ZK1 2021 206

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 08. Februar 2022 ReferenzZK1 21 206 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____, Beschwerdeführerin GegenstandZustimmung an Beiständin zur Liquidation der Wohnung Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 22.12.2021, mitgeteilt am 22.12.2021 Mitteilung15. Februar 2022

2 / 8 Sachverhalt A.A._____ wurde mit Verfügung vom 12. November 2021 durch die behan- delnden Ärzte der C._____ (nachfolgend: C.), für sechs Wochen in der Al- terssiedlung D. in E._____ fürsorgerisch zur Betreuung untergebracht. B.Mit Gesuch vom 9. Dezember 2021 beantragte die Beiständin der Berufs- beistandschaft Plessur, F., eine Verlängerung der fürsorgerischen Unter- bringung. Für den Fall der weiteren behördlichen Unterbringung ersuchte die Bei- ständin um Prüfung der Kündigung der Wohnung von A. und der Liquidation deren Haushalts. C.Am 22. Dezember 2021 entschied die Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend: KESB Nordbünden), dass A._____ zur persönlichen Betreuung in der Alterssiedlung D._____ fürsorgerisch untergebracht bleibe. Gleichzeitig wurde die Beiständin angewiesen, die Liquidati- on des Haushalts und die Kündigung des Mietvertrags der Wohnung an der B.strasse 38 in E. in die Wege zu leiten. Für die Entlassung sei die KESB Nordbünden zuständig. Die Beiständin werde beauftragt, die KESB Nord- bünden mit einem Zwischenbericht unter Hinweis auf allfällige Vereinbarungen über die Nachbetreuung zu benachrichtigen, sobald sich abzeichne, dass die Vor- aussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sein würden, spätestens jedoch per 31. Mai 2022. D.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden (nach- folgend: Kantonsgericht). Ihre Beschwerde richtete sich gegen sämtliche Anord- nungen des Entscheids. E.Das Kantonsgericht teilte die Beschwerde in zwei Verfahren auf. Zunächst beschränkte sich das Kantonsgericht im Verfahren ZK1 21 205 auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin. Mit Entscheid vom 07. Januar 2022, mitgeteilt am 14. Januar 2022, wies das Kantonsgericht die da- gegen erhobene Beschwerde ab. Gegenstand des zweiten Verfahrens ZK1 21 206 bildet nun die von der KESB Nordbünden erteilte Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags der Wohnung an der B.strasse 38 in E. sowie zur Liquidation des Haushalts. G.Mit Eingabe vom 27. Januar 2022 beantragte die KESB Nordbünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.

3 / 8 Erwägungen 1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) Beschwerde an das Kan- tonsgericht von Graubünden erhoben werden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB wurde vorliegend gewahrt. 1.1.Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Botschaft zur Änderung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) vom 28. Juni 2006 ergeben sich Hinweise zur Auslegung dieser Bestimmung: In formeller Hinsicht dürfen keine hohen Anforderungen an die Begründung und an die Form gestellt werden. Ein von einer betroffenen urteilsfähigen Person unter- zeichnetes Schreiben ist hinreichend, sofern das Anfechtungsobjekt ersichtlich ist und daraus hervorgeht, warum sie mit der getroffenen Anordnung ganz oder teil- weise nicht einverstanden ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001, S. 7085 [nachfolgend: Botschaft]). Diese Formulie- rung wird in der Lehre übernommen (vgl. inter alia Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 41 f. zu Art. 450 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 31 zu Art. 450 ZGB). Demnach sind an die Be- gründung gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB – namentlich bei Laienbeschwerden – grundsätzlich keine überhöhten Anforderungen zu stellen (siehe zum Ganzen BGer 5A_922/2015 v. 4.2.2016 E. 5.1). 1.2.Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 27. Dezember 2021 den Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 22. Dezember 2021 als Anfechtungsobjekt bezeichnet und ausdrücklich Beschwerde gegen die Dispositivziffern 1 bis 4 eingereicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Be- treuung über 24 Stunden sei wegen ihres gesundheitlichen Zustands nicht not- wendig. Sie könne überall einen epileptischen Anfall erleiden, weshalb es auch nicht sinnvoll sei, die Wohnung zu kündigen. Sie stelle daher den Antrag, in der Wohnung zu bleiben. Zudem sei sie bereit, mit der Spitex zusammenzuarbeiten (siehe act. A.1). Damit geht aus der Beschwerdeeingabe vom 27. Dezember 2021 klar hervor, dass die Beschwerdeführerin auch die Ziff. 3 des Dispositivs (Liquida- tion Haushalt und Kündigung Mietvertrag) aufgehoben haben will. Den Anforde- rungen an die Begründung der Beschwerde wurde daher Genüge getan.

4 / 8 1.3.Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemer- kungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die Regelungen für die zivilprozessuale Berufung sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 5 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzli- chen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneinge- schränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festge- schriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbe- reich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB m.w.H.). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft. 3.1.Die Beschwerdeführerin hat an der B.strasse 38 in E. eine Wohnung gemietet. Der monatlich geschuldete Mietzins beträgt CHF 1'200.00. Die KESB Nordbünden hat im angefochtenen Entscheid vom 22. Dezember 2021 die Zustimmung zur Liquidation des Haushalts und zur Kündigung der Wohnung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB erteilt. Zur Begründung wurde im Wesentli- chen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei angesichts ihrer gesundheitlichen Verfassung zumindest aktuell auf eine engmaschige Betreuung angewiesen. Laut Gutachterin sei mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen und es sei unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin wieder in ihrer Woh- nung werde leben können (KESB act. 132 S. 3). In ihrer Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2022 macht die KESB Nordbünden des Weiteren geltend, dass es die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nicht zulasse, den Heimaufenthalt und die Mietwohnung zu finanzieren. Die an die Beschwerdeführerin ausgerichte-

5 / 8 ten Ergänzungsleistungen würden lediglich noch bis Mitte Februar die Heimkosten und den Mietzins der Wohnung decken. Sollte das Mietverhältnis über den Monat Februar hinaus weitergeführt werden, würde sich die Beschwerdeführerin ver- schulden. Deswegen sei der Mietvertrag schnellstmöglich aufzulösen (act. A.2 E. 2). 3.2.Nach Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB bedarf es der Zustimmung der Erwachse- nenschutzbehörde, wenn der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der be- troffenen Person die Liquidation des Haushalts oder die Kündigung des Vertrags über die Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt, vornehmen will. Sinn und Zweck der Mitwirkung der Behörde ist der Schutz der Interessen der be- troffenen Person und die Kontrolle des Beistands, um mögliche Fehler verhindern zu können (siehe BGer 5A_322/2019 v. 8.7.2020 E. 2.3.1). Die Liquidation des Haushalts sowie die Kündigung der Wohnräumlichkeiten sind für eine betroffene Person sehr einschneidende und unmittelbar fühl- und fassbare Massnahmen. Sie haben im Besonderen dann eine grosse Tragweite, wenn es sich bei der Woh- nung nicht nur um eine Zweit- oder Ferienwohnung handelt, sondern um den ei- gentlichen Lebensmittelpunkt der betroffenen Person. Wie die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid zu Recht ausgeführt hat, sind dabei vor allem das Selbstbestimmungsrecht sowie die Wünsche und Vorstellungen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Des Weiteren können auch wirtschaftliche Interessen, welche sich insbesondere am Preis resp. am Korrelat Leistung/Gegenleistung messen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Prognosen über künftige Entwicklungen von Bedeutung sein (zum Ganzen Yvo Biderbost, Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 47 zu Art. 416 ZGB). Auf eine Liquidation des Haushalts und auf eine Kündigung des Mietvertrags ist bei überwiegenden subjektiven Interessen der verbeiständeten Person am Erhalt der gegenwärtigen Situation zu verzichten, wenn weder aus finanziellen Gründen noch aufgrund des Zustandes der Räumlichkeiten ein Handlungsbedarf besteht (OGer ZH NQ120071 v. 16.1.2013 E. 5.7). Berücksichtigt werden in diesem Zu- sammenhang die Einstellung, allfällige Wünsche oder anderweitige Äusserungen der betroffenen Person (Biderbost, a.a.O., N 46 zu Art. 416 ZGB). Es ist zudem nicht Aufgabe der KESB, die Interessen der Beschwerdeführerin öffentlichen (z.B. fiskalischen) Interessen gegenüberzustellen, soweit sich das Ausserachtlassen der öffentlichen Interessen nicht nachteilig für die Beschwerdeführerin auswirken kann (siehe Biderbost, a.a.O., N 47 zu Art. 416 ZGB). 4.1.Das Kantonsgericht hat im Entscheid vom 7. Januar 2022 betreffend die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (ZK1 21 205) festgehalten, dass die

6 / 8 Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung momentan verfrüht ist, weil die kognitiven Defizite und die damit einhergehende fehlende Krankheitseinsicht und die Verharmlosung durch die Beschwerdeführerin derzeit eine ambulante Betreu- ung zu Hause nicht ermöglichen. Insbesondere ist die Einstellung auf die Medika- tion zur Verhinderung epileptischer Anfälle noch zu optimieren, um ebendiesen vorzubeugen. Es wurde jedoch nach der Würdigung der eingeholten Berichte und des Gutachtens von Dr. med. G._____ klargestellt, dass – sofern sich in den nächsten Monaten die Einstellung der Medikation verbessern lässt und epilepti- sche Anfälle ausbleiben – die Beschwerdeführerin die erforderliche Autonomie erlangen könne, um wieder eigenständig in ihrer Wohnung zu leben. Die für eine fürsorgerische Unterbringung erforderliche konkrete Selbstgefährdung könnte dann zumindest ausgeschlossen werden. Somit war die Weiterführung der fürsor- gerischen Unterbringung im damaligen Zeitpunkt ein taugliches und notwendiges Mittel, um der Beschwerdeführerin die erforderliche Betreuung zukommen zu las- sen und – soweit möglich – sie in die Selbständigkeit zu führen. Eine mildere Massnahme liess sich zum Entscheidzeitpunkt nicht ausmachen, wurde jedoch für die Zukunft gerade nicht ausgeschlossen (zum Ganzen KGer GR ZK1 21 205 v. 7.1.2022 E. 3.6.6). 4.2.Die sofortige Liquidation des Haushalts und die Kündigung des Mietvertrags hätten zur Folge, dass das Ziel des Wiedererreichens der Selbständigkeit der Be- schwerdeführerin, welche bei einer fürsorgerischen Unterbringung sowohl in der Behandlung als auch in der Betreuung noch anzustreben ist, zum Vornherein na- hezu verunmöglicht würde. Angesichts der Erwägungen im Entscheid des Kan- tonsgerichts im Verfahren ZK1 21 205 sowie in Würdigung der aus diesem Verfah- ren beigezogenen Akten ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin mit einer guten Einstellung der ihr verschriebenen Medikamente ein Mass an Au- tonomie wiedererlangt, welche auch eine ambulante Betreuung in ihrer eigenen Wohnung ermöglicht. 4.3.Nachdem aber eine Rückkehr in die Wohnung an der B.strasse 38 in E. bei positivem Verlauf der Betreuung und Stabilisierung der gesundheitli- chen Situatio der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen ist, erscheinen die Liquidation des Haushalts und die Kündigung des Mietvertrags zum jetzigen Zeit- punkt noch als verfrüht. Die subjektiven Interessen der Beschwerdeführerin am (vorläufigen) Erhalt der bestehenden Wohnsituation überwiegen nach Ansicht des Kantonsgerichts die von der KESB Nordbünden vorgebrachten Interessen. 4.4.Die KESB Nordbünden führt aus, dass es der Beschwerdeführerin ab Mitte Februar 2022 nicht mehr möglich sein werde, sowohl den Heimaufenthalt als auch

7 / 8 die Wohnung an der B.strasse 38 in E. aus ihren Erträgen aus AHV- und BVG-Leistungen sowie mit den Ergänzungsleistungen zu finanzieren. Diese finanziellen Interessen vermögen jedoch die subjektiven Interessen der Be- schwerdeführerin am Erhalt der Wohnsituation an der B._____ 38 in E._____ je- denfalls zum heutigen Zeitpunkt nicht zu überwiegen. Vielmehr ist die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, im Falle wiedererlangter Autonomie in ihre Wohnung zurückkehren zu können, höher zu gewichten. 4.5. Hinzu kommt, dass die Kündigung des Mietvertrags in E._____ unter Ein- haltung der gesetzlichen Kündigungsfrist ortsüblich auf den 31. März, 30. Juni und 30. September erfolgen kann und somit ordentlich frühestens auf den 30. Juni 2022 möglich ist. Eine Auflösung des Mietverhältnisses per Mitte Februar, dem Zeitpunkt, ab welchem sich die Beschwerdeführerin möglicherweise verschulden würde, wäre demnach nur mittels einer vorzeitigen Rückgabe der Mietsache und unter Befreiung von den Verpflichtungen gegenüber der Vermieterschaft durch Stellung eines geeigneten Nachmieters möglich (Art. 264 OR). Die jederzeit mög- liche Rückgabe des Mietobjekts bzw. die Suche nach einem Nachmieter erlaubt es indessen gerade auch, mit der Auflösung des Mietvertrages und der Liquidation des Haushalts noch zuzuwarten. Damit kann der wirtschaftlichen Situation der Be- schwerdeführerin im Fall eines weiteren notwendigen Verbleibs in einer Einrich- tung genügend Rechnung getragen werden. 4.6.Somit ist die Beschwerde gegen die von der KESB Nordbünden erteilte Zu- stimmung zur Kündigung der Wohnung und zur Liquidation des Haushalts gutzu- heissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufzuheben. Dies bedeutet allerdings nicht, dass diese in den nächsten Monaten durch die KESB Nordbünden nicht nochmals (gegebenenfalls unter Entzug der aufschie- benden Wirkung einer Beschwerde) erteilt werden können, sollte es sich erweisen, dass die Beschwerdeführerin die anzustrebende Selbständigkeit nicht wiederer- langen kann. 5.Bezüglich der Kostenauflage verweist Art. 63 Abs. 5 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach sind die Prozesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend ist die Beschwer- deführerin mit ihrer Beschwerde gegen die Zustimmung der KESB Nordbünden für die Liquidation ihres Haushalts sowie die Kündigung ihres Mietvertrags durchge- drungen, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.00 beim Kanton Graubünden verbleiben. Im Gegensatz zum Verfahren ZK1 21 205 ist die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigung ausgerichtet wird.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositivziffer 3 des Entscheids der Kollegialbehörde der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nord- bünden vom 22. Dezember 2021 wird aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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