Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 25. Mai 2021 ReferenzZK1 21 60 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Achermann Bernaschina Via Ramogna 10, 6601 Locarno gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Paul Schwizer Schwizer Rechtsanwälte AG, Bischofszellerstrasse 21a, 9201 Gossau SG GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2020, mitgeteilt am 23. April 2021 (Proz. Nr. 135-2020-364) Mitteilung28. Juni 2021

2 / 12 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 5. Mai 2020 stellte die Ehefrau von A., B., beim Regionalgericht Plessur ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im seit Dezember 2018 hängigen Scheidungsverfahren. A._____ nahm mit Einga- be vom 29. Mai 2020 zu dem Gesuch Stellung. Die Stellungnahme wurde B._____ zur Kenntnisnahme zugestellt, worauf diese mit Eingabe vom 16. Juni 2020 erneut Stellung bezog. B.Der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung und hiess das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mit Entscheid vom 4. Dezember 2020, mitgeteilt am 15. Dezember 2020, mehrheitlich gut. Der Entscheid wurde ohne schriftliche Begründung durch Zustellung im Dispositiv an die Parteien eröffnet. Er enthält eine Kurzbegründung. C.Beide Parteien verlangten die schriftliche Begründung des Entscheids vom 4. Dezember 2020, die Ehefrau mit Eingabe vom 17. Dezember 2020, A._____ mit Eingabe vom 18. Dezember 2020. Gleichentags beantragte A._____ den Ausstand des am Entscheid beteiligten Einzelrichters, C., sowie der Ak- tuarin, D., für jegliche Verfahren der Eheleute A./B.. Mit Ent- scheiden vom 11. März 2021, mitgeteilt am 24. März 2021, wies das Regionalge- richt Plessur (Kollegialgericht) die beiden Ausstandsgesuche ab (Proz. Nr. 115- 2020-60 und 115-2020-61). Diese Entscheide sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. E.Nachdem A. wegen des Ausbleibens der schriftlichen Begründung mit Eingabe vom 7. April 2021 beim Kantonsgericht von Graubünden Rechtsver- zögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO erhoben hatte (ZK1 21 44), wurde der Entscheid vom 4. Dezember 2020 den Parteien am 23. April 2021 be- gründet eröffnet. Gegen diesen erhob A.__ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 6. Mai 2021 Berufung und beantragte was folgt: I.EFFETTO SOSPENSIVO All'odierno gravame è concesso effetto sospensivo. L'esecuzione dei punti 1 a) b) e c) e 2 a) e b) del dispositivo della sentenza cautelare sono sospesi. II.NEL MERITO 1.In via principale: 1.1. La decisione 4 dicembre 2020 motivata nell’aprile 2021 del Tribunale Regionale Plessur è cassata. L’incarto è rinviato al Primo Giudice per nuovo giudizio.

3 / 12 1.2. Il convenuto è mandato esente da spese e tasse giudiziarie e gli sarà rifuso l'importo di FRS. 5'000.00 a titolo di ripetibili. 2.In via subordinata: 2.1 La decisione 4 dicembre 2020 motivata nell’aprile 2021 del Tribunale Regionale Plessur è riformata. L'istanza cautelare 5 maggio 2020 della signora B._____ è parzial- mente accolta, limitatamente alle richieste di giudizio contenute nelle osservazioni scritte del marito datate 29 maggio 2020. 2.2. II convenuto è mandato esente da spese e tasse giudiziarie e gli sarà rifuso l'importo di FRS. 5'000.00 a titolo di ripetibili. III. IN TUTTI I CASI: Protestate spese giudiziarie di questa sede. F.Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wurde der Berufung einstweilen aufschie- bende Wirkung erteilt. G.Der Berufungskläger leistete den Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 frist- gerecht, mit Eingang beim Kantonsgericht am 12. Mai 2021. H.Mit Berufungsantwort vom 20. Mai 2021 stellte B._____ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) folgendes Rechtsbegehren: 1.Die Berufung des Berufungsklägers vom 6. Mai 2021 sei vollumfäng- lich abzuweisen, soweit überhaupt eingetreten werden kann. Eventua- liter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. 2.Die am 7. Mai 2021 einstweilen verfügte aufschiebende Wirkung sei per sofort zu widerrufen. 3.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge [Honorar und Barausla- gen zzgl. 7.7% MWST] zulasten des Berufungsklägers, eventualiter zulasten des Kantons. I.Mit Mitteilung vom 25. Mai 2021 wurde dem Berufungskläger die Beru- fungsantwort zur Kenntnis gebracht und den Parteien mitgeteilt, dass kein weiterer Schriftenwechsel vorgesehen sei. Die Akten des Massnahmeverfahrens (Proz. Nr. 135-2020-364), welche das Regionalgericht Plessur zusammen mit den Akten des Hauptverfahrens (Proz. Nr. 115-2018-79) und der beiden Ausstandsverfahren (Proz. Nr. 115-2020-60 und 115-2020-61) bereits im Verfahren ZK1 21 44 einge- reicht hatte, wurden für den vorliegenden Entscheid soweit erforderlich beigezo- gen. Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben sind nicht erfolgt.

4 / 12 Erwägungen 1.1.Der im summarischen Verfahren (Art. 276 Abs. 2 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Entscheid vom 4. Dezember 2020 wurde dem Berufungskläger am 26. April 2021 in schriftlich begründeter Form zugestellt (act. B.2). Seine dagegen erhobene Berufung datiert vom 6. Mai 2021 und wurde gleichentags zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit er- weist sich die massgebliche Berufungsfrist von zehn Tagen als gewahrt (Art. 314 ZPO). 1.2.Die Berufungsbeklagte ist der Ansicht, auf die Berufung könne mangels zulässigem kassatorischen und reformatorischen Rechtsbegehren, fehlender Be- zifferung und ungenügender Begründung des Letzteren nicht eingetreten werden (Art. 311 ZPO; act. A.2, II.C.7 f.). Vorgreifend ist festzuhalten, dass der Beru- fungskläger den Aufhebungs- und Rückweisungsantrag primär mit einer Verlet- zung des rechtlichen Gehörs begründet. Für die Feststellung einer Gehörsverlet- zung, die daraus folgende Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rück- weisung der Sache an die Vorinstanz ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung kein reformatorischer Antrag erforderlich. Die Frage, ob ein (genügendes) reformatorisches Begehren vorliegt, stellt sich für die Rechtsmittelinstanz erst dann, wenn sie eine Heilung der Gehörsverletzung in Betracht zieht, d.h. wenn sie selber reformatorisch entscheiden möchte (BGer 5A_485/2016 v. 19.12.2016 E. 2.3). Die vorliegende Berufung entspricht somit den gesetzlichen Formerfordernis- sen (Art. 311 ZPO), sofern in der Folge eine Gehörsverletzung festgestellt und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, weshalb die formellen Einwände der Berufungsbeklagten einem Eintreten auf die Berufung nicht entgegenstehen. Gleiches gilt für den ebenfalls unter dem Titel "Nichteintre- ten" erhobenen Einwand der Berufungsbeklagten, wonach sinngemäss die Vor- aussetzungen von Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO für eine Rückweisung nicht gegeben seien (act. A.2, 9). 1.3.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Nichtberücksichtigung der Stellungnahme des Berufungsklägers im vorinstanzlichen Verfahren. In der Sache streitig ist der vorsorgliche Unterhalt für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung ist mit Blick auf die in den erstinstanzlichen Rechtsschriften gestellten Anträge – die Beru- fungsbeklagte verlangte die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen von monatlich

5 / 12 CHF 8'750.00 rückwirkend ab März 2020, während der Berufungskläger für die Zeit ab 1. März 2020 monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'647.00 offerierte – und die unbestimmte Dauer der vorsorglichen Unterhaltspflicht (Art. 92 Abs. 2 ZPO) klarerweise erfüllt. 1.4Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilrechts bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. KGV [BR 173.100]). Auf die Berufung ist einzutreten. 2.1.Die Vorinstanz führte in ihrem schriftlich begründeten Entscheid – wie schon im Rahmen der Kurzbegründung des im Dispositiv eröffneten Entscheides (RG act. A.1, S. 3) – begründend aus, die Stellungnahme des Berufungsklägers sei nicht mit einer Originalunterschrift versehen gewesen, sondern lediglich mit einer kopierten Unterschrift. Die Stellungnahme habe folglich an einem offensicht- lichen und erheblichen Mangel gelitten. Bei anwaltlich vertretenen Personen wer- de bei solch offensichtlichen Mängeln, die nicht auf entschuldbare Unsorgfalt zurückzuführen seien, keine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt. Die Stellung- nahme gelte folglich als nicht erfolgt, was zur Folge habe, dass die Behauptungen der Gesuchstellerin grundsätzlich als nicht bestritten gelten (act. B.1, E. 2). 2.2.Der Berufungskläger begründet seinen Antrag um Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache sinngemäss mit der Verlet- zung seines rechtlichen Gehörs, da seine Stellungnahme vom 29. Mai 2020 im vorinstanzlichen Verfahren keine Beachtung gefunden habe. Dies obwohl er ein Exemplar der Stellungnahme mit Originalunterschrift und die beiden weiteren Ex- emplare als Kopien eingereicht habe, wie das Gericht auf seine Ausstandsbegeh- ren hin selber habe feststellen müssen. Unabhängig davon, d.h. selbst wenn eine Originalunterschrift gefehlt hätte, habe die Vorinstanz zudem Art. 132 ZPO ver- letzt, da sie ihm keine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt habe. Es handle sich daher nicht (bloss) um einen Fall von überspitztem Formalismus, sondern um eine Rechtsmissbrauch gleichkommende, schwere Rechtsverletzung. Weiter be- gründet der Berufungskläger seinen Antrag um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids auch mit dessen mangelhafter Begründung und einer nicht näher be- stimmten Verletzung von Art. 30 BV (act. A.1, S. 6 ff.). 2.3.Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör stellt einerseits ein persönlichkeits- bezogenes Verfahrensrecht der Beteiligten dar und schützt vor Herabminderung

6 / 12 zum blossen Verfahrensobjekt. Andererseits handelt es sich um ein Mittel der Sachaufklärung, das der optimalen Aufarbeitung der relevanten Entscheidungs- grundlagen dient und es den Betroffenen ermöglicht, im Rahmen des Verfahrens- rechts ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. Gerold Steinmann, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, N 42 zu Art. 29 BV m.w.H.). Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind u.a. das Recht des Betroffenen auf Abnahme von rechtzeitig und formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweismitteln (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3) sowie das Recht der Parteien, sich vor Erlass des Entscheides äussern zu können (BGE 122 II 274 E. 6b m.w.H). Im Sinne eines Gegenstücks zum Mitwirkungsrecht der Parteien verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich anhört, sorgfältig und ernst- haft prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Giovanni Biaggini, BV Kommentar, Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft, 2. Aufl., Zürich 2017, N 23 zu Art. 29 BV; BGE 124 I 241 E. 2). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 112 Ia 1 E. 3c). 2.4.Gemäss Art. 130 Abs. 1 Satz 2 und Art. 132 Abs. 1 ZPO e contrario müs- sen Eingaben in Papierform eigenhändig unterzeichnet sein. Nach der milden Praxis des Bundesgerichts genügt es, wenn sich die Unterschrift auf einem Be- gleitschreiben oder auf dem Briefumschlag befindet (BGE 106 IV 67; 102 IV 143; 83 II 514). Deshalb und da das Gericht gemäss Art. 131 ZPO bei Einreichung von Eingaben in ungenügender Anzahl auch selbst Kopien anfertigen kann, genügt es nach überwiegender Lehrmeinung, wenn wenigstens das für das Gericht bestimm- te Exemplar im Original unterzeichnet ist und die übrigen Exemplare in Kopie ein- gereicht werden (Reto M. Jenny/Daniel Jenny, in: Myriam A. Gehri/Kramer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 131 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 1 zu Art. 131 ZPO; Michael Kramer/ Nadja Erk, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 131 ZPO). 2.5.Im Rahmen ihrer Stellungnahme in dem vom Berufungskläger gegen sie eingeleiteten Ausstandsverfahren (Proz. Nr. 115-2020-61) räumte die beteiligte Gerichtsschreiberin ein, dass der Berufungskläger ein Exemplar der Stellungnah- me vom 29. Mai 2020 mit Originalunterschrift sowie zwei Exemplare mit kopierter

7 / 12 Unterschrift eingereicht habe und das Gericht aufgrund eines Kanzleifehlers fäl- schlicherweise davon ausgegangen sei, der Berufungskläger habe kein original unterzeichnetes Exemplar eingereicht (act. B.3, S. 2; vgl. auch act. B.1, H in fine). Das Vorbringen des Berufungsklägers, wonach er zumindest ein Exemplar seiner Stellungnahme mit Originalunterschrift eingereicht habe, erweist sich somit als zutreffend. Das fragliche original unterzeichnete Exemplar liegt dem Kantonsge- richt denn auch vor; es wurde auf Nachfrage vom 25. Mai 2021 durch das Regio- nalgericht Plessur mit Eingabe vom 26. Mai 2021 nachgeliefert (act. D.5). Ein ko- piertes Exemplar liegt bei den Akten (RG act. I.2 [Proz. Nr. 135-2020-364) und ein weiteres befindet sich nach eigener Aussage bei der Berufungsbeklagten (act. A.2, II.C.9). In tatsächlicher Hinsicht kann somit festgehalten werden, dass der Berufungskläger die Stellungnahme vom 29. Mai 2020 in dreifacher Aus- führung eingereicht hat; einmal mit Originalunterschrift und zweimal mit kopierter Unterschrift. Damit genügte die Eingabe des Berufungsklägers den dargelegten Formerfordernissen an eine solche. Deren Nichtberücksichtigung durch die Vorin- stanz verletzte offenkundig den Anspruch des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör. 3.1.Der Gehörsanspruch ist formeller Natur, was bedeutet, dass bei seiner Ver- letzung der Entscheid aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er ohne die Verlet- zung anders ausgefallen wäre. Dabei bildet die Kassation des Entscheids und Rückweisung der Sache zu neuer Entscheidung unter Wahrung der Verfahrens- rechte der betroffenen Partei die Regel (BGE 137 I 195 E. 2.7). Ausnahmsweise kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs vor der Rechtsmittelinstanz geheilt werden. Vorausgesetzt ist, dass die Rechtsmittelinstanz in tatsächlicher und recht- licher Hinsicht über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz und die betroffe- ne Person die Möglichkeit erhält, sich erneut zu äussern. Bei einer schwerwiegen- den Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt ein Verzicht auf eine Rückweisung der Sache jedoch nur dann in Frage, wenn diese zu einem formalistischen Leer- lauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). In jedem Fall soll die Heilung der Gehörsverletzung die Ausnahme bleiben, für den Betrof- fenen keinen Rechtsnachteil bedeuten und nicht zu einem Resultat führen, das bei korrektem Vorgehen nicht hätte erreicht werden können. Angesichts der Bedeu- tung der Verfahrensrechte soll die Vorinstanz nicht auf eine Heilung spekulieren können (vgl. Steinmann, a.a.O., N 59 zu Art. 29 BV).

8 / 12 3.2.Vorliegend wiegt die Verletzung schwer. Als Folge davon, dass die Vor- instanz die Stellungnahme des Berufungsklägers als nicht erfolgt qualifizierte, er- achtete sie die Behauptungen der Berufungsbeklagten als unbestritten und legte dieselben denn auch ihrem Entscheid zugrunde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die ungekürzte Übernahme eines Grossteils der von der Berufungs- beklagten geltend gemachten Bedarfspositionen hervorzuheben, welche die Vor- instanz explizit mit der mangelnden Bestreitung des Ehemannes begründet hat (act. B.1, E. 3.3). Einzig bei drei als offensichtlich unangemessen bezeichneten Bedarfspositionen (Grundbetrag, Wohnkosten, Mobilität) ist sie von den Angaben der Berufungsbeklagten abgewichen und hat die geltend gemachten Beträge unter Würdigung der von ihr vorgelegten Beweismittel herabgesetzt. Um die schwere Gehörsverletzung zu heilen, wäre vorliegend nicht bloss eine Prozesshandlung der Parteien nachzuholen, wie beispielsweise die Gewährung des Replik- oder des Akteneinsichtsrechts, sondern es wäre die gesamte Streitsache unter Einbe- zug der Stellungnahme vom 29. Mai 2020 zu beurteilen. Es müsste der Sachver- halt in allen Punkten anstelle der ersten Instanz erstellt werden, womit das Beru- fungsverfahren einer Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens respektive dessen erstmaliger Durchführung gleichkäme, wozu es jedoch nicht dient (vgl. PKG 2016 Nr. 4 E. 2b/cc m.w.H.). Allein angesichts dessen stellt eine Rückwei- sung keinen formalistischen Leerlauf dar. Zudem ginge dem Berufungskläger in unzulässiger Weise eine Instanz verloren. Die Rechtsunterworfenen haben jedoch grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges (BGE 137 I 195 E. 2.7). Aus diesen Gründen kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vor- liegenden Berufungsverfahren – trotz freier Kognition des Kantonsgerichts – nicht geheilt werden. Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid in Gutheis- sung der Berufung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einbezug der Stellungnahme vom 29. Mai 2020 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da das – der sozialen Untersuchungsmaxime (Art. 276 i.V.m. Art. 272 ZPO) unterstehende – Verfahren damit wieder in das Stadium vor der Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) zurückversetzt wird, wird es den Parteien obliegen, allfällige neue Tatsachen und Beweismittel, wie sie zum Teil auch im Berufungsverfahren vorgebracht wur- den (act. A.1, S. 9; act. A.2, II.A.4 und II.D.11.4), der Vorinstanz rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen und zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung gegebenen- falls eine mündliche Verhandlung zu verlangen (Art. 273 ZPO). 3.3.Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Be- rufungsklägers hinsichtlich einer Verletzung der Begründungspflicht sowie einer Verletzung von Art. 30 BV. Ebenso kann die hypothetische Frage offenbleiben, ob dem Berufungskläger vorliegend eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 ZPO hätte

9 / 12 angesetzt werden müssen, wenn keine Eingabe mit originaler Unterschrift einge- reicht worden wäre. 4.Mit Verfügung der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 7. Mai 2021 wurde der Berufung auf Antrag des Berufungsklägers einstweilen die aufschiebende Wir- kung erteilt (act. D.2). Die Berufungsbeklagte beantragte den Widerruf der erteilten aufschiebenden Wirkung (act. A.2, I.1 und II.B). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache bzw. der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids entfaltet dieser keine Wirkungen mehr. Daher erübrigt es sich, weiter auf die gewährte auf- schiebende Wirkung einzugehen (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 315 ZPO). 5.1.Da mit dem vorliegenden Rückweisungsentscheid kein neuer Entscheid in der Sache ergeht, ist über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Darüber wird vielmehr die Vorinstanz nochmals zu befinden haben. An dieser Stelle gilt es lediglich, die Kos- ten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten und der Partei- entschädigung, festzulegen und zu verteilen (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Dies ist deshalb nicht der Vorinstanz zu überlassen, da über die Frage der Berücksichtigung der Stellungnahme des Berufungsklägers in dem Sinne definitiv entschieden wurde, als die Vorinstanz nicht erneut über diese Frage zu befinden hat (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BGer 4A_523/2013 v. 31.3.2014 E. 8.1). 5.2.Der Grundsatz der Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen erfährt durch das in Art. 108 ZPO verankerte Verursacherprinzip eine Ausnahme. Nach der erwähnten Bestimmung hat derjenige die Prozesskosten zu bezahlen, der die- se unnötig verursacht hat. Verursacher unnötiger Kosten und somit Zahlungs- pflichtiger kann nicht nur eine Partei, sondern auch die Vorinstanz oder ein Rechtsvertreter sein, der mit minimaler Vorsicht vermeidbare Fehler begangen hat (David Jenny, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO m.w.H.). In diesem Sinn können auch nach der Praxis des Kantonsgerichts die Kosten gestützt auf Art. 108 ZPO der Vorinstanz überbunden werden, wenn das Rechtsmittelverfahren wegen eines von ihr zu verantwortenden gravierenden Ver- fahrensfehlers notwendig wurde (KGer GR ZK1 19 114 v. 25.9.2019 E. 5.1 m.w.H., u.a. auf PKG 2004 Nr. 11 sowie KGer GR ZK1 15 184 v. 28.4.2016 E. 4 [in PKG 2016 Nr. 4 nicht publizierte Erwägung]).

10 / 12 5.3.Vorliegend wurde das Berufungsverfahren durch einen Verfahrensfehler der Vorinstanz veranlasst, der zwar auf einem Versehen der Kanzlei bei der Aktenab- lage zu beruhen scheint, im Ergebnis aber zu einer schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs geführt hat, die letztlich von der Vorinstanz zu verantworten ist. Die Prozesskosten sind daher in Anwendung von Art. 108 ZPO der Vorinstanz zu überbinden. 5.4.Die Gerichtskosten werden nach Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Sie werden von der Vorinstanz direkt eingefordert. Dem Berufungskläger wird der geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 durch das Kantonsgericht zurückerstattet (vgl. KGer GR ZK1 15 124/125 v. 7.7.2016 E. 4b/bb; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 5 zu Art. 111 ZPO). 5.5.Die Vorinstanz hat sowohl dem Berufungskläger als auch der Berufungsbe- klagten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Berufungskläger beziffert die ihm zu ersetzenden Kosten in seinem Rechtsbegehren auf CHF 5'000.00, hat es indessen unterlassen, eine detaillierte Honorarnote einzureichen. Soweit er in seiner Berufungsbegründung sinngemäss eine Sanktionierung der Vorinstanz verlangt, weil diese angesichts der eigenen mangelhaften Leistung nicht in der Lage gewesen sei, die richtigen Konsequenzen zu ziehen und wenigstens für eine sofortige Mitteilung des begründeten Entschei- des zu sorgen (act. A.1, S. 8), ist ihm entgegenzuhalten, dass vorliegend einzig über den Ersatz der notwendigen Parteikosten für das Berufungsverfahren zu be- finden ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allfällige Haftungsansprüche hätte der Berufungs- kläger auf anderem Wege geltend zu machen. Mangels Einreichung einer Hono- rarnote ist die Parteientschädigung für den Berufungskläger unter Berücksichti- gung der Honorarvereinbarung vom 15. Februar 2019 (eingereicht im Schei- dungsverfahren Proz. Nr. 115-2018-79, RG act. VI.2) nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Der vereinbarte Stundensatz von CHF 300.00 erweist sich als zu hoch. Als üblich gilt ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Das Honorar ist dementspre- chend mit einem Ansatz von CHF 270.00 pro Stunde zu berechnen. Vorliegend erscheint angesichts des Umfangs der Berufungsschrift sowie der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ein Zeitaufwand von ca. 4 h als angemessen. Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes, der Spesen und der Mehrwertsteuer rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal CHF 1'200.00. Es ist an- zunehmen, dass sich der notwendige Aufwand für die Berufungsbeklagte ungefähr im gleichen Umfang bewegt, weshalb sich nach konstanter Praxis des Kantonsge-

11 / 12 richts von Graubünden ausgehend von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00 für die Berufungsbeklagte eine Pauschalentschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) rechtfertigt (KGer GR ZK2 19 14/16, v. 29.6.2020 E. 3.3.2 m.w.H.). 6.Da sich die Berufung als offensichtlich begründet erweist, ergeht der vorlie- gende Entscheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. b EGzZPO so- wie Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV).

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid des Einzel- richters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 4. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung unter Einbezug der Stel- lungnahme vom 29. Mai 2020 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 werden dem Regionalgericht Plessur auferlegt und diesem durch das Kantonsgericht in Rechnung gestellt. Der von A._____ in derselben Höhe geleistete Kosten- vorschuss wird ihm durch das Kantonsgericht zurückerstattet. 3.Das Regionalgericht Plessur wird verpflichtet, A._____ eine Parteientschä- digung von CHF 1'200.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 4.Das Regionalgericht Plessur wird verpflichtet, B._____ eine Parteientschä- digung von CHF 1'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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