Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 31. Mai 2021 ReferenzZK1 21 68 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Nydegger und Bergamin Gees, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandBehandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 21.05.2021 Mitteilung10. Juni 2021
2 / 10 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1970, wurde am 15. Mai 2021 von Dr. med. B., C., gestützt auf Art. 426 und Art. 429 f. ZGB für die Dauer von 6 Wochen in der Klinik D., fürsorgerisch untergebracht. B.Für A.__ wurde am 18. Mai 2021 ein Behandlungsplan erstellt, wobei psychische sowie Verhaltungsstörungen durch Alkohol und Tabak diagnostiziert wurden. Am 21. Mai 2021 ordnete die Klinik D.________ eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an. Die Massnahme wurde damit begründet, dass bei A._____ ein systematisiertes Wahngebilde vorliege, wobei die affektive Betei- ligung synthym imponiere. A._____ zeige keine Behandlungseinsicht und verwei- gere jegliche Medikation. C.Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 (Datum Poststempel) erhob A._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung. D.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik D.________ mit Schreiben vom 26. Mai 2021, unter Fristanset- zung bis zum 27. Mai 2021, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwie- fern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Be- schwerdeführer an. E.Am 27. Mai 2021 reichte die Klinik D.________ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 15. Mai 2021 alko- holisiert und wegen Verdachts auf wahnhafte Störung per fürsorgerische Unter- bringung durch Dr. med. B.________ in die Klinik D.________ eingeliefert worden. Der Beschwerdeführer zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig und aufgrund paranoider Symptomatik sei die Behandlung ohne Zustimmung an- geordnet worden. F.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 27. Mai 2021 wurde Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Beschwerdeführers betraut. Die Gutachterin wurde ersucht darzulegen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung ohne Zustimmung einer festgestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betrof-
3 / 10 fenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutach- terlich erstellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbedarfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei die Expertin auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person glaubwürdig über eine Krankheits- und Behandlungseinsicht verfü- ge. G.Die Gutachterin Dr. med. E.________ diagnostizerte in ihrem Gutachten vom 28. Mai 2021 beim Beschwerdeführer eine akute schizophreniforme psychoti- sche Störung (F23.2) sowie eine psychische und Verhaltungsstörung durch Alko- hol, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (F10.21). Der Be- schwerdeführer benötige zumindest noch zeitweilig eine stationäre Behandlung. Es sei davon auszugehen, dass bei ausbleibender Behandlung ein Anhalten bzw. eine Verstärkung der Symptomatik auftrete und konsekutiv zu einer Verschlechte- rung des Zustandes führe. Eine ambulante Behandlungsalternative sei unzurei- chend, da weder Krankheits- und Behandlungseinsicht noch Compliance bestün- den. H.Mit Verfügung vom 27. Mai 2021 wurde der Beschwerdeführer zur mündli- chen Hauptverhandlung auf den 31. Mai 2021 vor der I. Zivilkammer des Kantons- gerichts von Graubünden vorgeladen. I.Am 31. Mai 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Über die richterliche Befragung wurde ein Protokoll erstellt. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik D.________ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. J.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung sowie auf die Ausführungen im Gutachten und auf die beigezogenen Ak- ten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
4 / 10 Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychi- schen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Be- gründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich gegen die am 21. Mai 2021 angeordnete Behandlung ohne Zu- stimmung richtet. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 25. Mai 2021 gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist ein- zutreten. Nicht Beschwerdethema bildet die am 15. Mai 2021 angeordnete fürsor- gerische Unterbringung. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m. w. H.). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bundesrechts wegen volle Kognition zukommt.
5 / 10 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f. m.w.H.). Mit dem Gutachten vom 28. Mai 2021 von Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2021 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 06). 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 31. Mai 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1. Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrich- tung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Ärztin oder der Arzt informiert die betroffene Person und deren Vertrauensperson über alle Um- stände, die im Hinblick auf die in Aussicht genommenen medizinischen Massnah- men wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen, über die Folgen eines Unterlassens der Behand- lung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten (Art. 433 Abs. 2 ZGB). Der Behandlungsplan wird der betroffenen Person zur Zustimmung unter- breitet. Bei einer urteilsunfähigen Person ist eine allfällige Patientenverfügung zu berücksichtigen (Art. 433 Abs. 3 ZGB). Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst (Art. 433 Abs. 4 ZGB). 3.2. Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn (1.) ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist; (2.) die betroffene Person be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und (3.) keine angemes- sene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB).
6 / 10 3.3.Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Inte- grität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei- ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Neben- wirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6.2012 E. 3.3.1). 3.4.Eine Behandlung muss sich sodann auf einen aktuellen Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB abstützen, welchen der Arzt oder die Ärztin grundsätzlich unter Mitwirkung der zu behandelnden Person erstellt. Dabei können nur Massnahmen angeordnet werden, welche darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagen sind, so dass der Eingriff einzig den Zweck haben darf, der Unterbringung zugrundeliegen- de psychische Störungen zu behandeln. Wird der Behandlungsplan den veränder- ten Verhältnissen angepasst, ist eine neue Anordnung notwendig (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 f. zu Art. 434/435 ZGB m.w.H.). Der Behandlungsplan ist dem Patienten zur Zustimmung zu unterbreiten. Rechts- grundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behandlung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich erst mittels Verfügung angeordnet werden. Der Behandlungsplan bildet die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthal- ten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen ge- ben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Neben- wirkungen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu entnehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf
7 / 10 zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). 4.1.Der Beschwerdeführer befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten für- sorgerischen Unterbringung aktuell in der Klinik D.________ (act. 03.3). Gemäss den Ausführungen der Gutachterin, welche sich nebst einer persönlichen Konsul- tation auch auf die Akten der Klinik D.________ stützt, liegt beim Beschwerdefüh- rer eine akute schizophreniforme psychotische Störung (F23.2) sowie psychische und Verhaltungsstörung durch Alkohol, gegenwärtig abstinent, aber in beschüt- zender Umgebung (F10.21), vor (act. 06). Diese Krankheitsbilder stellen eine psy- chische Störung im Sinne des Gesetzes dar. 4.2.Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Klinik am 18. Mai 2021 einen Be- handlungsplan erstellt hat. Dieser enthielt das Ziel einer psychischen Stabilisie- rung, Einstellen von fremdaggressivem Verhalten und Auseinandersetzung über den Alkoholkonsum und dessen Auswirkungen auf das Befinden und Verhalten. Als Behandlungsziele wurden die Aufgleisung einer adäquaten medikamentösen Therapie mit guter Compliance sowie eine Auseinandersetzung über den Alkohol- konsum genannt. Eine konkrete medikamentöse Behandlung wurde nicht aufge- führt (act. 03.2). Im Eintrittsstatus vom 20. Mai 2021 (act. 03.1) wurde auf diverse verordnete Medikamente seit dem Eintritt hingewiesen. Der angefochtenen An- ordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB vom 21. Mai 2021 ist demgegenüber eine gänzlich andere Behandlung zu entnehmen. Gegen- stand der angeordneten Behandlung ist im Gegensatz zum Behandlungsplan vom 18. Mai 2021 nicht etwa der Alkoholkonsum bzw. die Alkoholabhängigkeit, son- dern ein systematisches Wahngebilde, wobei die affektive Beteiligung synthym imponiere. Angeordnet wird eine medikamentöse Behandlung mit Haldol bis zu 40 mg/d und Valium/Psychopax bis zu 40 mg/d oral, alternativ die beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage (act. 03.4). Ein Bezug zu einem dieser Anordnung zugrundeliegen- den Behandlungsplan ist dabei nicht ersichtlich, auch wenn in act. 03.4 auf einen Behandlungsplan verwiesen wird. Der im Recht liegende Behandlungsplan (act. 03.2) kann jedoch offensichtlich nicht Grundlage der angeordneten Behandlung sein, wenn weder die Diagnose noch die beabsichtigte Behandlung mit der anzu- ordnenden Behandlung übereinstimmt. Mit anderen Worten liegt kein Behand- lungsplan im Recht, welcher die später in der verweigerten Zustimmung angeord- nete Behandlung auch nur im Ansatz enthält. Die Anordnung ohne Zustimmung
8 / 10 nach Art. 434 ZGB selber kann jedenfalls nicht gleichzeitig Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB darstellen. 4.3.Somit vermag der Behandlungsplan vom 18. Mai 2021 inhaltlich keine genügende Grundlage für die spätere Anordnung ohne Zustimmung vom 21. Mai 2021 zu bilden. Das Vorgehen der Klinik im Zusammenhang mit der Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung vom 21. Mai 2021 erweist sich daher nicht als mit dem geltenden Bundesrecht konform. Die dagegen erhobene Beschwerde ist folgerichtig gutzuheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustim- mung vom 21. Mai 2021 ist aufzuheben. 5.1.Im Weiteren ist festzuhalten, dass weder im Behandlungsplan vom 18. Mai 2021 noch in weiteren Dokumenten die nach Art. 433 Abs. 2 ZGB erforderlichen Angaben über die Umstände vorliegen, die im Hinblick auf die in Aussicht ge- nommenen Massnahmen wesentlich sind. Insbesondere fehlen sowohl im Be- handlungsplan wie auch in der angefochtenen Anordnung Informationen über die Modalitäten, Risiken und Nebenwirkungen sowie die Folgen eines Unterlassens. Deren Fehlen läuft dem Zweck eines Behandlungsplans zuwider, wonach eine gültige Einwilligung in eine Behandlung nur vorliegen kann, wenn dem Patienten die Vor- und Nachteile der Behandlung vorgängig dargelegt werden. Der Patient muss sich ein Gesamtbild über die Behandlung machen können, um gültig in sol- che einzuwilligen. Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in welchem sich der Beschwerdeführer gemäss der richterlichen Befragung auch wegen befürchte- ter Nebenwirkungen einer Behandlung widersetzt. 5.2.Insbesondere gibt auch die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung mit der unpräzisen Bezeichnung "Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen und Verschlechterung der Pro- gnose" – gerade im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des Ein- griffs – keine hinreichend klare Auskunft darüber, mit welchem Krankheitsverlauf zu rechnen ist, wenn die angeordnete Behandlung unterbleibt. Es wird lediglich festgehalten, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung "zuletzt zu einer deutli- chen Verschlechterung geführt" habe und andere weniger einschneidende Mass- nahmen als eine medikamentöse Behandlung nicht ersichtlich seien, insbesonde- re werde "die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt". Für eine konkrete Beurteilung durch das Kantonsgericht ist dies jeden- falls nicht ausreichend. 5.3.Im Weiteren sind auch die entsprechenden Ausführungen im Gutachten von Dr. med. E.________ nicht so konkret erfolgt, dass – selbst bei Vorliegen eines
9 / 10 Behandlungsplanes – von der Erfüllung der Voraussetzungen der Behandlung ohne Zustimmung ausgegangen werden kann, insbesondere was die Selbst- und Drittgefährdung betrifft. Die Gutachterin hält zwar fest, dass aufgrund der Sym- ptomatologie aktuell die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung bestehe (act. 06, S. 7), wobei eine Suizidalität glaubhaft verneint wurde (act. 06, S. 7). In der telefonischen Fremdanamnese mit der behandelnden Ärztin F._____ hielt letztere fest, der "Expl. würde grundsätzlich funktionieren, ecke aber aufgrund seines Ver- haltens bei Menschen an und habe teilweise schräge Ideen mit einem ausgepräg- ten systematisierten Wahnsystem (fühle sich von Türken verfolgt), was wiederkeh- rend zu Konflikten führen würde" (act. 06, S.4). Somit hat die Gutachterin zwar eine Selbst- und Fremdgefährdung angesprochen, sich indessen nicht genügend konkret zur tatsächlichen Gefährdung bzw. zur in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB er- wähnten Ernsthaftigkeit geäussert. Nachdem die Ernsthaftigkeit einer Gefährdung aber restriktiv zu beurteilen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 20 f. zu Art. 434/435 ZGB), genügen die gutachterlichen Ausführungen nicht für die Annahme einer konkreten Selbst- und/oder Fremdgefährdung, welche eine Behandlung oh- ne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB als angemessene Massnahme rechtfertigen würde. 6.Zusammenfassend sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Behand- lung ohne Zustimmung vom 21. Mai 2020 ist aufzuheben. 7.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'437.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'937.50 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 21. Mai 2021 wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'437.50 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'937.50 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: