Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 26. Juli 2021 ReferenzZK1 21 24 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Brunner, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur GegenstandZustimmung zum Wohnsitzwechsel des Sohnes C._____ Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler vom 22. Februar 2021, mitgeteilt am 23. Februar 2021 Mitteilung02. August 2021
2 / 10 Sachverhalt A.C., geboren am _____ 2013, ist das Kind der geschiedenen Eltern A. und B.. Das Regionalgericht Albula ordnete am 20. Januar 2017 eine Erziehungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich persönli- cher Verkehr (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB) an. Als Beiständin wurde D. ein- gesetzt. Die Beistandschaft wurde per 1. Januar 2019 von der Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde Engadin/Südtäler (fortan KESB Engadin/Südtäler) übernommen. Als Beistand wurde E._____ von der Berufsbeistandschaft Region Bernina eingesetzt. C._____ wohnte in der Folge zusammen mit seiner Mutter und seinem jüngeren Halbbruder F._____ in G.. Kurz nach dem Umzug tat B. aber bereits kund, dass sie wieder aus der H._____ wegziehen möchte, da sie die italienische Sprache nicht beherrsche und kaum soziale Kontakte pfle- ge. Zudem sei die Integration für die Kinder schwierig. Der persönliche Verkehr mit dem am gleichen Ort wohnenden Vater wurde gemäss den Ausführungen im Schlussbericht von D._____ vom 7. Februar 2019 mehrheitlich selbständig durch- geführt. Gleichwohl bestanden erhebliche Spannungen. B._____ wurde mit Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler vom 25. März 2019 eine Weisung zur aktiven Mitwirkung an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für sechs Monate erteilt, welche am 14. Oktober 2019 bis Ende März 2020 verlän- gert wurde. B.Dr. med. I._____ diagnostizierte am 15. Juni 2020 bei C._____ ein ADHS mit oppositionellem Verhalten sowie eine Sprachentwicklungsverzögerung. Mit der Begründung der besseren Beschulung von C._____ gab Dr. med. I._____ eine Empfehlung für einen Umzug in die Deutschschweiz ab. C.Am 6. Januar 2021 informierte E._____ die KESB Engadin/Südtäler, dass B._____ per 1. April 2021 einen Umzug nach K._____ plane. Die KESB Enga- din/Südtäler vertrat in der Folge die Auffassung, dass angesichts der erheblichen Auswirkungen die Zustimmung des nicht obhutsberechtigten Kindsvaters A._____ notwendig sei. Dieser verweigerte daraufhin die Zustimmung und beantragte sei- nerseits die Zuteilung der alleinigen elterlichen Sorge an sich selbst. Hierauf eröff- nete die KESB Engadin/Südtäler ein neues Abklärungsverfahren. Es folgten diver- se Fragen an den Beistand, die sozialpädagogische Familienbegleiterin sowie die Schulleiterin J.. Ebenso fanden Anhörungen mit C. und B._____ so- wie A._____ statt. D.Mit Entscheid vom 22. Februar 2021 verfügte die Kollegialbehörde der KESB Engadin/Südtäler was folgt:
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4 / 10 K.Mit Eingaben vom 1. und 4. Mai 2021 gelangte der Beschwerdeführer abermals ans Kantonsgericht. L.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 10. Mai 2021 setzte die KESB En- gadin/Südtäler als Beiständin für C._____ anstelle von E._____ neu L._____ von der Berufsbeistandschaft K._____ ein. Erwägungen 1.1.Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Engadin/Südtäler angefochten, wel- cher sich auf die Bestimmungen des Kindesrechts stützt (Art. 301a ZGB). Die Zu- ständigkeit der KESB ergibt sich bei unverheirateten Eltern aus Art. 298b und 298d ZGB. Für das Verfahren kommen gleich wie beim Erlass von Kindesschutz- massnahmen die Art. 314 ff. ZGB zur Anwendung, wobei aufgrund des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB auch die Bestimmungen über das Verfahren vor der Er- wachsenenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Be- schwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. 1.2.Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wo- bei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. BGer 5A_922/2015 v. 04.02.2016 E. 5.1 m.H.). Am 1. März 2021 (Datum Poststempel) liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB Nord- bünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.3.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Der Beschwerdeführer ist als Vater von C._____ durch den behördlichen Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsorts seines Sohnes unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert. 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316
5 / 10 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält. Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Ein- heit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (KGer GR ZK1 16 186 v. 6.3.2017 E. 2b m.H.) 2.3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 2.4.Trotz der geringen formellen Anforderungen an die Beschwerde ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der ange- fochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich mit den Entscheid- gründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwie- fern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unterzeich- netes Schreiben ist hinreichend, wenn das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und aus dem Schreiben hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teilweise nicht einverstanden ist. Dies gilt auch im Bereich der Untersu- chungsmaxime (Daniel Steck, in: Büchler et al., Kommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB; vgl. OGer ZH PQ190046 v. 31.7.2019 E. 2.1 m.H.a. BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und 138 III 374 E. 4.3.1). 3.1.Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen in den Erwägungen seien unzutreffend und würden zu Unrecht Unterstellungen ge- gen seine Person beinhalten. Vielmehr sei die Beschwerdegegnerin ein schlech-
6 / 10 tes Vorbild und habe viele Wohnsitzwechsel hinter sich. Dies sei nicht gut für sei- nen Sohn, er blocke ab. Der Umzug stünde damit dem Kindswohl entgegen. Die Beurteilungen würden auch nicht mit denjenigen der Fachpersonen übereinstim- men, zumal C._____ die Situation in J._____ gut gemeistert habe, insbesondere was die schulische Entwicklung nach den anfänglichen Schwierigkeiten betreffe. Ein Wohnsitzwechsel nach K._____ bringe für C._____ keine Vorteile. 3.2.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist demnach die Frage, ob die KESB Engadin/Südbünden die Zustimmung für den Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ von J._____ nach K._____ zu Recht erteilt hat. Der von der KESB Engadin/Südtäler abgelehnte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung der al- leinigen elterlichen Sorge an sich selbst wurde im vorliegenden Verfahren nicht angefochten und ist demnach nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 4.Die elterliche Sorge schliesst grundsätzlich das Recht ein, den Aufenthalts- ort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Üben die Eltern die elterli- che Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Ent- scheidung des Gerichts oder der KESB, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufenthaltsorts erhebliche Auswirkungen auf die Aus- übung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 lit. a und b ZGB). Verweigert der andere Elternteil die Zustimmung oder hat der Umzug bereits stattgefunden, so kann das Gericht oder die Kindesschutzbehörde angerufen werden. Diese haben sich dabei aussch- liesslich am Kindswohl zu orientieren. Eine Verweigerung kann daher nur erfolgen, wenn der Umzug nicht mit dem Kindswohl im Einklang steht (Kurt Affolter/Urs Vo- gel, Berner Kommentar, Bern 2016, N 19 zu Art. 301a ZGB). Die entscheidende Fragestellung ist damit, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt wird, wenn es mit dem obhutsberechtigten Elternteil wegzieht oder wenn es sich beim zurückblei- benden Elternteil aufhält (BGer 5A_945/2015 v. 7.7.2016 E. 4.3). Massgeblich sind die konkreten Umstände im Einzelfall (familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, Wohn- und Schulumgebung, Freundeskreis sowie gesundheitliche Bedürfnisse; vgl. zum Ganzen Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 ff. zu Art. 301a). Dem wegzugswilli- gen Elternteil, welcher das Kind bisher überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, ist die Verlegung des Aufenthaltsortes in der Regel zu bewilligen, sofern plausible Gründe für den Wegzug vorliegen und dieser nicht nur zur Verei- telung des Kontakts mit dem anderen Elternteil erfolgt (BGE 142 III 481 E. 2.7).
7 / 10 5.1.Der Umzug der Beschwerdegegnerin von G._____ nach K._____ hat er- hebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und des persönli- chen Verkehrs zwischen Vater und Sohn, da die Distanz zwischen dem bisherigen Wohnsitz J._____ und K._____ 230 km beträgt, was einer Reisezeit von rund 3.5 Stunden mit dem Auto bzw. rund 5.5 Stunden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln entspricht. Die Betreuung von C._____ könnte daher nicht mehr im gleichen Um- fang durch den Beschwerdeführer ausgeübt werden. Der beabsichtigte Wechsel des Aufenthaltsortes des Sohnes bedarf daher der Zustimmung des Vaters bzw. der KESB bei Ausbleiben der väterlichen Zustimmung. 5.2.Entscheidend für die Beurteilung, ob die KESB Engadin/Südtäler die Zu- stimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ zu Recht erteilt hat, ist alleine, ob dieser Umzug dem Kindswohl dient. Die Lebensumstände von C._____ erweisen sich als schwierig. So leidet er zum einen an ADHS und einer Sprachen- twicklungsverzögerung, zum anderen weisen sowohl die Mutter als auch der Vater gewisse Erziehungsdefizite auf. Dies macht eine enge, professionelle pädagogi- sche und therapeutische Betreuung nötig. Wie die Stellungnahme der Experten zeigen, werden diese Unterstützungsmassnahmen von der Mutter stärker mitge- tragen und umgesetzt als vom Vater (vgl. KESB act. 16; 20; 22). Hinzu kommt, dass die Muttersprache von C._____ Deutsch ist. Aufgrund seiner Sprachentwick- lungsverzögerung bekundet er daher grosse Mühe, das in der Schule und in der Gemeinde gesprochene Italienisch zu erlernen, zumal sein Umfeld, insbesondere seine Mutter (welche ebenfalls kein Italienisch spricht) vorwiegend auf Deutsch mit ihm kommuniziert. Aufgrund dieser Sprachbarriere ist es für die Mutter schwierig, ihrem Sohn die benötigten Hilfestellungen bei der Erledigung der Hausaufgaben zu geben. So empfahl auch Dr. med. I._____ eine Beschulung im deutschsprachi- gen Umfeld und damit einhergehend einen Umzug in die Deutschschweiz (KESB act. 1). Gemäss Abklärungen der KESB Engadin/Südtäler bei der Schulgemeinde K._____ wird die angemessene Beschulung von C._____ in einem Förderzentrum abgeklärt. Falls eine Sonderbeschulung nötig wäre, würde in K._____ eine Sprachheilschule mit mindestens zwei Stunden Therapie pro Tag zur Verfügung stehen (vgl. KESB act. 19). Auf die Defizite von C._____ könnte dadurch optimaler eingegangen werden, als dies in J._____ der Fall wäre. 5.3.C._____ selbst äusserte sich nicht eindeutig zur Frage, wie er zum Umzug stehe. Gemäss Maria M., Schulleiterin J., hat er Angst, zu diesem Thema zu sprechen (vgl. KESB act. 22). N._____, die sozialpädagogische Famili- enbegleiterin, gab in ihrer Stellungnahme an, dass er sich ihr gegenüber positiv geäussert habe, weil er dann Deutsch sprechen könne und so gute Freunde fin-
8 / 10 den werde (vgl. KESB act. 20). Auch die Mutter bestätigte, dass der Sohn die Si- tuation in K._____ kennengelernt habe und sich auf den Umzug und die Schule freue. Der Vater erklärte im Rahmen der Anhörung hingegen, dass sein Sohn ihm gesagt habe, dass er in J._____ bleiben wolle, wo er verwurzelt sei (KESB act. 18). Dies zeigt, dass C._____ durch die momentane Situation enorm belastet ist und sich nicht eindeutig dazu äussern kann. 5.4.Dem Beschwerdeführer ist darin zuzustimmen, dass die Mutter in den letz- ten Jahren wenig Stabilität und Kontinuität in ihrer Lebensführung aufwies. So wechselte sie gemäss den unbestritten gebliebenen Ausführungen der KESB En- gadin/Südbünden seit der Geburt von C._____ fünf Mal ihren Wohnsitz, was für seine Entwicklung nicht förderlich war. Gleichwohl erweist sich ein Wechsel des Wohnsitzes in die Deutschschweiz aufgrund der sprachlichen Defizite und der Be- reitschaft der Mutter, die pädagogischen Massnahmen mitzutragen, als vorteilhaf- ter für das Wohl von C.. Zudem verspricht die Verheiratung der Mutter in K. eine Stabilität für die Zukunft, zumal es der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer deutschen Muttersprache einfacher fallen dürfte, sich in K._____ zu integrie- ren. Ebenso erweist sich ein gemeinsames Aufwachsen mit seinem jüngeren Halbbruder F._____ für seine Entwicklung als förderlich. Die Mutter erklärt sich zudem dazu bereit, ihren Sohn an den Besuchstagen des Vaters nach Chur oder Samedan zu fahren, um die Ausübung des väterlichen Besuchsrechts zu erleich- tern (KESB act. 17). An dieser Beurteilung des Kindeswohls können auch die Aus- führungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben, wonach eine Betreuung auch in J._____ möglich sei, nichts ändern, zumal diese Aspekte von den ab- klärenden Stellen der Vorinstanz in die Interessensabwägung eingeflossen sind. 5.5.Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Wechsel des Aufenthaltsortes von C._____ dem Kindswohl dient. Insbesondere aufgrund seiner sprachlichen Defizite ist von einer positiven Entwicklung durch einen Umzug in die Deutschschweiz auszugehen. Aufgrund dessen hat die KESB Engadin/Südtäler die von der Beschwerdegegnerin beantragte Zustimmung zum Wohnortswechsel von C._____ zu Recht erteilt. Der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler erweist sich aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig. Er ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gestützt auf Art. 10 Abs. 1 VGZ (BR 32.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Im Weiteren hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin bei diesem Ausgang des Verfahrens Anspruch auf eine aus-
9 / 10 seramtliche Entschädigung. Die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin ist mangels Einreichens einer Honorarnote nach Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und unter Berücksichtigung der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine Parteien- tschädigung in der Höhe von CHF 500.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ange- messen.
10 / 10 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A., welcher B. aussergerichtlich mit CHF 500.00 (einsch- liesslich Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen hat. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an: