Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 25. März 2021 ReferenzZK1 21 36 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Moses und Nydegger Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandBehandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 16. März 2021 Mitteilung06. April 2021
2 / 10 I. Sachverhalt A.A., geboren am A. 1979, wurde am 15. März 2021 von Dr. med. C., D., fürsorgerisch in der Klinik E._____ untergebracht. In der Folge unterbreitete die Klinik E._____ A._____ einen Behandlungsplan. Da jede therapeutische Intervention verweigert wurde und keine Absprachefähigkeit be- stand, ordnete der Oberarzt und stellvertretende Chefarzt Dr. med. F._____ ge- genüber A._____ am 16. März 2021 eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB an. B.Gegen diese Behandlung ohne Zustimmung erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) noch gleichentags Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. C.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik E._____ mit Schreiben vom 18. März 2021 um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die we- sentlichen Klinikakten über die Patientin an. D.Am 18. März 2021 reichte die Klinik E._____ den angeforderten Bericht ein. In diesem wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jede therapeutische In- tervention sowie Auskünfte über ihre Vorgeschichte oder Bezugspersonen verwei- gere. Zudem zeige sie sich distanziert, misstrauisch und lasse keine diagnosti- schen Massnahmen zu. Es werde von einer akuten Psychose ausgegangen, wo- bei sich die Beschwerdeführerin krankheits- und behandlungsuneinsichtig zeige. Es bestehe weiter ein behandlungsbedürftiger psychotischer Zustand, in dem die Be- schwerdeführerin ausserhalb des klinischen Settings potentiell eigengefährdet sei. E.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 19. März 2021 wur- de Dr. med. B., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ge- stützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Be- gutachtung der Beschwerdeführerin betraut. F.Die Gutachterin Dr. med. B. attestierte in ihrem Gutachten vom 22. März 2021, dass die von der Psychiatrischen Klinik E._____ bei der Beschwerde- führerin festgestellten akuten psychotischen Symptome anlässlich des mit ihr ge- führten Gesprächs vom 21. März 2021 bereits wieder deutlich abgeklungen seien. Die beschriebene Verwirrtheit und Desorganisiertheit seien nicht mehr vorhanden, sondern es sei ein weitestgehend geordnetes Gespräch möglich gewesen. Der
3 / 10 Gedankengang im Gespräch sei meist logisch kohärent gewesen, einige Sätze hätten jedoch bizarr gewirkt. Vereinzelte Schilderungen der Beschwerdeführerin könnten auf ein wahnhaftes Erleben hinweisen. Zudem habe sie von starken Angstzuständen vor einigen Monaten berichtet. Suizidgedanken oder -pläne ver- neine die Beschwerdeführerin glaubhaft. Ihre Symptomatik könne bei verschiede- nen psychiatrischen Erkrankungen auftreten, weshalb es für die weitere diagnosti- sche Zuordnung Vorbefunde und auch Untersuchungen brauche. Seit Beginn des stationären Aufenthalts habe sich die Symptomatik allerdings bereits in kurzer Zeit und ohne jegliche medikamentöse Behandlung gebessert. Zusammengefasst sei- en aus der medizinischen Sicht der Gutachterin die Bedingungen für eine Behand- lung ohne Zustimmung aktuell nicht erfüllt, da weder der Beschwerdeführerin noch Drittpersonen ohne medikamentöse Behandlung ein ernsthafter Schaden drohe und vorerst weniger einschneidende Massnahmen zur Behandlung zur Verfügung stünden. G.Am 25. März 2021 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher die Beschwerde- führerin persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das separat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde der Beschwerdeführerin sowie der ärztlichen Leitung der Klinik E._____ noch gleichentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt. H.Auf die weiteren Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik E._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychi- schen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür die einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach 434 ZGB kann die betrof- fene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zu- ständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Be- gründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen
4 / 10 Person, die sich gegen die am 16. März 2021 angeordnete Behandlung ohne Zu- stimmung richtet. Die Beschwerdefrist wurde mit der gleichentags erfolgten Einga- be gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. Nicht Beschwerdethema bildet die am 15. März 2021 ange- ordnete fürsorgerische Unterbringung. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsät- ze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht- lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus der Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun- desrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f. m.w.H.). Mit dem Gutachten vom 22. März 2021 von Dr. med. B._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, welche die Beschwerdeführerin am 21. März 2021 persönlich untersucht hat, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Christof Bernhart,
5 / 10 Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 25. März 2021 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen schriftlich an- ordnen. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. März 2021 erfolgte durch Dr. med. F., Oberarzt und stellvertretender Chefarzt Akut- psychiatrie/Rehabilitation sowie Dr. med. G., Oberarzt. 3.2.Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Inte- grität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 130 I 16 E. 3; 127 I 6 E. 5). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen ei- ner Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Neben- wirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; BGer 5A_353/2012 v. 19.6. 2012 E. 3.3.1). 4.1.Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Syste- matik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Die Beschwerdeführerin befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorge- rischen Unterbringung aktuell in der Klinik E._____ (act. 03.3). Gemäss dem Be- handlungsplan der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 18. März 2021 sei
6 / 10 eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophre- nie (ICD-10: F23.0) als Hauptdiagnose gestellt worden. Dieses Krankheitsbild stellt eine psychische Störung im Sinne des Gesetzes dar; in deren Zusammen- hang erfolgte auch die angeordnete Behandlung. Die Gutachterin stützte sich in ihrem Gutachten vom 22. März 2021 auf die persönliche Konsultation sowie zulässigerweise auch auf die Akten der Klinik E._____ und stellte bei der Be- schwerdeführerin ebenfalls einen akuten psychotischen Zustand fest. Für die wei- tere diagnostische Zuordnung der psychiatrischen Erkrankung der Beschwerde- führerin seien Vorbefunde sowie Untersuchungen nötig. Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. März 2021 ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Behandlung trotz intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit ablehnte. Aufgrund dessen fehlt eine Zustimmung der betroffenen Person. 4.2.Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 ZGB setzt im Besonderen kumulativ voraus, dass der betroffenen Person ohne Be- handlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, dass die betroffene Person be- züglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und dass keine angemes- sene, weniger einschneidende Massnahme zur Verfügung steht. 4.2.1. Die Urteilsunfähigkeit bezüglich der Behandlungsbedürftigkeit ist immer be- züglich des konkreten Rechtsgeschäfts, d.h. bezüglich der konkreten Behandlung, zu beurteilen. Es kann dem Patienten an den notwendigen kognitiven Fähigkeiten fehlen, um in eine Behandlung einwilligen oder sie ablehnen zu können. Erfasst werden davon auch Personen, die einen Willen ausdrücken können, dieser aber nicht, wie in Art. 16 ZGB gefordert, auf einem Mindestmass an Rationalität beruht (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 18 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7068 f. [zitiert: Botschaft]). Die Beschwerdeführerin verweigert aktuell gemäss Aussagen der behandelnden Ärzte der Klinik E._____ und der Gutachterin Dr. med. B._____ die Medikation trotz intensiver Aufklärung über deren Notwendigkeit. Die Urteilsfähigkeit dafür sei aus medizinischer Sicht der Gutachterin aktuell schwierig zu beurteilen. Sie gehe davon aus, dass das vermutete wahnhafte Erleben sowohl Krankheits- als auch Behandlungseinsicht und damit auch die Wertungsfähigkeit als Komponente der Urteilsfähigkeit einschränke. Die aktuelle Symptomatik bei der Beschwerdeführerin sei noch nicht ausreichend lange stabil gewesen, sodass selbst bei einer aktuell zum Zeitpunkt des Gespräches mit der Beschwerdeführerin gegebenen Urteils-
7 / 10 fähigkeit in Bezug auf das Abwägen einer medikamentösen störungsspezifischen Behandlung diese im Laufe der nächsten Tage wieder nicht gegeben sein könne. Ob vor diesem Hintergrund die Voraussetzung der fehlenden Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgesehene medikamentöse Behandlung erfüllt ist, kann aufgrund nachfolgender Erwägungen offengelassen werden. 4.2.2. Für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung ist eine ernsthafte Selbst- oder Fremdgefährdung erforderlich (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Selbstgefährdung ist dann ausreichend, wenn ohne die Behandlung ein ernsthaf- ter gesundheitlicher Schaden droht. Ernstlich ist ein gesundheitlicher Schaden dann, wenn er zu einer langen Beeinträchtigung wichtiger körperlicher oder psy- chischer Funktionen führt. Genügende Fremdgefährdung liegt vor, wenn das Le- ben oder die körperliche Integrität Dritter ernstlich gefährdet ist. Die Drittgefähr- dung ist regelmässig bereits durch die blosse Unterbringung der betroffenen Per- son in einer Anstalt abgewendet. Die Behandlung ohne Zustimmung soll hier je- doch eine reine Verwahrung des Patienten verhindern und ermöglichen, dass die betroffene Person aufgrund der Behandlung wieder in der Lage ist, ausserhalb der Anstalt ein (wenigstens teil-) autonomes Leben zu führen. Die Anordnung einer Behandlung rechtfertigt sich dann, wenn diese die Möglichkeit einer Entlassung aus der Klinik erheblich erhöht und beschleunigt, oder wenn es darum geht, ande- re Personen innerhalb der Klinik zu schützen (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 19 ff. zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). Die Klinik E._____ begründete die Behandlung ohne Zustimmung in ihrem Bericht vom 18. März 2021 sowie in der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. März 2021 mit einer Verschlechterung der bestehenden Psychose mit Gefahr von selbstgefährdenden Handlungen und Verschlechterung der Prognose aufgrund der Nichtbehandlung. Bei der Beschwerdeführerin bestehe ein behand- lungsbedürftiger psychotischer Zustand, in welchem sie ausserhalb des klinischen Settings potentiell eigengefährdet sei (act. 03 und 03.2). Aus dem Gutachten von Dr. med. B._____ geht hervor, dass der akute psychotische Zustand der Be- schwerdeführerin bereits deutlich abgeklungen sei. Seit Beginn des stationären Aufenthalts habe sich die Symptomatik bereits in kurzer Zeit und ohne jegliche medikamentöse Behandlung gebessert. Suizidgedanken oder -pläne habe die Be- schwerdeführerin glaubhaft verneint. Zusammengefasst seien aus ihrer medizini- schen Sicht die Bedingungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aktuell nicht erfüllt, da bei Unterbleiben einer medikamentösen Behandlung weder der Be- schwerdeführerin noch Drittpersonen ein ernsthafter Schaden drohe. Das Gericht sieht nach der persönlichen Befragung der Beschwerdeführerin, bei welcher diese
8 / 10 keinerlei Anzeichen einer ernsthaften Selbst- oder Fremdgefährdung zeigte, kei- nen Anlass, an den Ausführungen der Gutachterin zu zweifeln. Folglich ist die Voraussetzung der ernstlichen Selbst- und Fremdgefährdung gegenüber Dritten nicht erfüllt. 4.2.3. Das Gesetz verlangt schliesslich, dass die vorgesehene Massnahme ver- hältnismässig ist. Für die Zulässigkeit der Anordnung einer Behandlung ohne Zu- stimmung darf somit keine andere, weniger einschneidende, angemessene Mass- nahme zur Verfügung stehen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; vgl. auch Art. 389 Abs. 2 ZGB). Weniger einschneidende Massnahmen sind solche, die dem tatsäch- lichen oder mutmasslichen Willen des Patienten mehr entsprechen als die vorge- schlagene. Die Beurteilung, welche Massnahme angemessen ist, muss nach dem neuesten Stand der Wissenschaft erfolgen. Damit eine alternative Behandlung in Frage kommt, muss diese selbstverständlich wirksam und zweckmässig sein (Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 und N 24 zu Art. 434/435 ZGB; Botschaft, a.a.O., S. 7069 f.). In der angefochtenen Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 16. März 2021 wurde ausgeführt, dass ein reiner Aufenthalt ohne Behandlung zuletzt zu keiner Verbesserung geführt habe. Andere, weniger einschneidende Massnahmen als eine medikamentöse Behandlung seien nicht ersichtlich, insbesondere werde die Dauer des akuten Schubs und der Klinikbehandlung wahrscheinlich verkürzt (act. 03.1). Die Gutachterin Dr. med. B._____ hält ihrerseits fest, dass die akuten psychotischen Symptome anlässlich ihres Gesprächs mit der Beschwerdeführerin bereits deutlich abgeklungen seien. Die Symptomatik habe sich damit bereits in kurzer Zeit und ohne jegliche medikamentöse Behandlung gebessert. Die Gutach- terin führt des Weiteren aus, dass sie den Verdacht auf ein wahnhaftes Erleben habe, welches aber aus ihrer medizinischen Sicht keine Behandlung ohne Zu- stimmung rechtfertige, solange nicht weniger einschneidende Massnahmen über einen längeren Zeitraum probiert worden seien. Dies könnten Allgemeinmass- nahmen wie Reizabschirmung, aber auch Arbeit an der Beziehungsgestaltung mit der Beschwerdeführerin und geeignete psychotherapeutische Massnahmen wie Psychoedukation sein. Sehr wichtig aus medizinischer Sicht seien dabei auch eine weitere medizinische Diagnostik und das Einholen von Vorberichten. Wenn die Beschwerdeführerin dies verweigere, rechtfertige dies aus ihrer Sicht noch nicht die Durchführung einer Behandlung ohne Zustimmung. Zusammengefasst seien aus ihrer medizinischen Sicht die Bedingungen für eine Behandlung ohne Zu- stimmung aktuell nicht erfüllt. Weder der Beschwerdeführerin noch Drittpersonen drohe ein ernsthafter Schaden und es stünden vorerst weniger einschneidende
9 / 10 Massnahmen zur Behandlung zur Verfügung. Nach einer weiteren medizinischen Diagnostik könne ein Gespräch mit dem Arbeitgeber der Beschwerdeführerin vor der Entlassung sinnvoll sein, um einer weiteren Überforderung und eventuell hier- durch erneut ausgelösten psychotischen Symptomen vorzubeugen. Die Ausführungen der Gutachterin sind schlüssig und für das Gericht nachvollzieh- bar. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. März 2021 erschlossen sich dem Gericht keine Gründe, weshalb eine Behandlung ohne Zustimmung der Beschwer- deführerin aktuell indiziert wäre. Wenn gemäss dem nachvollziehbaren Gutachten vorerst weniger einschneidende Massnahmen zur Behandlung zur Verfügung ste- hen, liegt auch die in Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erforderliche Verhältnismässigkeit der vorgesehenen Behandlung ohne Zustimmung nicht vor. 5.Zusammengefasst fehlt es an der geforderten konkreten, unmittelbaren und erheblichen Fremd- bzw. Selbstgefährdung. Der diagnostizierten psychischen Störung kann sodann ohne weiteres mit milderen Massnahmen begegnet werden. Zudem zeigte sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung ohne Einnahme von Medikamenten in einer guten Verfassung. Damit sind die Vorausset- zungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzu- heissen und die Behandlung ohne Zustimmung ist aufzuheben. 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag auf Aufhebung der Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.
10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 2'750.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'250.00 Gutachterkosten) ver- bleiben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: – A._____ – E._____