Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 23. August 2021 ReferenzZK1 21 58 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Jana Katrin Bruchatz Altmarkt 28, DE-03046 Cottbus mit Zustelldomizil bei C.________ GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Prättigau/Davos vom 19. April 2021, mitgeteilt am 19. April 2021 (Proz. Nr. 135-2020-460) Mitteilung30. August 2021
2 / 12 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1983 und B., geboren am _____ 1984, haben am _____ 2012 in Deutschland geheiratet. Aus der Ehe ging der Sohn, D., geboren am _____ 2012, hervor. Die Parteien leben seit dem _____ 2020 getrennt, wobei A. mit dem gemeinsamen Sohn in der eheli- chen Wohnung in E.________ verblieben ist, während B.________ nach Deutsch- land zurückgekehrt ist. B.Am 16. Dezember 2020 reichte A._____ am Regionalgericht Prätti- gau/Davos ein Gesuch um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen ein. Mit Be- zug auf den Ehegattenunterhalt und die Prozesskosten erkannte der Einzelrichter am Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 1. April 2021, mitgeteilt gleichentags, wie folgt: 6.A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von B.________ für die Dauer des Getrenntlebens im Voraus monatlich die folgenden Geldbe- träge zu bezahlen: a. rückwirkend ab 16. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2022: CHF 220.00; b. ab dem 1. Juli 2022: CHF 151.00. Die Unterhaltsbeiträge sind jeweils im Voraus auf den 1. des Monats an B.________ zu bezahlen. 8.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 1200.00 werden zwischen B.________ und A._____ hälftig geteilt. Der Anteil von A._____ von CHF 600.00 wird mit dem von ihm geleis- teten Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 verrechnet. [einstweilige Übernahme der Prozesskosten von B.________ durch den Kanton Graubünden; Nachzahlungsverpflichtung]. 9.Die ausseramtlichen Entschädigungen werden wettgeschlagen. C.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) mit Eingabe vom 30. April 2021 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Die Dispositionsziffer 6 des Entscheids des Regionalgerichts Prätti- gau/Davos vom 19. April 2021 betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 135- 2020-460) sei aufzuheben. 2.Es sei festzustellen, dass der Ehemann keinen Ehegattenunterhalts- beitrag zu leisten habe. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. D.Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 wurde B.________ (nachfolgend: Beru- fungsbeklagte) die Berufung zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufungsant-
3 / 12 wort innert der nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen seit Inempfangnahme der Verfügung einzureichen sei. E.Die Berufungsantwort vom 15. Mai 2021 gelangte am 21. Mai 2021, die da- zugehörigen Beilagen am 25. Mai 2021 in den Herrschaftsbereich der Schweizeri- schen Post. F.Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 wurde dem Berufungskläger die Beru- fungsantwort samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt und beiden Parteien erklärt, dass diese Eingaben aufgrund ihres verspäteten Eingangs beim Entscheid des Berufungsgerichts unberücksichtigt bleiben müssten. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass sich ein zweiter Schriftenwechsel erübrige, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich erscheine und die I. Zivilkammer aufgrund der Akten über die Berufung entscheiden werde. G.Mit Gesuch vom 3. Juni 2021 (Schweizer Poststempel 8. Juni 2021) stellte die Berufungsbeklagte ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort samt Beilagen. H.Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wurde das vom Berufungskläger mit Ein- gabe vom 20. Mai 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren mit Rechtsvertretung durch Rechtsan- walt Tobias Brändli infolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrie- ben (ZK1 21 59). I.Mit heutiger Verfügung wurde das von der Berufungsbeklagten mit Eingabe vom 20. Mai 2021 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das Berufungsverfahren abgewiesen (ZK1 21 69). Erwägungen 1.1.Der im summarischen Verfahren (Art. 271 lit. a ZPO) ergangene Entscheid betreffend Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen vom 19. April 2021, mitgeteilt gleichentags, wurde dem Berufungskläger nach eigenen Angaben am 20. April 2021 zugestellt (act. A.1, II.2). Seine dagegen erhobene Berufung datiert vom 30. April 2021 und wurde gleichentags zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (act. A.1). Damit erweist sich die massgebliche Berufungsfrist von zehn Tagen als gewahrt (Art. 142 Abs. 3 und Art. 314 ZPO). Überdies entspricht die Eingabe den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 311 ZPO).
4 / 12 1.2.Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet einzig der Ehegattenunterhalt. Entsprechend liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Berufungskläger hat vor erster Instanz um die Feststellung ersucht, dass er der Berufungsbeklagten keinen Ehe- gattenunterhaltsbeitrag zu leisten habe (RG act. I.1, I.5). Die Berufungsbeklagte stellte kein beziffertes Rechtsbegehren mit Bezug auf den ehelichen Unterhalt. Auch gab sie keinen vorläufigen Streitwert an, wie dies bei Einreichung einer Stu- fenklage mit der Möglichkeit einer nachträglichen Bezifferung erforderlich wäre (vgl. nachfolgend E. 3.2). Entsprechend kann der Streitwert auch nicht durch die nach Art. 92 ZPO kapitalisierte Differenz der geforderten und offerierten Unter- haltsbeiträge bestimmt werden. Dieser ist vielmehr und mangels dahingehender Einigung der Parteien durch das Gericht zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO), basie- rend auf dem Wert bzw. der wirtschaftlichen Bedeutung der vom Berufungskläger begehrten Feststellung (RG act. I.1, I.5). Geht man dabei hilfsweise vom Betrag der dem Berufungskläger im angefochtenen Entscheid auferlegten Unterhalts- pflicht aus, deckt sich der für die Berufung massgebliche Streitwert mit demjenigen für die Beschwerde ans Bundesgericht (vgl. sogleich E. 1.3), womit die Streitwert- grenze von Art. 308 Abs. 2 ZPO erreicht ist. Dies wäre unter Berücksichtigung der ungewissen Dauer der Beitragspflicht im Übrigen auch noch der Fall, wenn zur Bestimmung der wirtschaftlichen Bedeutung der beantragten Feststellung ein mo- natlicher Unterhaltsbeitrag von lediglich CHF 50.00 heranzuziehen wäre. Auf die Berufung ist somit einzutreten. 1.3.Der in der Rechtsmittelbelehrung anzugebende Streitwert (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) beläuft sich ausgehend von den vor Kantonsgericht noch streitigen Punkten auf total CHF 40'420.00, bestehend aus der Differenz des Antrags auf Feststellung der Nichtschuld und des Antrags auf Beibehaltung der vorinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträge (Summe von CHF 4'180.00 [CHF 220.00 x 19 Monate zwischen 16. Dezember 2020 und 30. Juni 2022] und CHF 36'240.00 [CHF 151.00 x 12 Monate x 20 gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO]). Der Streitwert für die Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht ist damit er- reicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). 2.1.Die Aufforderung zur Berufungsantwort wurde Rechtsanwältin Bruchatz nach eigenen Angaben am 8. Mai 2021 (Samstag) durch Einwurf in den Briefkas- ten zugestellt und am 10. Mai 2021 (Montag) zur Kenntnis genommen (act. A.2, II.2). Die gesetzliche Frist für die Berufungsantwort hat somit spätestens am
5 / 12 11. Mai 2021 zu laufen begonnen und folglich am 20. Mai 2021 (Donnerstag) ge- endet. 2.2.Die Berufungsantwort mit Datum vom 15. Mai 2021 wurde zwar am 18. Mai 2021 der Deutschen Post übergeben. Die Aufgabe bei einer ausländischen Post- stelle hat indessen keine fristwahrende Wirkung. Damit eine Frist als eingehalten gilt, muss die entsprechende Eingabe vielmehr spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung über- geben worden sein (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung ist die fragliche Eingabe erst am 21. Mai 2021 in den Herrschaftsbereich der Schweizeri- schen Post gelangt. Sie erweist sich somit als verspätet und muss vorliegend un- berücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt für die am 21. Mai 2021 der Deutschen Post übergebenen Beilagen, welche die Schweizerische Post erst am 25. Mai 2021 er- reicht haben. 2.3.An diesem Ergebnis nichts zu ändern vermag der Umstand, dass Rechts- anwältin Bruchatz dem Kantonsgericht die Berufungsantwort am 17. Mai 2021 vorab per E-Mail hat zukommen lassen. Gemäss Art. 130 Abs. 1 ZPO ist es zwar zulässig, Eingaben statt in Papierform (mit Originalunterschrift) elektronisch einzu- reichen. Im letzteren Fall muss das Dokument, das die betreffende Eingabe und die Beilagen enthält, jedoch zwingend mit einer anerkannten elektronischen Si- gnatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Eine Frist gilt bei elektronischer Übermittlung zudem nur dann als eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse des Gerichts spätestens am letzten Tag der Frist durch das betreffende Informatiksystem bestätigt worden ist (Art. 143 Abs. 2 ZPO). Vorliegend fehlt es sowohl an der vorgeschriebenen qualifizierten Signatur als auch an der erforderlichen Empfangsbestätigung. Die elektronische Übermittlung war demnach formungültig und konnte keine fristwahrende Wirkung entfalten. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gehört die Übermittlung per Fax oder E-Mail (ohne zertifizierte Signatur) nicht zu den Män- geln, für deren Verbesserung gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist anzu- setzen wäre, da solches nur in Betracht fällt, wenn der Formmangel auf ein Ver- sehen zurückführen ist, nicht aber, wenn die betreffende Partei bzw. deren rechts- kundige Vertretung um den Formmangel weiss oder zumindest wissen müsste (BGE 142 V 152 E. 4.5 f.). Der Mangel konnte somit durch die nachträglich (nach Fristablauf) erfolgte postalische Übermittlung der Berufungsantwort nicht geheilt werden.
6 / 12 2.4.Auch eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsant- wort samt Beilagen (Art. 148 ZPO) ist ausgeschlossen. Geht man davon aus, dass die zehntägige Frist zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs mit der Zu- stellung der Mitteilung, die Berufungsantwort sei verspätet (act. D.7), begonnen hat, wurde das entsprechende Gesuch zwar rechtzeitig gestellt (Art. 148 Abs. 2 ZPO, vgl. Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweize- rische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 35 zu Art. 148 ZPO; Adrian Stae- helin/Daniel Staehelin/Pascal Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 2019, § 17 N 15). Gemäss Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch der säumi- gen Partei aber nur dann eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft. Es muss der betroffe- nen Partei in der konkreten Situation (objektiv oder subjektiv) unmöglich gewesen sein, die fragliche Frist zu wahren (Reto M. Jenni/Daniel Jenni, in: Gehri/Jent- Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3a zu Art. 184 ZPO; Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 8 zu Art. 148 ZPO). Die Berufungsbeklagte macht keine Gründe glaubhaft, die eine Wiederherstellung ermöglichten. In der geltend gemachten Entfernung zu einer Aufgabestelle der Schweizerischen Post oder zu einer schweizerischen konsulari- schen Vertretung kann kein Hindernis erblickt werden, das es der Berufungsbe- klagten verunmöglicht hätte, die fragliche Frist zu wahren. Auch durfte sie entge- gen ihrem Dafürhalten auch bei einer Übergabe zuhanden der Deutschen Post mehrere Tage vor Ablauf der Frist nicht davon ausgehen, dass die Berufungsant- wort rechtzeitig in den Herrschaftsbereich der Schweizerischen Post gelange. Sie selbst spricht von einer "erwartbare[n] Postlaufzeit von zwei bis höchstens drei Tagen", übergab die Berufungsantwort