Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. August 2021 ReferenzZK1 21 66 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Stadtjugendamt C._____ GegenstandSchuldneranweisung nach Art. 291 ZGB Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 06.05.2021, mitgeteilt am 06.05.2021 (Proz. Nr. 135-2021-144) Mitteilung30. August 2021
2 / 15 Sachverhalt A.A._____ und A.1._____ sind die Eltern von B., geboren am B. 2005. Die Eltern leben getrennt und B._____ wächst bei ihrer Mutter in C._____ auf. A._____ lebt seit anfangs 2020 in D., wo er am 12. März 2021 seine neue Partnerin, E., geheiratet hat. B.Für B._____ besteht beim Stadtjugendamt C._____ seit Januar 2014 eine Beistandschaft nach §§ 1712 ff. BGB, welche die Geltendmachung ihrer Unter- haltsansprüche umfasst. Im durch den Beistand eingeleiteten Unterhaltsverfahren erliess das Amtsgericht C._____ (Familiengericht) am 15. April 2014 einen Be- schluss, worin es unter anderem die Höhe der von A._____ an seine Tochter B._____ zu entrichtenden monatlichen Unterhaltszahlung festsetzte. C.Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 (Poststempel) ersuchte B., vertre- ten durch das Stadtjugendamt C., beim Regionalgericht Plessur um super- provisorische Schuldneranweisung für den jeweiligen Arbeitgeber von A.. Als Forderungsgrund gab sie Kinderalimente in der Höhe von EUR 445.50 pro Monat an. Als Grundlage dazu diente der Beschluss des Amtsgerichts C. vom 15. April 2014. D.Am 1. März 2021 wies der Einzelrichter am Regionalgericht Plessur das Gesuch um superprovisorische Schuldneranweisung ab und setzte A._____ eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 12. März 2021. Gleichzeitig erging an B._____ die Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, welcher das Stadtjugendamt C._____ mit Schreiben vom 20. März 2021 nachkam. A._____ reichte am 9. März 2021 (Poststempel) eine Stellungnahme ein, wobei er erst nach erfolgter Aufforderung des Regionalgerichts Plessur die für die Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit notwendigen Beilagen nachreichte. E.Auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtete der Einzelrichter. F.Mit Entscheid vom 6. Mai 2021, gleichentags mitgeteilt, erkannte der Einzel- richter des erstinstanzlichen Zivilgerichts am Regionalgericht Plessur was folgt: 1.Der jeweilige Arbeitgeber von A._____ bzw. die jeweilige Arbeitslosen- kasse, zur Zeit die Arbeitslosenkasse Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, wird angewiesen, mit Wirkung ab sofort von den künftigen Auszahlungen an A._____ monatlich EUR 444.90 (bei Umrechnung zum aktuellen Tageskurs jeweils per 25. eines Monats gemäss der Website der Schweizeri-
3 / 15 schen Nationalbank (https://www.snb.ch/de/iabout/stat/statrep/id/ current_interest_exchange_rates#t3), wobei Spesen für die Überweisung ebenfalls zu Lasten von A._____ gehen, zuhanden von B._____ an das Stadtjugendamt C., C., Raiffeisenbank F., IBAN G., unter Angabe des Buchungszeichens H._____ zu überweisen. Die angewiesenen Arbeitgeber bzw. die angewiesenen Arbeitslosen- kassen werden darauf aufmerksam gemacht, dass ein Nichtbefolgen dieser Anweisung eine Doppelzahlung zur Folge haben kann. 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A._____ und sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b) Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3.(Rechtsmittelbelehrung betreffend Hauptentscheid und Kostenent- scheid samt Hinweis auf Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO) 4.(Mitteilung) G.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 17. Mai 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Widerspruch. Er forderte eine nochmalige Überprüfung seiner Lebenssituation unter Einbezug sei- ner noch arbeitslosen Ehefrau und beantragte die aufschiebende Wirkung. Die Eingabe wurde von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer als Berufung entgegen- genommen und dem Stadtjugendamt C._____ mit Verfügung vom 19. Mai 2021 zur Einreichung einer Berufungsantwort zugestellt. H.Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2021, beim Kantonsgericht eingegangen am 7. Juni 2021, beantragte das Stadtjugendamt C._____ namens von B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte) die Bestätigung des angefochtenen Entschei- des des Regionalgerichts Plessur. I.Mit Verfügung vom 22. Juni 2021 forderte die Vorsitzende der I. Zivilkam- mer A._____ auf, die in der Berufung vorgebrachten, zum Teil neuen Tatsachen mit geeigneten Urkunden zu belegen. Dieser Aufforderung kam der Berufungsklä- ger schliesslich mit persönlicher Übergabe der Unterlagen am 14. Juli 2021 nach. J.Mit Eingabe vom 28. Juli 2021, beim Kantonsgericht eingegangen am 11. August 2021, nahm B., vertreten durch das Stadtjugendamt C., zu den neuen Urkunden Stellung.
4 / 15 K.Beide Parteien beantragten die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge, worüber in separaten Verfahren entschieden wird (ZK1 21 82 [A.] und ZK1 21 86 [B.]). L.Auf die weitergehenden Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Rechtsschriften ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Erwägungen 1.1.Angefochten ist der in einem summarischen Verfahren (Art. 302 Abs. 1 lit. c ZPO) ergangene Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 6. Mai 2021, worin dieser ein Gesuch um Schuldneranweisung nach Art. 291 ZGB gutgeheissen und den jeweiligen Arbeitgeber bzw. die jeweilige Arbeitslosenkasse des Berufungsklägers (zur Zeit Arbeitslosenkasse Graubünden) angewiesen hat, von den künftigen Auszahlungen an den Berufungskläger mit Wirkung ab sofort monatlich EUR 444.90 zuhanden der Berufungsklägerin an das Stadtjugendamt C._____ zu überweisen (act. E.1, Dispositiv Ziff. 1). Dabei handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit, in welcher die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Streitwertgrenze ist mit Blick auf den Betrag, für welche die Schuldneranweisung verlangt wurde (dem ange- fochtenen Entscheid zufolge umgerechnet knapp CHF 500.00 pro Monat bzw. ca. CHF 6'000.00 pro Jahr), und die unbestimmte Dauer der Anweisung (Art. 92 Abs. 2 ZPO) offenkundig erreicht. Der Beschluss des Amtsgerichts C._____ (RG act. II.2), auf den sich die Schuldneranweisung stützt, legt nicht fest, wie lange der Be- rufungskläger den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter bezahlen muss. Die Dauer der Schuldneranweisung ist mithin nicht absehbar, so dass auch der Streitwert für die Beschwerde ans Bundesgericht erreicht sein dürfte (vgl. BGer 5A_221/2011 v. 31.10.2011 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 138 III 11). Der vorinstanzliche Ent- scheid kann – wie die urteilende Kammer seit jeher erkannt (vgl. PKG 2018 Nr. 3 E. 1.1 m.w.H.) und inzwischen auch das Bundesgericht bestätigt hat (BGE 145 III 255 E. 5.6) – mit Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO angefochten werden. Zwar handelt es sich bei der Schuldneranweisung – unabhängig davon, ob sich diese auf Art. 132 ZGB, Art. 177 ZGB oder Art. 291 ZGB stützt – nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine privilegierte Zwangsvollstre- ckungsmassnahme sui generis, welche an die Stelle einer definitiven Rechtsöff- nung mit nachfolgender Pfändung tritt (BGE 137 III 193 E. 1.2 mit Verweis auf BGE 134 III 667 E. 1.1; 130 III 489 E. 1.2 und 110 II 9 E. 1). Seine Grundlage hat das Institut der Schuldneranweisung jedoch im Zivilrecht. Dementsprechend hat
5 / 15 es auch in der ZPO eine eigenständige Regelung erfahren, was darauf schliessen lässt, dass der Gesetzgeber die Schuldneranweisung nicht als Vollstreckung im Sinne von Art. 335 ff. ZPO aufgefasst hat. In der Tat hat der Anweisungsrichter in weit stärkerem Masse als der Vollstreckungsrichter auch gewisse materiell- rechtliche Fragen zu beurteilen. Dem Anweisungsentscheid kommt somit nicht bloss Vollstreckungs-, sondern auch Erkenntnischarakter zu (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 18 44 v. 5.5.2020 E. 1.1). 1.2.Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Berufungskläger am 7. Mai 2021 zugestellt. Die zehntägige Berufungsfrist (Art. 314 Abs. 1 ZPO) ist mit der persön- lichen Übergabe der Berufung am 17. Mai 2021 gewahrt. Der Berufungskläger hat seine Eingabe ohne anwaltliche Vertretung verfasst. An die Begründung der Beru- fung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) dürfen deshalb praxisgemäss keine überspitzten An- forderungen gestellt werden (vgl. BGer 4A_5672021 v. 30.4.3021 E. 5.2 m.w.H.). Vorliegend hat es der Berufungskläger zwar versäumt, einen konkreten Antrag zu stellen (verlangt wird lediglich eine nochmalige Prüfung der Lebenssituation). Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger gegen den Entscheid "Widerspruch" er- hebt und er dies mit einem unzulässigen Eingriff ins (gemeinsame) Existenzmini- mum der Ehegatten begründet (act. A.1), ergibt sich jedoch mit hinreichender Kla- rheit, dass die Schuldneranweisung (vollständig) aufgehoben werden soll. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 1.3.Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsantwort datiert vom 20. Mai 2021, ist aber erst am 7. Juni 2021, d.h. eine ganze Woche nach Ablauf der massgeblichen Frist (31. Mai 2021), beim Gericht eingegangen (act. A.2). Aus den Akten ist nicht eruierbar, wann die Berufungsantwort in die Hände der schweizerischen Post gelangt ist, da kein eingeschriebener Versand erfolgte. Das späte Eintreffen beim Gericht lässt vermuten, dass die Sendung von der schweizerischen Post erst nach Fristablauf zur Verarbeitung übernommen wurde, womit die Berufungsantwort unberücksich- tigt bleiben müsste. Am Verfahrensausgang würde sich deswegen allerdings nichts ändern. Die Berufungsantwort dient in erster Linie dazu, der berufungsbe- klagten Partei zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur Stellung- nahme zu geben. Reicht sie trotz Fristansetzung unter Androhung der Säumnis- folgen keine Berufungsantwort ein, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Dabei ist die Berufungsinstanz weder an die rechtlichen Argumente noch an die tatsächlichen Ausführungen des Berufungsklägers gebun-
6 / 15 den. Im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime kann das Ausbleiben der Berufungsantwort überdies nicht dazu führen, dass eine (neue) Tatsachenbehaup- tung mangels Bestreitung als anerkannt gelten müsste (BGE 144 III 394 E. 4.1; BGer 5A_26/2014 v. 2.2.2015 E. 4.3). Ist aber das Berufungsverfahren unabhän- gig vom Vorliegen einer Berufungsantwort weiterzuführen, kann die Rechtzeitigkeit der Berufungsantwort offengelassen werden. 1.4.Ähnliche Überlegungen gelten für die Stellungnahme der Berufungsbeklag- ten zu den edierten Urkunden. Obwohl die besagte Eingabe unter dem Datum vom 28. Juli 2021 verfasst wurde, ist sie erst am 11. August 2021 beim Kantons- gericht eingegangen. Auf dem Couvert ist wiederum nicht ersichtlich, wann die Eingabe der schweizerischen Post übergeben worden ist. Aufgrund des Post- stempels eines privaten Postdiensts vom 29. Juli 2021 sowie eines undatierten österreichischen Poststempels (vgl. act. A.4, Couvert angeheftet) ist indessen da- von auszugehen, dass die Übergabe an die schweizerische Post nicht mehr in- nerhalb der von der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vorgegebenen Frist vom 2. August 2021 (act. D.11) erfolgt ist. Damit erweist sich diese Eingabe der Beru- fungsbeklagten als verspätet und ist folglich nicht mehr zu berücksichtigen. Ein Grund für die Gewährung einer Nachfrist gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO ist bei die- ser Sachlage offenkundig nicht gegeben, zumal dem Vertreter der Berufungsbe- klagten eine fristwahrende Postaufgabe in der Schweiz ohne weiteres möglich gewesen wäre. 2.Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des ange- fochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Keine auf- schiebende Wirkung hat die Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Mass- nahmen (Art. 315 Abs. 1 lit. a ZPO). Vorliegend erfolgte die Schuldneranweisung allerdings weder als Eheschutzmassnahme (Art. 177 ZGB) noch als vorsorgliche Massnahme in einem Scheidungsverfahren (Art. 276 ZPO), sondern gestützt auf Art. 291 ZGB zur Vollstreckung des in Deutschland rechtskräftig festgesetzten Un- terhalts. Art. 315 Abs. 4 ZPO findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung (vgl. AppGer BS ZB.2016.1 v. 1.4.2016 E. 3 m.w.H.). Die aufschiebende Wirkung trat bereits von Gesetzes wegen ein, weshalb der betreffende Antrag des Beru- fungsklägers (act. A.1) obsolet war. 3.1.Der Berufungskläger macht in seiner Berufung neue Tatsachen geltend (act. A.1). Grundsätzlich werden neue Tatsachen im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Die Schuldneranweisung betrifft jedoch den Kindesunterhalt,
7 / 15 weshalb die unbeschränkte Untersuchungs- sowie die Offizialmaxime zur Anwen- dung gelangen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung gilt die Untersuchungsmaxime nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch für die unterhaltspflichtige Person (BGer 5A_899/2019 v. 17.6.2020 E. 3.3.2 m.w.H.), und zwar losgelöst von der Verfahrensart (BGer 5A_1032/2019 v. 9.6.2020 E. 4.2). Ferner durchbricht der in Kinderbelangen anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 Abs. 1 ZPO) das Novenregime von Art. 317 ZPO unabhängig davon, zu wessen Gunsten sich die geltend gemachten unechten Noven auswirken (BGer 5A_365/2019 v. 14.12.2020 E. 5.2.1.4 m.w.H.). Entsprechend ist (auch) das Beru- fungsgericht verpflichtet, von sich aus alle Elemente in Betracht zu ziehen, die entscheidwesentlich sind, und dazu unabhängig von den Anträgen der Parteien Beweise zu erheben. Allerdings entbindet dies die Parteien nicht davon, durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren mitzu- wirken. Bleiben entscheidrelevante Vorbringen einer Partei aber ohne die erforder- lichen Belege, hat das Berufungsgericht die betreffende Partei – insbesondere wenn sie ohne anwaltliche Vertretung prozessiert – zur Einreichung weiterer Un- terlagen aufzufordern (vgl. BGer 5A_446/2019 v. 5.3.2020 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2.Der Berufungskläger hat seine neuen Vorbringen in der Berufung mit kei- nerlei Belegen untermauert (act. A.1). Wie schon vor erster Instanz war ihm daher Frist anzusetzen, um die zur Beurteilung der geltend gemachten Tatsachen not- wendigen Urkunden (Abrechnungen der Arbeitslosenkasse für die Monate April bis Juni 2021/Arbeitsvertrag der Ehefrau/Lohnabrechnung der Ehefrau für Juni 2021/Aktuelle Krankenkassenpolice der Ehefrau [samt Zahlungsnachweis]) nach- zureichen (act. D.8). Die entsprechenden Urkunden überbrachte der Berufungs- kläger dem Gericht zwar erst am 14. Juli 2021 und damit zwei Tage nach Fristab- lauf. Dies schadet ihm aber nicht, da Beweismittel im Geltungsbereich der unbe- schränkten Untersuchungsmaxime bis zum Beginn der Urteilsberatung entgegen- zunehmen sind und er seiner Mitwirkungspflicht in diesem Sinne noch rechtzeitig nachgekommen ist. Ob die Erkrankung seiner Ehefrau, mit welcher er die Ver- spätung zu entschuldigen versuchte, einen tauglichen Grund für die Wiederher- stellung der Frist darstellen würde, braucht unter diesen Umständen nicht geprüft zu werden. 4.1. Die angefochtene Schuldneranweisung stützt sich auf einen deutschen Ge- richtsentscheid und dient der Vollstreckung des Unterhalts für die in Deutschland wohnhafte Tochter. Die Vorinstanz hat daraus zu Recht gefolgert, dass die Streit- sache einen internationalen Charakter aufweist. Ebenfalls als zutreffend erweisen
8 / 15 sich die vorinstanzlichen Erwägungen zur internationalen Zuständigkeit, zum an- wendbaren Recht und zur vorfrageweise Anerkennung des ausländischen Unter- haltstitels (act. E.1, E. 1 und 2). Die betreffenden Ausführungen sind mit der Beru- fung unbestritten geblieben, weshalb darauf vollumfänglich verwiesen werden kann. Vom Berufungskläger nicht gerügt wird ferner, dass die Vorinstanz aus dem (im Januar 2014 unterzeichneten) Antrag der Mutter auf Einrichtung einer Bei- standschaft nach §§ 1712 ff. BGB (RG act. II.3), den das Stadtjugendamt C._____ zum Nachweis seiner Prozessführungsbefugnis vorgelegt hat, auf das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 ZPO geschlossen hat. Davon ist folglich auch für das Berufungsverfahren auszugehen. Dass die Vorin- stanz die Tochter – und nicht etwa die Stadt C._____ – als Partei erfasst hat, ob- wohl das Stadtjugendamt C._____ in seinem Gesuch (RG act. I.1) auf die aktuell gewährte Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge hingewiesen und auch die Überweisung an sich selber verlangt hat, wird mit der Berufung schliesslich eben- falls nicht in Frage gestellt. Ob das deutsche Recht eine Art. 289 ZGB entspre- chende Regelung kennt, welche zur Folge hätte, dass der mit dem Unterhaltsan- spruch verbundene Anspruch auf eine Schuldneranweisung gemäss Art. 291 ZGB auf das Gemeinwesen übergegangen wäre (vgl. BGE 137 III 193 E. 3), braucht daher im Berufungsverfahren nicht geprüft zu werden. Gegenstand der Berufung bildet vielmehr einzig die Frage, ob und in welchem Umfang eine Schuldneranwei- sung bei den vorliegend gegebenen finanziellen Verhältnissen des Berufungsklä- gers zulässig ist. 4.2.Wenn die Eltern die Sorge für das Kind vernachlässigen, kann das Gericht ihre Schuldner anweisen, die Zahlungen ganz oder zum Teil an den gesetzlichen Vertreter des Kindes zu leisten (Art. 291 ZGB). Voraussetzung für eine solche Schuldneranweisung ist eine Vernachlässigung der Unterhaltszahlungen durch die unterhaltspflichtige Person und das Vorliegen eines Vollstreckungstitels, z.B. in Form eines Gerichtsurteils (Bruno Roelli, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Partner- schaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 2 zu Art. 291 ZGB). Es kommt dabei nicht auf das Verschulden (der unterhaltspflichtigen Person) an (Christiana Fountoula- kis/Peter Breitschmid/Annasofia Kamp, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 4 zu Art. 291 ZGB m.H.a. BGer 5A_173/2014 und 5A_174/2014 v. 6.6.2014 E. 9.3). Eine einzelne, verspätete Überweisung des monatlichen Unterhaltsbeitrags oder ein vereinzelter Zahlungsverzug reichen nicht aus, um eine Schuldneranweisung zu begehren (BGer 5A_173/2014 und 5A_174/2014 v. 6.6.2014 E. 9.3). Der Schuld- ner muss zudem ein Verhalten an den Tag gelegt haben, das den Rückschluss
9 / 15 zulässt, er werde seiner Unterhaltspflicht nicht oder nur unregelmässig nachkom- men (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., N 4 zu Art. 291 ZGB; KGer BL 400 20 128 v. 19.6.2020 E. 3.4.1.). Sind die genannten Voraussetzungen gegeben, kann das Gericht die Schuldner des Unterhaltspflichtigen anweisen, die einzelnen Unterhaltsbeitragsquoten (oder Teile davon) periodisch direkt dem Unterhaltsbe- rechtigten auszubezahlen. Mit der "Kann"-Vorschrift bringt das Gesetz zum Aus- druck, dass es sich um einen Ermessensentscheid handelt, bei dem alle erhebli- chen Umstände, insbesondere auch die Situation des säumigen Unterhaltsschuld- ners, berücksichtigt werden sollen (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., N 4a zu Art. 291 ZGB; BGE 137 III 193 E. 3.4). Entscheidet sich das Gericht für eine Anweisung, ist diese – ihrem vollstreckungsrechtlichen Charakter entsprechend – grundsätzlich für den im Unterhaltstitel festgesetzten Betrag auszusprechen. Gleichwohl dürfen die grundlegenden Persönlichkeitsrechte des Unterhaltspflichti- gen nicht verletzt werden, weshalb die Grundsätze zur Festsetzung des betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums bei der Lohnpfändung auch im Rahmen einer Anweisung zu beachten sind (Fountoulakis/Breitschmid/Kamp, a.a.O., N 4d zu Art. 291 ZGB; BGE 145 III 255 E. 5.5.2). 4.3.Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die Vernachlässigung bzw. Nichter- füllung der Unterhaltspflicht unter Verweis auf die eigenen Ausführungen des Be- rufungsklägers in seiner Stellungnahme vom 7. März 2020 (RG act. I.2) als erstellt erachtet (act. E.1, E. 4.2.2.). In der Folge hat sie geprüft, ob eine Anweisung für den durch den (als vollstreckbar erklärten) Unterhaltstitel festgesetzten Betrag oh- ne Eingriff in das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Berufungsklägers möglich ist. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass der Berufungskläger ab April 2021 Arbeitslosengeld von monatlich ca. CHF 2'697.00 (80% des bisherigen Net- tolohns) beziehen werde und sein persönliches Existenzminimum CHF 1'632.00 betrage, ihm also ein monatlicher Überschuss von CHF 1'065.00 verbleibe, der es ihm ermögliche, den Unterhaltsbeitrag von umgerechnet knapp CHF 500.00 zu bezahlen (act. E.1, E. 4.3). Nicht berücksichtigt hat die Vorinstanz das Existenz- minimum der Ehefrau. Dies mit der Überlegung, dass die Unterhaltspflicht der minderjährigen Tochter der Beistandspflicht gegenüber der Ehefrau vorgehe und letztere verpflichtet sei, den Berufungskläger bei der Leistung seiner Unterhalts- pflicht zu unterstützten, indem sie ihren Lebensunterhalt selbständig finanziere (act. E.1, E. 4.3 in fine). 4.4.Dieses Vorgehen wird mit der Berufung zu Recht gerügt. Es ist zwar zutref- fend, dass die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern derjenigen ge- genüber einem Ehegatten vorgeht, weshalb bei der Festsetzung von Unterhalts-
10 / 15 beiträgen nur das persönliche Existenzminimum (ohne auf den Ehegatten anfal- lende Kosten) berücksichtigt werden kann (BGE 137 III 59 E. 4.2.2). Im Stadium der Vollstreckung – und damit auch beim Entscheid über die Schuldneranweisung – sind hingegen sinngemäss die bei der Lohnpfändung geltenden Grundsätze zur Festsetzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Art. 93 SchKG) zu berücksichtigen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Lage des Unterhalts- schuldners seit Erlass des Unterhaltstitels in einer Weise verschlechtert hat, dass die Anweisung in sein Existenzminimum eingreift (BGer 5A_223/2014 v. 30.4.2014 E. 2 m.w.H.). Daraus folgt einerseits, dass eine Schuldneranweisung betragsmäs- sig nicht weitergehen kann als eine Lohnpfändung. Mit anderen Worten darf dem Unterhaltsschuldner auch im Rahmen einer Anweisung derjenige Teil seiner Ein- künfte, der für ihn und seine Familie unbedingt notwendig ist, nicht entzogen wer- den. Genauso wie das Betreibungsamt kein hypothetisches Einkommen pfänden bzw. die pfändbare Quote nicht auf der Basis eines hypothetischen Einkommens ermitteln darf, ist es anderseits unzulässig, bei der Anwendung von Art. 291 ZGB auf ein hypothetisches Einkommen des Schuldners abzustellen, wenn bei Zugrun- delegung des effektiven Einkommens ein (damit unzulässiger) Eingriff in dessen Existenzminimum resultiert (BGer 5A_490/2012 v. 23.11.2012 E. 3 mit etlichen Hinweisen). Bei einem verheirateten Schuldner muss die einer Anweisung zugängliche Einkommensquote folglich auf dieselbe Weise berechnet werden wie bei einer Lohnpfändung. Dies bedeutet, dass zunächst die (effektiven) Nettoein- kommen beider Ehegatten und ihr gemeinsames Existenzminimum zu bestimmen sind und das ermittelte Existenzminimum im Verhältnis der Nettoeinkommen auf die Ehegatten aufzuteilen ist. Die beim betriebenen Ehegatten pfändbare Ein- kommensquote ergibt sich alsdann durch Abzug seines Anteils am Existenzmini- mum von seinem massgeblichen Nettoeinkommen (BGE 116 III 75 E. 2a, 114 III 16). Analog zur Lohnpfändung zugunsten von unterhaltsberechtigten Personen kann schliesslich auch bei der Anweisung ausnahmsweise – unter sehr engen Voraussetzungen – ein Eingriff in das Existenzminimum zulässig sein (sogenann- tes Eingriffsprivileg). In Frage kommt ein solcher Eingriff jedoch nur, wenn der Un- terhaltsgläubiger im Zeitpunkt der Vollstreckung auf die Beiträge tatsächlich an- gewiesen ist (BGE 111 III 13 E. 5d; KGer GR KSK 20 94 v. 26.3.2021 E. 2.4). An letzterem fehlt es, wenn Unterhaltsbeiträge – wie vorliegend – vom Gemeinwesen bevorschusst werden, wird durch die Bevorschussung eine das Eingriffsprivileg rechtfertigende Notlage des Unterhaltsgläubigers doch gerade abgewendet. Das Gemeinwesen selber kann sich sodann von Vornherein nicht in einer derartigen Notlage befinden (BGE 116 III 10 E. 3).
11 / 15 5.1.Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung als begründet, soweit der Berufungskläger die Nichtberücksichtigung der Ehefrau bei der Bemessung seines Existenzminimums rügt. Nach den glaubhaften Angaben des Berufungsklägers (RG act. I.2 und III.1.1) war diese im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides noch arbeitslos und lebte von seinem Einkommen. Dementsprechend hätte die Vorinstanz bei seinem Existenzminimum den Grundbetrag für ein Ehepaar, die gesamten Wohnkosten und die Krankenkassenprämien für beide Ehegatten berücksichtigen müssen. Bei einem (angenommenen) Einkommen von CHF 2'697.00 wäre daher kein Raum für eine Schuldneranweisung mehr geblieben. Wie der Berufungskläger in seiner Berufung eingeräumt hat, hat seine Ehefrau in der Zwischenzeit allerdings eine Arbeitsstelle gefunden. Es bleibt daher anhand der im Berufungsverfahren zur Edition verlangten Urkunden zu prüfen, ob beim Berufungskläger aktuell eine pfändbare Einkommensquote vorhanden ist, welche eine Schuldneranweisung im Umfang der gerichtlich festgesetzten Unterhaltsbei- träge erlaubt. 5.2.1. Beim gemeinsamen Existenzminimum ist von einem monatlichen Grundbe- trag von CHF 1'700.00 auszugehen (KGer GR KSK 09 39 v. 18.8.2009 E. 2). Die monatlichen Wohnkosten betragen CHF 676.00 (RG act. III.1.2 und III.1.7) und für die Krankenkassenprämien bezahlt das Ehepaar CHF 315.00 (RG act. III.1.7) und CHF 238.00 (act. B.2). Dies ergibt ein Total von CHF 2'929.00. Sofern der Park- platz (RG act. II.1.10; CHF 129.25 pro Monat) noch hinzugerechnet wird (dessen Kompetenzcharakter allerdings nicht erstellt ist), ergibt dies ein gemeinsames Existenzminimum von CHF 3'058.00. 5.2.2. Die Ehefrau des Berufungsklägers hat einen von Anfangs Juli bis Ende Ok- tober 2021 befristeten Arbeitsvertrag für ein 50%-Pensum (20.5 h ausgehend von einer 41-Stunden-Woche) bei der I._____ AG (act. B.4). Ihr Brutto-Stundenlohn – ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung, welche dem Ausgleich des Lohnaus- falls in der arbeitsfreien Zeit dient – beträgt CHF 21.90. Ein Anspruch auf einen 13. Monatslohn pro rata besteht nicht. Ausgehend von durchschnittlich 21.75 Ar- beitstagen pro Monat à 4.1 h erzielt sie demnach ein monatliches Bruttoeinkom- men von CHF 1'953.00. Davon sind die Sozialversicherungsbeiträge von 8.14% (analog act. B.1) sowie die Quellensteuern von 8.17% (bei einem satzbestimmen- den gemeinsamen Bruttoeinkommen von ca. CHF 5'000.00) in Abzug zu bringen, sodass ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 1'640.00 verbleibt. 5.2.3. Der Berufungskläger erhält ein monatliches Taggeld von der Arbeitslosen- versicherung mit einem Taggeldansatz von 72.33%, was CHF 140.00 pro Tag entspricht (act. B.5a-e). Für die Monate April bis Juni 2021 wurden ihm insgesamt
12 / 15 Taggelder von CHF 6'157.75 ausbezahlt, was einem durchschnittlichen Einkom- men von CHF 2'052.00 entspricht. Dass sein Einkommen geringer ausgefallen ist, als die Vorinstanz angenommen hat, ist – abgesehen vom tieferen Taggeldansatz und den allgemeinen Wartetagen – darauf zurückzuführen, dass dem Berufungs- kläger zehn Einstelltage belastet wurden. Einen Nachweis, dass die Arbeitslosen- kasse noch weitere Einstelltage verfügt hätte, hat der Berufungskläger nicht vorge- legt. Geht man davon aus, dass er derartige Einstelltage durch genügende Ar- beitsbemühungen und Befolgung der Kontrollvorschriften künftig vermeiden kann, ist beim Berufungskläger mit einem möglichen Einkommen von brutto CHF 3'045.00 (durchschnittlich 21.75 Taggelder à CHF 140.00) zu rechnen. Nach Ab- zug der Sozialversicherungsbeiträge (7.81%; vgl. act. B.5a) und der Quellsteuern (8.17%) ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von ca. CHF 2'560.00. 5.2.4. Das gemeinsame Einkommen beträgt ca. CHF 4'200.00, wovon ca. 60% auf den Berufungskläger entfällt. Damit beläuft sich sein Anteil am gemeinsamen Existenzminimum auf ca. CHF 1'745.00 oder CHF 1'835.00 (mit Parkplatz). Die pfändbare Quote beträgt dementsprechend CHF 815.00 (mit Parkplatz CHF 725.00). Die Anweisung für EUR 444.90 (ca. CHF 500.00) erweist sich damit ab dem Folgemonat als zulässig. 5.3.Nachdem die aktuelle Anstellung der Ehefrau befristet ist, besteht das Risi- ko einer künftigen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse. Sollte sie da- nach wieder arbeitslos sein (und mangels Erfüllung der Beitragszeit noch keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen haben), müsste der Berufungskläger bei der ersten Instanz ein Abänderungsgesuch stellen. Dem eigenen schwankenden Einkommen des Berufungsklägers (bspw. durch mögliche Einstelltage) kann hin- gegen dadurch Rechnung getragen werden, dass bei der Anweisung ein Betrag von CHF 1'300.00 vorbehalten bleibt, so dass zusammen mit dem Einkommen der Ehefrau das gemeinsame Existenzminimum von CHF 2'929.00 (ohne Parkplatz) gedeckt bleibt. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungs- träger des Berufungsklägers, zur Zeit die Arbeitslosenkasse Graubünden, ist damit anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an den Berufungskläger ab sofort den monatlich CHF 1'300.00 übersteigenden Betrag bis zum Maximalbetrag von EUR 444.90 zuhanden des Stadtjugendamts C._____ zu überweisen. 5.4.Im Ergebnis erweist sich die Berufung als begründet, soweit sie sich gegen die ab Ende Mai 2021 wirksame Schuldneranweisung richtete. Aufgrund der zwi- schenzeitlich eingetretenen Veränderung der Verhältnisse (Arbeitsaufnahme der Ehefrau) ist die Schuldneranweisung für die Zukunft indessen zu bestätigen, dies jedoch unter Vorbehalt des Existenzminimums des Berufungsklägers und seiner
13 / 15 Ehefrau. Die Anweisung an den jeweiligen Arbeitgeber bzw. die jeweilige Arbeits- losenkasse ist mit der Berufung unbeanstandet geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. 6.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids hätte das Gesuch abgewiesen wer- den müssen (Ehefrau ohne Einkommen, Einkommen des Berufungsklägers tiefer als das gemeinsame Existenzminimum), womit die Kosten der Berufungsbeklag- ten hätten auferlegt werden müssen. Erst aufgrund der Noven dringt die Beru- fungsbeklagte zweitinstanzlich mit ihren Begehren durch. Mit Blick auf den Verfah- rensausgang und auch in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO (erweiterter Ermessensspielraum in familienrechtlichen Verfahren) erscheint es daher gerecht- fertigt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens der Berufungsbeklagten zu überbinden und die Kosten des Berufungsverfahrens dem letztlich (überwiegend) unterliegenden Berufungskläger aufzuerlegen. Dem Umstand, dass das fehlerhaf- te Vorgehen der Vorinstanz zur Berufung Anlass gegeben hat, ist mit einer redu- zierten Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 Rechnung zu tragen. Nachdem beiden Parteien für das jeweilige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wur- de, gehen die ihnen auferlegten Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 122 ZPO vorläufig zu Lasten des Kantons Graubünden gehen. Vorbehalten bleibt die Rück- forderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. Da weder der Beru- fungskläger noch die Berufungsbeklagte anwaltlich vertreten ist, sind keine Partei- entschädigungen zuzusprechen.
14 / 15 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid vom 6. Mai 2021 des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur wird aufgehoben. 2.Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger von A., zur Zeit die Arbeitslosenkasse Graubünden, Ringstrasse 10, 7001 Chur, wird angewiesen, von den künftigen Auszahlungen an A. ab sofort monatlich den CHF 1'300.00 übersteigenden Betrag bis zum Maxi- malbetrag von EUR 444.90 (bei Umrechnung zum aktuellen Tageskurs je- weils per 25. eines Monates gemäss Website der Schweizerischen Natio- nalbank) zuhanden von B._____ an das Stadtjugendamt C., Benedik- tinerplatz 2, C., Raiffeisenbank F., IBAN G., unter Anga- be des Buchungszeichens H., zu überweisen. 3.Der angewiesene Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger wird darauf hingewiesen, dass er das Risiko einer Doppelzahlung trägt, falls er dieser richterlichen Verpflichtung nicht oder nur teilweise nachkommen sollte. 4.Die vorliegende Schuldneranweisung hat bis zu deren Aufhebung oder Abänderung Gültigkeit. 5.Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von B.. 6.Die B._____ auferlegten Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf den entsprechenden Entscheid des Einzelrichters am Regio- nalgericht Plessur vom 7. April 2021 (Proz. Nr. 135-2021-157) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regio- nalgerichts Plessur bezahlt. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von A.. 8.Die A. auferlegten Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivil- kammer vom 4. August 2021 (ZK1 21 82) zu Lasten des Kantons Graubün- den und werden aus der Gerichtskasse bezahlt.
15 / 15 9.Für das Verfahren vor erster und zweiter Instanz werden keine Parteien- tschädigungen zugesprochen. 10.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 11.Mitteilung an: