligatorische sowie die überobligatorische Krankenversicherung des Ehemannes der Beschwerdeführe- rin, B., wohnhaft K., für den Zeitraum zwischen dem 25. Dezember 2009 bis zum 24. Juli 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2015, nachfolgend kurz mit massgeblichem Zeit- raum bezeichnet; b. sämtliche Urkunden betreffend die Korrespondenz, die die D._____ im massgeblichen Zeitraum im Rahmen ihrer obliga- torischen und überobligatorischen Krankenversicherung mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin oder mit Dritten ge- führt hat, soweit solche Urkunden nicht Bestandteil der zur Edition verlangten Prämien- und Leistungsabrechnungen gemäss Ziff. 2.1 lit. a hiervor bilden; 2.2. Es seien die F., G., eventuell deren Zweigniederlas- sung in H., zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen, eventuell innerhalb einer gerichtlich zu bestimmenden, an- gemessenen Frist folgende Urkunden zu edieren: a. detaillierte, schriftliche Kontoauszüge sowie detaillierte, schriftliche Abrechnungen für den Zeitraum vom 25. Dezem- ber 2009 bis zum 24. Juli 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2014, nachfolgend kurz mit massgeblichen Zeitraum bezeich- net, über alle, gegenüber dem Ehemann der Beschwerdefüh- rerin ausgegebene oder von ihm im Rahmen seiner eigenen Geschäftsbeziehung oder derjenigen seiner panamaischen Sitzgesellschaft I., nachfolgend kurz mit I._____ be- zeichnet, mit der F._____ im In- oder Ausland benutzten oder benutzbaren Kreditkarten, unabhängig davon, ob diese Kre- ditkarten auf den Namen des Ehemanns der Beschwerdefüh- rerin oder auf den Namen Dritter, insbesondere seiner vorge- nannten Sitzgesellschaft lauten oder im Verlaufe des massge- benden Zeitpunktes gelautet haben oder ob die F._____ diese Kreditkarten selbst oder über dritte Kreditkarten-Unternehmen heraus gegeben hat; b. detaillierte, schriftliche Abrechnungen über sämtliche Bargeld- oder Edelmetall-Transaktionen, in jedem Falle Bargeld- oder Edelmetallbezüge, die der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der F._____ im massgeblichen Zeitraum in eigenem Na- men oder über seine Sitzgesellschaft I._____ getätigt hat; 2.3. Es seien die J., G., eventuell deren Zweigniederlas- sung in H._____, zu verpflichten, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen, eventuell innerhalb einer gerichtlich zu bestimmenden, an- gemessenen Frist folgende Urkunden zu edieren: a. detaillierte, schriftliche Kontoauszüge sowie detaillierte, schriftliche Abrechnungen für den Zeitraum vom 25. Dezem- ber 2009 bis zum 24. Juli 2017, eventuell bis zum 24. Juli 2014, nachfolgend kurz mit massgebendem Zeitraum be- zeichnet, über alle, gegenüber dem Ehemann der Beschwer-
6 / 19 deführerin ausgegebene oder von ihm im Rahmen seiner ei- genen Geschäftsbeziehung mit der J._____ im In- oder Aus- land benutzten oder benutzbaren Kreditkarten, unabhängig davon, ob diese Kreditkarten auf den Namen des Ehemanns der Beschwerdeführerin oder auf den Namen Dritter, insbe- sondere seiner vorgenannten Sitzgesellschaft lauten oder im Verlaufe des massgebenden Zeitpunktes gelautet haben oder ob die J._____ diese Kreditkarten selbst oder über dritte Kre- ditkartenunternehmen heraus gegeben hat; b. detaillierte, schriftliche Abrechnungen über sämtliche Bargeld- oder Edelmetall-Transaktionen, in jedem Falle Bargeld- oder Edelmetallbezüge, die der Ehemann der Beschwerdeführerin mit der F._____ [recte: J.] im massgeblichen Zeitraum in eigenem Namen oder über seine Sitzgesellschaft I. getätigt hat; c.detaillierte, schriftliche Auskunft über sämtliche Einlagen und Entnahmen von Gegenständen in das oder aus dem Schliess- fach des Ehemannes der Beschwerdeführerin bei der H._____ Niederlassung der J._____ während des massgeblichen Zeit- raumes; 3.Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 2 hiervor seien superpro- visorisch und ohne vorherige Anhörung des Klägers anzuordnen; 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuern von 7.70 % zu Lasten des Klägers. E/b.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Juni 2021 wurde der Antrag auf Erlass einer superprovisorischen Anordnung mangels Vorliegens der dafür erforderlichen Voraussetzungen abgewiesen. E/c.B._____ beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021, was folgt: 1.Es sei die Beschwerde der Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin und Beklagten vom 31. Mai 2021 vollumfänglich abzuweisen, insofern auf diese überhaupt eingetreten werden kann. Infolgedessen sei der Ent- scheid der Einzelrichterin am Regionalgericht Maloja vom 14. Mai 2021 (Proz.-Nr. 135-2020-236) zu bestätigen. 2.Die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichts- und Parteikosten, seien der Beschwerdeführerin, Gesuchstellerin und Beklagten aufzuer- legen. Am 23. Juni 2021 nahm der Beschwerdegegner eine Korrektur seiner Beschwer- deantwort vor. E/d.Mit Schreiben vom 25. Juni 2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, nicht mehr durch Rechtsanwalt L._____ vertreten zu sein, wobei sie der Eingabe eine persönliche Schilderung ihrer Beziehung zum Beschwerdegegner aus dem
7 / 19 Jahr 2017 beilegte. Am 30. Juni 2021 beantragte der Genannte, dieses Schrift- stück aus dem Recht zu weisen. Erwägungen 1.1.Wird ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme – wie vorliegend – im Rahmen eines bereits rechtshängigen Prozesses gestellt, ist der Entscheid darü- ber als verfahrensleitende Verfügung zu qualifizieren, die mit Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO angefochten werden kann, sofern ein nicht leicht wieder- gutzumachender Nachteil droht (vgl. BGer 4A_128/2017 v. 12.5.2017 E. 5.2 u. 5.4 m.w.H.; OGer ZH LA180003 v. 2.7.2018 E. 3.2 m.w.H.; Walter Fellmann, in: Sut- ter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 44f zu Art. 158 ZPO). Die Ent- scheidung, ob unter den konkreten Umständen ein nicht leicht wiedergutzuma- chender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht oder nicht, liegt im pflicht- gemässen Ermessen des Gerichts. Der drohende Nachteil muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Ha- senböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 ff. zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 40 zu Art. 319 ZPO). Vorliegend beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Beweisgefährdung nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO bzw. darauf, dass Banken und Krankenversicherungen nur zehn Jahre lang zur Aufbewahrung von Unterlagen verpflichtet seien und älte- re Urkunden daher womöglich vernichtet würden. Droht der Genannten in diesem Sinn durch Ablauf einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist der Verlust von gewissen Beweismitteln und damit gegebenenfalls der Verlust einer Rechtsposition, ist von einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil auszugehen (vgl. OGer ZH RA190001 v. 19.3.2019 E. 2.2 f.). 1.2.Die Eingabe der durch den angefochtenen Entscheid beschwerten Be- schwerdeführerin wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1–3 ZPO i.V.m. Art. 158 Abs. 2 ZPO u. Art. 248 lit. d ZPO). Ausserdem enthält die Be- schwerde entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort Ziff. 4) vollständige und hinreichend klar gestellte Anträge. Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGer 5A_1036/2019 v. 10.6.2020 E. 4.3 m.w.H.). Vorliegend ver- langt die Beschwerdeführerin in Ziffer 1 ihrer Rechtsbegehren zwar lediglich die
8 / 19 Aufhebung des angefochtenen Entscheids, doch ergibt sich aus Ziffer 2 ihrer Be- gehren sowie der Beschwerdebegründung (Ziff. 3.3), dass keine Rückweisung an die Vorinstanz, sondern ein reformatorischer Entscheid durch die Rechtsmittel- instanz angestrebt wird. Ebenso wird aus der Begründung der Beschwerde (Ziff. 3.4) ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in Ziffer 3 ihrer Rechtsbegehren vor- ab und nicht ausschliesslich um eine superprovisorische Behandlung der in Ziffer 2 gestellten Rechtsbegehren ersucht. Beim Umstand, dass beim eventuellen End- termin, bis zu welchem Auskünfte verlangt werden, in Ziffer 2.2a und 2.3a der Be- schwerdebegehren vom 24. Juli 2014 die Rede ist, und nicht vom 24. Juli 2015 (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts), wie in Ziffer 2.1a der Beschwerdebe- gehren und in den vorinstanzlichen Rechtsbegehren, dürfte es sich schliesslich um einen offensichtlichen Verschrieb handeln. Auf die Beschwerde kann folglich eingetreten werden. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz und gerichtsintern die Zuständigkeit der I. Zivilkammer ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) und Art. 6 lit. a KGV (BR 173.100). 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO), wobei der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung jeden Verstoss gegen ge- schriebenes und ungeschriebenes Recht beinhaltet und auch die Unangemessen- heit umfasst (Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 3 zu Art. 320 ZPO; Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.5.1. Die seitens der Beschwerdeführerin zur Edition verlangten Akten der ver- schiedenen zwischen den Parteien hängigen Verfahren wurden soweit erforderlich beigezogen. 1.5.2. Was das von ihr am 25. Juni 2021 eingereichte Schreiben betrifft, so ging dieses vor Abschluss des Schriftenwechsels ein (vgl. act. D.4), so dass es entge- gen dem Antrag des Beschwerdegegners nicht aus dem Recht zu weisen ist. Der Inhalt des Schreibens ist mangels konkretem Bezug zum Beschwerdeverfahren allerdings nicht relevant. 2.Nach Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO nimmt das Gericht jederzeit Beweis ab, wenn die gesuchstellende Partei eine Gefährdung der Beweismittel oder ein
9 / 19 schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht. Ein Beweismittel ist gefährdet, wenn das Risiko besteht, dass es im nachfolgenden Prozess oder in einem späteren Stadium des bereits rechtshängigen Prozesses nicht mehr erhoben werden kann, weil es verloren ging oder sich die Situation verändert hat, die mit dem Beweismit- tel nachgewiesen werden sollte (Walter Fellmann, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 f. zu Art. 158 ZPO m.w.H.). Ist der Prozess bereits rechtshängig, findet eine vorsorgliche Beweisabnahme nur statt, wenn die ge- suchstellende Partei neben einer Gefährdung der Beweismittel auch deren Taug- lichkeit und die Beweiserheblichkeit der nachzuweisenden Tatsache glaubhaft macht (Fellmann, a.a.O., N 16 zu Art. 158 ZPO). Glaubhaft machen bedeutet nicht, dass das Gericht von der Richtigkeit der Behauptung überzeugt werden muss. Es genügt, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahr- scheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht. An die Glaubhaftmachung dürfen keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden (Fellmann, a.a.O., N 21 f. zu Art. 158 ZPO; Jürgen Brönnimann, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 15 zu Art. 158 ZPO). 3.1.Die Vorinstanz wies das am 20. Juli 2020 gestellte Gesuch der Beschwer- deführerin um vorsorgliche Beweisführung mit Entscheid vom 14. Mai 2021 ab. Zur Begründung führte sie aus, der Gesuchstellerin gehe es mit ihrem Editionsge- such zwar durchaus darum, die Existenz bzw. die Verfügbarkeit von Beweismitteln zu sichern. Das prozessrechtliche Instrument der vorsorglichen Beweisführung diene, anders als die materiellrechtlichen Auskunftsrechte, jedoch nicht der Ermitt- lung und Feststellung des Sachverhalts, sondern lediglich der vorzeitigen Abnah- me von Beweisen. Das vorliegende Gesuch sei nicht vorprozessual, sondern nach Anhängigmachung des Scheidungsverfahrens beim Gericht eingereicht worden. Die Gesuchstellerin habe sich in diesem Verfahren mit Klageantwort vom 23. Mai 2019 und anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 mittels Duplik bereits zweimal unbeschränkt zur Sache äussern können. Infolgedessen habe sie bereits die Möglichkeit gehabt, den aus ihrer Sicht rechtserheblichen Sachverhalt und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen vorzutragen sowie dem Gericht die von ihr als notwendig angesehenen Beweisofferten vorzulegen. Die Letzteren seien anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 im Sinne des Art. 231 ZPO abgenommen worden. Nun wolle die Gesuchstellerin mittels vorsorgli- cher Beweisführung neue Beweisofferten ins Verfahren einbringen und die bereits abgenommenen Beweise auf diesem Wege ergänzen. Die vorsorgliche Beweis- führung stelle jedoch kein rechtliches Instrumentarium dar, welches es den Partei-
10 / 19 en ermögliche, nach der gerichtlichen Beweisabnahme neue Beweise in den Pro- zess einzuführen, sondern sie gestatte den Parteien lediglich eine zeitliche Vorver- legung der Beweisabnahme. Da die Beweisabnahme vorliegend bereits anlässlich des Hauptverfahrens am 20. Februar 2020 stattgefunden habe, könnten Beweis- mittel nicht mehr vorzeitig durch das Gericht abgenommen werden, weshalb dem vorliegenden Gesuch nicht zu entsprechen sei (act. B.1 E. 18.2). Sodann verkenne die Gesuchstellerin die Tragweite und die Bedeutung der vor- sorglichen Beweisführung im Sinne des Art. 158 ZPO, wenn sie mittels dieser ver- suche, die von ihr bereits mittels Auskunftsbegehren (vgl. Proz. Nr. 135-2020-33) gestellten Beweisofferten auf diesem Wege ins Scheidungsverfahren einzubrin- gen. Über das Auskunftsbegehren sei sodann mit Entscheid vom 30. April / 7. Mai 2021 entschieden und die Anträge der Gesuchstellerin mehrheitlich gutgeheissen worden. Diesbezüglich habe das Bundesgericht festgehalten, dass, sofern einer Partei ein materiellrechtlicher Informations- bzw. Herausgabeanspruch zustehe, sich diese bei Bedarf auch zwingend auf diesen zu berufen habe und nicht die Möglichkeit erhalte, mittels vorsorglicher Beweisführung ergänzend an Informatio- nen zu gelangen. Die vorsorgliche Beweisführung diene denn auch nicht dazu, materiellrechtliche Verfahren betreffend Auskunftsbegehren zu beschleunigen bzw. solche Entscheide gar abzuändern (act. B.1 E. 19). 3.2.Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Feststellung der Vorinstanz, dass es sich bei den Beweisthemen, über die vorsorglich und vorzeitig Beweis abge- nommen werden solle, um Noven handle. Sie habe bereits in ihrer Klageantwort vom 23. Mai 2019 verlangt, dass die Abrechnungen der Krankenkasse des Be- schwerdegegners sowie die Belege der F._____ und der J._____ zum Nachweis ihrer Pflegeleistung, der Lebensprägung der Ehe und der Ausgaben zur Bestrei- tung des gemeinsamen Lebensunterhalts zu edieren seien. Es treffe daher nicht zu, dass sie nun mittels vorsorglicher Beweisführung neue Beweisofferten ins Ver- fahren einbringen und die bereits abgenommenen Beweise auf diesem Weg er- gänzen wolle. Zudem habe sie die Beweismittel mit Gesuch vom 31. Januar 2020 erneut herausverlangt und anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 ergänzende Beweisanträge zu den gleichen Beweisthemen gestellt. Alle die- se Beweisanträge seien vor dem Aktenschluss erfolgt. Der Vorhalt, dass die Be- weisabnahme bereits anlässlich der Hauptverhandlung stattgefunden habe, sei im Übrigen aktenwidrig (Beschwerde Ziff. 2.1.2 u. 3.1.2). Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Bestimmungen zur vorsorglichen Beweisführung. Die Vorinstanz sei zu Recht von einer Gefährdung der Beweismittel, von der Beweistauglichkeit der zu edierenden Urkunden und von
11 / 19 der ausreichenden Bestimmtheit ihrer Anträge ausgegangen. Allerdings sei es rechtsfehlerhaft, dass ihr Gesuch mit der Begründung der angeblichen Gutheis- sung ihres Auskunftsgesuchs vom 31. Januar 2020 abgewiesen worden sei (Be- schwerde Ziff. 3.2). 4.1.Eine Beweisgefährdung liegt u.a. dann vor, wenn als Beweismittel dienende Dokumente aufgrund des bevorstehenden Ablaufs der Aktenaufbewahrungspflicht verlustig zu gehen drohen (vgl. E. 2 sowie OGer ZH RA190001 v. 19.3.2019 E. 4.6). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass juristische Personen nach Art. 958f Abs. 1 OR i.V.m. Art. 957 Abs. 1 lit. b OR die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie den Geschäftsbericht und den Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren haben. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ab- lauf des Geschäftsjahres. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist auch die Aufbe- wahrungspflicht der D., der J. sowie der F._____ auf die Dauer von zehn Jahren beschränkt. Ob bzw. wann und wie konsequent die erwähnten Unter- nehmungen nach Ablauf dieser Frist aufbewahrungspflichtige Akten vernichten, steht in deren Ermessen. Es besteht aber durchaus das Risiko, dass die älteren zur Edition beantragten Urkunden in einem späteren Stadium des Eheschei- dungsverfahrens nicht mehr vorhanden sein werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefährdung der Beweismittel im Sinne von Art. 158 Abs. 1 lit. b ZPO glaubhaft gemacht hat, soweit diese die Jahre 2009 bis 2011 betreffen (zur Frage, ob die Edition von Urkunden bis zurück ins Jahr 2009 erforderlich ist, vgl. E. 4.4 nachfolgend). Davon ging offenbar auch die Vorinstanz aus (act. B.1 E. 18.2). 4.2.Zu beachten ist nun aber, dass sich die vorsorgliche Beweisführung von der ordentlichen nur dadurch unterscheidet, dass sie zeitlich vorgelagert ist. An die Zulässigkeit einer Beweisabnahme im Verfahren nach Art. 158 ZPO dürfen daher keine geringeren Anforderungen gestellt werden als an eine solche im Hauptpro- zess (Fellmann, a.a.O., N 6 u. N 31b zu Art. 158 ZPO). Dies bedeutet unter ande- rem, dass auch in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nur frist- und formgerecht angebotene sowie taugliche Beweismittel abgenommen werden können (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). 4.3.1. Im Hinblick auf die vorliegend massgebliche Frist zur Beantragung von Be- weismitteln ist festzustellen, dass der Beschwerdegegner am 24. Juli 2017 die Klage auf Ehescheidung (RG act. I./1 [115-2017-31]) und am 26. Februar 2019 eine ergänzende Begründung seiner Klage (RG act. I./3 [115-2017-31]) einreichte. Die Klageantwort der Beschwerdeführerin datiert vom 23. Mai 2019 (RG act. I./7 [115-2017-31]). Am 20. Februar 2020 fand die Hauptverhandlung statt, an der sich
12 / 19 beide Parteien erneut zum Scheidungspunkt sowie zu den Nebenfolgen äusserten (vgl. RG act. VII./1-5 [115-2017-31]; act. A.3 u. A.3.1 [ZK1 20 49]). Damit hatte nicht nur jede Partei das Recht, zwei Mal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, sondern es trat entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin gleichzeitig auch der Aktenschluss ein. Nach der Hauptverhandlung vom 20. Fe- bruar 2020 waren neue Beweisanträge – unter dem Vorbehalt von Art. 229 Abs. 1 ZPO – nicht mehr zulässig (BGE 140 III 312 E. 6.3). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, konnten nach der Hauptverhandlung somit grundsätzlich keine neuen Beweise mehr ins Scheidungsverfahren eingebracht werden, auch nicht über den Weg der vorsorglichen Beweisführung. 4.3.2. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend unter Verweis auf ihre Klageant- wort vom 23. Mai 2019 sowie ihre Ausführungen an der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 geltend, bei ihren Anträgen auf vorsorgliche Beweisführung handle es sich entgegen der Vorinstanz nicht um Noven. Diesem Einwand kann nicht vorbehaltlos gefolgt werden: Was die Krankenversicherungsunterlagen betrifft, verlangte die Beschwerdeführe- rin in ihrer Klageantwort (RG act. I./7 [115-2017-31] Ziff. 1.4.3.1) zum Beweis der Lebensprägung der Ehe vom Beschwerdegegner bzw. im Verweigerungsfall durch das Gericht Abrechnungen der D.. Aus der Rechtsschrift ergibt sich, dass sich der Beweisantrag auf Leistungsabrechnungen bezog, sollte damit doch u.a. der Umstand bewiesen werden, dass es zu regelmässigen Hospitalisationen des Beschwerdegegners kam. In ihrem Gesuch vom 20. Juli 2020 beantragte die Be- schwerdeführerin demgegenüber die Edition sämtlicher Prämien- und Leistungs- abrechnungen wie auch der Korrespondenz, die die Krankenversicherungsgesell- schaft mit dem Beschwerdegegner oder mit Dritten geführt hat. Bei der Edition der Prämienabrechnungen sowie der Korrespondenz der Krankenkasse handelt es sich folglich um neue Beweisanträge, die nach Eintritt des Aktenschlusses nicht mehr zulässig sind, zumal die Beschwerdeführerin nie darlegte, dass die Voraus- setzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt wären, sondern sich auch in der Be- schwerdeschrift mit einem allgemeinen Verweis auf die Klageantwort sowie ihre Ausführungen an der Hauptverhandlung begnügte. Im Weiteren verlangte die Beschwerdeführerin in der Klageantwort vom Be- schwerdegegner, im Verweigerungsfall von der J. und der F., die Kre- ditkartenabrechnungen ab dem 25. Dezember 2009 (Ziff. 1.4.3.1). Ausserdem for- derte sie detaillierte Bankauszüge der F. über sämtliche Geldkonti und Wertschriftendepots der I._____ ab 2010 (Ziff. 1.6.1.3). Anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. Februar 2020 ersuchte sie sodann um Edition von Belegen über
13 / 19 die Barbezüge der Parteien seitens der J._____ sowie der F._____ (RG act. VII./1 [115-2017-31]; act. A.3 u. A.3.1 [ZK1 20 49]). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 20. Juli 2020 zusätzlich Abrechnungen über Edelmetalltrans- aktionen und -bezüge verlangt, handelt es sich daher wiederum um unzulässige Noven. Dies gilt auch für Auskünfte über Einlagen und Entnahmen in das oder aus dem Schliessfach des Beschwerdegegners bei der H._____ Niederlassung der J.________. 4.3.3. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Prä- mienabrechnungen und die Korrespondenz der Krankenkasse, im Hinblick auf Edelmetalltransaktionen und –bezüge sowie bezüglich des Schliessfachs des Be- schwerdegegners zu Recht davon ausgegangen ist, dass es sich um unzulässige neue Beweisofferten handelt. 4.3.4. Nicht gefolgt werden kann der Feststellung der Vorderrichterin, dass vorlie- gend die Beweisabnahme bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Fe- bruar 2020 stattgefunden habe und aus diesem Grund Beweismittel nicht mehr vorzeitig durch das Gericht abgenommen werden könnten. An der Hauptverhand- lung fand nämlich lediglich insoweit eine Beweisabnahme statt, als die von den Parteien eingereichten Urkunden zu den Akten genommen wurden. Darüber hin- aus wurde gemäss Protokoll der Hauptverhandlung der Erlass einer Beweisverfü- gung sowie die anschliessende Abnahme der entsprechenden Beweismittel für den Fall, dass ein Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten nicht möglich wäre, ausdrücklich vorbehalten (vgl. KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.2021 E. 5.2 u. 5.3 so- wie act. A.3 u. A.3.1; RG act. VII./1 [115-2017-31]). Eine vorzeitige Beweisabnah- me wäre in diesem Sinn auch nach der Hauptverhandlung noch möglich gewesen, wie erwähnt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden Beweismittel fristgerecht angeboten worden sind. 4.4.Dass die Beschwerdeführerin einige ihrer vorsorglichen Beweisbegehren fristgerecht gestellt hat, hat nun aber nicht zur Folge, dass ihr Antrag auf vorsorgli- che Beweisführung diesbezüglich ohne Weiteres gutzuheissen gewesen wäre. Wie in E. 2 dargelegt, findet bei rechtshängigen Verfahren eine vorsorgliche Be- weisabnahme nämlich nur statt, wenn die gesuchstellende Partei neben einer Ge- fährdung der Beweismittel auch die Tauglichkeit und die Beweiserheblichkeit der nachzuweisenden Tatsachen glaubhaft macht. Dies ist der Beschwerdeführerin vorliegend nicht gelungen. 4.4.1. Die Genannte strebt an, anhand der Leistungsabrechnungen der Kranken- kasse die Schwere der Krebserkrankung des Beschwerdegegners und damit auch
14 / 19 den Umfang der ausserordentlichen Pflegeleistung zu beweisen, die sie erbracht und die zur Lebensprägung der Ehe beigetragen habe (Gesuch vom 20. Januar 2020 [RG act. I./1] Ziff. 3.3.1). Vorliegend ist unbestritten und ausgewiesen, dass beim Beschwerdegegner im Jahr 2011 eine schwere Krebserkrankung diagnosti- ziert wurde (Mantelzell-Lymphom), die in den Folgejahren eine intensive Immun- Chemotherapie mit Stammstellentransplantation sowie weitere Therapien erforder- lich machte (vgl. KGer GR ZK1 20 49 v. 17.6.21 E. 4.4.2). Die Leistungsabrech- nungen der Krankenkasse könnten nun zwar aufzeigen, welche medizinischen Leistungen die Kasse im Zusammenhang mit der Krebserkrankung des Be- schwerdegegners bezahlte, bzw. Aufschluss darüber ermöglichen, welche ambu- lanten und stationären Behandlungen durchgeführt wurden und welche Medika- mente er erhielt. Was für Pflegeleistungen seitens der Beschwerdeführerin für den Beschwerdegegner konkret erforderlich waren und ob bzw. in welchem zeitlichen Umfang sie diese erbrachte, liesse sich aus den erwähnten Abrechnungen aber nicht ablesen, zumal ein Gutachten zwecks entsprechender Interpretation der fraglichen Dokumente entgegen den Darlegungen der Beschwerdeführerin nie beantragt wurde. Den Leistungsabrechnungen der Krankenkasse fehlt mit ande- ren Worten die Tauglichkeit zum Nachweis der seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Pflegeleistungen. 4.4.2. Was Bankbelege über Bargeldbezüge oder Kreditkartenabrechnungen be- trifft, so liessen diese durchaus Rückschlüsse über die Ausgaben, die das Ehe- paar A._____ zur Bestreitung ihres Lebensstandards tätigte, zu. Falls das Schei- dungsgericht im Hauptverfahren für die Festlegung des gebührenden Unterhalts auf die bisherige Lebensführung abstellen sollte, ist hierfür indes der in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebte Standard massgebend (vgl. BGE 147 III 293 E. 4.4 m.w.H.) und nicht der Lebensstandard während der gesamten Ehedauer. Letzte- res wurde seitens der Beschwerdeführerin jedenfalls nie explizit geltend gemacht. Da die Trennung der Ehegatten im Sommer 2015 erfolgte, erweisen sich vorlie- gend insbesondere Bankbelege sowie Kreditkartenabrechnungen aus den Jahren 2014 und 2015 als relevant, nicht aber solche aus den Jahren 2009 bis 2011. Letztere sind zwar potentiell gefährdet, zum Nachweis der ehelichen Lebenshal- tung aber wie ausgeführt nicht erforderlich. Es fehlt folglich an der Erheblichkeit der entsprechenden Beweise in zeitlicher Hinsicht. 5.1.Darauf hinzuweisen bleibt, dass das vorliegend zu beurteilende Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung nach Art. 158 ZPO (Proz. Nr. 135-2020- 236) klar zu trennen ist vom Verfahren auf Erlass vorsorglicher Massnahmen, das von der Beschwerdeführerin mit Gesuch vom 31. Januar 2020 eingeleitet wurde
15 / 19 und mit dem jene gestützt auf Art. 170 ZGB vom Beschwerdegegner umfangrei- che Auskünfte verlangt (Proz. Nr. 135-2020-33). Bei Ersterem geht es um die pro- zessrechtliche Editionspflicht Dritter bzw. um den Beweis bereits behaupteter und bekannter Tatsachen und bei Letzterem um die materiellrechtliche Auskunftspflicht einer Verfahrenspartei bzw. um die Klärung des Sachverhalts. 5.2.Der Beschwerdeführerin kann in diesem Sinn nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass es sich bei den zu sichernden Beweismitteln deshalb nicht um Noven handle, weil sie diese bereits mit dem Gesuch vom 31. Januar 2020 her- ausverlangt habe (Beschwerde Ziff. 2.1.2). Im erwähnten Gesuch wurden nämlich keine prozessrechtlichen Editionsbegehren, sondern materiellrechtliche Aus- kunftsbegehren gestellt. Abgesehen davon verlangte die Beschwerdeführerin in ihrem Gesuch vom 31. Januar 2020 nicht von Dritten, sondern vom Beschwerde- gegner selbst Auskünfte. 5.3.Demgegenüber erweist sich ihr Einwand, dass die Vorinstanz ihr Begehren um vorsorgliche Beweisabnahme nicht mit dem Hinweis auf die materiellrechtliche Auskunftspflicht hätte abweisen dürfen, als zutreffend (Beschwerde Ziff. 3.2.5 f.; zu den Ausführungen im angefochtenen Entscheid vgl. E. 3.1 vorstehend). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält, stehen die beiden von der Vorderrichterin zitierten Bundesgerichtsentscheide dem vorliegenden Begehren auf vorsorgliche Beweisführung nicht entgegen. Zwar wird in BGE 143 III 113 festgehalten, dass ein materiellrechtlicher Informationsanspruch, der einer Partei vom Gesetz ein- geräumt wird, nicht auf dem Weg der vorsorglichen Beweisführung geltend ge- macht werden kann (E. 4.3, mit Hinweis auf BGE 141 III 564 E. 4.2). In den er- wähnten Entscheiden ging es allerdings um die vorprozessuale Abklärung von Prozess- bzw. Beweischancen und nicht um die vorzeitige Abnahme von Beweis- mitteln zufolge deren Gefährdung in einem bereits rechtshängigen Verfahren. Im letzten Fall soll mit dem (prozessrechtlichen) Institut der vorsorglichen Beweisab- nahme verhindert werden, dass gefährdete Beweismittel untergehen und später im Rahmen des ordentlichen Beweisverfahrens nicht mehr zur Verfügung stehen, und zwar unabhängig davon, ob gleichzeitig noch materiellrechtliche Auskunfts- pflichten bestehen oder nicht (vgl. auch OGer ZH LA180003 v. 2.7.2018 E. 5.3). Bei tatsächlich gefährdeten Beweismittel muss eine vorsorgliche Beweisführung folglich auch dann möglich sein, wenn der gesuchstellenden Partei gleichzeitig materiellrechtliche Informationsansprüche zustehen. Allfällige Auskunftsansprüche der Beschwerdeführerin nach Art. 170 ZGB stehen der beantragten vorsorglichen Beweisführung zur Sicherung gefährdeter Beweis- mittel in diesem Sinn nicht per se entgegen. Dies ändert allerdings nichts daran,
16 / 19 dass die vorab zu beweisenden Tatsachen substantiiert behauptet und form- und fristgerecht in den Prozess eingebracht worden sein müssen und es sich überdies um taugliche und erhebliche Beweismittel handeln muss. Vorliegend sind diese Voraussetzungen wie oben dargelegt nicht erfüllt (vgl. E. 3 f.). 5.4.Das Auskunftsgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2020 wurde mit Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Maloja vom 7. Mai 2021 teilweise gutgeheissen. Soweit die Genannte gegen diesen Entscheid Einwände erhebt (vgl. Beschwerde Ziff. 3.2.4), sind diese nicht im vorliegenden, sondern im Verfahren ZK1 21 71 zu beurteilen. 6.1.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Beweisabnahme im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Einerseits wurden darin mehrere neue und damit unzuläs- sige Beweisanträge gestellt. Den zulässigerweise beantragten Beweisen fehlt an- derseits die Tauglichkeit oder die Erheblichkeit in zeitlicher Hinsicht. 6.2.Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin, nämlich, dass der Einzelrich- terin sowohl die Zeit als auch die notwendigen Akten gefehlt hätten, um den ange- fochtenen Entscheid zu erlassen (Beschwerde Ziff. 3.1.3), ändern an diesem Er- gebnis nichts. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Vorderrichte- rin nicht über die notwendige Zeit verfügt hätte, um das Gesuch zu beurteilen. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erwähnten fünf Arbeitsta- ge dürften für die Bearbeitung des Anfechtungsobjekts ausgereicht haben, unab- hängig von der Geschäftslast des Regionalgerichts. Sodann trifft es zwar zu, dass sich die Akten des Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 115-2017-31) mit Datum bis zum 15. Juli 2019 – und damit auch die Klageantwort der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2019 – zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids beim Kantons- gericht befanden. Indessen lagen dem Regionalgericht Maloja gewisse Akten als Kopien vor (vgl. RG act. V./34 [115-2017-31]; ZK1 20 49 v. 17.6.2021 E. 8.3), wo- bei angenommen werden kann, dass davon zumindest die Rechtsschriften des Scheidungsverfahrens, also auch die Klageantwort der Beschwerdeführerin, er- fasst sind, zumal die Vorderrichterin auf dieses Schriftstück im angefochtenen Entscheid ausdrücklich Bezug nimmt. 6.3.Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Entscheid auch im Kostenpunkt zu schützen ist. So ist es zulässig, die Prozesskosten der vorsorglichen Beweisführung zusammen mit den Kosten des Hauptverfahrens zu verlegen, wenn das Hauptverfahren bereits rechtshängig ist (Art. 104 Abs. 3 ZPO;
17 / 19 Brönnimann, a.a.O., N 26 zu Art. 158 ZPO; Fellmann, a.a.O., N 36 zu Art. 158 ZPO). 6.4.Die Beschwerde von A._____ erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 7.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.2.Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin, so dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. Die Gerichtskosten werden gestützt auf Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit dem von ihr geleiste- ten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für das vorliegende Verfahren aussergerichtlich zu entschädigen. Rechtsanwalt Grether macht in sei- ner Kostennote vom 10. Juni 2021 (act. G.3) für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'365.10 geltend, basierend auf einem Aufwand von 21.5 Stunden à CHF 270.00 zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Eine Überprü- fung der Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands ist nicht möglich, fin- det sich in der erwähnten Honorarnote zwar eine Auflistung der vorgenommenen Verrichtungen, jedoch keine Aufstellung, wieviel Zeit Rechtsanwalt Grether für welche Tätigkeit in Rechnung stellt. Fehlt eine detaillierte Honorarnote, ist die Par- teientschädigung für den Beschwerdegegner nach Ermessen des Gerichts ge- stützt auf den mutmasslich notwendigen Aufwand festzusetzen. Inwiefern vorliegend für die Vertretung des Beschwerdegegners im Beschwerde- verfahren ein Aufwand in der Grössenordnung von 22 Stunden erforderlich gewe- sen wäre, ist nicht ersichtlich. Rechtsanwalt Grether musste sich im Wesentlichen mit der Rechtsschrift des Gegenanwalts auseinandersetzen, mit seinem Mandan- ten Rücksprache nehmen und selbst eine Beschwerdeantwort verfassen. Die zu beurteilenden Sach- und Rechtsfragen beschränken sich auf die Frage der Zuläs- sigkeit einer vorsorglichen Beweisaufnahme, wobei zu einem wesentlichen Teil auf im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens getätigte Abklärungen zurückge-
18 / 19 griffen werden konnte. Die Beschwerdeschrift fiel umfangreich aus, doch erwies es sich als nicht notwendig, zu allen Ausführungen des gegnerischen Rechtsvertre- ters Stellung zu nehmen, zumal jener in weiten Teilen die Prozessgeschichte wie- dergab und seine bereits in der erstinstanzlichen Rechtsschrift enthaltene Argu- mentation wiederholte. In Anbetracht dieser Umstände erscheint ein Honorar und damit eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen.
19 / 19 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. 3.A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 3'000.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: