Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 27. Juni 2023 ReferenzZK1 21 207 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Quaderstrasse 2, 7000 Chur GegenstandEheschutz Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Maloja, Einzelrichter, vom 26.11.2021, mitgeteilt am 17.12.2021 (Proz. Nr. 135-2021-355) Mitteilung04. Juli 2023
2 / 34 Sachverhalt A.A._____ (geb. 1972; fortan Ehefrau/Mutter) und B._____ (geb. 1963; fort- an Ehemann/Vater) sind seit 2002 verheiratet. Aus der Ehe gingen die Söhne C._____ (geb. 2003), D._____ (geb. 2005) und E._____ (geb. 2007) hervor. Der Ehemann ist zudem Vater von F._____ (geb. 1996). B.Mit Entscheid vom 26. November 2021 genehmigte der Einzelrichter am Regionalgericht Maloja die Trennungsvereinbarung der Parteien (Getrenntleben seit dem 1.8.2021, gemeinsame elterliche Sorge über D._____ und E., alleinige Obhut der Mutter über D. und E.; Verzicht auf Festlegung des persönlichen Verkehrs des Vaters angesichts des Alters von D. und E.; Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau samt Kinder; Kom- munikationsverpflichtung der Eltern; Gütertrennung per 1.10.2021; Dispositivzif- fer 1) und entschied in den strittig gebliebenen Punkten (Kinder- und Ehegatten- unterhalt). Dabei ermittelte er für zwei Zeitabschnitte (Okt. 2021 bis Dez. 2021 [Phase I] und ab Jan. 2022 [Phase II]) monatliche Barunterhaltsbeträge in der Höhe von CHF 1'076.00 (Phase I) bzw. CHF 1'091.00 (Phase II) je zzgl. Ausbil- dungs- und Sozialzulagen für C., CHF 1'759.00 (Phase I) bzw. CHF 1'783.00 (Phase II) je zzgl. Ausbildungs- und Sozialzulagen für D., CHF 1'603.00 (Phase I) bzw. CHF 1'607.00 (Phase II) je zzgl. Ausbildungs- und Sozialzulagen für E., einen monatlichen Betreuungsunterhalt für E._____ von CHF 2'712.00 (Phase I) bzw. CHF 1'077.00 (Phase II; Dispositivziffern 2 u. 4) sowie monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1'432.00 (Phase I) bzw. CHF 1'102.00 (Phase II) für die Ehefrau (Dispositivziffern 3 u. 5). Die bereits geleisteten Unterhaltszahlungen wurden angerechnet. Die Gerichtskosten aufer- legte der Einzelrichter den Parteien je hälftig. Parteientschädigungen sprach er keine. C.Der Verfahrensgang vor erster Instanz ist dem Entscheid bzw. den Akten zu entnehmen. D.Gegen den Eheschutzentscheid legte die Ehefrau hierorts Berufung ein. Sie stellt die folgenden Anträge: 1.Die Dispositivziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids des Regionalge- richts Maloja vom 26. November 2021 betreffend Eheschutz (Proz. Nr. 135-2021-355) seien aufzuheben. 2.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin an die Kosten des Unterhalts der gemeinsamen Kinder rückwirkend vom
3 / 34 CHF 1'076.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungs- zulage und CHF 74.00 besondere Sozialzulage für C.; CHF 2'459.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungs- zulage und CHF 73.00 besondere Sozialzulage für D.; CHF 2'305.00 Barunterhalt und CHF 2'833.00 Betreuungsunterhalt zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulage und CHF 73.00 besondere Sozialzulage für E.. 3.Die vom Berufungsbeklagten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 20'946.00 seien anzurechnen. 4.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend vom 1. Oktober 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einen monatlichen ehelichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 2'833.00 zu bezahlen. 5.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, an die Kosten des Unter- halts der gemeinsamen Kinder ab dem 1. Januar 2022 für die Dauer des Getrenntlebens folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen: CHF 1'091.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungs- zulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für C.; CHF 2'890.00 zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Ausbildungs- zulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für D.; CHF 2'680.00 Barunterhalt und CHF 1'736.00 Betreuungsunterhalt zzgl. gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulage und CHF 59.00 besondere Sozialzulage für E.. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Berufungsklägerin zahlbar und zwar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten haben über die Mündigkeit hinaus zu gel- ten, solange das Kind im Haushalt der Mutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Vater stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. 6.Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin ab dem 1. Januar 2022 für die Dauer des Getrenntlebens monatliche eheliche Unterhaltsbeiträge von CHF 2'649.00 zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 7.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsbeklagten. E.Den Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.00 leistete die Ehefrau frist- gerecht. F.Mit Berufungsantwort schliesst der Ehemann auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Ehefrau. G.In weiteren Stellungnahmen hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Ehefrau reichte zudem eine Noveneingabe ins Recht.
4 / 34 H.Die Akten sind beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.Prozessuales / Formelles 1.1.Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Entscheid über den Erlass von Eheschutzmassnahmen. Der erforderliche Streitwert ist erreicht. Die Berufung ist damit ohne Weiteres zulässig (Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Form und Frist sind eingehalten (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 142 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1). Die weiteren Ein- tretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Frage nach der Prozessführungsbefugnis der Ehefrau als Berufungsklägerin betreffend die Unterhaltsbeiträge an C._____ und D._____ ist nachstehend im Materiellen zu behandeln, zumal die Prüfung der Sachlegitimation nicht Bedingung der prozes- sualen Zulässigkeit eines Rechtsmittels, sondern der materiellen Begründetheit der Rechtsbehauptung ist (nachstehend E. 3). Auf die Berufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrich- tige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Im Eheschutzverfahren unterliegt der eheliche Unterhalt der Dispositions- maxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO) sowie der eingeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272, Art. 276 Abs. 1 ZPO). Für Kinderbelange gilt die Offizial- und die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1, 3 ZPO). Die strenge Untersuchungsmaxime in Kinderbelangen durchbricht das Novenregime von Art. 317 Abs. 1 ZPO mit der Folge, dass neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren selbst dann vorgebracht werden können, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88). Die kraft der uneingeschränkten Untersu- chungsmaxime für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse können für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden (nach-)ehelichen Unterhalt nicht ein- fach ausgeblendet werden (BGE 147 III 301 E. 2.2). 2.Gegenstand der Berufung Anlass zur Berufung geben die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge (Dispo- sitivziffern 2, 3, 4 und 5 des angefochtenen Entscheids). Dabei moniert die Ehe- frau mit Berufung konkret die Höhe der berücksichtigten Sparquote, den Vertei-
5 / 34 lungsschlüssel des ehelichen Überschusses, namentlich in Bezug auf die frei werdenden Mittel des ältesten gemeinsamen Sohnes C., die Höhe des Einkommens des Ehemannes sowie einzelne Bedarfspositionen (ungedeckte Gesundheitskosten und Steuerlast). Schliesslich rügt die Ehefrau Verletzungen der Dispositionsmaxime. 3.Prozessführungsbefugnis der Ehefrau in Bezug auf die Unterhaltbeiträge von C. und D._____ 3.1.Der Elternteil, welcher die elterliche Sorge innehat, kann als Prozess- standschafter anstelle des minderjährigen Kindes die diesem geschuldeten Un- terhaltsbeiträge geltend machen. Demgegenüber sind in eherechtlichen Verfah- ren über volljährige Kinder grundsätzlich keine Anordnungen zu treffen. Sie sind von den eherechtlichen Verfahren der Eltern nicht (mehr) direkt betroffen. Eine Ausnahme besteht bei Unterhaltsansprüchen von Kindern die volljährig werden, während das Verfahren beim Gericht hängig ist (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). In diesem Fall dauert die Prozessstandschaft für die Beiträge nach Erreichen der Volljährigkeit an, sofern das nun volljährige Kind dem zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2; 129 III 55 E. 3). Das zur Zeit der Einleitung des Eheschutz- oder Schei- dungsverfahren bereits volljährige Kind kann dagegen seine Ansprüche nicht durch einen Elternteil im Rahmen des Eheschutz- oder Scheidungsverfahrens geltend machen lassen (vgl. BGE 129 III 55 E. 3.1.3 f.). Es muss seine An- sprüche in einem separaten Verfahren einklagen. 3.2.Die Ehefrau beantragt im Rechtsmittelverfahren Unterhaltsbeiträge für ih- ren Sohn C._____ (act. A.1, A.3), der bei Einreichung des Eheschutzgesuches vor Vorinstanz bereits volljährig war (Art. 14 ZGB). Eine Prozessstandschaft war und ist daher nicht länger möglich. In Bezug auf die Unterhaltsansprüche Jona- thans fehlt es damit an der Aktivlegitimation der Ehefrau, weshalb die Berufung insoweit abzuweisen ist und es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Der Ehe- mann akzeptierte den vorinstanzlichen Entscheid einschliesslich der Unterhalts- beiträge an den Sohn C.. Er ist bei seinem Zugeständnis zu behaften (vgl. OGer SO ZKBER.2021.56 v. 22.12.2021 E. 4.2, welches indes auf Berufung be- treffend Volljährigenunterhalt nicht eintrat, dazu vorstehend E. 1.1). Der Unter- haltsbeitrag an C. ist daher als fixierte Grösse in der Unterhaltsberechnung stehenzulassen. Ergänzend sei bemerkt, dass die Ehefrau mit Berufung ohnehin die bereits von der Vorinstanz für C._____ gesprochenen Unterhaltsbeiträge be- antragt (act. A.1; act. B.1).
6 / 34 Der Ehefrau war sich der Problematik durchaus bewusst. So stellte sie im erstin- stanzlichen Verfahren in ihrem Eheschutzgesuch zu Recht keine Anträge betref- fend Unterhaltsbeiträge an C., und zwar mit Verweis auf dessen Volljährig- keit (RG act. I.1, Ziff. 10). Erst nachdem der Ehemann C. selbst absichtlich in die Unterhaltsberechnung mitaufnahm (RG act. I.2), stellte auch die Ehefrau entsprechende Anträge vor erster Instanz (RG act. VII.3; VII.1, S. 10). Dass sich die Parteien über den Einbezug von C._____ in die Unterhaltsberechnung einig sind (so act. B.1, E. 7.1.3), C._____ offenbar konsultiert wurde (RG act. VII.3, Ziff. 33; VII.1, S. 10) und der Standpunkt der Parteien in der vorliegenden Kon- stellation (alle Kinder im Gymnasium, sprich ohne angemessene Erstausbildung und zuhause lebend; vgl. auch act. A.1, Ziff. 8) nachvollziehbar ist, ändert am Gesagten nichts. Demgegenüber wurde D._____ erst vor Kurzem während laufendem Rechtsmit- telverfahren volljährig. Mit Blick auf den Eintritt der Beratungsphase konnte aber ausnahmsweise auf die Einholung einer Zustimmungserklärung von D._____ verzichtet werden. 4.Rechtliche Grundsätze / Methodik der Unterhaltsberechnung Zu Recht unstrittig blieb die Anwendung der zweistufigen Methode mit Über- schussverteilung (act. B.1, E. 4 ff.; act. A.1-4; BGE 147 III 301; 147 III 265; 147 III 293). Die Vorinstanz legte die anwendbaren theoretischen Grundsätze der Un- terhaltsberechnung, samt Ermittlung der Sparquote und des ehelichen Stan- dards, ausführlich und zutreffend dar (act. B.1, E. 4). Darauf ist zu verweisen. 5.Ermittlung des zuletzt gelebten ehelichen Standards 5.1.Massgebende Periode Als Referenzperiode für die Berechnung des ehelichen Standards und einer Spa- rquote dienen grundsätzlich die letzten zwölf Monate vor der Trennung. Die Vor- instanz stellte – in Übernahme der Ausführungen der Parteien (RG act. VII.1, S. 4; VII.2, S. 4 f.; VII.3, Ziff. 22 f.) – auf das Jahr 2020 ab (act. B.1, E. 5.1), was unbeanstandet blieb (ferner zu act. A.2, Ziff. 26, nachstehend E. 5.4). 5.2.Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2020 Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Gesamteinkommen der Familie im Jahr 2020 in Höhe von CHF 30'511.00 aus (act. B.1, E. 5.2.2). Die Parteien sind sich einig, dass hierbei theoretisch eine Korrektur von CHF 30'511.00 auf
7 / 34 CHF 30'507.00 vorzunehmen wäre (act. A.2, Ziff. 1-2; act. A.3; vgl. aber in act. A.1, Ziff. 23). Die Differenz erweist sich indes als geringfügig; sie ist mithin vernachlässigbar. Einzig der Vollständigkeit halber ist nachstehend das korrigier- te Gesamteinkommen den Berechnungen zugrunde zu legen. 5.3.Sparquote im Jahr 2020 Die Vorinstanz ging zunächst von einer Sparquote der Familie in Höhe von CHF 150'688.00 für das Jahr 2020 aus (pro Monat CHF 12'557.00). Diese setzte sich wie folgt zusammen (sämtliche Beträge in CHF): Sparquote Vorinstanz Periode2020 Einkaufsbeiträge in Säule 2a0 Einkaufsbeiträge in Säule 3a6'768 ZW I6'768 Wertschriften und Guthaben335'738 Veränderung81'653 Nachsteuern-26'131 Bargeld55'000 ZW II117'290 Grundpfandschulden794'956 Veränderung-33'398 Total = Sparanteil150'688 monatlich12'557 Hinzu addierte die Vorinstanz sodann korrekt den Unterhaltsbeitrag für den vor- ehelichen Sohn des Ehemannes, F._____, von CHF 1'620.00 pro Monat (vgl. OGer ZH LE150038 v. 24.11.2015 E. III.B.4.2). Insgesamt resultiert gemäss der Vorinstanz im Jahr 2020 somit eine monatliche Sparquote von CHF 14'177.00 (act. B.1, E. 5.3.2). 5.3.1. Die Ehefrau kritisiert mit Berufung die Sparquote als zu hoch. Sie begrün- det dies damit, dass die Vorinstanz die Position "Bargeld CHF 55'000.00" nicht hätte berücksichtigen dürfen. Der Ehemann habe nicht "bewiesen", dass das Geld am 31. Dezember 2020 noch vorhanden gewesen sei. Indem die Vor- instanz lediglich darauf abstelle, dass der Barbezug an sich nicht bestritten wor- den sei und dadurch eine Sparquote annehme, stelle sie den Sachverhalt unrich- tig fest (act. A.1, Ziff. 24-38; act. A.3, Ziff. 7-28). Der Ehemann schliesst auf Bestätigung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt (act. A.2, Ziff. 3-21; act. A.5).
8 / 34 5.3.2. Der Ehemann liess betreffend das fragliche Bargeld anlässlich der Ver- handlung vor erster Instanz vortragen, er habe im Dezember 2020 und Januar 2021 grössere Geldbeträge zwecks Finanzierung seiner Scheidung und weiterer auf ihn zukommenden Kosten abgehoben, da ihm die Ehefrau eröffnet habe, sich trennen zu wollen und er in Panik verfallen sei. Er habe seiner Rechtsvertreterin davon berichtet, nachdem ihm das Gesuch der Ehefrau zur Kenntnis gebracht worden sei. Sie [die Rechtsvertreterin] habe ihm gesagt, dass das Ganze offen- gelegt werden müsse, wozu er nicht nein gesagt habe. Das Geld sei noch vor- handen (RG act. VII.2, Ziff. 5). Im Zuge der Befragung durch den erstinstanzli- chen Richter gab der Ehemann zu Protokoll, seine Ehefrau habe ihm gesagt, er solle ausziehen. Er sei komplett zusammengebrochen. Er habe gedacht, er brauche unter anderem Geld für die Anwälte sowie eine Scheidung, seine Ehe- frau erziele kein Einkommen und es würde ein Kostenschub kommen. Zudem habe er feststellen müssen, dass die Ehefrau seit längerem ebenfalls Bargeldbe- träge abgehoben habe (RG act. VII.1, S. 12 in fine). 5.3.3. Zunächst beanstandet die Ehefrau, das Verhalten des Ehemannes bzw. dessen Rechtsvertreterin im Kontext der Vorbringen des Bargeldes widerspräche Treu und Glauben. So seien die Bargeldabhebungen in der Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 (Gesuchsantwort des Ehemannes zum Eheschutzgesuch; RG act. I.2) sowie in der Eingabe vom 2. November 2021 (Bestätigungsschrei- ben des Ehemannes an das RGer betreffend Überweisung der Akontozahlung von CHF 10'000.00 an den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder; RG act. V.3) absichtlich verschwiegen worden und erst anlässlich der Verhandlung vorgetra- gen worden (RG act. VII.2). Der Ehemann sei auf seine Vorbringen zur Sparquo- te in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2021 zu behaften (act. A.1, Ziff. 24- 27). Das Vorbringen des Ehemannes in Bezug auf die Erhöhung der Sparquote um CHF 55'000.00 (Barbezug GKB-Konto vom 7. Dezember 2020) im Sinne eines Novums (RG act. VII.2; III.59.1) anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 26. November 2021 war prozessual ohne Weiteres zulässig (Art. 229 Abs. 3 i.V.m. 272 ZPO). Auch die Erklärung der Rechtsvertreterin des Ehemannes, weshalb die Bargeld-Position nicht bereits früher in das Verfahren eingeführt worden war, erscheint plausibel und nachvollziehbar (act. A.2, Ziff. 5). Die jewei- ligen Ferienabwesenheiten des Ehemannes und seiner Vertreterin, während lau- fender Frist zur Einreichung der Gesuchsantwort, sind ferner belegt (act. C.3-5). Ebenso ist glaubhaft, zumal belegt, dass der Rechtsvertreterin die massgebli- chen Unterlagen betreffend die Barbezüge erst am 18. November 2021 per Mail
9 / 34 zugingen (act. C.15). Nach dem Gesagten ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwie- fern der Ehemann und/oder seine Rechtsvertreterin mit ihrem prozessualen Vor- gehen Treu und Glauben tangiert hätten. Dass die Abhebungen im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung zu thematisieren sein werden, erklärt sich von selbst; die Ehefrau wird durch die Barbezüge in güterrechtlicher Hinsicht ent- sprechend nicht benachteiligt werden. 5.3.4. Der Ehemann trägt die Beweislast für das Vorhandensein der Sparquote. Zutreffend weist er indes darauf hin, eine solche nicht "beweisen" zu müssen (act. A.2, Ziff. 13). Im Eheschutzverfahren gelangt das Beweismass der Glaub- haftmachung und nicht des strikten Beweises zur Anwendung (statt vieler BGE 138 III 97 E. 3.4.2). Dass der Ehemann die Barbezüge getätigt hatte, ist mittels Belastungsanzeigen belegt (RG act. III.59.1-2 [7.12.2020: CHF 55'000.00; ferner 8.1.2021: CHF 10'000.00 und 14.1.2021: CHF 40'000.00]). Die Ehefrau bestritt bzw. bestreitet die Bezüge an sich denn auch nicht (vgl. act. A.1, Ziff. 30; RG act. VII.9). Dem Ehemann ist ferner beizupflichten, dass die Ehefrau am 14. und 20. Dezember 2021 per WhatsApp die Hälfte des Betrages der abgeho- benen CHF 100'000.00 zurückgefordert hatte (act. C.6; act. A.2, Ziff. III. 12). Ent- gegen seinem Dafürhalten lässt sich daraus indes nichts Konkretes zu seinen Gunsten ableiten. Namentlich anerkannte die Ehefrau damit nicht nachprozessu- al das Vorhandensein des Geldes am Stichtag (vgl. act. A.2, Ziff. III.20; act. A.5, Ziff. 2). Der Verhandlung vor erster Instanz lässt sich entnehmen, dass sich die Ehefrau in ihrer Replik auf das Plädoyer des Ehemannes, in welchem er erstmals die be- sagte Erhöhung der Sparquote um den Bargeldbetrag vom CHF 55'000.00 (Be- zug v. 7.12.2020) vortrug, gegen das Hinzurechnen des Barbetrages aussprach. Sie argumentierte, "[d]er Gesuchsgegner habe zugegeben, dass die von ihm ab- gehobenen Beträge von seiner Errungenschaft abzuziehen seien, dies bestätige das Gesuch um Gütertrennung. Letzterer könne die Sparquote nicht ins Uner- messliche anheben. Er könne diese Beträge nicht von der Errungenschaft abzie- hen und sagen, diese würden nun in die Sparquote gehören. Er könne nicht das Güterrecht und den Unterhalt vermischen. Die Gesuchstellerin sei von den ent- sprechenden vom Gesuchsgegner in der Stellungnahme vorgetragenen Zahlen ausgegangen und habe die Sparquote neu berechnet. Der Sparquote dürften keine Errungenschaftsmittel hinzugerechnet werden. Aus BB Nr. 60 ergebe sich, dass der Gesuchsgegner versucht habe, eine Sparquote zu generieren. Letztere werde anhand des Einkommens und des Verbrauchs berechnet. Der Gesuchs- gegner versuche Verwirrung zu stiften. Die Ausführungen von letzterem seien
10 / 34 nicht glaubhaft, dies sei beim Entscheid zu berücksichtigen." (RG act. VII.1, S. 9). Die Vorinstanz gab diesen Standpunkt der Ehefrau wieder und führte aus, sie habe nicht bestritten, dass der Ehemann am 7. Dezember 2020 den Barbe- zug von CHF 55'000.00 vorgenommen habe. Somit sei dieser Betrag der Spar- quote hinzuzurechnen (act. B.1, E. 5.3.2). Mit Blick auf die dezidierte Ablehnung eines Hinzurechnens des Bargeldbetrages zur Sparquote durch die Ehefrau (und die erheblichen Auswirkungen dieses strittigen Punktes auf die Unterhaltsbeiträ- ge) hätte sich wohl eine kurze zusätzliche Erwägung hierzu angeboten. Ange- sichts der Argumentationslinie der Ehefrau war dies aber nicht geradezu zwin- gend. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 272, 277 Abs. 3 sowie 296 ZPO verletzt hätte, wie es die Ehefrau moniert (act. A.1, Ziff. 33 f.), ist nach dem Gesagten jedenfalls nicht erkennbar. Angesichts der konkreten Sachver- haltsrüge der Ehefrau käme einer Verletzung dieser Bestimmungen in casu oh- nehin keine eigenständige Bedeutung zu. Ebenso wenig verletzte der vorinstanz- liche Richter seine verstärkte Fragepflicht (act. A.1, Ziff. 32; act. A.3, Ziff. 22; Art. 56 ZPO). Zum einen übersieht die Ehefrau, dass Art. 56 ZPO primär auf rich- terliche Hilfestellung für die befragte Partei abzielt, und dass bei anwaltlich ver- tretenen Parteien der richterlichen Fragepflicht ohnehin nur eine sehr einge- schränkte Tragweite zukommt. Zum anderen lässt sich dem Befragungsprotokoll vor erster Instanz entnehmen, dass der Ehemann durchaus zu den strittigen Ba- rbezügen befragt worden ist (RG act. VII.1). Angesichts dessen, dass die Ehe- frau in der Tat das Vorhandensein des Bargeldes am Stichtag nicht explizit be- stritt, sondern vielmehr auf rechtlicher Ebene bzw. in güterrechtlicher Hinsicht gegen ein Hinzurechnen argumentierte, drängte sich dem Eheschutzrichter auch kein vertieftes Nachhaken zu diesem Thema auf. Kommt auch hier hinzu, dass beide Parteien anwaltlich vertreten waren und sind; bei Bedarf hätten mithin ent- sprechende Ergänzungsfragen gestellt werden können. Ferner trägt die Ehefrau eine Verletzung von Art. 170 Abs. 2 ZGB durch die Vor- instanz vor. Sie kritisiert, der Ehemann sei seiner Auskunftspflicht trotz Aufforde- rung ihrerseits nach Art. 170 Abs. 2 ZGB nicht nachgekommen (act. A.1, Ziff. 35 f.; act. A.3, Ziff. 27). Von der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB zu Informationszwecken ist stets die prozessuale Auskunft zu Be- weiszwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Be- weismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substanti- ierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur. In ihrem Eheschutzgesuch stellte die Ehefrau das folgende Rechtsbegehren:
11 / 34 8.Auskunftspflicht Der Ehemann sei zu verpflichten, vollumfänglich und lückenlos Aus- kunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ertei- len. In den Ausführungen zum Gesuch bezeichnete sie das Anliegen als "prozessua- ler Antrag", berief sich auf Art. 170 Abs. 2 ZGB und macht gleichzeitig Beweisof- ferten (RG act. I.1, Ziff. 7; vgl. auch act. A.1, Ziff. 35 "prozessualer Antrag"). Der Ehemann reichte mit seiner Gesuchsantwort diverse Urkunden über seine Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse ins Recht. Darunter befanden sich auch die verlangten Kontoauszüge, wenn auch über einen kürzeren Zeitraum als be- antragt (RG act. II.2; RG act. III). Im Plädoyer vor erster Instanz wiederholte die Ehefrau ihr Anliegen nicht explizit. So hielt sie zwar pauschal an ihrem Rechts- begehren fest (RG act. VII.3: "Unverändert"), führte aber nicht aus, inwiefern ihr Begehren bzw. ihr prozessualer Antrag auf Edition nicht befriedigt worden wäre. Dass sich die Vorinstanz in der Folge zur "Auskunftspflicht" nicht mehr verneh- men liess, erklärt sich dergestalt, dass sie wohl von einem reinen Editionsantrag ausging, diesen als befriedigt erachtete und ihr im Übrigen ohnehin alle nötigen Urkunden vorlagen, um die Unterhaltsberechnung vorzunehmen. Unklar erscheint, ob die Ehefrau tatsächlich einen materiell-rechtlichen Anspruch nach Art. 170 ZGB begründen wollte. Dagegen spricht, dass sie ihre Anliegen stets selbst als prozessualen Antrag bezeichnet und die Unterhaltsansprüche in ihrem Eheschutzgesuch bereits beziffert hatte. Dies deutet eher auf einen rein beweisrechtlich begründeten Editionsantrag hin. Diese Frage braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden. Mit Berufung stellt die Ehefrau nämlich weder ein entsprechendes materielles Begehren auf Auskunft noch einen prozessualen Editionsantrag, sondern kritisiert einzig im Zuge der Sparquotenermittlung, die Vorinstanz habe Art. 170 Abs. 2 ZGB verletzt und der Ehefrau sei es bis anhin nicht möglich gewesen, sich ein komplettes Bild zu den finanziellen Verhältnissen der Parteien zu machen und den Gegenbeweis anzutreten (act. A.1, Ziff. 35-36). Was sie daraus konkret ableiten will, erhellt sich nicht. Unstrittig blieb alsdann, dass die Ehefrau jederzeit selbst elektronischen Zugang auf das gemeinsame Postgirokonto gehabt hatte und beim GKB-Konto über die erforderlichen Voll- machten verfügt hat, sich mithin die beantragten Urkunden jederzeit selbst hätte beschaffen können (act. A.2, Ziff. 19; act. A.3, Ziff. 27). Dass weitergehende Edi- tionen oder Auskünfte zur Berechnung der Unterhaltsansprüche erforderlich wären, ist jedenfalls weder substantiiert ausgeführt noch anderweitig ersichtlich. 5.3.5. Die Zeitspanne zwischen der Bargeldabhebung vom 7. Dezember 2020 bis zum Stichtag ist verhältnismässig gering. Dass der Ehemann in dieser Zeit
12 / 34 das Bargeld tatsächlich ausgegeben bzw. verschleudert oder gar verschenkt hät- te, ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich. Dergleichen erscheint denn auch bereits aufgrund der glaubhaften Gründe des Ehemannes für den Bargeld- bezug, des kurzen Zeitraumes und der Höhe des Betrages unwahrscheinlich (siehe zudem die Sparquoten der vorherigen Jahre der Ehegatten act. A.2, Ziff. 26; RG act. III.30-33, 60; act. B.1, E. 5.3.1 f.). Zu beachten gilt ferner, dass die Ehegatten damals noch nicht getrennt lebten (RG act. I.1). Die Ehefrau stellt zum Verbleib des Geldes zwischen Abhebung und Stichtag keine konkreten Be- hauptungen auf, sondern beschränkt sich auf die Bestreitung des Vorhanden- seins des Geldes am Stichtag bzw. moniert, der Ehemann hätte den Nachweis zum Vorhandensein nicht rechtsgenügend erbracht. Der Ehemann reicht mit Be- rufungsantwort alsdann ein Foto des (mittlerweile auf CHF 85'000.00 reduzier- ten) Barbetrages, ausgelegt in seinem Wohnzimmer, als zulässiges Novum ins Recht (act. C.8; act. A.2, Ziff. 14 f.; vorstehend E. 1.3). Ebenfalls als zulässige Noven des Ehemannes liegen nunmehr diverse Bank- bzw. Postfinance- Unterlagen über die (Wieder-)Einzahlung des vorigen Betrages vor (act. A.2, Ziff. 15; act. C.8-15). Wenngleich diese Noven ein effektives Vorhandensein des Geldes per 31. Dezember 2020 letztlich nicht zu "beweisen" vermögen (so auch die Ehefrau act. A.3, Ziff. 16-20), so bekräftigen sie doch deutlich die Sachdar- stellung des Ehemannes. Es erscheint schliesslich äusserst lebensfremd, dass der Ehemann extra nochmals so viel Bargeld abhob, auslieh o. dgl., um besagte Ablichtung zu erstellen, zumal eine erneute Abhebung ohnehin nachweisbar wä- re (so act. A.3, Ziff. 19). Nichtsdestotrotz ist der Ehefrau beizupflichten, dass das Verhalten des Ehemannes rund um die Bargeldbezüge durchaus merkwürdig anmutet. Insbesondere bleibt fraglich, weshalb er das Bargeld erst rund ein Jahr später (Ende 2021 / Anfang 2022) wieder auf die Bank bzw. Post einbezahlte und freiwillig derart viel Bargeld hortete. Die Sachdarstellung des Ehemannes betreffend das Vorhandensein des Bargelds am 31. Dezember 2020 vermag da- durch aber nicht massgeblich erschüttert werden. In der Gesamtschau bleibt da- mit glaubhaft, dass das fragliche Bargeld am Stichtag noch vorhanden war. Dass zwischenzeitlich der Barbetrag offenbar auf CHF 85'000.00 sank, vermag die Sparquote des Jahres 2020 nicht zu beeinflussen (act. A.2, Ziff. 14 f.; act. A.3, Ziff. 14 f.). Ebenso wenig kann die Ehefrau den Umstand, dass der Ehemann einen solch hohen Bargeldbetrag nicht an die erstinstanzliche Verhandlung mit- brachte, um dessen Noch-Vorhandensein physisch zu belegen, für sich reklamie- ren (act. A.3, Ziff. 12). Die rechtliche Argumentationslinie betreffend Güterrecht wiederholte die Ehefrau im Berufungsverfahren nicht mehr (vgl. act. A.1, Ziff. 28); sie vermöchte daraus denn auch nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Am Rande sei erwähnt, dass der Vergleich der Steuererklärungen der Jahre 2017 bis 2020
13 / 34 eine Sparquote gerade auch in Bezug auf die Vermögensposition "Wertschriften und Guthaben" während des Zusammenlebens ausweist (RG act. III.30-33, 60; act. B.1, E. 5.3.1 f.). 5.3.6. Auf die weiteren gegenseitigen Vorwürfe und Anschuldigungen der Partei- en im Kontext der Bargeldposition betreffend Treu und Glauben, Rechtsmiss- brauch, absichtliche Täuschung, Steuerhinterziehungen u. dgl. braucht nicht ein- gegangen zu werden. Sie gehen an der Sache vorbei und sind für die Frage des Vorhandenseins des Bargeldes nicht zielführend. 5.3.7. Zusammenfassend erscheint bereits angesichts der Situation, wie sie sich der Vorinstanz präsentierte, glaubhaft, dass der vom Ehemann am 7. Dezember 2020 abgehobene Bargeldbetrag von CHF 55'000.00 am 31. Dezember 2020 noch vorhanden war und die eheliche Sparquote mithin erhöht. Ungeachtet des- sen, dass das Verhalten des Ehemannes durchaus gewisse Fragen aufwirft, ge- lingt es ihm im Berufungsverfahren mittels seiner Noven nun umso mehr glaub- haft zu machen, dass die Barschaft am Stichtag nach wie vor vorhanden war. Wenngleich die Begründung der Vorinstanz nach dem Gesagten allenfalls zu knapp ausfiel, so ist im Ergebnis die Position "Bargeld CHF 55'000.00" in der Sparquote für das Jahr 2020 mit der Vorinstanz zu bestätigen. 5.3.8. Weitere Einwände gegen die eheliche Sparquote gemäss dem angefoch- tenen Entscheid erheben die Parteien nicht (act. A.1-2). Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgestellten Sparquote im Jahr 2020 von monatlich CHF 14'177.00. 5.4.Verbrauch der Familie im Jahre 2020 Nach dem Gesagten ergibt sich mit der Vorinstanz ein relevanter ehelicher Ver- brauch der Familie im Jahr 2020 von CHF 16'330.00 (CHF 30'507.00 ./. CHF 14'177.00; inkl. marginaler Korrektur des Gesamteinkommens der Familie um CHF 4.00 vgl. dazu vorstehend E. 5.2). Die Ehefrau vermag mit ihrer Beru- fung wie aufgezeigt dagegen nichts auszurichten. Auf die Vorbringen des Ehe- mannes betreffend die erheblichen Sparquoten der Familie bereits in den vorhe- rigen Jahren braucht bei diesem Ergebnis nicht näher eingegangen zu werden (act. A.2, Ziff. 26; act. A.3, Ziff. 32-33).
14 / 34 5.5.Ehelicher Bedarf im Jahre 2020 Den ehelichen (Grund-)Bedarf resp. das familienrechtliche Existenzminimum im Jahr 2020 bezifferte die Vorinstanz mit CHF 12'968.00 pro Monat (act. B.1, E. 5.5.3), was unstrittig blieb und zu übernehmen ist. 5.6.Ehelicher Überschuss 5.6.1. Bei einem relevanten Verbrauch der Familie von CHF 16'330.00 abzüglich des familienrechtlichen Existenzminimums von CHF 12'968.00 ergibt sich mit der Vorinstanz ein Überschuss von CHF 3'362.00 für das Jahr 2020 (bei der Vor- instanz resultierte ein Überschuss von CHF 3'366.00 [CHF 4.00 Differenz Ge- samteinkommen]). 5.6.2. Nebst der (bereits abgehandelten) strittigen Höhe des Überschusses infol- ge behaupteter höherer Sparquote beanstandet die Ehefrau die Art und Weise, wie die Vorinstanz ihren Überschussanteil im Rahmen des ehelichen Bedarfes für das Jahr 2020 berechnete (act. A.1, Ziff. 42). 5.6.3. Die Vorinstanz verteilte den Überschuss von CHF 3'366.00 auf die Ehe- gatten und alle drei Kinder, samt C., der im Jahr 2020 noch minderjährig war, nach grossen und kleinen Köpfen, mithin insgesamt auf sieben Köpfe (act. B.1, E. 5.7 f.). 5.6.4. Dem hält die Ehefrau entgegen, der Überschuss sei auf sechs Köpfe zu verteilen. Da C. aufgrund seiner Volljährigkeit kein Überschussanteil mehr zukomme, sei davon auszugehen, dass die Mittel, die frei geworden seien, den restlichen Familienmitgliedern gleichermassen zufliessen. Entsprechend sei der Überschuss auf die Ehegatten und die zwei minderjährigen Kinder zu verteilen (act. A.1, Ziff. 42 mit Verweis auf BGer 5A_24/2016 v. 24.8.2016 E. 3.5.2). 5.6.5. Der zuletzt gelebte Standard bildet zwar die Obergrenze des gebührenden Unterhaltes, jedoch kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ver- mutungsweise davon ausgegangen werden, dass die durch den Wegfall von Kindesunterhalt frei werdenden Mittel zugunsten der ehelichen Lebenshaltung verwendet worden wären, weshalb der unterhaltspflichtige Ehegatte diese nicht einfach für sich reklamieren kann. Wenn das für den nachehelichen Unterhalt gilt, können umso mehr zum gebührenden ehelichen Unterhalt die Mittel gezählt wer- den, welche durch wegfallenden Kindesunterhalt frei werden, da die Ehegatten nicht bewusst sparsamer gelebt haben, als es die finanziellen Mittel zugelassen hätten, sondern bereits vorher alle verfügbaren Mittel für die Familie verbraucht
15 / 34 haben. Dies steht im Unterschied zu Sparquoten, weshalb nur diese weiterhin von einer Verteilung auszuklammern sind (vgl. zum Ganzen BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 6.2 m.H.a. BGE 134 III 577 E. 8; ferner BGer 5A_24/2016 v. 24.8.2016 E. 3.5.2). Dieser Vermutung, wonach die frei gewordenen Mittel auch über die Höhe des ermittelten früheren Lebensstandards hinaus für die Parteien gemeinsam verwendet worden wären, kann im vorliegenden Fall jedoch nicht gefolgt werden. Die Parteien verwendeten vorliegend die vor der Trennung ver- fügbaren Mittel keineswegs gänzlich für die Lebenshaltung der Familie. Im Ge- genteil bestand eine erhebliche Sparquote von CHF 14'177.00 pro Monat. Vor diesem Hintergrund kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die frei werdenden Mittel aus dem Wegfall des Kindesunterhalts von C._____ bzw. vorerst dessen Überschussanteils gemeinsam verbraucht worden wären. Vielmehr liegt die Vermutung nahe, dass diese Mittel angespart und damit der Erhöhung der Sparquote, insbesondere im Hinblick auf die Vorsorge im Alter, gedient hätten. Die Parteien haben auch vor der Trennung keinen höheren Le- bensstandard gepflegt, obwohl bereits die damals verfügbaren Mittel dies erlaubt hätten. Darüber hinaus gilt mit dem Ehemann auf die nicht trennungsbedingten Mehrkosten der Parteien hinzuweisen, welche die Sparquote bereits reduzieren und die frei werdenden Mittel betreffend C._____ (weder in der Phase I noch in der Phase II) übersteigen (vgl. nachstehend E. 8, 10). Auch die Berufung der Ehefrau auf BGer 5A_24/2016 hilft ihr nicht weiter. Das Bundesgericht betont in diesem Erkenntnis lediglich, dass die tatsächliche Ver- mutung betreffend die Verwendung der Mittel, die nach der wirtschaftlichen Selbständigkeit der Kinder frei werden, nicht (im Sinne eines "Automatismus") lediglich auf Ehen anwendbar sei, in denen während des gesamten Zusammen- lebens keine Sparquote vorhanden war. Für den konkreten vorliegenden Fall lässt sich daraus nach den vorstehenden Erwägungen nichts ableiten. Am Rande sei vermerkt, dass in BGer 5A_24/2016 zwar eben durchaus auch eine Sparquo- te bestand, Letztere sich aber auf monatliche CHF 550.00 beschränkte (ibid., E. 3.1.1; vgl. ferner BGE 134 III 577). Mit Blick auf BGer 5A_112/2020 ist ferner zu betonen, dass der zuletzt gemeinsam gelebte Standard der Ehefrau stets ge- deckt ist (vgl. act. B.1, E. 7.5, 8.6; nachstehend E. 8, 10). Die vorinstanzliche Vorgehensweise zur Ermittlung des ehelichen Überschussan- teils (Verteilung auf sieben Köpfe) ist im vorliegenden Fall somit nicht zu bean- standen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Vorinstanz jedoch in der Folge – ob bewusst oder unbewusst – den freiwerdenden Überschussanteil von C._____ zu Unrecht in der konkreten Unterhaltsberechnung dennoch auf
16 / 34 sechs Köpfe und damit auf alle übrigen Familienmitglieder verteilte, anstatt die- sen der Sparquote zuzuweisen (vgl. zu Recht auch act. A.2, Ziff. 27d, 41 f.). 5.6.6. Nach dem Gesagten bezifferte die Vorinstanz den ehelichen Überschus- santeil der Ehegatten mit je CHF 962.00 und denjenigen der drei Kinder mit je CHF 481.00 korrekt (marginal berichtigt aufgrund der Anpassung des Gesamt- einkommens der Familie im Jahr 2020 ergäben sich Beträge von CHF 961.00 pro Ehegatte und CHF 480.00 pro Kind, was nachstehend zu vernachlässigen ist). 6.Unterhaltsphasen Die Vorinstanz bildete zwei Unterhaltsphasen. Die Phase I erstreckt sich von Ok- tober bis Dezember 2021, Phase II läuft ab Januar 2022. Diese sind zu über- nehmen. Namentlich kann angesichts der nachstehenden Erwägungen auf eine zusätzliche Phasenbildung – um dem Schulstufenmodell Nachachtung zu ver- schaffen – verzichtet werden (Verpflichtung der Ehefrau zur Erhöhung ihres Pen- sums auf 80 % bzw. 100 % nach Schulstufenmodell). Ebenso ist im vorliegenden Verfahren ausgangsgemäss von einer neuen Phase ab Volljährigkeit von D._____ und damit einhergehendem Wegfall seines Überschussanteils abzuse- hen. 7.Unterhaltsbeiträge: Berechnungsgrundlagen (Phase I) 7.1.Einkommen des Ehemannes (Phase I) 7.1.1. Mit Berufung moniert die Ehefrau das Einkommen des Ehemannes in der Phase I als zu tief. Konkret will sie als ein monatlicher Liegenschaftenertrag für die Liegenschaften in Deutschland von CHF 1'523.00 anstatt CHF 176.00 berücksichtigt wissen (act. A.1, Ziff. 43 ff.). 7.1.2. In der Phase I nahm die Vorinstanz monatliche Einkünfte des Ehemannes von insgesamt CHF 26'879.00 an (Erwerbseinkommen CHF 26'524.00 + Liegen- schaftenertrag 2021 CHF 176.00 [Liegenschaften in H._____] + Wertschriftener- trag CHF 179.00; act. B.1, E. 7.1.1). Einzig der Vollständigkeit halber sei er- wähnt, dass die Vorinstanz in Erwägung 7.1.1.3 (act. B.1) wohl versehentlich vergass, den Liegenschaftenertrag aufzuführen. Im seitens der Vorinstanz be- rechneten und der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegten Total von CHF 26'879.00 ist der Liegenschaftenertrag von CHF 176.00 aber enthalten.
17 / 34 7.1.3. Die Ehefrau moniert, im Jahr 2021 könne für den Liegenschaftenertrag (G._____ in H.) nebst den effektiven Kosten für den Ersatz der Heizung kein (zusätzlicher) Pauschalabzug getätigt werden (act. A.1, Ziff. 43-48). 7.1.4. Die Vorinstanz liess im Ergebnis beim Liegenschaftertrag betreffend das Objekt an der G. in H._____ für das Jahr 2021 sowohl einen Pauschalab- zug als auch einen effektiven Abzug für die Heizung in Höhe von CHF 21'486.00 zu (act. B.1, E. 7.1.1.1). Dass besagter Aufwand für die Heizung im Jahr 2021 effektiv anfiel, ist unstrittig. Nach allgemeinem Verständnis sowie insbesondere aus steuerrechtlicher Perspektive trifft es zu, dass sofern effektive Unterhaltskos- ten abgezogen werden, der zusätzliche Abzug einer Pauschale unzulässig ist. In diesem Fall sind die übrigen Unterhaltskosten dann ebenfalls effektiv abzuziehen und zu belegen. Es mag zwar mit dem Ehemann zutreffen, dass im fraglichen Jahr nebst dem Ersatz der Heizung auch die üblichen Unterhaltskosten bzw. ab- zugsberechtigten Kosten wie Versicherungen, Abgaben und Gebühren, Wasser, Erschliessung, Reinigung, Winterdienst und Verwaltung anfielen (act. A.2, Ziff. III. 29). Dies ändert aber nichts daran, dass er deren effektive Höhe (mit Ausnahme der Schuldzinsen und Steuern, dazu sogleich nachstehend) für das fragliche Jahr nicht glaubhaft macht. Es geht gerade nicht an, hierfür wiederum den vollen Pauschalabzug einsetzen zu wollen. Vielmehr hätten die weiteren Un- terhaltskosten für das Jahr 2021 nunmehr ebenfalls effektiv glaubhaft gemacht werden müssen. Allerdings ist wiederum anerkannt, dass für die Objekte in Deutschland Schuldzinsen und Steuern im Betrag von CHF 9'612.00 p.a. anfal- len (RG act. VII.3, Ziff. III.IV.17; act. B.1, E. 5.2.1). Damit ergibt sich für das Jahr 2021 insgesamt ein monatlicher Liegenschaftenertrag von CHF 722.00 (CHF 32'800.00 [Ertrag G.] ./. CHF 21'486.00 [Ersatz der Heizung] + CHF 8'700.00 [Ertrag I.] ./. CHF 1'740.00 [pauschaler Unterhalt] ./. CHF 9'612.00 [Steuern und Schuldzinsen]). Dass die Liegenschaft in J._____ auszuklammern ist, da die Ehefrau mit den Kindern darin wohnt, ist unstrittig (act. B.1, E. 7.1.1.1). 7.1.5. In der Phase I erhöht sich das anrechenbare Einkommen des Ehemannes gegenüber der Vorinstanz somit auf monatliche CHF 27'425.00 (Erwerbsein- kommen CHF 26'524.00 + Liegenschaftenertrag 2021 Deutschland CHF 722.00
18 / 34 seit Mitte November 2021 tätigt (act. A.2, Ziff. III.31), kann beim vorliegenden Ergebnis auf Weiterungen verzichtet werden (vgl. aber nachstehend E. 8.2). 7.3.Bedarfsberechnungen (Phase I) Des Weiteren bemängelt die Ehefrau in zweierlei Hinsicht die von der Vorinstanz ermittelten Bedarfszahlen (act. A.1, Ziff. 50-52). 7.3.1. Zunächst nimmt sie Anstoss daran, dass die Vorinstanz ihrem Bedarf kei- ne ungedeckten Gesundheitskosten von monatlichen CHF 33.00 angerechnet habe (act. A.1, Ziff. 50). Vor Vorinstanz machte die Ehefrau noch einen monatli- chen Betrag von CHF 83.33 geltend (RG act. I.1, Ziff. 47; VII.3, S. 14). Die Vor- instanz führte in diesem Zusammenhang aus, es sei nicht begründet worden, weshalb diese Kosten gegenwärtig und künftig anfallen würden. Darüber hinaus fiele der geringe Betrag von CHF 29.05 gemäss der eingereichten Leistungsab- rechnung der Helsana vom 1. Mai 2021 (RG act. II.23) nicht ins Gewicht (act. B.1, E. 7.2.4). Mit einer Noveneingabe erhöhte die Ehefrau den ihr zu ge- währenden Betrag auf CHF 49.00 pro Monat (act. A.4). 7.3.1.1. Ausserordentliche Gesundheitskosten werden im erweiterten familien- rechtlichen Bedarf berücksichtigt, wenn sie regelmässig und effektiv anfallen. Unstrittig ist, dass die Ehefrau offenbar an einem klinisch isolierten Syndrom (erstmalig auftretende, einzelne MS-typische Symptome, die auf ein fokal ent- zündliches bzw. demyelinisierendes Ereignis hindeuten, ohne jedoch die zur Diagnose der MS geforderten Kriterien der zeitlichen und räumlichen Dissemina- tion zu erfüllen) leidet (act. A.1, Ziff. 50; act. A.2, Ziff. 32; vgl. auch act. B.2). Strit- tig sind indes die Auswirkungen auf damit verbundene ungedeckte Gesundheits- kosten. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten, welche der Ehefrau entstünden, seien marginal und könnten wohl kaum als ausserordentli- che Gesundheitskosten bezeichnet werden. Angesichts der guten finanziellen Verhältnisse sei es mit der Vorinstanz zumutbar, geringfügige Gesundheitskos- ten aus dem Überschuss zu finanzieren (act. A.2, Ziff. 32). 7.3.1.2. Bei den Akten liegt die erwähnte Leistungsabrechnung der Helsana vom
19 / 34 nicht. Alsdann reichte die Ehefrau im Berufungsverfahren eine ärztliche Bestäti- gung datierend vom 25. Dezember 2021 ein, wonach im Jahr 2010 die Diagnose eines klinisch isolierten Syndroms (CIS) gestellt worden sei. Im selben Jahr sei mit der immunmodulatorischen Prophylaxe mit Betaferon begonnen worden, die seither durchgehen unkompliziert verlaufen sei (act. B.2). Zu spezifischen Kos- tenfolgen äussert sich Dr. med. K._____ nicht. Als weiteres Novum legte die Ehefrau eine Leistungsabrechnung der Helsana von Januar 2022 über einen Medikamentenkauf in Höhe von CHF 3'190.00 vor, welchen die Krankenversi- cherung bis auf die Franchise von CHF 300.00 sowie des Selbstbehaltes von 10 % des die Franchise übersteigenden Betrages übernahm (act. B.7; act. A.4). Diese Noven sind ohne Weiteres zulässig (vorstehend E. 1.3). Angesichts dieser Urkunden erscheint glaubhaft, dass der Ehefrau regelmässig und wohl auch in Zukunft ungedeckte Gesundheitskosten anfallen. Fraglich bleibt der anzurech- nende Betrag. Bei der Rechnung aus dem Jahr 2021 handelt es sich offensicht- lich um andere Kosten als im Jahr 2022. Glaubhaft erscheint ohne Weiteres, dass die Ehefrau ihre Franchise von CHF 300.00 stets ausschöpft und ihr darü- ber hinaus noch aus dem Selbstbehalt gewisse Kosten anfallen. Es ist daher er- messensweise von monatlich CHF 35.00 als ausserordentliche Gesundheitskos- ten im Bedarf der Ehefrau auszugehen. Betreffend allfällige weitere Kosten ist es der Ehefrau bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen zumutbar, diese aus ihrem Grundbetrag und/oder Überschuss zu bezahlen. Ergänzend sei bemerkt, dass die Vorinstanz bei der ganzen Familie eine VVG-Prämie zusätzlich zur obli- gatorischen Krankenversicherungsprämie berücksichtigte (act. B.1, E. 7.2.3 m.N.). 7.3.2. Weiter wendet sich die Ehefrau mit Berufung gegen die Steuerberech- nung der Vorinstanz (act. A.1, Ziff. 51 f.). 7.3.2.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt in der Phase I folgende Steuerbe- rechnung zugrunde (act. B.1, E. 7.2.9.2): EhefrauEhemann Erwerbseinkommen318'288 Ertrag aus privaten Liegenschaften11'714 Wertschriftenertrag2'148 Kinder- und Sozialzulagen für drei Monate1'9081'032 Netto-Eigenmietwert7'913 Unterhalt für drei Monate (EF/D./E.) 22'518-22'518 Total Einkommen32'339310'664
20 / 34 Berufsauslagen10'077 Hypothekarzins / Schuldzinsen10'7461'292 Beiträge an die Säule 3a6'826 Abzug für Versicherungsprämien7'4004'400 Abzug für Kinder in Ausbildung18'60013'950 Abzüge Total36'74636'545 Steuerbares Einkommen-4'007274'119 Schätzung steuerbares Vermögen150'000200'000 Steuerbetrag 202124666'898 7.3.2.2. Die Ehefrau macht geltend, die Vorinstanz habe bei der Steuerberech- nung nicht berücksichtigt, dass der in Deutschland generierte Liegenschaftener- trag in der Schweiz lediglich zur Steuersatzbestimmung aufgerechnet werde. Das steuerbare Einkommen werde dann um den ausländischen Liegenschaftenertrag reduziert, aber zum höheren Satz berechnet (act. A.1, Ziff. 51). 7.3.2.3. Die Rüge der Ehefrau trifft zu. Liegenschaften sind in jenem Staat steu- erbar, in welchem sie liegen (Ort der Belegenheit). Hierzu bestehen diverse Dop- pelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und ausländischen Staaten, insbesondere auch mit Deutschland. Liegenschaften im Ausland werden von der Schweiz nicht besteuert, auch wenn sie einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz gehören. Vielmehr darf der ausländische Staat dieses Einkommen und Vermögen erfassen; in der Schweiz dagegen sind diese Faktoren steuerbefreit. Ganz steuerfrei sind ausländische Immobilien in der Schweiz aber nicht: Das be- treffende Einkommen und Vermögen müssen in der schweizerischen Steuerer- klärung angegeben werden, weil es für die Bestimmung des Steuersatzes in der Schweiz berücksichtigt wird. Die Höhe des Steuersatzes soll nämlich von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen abhängig sein. Für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit spielt es keine Rolle, ob eine Liegenschaft im In- oder Ausland liegt. Daher kommt es bei der Bestimmung des Steuersatzes nicht auf den Ort der Liegenschaft an, sondern nur auf die Höhe des damit ver- bundenen Einkommens und/oder Vermögens. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Einkünfte aus der Vermietung der Liegenschaften in Deutschland gemäss der Steuerveranlagung 2020 bei der Steuerberechnung berücksichtigt worden seien und deshalb in die Steuerberechnung einzubeziehen seien, greift daher zu kurz (act. B.1, E. 7.2.9.2 mit Verweis auf RG act. III.45). 7.3.2.4. Die Vorinstanz legte die theoretischen Grundsätze zur Berechnung der mutmasslichen Steuerlast als Bedarfsposition im Unterhaltsrecht ausführlich und korrekt dar (act. B.1, E. 7.2.9). Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu ver- weisen. Nochmals hervorzuheben ist, dass die Steuerlast zwar eine nicht zu ver-
21 / 34 nachlässigende Bedarfsposition für die ganze Familie bedeutet (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Nichtsdestotrotz ist die Steuerberechnung, insbesondere aufgrund der Abhängigkeit zu den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen, letzt- lich stets mit Annahmen und Pauschalisierungen verbunden. Es kann mithin nicht verlangt werden, dass das Gericht eine exakte Berechnung der zu bezah- lenden Steuern vornimmt. Vielmehr hat das Gericht die mutmassliche Steuerlast ermessensweise auf realistischen Grundlagen, d.h. realitätsnah, festzulegen (vgl. auch Sabine Aeschlimann/Daniel Bähler/Jonas Schweighauser/Diego Stoll, Be- rechnung des Kinderunterhalts in: FamPra.ch 2/2021, S. 260 ff.). Mit Ausnahme der nicht berücksichtigten Steuerbefreiung unter Progressionsvorbehalt betref- fend die ausländischen Liegenschaften kam die Vorinstanz besagten Anforde- rungen nicht nur nach, sondern nahm nach dem Gesagten sogar eine einwand- freie Steuerberechnung vor. Zu Recht bleiben denn auch die von der Vorinstanz verwendeten übrigen Parameter – mit Ausnahme des besagten Liegenschafte- nertrages und den abzuziehenden bzw. zu versteuernden Unterhaltsbeiträgen – seitens der Ehefrau ungerügt und werden von ihr für die eigene Berechnung übernommen. Die Ehefrau rechnet konsequenterweise mit höheren Unterhalts- beiträgen für die Phase I von insgesamt CHF 34'190.67, anstatt dem von der Vorinstanz zur Berechnung der Steuerlasten eingesetzten Unterhaltsbeitrag von insgesamt geschätzt CHF 22'518.00 für die Phase I (drei Monate). Der höhere Totalunterhaltsbeitrag gemäss der Ehefrau gründet vornehmlich auf ihrer abwei- chenden Berechnung der Sparquote und des ehelichen Überschusses (Höhe und Verteilung) – die Hauptpunkte ihrer Berufung (vgl. act. A.1, Ziff. 11), in wel- chen die Ehefrau gerade nicht durchdringt. In Übernahme der Parameter der Vorinstanz ergibt sich bei einem geschätzten steuerbaren Einkommen des Ehemannes von CHF 262'405.00 (ohne Liegen- schaftenertrag) und einem satzbestimmenden Einkommen von CHF 274'119.00 (mit Liegenschaftenertrag) sowie einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 200'000.00 für das Jahr 2021, Gemeinde J._____, Tarif al- leinstehend, katholisch, eine geschätzte Gesamtsteuerlast von jährlich CHF 64'054.50, bestehend aus Kantonssteuern total CHF 26'735.15 (Einkom- menssteuer CHF 26'500.05 [Steuersatz/-fuss von 10.098917 %] und Vermö- genssteuer von CHF 235.10 [Steuersatz/-fuss von 1.1755 ‰]), Gemeinde- und Kirchensteuern in % der einfachen Kantonssteuer total CHF 14971.65 (Gemein- de CHF 13'367.55 [50 %] und katholische Kirchensteuer CHF 1'604.10 [6 %]) sowie direkte Bundessteuer von CHF 22'347.70 (Steuersatz 8.5165 %). Es resul- tiert eine monatliche geschätzte Steuerlast des Ehemannes von gerundet CHF 5'350.00.
22 / 34 Unter Berücksichtigung der Steuerberechnungen im Unterhaltsrecht letztlich im- manenten Pauschalisierungen und Schätzungen erscheint die Differenz von CHF 150.00 (CHF 5'500.00 ./. CHF 5'350.00) zur vorinstanzlichen Steuerlast bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen durchaus noch vernachlässigbar. Dies gilt umso mehr, als der Ehemann sich zu seinen Lasten für die Phase I mit einer tieferen Sparquote einverstanden erklärte (vgl. dazu nachstehend E. 8.1). Kommt hinzu, dass die Phase I lediglich drei Monate umfasst. Nichtsdestotrotz ist der Bedarf des Ehemannes für die nachstehende Berechnung entsprechend zu be- reinigen. 7.3.2.5. Die Steuerlast der Ehefrau ist in der Phase I mit der Vorinstanz einzig auf eine Vermögenssteuer von CHF 20.00 pro Monat zu schätzen. Dies beanstandet die Ehefrau denn auch zu Recht nicht (act. A.1, Ziff. 52, 56). Die Ausscheidung eines Steueranteils für die Kinder entfällt somit, wie bereits vor Vorinstanz, in der Phase I gänzlich (act. B.1, E. 7.2.9.2 f.; so auch act. A.1, Ziff. 52, 56). 7.3.3. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind zu über- nehmen (act. B.1, E. 7.2). 7.4.Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf (Phase I) EhemannEhefrauC._____D.E. Einkommen27'4250344343293 Bedarf10'1202'7471'4201'3861'180 Einkommen total28'405 Bedarf total16'853 Überschuss total11'552 Unter Berücksichtigung der begründeten Rügen in der Berufung der Ehefrau er- höht sich gegenüber der Vorinstanz das Einkommen des Ehemannes um CHF 546.00 (Differenz Liegenschaftenertrag [CHF 722.00 ./. CHF 176.00]), der Bedarf des Ehemannes reduziert sich um CHF 150.00 (Differenz Steuerlast [CHF 5'500.00 ./. CHF 5'350.00]) und der erweiterte familienrechtliche Bedarf der Ehefrau erhöht sich um CHF 35.00 (ungedeckte Gesundheitskosten). Es resul- tiert insgesamt ein gegenüber der Vorinstanz um CHF 661.00 erhöhter Über- schuss.
23 / 34 8.Unterhaltsberechnung in concreto (Phase I) 8.1.Sparquote und Überschussverteilung Eine nachgewiesene Sparquote ist vom Überschuss abzuziehen. Die monatliche eheliche Sparquote beläuft sich auf CHF 14'177.00. Der Ehemann erklärte sich allerdings anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung damit einverstanden, in der Phase I von einer tieferen Sparquote, nämlich CHF 9'594.00, auszugehen. Dies bestätigt er auch mit Berufungsantwort (act. A.2, Ziff. 36 ff.). Die Ehefrau moniert, die Vorinstanz hätte die Mindereinnahmen des Ehemannes ausser Acht gelassen und damit den Sachverhalt falsch festgestellt (act. A.1, Ziff. 54-5; ferner act. A.3, Ziff. 48). Die Mindereinnahmen betrugen in der Phase I vor Vorinstanz CHF 3'632.00 (vor Vorinstanz damals CHF 30'511.00 ./. CHF 26'879.00; auf- grund vorstehender Korrekturen fallen die Mindereinnahmen leicht tiefer aus). Die Ehefrau übersieht, dass mit dem Einsetzen der tieferen Sparquote die Min- dereinnahmen bereits zu ihren Gunsten abgedeckt waren (CHF 9'594.00 + CHF 3'632.00 = CHF 13'226.00 anstatt CHF 14'177.00; act. A.2, Ziff. 37 f.). Eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Die Sparquo- te ist um die trennungsbedingten Mehrkosten zu reduzieren. Letztere beziffern beide Parteien und die Vorinstanz in der Phase I auf CHF 3'000.00, bestehend aus den Mietkosten des Ehemannes von CHF 2'030.00, dem Anstieg des Grundbetrages beider Parteien um total CHF 850.00 und den erhöhten (ge- schätzten) Versicherungskosten. Eine Kompensation der trennungsbedingten Mehrkosten durch Steuerersparnisse ist in dieser Phase nicht zu berücksichti- gen. Bereinigt um die Mehrkosten ergibt sich mit der Vorinstanz eine Sparquote in der Phase I von CHF 6'594.00. Es resultiert ein zu verteilender Überschuss von CHF 4'958.00 (Überschuss von CHF 11'552.00 ./. bereinigte Sparquote von CHF 6'594.00). Dass der Überschuss – entgegen der Vorinstanz und der Ehe- frau – auf sieben Köpfe anstatt auf sechs zu verteilen ist, wobei der Überschus- santeil von C._____ der Sparquote anwächst, ist bereits dargetan (vorstehend E. 5.6). Dies ergibt einen Überschussanteil pro Ehegatte von CHF 1'417.00 und pro Kind von CHF 708.00. Die Überschussanteile fallen mithin – trotz höherem Überschuss – leicht tiefer aus als vor Vorinstanz. Hinzu kommt, dass der Ehe- mann mit Berufungsantwort zu Recht beanstandet, dass die Vorinstanz seinen Verzicht auf die höhere Sparquote in der Phase I auch auf einen Verzicht seiner- seits betreffend die Beschränkung des Überschussanteils der Ehefrau auf den zuletzt gelebten Standard in dieser Phase ausgedehnt hat (vgl. act. B.1, E. 7.4.2; act. A.2, Ziff. 41 ff.). Ein derartiger, weitreichender Verzicht ergibt sich nicht aus den vorinstanzlichen Vorträgen des Ehemannes; er war anlässlich der erstin-
24 / 34 stanzlichen Verhandlung lediglich damit einverstanden, trotz der neuen Erkennt- nisse, für die drei Monate der Phase I einen Gesamtunterhalt von CHF 7'978.00 exkl. aller Zulagen zu bezahlen (act. A.2, Ziff. 43; RG act. VII.2). Dass er diesbe- züglich keine eigene Berufung einreichte, gereicht ihm nicht zum Nachteil (so act. A.3, Ziff. 36-38; vgl. aber nachstehend zum Verbot einer reformatio in peius, E. 8.2). Der Überschussanspruch der Ehefrau muss somit auch in der Phase I auf einen monatlichen Überschussanteil von CHF 962.00, denjenigen Betrag, der ihr während des Zusammenlebens zur Verfügung stand, begrenzt bleiben (vor- stehend E. 5.6). Der seitens der Vorinstanz zugestandene Überschussanteil der Ehefrau in der Phase I von CHF 1'432.00, welcher auch dem ihr zugesprochenen Ehegattenun- terhalt entspricht, erweist sich nach dem Gesagten aus zwei Gründen überhöht: kein Verzicht des Ehemannes auf die Limitierung des Überschussanteils der Ehefrau durch den zuletzt gelebten Standard und keine Verteilung des Über- schussanteils von C._____ auf alle übrigen Familienmitglieder (betreffend Verbot reformatio in peius siehe sogleich). Ebenso leicht überhöht sind die Überschus- santeile von D._____ und E._____ gemäss der Vorinstanz, da die Kinder eben- falls zu Unrecht von den freiwerdenden Mitteln des Überschussanteils des Bru- ders C._____ profitierten; Letztere wachsen allein dem Ehemann als Unterhalts- verpflichteter bzw. der Sparquote an (vorstehend E. 5.6). Dass Kinder von der Begrenzung des Überschussanteils auf den zuletzt gelebten Standard ausge- nommen sind, ändert daran nichts. Die von den Parteien diskutierte Frage der erzieherischen Begrenzung des Kinderüberschussanteils ist insofern in casu nicht einschlägig. Die Differenz im Überschussanteil zur Vorinstanz beträgt aller- dings nur CHF 8.00 pro Kind für drei Monate (dazu sogleich nachstehend). 8.2.Unterhaltsansprüche (Phase I) EhemannEhefrauC._____D.E. Einkommen27'4250344343293 Bedarf10'1202'7471'4201'3861'180 Überschussanteil1'4171'4170708708 (Begrenzung)962 Barunterhalt1'0761'7511'595 Betreuungsunterhalt2'747 Ehelicher Unterhalt962 Verbot reformatio in peius 1'432 Daraus folgt, dass sich trotz einer Erhöhung des Einkommens des Ehemannes betreffend Liegenschaftenerwerb, einer Reduktion des Bedarfs des Ehemannes betreffend Steuerlast und der Erhöhung des Bedarfes der Ehefrau um die Ge-
25 / 34 sundheitskosten keine Änderung des ehelichen Unterhaltsbeitrages zu ihren Gunsten ergäbe. Ihr Unterhaltsanspruch entspricht in dieser Phase ihrem Über- schussanteil, welcher auf den ehelichen Standard limitiert bleibt. Da der Ehe- mann aber keine eigene Berufung erhob und eine Anschlussberufung von vorne- herein ausgeschlossen war, gilt für den Ehegattenunterhalt als Ausfluss der Dis- positionsmaxime das Verbot der reformatio in peius. Vorgreifend sei vermerkt, dass auch keine analoge Konstellation (nachstehend E. 8.3) zur geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Dispositionsmaxime im Schnittbereich Ehegatten- und Kinder- bzw. Betreuungsunterhalt vorliegt. Es bleibt daher beim ehelichen Unterhaltsbetrag von CHF 1'432.00 gemäss Vorinstanz für diese Pha- se. Auch bei den Barunterhaltsbeiträgen der Kinder ergäbe sich keine Besser- stellung der Kinder: Der Barunterhalt von D._____ und E._____ würde sich theo- retisch um je CHF 8.00 (Überschussanteil) reduzieren. Der einzige Unterhaltsbei- trag, der höher ausfallen würde als vor Vorinstanz, wäre der Betreuungsunterhalt für den Sohn E._____. Jener würde sich um die ungedeckten Gesundheitskosten der Ehefrau (CHF 35.00) erhöhen. Nun ist es aber so, dass die Ehefrau unbe- strittenermassen bereits ab Mitte der Phase I eine Stelle antrat und zumindest ein geringfügiges Einkommen erzielte (Stellenantritt: 14. November 2021; RG act. VII.3, Ziff. 15; RG act. II.39; act. A.3, Ziff. 42 f.; act. B.5 [Lohn Dezem- ber 2021 Ehefrau von netto CHF 959.25]). Die Vorinstanz verzichtete darauf, ihr bereits im Laufe der Phase I ein Einkommen anzurechnen. Mit Berufungsantwort verlangt der Ehemann, dass im Falle der Gutheissung der Berufung der Ehefrau ein Einkommen von CHF 1'000.00 für die Phase anzurechnen wäre (act. A.2, Ziff. 31). Angesichts des Ergebnisses dieses Verfahrens ist der Ehefrau in der Phase I kein Einkommen anzurechnen. Die Gesundheitskosten für die gesamte Phase I sind mit dem Lohn für Dezember 2021 aber ohne Weiteres gedeckt, d.h. in diesem Umfang hätte die Ehefrau keinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Mit Blick auf den erzielten Lohn würde sich Letzterer gar noch weiter reduzieren. Darüber hinaus gilt zu bedenken, dass der Betreuungsunterhalt wirtschaftlich der Ehefrau zugedacht ist, welche mit dem gemäss Vorinstanz stehenzulassenden Überschussanteil von CHF 1'432.00 anstatt CHF 962.00 bereits erheblich bes- sergestellt ist, als es ihr eigentlicher Anspruch erfordern würde. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in die Unterhaltsbeiträge gemäss Vorinstanz für die Phase I einzugreifen. Die Berufung ist im Ergebnis betreffend Phase I abzuweisen.
26 / 34 8.3.Handhabung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz (Phase I) Schliesslich rügt die Ehefrau eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Ehe- mann habe vor erster Instanz in der Phase I für die Ehefrau einen Unterhaltsbei- trag von CHF 3'190.00 beantragt. Die Vorinstanz habe ihr lediglich einen solchen von CHF 1'432.00 zugesprochen (act. A.1, Ziff. 57). Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren gilt bekanntlich für den Ehegatten- sowie für den nachehelichen Unterhalt die Dispositionsmaxime, während für den Kindesunterhalt, einschliesslich des Betreuungsunterhalts, die Offizialmaxime zur Anwendung gelangt. Das Bundesgericht hat sich zur Frage der Handhabung der Dispositionsmaxime im (nach-)ehelichen Unterhaltsrecht, bei gleichzeitiger Festsetzung von Kindesunterhalt, unlängst geäussert (vgl. BGE 140 III 231). Seit den Änderungen im Kindesunterhalt bzw. der Einführung des Betreuungsunterhalts sowie seit der Abkehr vom Methodenpluralismus auch im Bereich des ehelichen Unterhalts (BGE 147 III 301) akzentuiert sich die Frage in diesem Kontext zusätzlich (vgl. ferner KGer GR ZK1 20 121 v. 24.11.2021 E. 5.3, allerdings insb. mit Blick auf Verbot der reformatio in peius). Denn gerade bei der zweistufigen Methode sowie beim Betreuungsunterhalt besteht eine gros- se Interdependenz zwischen dem Ehegatten- und dem Kindesunterhalt (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; 132 III 593 E. 3.2; 147 III 301 E. 2.2). Zwar beruhen die einzelnen Unterhaltskategorien auf unterschiedlichen materiellen Normen (Art. 125 ZGB für den nachehelichen, Art. 163 ZGB für den ehelichen und Art. 276 ZGB für den Kindesunterhalt) und es gelten für sie auch verschiedene Verfahrensmaximen (Dispositions- und Verhandlungsmaxime beim nacheheli- chen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 277 Abs. 1 ZPO; Dispositions- und soziale Untersuchungsmaxime beim ehelichen Unterhalt, Art. 58 Abs. 1 und Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO; Offizial- und uneingeschränkte Unter- suchungsmaxime beim Kindesunterhalt, Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Indes kön- nen aufgrund der angesprochenen Interdependenz – welche sich daraus ergibt, dass bei der zweistufigen Methode das Gesamteinkommen der Ehegatten bzw. Eltern zu ermitteln und dem jeweiligen Bedarf aller Familienmitglieder gegenü- berzustellen ist, welcher nach einem bestimmten Schlüssel aus der Verteilung der vorhandenen Mittel gedeckt wird – die für den Kindesunterhalt gewonnenen Erkenntnisse nicht für den im gleichen Entscheid beurteilten ehelichen Unterhalt ausgeblendet bzw. im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung separiert werden (vgl. BGE 128 III 411 E. 3.2.2; 147 III 301 E. 2.2). Diese Erwägungen betrafen zwar die Sachverhaltsermittlung; sie müssen aber sinngemäss auch für die unmittelbar damit verknüpfte rechtliche Operation der Bestimmung der Unter-
27 / 34 haltshöhe gelten, denn es ist dem unterhaltspflichtigen Elternteil objektiv nicht möglich, für den Fall, dass das Gericht in Anwendung der Offizial- und Untersu- chungsmaxime einen höheren Kindesunterhalt zusprechen würde, ein entspre- chend tiefer beziffertes Eventualbegehren für den Ehegattenunterhalt zu stellen, zumal er nicht wissen kann, auf welchen höheren Betrag das Gericht den Kin- desunterhalt festsetzen wird (BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2). Dieses Urteil blieb in der Lehre nicht unkritisiert, zumal es in Widerspruch zu BGE 140 III 231 steht und das Bundesgericht seine amtlich publizierte Rechtsprechung zu dieser Frage nicht anspricht. Allerdings äusserte sich das Bundesgericht im glei- chen Jahr erneut zur Frage der Dispositions- oder Offizialmaxime bei gleichzeiti- ger Beurteilung von Ehegatten- und Betreuungsunterhalt. Gemäss dem zur amt- lichen Publikation vorgesehenen Urteil ist es nicht willkürlich, bei Reduktion des Betreuungsunterhalts in der vom unterhaltsschuldenden Elternteil angestrengten Berufung gegen Kinderunterhaltsbeiträge den nicht angefochtenen Ehegattenun- terhaltsbeitrag im entsprechenden Umfang zu erhöhen. Damit legitimierte das Bundesgericht sogar eine gesetzlich nicht vorgesehene Abweichung der Disposi- tionsmaxime und einen Durchbruch vom Grundsatz der Teilrechtskraft von im Berufungsverfahren nicht angefochtenen Streitgegenständen (BGer 5A_60/2022 v. 5.12.2022, insb. auch unter Berücksichtigung des auch im Familienrecht [noch] geltenden Ausschlusses einer Anschlussberufung im summarischen Verfahren; vgl. demgegenüber ZPO-Revision). In letzterem Erkenntnis bekräftigt das Bun- desgericht denn auch seine Rechtsprechung gemäss dem umstrittenen BGer 5A_112/2020 (vgl. auch KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.4 f.). Vorliegend offerierte der Ehemann für die erste Unterhaltsphase (zuletzt) vor ers- ter Instanz einen Gesamtbetrag von CHF 7'978.00 (exkl. aller Zulagen [Sozial-, Kinder- bzw. Ausbildungszulage]). Dabei ging der Ehemann von einer Aufteilung von CHF 3'190.00 zugunsten der Ehefrau, von CHF 1'076.00 für C., CHF 1'475.00 für D. sowie von CHF 1'439.00 Barunterhalt und CHF 798.00 Betreuungsunterhalt für E._____ aus (RG act. I.2; VII.2). Indem die Vorinstanz in der Phase I einen Ehegattenunterhalt von CHF 1'432.00 sowie für die Kinder Beiträge (exkl. aller Zulagen) von CHF 1'076.00 (C.), von CHF 1'759.00 (D.) sowie von CHF 1'603.00 (Barunterhalt E.) und CHF 2'712.00 (Betreuungsunterhalt E.) festsetzte, verpflichtete es den Ehemann total zu Unterhaltsbeiträgen von CHF 8'582.00 (exkl. aller Zulagen) und damit zu mehr, als er insgesamt konzediert hatte. Die Vorinstanz sprach zwar einen wesentlich tieferen Ehegattenunterhalt als vom Ehemann zugestan- den, dafür aber einen erheblich höheren (wirtschaftlich dem Ehegatten zuge- dachten BGE 144 III 481 E. 4.3; 145 III 393 E. 2.7.3) Betreuungsunterhalt, als der
28 / 34 Ehemann in seinen Berechnungen selbst berücksichtigte hatte. Es fand mithin eine Verschiebung vom ehelichen Unterhalt in den Betreuungsunterhalt statt. Mit Blick auf die jüngste bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Festsetzung des Ehegattenunterhaltes durch die Vorinstanz keine Verletzung der Dispositi- onsmaxime zu erkennen. 9.Unterhaltsbeiträge: Berechnungsgrundlagen (Phase II) 9.1.Einkommen des Ehemannes (Phase II) 9.1.1. Ab Januar 2022 ging die Vorinstanz beim Ehemann gesundheitsbedingt von einem auf 80 % reduzierten Erwerbseinkommen aus, was unstrittig blieb. Zu Recht rügt die Ehefrau mit Berufung jedoch, dass der Nettomonatslohn des Ehemannes in der Phase II, inkl. 13. Monatslohn, bei korrekter Ermittlung der Sozialversicherungsabzüge CHF 17'928.50 (CHF 18'864.50 ./. CHF 936.00) an- statt CHF 17'626.00 beträgt (act. A.1, Ziff. 58 ff.). Der Ehemann anerkennt dies (act. A.2, Ziff. 44 f.). Die weiteren Einkommensbestandteile des Ehemannes von CHF 1'966.00 (Lie- genschaftenertrag [ohne Berücksichtigung effektiver, ausserordentlicher Unter- haltskosten]) und CHF 179.00 (Wertschriftenertag) bleiben ungerügt und sind zu übernehmen (act. B.1, E. 8.1.1; act. A.1, Ziff. 61; act. A.2, Ziff. 44 f.). Insgesamt ergibt sich mithin ein monatliches Einkommen des Ehemannes von gerundet CHF 20'074.00 für die Phase II. 9.2.Übrige Einkommen der Familie (Phase II) Das Einkommen der Ehefrau von CHF 2'000.00 ab dem 1. Januar 2022 (50 %) bleibt von ihr selbst grundsätzlich ungerügt (act. B.1, E. 8.1.2 i.V.m. 7.1.2.1; act. A.1). Mit Noveneingabe vom 28. Februar 2022 legte sie eine Lohnabrech- nung von Januar 2022 über CHF 1'886.55 ins Recht (act. A.4; act. B.8; vgl. dem- gegenüber noch act. A.3, Ziff. 56 mit Verweis auf act. B.6). Sollte sie damit die Höhe des seitens der Vorinstanz berücksichtigten Einkommens monieren wollen, was sich nicht erhellt, wäre darauf mangels Begründung nicht einzutreten. Für den Fall der Gutheissung der Berufung verlangt der Ehemann seinerseits ab Juli 2022 eine Erhöhung des Arbeitspensums der Ehefrau auf 80 % gemäss dem Schulstufenmodell (act. A.2, Ziff. 52 f.). Ausgangsgemäss ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. indes nachstehend E. 10.2). Die unstrittigen Einkommen der Kinder sind zu übernehmen.
29 / 34 9.3.Bedarfsberechnung Phase II 9.3.1. In Bezug auf die Bedarfsberechnung in der Phase II erhebt die Ehefrau keine erneute explizite Rüge, wonach ihr ausserordentliche Gesundheitskosten anzurechnen seien. Allerdings geht sie in ihrer Zusammenfassung der Unter- haltsberechnung analog der Phase I von "nicht versicherten Gesundheitskosten" in Höhe von CHF 33.00 bzw. neu CHF 49.00 pro Monat bei sich selbst aus (vgl. act. A.1, Ziff. 66; act. A.4; act. B.7). Diesbezüglich ist vollumfänglich auf die vor- stehenden Erwägungen zu verweisen. Der Ehefrau sind ausserordentlichen Ge- sundheitskosten in ihrem Bedarf für die Phase II zuzugestehen. Ermessensweise betragen sie CHF 35.00 pro Monat. 9.3.2. Auch in der Phase II will die Ehefrau die Steuerlasten, diesmal bei allen Familienmitgliedern, angepasst wissen (act. A.1, Ziff. 62, 66). 9.3.2.1. Die Vorinstanz nahm analog der Phase I – angepasst an die veränderten Parameter – eine Steuerberechnung vor. Sie errechnete eine monatliche Steuer- last des Ehemannes von CHF 2'400.00 und der Ehefrau mit den Kindern von insgesamt CHF 350.00. Von letzterem Betrag schied die Vorinstanz Steuerantei- le à CHF 190.00 für Ehefrau (davon CHF 140.00 entfallend auf den ehelichen Unterhalt und CHF 50.00 auf den Betreuungsunterhalt; vgl. dazu BGE 147 III 457), CHF 90.00 für D._____ und CHF 70.00 für E._____ aus (act. B.1, E. 8.2.4.1 f.). In Bezug auf die Steuerlast des Ehemannes in der Phase II trägt die Ehefrau die gleiche – begründete – Rüge betreffend die deutschen Liegenschaftenerträge vor (act. A.1, Ziff. 62). Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (vorste- hend E. 7.3.2). Im Übrigen setzte die Ehefrau – mit Ausnahme des Liegenschaf- tenertrages und der Unterhaltsbeiträge – wiederum grundsätzlich die gleichen (letztlich geschätzten) Parameter, wie die Vorinstanz ein (zu ihrer eigenen Steu- erlast nachstehend). Die Differenz im Erwerbseinkommen des Ehemannes zur Vorinstanz (vorstehend E. 9.1) ist vernachlässigbar bzw. würde sich hier ohnehin zu seinen Gunsten auswirken (höheres Einkommen, höhere Steuerlast). Bei einem geschätzten steuerbaren Einkommen des Ehemannes von CHF 114'240.00 (ohne Liegenschaftenertrag) und einem satzbestimmenden Ein- kommen von CHF 147'440.00 (mit Liegenschaftenertrag) sowie einem steuerba- ren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 200'000.00 ergibt sich für das Jahr 2022, Gemeinde J._____, Tarif alleinstehend, katholisch, eine geschätzte Gesamtsteuerlast von jährlich CHF 22'215.75, bestehend aus Kantonssteuern
30 / 34 total CHF 10'638.95 (Einkommenssteuer CHF 10'403.85 [Steuersatz/-fuss von 9.107026 %] und Vermögenssteuer von CHF 235.10 [Steuersatz/-fuss von 1.1755‰]), Gemeinde- und Kirchensteuern in % der einfachen Kantonssteuer total CHF 5'957.80 (Gemeinde CHF 5'319.45 [50 %] und katholische Kirchen- steuer CHF 638.35 [6 %]) sowie direkte Bundessteuer von CHF 5'619.00 (Steu- ersatz 4.9186 %), ergibt sich eine monatliche geschätzte Steuerlast des Ehe- mannes von gerundet CHF 1'855.00. In Bezug auf die Ehefrau und die Kinder ergeben sich gegenüber der vorinstanz- lichen Steuerberechnung keine zu berücksichtigenden Änderungen aus den vor- stehenden Erwägungen. Namentlich erhöht sich der Unterhalt nicht, wie von der Ehefrau verlangt (vgl. act. A.1, Ziff. 62). Soweit die Ehefrau ferner sich in ihrer eigenen Steuerberechnung einen gegenüber der Vorinstanz reduzierten Nettoei- genmietwert einsetzt, bleibt dies unbegründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Vorinstanz schied die Steueranteile korrekt aus, insbesondere rechnete sie den Anteil auf den Betreuungsunterhalt der Ehefrau aus. Die Steuerlasten sind zu übernehmen. 9.3.3. Die übrigen Bedarfspositionen blieben unbeanstandet und sind zu über- nehmen (act. B.1, E. 8.2). 9.4.Gegenüberstellung Einkommen und Bedarf (Phase II) EhemannEhefrauC._____D.E. Einkommen20'0742'000329329279 Bedarf6'5493'2521'4201'4761'250 Einkommen total23'011 Bedarf total13'947 Überschuss total9'064 Unter Berücksichtigung der begründeten Rügen in der Berufung der Ehefrau er- höht sich das Einkommen des Ehemannes gegenüber der Vorinstanz um CHF 303.00 (Differenz Nettoerwerbseinkommen), der Bedarf des Ehemannes reduziert sich um CHF 545.00 (bereinigte Steuerlast) und der erweiterte familien- rechtliche Bedarf der Ehefrau erhöht sich um CHF 35.00 (Gesundheitskosten). Es resultiert ein gegenüber der Vorinstanz um CHF 813.00 erhöhter Überschuss. 10.Unterhaltsberechnung in concreto (Phase II) 10.1. Sparquote und Überschussverteilung Ausgangspunkt bildet die eheliche Sparquote von CHF 14'177.00 (inkl. Unterhalt für den vorehelichen Sohn Tobias; act. B.1, E. 8.5). Die trennungsbedingten
31 / 34 Mehrkosten bezifferte die Vorinstanz in der Phase II auf geschätzt CHF 1'000.00, resultierend aus Mietkosten des Ehemannes von CHF 2'030.00, erhöhten Grundbeträge der Eheleute um total CHF 850.00, doppelt geschätzten Versiche- rungskosten sowie Weiterbildungskosten der Ehefrau von CHF 335.00 und unter Berücksichtigung einer geschätzten Steuerreduktion von CHF 2'500.00 bis 3'000.00 (act. B.1, E. 8.5). Besagte Mehrkosten von CHF 1'000.00 erscheinen nach wie vor angemessen (so auch act. A.1, Ziff. 65). Der Ehemann wendet zwar korrekt ein, dass sich seine gegenüber der Vorinstanz reduzierte Steuerlast in der Phase II nunmehr bei den Mehrkosten zu seinen Gunsten (höhere Kompen- sation der trennungsbedingten Mehrkosten durch Steuerersparnisse) auswirkt. Allerdings ist die Steuerreduktion ohnehin lediglich eine Schätzung durch die Vorinstanz, die auch unter den veränderten Parametern gerade noch realistisch erscheint. Hingegen ist die Einkommensminderung an die neuen Berechnungen anzupassen: Sie beträgt neu CHF 8'433.00 (CHF 30'507.00 ./. [CHF 20'074.00 + CHF 2'000.00]) anstatt CHF 8'740.00 gemäss der Vorinstanz (CHF 30'511.00 ./. [CHF 19'771.00 + CHF 2'000.00]; act. B.1, E. 8.5). Von der Sparquote von CHF 14'177.00 sind somit die Mehrkosten von CHF 1'000.00 sowie die Einkommensminderung von CHF 8'433.00 abzuziehen, was eine Sparquote für die Phase II von CHF 4'744.00 ergibt. Letztere ist nun vom Überschuss in der Phase II von CHF 9'064.00 abzuziehen, was ein zu ver- teilender Überschuss von CHF 4'320.00 ergibt. Der Überschuss ist aber entge- gen der Vorinstanz und der Ehefrau nicht auf sechs Köpfe, sondern auf sieben zu verteilen, wobei der Überschussanteil von C._____ dem Ehemann bzw. der Sparquote anwächst (vgl. act. B.1, E. 8.5). Entsprechend belaufen sich die Über- schussanteile von D._____ und E._____ auf je CHF 617.00 und der Ehegatten theoretisch auf je CHF 1'234.50. Sie fallen mithin leicht tiefer aus als vor Vorin- stanz. In der Phase II begrenzte die Vorinstanz alsdann zutreffend den Über- schussanteil der Ehefrau auf CHF 962.00. 10.2. Unterhaltsansprüche (Phase II) EhemannEhefrauC._____D.E. Einkommen20'0742'000329329279 Bedarf6'5493'2521'4201'4761'250 Überschussanteil1'234.501'234.500617617 (Begrenzung)962 Barunterhalt 1'0911'7641'588 Betreuungsunterhalt1'112 Ehelicher Unterhalt1'102
32 / 34 Daraus folgt wiederum, dass trotz einer Erhöhung des Einkommens des Ehe- mannes, einer Reduktion seines Bedarfs betreffend Steuerlast und der Erhöhung des Bedarfes der Ehefrau um die Gesundheitskosten keine Änderung des eheli- chen Unterhaltsbeitrages zu ihren Gunsten resultiert. Es bleibt bei ihrem eheli- chen Unterhaltsbetrag von CHF 1'102.00 gemäss der Vorinstanz für die Phase II, bestehend aus dem Überschuss von CHF 962.00 und der nur auf den ehelichen Unterhalt fallenden Steuerlast von CHF 140.00. Auch bei den Barunterhaltsbei- trägen der Kinder ergäbe sich keine Erhöhung: Der Barunterhalt von D._____ und E._____ würde sich theoretisch um je CHF 19.00 (Differenz Überschussan- teil) reduzieren. Das Verbot der reformatio in peius greift im Anwendungsbereich der Offizialmaxime nicht (statt vieler BGE 137 III 617 E. 4.5.3). Die Differenz er- scheint allerdings insgesamt und mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse ver- nachlässigbar. Der Betreuungsunterhalt von E._____ würde sich aufgrund der zusätzlichen Gesundheitskosten der Ehefrau wiederum um CHF 35.00 erhöhen (bereits vorstehend E. 8.2). Wirtschaftlich ist der Betreuungsunterhalt der Ehe- frau zugedacht. Erneut gilt zu erinnern, dass der Ehefrau nach dem Schulstu- fenmodell grundsätzlich zumutbar wäre, ihr derzeitiges 50 %-Pensum bereits ab Juli 2022 (dies bereits in Einräumung einer Übergangsfrist, zumal E._____ als jüngstes Kind längst in die Oberstufe übergetreten ist) auf 80 % und ab Juli 2023 gar auf 100 % aufzustocken (vgl. auch act. A.2, Ziff. 52). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um den Trennungsunterhalt und noch nicht um die Scheidungs- nebenfolgen geht. Alles in allem rechtfertigt sich auch in der Phase II kein Ein- greifen in die vorinstanzlichen Unterhaltsbeiträge. 10.3. Handhabung der Dispositionsmaxime durch die Vorinstanz (Phase II) Die Ehefrau rügt auch für die Phase II eine Verletzung der Dispositionsmaxime. So habe der Ehemann in der Phase II CHF 1'436.00 pro Monat als ehelichen Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau beantragt. Die Vorinstanz habe ihr jedoch ledig- lich CHF 1'102.00 zugesprochen (act. A.1, Ziff. 68). In rechtlicher Hinsicht gilt das Gesagte bei der Phase I (vorstehend E. 8.3). Der Ehemann hatte in der Phase II vor Regionalgericht einen Betrag von CHF 1'436.00 für die Ehefrau und für die Kinder CHF 1'091.00 (C.) bzw. CHF 1'480.00 (D.) bzw. CHF 1'444.00 und CHF 859.00 (E._____ Bar- und Betreuungsunterhalt; alle Beträge exkl. Zulagen) offeriert, d.h. total CHF 6'310.00 (exkl. Zulagen; RG act. VII.2). Die Vorinstanz setzte insgesamt wiederum mehr an Unterhaltsbeiträgen fest, als der Ehemann zu zahlen bereit war, nämlich ehe- licher Unterhalt von CHF 1'102.00 und Barunterhaltsbeiträge für die Kinder von CHF 1'091.00 für C., CHF 1'783.00 für D. und CHF 1'607.00 Barun-
33 / 34 terhalt für E._____ sowie Betreuungsunterhalt für E._____ von CHF 1'077.00, mithin total CHF 6'660.00 (exkl. Zulagen). Dabei sprach die Vorinstanz zwar er- neut einen tieferen Ehegattenunterhalt zu als vom Ehemann zugestanden, aber (erneut) einen höheren (wirtschaftlich dem Ehegatten zugedachten, BGE 144 III 481 E. 4.3; 145 III 393 E. 2.7.3) Betreuungsunterhalt. Am Rande sei bemerkt, dass der Ehemann den Ehegattenunterhalt nur bis Ende Juni 2022 zugestand, während die Vorinstanz diesen unbefristet zusprach. Vor diesem Hintergrund ist auch für die Phase II keine Verletzung der Dispositionsmaxime durch die Vorin- stanz ersichtlich. 11.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung abzuweisen. 12.Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anlass, das erstinstanz- liche Kosten- und Entschädigungsdispositiv zu ändern. Dieses blieb ohnehin un- angefochten und ist nicht zu beanstanden (vgl. act. A.1-2). 12.2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 2'500.00 (Art. Art. 9 VGZ [BR 320.210]) gehen zulasten der Ehefrau (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO): Mit dem Hauptpunkt ihrer Berufung, der Sparquote, dringt sie nicht durch, ebenso wenig mit dem Verteilschlüssel betreffend den ehelichen Überschuss. Ihre weiteren (teilweise begründeten) Rügen betreffend Einkommen und Bedarf schlagen sich nicht in den Unterhaltsbeiträgen nieder. Eine Berücksichtigung bei der Kosten- verteilung ist nicht angezeigt. Die Gerichtskosten sind mit dem von der Ehefrau geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verrechnen (act. D.1). Die Ehe- frau hat dem Ehemann eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Rechtsvertre- terin des Ehemannes reichte eine Honorarnote über einen Aufwand von 32.09 Std. ins Recht (act. G.3; act. D.11 [Honorarnote z. K. an die Ehefrau]). Eine der Honorarnote entsprechende Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von CHF 270.00 liegt ebenfalls vor (act. G.2). Angesichts des Streitwertes, der Komplexität und Bedeutung der Sache erscheint der geltend gemachte Aufwand von CHF 9'611.35 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.) als angemessen (act. G.3). Einwände erhob die Ehefrau hiergeben ferner keine.
34 / 34 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird abgewiesen und der angefochtene Ent- scheid des Einzelrichters am Regionalgericht Maloja vom 26. November 2021 wird bestätigt. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in selbiger Höhe verrechnet. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Par- teientschädigung von CHF 9'611.35 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 4.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzun- gen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: