Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Juli 2021 (Mit Urteil 5A_662/2021 vom 26. August 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 21 35 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandErrichtung Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 23.02.2021, mitgeteilt am 01.03.2021 Mitteilung30. Juli 2021

2 / 16 Sachverhalt A.Am 10. Dezember 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde (nachfolgend KESB) Nordbünden eine Gefährdungsmeldung betreffend A., geboren am _____ 1948, ein. Demnach wohne A. alleine in einer 3.5-Zimmerwohnung in E._____ und sei aktuell krankgeschrieben wegen Ver- dachts auf eine dementielle Entwicklung. Sie benötige Unterstützung in der Per- sonen- sowie in der Vermögenssorge. Die KESB Nordbünden eröffnete daraufhin ein Abklärungsverfahren. B.In Gesprächen und Telefonaten zwischen der KESB Nordbünden und der Tochter von A., B., sowie deren Mann, C., beschrieben diese jeweils den sich verschlechternden Zustand von A. und sprachen den Ein- fluss von D._____ auf A._____ an. D._____ habe 33 Jahre lang mit A._____ zu- sammengelebt und sich im September 2019 überraschend von ihr getrennt. Da- nach sei sie in die 3.5-Zimmerwohnung in E._____ gezogen. Seit dem 4. Dezem- ber 2019 befinde sich A._____ in der F._____ (nachfolgend F.) in G.. C.Am 10. Januar 2020 nahm A._____ in H._____ bei Dr. I._____ einen Ter- min für eine Mini-Mental-Status Abklärung nicht wahr. In einem Telefongespräch zwischen der KESB Nordbünden und der Bezugsperson in der F._____ vom 14. Januar 2020 erklärte diese, dass sich bei A._____ eine gewisse Vergesslichkeit bemerkbar mache. In der F._____ lebe sie selbständig. Sie zeige jedoch ein ge- wisses "Messieverhalten", welches durch die 24-Stunden-Betreuung gut unter Kontrolle sei. In der Folge lud die KESB Nordbünden A._____ zu einem Gesprächstermin am 28. Januar 2020 ein. A._____ teilte bereits am 16. Januar 2020 mit, dass sie an diesem Gespräch nicht teilnehmen werde. D.Am 24. Januar 2020 begab sich A._____ auf den Polizeiposten in G., weil sie bei der J. kein Geld abheben konnte. Ende Januar 2020 erstattete A._____ schliesslich im Beisein von D._____ beim Polizeiposten G._____ Anzeige gegen B.. Sie beschuldigte diese, unerlaubterweise Bargeldbezüge getätigt zu haben. Gegenüber der KESB Nordbünden äusserte A. diverse weitere Vorwürfe gegen ihre Tochter. E.Am 26. März 2020 teilte B._____ der KESB Nordbünden mit, dass sie per Post eine von A._____ an D._____ erteilte Vollmacht vom 12. März 2020 erhalten habe.

3 / 16 F.Mit vorläufigem Abklärungsbericht vom 4. Juni 2020 stellte die KESB Nord- bünden fest, dass A._____ in finanziellen und administrativen Angelegenheiten auf Hilfe angewiesen sei. G.Am 9. Juli 2020 stellte die KESB Nordbünden bei der KESB Winter- thur/Andelfingen ein Übernahmegesuch. Diese teilte mit Antwort vom 13. Juli 2020 mit, dass das Übernahmegesuch geprüft werde. Am 4. August 2020 erläuterte die Mitarbeiterin der KESB Winterthur/Andelfingen, dass das Abklärungsverfahren nicht übernommen werde. H.Mit superprovisorischem Entscheid vom 6. August 2020 der KESB Nord- bünden wurde A._____ der Zugriff auf sämtliche Konten entzogen und wurden sämtliche Vollmachten und Daueraufträge widerrufen. Daraufhin ersuchte die KESB Nordbünden die J._____ sowie die K._____ mit verfahrensleitender Verfü- gung vom 13. August 2020, ihr über die ihr bekannten Vermögens- und Einkom- mensverhältnisse von A._____ und damit zusammenhängenden Sachverhalte Auskunft zu geben. Nach eingehender Prüfung der Verhältnisse von A._____ hob die KESB Nordbünden mit Entscheid vom 1. September 2020 die superprovisori- sche Massnahme auf. I.Am 17. September 2020 erhielt die KESB Nordbünden die Kurzbeurteilung von A._____ durch ihren Hausarzt, Dr. med. L.. J.Mit Schreiben vom 16. November 2020 an die F. löste A._____ das Mietverhältnis per 28. Februar 2021 auf. D._____ organisierte für A._____ eine kleine Wohnung in der Nähe der F.. K.Nach weiteren Untersuchungen der KESB Nordbünden gelangte diese an die KESB Winterthur/Andelfingen mit der Bitte um Einsetzung einer Beistandsper- son. Nachdem A. am 15. Februar 2021 das rechtliche Gehör gewährt wurde und nach dem negativen Bescheid der KESB Winterthur /Andelfingen in Bezug auf die Einsetzung einer Beistandsperson, erliess die KESB Nordbünden am 23. Fe- bruar 2021 folgenden Entscheid: 1.Für A._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2.Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, A._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a) Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens (insbesondere Bestreitung der Le-

4 / 16 benskosten, Geltendmachung von Forderungen und Leistungsan- sprüchen, Verwaltung sämtlicher Mobilien und Immobilien inkl. Ver- äusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinsti- tuten); b) Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft für A._____ besorgt zu sein (insbesondere Mietverhältnis, Wohnungs- suche, evtl. Wohnbegleitung organisieren); c) Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer allfälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von A._____ so- wie für hinreichende medizinische Betreuung besorgt zu sein (ins- besondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreu- ungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizi- nische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) ausdrücklich ausgeschlossen ist; d) Öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuerbehörden, Gemeinden, Betreibungsamt; e) Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versi- cherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbe- sondere Sozialversicherungen, private Versicherungen, Kranken- kassen). 3.A._____ wird der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft G._____ für sie zu führende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). 4.Die KESB Winterthur Andelfingen wird ersucht, die für A._____ errich- tete Massnahme ohne Verzug zu übernehmen und eine geeignete Beistandsperson einzusetzen. 5.[Kosten] 6.[Rechtsmittel] 7.[Mitteilung] L.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 15. März 2021 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, das Urteil zu stornieren. Mit Be- schwerdeantwort vom 16. April 2021 beantragte die KESB Nordbünden die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde und wies darauf hin, dass bei der KESB Winterthur/Andelfingen eine weitere Gefährdungsmeldung in Bezug auf A._____ eingegangen sei. Mit Stellungnahme vom 25. April 2021 forderte A._____ die Zu- stellung dieser Meldung und nahm dazu mit Schreiben vom 4. Mai 2021 Stellung. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.

5 / 16 Erwägungen 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Febru- ar 2021 betreffend die Errichtung einer ordentlichen Beistandschaft und die Auf- tragserteilung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft. Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zustän- dig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Mit schriftlicher Eingabe vom 15. März 2021 (Poststempel) hat die Beschwerdeführerin die Frist gewahrt. 1.3.Zur Erhebung einer Beschwerde sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB insbesondere die am Verfahren beteiligten Personen befugt. Die Beschwerdefüh- rerin als unmittelbar Betroffene des angefochtenen Entscheids ist zu dessen An- fechtung legitimiert. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 1.5.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Anna Murphy/Daniel Steck, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 19.34). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersu- chungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als dass eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ-

6 / 16 ge konzentriert (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5 zu Art. 450a ZGB; Murphy/Steck, a.a.O., N 19.35). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet ein- zureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). In formeller Hinsicht dürfen jedoch keine hohen Anforderungen gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersicht- lich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung nicht ein- verstanden ist (Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 42 zu Art. 450 ZGB). Freilich sind bei Laien- eingaben geringere Anforderungen an die Formalitäten zu stellen, insbesondere an die Substantiierungslast und die Formulierung der Beschwerdeanträge (vgl. Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 13 zu Art. 311 ZPO m.w.H.; Die- ter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 zu Art. 321 ZPO; BGer 5A_635/2015 v. 21.6.2016 E. 5.2 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe kurz dargelegt, dass der Entscheid der KESB Nordbünden aufgehoben bzw. "storniert" werden solle und auch die im angefochtenen Entscheid erwähnte Beurteilung des Arztes falsch sei, da zwei Hausarztbesuche nicht ausreichen würden, um ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Zudem sei die Vollmacht von D._____ gültig (vgl. act. A.1). Somit hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in kurzen Zügen begründet und als Laiin eine genügend begründete Beschwerde eingereicht. Darauf ist einzutreten. 2.Vorliegend wendet sich die Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kolle- gialbehörde der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 errichtete Vertretungs- beistandschaft (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Die Beiständin wurde ermächtigt, die Beschwerdeführerin in den Bereichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Hand- lungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten (act. E.1, III.2). Zudem wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft G._____ zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; act. E.1, III.3). Die KESB Nordbünden begründet die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft damit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in den ge- nannten Bereichen auf Unterstützung angewiesen sei. Sie sei ausserdem nicht mehr in der Lage, die selbstgenannte Vertretung in der Person von D._____ zu überwachen oder ihm Weisungen zu erteilen. Erschwerend komme hinzu, dass sich die beiden engsten Bezugspersonen der Beschwerdeführerin gegenseitig

7 / 16 belasten würden, nicht im Sinne der Beschwerdeführerin zu handeln und sich an deren Vermögen bereichern zu wollen. Die Bevollmächtigung von D._____ bei bestehender Einschränkung der Urteilsfähigkeit erweise sich als ungültig. Somit sei auch unter den Erfordernissen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft angezeigt (act. E.1, II.1). In ihrer Be- schwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Einsetzung einer Vertre- tungsbeistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, es fehle an einer genügenden Grundlage für die Feststellung eines Schwächezustands, da ihr Hausarzt keine psychologische Beurteilung vor- nehmen könne. Des Weiteren entfalte die Vollmacht an D._____ Gültigkeit (act. A.1, Ziff. 1 und 2). Sie könne sich zudem gut in ihrer neuen Wohnung bewegen. Ausserdem habe sie den in der Stellungnahme der KESB Nordbünden erwähnten Bericht nicht erhalten (act. A.3 m.H.a. KESB act. 101). 3.Vorab ist auf die Rüge einzugehen, wonach die Beschwerdeführerin Unter- lagen nicht erhalten habe. Sie macht dabei implizit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine Verletzung führt unabhängig der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entschei- des. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 3.1.Am 8. März 2021 ging bei der KESB Winterthur/Andelfingen eine Gefähr- dungsmeldung von der Geschäftsführerin der F._____ in Bezug auf die Be- schwerdeführerin ein (KESB act. 101). Diese Gefährdungsmeldung erging nach dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 (act. E.1). Im Be- schwerdeverfahren gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 wies die KESB Nordbünden das Kantonsgericht von Graubünden mit Stel- lungnahme vom 16. April 2021 darauf hin, dass ihr mittlerweile über die KESB Winterthur/Andelfingen eine neue Gefährdungsmeldung der Geschäftsführerin der F._____ zugestellt worden sei (act. A.2, II.2 m.H.a. KESB act. 101). Die Stellung- nahme wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zugestellt (act. D.2), woraufhin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. April 2021 dem Kantonsgericht mitteilte, dass sie diesen Bericht nicht erhalten habe und die Zustellung des Be- richts wünsche (act. A.3). Eine Kopie der Gefährdungsmeldung wurde der Be- schwerdeführerin am 28. April 2021 zugestellt (act. D.3). Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 bedankte sich die Beschwerdeführerin für die Zustellung des Berichts und ergänzte die im Bericht enthaltenen Aussagen (act. A.4). Die Beschwerdeführerin bringt dabei vor, dass hinter ihrem Rücken Berichte erstellt, Aktionen durchgeführt und Behörden von fremden Personen über irgendetwas informiert würden, ohne

8 / 16 sie zu fragen (act. A.4). Sie macht damit sinngemäss eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend. 3.2.Ordnet die KESB eine Massnahme im Erwachsenenschutz an, ohne den Betroffenen vorher anzuhören, liegt eine Rechtsverletzung vor. Dabei gilt es für die Rechtsfolgen zu differenzieren, ob die KESB das rechtliche Gehör gewährt hat, aber keine persönliche Anhörung durchgeführt hat. Dies führt nur unter schwer nachzuweisenden Voraussetzungen zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Die Beschwerdeführerin muss dafür aufzeigen, dass ein persönlicher Eindruck für den Beschluss der KESB entscheidend gewesen wäre (Luca Maran- ta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommen- tar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGer 5A_611/2017 V. 31.1.2018 E. 7.6). Wurde das rechtliche Gehör je- doch gar nicht und damit auch nicht schriftlich gewährt, so führt die Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör grundsätzlich zur Aufhebung des angefochte- nen Entscheides, wobei nicht entscheidend ist, ob das Rechtsmittel materiell be- gründet wäre (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., N 31 zu Art. 447 ZGB m.H.a. BGE 135 I 187 E. 2.2, wonach die materielle Begründetheit insofern eine Rolle spielt, als von der Aufhebung des Entscheids abgesehen werden kann, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verfahren anders verlaufen wäre, wenn es rechtskonform durchge- führt worden wäre). Sofern eine persönliche Anhörung zu Unrecht unterlassen wird und von der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nachgeholt wird, ist damit aus- nahmsweise ein Mangel geheilt, weil die Beschwerdeinstanz in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfung vornimmt und grundsätzlich eine Rückweisung an die erste Instanz nicht erfolgen sollte (Daniel Steck, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Perso- nen- und Familienrecht, Partnerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich 2016, N 18 zu Art. 447 ZGB m.w.H.). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vor- instanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderli- chen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGer 5A_2/2016 v. 28.4.2016 E. 2.2 m.w.H.). 3.3.M._____, Mitglied der KESB Nordbünden, kontaktierte die Beschwerdefüh- rerin am 15. Februar 2021 telefonisch, um ihr das rechtliche Gehör bezüglich der geplanten Vertretungsbeistandschaft zu gewähren. Die Beschwerdeführerin konn-

9 / 16 te sich dabei persönlich und ausführlich zur geplanten Massnahme einer Vertre- tungsbeistandschaft äussern (KESB act. 91). Der Bericht, von dem die Beschwer- deführerin in ihrem Schreiben vom 25. April 2021 spricht, wurde ihr nachfolgend zugestellt. Dies bestätigt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 4. Mai 2021, worin sie sich für die Zustellung des Berichts bedankt und sich zu den Punk- ten im Bericht äussert (act. A.3 und A.4). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. 4.1.1. Voraussetzung für die Anordnung einer Beistandschaft ist das Vorliegen eines Schwächezustands. Dabei muss es sich um eine geistige Behinderung, eine psychische Störung oder einen ähnlichen, in der Person liegenden Schwächezu- stand handeln (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Schwächezustand der psychi- schen Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie und da- mit auch die Demenz, insbesondere die Altersdemenz (Yvo Biderbost/Helmut Henkel, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). 4.1.2. Ob ein solcher Schwächezustand vorliegt, muss grundsätzlich von einer Fachperson beurteilt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Ein- schränkung der Handlungsfähigkeit (Biderbost/Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB m.w.H.). Der Schwächezustand der geistigen Behinderung und psychischen Störung sind Rechtsbegriffe, die von der Behörde frei ausgelegt werden können. Die Behörde ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht an ein Gutach- ten gebunden. Ein solches ist denn auch erst die Regel, wenn die Anordnung ei- ner Beistandschaft mit Beschränkung der Handlungsfähigkeit vorgesehen wird (Philippe Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 13 zu Art. 390 ZGB). Bei der sachverständigen Person muss es sich nicht notwendigerweise um eine aussenstehende Person handeln. Es kann auch ein Mitglied einer Behörde sein, welches über erforderliche medizinische Kenntnisse verfügt. Nicht in allen Fällen ist zudem der Beizug eines Psychiaters notwendig, es kann auch ein anderer Facharzt sein, der über eine gewisse Erfahrung in der Be- treuung von Personen mit psychischen Störungen verfügt oder es kann sogar ein Psychologe beigezogen werden. Schreibt das Gesetz nicht für jeden Fall ein Gut- achten vor, muss die beigezogene Person demnach nicht unbedingt ein Psychia- ter sein (Meier, a.a.O., N 15 zu Art. 390 ZGB). 4.1.3. Gemäss KESB Nordbünden ergibt sich aus der ärztlichen Beurteilung un- missverständlich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Er- krankung in der vernunftgemässen Willensbildung deutlich eingeschränkt sei. Es bestehe der Verdacht einer dementiellen Erkrankung, wobei die Beschwerdeführe-

10 / 16 rin fundierte Abklärungen verweigert habe. Infolge der gesundheitlichen Ein- schränkungen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, wichtige Berei- che der Lebensführung eigenständig zu bewältigen. Insbesondere gelinge es ihr nicht mehr, das Einkommen und Vermögen selbständig zu verwalten und ihre Administration zu erledigen (act. E.1, II.2). Die KESB Nordbünden hat daher für die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung eine Vertretungs- beistandschaft nach Art. 394 ZGB mit einer Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB angeordnet (act. E.1, III.2). Ausserdem wurde der Beschwerdeführerin der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft G._____ für sie zu führende "Be- triebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; act. E.1, III.3). Die Beschwerdeführe- rin ist der Ansicht, der Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 müsse aufgehoben werden (act. A.1, S. 2). 4.2.Der Beschwerdeführerin wird ein Schwächezustand in Form einer psychi- schen Störung vorgeworfen. Dabei stützt sich die KESB Nordbünden insbesonde- re auf die Aussage des die Beschwerdeführerin betreuenden Hausarztes Dr. med. L._____ aus G.. Dieser hat eine Kurzbeurteilung der Beschwerdeführerin vorgenommen. Die Konsultationen fanden zwischen dem 13. Dezember 2019 und dem 17. September 2020 statt. Dr. med. L. attestierte der Beschwerdeführe- rin eine gesundheitliche Beeinträchtigung in dem Sinne, als dass sie einen verwirr- ten, verängstigten, in der Wahrnehmung und Gedanken-Sortierung marginalisier- ten sowie sprachlich retirierten und perservierenden Eindruck gemacht habe. Da- bei sei ihre Fähigkeit, einen vernunftgemässen Willen zu bilden, deutlich einge- schränkt und auch die Fähigkeit, selbständig und vernunftgemäss die eigenen An- gelegenheiten zu erledigen, sei deutlich marginalisiert. Eine Stabilisierung dieses Zustands sei wohl möglich, eine Verbesserung jedoch fraglich (KESB act. 75, Fra- ge 2 und 3, act. E.1, I.F.). Die in der N._____ (Psychiatrische Dienste Graubün- den) vereinbarte stationäre Demenzabklärung hat die Beschwerdeführerin nicht angetreten (act. E.1, I.D). Die Beschwerdeführerin wirft dem Arzt vor, seine Beur- teilung sei falsch und er könne nach zwei Hausarztbesuchen keine fundierte Aus- sage über sie erstellen. Ausserdem sei er nicht in der Lage, eine psychologische Beurteilung zu erstellen (act. A.1, 2.). 4.3. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin mit der Einsetzung einer Vertretungsbeiständin eingeschränkt worden ist, ob ein Gutachten hätte erstellt werden müssen oder ob – mangels Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin – der Hausarzt zur Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin über ausreichende Fachkenntnisse verfügt hat.

11 / 16 4.3.1. Gemäss Entscheid der KESB Nordbünden erhält die Beistandsperson die Aufgaben und Kompetenzen, die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Vertre- tungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr und Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen) zu vertreten (act. E.1, III.2). Eine Vertretungsbeistand- schaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Die Behörde hat die Aufgabenbereiche zu umschreiben, die dem Beistand übertragen werden. Zudem muss sie zusätzlich entscheiden, ob der Person die Handlungsfähigkeit zu entzie- hen ist, was diesfalls in das Entscheiddispositiv aufzunehmen ist. Spricht sich die Behörde darüber nicht aus, darf auch auf dem Weg der Auslegung kein Entzug der Handlungsfähigkeit angenommen werden (Meier, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 394 ZGB). Gemäss Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB wird die Handlungsfähigkeit zwar nicht rechtlich, aber faktisch eingeschränkt. Die betroffene Person muss sich die Hand- lungen des Beistands anrechnen bzw. gefallen lassen (Daniel Rosch, in: Büch- ler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 394/395 ZGB m.H.a. BGer 5A_44/2015 v. 8.12.2015 E. 3.4.1). Bei der Vertretungsbei- standschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen also grundsätzlich erhalten, ausser die Erwachsenenschutzbehörde schränkt diese punktuell ein (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7016). 4.3.2 Aus dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 ergibt sich keine Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (act. E.1, III.). Ihr wird zwar der Zugriff auf das durch die Berufsbeistandschaft G._____ für sie zu führende Betriebskonto entzogen, jedoch mit dem Hinweis auf Art. 395 Abs. 3 ZGB, wonach die Erwachsenenschutzbehörde der betroffenen Person, oh- ne deren Handlungsfähigkeit einzuschränken, den Zugriff auf einzelne Vermö- genswerte entziehen kann. Daraus ergibt sich, dass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin rechtlich weder eingeschränkt noch entzogen wurde. 4.3.3. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin die Handlungsfähig- keit mit dem Entscheid der KESB Nordbünden vom 23. Februar 2021 nicht entzo- gen oder eingeschränkt wurde, musste auch kein Gutachten für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingeholt werden. Wie die

12 / 16 KESB Nordbünden zu Recht ausführt, ergibt sich neben der ärztlichen Kurzein- schätzung auch aus weiteren Eindrücken (Tochter und Leiterin der F., Poli- zei G.), dass die Beschwerdeführerin auf Unterstützung bei der Verrichtung alltäglicher Dinge angewiesen ist (act. E.1, II.1). Unter anderem handelt es sich bei der Leiterin der F._____ um eine Fachangestellte im Gesundheitswesen, die sich täglich mit älteren Menschen auseinandersetzt und daher zwar keine ärztliche Fachmeinung, jedoch eine plausible Einschätzung in Bezug auf den Gesundheits- zustand der Beschwerdeführerin abgeben konnte. Diesbezüglich ist darauf hinzu- weisen, dass am 10. März 2021 eine weitere Gefährdungsmeldung der Geschäfts- führerin der F._____ bei der KESB Winterthur/Andelfingen eingegangen ist (KESB act. 101). Ausserdem wäre eine Untersuchung der Beschwerdeführerin in der N._____ geplant gewesen. Diese hat die Beschwerdeführerin jedoch aus unbe- kannten Gründen nicht angetreten (KESB act. 6). 4.4.Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand vorliegt, bei dem die Fähigkeit, einen vernunftgemässen Willen zu bilden und die Fähigkeit, selbständig und vernunftgemäss die eigenen Angelegenheiten zu regeln, deutlich marginalisiert und eingeschränkt ist. Der Hausarzt Dr. med. L._____ ist Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und war in der Lage, eine Kurzbeurteilung in Bezug auf einen möglichen Schwächezustand der Beschwerdeführerin abzugeben. Mangels Entzugs der Handlungsfähigkeit ist weder ein Gutachten notwendig noch musste der Hausarzt eine psychologische Ausbildung haben, um eine Kurzbeurteilung abzugeben. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 5.Gemäss Art. 389 Abs. 1 ZGB ordnet die KESB eine Massnahme an, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere naheste- hende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Ziff. 1) oder bei Urteilsunfähigkeit der hilfs- bedürftigen Person keine oder keine ausreichende Vorsorge getroffen worden ist und die Massnahmen von Gesetzes wegen nicht genügen (Ziff. 2). Die behördli- che Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). 5.1.Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin die Einsetzung der Vertretungsbei- standschaft nicht als unverhältnismässig, sondern bestreitet zu Unrecht den Schwächezustand (vgl. vorstehend E. 2 und 4.4) bzw. sieht ihre Vertretung durch D._____ gewährleistet. Gleichwohl ist kurz auf die Verhältnismässigkeit der Mass- nahme einzugehen.

13 / 16 5.2.Wie bereits erwähnt, hat die KESB im angefochtenen Entscheid eine Ver- tretungsbeistandschaft nach Erwachsenenschutzrecht angeordnet und diese mit verschiedenen Kompetenzen in den Bereichen Personen- und Vermögensfürsor- ge ausgestattet (act. E.1, III.). Diese sind angesichts der im Recht befindlichen Beurteilungen des Hausarztes und der verschiedenen Gefährdungsmeldungen und Feststellungen der KESB indessen nicht zu beanstanden. Insbesondere ge- staltet sich die Wohnsituation der Beschwerdeführerin im Alltag gemäss diverser Rückmeldungen von unterschiedlichen Personen offensichtlich als problematisch (KESB act. 101, 85, 84). Des Weiteren haben sowohl die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben als auch die Tochter B._____ in ihren Meldungen dargelegt, dass es zu Problemen bei Geldbezügen kommt (KESB act. 43, 37, 27). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz der eingesetzten Bei- standschaft auferlegten Kompetenzen in Sachen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen sowie der Entzug des Zugriffs auf das Betriebskonto unangemessen oder gar rechtswidrig wären. 6.Die Beschwerdeführerin stellt sich des Weiteren implizit auf den Stand- punkt, D._____ verfüge über eine gültige Vollmacht, welche die Einsetzung einer Beistandschaft ausschliesse (act. A.1, Ziff. 1). 6.1.Die erwähnte Vollmacht berechtigt D._____ dazu, die Beschwerdeführerin bei der Regelung der persönlichen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Sie datiert vom 12. März 2020. In der Vollmacht ist vermerkt, dass diese mit dem Verlust der Handlungs- bzw. Urteilsfähigkeit oder mit dem Tode der Beschwerde- führerin nicht erlöschen solle (KESB act. 32.1). Die KESB Nordbünden erwog da- zu, dass sich die Bevollmächtigung von D._____ bei bestehender Einschränkung der Urteilsunfähigkeit als ungültig erweise (act. E.1, II.1). 6.2.Grundsätzlich ist es möglich, eine bevollmächtigte Person einzusetzen und diese damit zur eigenen Vertretung zu ermächtigen (Art. 32 ff. OR). Eine entspre- chende Vollmacht findet ihre Grenzen jedoch in der Urteilsunfähigkeit der Voll- machtgeberin. Die Bestimmungen nach Art. 360 ff. ZGB, eigene Vorsorge und Massnahmen von Gesetzes wegen, regeln den Sachverhalt, wonach eine urteils- fähige Person für den Fall dauernder Urteilsunfähigkeit eine andere Person mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen will, abschliessend. Der Vorsorgeauf- trag stellt diesbezüglich gegenüber den obligationsrechtlichen Bestimmungen eine Lex Specialis dar (Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langeneg- ger, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2018, N 11 zu Art. 360 ZGB). Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten oder öffentlich zu

14 / 16 beurkunden (Art. 361 ZGB). Die Formerfordernisse sollen sicherstellen, dass die betroffene Person den Vorsorgeauftrag wohl überlegt erteilt und dass eindeutig ist, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt und was er beinhaltet (Thomas Geiser, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm, Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 4 zu Art. 361 ZGB). Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags handlungsfähig sein muss (Art. 360 ZGB i.V.m. Art. 16 ZGB). 6.3.Die besagte Vollmacht datiert vom 12. März 2020. Die Beschwerdeführerin verweist auf ein beigelegtes Handlungsfähigkeitszeugnis vom 27. März 2020, wel- ches jedoch lediglich bestätigt, dass in den Registern der Stadt G._____ nichts Gegenteiliges vermerkt wurde (act. B.1). Die Gefährdungsmeldung der Tochter der Beschwerdeführerin ging am 5. Dezember 2019 bei der KESB Nordbünden ein. Darin beschrieb die Tochter bereits den Verdacht einer dementiellen Entwick- lung (KESB act. 2). Ab dem 4. Dezember 2019 war die Beschwerdeführerin in der F._____ (KESB act. 5). Am 10. Januar 2020 stand der Beschwerdeführerin eine dementielle Abklärung bevor. Sie weigerte sich jedoch, eine solche Abklärung vornehmen zu lassen (KESB act. 6). Am 30. Januar 2020 telefonierte die Mitarbei- terin des Abklärungsdienstes, O., mit der Beschwerdeführerin und erwähnte in ihrer Aktennotiz, dass die Beschwerdeführerin gewisse Dinge nicht mehr wisse. Es sei für sie zudem fraglich, ob sie die Finanzen selber regle (KESB act. 21). Am 6. Februar 2020 hat die Beschwerdeführerin in Begleitung von D. ihre Toch- ter angezeigt, wobei der diensthabende Polizist anmerkte, dass die Beschwerde- führerin aufgrund einer möglichen Demenz oder aufgrund des Geschehenen einen verwirrten Eindruck gemacht habe (KESB act. 27, S. 4). Der Hausarzt gibt anhand einer Kurzbeurteilung über den Zeitraum vom 12. Dezember 2019 und dem 17. September 2020 Auskunft über die Beschwerdeführerin. Er beschreibt sie als ver- wirrt, verängstigt, in der Wahrnehmung und Gedankensortierung marginalisiert. Ihre Willensbildungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Auch ihre Fähigkeit, selbständig und vernunftgemäss die eigenen Angelegenheiten zu erledigen, sei deutlich marginalisiert (KESB act. 75). 6.4.Daraus folgt, dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin bei Erteilung der Vollmacht an D._____ am 12. März 2020 mit Sicherheit noch urteilsfähig und damit handlungsfähig war. Auch wenn sie handlungsfähig gewesen wäre, so ist – nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 5.2) – die Erteilung einer Vollmacht über die Urteilsunfähigkeit hinaus ausge- schlossen. Dazu dient, als Lex Specialis gegenüber den obligationenrechtlichen Bestimmungen, das Instrument des Vorsorgeauftrags. Die Formvorschriften für die

15 / 16 Errichtung eines Vorsorgeauftrags wurden von der Beschwerdeführerin bei Ertei- lung der Vollmacht an D._____ nicht eingehalten. Die Vollmacht über die (dauern- de) Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinaus ist daher nicht gültig zustan- de gekommen und auch eine Konversion der Vollmacht in einen Vorsorgeauftrag ist mangels Einhaltung der Formvorschriften nicht möglich. Da Zweifel daran be- stehen, dass die Beschwerdeführerin urteilsfähig ist, entfaltet die an D._____ er- teilte Vollmacht keine Wirkung, welche der verfügten Einsetzung einer Beistand- schaft nach Erwachsenenschutzrecht entgegenstehen könnte. Vielmehr ist die Einsetzung einer Beistandsperson durch die KESB Nordbünden aus den obener- wähnten Gründen gerechtfertigt und der impliziten Rüge der Beschwerdeführerin, die Vollmacht von D._____ sei gültig und schliesse eine Vertretungsbeistandschaft aus, ist nicht zu folgen. 6.5.Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 12. März 2021 und vom 4. Mai 2021 hinsichtlich des angeblichen Verhaltens der Tochter und der Wohnverhältnisse sind für die Beurteilung der Beschwerde nicht weiter relevant. 7.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchdringt. Die Einsetzung einer Beistandschaft mit den im ange- fochtenen Entscheid umschriebenen Aufgaben und Kompetenzen einer Vertre- tungsbeistandschaft für A._____ sowie der Entzug des Zugriffs auf das zu führen- de Betriebskonto erweisen sich weder als rechtswidrig noch unangemessen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Die Beschwerdeführerin ist mit den eingangs gestellten Anträgen nicht durchge- drungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche in Anwendung von Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden, zulasten der Beschwerdeführerin. Es sind keine besonderen Gründe ersichtlich, bei deren Vorliegen auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann (Art. 63 Abs. 3 EGzZGB).

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 ge- hen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG 4.Mitteilung an:

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