der Deutschen Post jedoch bloss zwei Ta- ge vor Fristablauf (Fristablauf am 20. April 2021, Übergabe an Deutsche Post am 18. April 2021). Ein sehr sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen hätte nicht auf eine rechtzeitige Zustellung vertraut, was massgebend ist (objektivierter Sorgfaltsmassstab) und weshalb nicht nur leichtes Verschulden angenommen werden kann (Reto M. Jenni/Daniel Jenni, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2015, N 3a zu Art. 184 ZPO). Ein ausländischer Rechtsanwalt, der vor einem Schweizer Gericht prozessiert, kann seine Säumnis auch nicht mit der Rechtsprechung eines (deut- schen) Oberlandesgerichts entschuldigen. Vielmehr stellt der Irrtum über die Tragweite einer verfahrensrechtlichen Vorschrift bei Rechtsanwälten grundsätzlich ein schweres Verschulden dar (BGer 1C_878/2013 v. 16.5.2014 E. 4.1). Umso mehr, als dass sich die Folgen der Säumnis nicht nur direkt aus dem Gesetz er- geben (Art. 147 Abs. 2 ZPO, Art. 314 Abs. 1 ZPO und Art. 144 Abs. 1 ZPO), son-
7 / 12 dern auf diese mit der Aufforderung zur Berufungsantwort zudem explizit aufmerk- sam gemacht wurde (act. D.1; Art. 147 Abs. 3 ZPO). Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zu Einreichung einer Berufungsantwort abzuweisen. 2.5.Anzumerken bleibt, dass sich selbst bei Zulassung der Berufungsantwort am Ausgang des Berufungsverfahrens nichts ändern würde, da die damit vorge- brachten Noven aufgrund von Art. 317 ZPO von vornherein unbeachtlich bleiben müssten und die übrigen Ausführungen der Berufungsbeklagten die Rügen des Berufungsklägers nicht zu entkräften vermögen. 3.1Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO) verletzt, indem sie ohne dahingehenden bezifferten Antrag der Beru- fungsbeklagten einen Ehegattenunterhalt zugesprochen habe (act. A.1, III.II.I.7). 3.2.Im Gegensatz zum Kinderunterhalt unterliegt der Unterhaltsanspruch des Ehegatten dem Dispositionsgrundsatz, wonach das Gericht einer Partei nur so viel zusprechen darf, wie sie ausdrücklich verlangt hat oder die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass auch im Eheschutzverfahren das Rechtsbegehren auf Zusprechung von Ehegattenunterhalt grundsätzlich zu bezif- fern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO) oder wenigstens ein Mindestbetrag anzugeben ist, der als vorläufiger Streitwert gilt; das Unterhaltsbegehren ist alsdann nach Ab- schluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunfterteilung des gesuchsgegneri- schen Ehegatten ziffernmässig festzulegen (Art. 85 ZPO; BGer 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 3.3, nicht publiziert in BGE 140 III 231). Ein blosser Antrag auf Zu- sprechung üblicher, angemessener oder gesetzlich geschuldeter Unterhaltsbeiträ- ge genügt somit nicht (BGer 5A_766/2008 v. 4.2.2009 E. 2.2). Auch für die rück- wirkende Zusprechung von Unterhalt für das Jahr vor Einreichung des Begehrens (analog gestützt auf Art. 173 Abs. 3 ZGB) bedarf es eines entsprechenden An- trags (BGer 5A_592/2018 v. 13.2.2019 E. 2.1; 5P.213/2004 v. 6.7.2004 E. 1.2). 3.3.Was den Ehegattenunterhalt angeht, ist das Eheschutzgericht somit an die Rechtsbegehren gebunden und nicht befugt, einem Ehegatten von Amtes wegen mehr an Unterhalt zuzusprechen, als er verlangt hat. Es darf selbst dann nicht von Amtes wegen über die Begehren um Ehegattenunterhalt hinausgehen, wenn dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nach Abzug seiner Leistungen an die Kinder noch verfügbare Mittel bleiben, die an sich mit dem anderen Ehegatten zu teilen wären. Daran ändert der im Eheschutzverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO) nichts, zumal er die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes
8 / 12 wegen und nicht die Bindung an die Parteianträge regelt (BGer 5A_704/2013 v. 15.5.2014 E. 4.5). 3.4Vorinstanzlich erklärte die Berufungsbeklagte einerseits, sie gehe von einer Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers aus (RG act. I.2, zu 5.d Abs. 3), an- dererseits liess sie offen, ob und in welcher Höhe sie unterhaltsberechtigt sei, oh- ne sich eine spätere Bezifferung des Anspruchs vorzubehalten oder einen Min- deststreitwert anzugeben (RG act. I.2, zu 5.b in fine). Die Bezifferung des Unter- haltsanspruches sei aufgrund der unklaren Einkommenssituation des Berufungs- klägers nicht möglich. Die Berufungsbeklagte stellte sodann sinngemäss Aus- kunfts- oder Editionsbegehren hinsichtlich der Einkünfte des Berufungsklägers aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit als Hausmeister und bei der örtlichen Feuerwehr sowie hinsichtlich der Rückerstattungen der Krankenkasse und im Zusammen- hang mit den (früheren) Mietkosten (RG act. I.2, zu 5.b Abs. 2-4 und 6), welchen der Berufungskläger auf entsprechende Anordnung der Vorinstanz (RG act. V.3) mit seiner Eingabe vom 19. Februar 2021 (RG act. I.3) vollständig nachkam. Die betreffende Eingabe wurde samt edierten Unterlagen der Berufungsbeklagten zur Kenntnis gebracht (RG act. V.9). Die Berufungsbeklagte liess sich dazu nicht mehr vernehmen und unterliess entsprechend auch eine (nachträgliche) Bezifferung ihres Antrags auf Ehegattenunterhalt. Dass auf die Durchführung einer mündli- chen Verhandlung – unter Berücksichtigung der Bedenken von Seiten der Beru- fungsbeklagten (RG act. V.12) – verzichtet wurde, stand der Vornahme einer nachträglichen Bezifferung nicht im Wege; diese hätte diesfalls schriftlich vorge- nommen werden müssen und zwar sobald die Berufungsbeklagte dazu in der La- ge war, mithin sobald die verlangten Informationen erteilt und Unterlagen ediert waren. 3.5.Die Vorinstanz fasste im Rahmen der Wiedergabe der Prozessgeschichte die Vorbringen der Berufungsbeklagten zusammen. Dabei zitierte sie u.a. die Pas- sage aus der Stellungnahme, wonach "[der Betrag von CHF 5'000.00] als Ehegat- tenunterhaltszahlung angesehen worden [sei], was anwaltlich bestätigt worden sei. Folglich werde von einer weiteren Unterhaltspflicht des Ehemannes ausge- gangen, solange die Ehefrau über kein ausreichendes Eigeneinkommen verfüge". Ohne dies explizit als Rechtsbegehren der Berufungsbeklagten entgegenzuneh- men, stellte die Vorinstanz unter dem Titel "8. Kindesunterhalt" ein Manko im Be- darf der Berufungsbeklagten fest und berücksichtigte dieselbe nicht nur rechne- risch bei der Überschussteilung für das Kind, sondern sprach ihr auch effektiv – neben dem Unterhalt zur Mankodeckung – einen Überschuss zu (act. B.1, E. 8.4). Schliesslich ergänzte sie in E. 8.6, wiederum ohne Bezugnahme auf ein entspre-
9 / 12 chendes und nota bene erforderliches Rechtsbegehren, dass der Unterhaltsbei- trag an die Berufungsbeklagte rückwirkend ab Einreichung des Gesuchs geschul- det sei. Dieses Vorgehen der Vorinstanz verletzt offensichtlich die Dispositions- maxime. Die Berufung erweist sich somit als begründet. Es ist festzustellen, dass der Berufungskläger der Berufungsbeklagten keinen ehelichen Unterhaltsbeitrag schuldet. 4.1.Die Berufung wäre im Übrigen auch dann gutzuheissen, wenn keine Verlet- zung der Dispositionsmaxime vorläge. Einige der vom Berufungskläger vorge- brachten Eventualstandpunkte werden im Folgenden hervorgehoben. 4.2.Dem Berufungskläger ist zuzustimmen, dass im Zusammenhang mit der Ermittlung des Grundbetrags der Berufungsbeklagten (anstelle des Preisniveauin- dex' mit Stand der Datenbank am 13. Dezember 2019, act. B.1, E. 8.1.2) auf den aktuellsten Preisniveauindex mit Stand der Datenbank am 15. Dezember 2020 (act. B.2) abzustellen ist. Dieser wurde am 15. Dezember 2020 veröffentlicht, war damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids (19. April 2021) verfügbar und für die vermeintliche Unterhaltsdauer ab Ende 2020 massgebend. Der Vergleich des tatsächlichen Individualverbrauchs in der Schweiz (174.4) und in Deutschland (107.8) ergibt (gerundet) ein Verhältnis von 100:62. Der auf das deutsche Niveau reduzierte Grundbetrag der Berufungsbeklagten beträgt folglich CHF 744.00 (62% von CHF 1'200.00), womit auf Seiten der Berufungsbeklagten kein Manko zu ver- zeichnen wäre. 4.3.Der Einwand des Berufungsklägers, es sei anstelle des Grundbetrags für Alleinstehende lediglich die Hälfte des Ehegattengrundbetrags im Bedarf der Beru- fungsbeklagten zu berücksichtigen, da diese zusammen mit ihrer Mutter eine kos- tensenkende Wohngemeinschaft bilde, verfängt hingegen nicht. Gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz gilt die Reduktion des Grundbetrags nur für "Partner", was neben der Ehe auf Konku- binatsverhältnisse abzielt. Das Bundesgericht hat für den Fall einer Wohngemein- schaft aus Mutter und ihrer 24-jährigen erwerbstätigen Tochter festgestellt, dass sich diese nicht mit einer Gemeinschaft der angeführten Art vergleichen lasse und für die Mutter der Grundbetrag für Alleinstehende Anwendung fände (BGE 132 III 483 E. 4.2). Dem ist auch die vorliegende Situation gleichzusetzen. Zudem ist nicht erstellt, dass die Mutter der Berufungsbeklagten noch erwerbstätig ist. 4.4.Beizupflichten ist dem Berufungskläger, dass der Einbezug des Solds aus dem überobligatorisch geleisteten Dienst des Berufungsklägers bei der Feuerwehr in die Überschussverteilung unter Ausserachtlassen der Leistung von Natural- und
10 / 12 Barunterhalt durch den obhutsberechtigten Berufungskläger gegen die neue bun- desgerichtliche Rechtsprechung verstösst. Der Ausübung einer Nebenbeschäfti- gung neben einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit oder einem sonst über 100% lie- genden Arbeitspensum ist als Besonderheit des Einzelfalles bei der Überschuss- verteilung Rechnung zu tragen (BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.1 und 7.3). Die schlichte Aufteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen (1/5 für den Sohn, je 2/5 für die Eltern) durch die Vorinstanz trägt weder der überobli- gatorischen Anstrengung seitens des Berufungsklägers noch der vorliegenden Betreuungssituation, in welcher der Berufungskläger die alleinige Obhut innehat und den Sohn bis auf 6.5 Wochen Ferien ausschliesslich betreut und den gesam- ten Barunterhalt trägt, angemessen Rechnung. Vielmehr rechtfertigte es sich an- gesichts dieser Umstände, der Berufungsbeklagten keinen Anteil am Überschuss zukommen zu lassen. 5.1Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In Eheschutzverfahren entspricht die hälftige Kostentragung einer verbreiteten Praxis (vgl. dazu Jann Six, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 1.68 m.w.H.). 5.2.Die Vorinstanz auferlegte den Parteien die Gerichtskosten hälftig (act. B.1, E. 10). Die Parteien waren sich weitestehend einig. Der Berufungskläger unterlag nur in zu vernachlässigbaren Nebenpunkten, wie hinsichtlich des Ferienrechts der Berufungsbeklagten während Weihnachten in ungeraden anstatt geraden Kalen- derjahren, sowie mit seinem Antrag auf Zusprechung eines Barunterhalts für den Sohn. Dass er auch mit seinem negativen Feststellungsbegehren hinsichtlich ehe- lichem Unterhalt unterlag, wurde bei der Kostenverteilung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Es rechtfertigt sich auch beim vorliegenden Verfahrensausgang zugunsten des Berufungsklägers nicht, auf eine andere als eine hälftige Kosten- auflage zu erkennen. Es bleibt demnach beim vorinstanzlichen Kostendispositiv (Ziffer 8). 6.1.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens, wobei im Hin- blick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze auf die Aus-
11 / 12 führungen in Erwägung 6.1 vorstehend verwiesen werden kann. Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt (Adrian Urwyler/Myriam Grütter, Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE- Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 5 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Vorliegend unterliegt die Berufungsbeklagte sowohl in der Sache als auch mit ihrem Wiederstellungsbegehren vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens – die in Anwendung von Art. 9 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind – sind dementsprechend der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 8.2.Der Berufungskläger beantragt Entschädigungsfolge zulasten der Beru- fungsbeklagten und macht mit detaillierter Kostennote seines Rechtsvertreters vom 11. Juni 2021 eine Honorarforderung von CHF 2'373.90 geltend, dies basie- rend auf einem Zeitaufwand von 8.9167 h à CHF 240.00 (CHF 2'140.00) zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3% (CHF 64.20) und der Mehrwertsteuer von 7.7% (CHF 169.70). Nachdem der Schriftenwechsel mit der Zustellung der (ver- späteten) Berufungsantwort abgeschlossen war und seitens des Berufungsklägers keine Prozesshandlungen mehr erforderlich waren, muss der anschliessende Aufwand (Emailkorrespondenzen mit der Mandantschaft, Schreiben an das Ge- richt) in Zusammenhang mit der Aufforderung zur Ergänzung des in der Folge zurückgezogenen Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 21 59) angefal- len sein. Für diesen Aufwand hat nicht die Berufungsbeklagte aufzukommen. Re- duzieren dürfte sich beim gegebenen Prozessausgang sodann der geschätzte Aufwand für den Mandatsabschluss, zumal sich eine weitere Besprechung mit der Mandantschaft erübrigt. Es verbleibt demzufolge ein anrechenbarer Zeitaufwand von 8 h, der sich in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Sodann wurde mit CHF 240.00 ein üblicher Stundenansatz verrechnet (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV). Unter Berücksichtigung der Spesenpauschale (3%) und der Mehrwertsteuer (7.7%) resultiert somit ein Honoraranspruch von ge- rundet CHF 2'130.00. Dieser Betrag wird entsprechend dem Verfahrensausgang der Berufungsbeklagten auferlegt.
12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer Berufungsantwort wird abgewiesen. 2.Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffer 6 des Dispositivs des ange- fochtenen Entscheids des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 19. April 2021 wird aufgehoben. 3.Es wird festgestellt, dass A._____ B.________ keinen ehelichen Unter- haltsbeitrag schuldet. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von B.. 5.B. wird verpflichtet, A._____ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 2'130.00 (inkl. Spesenpauschale und MwSt.) zu bezahlen. 6.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: