Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 12. Juli 2023 ReferenzZK1 21 203 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Moses und Richter Nyfeler, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch die Mutter B._____ und wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau B._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach 2754, 5001 Aarau gegen C._____ Berufungsbeklagter GegenstandErlass vorsorglicher Massnahmen / Kindesschutzmassnahmen Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 11.11.2021, mitgeteilt am 10.12.2021 (Proz. Nr. 135-2021-426) Mitteilung13. Juli 2023
2 / 31 Sachverhalt A.Mit Eingabe vom 9. Dezember 2020 reichte A., geboren am _____ 2013 (nachfolgend: A.), vertreten durch seine Mutter B._____ und wieder- vertreten durch Rechtsanwalt Weltert, beim Regionalgericht Plessur eine Klage betreffend Anpassung Kindesunterhalt gegen seinen Vater C._____ (nachfolgend: Kindsvater) ein (Proz. Nr. 115-2020-58). B.Am 18. März 2021 zeigte das Regionalgericht Plessur den Parteien die Übernahme des vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nord- bünden hängigen Verfahrens betreffend Obhutsumteilung und Regelung des per- sönlichen Verkehrs sowie den bereits erfolgten Beizug der entsprechenden Akten an. B._____ wurde als weitere Beteiligte mit parteiähnlicher Stellung und mögli- cher Kostenpflicht gemäss Art. 107 ZPO in das gerichtliche Verfahren einbezogen. C.In den Akten der KESB Nordbünden befand sich auch ein von dieser ein- geholtes forensisch-psychologisches Gutachten von D._____ vom 16. Febru- ar 2021. Das Regionalgericht Plessur stellte den Parteien das Gutachten mit Ver- fügung vom 18. März 2021 zu und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an. B._____ äusserte sich mit Eingabe vom 12. Mai 2021 zum Gutachten und bean- tragte unter anderem die Zulassung diverser Ergänzungsfragen an die Gutachterin D., eventualiter die Einholung eines Obergutachtens. Eine Stellungnahme des Kindsvaters ging nicht ein. Mit Verfügung vom 2. August 2021 wies das Regi- onalgericht Plessur sämtliche Anträge von B. ab. D.Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 reichte Rechtsanwalt Weltert ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen ein, mit welchem insbesondere um Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters während mindestens sechs Monaten bei gleich- zeitiger Aufgleisung von Erinnerungskontakten, mit deren Organisation und Be- gleitung eine noch zu bestimmende Familientherapeutin zu beauftragen sei, er- sucht wurde. Das Regionalgericht Plessur nahm die Eingabe als Gesuch von A., vertreten durch Rechtsanwalt Weltert, entgegen und eröffnete für dessen Behandlung ein neues Verfahren (Proz. Nr. 135-2021-426), wobei B. wie- derum als weitere Verfahrensbeteiligte mit parteiähnlicher Stellung, ebenfalls ver- treten durch Rechtsanwalt Weltert, aufgeführt wurde. Dem Kindsvater wurde Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. E.Mit Verfügung vom 24. Juni 2021 ordnete das Regionalgericht Plessur für das vor ihm hängige Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2020-58) samt allfälliger Ne- benverfahren die Kindesvertretung von A._____ an und setzte als Kindesvertrete-
3 / 31 rin die den Parteien zuvor vorgeschlagene, durch A._____ und B._____ (beide vertreten durch Rechtsanwalt Weltert) abgelehnte Rechtsanwältin E._____ ein. Mit Verfügung vom 2. Juli 2021, mitgeteilt am 5. Juli 2021, hob das Regionalgericht Plessur die genannte Verfügung wieder auf. Über die von B._____ am 5. Juli 2021 gegen die Verfügung betreffend Kindesvertretung erhobene, auch nach Kenntnis der Aufhebung der Verfügung nicht zurückgezogene Beschwerde wurde bereits in einem separaten Verfahren entschieden (ZK1 21 99). F.Der Kindsvater äusserte sich am 8. Juli 2021 zum Gesuch um vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426), wobei die Stellungnahme nicht hand- schriftlich unterzeichnet war. Da der Mangel innert der angesetzten Frist nicht ver- bessert wurde, erklärte das Regionalgericht Plessur die Eingabe mit prozesslei- tender Verfügung vom 19. August 2021 als nicht erfolgt bzw. unbeachtlich. Mit Eingabe vom 21. Juli 2021 erinnerte Rechtsanwalt Weltert an die Dringlichkeit der Sache, erneuerte die gestellten Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen und reichte dem Gericht ein Schreiben von F., FMH Psychotherapie, hinsichtlich der Situation von A. ein. Am 31. August 2021 teilte B._____ mit, auf die ihr eingeräumte Gelegenheit zur Stellungnahme zum Massnahmegesuch vom 18. Juni 2021 (welches das Regionalgericht Plessur, wie bereits erwähnt, A._____ zurechnete) zu verzichten. Zu einem Schreiben des Kindsvaters vom 27. Septem- ber 2021 betreffend Besuchsrecht nahm Rechtsanwalt Weltert mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 Stellung und beantragte erneut, die Besuchskontakte zwischen A._____ und dem Kindsvater seien zu sistieren, unter Hinweis darauf, dass allen- falls später Erinnerungskontakte aufgebaut werden könnten. Mit Eingabe vom 8. November 2021 betonte Rechtsanwalt Weltert, dass die Sistierung des Be- suchsrechts als vorsorgliche Massnahme mit höchster Dringlichkeit anzuordnen sei. G.Mit Entscheid vom 11. November 2021, begründet mitgeteilt am 10. De- zember 2021, erkannte der Einzelrichter für Zivilsachen am Regionalgericht Ples- sur wie folgt: 1.Das Besuchsrecht von C._____ wird bezogen auf A._____ während einer Dauer von 6 Monaten sistiert. 2.Für den Zeitraum der Sistierung werden im Sinne der Empfehlungen von Dr. D._____ im Gutachten vom 16.02.2021 Erinnerungskontakte – vorerst alle sechs Monate – aufgegleist. Mit der Organisation und Begleitung dieser Kontakte wird die Beistän- din beauftragt, wobei sie dafür eine unabhängige Therapeutin bzw. ei- nen unabhängigen Therapeuten beiziehen kann. 3.C._____ und B._____ haben im Sinne des Gutachtens von Dr. D._____ vom 16.02.2021 je eine unabhängige therapeutische Unter-
4 / 31 stützung in Anspruch zu nehmen, um insbesondere jeweils ihren Anteil am Konflikt zu beleuchten und alternative Strategien im Umfang mit dem Konflikt zu erlernen. 4.Für A._____ wird eine psychotherapeutische Behandlung im Sinne des Gutachtens von Dr. D._____ vom 16.02.2021 angeordnet. 5.Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss den vorste- henden Ziffern wird die zuständige KESB betraut. 6.Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird und diese nicht gegenstandslos sind. 7. a)Die Gerichtskosten von CHF 2'000.00 gehen je hälftig zu Lasten von C._____ und B._____ und sind dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b)Jede Partei trägt ihre Parteikosten selber. c)Im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für B._____ (Proz. Nr. 135-2021-456, Verfahren derzeit vor Rechts- mittelinstanz hängig) gehen die ihr auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsver- tretung, Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert, von CHF 3'359.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen. 8.[Rechtsmittelbelehrungen] 9.[Mitteilung] H.Gegen den genannten Entscheid erhoben A._____ und B._____ (nachfol- gend: Kindsmutter oder Berufungsklägerin) am 23. Dezember 2021 Berufung mit den folgenden Anträgen: 1.Die nachfolgenden Ziffern des Entscheids des Einzelgerichts Plessur vom 11.11.2021 seien aufzuheben: a) Ziffer 2 betreffend die Aufgleisung, Organisation und Begleitung der Erinnerungskontakte durch die Beiständin; b) Ziffer 3 betreffend die Inanspruchnahme einer unabhängigen the- rapeutischen Unterstützung; c) Ziffer 4 betreffend die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung für A._____; d) Ziffer 5 betreffend die Beauftragung der KESB mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen; e) Ziffer 7 lit. c betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 2.Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Rechtspflege und die Verbeiständung durch den Unterzeichnenden zu gewähren (auch via separatem Gesuch eingereicht). 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten.
5 / 31 I.Eine Berufungsantwort des Kindsvaters ging nicht ein. J.Mit Schreiben vom 19. April 2022 teilte das Regionalgericht Plessur mit, dass die KESB Nordbünden ihm zuständigkeitshalber den bei dieser eingegange- nen Rechenschaftsbericht der aktuellen Beistandsperson samt Antrag um Aufhe- bung der bestehenden Beistandschaft zugestellt habe. Mit Blick auf die beim Kan- tonsgericht hängigen Verfahren betreffend Kinderbelange leitete das Regionalge- richt Plessur den Bericht inklusive dem genannten Ersuchen an das Kantonsge- richt weiter. K.Das Gericht setzte den Parteien mit Verfügung vom 21. April 2022 Frist an, um sich zur Frage der funktionellen Zuständigkeit (Behandlung des Antrages durch das mit dem Hauptverfahren befasste Regionalgericht oder durch das mit den vorsorglichen Massnahmen befasste Berufungsgericht) zu äussern und zum Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft Stellung zu nehmen. L.Die Stellungnahme von Rechtsanwalt Weltert datiert vom 23. Mai 2022. Der Kindsvater hat sich nicht vernehmen lassen. M.Die Sache erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Verfahrens- akten (Proz. Nr. 135-2021-426) sind beigezogen. Die Akten der KESB Mittelland Nord sowie der KESB Nordbünden sind teilweise (KESB act. 1 bis und mit act. 929) beigezogen. N.Über den sowohl mit der vorliegenden Berufung als auch mittels separat eingereichtem Gesuch gestellten Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird in einem separaten Verfahren entschieden (ZK1 21 204). Erwägungen 1.1.Die vorliegende Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen und beschlägt ausschliesslich nicht- vermögensrechtliche Belange (Art. 308 Abs. 1 lit. b. u. Abs. 2 ZPO). Sie wurde frist- und formgerecht beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.4). Auf die Berufung ist somit – bei gegebener Rechtsmittellegitimation (vgl. sogleich E. 1.2) sowie unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (vgl. E. 2.2) – einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erken- nenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]).
6 / 31 1.2.Die Berufung wurde explizit im Namen von sowohl A._____ als auch der Kindsmutter erhoben (act. A.1, insb. S. 1 u. Rz. 2). Nachfolgend ist auf die (als Eintretensvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfende) Rechtsmittellegitimation (vgl. Art. 59 ZPO; BGer 5D_14/2020 v. 28.10.2020 E. 4.3.1 m.w.H.) von A._____ und der Kindsmutter je gesondert einzugehen. 1.2.1. Das vorinstanzliche Verfahren beruht auf dem von Rechtsanwalt Weltert eingereichten Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 18. Juni 2021 (RG act. I/1). Die Vorinstanz behandelte diese Eingabe als Gesuch im Namen von A., gesetzlich vertreten durch die Kindsmutter, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Weltert, und führte A. als Gesuchsteller auf, während die Kindsmutter, wie im Hauptverfahren, als weitere Verfahrensbeteiligte berücksich- tigt wurde (act. B.4, Rubrum, E. B u. F; vgl. ferner die Angaben auf dem Deckblatt des Dossiers). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Annahme der Vorinstanz, das Massnahmegesuch sei (einzig) im Namen von A._____ gestellt worden, bei genauerer Analyse des Gesuchs als nicht zutref- fend erweist. So ergibt sich insbesondere aus dessen Antrag Ziffer 5 (Beantra- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Kindsmutter) sowie aus der Ge- suchsbegründung (Hinweis auf den Einbezug der Kindsmutter als weitere Beteilig- te ["betroffene Person"] in das Verfahren [RG act. I/1, S. 1] sowie auf den Verfü- gungsanspruch der Kindsmutter im Sinne von Art. 261 ZPO [RG act. I/1, S. 5 i.f.]), dass die Kindsmutter das Gesuch nicht für A., sondern vielmehr in ihrem eigenen Namen stellte (vgl. bereits ZK1 21 127 E. 5.3.1). 1.2.2. Die Vorinstanz hätte das von Rechtsanwalt Weltert eingereichte Massnah- megesuch jedoch unabhängig von dessen Formulierung nicht als Gesuch im Na- men von A. entgegennehmen dürfen. Die Vorinstanz scheint bei ihren Über- legungen von der Annahme ausgegangen zu sein, dass Rechtsanwalt Weltert nicht nur die Kindsmutter, sondern – basierend auf einer von dieser als gesetzli- che Vertreterin erteilten Vollmacht – auch A._____ wirksam vertreten konnte. Bei Vorliegen einer Kollision zwischen den Interessen des Kindes und jenen des an- sonsten vertretungsberechtigten Elternteils in einer bestimmten Angelegenheit entfällt jedoch die elterliche Vertretungsbefugnis in dieser Hinsicht ex lege (Art. 306 Abs. 3 ZGB). In Verfahren betreffend Regelung des persönlichen Ver- kehrs führte nach langjähriger Praxis des hiesigen Gerichts bereits die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision zum Entfallen der gesetzlichen Vertretungsmacht, weshalb auf die von einem Elternteil im Namen des Kindes gestellten Anträge auf Regelung oder Abänderung des Besuchsrechts nicht einzutreten war (vgl. KGer GR ZF 08 62 v. 11.11.2008 E. 3; ZB 06 36 v. 27.3.2007 E. 3b). Nach
7 / 31 der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur selbständigen Unterhaltsklage soll hingegen erst ein konkreter Interessenkonflikt die gesetzliche Vertretung durch den betreuenden Elternteil ausschliessen (BGE 145 III 393 E. 2.7). Ob sich diese Rechtsprechung des Bundesgerichts auch auf andere, annexweise zu beurteilen- de Kinderbelange übertragen lässt (in Bezug auf welche den Eltern auch persön- lich Parteistellung zukommt und sie berechtigt sind, in eigenem Namen Anträge zu stellen), kann hier offengelassen werden. Aufgrund des langjährigen Konflikts auf Elternebene auch bezüglich des persönlichen Verkehrs besteht vorliegend näm- lich nicht bloss die abstrakte Möglichkeit einer Kollision zwischen den Interessen von A._____ und jenen der obhutsberechtigten Kindsmutter, sondern ist (entge- gen den Ausführungen in der Berufung [act. A.1, Rz. 2]) vielmehr von einem kon- kreten Interessenskonflikt auszugehen. Dies war denn auch der Grund für die An- ordnung einer Kindesvertretung im Hauptverfahren. Dass die betreffende Verfü- gung durch die Vorinstanz wegen eines Verfahrensfehlers zwischenzeitlich aufge- hoben wurde und die Mutter überdies Beschwerde gegen die Ernennung der Kin- desvertreterin geführt hatte (vgl. zum Ganzen ZK1 21 99), ändert nichts an der festgestellten (konkreten) Interessenkollision und dem damit einhergehenden Wegfall der mütterlichen Vertretungsbefugnis. Korrekterweise hätte die Vorinstanz daher die Kindsmutter als Gesuchstellerin erfassen müssen und hätte nur ihr eine aktive Parteistellung zuerkennen dürfen. Für A._____ wiederum wäre grundsätz- lich auch im Massnahmeverfahren die Frage einer Kindesvertretung zu prüfen gewesen, da im Hauptverfahren (und folglich auch in den Nebenverfahren) nach dem Gesagten noch keine solche bestand. Dass solches erstinstanzlich unterblie- ben ist, kann nicht dazu führen, dass die Befugnis der Kindsmutter zur Vertretung von A._____ im Rechtsmittelverfahren ungeachtet der bestehenden Interessenkol- lision zu bejahen wäre. Soweit die vorliegende Berufung im Namen von A._____ erhoben wurde, ist daher darauf nicht einzutreten. 1.2.3. Beizufügen bleibt, dass die fehlende Vertretung von A._____ vor der Vor- instanz nicht zur Folge hat, dass der angefochtene Entscheid bereits aus diesem Grunde aufzuheben wäre. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO (welcher grundsätzlich Art. 314a bis ZGB entspricht) ordnet das Gericht in einem Verfahren von Amtes we- gen die Vertretung des Kindes an, wenn dies nötig erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Kind weder in der Lage ist, seine Interessen selbständig wahrzuneh- men, noch selber eine Vertretung zu bestellen. In verschiedenen gesetzlich vorge- sehenen Fällen, darunter namentlich dann, wenn die Eltern in Bezug auf wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs unterschiedliche Anträge stellen, hat das Ge- richt von Amtes wegen zu prüfen, ob dem Kind eine Kindesvertretung zur Seite zu stellen ist (Art. 299 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 ZPO). Es besteht jedoch lediglich eine Prü-
8 / 31 fungspflicht und die Anordnung einer (anwaltlichen) Kindesvertretung ist keines- wegs imperativ, sondern steht vielmehr im Ermessen des Gerichtes. Massgebend sind dabei die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalls, wobei auch zu berücksichtigen ist, wie ausgeprägt die Parteistellung des Kindes im betreffenden Verfahren ist (BGer 5A_403/2018 v. 23.10.2018 E. 4.1.2; 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3; 5A_459/2015 v. 13.8.2015 E. 5.1; PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4; Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Basel 2022, N 5 ff. zu Art. 314a/314a bis ZGB, je m.w.H.). Jedoch sollte in den gesetzlich genannten Fallgruppen nur ausnahms- weise auf die Anordnung einer Kindesvertretung verzichtet werden und muss bei Vorliegen einer Interessenkollision zwischen einem Elternteil und dem Kind, wel- che ex lege zum Entfallen der elterlichen Vertretungsmacht führt, die Einsetzung einer Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO in Verbindung mit Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB grundsätzlich zwingend erfolgen (PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4; Michelle Cottier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 314 a bis ZGB; vgl. Jonas Schweighauser, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 zu Art. 299 ZPO). Im kindesschutzrechtlichen Kontext – auch betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs – wird dem (urteilsfähigen) Kind grundsätzlich Parteistellung zuerkannt, weshalb aufgrund des Wegfalls der elterlichen Vertretungsmacht zufolge Interes- senkollision (vgl. soeben E. 1.2.2) nach dem Gesagten grundsätzlich zwingend die Einsetzung einer Kindesvertretung erfolgen müsste (vgl. PKG 2019 Nr. 6 E. 1.5.4). Vorliegend geht es indessen erst um vorsorgliche Anordnungen, wobei sich im betreffenden (gerichtlichen) Nebenverfahren – unabhängig von den Parteirollen im Hauptverfahren (vgl. E. A) – primär die Kindseltern als Parteien gegenüberstehen. A._____ ist hinsichtlich der zur Diskussion stehenden, abstrakten Fragen betref- fend Regelung des persönlichen Verkehrs samt flankierender Massnahmen noch nicht urteilsfähig (vgl. BGE 142 III 153 E. 5.2.4). Seinen Interessen wurde dadurch Rechnung getragen, dass eine kinderpsychologische Begutachtung stattgefunden hat, in deren Rahmen er auch persönlich angehört wurde (vgl. act. B.2, S. 80 ff.). In einer derartigen Konstellation darf die Notwendigkeit einer Kindesvertretung verneint werden (vgl. BGer 5A_459/2015 v. 13.8.2015 E. 5; 5A_400/2015 v. 25.2.2016 E. 2.3). Dies gilt umso mehr, als der im Hauptverfahren einzusetzen- den Kindesvertretung (vgl. E. 1.2.2) die Möglichkeit bleibt, eine Anpassung der vorsorglichen Anordnungen zu beantragen, falls sie solches für erforderlich halten sollte. Infolgedessen besteht auch im Berufungsverfahren kein Anlass, eine Kin- desvertretung anzuordnen.
9 / 31 1.2.4. Die Kindsmutter focht die Dispositivziffern 2 bis 5 sowie 7 lit. c des vor- instanzlichen Entscheids an (E. H). Sie ist durch die genannten Punkte des ange- fochtenen Entscheids beschwert (vgl. BGer 5D_14/2020 v. 28.10.2020 E. 4.3.1 m.w.H.), zumal die durch die Vorinstanz getroffenen Anordnungen ihre Stellung als Inhaberin der elterlichen Sorge und der Obhut über A._____ tangieren (Dispo- sitiv-Ziff. 2, 4 u. 5) respektive sie davon sogar persönlich betroffen ist (Dispositiv- Ziff. 3 u. 7 lit. c). Im Übrigen gibt die Rechtsmittellegitimation der Kindsmutter zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Berufung, soweit diese im Namen der Kindsmutter erhoben wurde, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begrün- dung (vgl. E. 2.2) einzutreten ist. 1.3.Mit dem angefochtenen Entscheid wurde nach dem Gesagten unter ande- rem das Besuchsrecht des Kindsvaters bezogen auf A._____ für die Dauer von sechs Monaten sistiert sowie "für den Zeitraum der Sistierung" die Aufgleisung von Erinnerungskontakten "vorerst alle sechs Monate" angeordnet (act. B.4, Disposi- tiv-Ziff. 1 u. 2). Da die Berufung gegen vorsorgliche Massnahmen von Gesetzes wegen die Vollstreckbarkeit nicht hemmt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO) und die auf- schiebende Wirkung weder beantragt noch von Amtes wegen erteilt wurde, wäre die Sistierung des Besuchsrechts streng genommen sechs Monate nach der Eröffnung des Entscheids im Dispositiv abgelaufen, womit auch der für den Zeit- raum der Sistierung erteilte Auftrag zur Aufgleisung der Erinnerungskontakte hin- fällig wäre. Bei wörtlicher Auslegung der betreffenden Dispositivziffern des vorin- stanzlichen Entscheids wäre damit das schutzwürdige Interesse der Kindsmutter an einer Beurteilung der Anordnung betreffend Aufgleisung von Erinnerungskon- takten nach der Einreichung der Berufung dahingefallen, was grundsätzlich deren Gegenstandslosigkeit im entsprechenden Umfang zur Folge hätte (vgl. BGer 5A_44/2022 v. 13.12.2022 E. 1.2 f.). Hingegen ergibt sich bei genaue- rer Analyse des Entscheiddispositivs, dass das Besuchsrecht des Kindsvaters über die in Dispositivziffer 1 genannte Zeitdauer von sechs Monaten hinaus sistiert werden sollte, ansonsten die Anordnung von regelmässigen Erinnerungskontakten im Abstand von (vorerst) sechs Monaten keinen Sinn ergeben hätte, zumal im Zeitraum von sechs Monaten nur ein einziger Erinnerungskontakt hätte stattfinden können. Auch aus den Erwägungen wird ersichtlich, dass nach Ablauf von sechs Monaten das zuvor geltende, durch Entscheide der KESB Nordbünden geregelte Besuchsrecht weiterhin ausgesetzt bleiben und mit Erinnerungskontakten fortge- fahren werden soll (act. B.4, E. 2.4.3). Der Auftrag zur Aufgleisung der Erinne- rungskontakte behält insofern (trotz des zu engen Wortlautes im Dispositiv) über die Dauer von sechs Monaten hinaus Gültigkeit, weshalb nach wie vor ein aktuel-
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les Interesse an der Prüfung durch das Berufungsgericht besteht. Dasselbe gilt für
die weiteren Anordnungen, die ohnehin nicht befristet wurden.
2.1.Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss
Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfest-
stellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit des erstinstanz-
lichen Entscheides geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die
gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprü-
fen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl.,
Zürich 2016, N 5 ff. zu Art. 310 ZPO).
2.2.Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung zu begründen. Aus der Begrün-
dung muss hervorgehen, welche Punkte des erstinstanzlichen Entscheids ange-
fochten werden, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen
Punkten unrichtig sein soll und wie stattdessen zu entscheiden ist. Der blosse
Verweis auf bereits vor erster Instanz erhobene Rügen oder auf die Vorakten
ebenso wie allgemeine Kritik am erstinstanzlichen Entscheid genügen diesen An-
forderungen nicht und führen zu Nichteintreten (BGE 138 III 374 E. 4.3.1
= Pra 2013 Nr. 4; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Begrün-
dungsobliegenheit ist auch dann zu beachten, wenn wie vorliegend (vgl. sogleich
a.a.O., N 37 zu Art. 311 ZPO). Ob diese Anforderungen im Einzelnen erfüllt sind,
ist im jeweiligen Sachzusammenhang zu prüfen.
2.3.Sind in familienrechtlichen Angelegenheiten Kinderbelange strittig, so er-
forscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (uneingeschränkte Unter-
suchungsmaxime; Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Par-
teianträge (Offizialmaxime; Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- und die Of-
fizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instan-
zen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, zur Anwendung
(BGE 137 III 617 E. 4.5.2; Schweighauser, a.a.O., N 3 u. 5 zu Art. 296 ZPO).
2.4.Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach
Art. 317 Abs. 1 ZPO. Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berück-
sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt
nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. In Verfahren betref-
fend Kinderbelange wird dieses Novenregime jedoch durch die uneingeschränkte
Untersuchungsmaxime (vgl. soeben E. 2.3) durchbrochen mit der Folge, dass
11 / 31 neue Tatsachen und Beweisanträge im Berufungsverfahren selbst dann zuzulas- sen sind, wenn die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (BGE 147 III 301 E. 2.2; 144 III 349 E. 4.2.1 = Pra 2019 Nr. 88 m.w.H.). 3.1.Die Kindsmutter bringt in ihrer Berufung im Wesentlichen vor, aus verschie- denen Gründen mit den Dispositivziffern 2 bis 5 des angefochtenen Entscheids nicht einverstanden zu sein. So sei einerseits im Hauptverfahren weder das Be- hauptungs- noch das Beweisverfahren abgeschlossen. Obschon genügend Zeit dafür bestanden hätte, sei der zweite Schriftenwechsel noch nicht durchgeführt bzw. den Parteien das Replikrecht noch nicht gewährt worden und das Gutachten von D._____ nicht bereinigt worden. Dieses Gutachten sei unvollständig, fehler- haft, widersprüchlich, inkonsistent, stelle den Sachverhalt wahrheitswidrig dar und beschreibe nicht den konkreten Einzelfall. Ausserdem sei die Gutachterin auf- grund ihrer beruflichen und fachlichen Nähe zu G., welcher ein früheres, sich nach wie vor in den Akten befindliches, unsorgfältiges bzw. fehlerhaftes und demzufolge unbrauchbares Gutachten erstellt habe, nicht unabhängig und habe sich überdies nur einseitig mit der Kindsmutter beschäftigt, den Kindsvater hinge- gen nicht ausreichend abgeklärt. Die Vorinstanz habe ihre vor diesem Hintergrund gestellten Ergänzungs- und Erläuterungsfragen nicht zugelassen und auch die Einholung eines Obergutachtens abgelehnt. Auf das Gutachten dürfe entspre- chend noch nicht abgestellt werden (act. A.1, Rz. 5-7, 9a u. 9d). In einem summa- rischen Verfahren wie dem vorliegenden Massnahmeverfahren dürften ohnehin keine weitergehenden Therapien angeordnet werden. Um in höchstpersönliche Rechte einer Partei eingreifen zu können, bedürfe es exakter und stringenter Ent- scheidgrundlagen; alles andere gehe an der Sache vorbei und werde dem Kin- deswohl von A. in keiner Weise gerecht. Vorliegend sei die Sachverhaltsab- klärung jedoch keinesfalls abgeschlossen und es liege kein striktes Beweisergeb- nis vor, weshalb für die Anordnung einer Therapie kein Raum bestehe (act. A.1, Rz. 9b u. 9e). Zudem sei die Anordnung einer "therapeutischen Unterstützung" bzw. einer "psychotherapeutischen Behandlung" derart vage, dass nicht klar sei, was genau mit welchem Zweck therapiert werden solle. Solche Therapien stellten bloss kostenintensive Leerläufe dar (act. A.1, Rz. 9c). Schliesslich seien die The- rapien gar nicht beantragt worden und dürfe das Gericht diese folglich auch unter Geltung der Untersuchungsmaxime nicht anordnen (act. A.1, Rz. 9e). 3.2.Im Rahmen des vorliegenden Berufungsverfahrens ist einzig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass der getroffenen vorsorglichen Anordnungen bei bestehender Aktenlage gegeben waren bzw. sind. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet hingegen die Frage, ob die Vorinstanz die Ergänzungs- und Er-
12 / 31 läuterungsfragen der Berufungsklägerin zum Gutachten von D._____ sowie ihren (Eventual-)Antrag auf Anordnung eines Obergutachtens zu Recht abgewiesen hat. Auch soweit die Berufungsklägerin die Prozessleitung des Vorderrichters im Hauptverfahren kritisiert und Einwände gegen das frühere, von G._____ erstellte Gutachten sowie gegen die Person der neuen Gutachterin, D., vorbringt bzw. wiederholt, gehen ihre Ausführungen am Streitgegenstand vorbei. Entspre- chend wird darauf im Folgenden nicht weiter eingegangen. 4.Die Kindsmutter verlangt mit ihrer Berufung unter anderem die ersatzlose Aufhebung von Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils betreffend Aufgleisung von Erinnerungskontakten (act. A.1, Antrag Ziff. 1 lit. a), obschon sie vor der Vor- instanz selbst noch (vorsorglich) beantragt hatte, es seien im Sinne der Empfeh- lungen von Gutachterin D. Erinnerungskontakte aufzugleisen und eine Fa- milientherapeutin mit der Organisation und Begleitung dieser Kontakte zu beauf- tragen, wobei den Parteien im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zu ge- ben sei, sich dazu zu äussern, wer mit einem solchen Mandat betraut werden solle (RG act. I/1, Anträge Ziff. 2 u. 3). Nicht gefolgt ist die Vorinstanz den Anträgen der Berufungsklägerin somit einzig in Bezug auf die mit der Organisation und Beglei- tung der Erinnerungskontakte betraute Person, indem sie diese Aufgabe nicht ei- ner Familientherapeutin, sondern der Beiständin übertrug; Letztere wurde über- dies explizit zum Beizug einer unabhängigen Therapeutin bzw. eines unabhängi- gen Therapeuten ermächtigt. Was an diesem Vorgehen falsch sein soll, wird in der Berufung nicht dargelegt. Die Berufungsklägerin beschränkt sich weitgehend auf Beanstandungen gegenüber der Prozessleitung im Hauptverfahren, (allgemeine) Einwände gegen die Person von D._____ und das von ihr erstellte Gutachten (vgl. soeben E. 3) sowie Kritik an den gestützt auf das Gutachten erlassenen The- rapieanordnungen (vgl. nachfolgend E. 5). Dass die Empfehlungen der Gutachte- rin hinsichtlich der Installation von Erinnerungskontakten schlüssig sind, hat die Berufungsklägerin vor erster Instanz aber nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat sie selbst die gutachterlichen Empfehlungen von D._____ – unter Hinweis darauf, dass sie das Gutachten insgesamt als unvollständig, inkonsistent und fehlerhaft werte – nicht nur in Bezug auf die Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters, sondern auch hinsichtlich der Implementierung von Erinnerungskontakten als fachlich nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet und sich in ihrem entsprechen- den Antrag und für dessen Begründung darauf gestützt (RG act. I/1, Antrag Ziff. 2 u. S. 3 ff.). Aus der Berufung erschliesst sich nicht, inwiefern sich die gutachterli- chen Empfehlungen bezüglich Erinnerungskontakte zwischenzeitlich als unrichtig herausgestellt haben sollen bzw. wie sich die Sachlage – abgesehen von der Ab- lehnung der (sich nota bene auf andere Aspekte des Gutachtens beziehenden)
13 / 31 Ergänzungsfragen der Berufungsklägerin durch die Vorinstanz – seitdem geändert haben soll. Ebenso wenig ist ein Zusammenhang zwischen der geforderten Berei- nigung des Gutachtens und der Vorgehensweise für die Aufgleisung der Erinne- rungskontakte erkennbar. Auf die Berufung der Kindsmutter in Bezug auf Disposi- tivziffer 2 des angefochtenen Entscheids ist demnach mangels ausreichender Be- gründung nicht einzutreten. 5.Die Berufung der Kindsmutter richtet sich weiter gegen Dispositivziffer 3 (Weisung betreffend Inanspruchnahme einer unabhängigen therapeutischen Un- terstützung im Sinne des Gutachtens durch beide Elternteile) sowie gegen Dispo- sitivziffer 4 (Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung für A._____ im Sinne des Gutachtens) des angefochtenen Entscheids (act. A.1, Anträge Ziff. 1 lit. b u. c). 5.1.Das Gericht ordnet in Verfahren betreffend Kinderbelange auf Antrag einer beteiligten Person oder von Amtes wegen (vgl. Art. 296 Abs. 3 ZPO) alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen Massnahmen an mit dem Ziel, möglichst rasch eine optimale Situation für das betroffene Kind zu schaffen und (potentiellen oder bereits bestehenden) Kindeswohlgefährdungen zu begegnen. Dabei können insbesondere die Massnahmen des Kindesschutzes vorsorglich angeordnet wer- den. Vorsorgliche Massnahmen richten sich grundsätzlich nach Art. 261 ff. ZPO, sofern, wie vorliegend, keine spezialgesetzliche Regelung besteht. Demnach be- darf es für die vorsorgliche Anordnung im Prinzip eines materiellen Anspruchs zi- vilrechtlicher Natur (Verfügungsanspruch), einer Gefährdung oder Verletzung die- ses Anspruchs und eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nach- teils (Verfügungsgrund) sowie zeitlicher Dringlichkeit; gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die vorsorgliche Massnahme ausserdem geeignet, er- forderlich sowie angemessen sein (vgl. Art. 261 Abs. 1 ZPO). Dabei ist jedoch den sich aus dem familienrechtlichen Kontext ergebenden Besonderheiten Rechnung zu tragen und sind die in diesem Bereich bestehenden Spezialbestimmungen (vgl. insb. Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 271 ff. ZPO u. Art. 172 ff. ZGB; Art. 303 ZPO; Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 ZGB) sinngemäss anzuwenden bzw. bei der Ausle- gung von Art. 261 ff. ZPO zu berücksichtigen. So wird für die Anordnung einer vorsorglichen Kindesschutzmassnahme grundsätzlich kein Verfügungsgrund im eigentlichen Sinne vorausgesetzt, sondern muss die Massnahme "nötig" sein, was nebst der Verhältnismässigkeit auch ein Rechtsschutzinteresse voraussetzt. Dringlichkeit ist zu bejahen, wenn zum Schutz des Kindeswohls mit der Anord- nung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann (vgl. zum Ganzen BGer 5A_57/2014 v. 16.5.2014 E. 4.6; PKG 2014 Nr. 5 E. 3b; OGer ZH PQ220080
14 / 31
Lucius Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 f. u. 17 ff.
zu Art. 261 ZPO; Daniel Bähler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler
Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu
Art. 276 ZPO; Sébastien Moret/Daniel Steck, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.],
Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017,
N 16 zu Art. 303 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme müssen
bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfüllt sein und sind
(lediglich) glaubhaft zu machen. Das reduzierte Beweismass ist dadurch gerecht-
fertigt, dass der Rechtsschutz schnell gewährt werden soll und nur für einen be-
schränkten Zeitraum eingeräumt wird. Das Gericht hat daher für die vorsorgliche
Regelung grundsätzlich auf die Vorbringen der Parteien sowie die bereits vorhan-
denen Beweismittel abzustellen. Langwierige Abklärungen, etwa durch Gutachten,
sollten auch im Streitfall nicht die Regel sein und es besteht insbesondere kein
Anspruch darauf, dass eine Mehrzahl von Gutachten oder ein Obergutachten ein-
geholt wird. Je einschneidender die vorsorgliche Massnahme ist und je zweifelhaf-
ter sich der Verfahrensausgang darstellt, desto höhere Anforderungen sind an die
Verhältnismässigkeit der Anordnung und an die Dringlichkeit zu stellen. Eingehen-
de Auseinandersetzungen bzw. umfassende Abklärungen der Sachlage, die den
Entscheid in der Hauptsache praktisch vorwegnehmen, haben aber auch diesfalls
zu unterbleiben (BGer 4A_49/2020 v. 3.6.2020 E. 4.1; 5A_57/2014 v. 16.5.2014
E. 4.6; OGer ZH PQ220080 v. 31.1.2023 E. IV.1.2; LE180028 v. 20.12.2018
E. II.5; LY130027 v. 11.6.2014 E. II.2b; Luca Maranta, in: Geiser/Fountou-
lakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 7. Aufl., Ba-
sel 2022, N 11 zu Art. 445 ZGB, je m.w.H.; vgl. BGE 114 II 200 E. 2b).
5.2.Soweit die Berufungsklägerin vorbringt, die Anordnung der Therapien sei
deshalb unzulässig, weil die Parteien diese nicht beantragt hätten, verkennt sie,
dass die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren, in welchem Kinderbelange strittig
sind, aufgrund der Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet
(vgl. E. 2.3 u. 5.1). Die Vorinstanz war demnach berechtigt, die von ihr als not-
wendig erachteten Anordnungen von Amtes wegen zu treffen.
5.3.Die Berufungsklägerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, dass in einem
summarischen Verfahren wie dem vorliegenden Massnahmeverfahren ohnehin
keine Therapien, welche in höchstpersönliche Rechte der Parteien eingriffen, an-
15 / 31 geordnet werden dürften. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen (E. 5.1) und entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin können grundsätzlich sämtliche vorsorgliche (Kindesschutz-)Massnahmen angeordnet werden, derer es bedarf, um das Kindeswohl während der Dauer eines laufenden Verfahrens zu schützen. Ein numerus clausus an möglichen (vorsorglichen) Anordnungen exis- tiert dabei ebenso wenig wie ein prinzipieller Ausschluss bestimmter Massnah- men. Vorstellbar sind namentlich Weisungen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 und Art. 273 Abs. 2 ZGB wie beispielsweise die Anordnung einer Therapie für das Kind und/oder die Kindseltern. Solche Weisungen sind auch gegen den Willen der Be- troffenen zulässig; der Umstand, dass dadurch die Persönlichkeit der betroffenen Personen tangiert wird, ist hinzunehmen, sofern die Massnahme der Verwirkli- chung grundlegender Aspekte des Kindeswohls dient (vgl. BGE 142 III 197 E. 3.7; BGer 5A_598/2020 v. 24.8.2020 E. 3; 5A_306/2019 v. 29.1.2020 E. 6.2 u. 7; 5A_522/2017 v. 22.11.2017 E. 4.7.3.2; 5A_65/2017 v. 24.5.2017 E. 2.2; 5A_411/2014 v. 3.2.2015 E. 3.3.2; 5A_852/2011 v. 20.2.2012 E. 6; 5P.316/2006 v. 10.1.2007 E. 4.2; OGer ZH PQ140093 v. 22.6.2015 E. III.6c; Simone Gerber, Kindesschutzmassnahmen im "niederschwelligen" Bereich – Möglichkeiten und Grenzen, in: ZKE 2019, S. 283; Christophe A. Herzig/Jennifer Steinbach, Das im sozialen Nahraum traumatisierte Kind: Implikationen für die rechtliche, sozialarbei- terische und psychologische Praxis, in: FamPra.ch 2019, S. 524 f., Luca Maranta, in: Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB], 4. Aufl., Zürich 2021 [zit. Kommentar ZGB], N 11 zu Art. 307 ZGB, je m.w.H.). Solch angeordnete Therapien sind grundsätzlich jeden- falls nicht als (schwere) Eingriffe in die Grundrechte der Parteien zu werten (vgl. BGer 5P.316/2006 v. 10.1.2007 E. 4.2; Maranta, Kommentar ZGB, N 11 i.V.m. N 14 zu Art. 307 ZGB). In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass es sich bei Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 3 und Art. 273 Abs. 2 ZGB im Vergleich mit anderen Kindesschutzmassnahmen um vergleichs- weise milde Massnahmen handelt (vgl. BGer 5A_306/2019 v. 29.1.2020 E. 7.3; 5A_238/2010 v. 11.6.2010 E. 4). Wenn nun aber – bei gegebenen Voraussetzun- gen – selbst derart einschneidende Massnahmen wie der Entzug des Aufenthalts- bestimmungsrechts der Eltern vorsorglich angeordnet werden können (vgl. BGer 5A_218/2020 v. 2.4.2020; 5A_70/2016 v. 25.4.2016), so muss dies um- so mehr für Weisungen betreffend Inanspruchnahme von therapeutischer Unter- stützung gelten. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass die An- ordnung von Therapien im Rahmen eines Massnahmeverfahrens nicht per se ausgeschlossen ist, sofern solche zum Schutz des Kindeswohls im konkreten Fall erforderlich sind.
16 / 31 5.4.Die Berufungsklägerin bringt weiter vor, die Therapien seien angeordnet worden, obschon die Untersuchung bzw. die Abklärung des Sachverhalts noch nicht abgeschlossen seien. Damit wirft sie der Vorinstanz sinngemäss eine unge- nügende Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor. Die Vorinstanz stützte sich bei der Anordnung der vorsorglichen Kindes- schutzmassnahmen (und namentlich der Therapien) in erster Linie auf das im Hauptverfahren vorliegende Gutachten von D._____ vom 16. Februar 2021 und die darin enthaltenen Empfehlungen (act. B.4, E. 2.3 ff.). Gegen dieses Vorgehen ist nichts einzuwenden. Namentlich spricht die Tatsache, dass das Gutachten möglicherweise noch zu ergänzen oder erläutern sein wird (vgl. Art. 188 Abs. 2 ZPO), nicht gegen eine Berücksichtigung im Massnahmeverfahren, sofern das Gericht, wie dies vorliegend der Fall war, nach einer vorläufigen, summari- schen Prüfung zum Schluss kommt, dass dieses vollständig, nachvollziehbar so- wie schlüssig ist und entsprechend darauf abgestellt werden kann (act. B.4, E. 2.3). Da nach dem Gesagten die nötigen Kindesschutzmassnahmen selbst dann vorsorglich angeordnet werden können, wenn (noch) kein Gutachten vor- handen ist, muss dies bei Vorliegen eines (allenfalls) lediglich noch zu finalisieren- den Gutachtens erst recht zulässig sein. In diesem Zusammenhang und mit Blick auf den Hinweis der Berufungsklägerin, wonach ohne striktes Beweisergebnis kei- ne Therapien angeordnet werden dürften bzw. es exakter und stringenter Ent- scheidgrundlagen bedürfe, ist sodann darauf hinzuweisen, dass im Verfahren be- treffend vorsorgliche Massnahmen nach dem Gesagten nicht das Regelbeweis- mass Anwendung findet, sondern es ausreicht, wenn die relevante Sachbehaup- tung glaubhaft gemacht ist. Dass die Sachverhaltsabklärung speziell in Bezug auf die für A._____ und die Kindseltern angeordneten Therapien noch nicht abge- schlossen gewesen sein soll bzw. gerade in dieser Hinsicht noch Klärungsbedarf bestanden haben soll, wird von der Berufungsklägerin nicht vorgebracht und ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Namentlich äussert sie sich nicht dazu, was diesbezüglich ihrer Meinung nach noch konkret hätte abgeklärt werden müssen, bevor über die Anordnung der Therapien hätte entschieden werden können. Der vorliegend relevante Sachverhalt erscheint damit genügend abgeklärt und die (sinngemäss erhobene) Rüge der Berufungsklägerin, die Vorinstanz habe mit ih- rem Vorgehen den Untersuchungsgrundsatz verletzt, erweist sich als unbegründet (vgl. BGer 5P.343 v. 16.3.2006 E. 3.1; OGer ZH LY130027 v. 11.6.2014 E. II.2b). 5.5.Auch soweit die Berufungsklägerin sich sinngemäss auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz habe deshalb nicht auf das Gutachten abstellen dürfen, weil dieses fehlerhaft sei, kann ihr nicht gefolgt werden.
17 / 31 5.5.1. So erscheinen die gutachterlichen Ausführungen – soweit im vorliegenden Kontext interessierend – nach einer summarischen Prüfung vollständig, nachvoll- ziehbar, widerspruchsfrei sowie schlüssig (vgl. Thomas Aebi/Jennifer Stein- bach/Louise Vilén, Leitlinien für psychologische Gutachten im Familienrecht, in: ZKE 1/2020, S. 15) und sind, entgegen der Berufungsklägerin, zumindest prima facie keine Mängel des Gutachtens ersichtlich. In Bezug auf A._____ wird im Gut- achten namentlich ausgeführt, dass er durch die aktuelle Situation, ausgelöst durch den elterlichen Konflikt, deutlich belastet sei und sich kaum auf seine eigene Persönlichkeitsentwicklung konzentrieren könne. Aufgrund des über Jahre andau- ernden Konflikts auf Elternebene zeige sich eine hohe Gefährdung seiner Entwick- lung, da Kinder, welche jahrelangen Konflikten ausgesetzt seien, zunehmend labi- lisiert würden. Bei unveränderten Konfliktverhältnissen bestehe die Gefahr einer defizitären Persönlichkeitsentwicklung mit funktionalen Einschränkungen bzw. ei- ne hohe Gefahr der Entwicklung von Verhaltensauffälligkeiten, Reifeverzögerun- gen oder einer psychischen Erkrankung. A._____ müsse so gut wie möglich ge- schützt werden, wobei sein Recht und seine Perspektive in den Vordergrund zu rücken seien (act. B.2, S. 98 u. 101). Betreffend die Kindsmutter hielt die Gutach- terin unter anderem fest, diese sei fähig, für A., welcher ihr sehr wichtig sei und einen zentralen Teil ihres Lebens bilde, zu sorgen bzw. ihn in seinen Grund- bedürfnissen und seiner Entwicklung zu unterstützen. Ausserhalb des elterlichen Konflikts gelinge es ihr auch, A. ein altersadäquates und förderliches Umfeld zu bieten und ihn in seiner Persönlichkeit zu fördern. Sie sei bemüht, die entwick- lungspsychologischen Bedürfnisse von A._____ zu sehen und diesen zu entspre- chen. Die Kindsmutter wirke jedoch stark belastet und fragil, weshalb sich die Fra- ge stelle, wie sehr sie emotional für A._____ zur Verfügung stehen könne. Auch gelinge es der Kindsmutter nur teilweise, Bedürfnisse von A._____ wahrzuneh- men, die nicht mit ihren eigenen übereinstimmten, und es zeigten sich Einschrän- kungen in ihrer Beziehungsfähigkeit, welche sich nachteilig auf die Persönlich- keitsentwicklung von A._____ auswirkten. In Bezug auf den Kindsvater fehle es der Kindsmutter an jeglicher Bindungstoleranz. Ihre Erziehungsfähigkeit sei insge- samt als leicht eingeschränkt zu beurteilen. Der Konflikt mit dem Kindsvater habe inzwischen alltagsstrukturierendes Ausmass angenommen. Die Kindsmutter selbst berichte in diesem Kontext von einer hohen Belastung, Schlafstörungen und emo- tionalen Problemen, welche einer Behandlung bedürften. Gemäss der behandeln- den Psychiaterin weise die Kindsmutter, welche im Zeitpunkt der Begutachtung vollständig arbeitsunfähig und krankgeschrieben war, eine generalisierte Angst- störung respektive allenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung auf (act. B.2, S. 91 ff. u. 104 ff. Fragen 4, 7 u. 9; vgl. auch RG act. II/2/2). Mit Blick auf den Kindsvater hielt die Gutachterin fest, dass dieser seine väterliche Rolle gegenüber
18 / 31 A._____ ausfüllen und an dessen Leben teilhaben wolle, an seiner Entwicklung interessiert sei und ausserhalb des elterlichen Konflikts Erziehungsverantwortung gezeigt habe. Es sei ihm möglich, A._____ ein altersadäquates und förderliches Umfeld zu bieten. Anhand von Rückmeldungen in den Akten sowie Gesprächen mit dem Kindsvater zeige sich, dass dieser in der Lage sei, A._____ in unbe- schwerten Situationen ein liebevolles Gegenüber zu sein, und aus den Erzählun- gen des Kindsvaters werde eine positive Förderkompetenz deutlich. Hingegen sei er in der Vergangenheit in Zusammenhang mit der Ausübung seines Besuchs- rechts ungeduldig, fordernd, vereinnahmend und wenig empathisch aufgetreten und habe kaum Verständnis für die entwicklungspsychologischen Bedürfnisse von A._____ gezeigt. Auch wenn dem Vater A._____ und dessen Wohlbefinden sehr wichtig seien, falle es ihm schwer, die Bedürfnisse von A._____ wahrzunehmen und diesen entsprechend zu handeln bzw. diese in den Vordergrund zu stellen; im späteren Verlauf sei ihm dies jedoch punktuell gelungen. Es zeige sich ein kontrol- lierendes, bestimmendes und latent aggressives Beziehungsmuster des Kindsva- ters. Er habe ein sehr negatives Bild der Kindsmutter, entwerte diese in ihrer Fähigkeit als Mutter und weise ihr die ganze Schuld am Konflikt zu, an welchem er keine eigenen Anteile sehe. Auch wenn er A._____ nicht explizit in die Elternkon- flikte miteinbeziehe, vermittle er ihm diese Sichtweise implizit, weshalb ihm keine gute Bindungstoleranz attestiert werden könne. Ausserhalb des Elternkonflikts gebe es keine Hinweise auf eine eingeschränkte Förderkompetenz seitens des Kindsvaters. Seine Erziehungsfähigkeit sei vor dem Hintergrund seiner Persön- lichkeitsstruktur insgesamt als leicht eingeschränkt zu beurteilen (act. B.2, S. 94 ff. u. 104 ff. Fragen 4, 8 u. 9). Im Rahmen ihrer Empfehlungen führte die Gutachterin aus, es seien verschiedene Massnahmen aufzugleisen mit dem Ziel, die Entwicklung von A._____ zu unter- stützen. Eine reine Sistierung des Besuchskontakts zwischen dem Kindsvater und A._____ verbessere die Konfliktdynamik nicht. Vielmehr sei zu empfehlen, dass beide Elternteile therapeutische Unterstützung beanspruchten, um jeweils ihren Anteil am Konflikt zu beleuchten und alternative Strategien im Umgang mit dem Konflikt zu erlernen sowie einen gemeinsamen Blick auf die Bedürfnisse von A._____ richten und diese wieder in den Vordergrund stellen zu können. Auch für A._____ sei eine psychotherapeutische Behandlung aufzugleisen, wobei der Psy- chotherapeutin die Funktion einer triangulierenden Dritten zukommen solle. Ziel dieser Psychotherapie solle sein, A._____ einen neutralen Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem er ein kohärentes Selbstbild und darauf aufbauend ein Ge- fühl von Selbstwert und Selbstwirksamkeit entwickeln könne; die (Wieder- )Herstellung von Kontakten zwischen A._____ und dem Kindsvater solle hingegen
19 / 31 nicht zu den Aufgaben der Therapeutin gehören. Idealerweise sei eine längerfristig angelegte Spieltherapie zu empfehlen (act. B.2, S. 102 f., 104 Frage 2 u. 106 Fra- ge 12). Diese Empfehlungen sind vor dem Hintergrund der vorgängig wiedergege- benen Explorationsbefunde, welche die Notwendigkeit von zusätzlich zur Sistie- rung des Besuchsrechts auszusprechenden flankierenden Massnahmen zur Ver- besserung der Konfliktdynamik auf Elternebene sowie zur Förderung der Persön- lichkeitsentwicklung des durch den Konflikt stark belasteten Kindes A._____ klar aufzeigen, als nachvollziehbar und schlüssig zu bezeichnen. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass die abschliessende und detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten im Hauptverfahren zu erfolgen hat. 5.5.2. Da keine offensichtlichen Mängel des Gutachtens ersichtlich sind, hätte es der Berufungsklägerin oblegen, in ihrer Berufung konkret aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten in Bezug auf die empfohlenen Therapien als unvollständig, wider- sprüchlich oder anderweitig fehlerhaft erscheinen würde und die Vorinstanz des- halb nicht darauf hätte abstellen dürfen. Mit dem blossen Verweis auf ihre Stel- lungnahme zum Gutachten im Hauptverfahren (act. B.3) – mit welcher sie im We- sentlichen (vgl. jedoch sogleich E. 5.5.3) die unvollständige Aufarbeitung der gan- zen Vorgeschichte samt Würdigung sämtlicher Akten der Kindesschutzbehörden, die ungenügende Abklärung des Kindsvaters, die fehlende Symmetrie bei der Ab- klärung der Elternteile sowie die unzureichende Auseinandersetzung mit mögli- chen Zusammenhängen zwischen der Ausübung des Besuchsrechts durch den Kindsvater und den Verhaltensauffälligkeiten von A._____ kritisiert hatte (vgl. insb. act. B.3, C.2-5, C.7, C.9 f., C.12-14, C.19-24 u. D) – und der (knappen) Wiederho- lung dieser Kritik in Bezug auf die angeblich unangemessene und nicht symmetri- sche Abklärung des Kindsvaters (act. A.1, Rz. 5 u. 9a) ist dies jedenfalls nicht aus- reichend dargetan. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in diesem Zu- sammenhang auf ihre prozessleitende Verfügung vom 2. August 2021 verwiesen, in der sie sich ausführlich mit dem Gutachten und den diesbezüglichen Beanstan- dungen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt hat und aus welcher die Grün- de für die Ablehnung deren Ergänzungsfragen hervorgehen (vgl. act. B.4, E. 2.3). Darauf geht die Berufungsklägerin mit keinem Wort ein und zeigt sie dementspre- chend auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz sich bei der Anordnung der Thera- pien auf im Gutachten enthaltene falsche Ausführungen oder Empfehlungen ge- stützt haben soll. Die im Rahmen der Berufung erfolgte, sehr allgemein gehaltene Kritik der Berufungsklägerin am Gutachten vermag damit nichts an der (gutachter- lichen und vorinstanzlichen) Beurteilung des aktuellen Behandlungsbedarfs bei A._____ und den Kindseltern zu ändern.
20 / 31 5.5.3. Selbst wenn die Berufungsklägerin ihre in der Stellungnahme zum Gutach- ten geäusserte Kritik, welche sich zumindest in einzelnen Punkten (implizit) auf die Empfehlung bezüglich Therapien bezog, in ihrer Berufung erneut wiedergegeben hätte, hätte dies nichts am Ergebnis geändert, wonach eine psychotherapeutische Behandlung respektive eine therapeutische Unterstützung für A._____ und die Kindseltern vorliegend als sinnvoll und zweckmässig erscheinen. So wies die Berufungsklägerin darauf hin, dass die in der Vergangenheit durchge- führte Mediation und die angeordnete Familientherapie, welche explizit als letzte mögliche Massnahme zur Beschränkung des Konflikts bezeichnet worden sei, namentlich aufgrund der ablehnenden Haltung bzw. der mangelnden Bereitschaft des Kindsvaters gescheitert seien und stellte sie vor diesem Hintergrund sinn- gemäss die Frage, ob weitere Massnahmen zum aktuellen Zeitpunkt sinnvoll er- schienen (act. B.3, C.15). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die vorliegend im Raum stehenden (Einzel-)Therapien der Kindseltern (möglicherweise anders als einzelne frühere Massnahmen) nicht etwa zum Ziel haben, eine Lösung des Kon- flikts zwischen den Kindseltern zu erreichen, sondern in erster Linie dazu führen sollen, dass die Eltern trotz des bestehenden Konflikts einen gemeinsamen Blick auf die Bedürfnisse von A._____ richten und diese (wieder) in den Vordergrund stellen können (vgl. act. B.2, S. 102; act. B.4, E. 2.4.4.1; vgl. ferner BGer 5A_65/2017 v. 24.5.2017 E. 2.3; Gerber, a.a.O., S. 283). Die Therapien der Kindseltern sollen damit dem Schutz des – konkret gefährdeten bzw. bereits be- einträchtigten – Wohls von A._____ in der aktuellen Situation dienen (vgl. act. B.4, E. 2.4.2), weshalb sie grundsätzlich unabhängig vom Scheitern früherer Mass- nahmen (und namentlich von den damaligen Ausführungen der in diesem Zeit- punkt zuständigen Behörden) anzuordnen sind. Auf die Frage, wie erfolgverspre- chend angeordnete Therapien ohne eine entsprechende Bereitschaft der Beteilig- ten sind, wird nachfolgend noch vertieft eingegangen (vgl. E. 5.8.1). Mit Blick auf die Psychotherapie für A._____ wies die Berufungsklägerin ausser- dem unter Verweis auf verschiedene Expertenmeinungen auf die Gefahr einer Pathologisierung von A._____ hin, welcher sich seit Mai 2020 in einer von der Be- rufungsklägerin ausgewählten, auf dem Konzept der Energiemedizin basierenden Traumatherapie bei H._____ befinde, und machte sie implizit geltend, der Zustand von A._____ werde sich durch die vorinstanzlich verfügte Anpassung des Be- suchsrechts (Sistierung und Erinnerungskontakte) und die damit verbundene Stressentlastung mit der Zeit ohne eine Psychotherapie verbessern (act. B.3, C.25). Vorliegend hat die Gutachterin bei A._____ eine hohe Gefährdung seiner Entwicklung und (bei unveränderten Konfliktverhältnissen) gar eine erhebliche Ge-
21 / 31 fahr der Entwicklung von psychischen Erkrankungen festgestellt. Vor diesem Hin- tergrund erscheint die Empfehlung einer Psychotherapie im engeren Sinne, in welcher A._____ ein kohärentes Selbstbild sowie ein Gefühl von Selbstwert und Selbstwirksamkeit entwickeln kann, wodurch den erwähnten Gefahren entgegen- gewirkt werden kann, durchaus nachvollziehbar. Damit soll nicht gesagt sein, dass die bereits installierte Therapie im Bereich der Energiemedizin nicht (ebenfalls) dazu beitragen kann, eine Verbesserung des Wohls von A._____ zu erreichen. Da die festgestellte Gefährdung der Entwicklung von A._____ akut ist und (namentlich unter Berücksichtigung der bestehenden Konfliktdynamik und des bisherigen Ver- fahrensverlaufs) nicht absehbar ist, ob und wann eine Entspannung der Lage und eine Entlastung von A._____ eintreten werden, kann mit der Anordnung der Psy- chotherapie auch nicht zugewartet werden. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch die Gutachterin D._____ als Fachpsychologin für Psychotherapie FSP sowie Fachpsychologin für Kinder und Jugendliche FSP (https:/// [zuletzt besucht am 4.5.2023]) sich bei der Formulierung ihrer Empfehlung des Risikos einer Pathologisierung bewusst war, sie jedoch im Rahmen einer umfas- senden Beurteilung der konkret vorliegenden Situation zur Einschätzung gelangte, dass das Wohl von A. durch eine Psychotherapie am besten geschützt wer- den könne. Entsprechend vermag der Verweis der Berufungsklägerin auf die Aus- führungen weiterer Experten, welche zu einem früheren Zeitpunkt (und mithin vor dem Hintergrund anderer Begebenheiten) oder gar ohne jeglichen Bezug zum konkreten Sachverhalt erfolgten, keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterli- chen Einschätzung von D._ zu erwecken. 5.6.Im Sinne eines Zwischenfazits kann festgehalten werden, dass die Not- wendigkeit flankierender Massnahmen (zusätzlich zur Sistierung des Besuchs- rechts samt Aufgleisung von Erinnerungskontakten), namentlich von (Psycho-) Therapien für A. und die Kindseltern, durch das Gutachten von D., welches in den hier zur Diskussion stehenden Punkten durch die Einwände der Berufungsklägerin nicht entkräftet wird, hinreichend erstellt bzw. glaubhaft ge- macht ist. So geht aus dem Gutachten klar hervor, dass das Wohl von A. aktuell jedenfalls gefährdet, möglicherweise aber auch bereits tatsächlich beein- trächtigt ist. Vor diesem Hintergrund erscheint es nötig, Massnahmen zur Verbes- serung des Umgangs der Kindseltern mit dem Elternkonflikt bzw. zur verstärkten Berücksichtigung der Bedürfnisse von A._____ sowie zur Förderung der Persön- lichkeitsentwicklung des durch den Konflikt stark belasteten Kindes A._____ an- zuordnen. Es ist davon auszugehen, dass im Hauptverfahren entsprechende Kin- desschutzmassnahmen angeordnet werden. Da nicht absehbar ist, wann mit ei- nem Endentscheid im (möglicherweise noch länger dauernden) Hauptverfahren
22 / 31 gerechnet werden kann, ist eine vorsorgliche Anordnung der durch die Gutachterin vorgeschlagenen Kindesschutzmassnahmen für die Dauer des ordentlichen Ver- fahrens angezeigt, um der erwähnten akuten Gefährdung bzw. Beeinträchtigung des Wohls von A._____ zeitnah entgegenzuwirken. Die durch die Vorinstanz vor- genommene Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung für A._____ sowie die Weisung an die Kindseltern, therapeutische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, erscheinen ausserdem geeignet und erforderlich und stellen (nament- lich im Vergleich mit einer Umplatzierung oder Fremdplatzierung von A.) das mildeste Mittel dar, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (vgl. act. B.2, S. 101 f.), womit auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Genüge getan ist. Insgesamt erfolgten die vorinstanzlichen vorsorglichen Anordnungen betreffend Therapien zu Recht und ist der angefochtene Entscheid damit (auch) in dieser Hinsicht zu schützen. 5.7.Der Berufungsklägerin kann schliesslich auch hinsichtlich ihres Vorwurfs nicht gefolgt werden, wonach die vorinstanzliche Weisung betreffend Inanspruch- nahme einer "therapeutischen Unterstützung" sowie die Anordnung einer "psycho- therapeutischen Behandlung" derart vage seien, dass nicht klar sei, was genau mit welchem Zweck therapiert werden solle. Sowohl der Zweck der durch die Kindsel- tern in Anspruch zu nehmenden therapeutischen Unterstützung als auch jener der für A. angeordneten psychotherapeutischen Behandlung werden durch den Verweis auf das Gutachten und die darin enthaltenen Empfehlungen von D._____ sowie aufgrund der entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, welche bei der Auslegung des Dispositivs zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 257 E. 3.2), hinreichend klar. So soll die therapeutische Unterstützung den Kindseltern dabei helfen, jeweils ihren Anteil am Konflikt zu beleuchten und alter- native Strategien im Umgang mit dem Konflikt zu erlernen, um einen gemeinsa- men Blick auf die Bedürfnisse von A._____ richten und diese in den Vordergrund stellen zu können (act. B.4, Dispositiv-Ziff. 3 u. E. 2.4.4.1). Der Zweck der psycho- therapeutischen Behandlung für A._____ besteht hingegen darin, diesem einen neutralen Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem er ein kohärentes Selbstbild sowie darauf aufbauend ein Gefühl von Selbstwert und Selbstwirksamkeit entwi- ckeln kann (act. B.4, Dispositiv-Ziff. 4 u. E. 2.4.4.2). 5.8.Gewisse Fragezeichen (ausserhalb der durch die Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Entscheid angebrachten Kritik) bestehen einzig in Bezug auf die Durchsetzbarkeit und damit verbunden die Erfolgsaussicht der angeordneten Massnahmen sowie deren Ausgestaltung.
23 / 31 5.8.1. So ist einerseits fraglich, wie erfolgversprechend eine gegen den Willen der Kindseltern (oder jedenfalls der Kindsmutter) angeordnete Therapie ist, da ohne die (echte) Bereitschaft, sich auf eine Therapie einzulassen, kaum eine Verände- rung in ihrer Haltung erreichbar sein dürfte (vgl. act. B.2, S. 104 Frage 2 u. 106 Frage 10; BGE 142 III 197 E. 3.7). Sodann macht der vorinstanzliche Entscheid den Eltern keine Vorgaben betreffend die Form der in Anspruch zu nehmenden therapeutischen Unterstützung, die Person der Therapeutin oder des Therapeu- ten, die Dauer der Begleitung und die Häufigkeit der durchzuführenden Therapie- sitzungen. Entsprechend sind der Inhalt respektive die Zielsetzung sowie die Qua- lität der in Anspruch genommenen Therapien kaum überprüfbar bzw. können die- se nicht gewährleistet werden; die bisherigen Therapien der Berufungsklägerin ebenso wie der von ihr besuchte Kurs (vgl. act. B.2, S. 35 ff., 42 u. 76 ff.) scheinen sie eher in ihrer Sichtweise des Konflikts bestärkt zu haben, anstatt sie dazu zu bewegen, ihren Umgang mit der Konfliktsituation mit Blick auf das Wohl von A._____ zu überdenken und zu verändern (vgl. act. B.2, S. 104 Frage 2 u. 106 Frage 10). Schliesslich ist bezüglich der Erwägung der Vorinstanz, wonach die unabhängige therapeutische Unterstützung etwa durch den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" (https://www.kinderimblick.ch/) erfolgen könne, festzuhalten, dass der blosse Besuch eines solchen Kurses in der aktuell bestehenden, nach jahrelangem Paarkonflikt verhärteten Situation bzw. nach bereits mehreren ge- scheiterten Versuchen, die Eltern im Rahmen niederschwelliger Angebote zu un- terstützen (vgl. act. B.2, S. 5 f., 33 ff. u. 90), kaum (mehr) ausreichend sein dürfte. Darüber hinaus wird dieser Kurs zumindest für die Berufungsklägerin ohnehin nicht in Frage kommen, zumal er unter anderem durch die Fachpsychologin I._____ geleitet wird (https://_____________________ [zuletzt besucht am 4.5.2023]), bei welcher (aufgrund ihres Nachnamens) eine Verbindung mit dem Ersteller des früheren, von der Berufungsklägerin kritisierten Gutachtens, G., anzunehmen ist. Trotz der vorangehenden Erwägungen ist die vor- instanzliche Weisung im Sinne einer Verdeutlichung, dass die Kindseltern und namentlich auch die Berufungsklägerin weiterhin in der Pflicht stehen, ihren Bei- trag zur Durchbrechung der Konfliktdynamik bzw. zur Verhinderung einer (weite- ren) Belastung von A. durch den elterlichen Konflikt zu leisten, zu bestätigen (vgl. OGer ZH PQ140093 v. 22.6.2015 E. III.6c). Die Anordnung einer Therapie als Kindesschutzmassnahme ist, wie bereits erwähnt, auch gegen den Willen der Kindseltern zulässig; es liegt gar in der Natur der Sache, dass eine solche Thera- pie regelmässig nicht von beiden Elternteilen freiwillig durchgeführt wird (vgl. BGer 5A_852/2011 v. 20.2.2012 E. 6). Es handelt sich um eine Weisung im Interesse des Kindeswohls, für deren Missachtung die Kindseltern im weiteren Verlauf des Verfahrens allenfalls Nachteile zu gewärtigen hätten
24 / 31 (vgl. BGer 5A_306/2019 v. 29.1.2020 E. 7; ausführlich KGer GR ZK1 16 58 v. 21.4.2016 E. 4 m.w.H.). Sodann bildet die Weisung als gerichtlich angeordnete Kindesschutzmassnahme die Grundlage für eine mögliche Finanzierung bzw. eine vorläufige Kostentragung durch das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGer 8C_25/2018 v. 19.6.2018 E. 4.2; Maranta, Kommentar ZGB, N 8 zu Art. 307 ZGB). Insgesamt ist somit an der vorinstanzlichen Weisung betreffend Inanspruchnahme einer unabhängigen therapeutischen Unterstützung durch die Kindseltern festzuhalten, wobei präzisierend zu bemerken ist, dass diese Unter- stützung durch eine eigentliche Therapie und nicht (lediglich) im Rahmen eines psychologisch geleiteten Kurses erfolgen sollte. 5.8.2. Auch die Anordnung einer psychotherapeutischen Behandlung für A._____ blieb im angefochtenen Entscheid ohne weitere Konkretisierung. So unterliess die Vorinstanz es namentlich, eine Regelung zur Sicherstellung deren Umsetzung vorzusehen und den Aufgabenbereich der Beistandsperson entsprechend anzu- passen; dies scheinbar in der Annahme, dass allfällig notwendige nähere Anord- nungen durch die zuständige Kindesschutzbehörde im Rahmen des Vollzugs ge- troffen würden (vgl. act. B.4, E. 2.6 u. Dispositiv-Ziff. 5). Als Folge der umfassen- den Kompetenzattraktion gemäss Art. 298d Abs. 3 ZGB und Art. 304 Abs. 2 ZPO (Moret/Steck, a.a.O., N 6a zu Art. 304 ZPO; Esther Miriam Tewlin, Die Abgren- zung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kinderbelangen, in: recht 2021, S. 153 ff.; Samuel Zogg, Selbständige Unterhaltsklagen mit Anne- xentscheid über die weiteren Kinderbelange – verfahrensrechtliche Fragen, in: FamPra.ch 2019, S. 4 f., je m.w.H.) gehört es aber grundsätzlich zu den Aufga- ben des Gerichts, eine als nötig erachtete Kindesschutzmassnahme in vollziehba- rer Form auszugestalten, weshalb die konkrete Ausgestaltung der Massnahme nicht an die Kindesschutzbehörde delegiert werden darf (Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, Bern 2016, N 29 zu Art. 315-315b ZGB; vgl. BGE 135 III 49 E. 4.1; PKG 2022 Nr. 8 E. 2.3 f.; OGer ZH RV200008 v. 22.6.2020 E. 6; Andrea Büchler/Sandro Clausen, in: Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 18 zu Art. 134 mit Art. 315a/b ZGB, je m.w.H.). Zudem hat das Gericht, das eine vorsorgliche Mass- nahme anordnet, von Gesetzes wegen die erforderlichen Vollstreckungsmass- nahmen zu treffen (Art. 267 ZPO; vgl. OGer ZH LY220048 v. 13.10.2022 E. 4.3; KGer GR ZK1 16 58 v. 21.4.2016 E. 1c). Gemäss Art. 9 Abs. 2 EGzZPO kann das Gericht bei Kinderbelangen die Kindesschutzbehörde mit dem Vollzug beauftra- gen, jedoch nur nach gerichtlicher Anordnung der erforderlichen Vollstreckungs- massnahmen. Ist – wie vorliegend, wo eine psychotherapeutische Behandlung für
25 / 31 das Kind gegen den Willen eines Elternteils installiert werden soll – bereits im Zeitpunkt der Anordnung der Kindesschutzmassnahme absehbar, dass dieser möglicherweise keine Folge geleistet wird, hat demzufolge bereits das (für die Er- richtung der Massnahme zuständige) Gericht und nicht erst die Kindesschutz- behörde die notwendigen Anordnungen vorzunehmen (vgl. OGer ZH RV200008 v. 22.6.2020 E. 6.2), ansonsten der Vollzug durch die Möglichkeit eines weiteren Rechtsmittelverfahrens verzögert werden könnte (vgl. PKG 2014 Nr. 3 E. 6d). In Bezug auf die Erinnerungskontakte ist die Vorinstanz denn auch entsprechend vorgegangen (act. B.4, Dispositiv-Ziff. 2). Die vorinstanzliche Anordnung ist demnach so auszugestalten respektive zu er- gänzen, dass sie direkt (ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Vollstreckungsmass- nahmen der KESB) vollzogen werden kann, was es mit dem vorliegenden Ent- scheid nachzuholen gilt. Vorliegend ist aufgrund des elterlichen Konflikts und der in der Berufung zum Ausdruck kommenden Ablehnung der Berufungsklägerin ge- genüber der für A._____ angeordneten Psychotherapie zu befürchten, dass die Aufgleisung der Therapie durch die Kindseltern nicht gelingen wird. Entsprechend ist – durch Anpassung der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson im Rahmen der bereits bestehenden Beistandschaft (vgl. dazu nachfolgend E. 8.3 f.) – die Beistandsperson bereits im jetzigen Zeitpunkt mit der Organisation und Überwachung der für A._____ vorgesehenen therapeutischen Behandlung zu be- auftragen und ihr dabei namentlich ein (klar umrissenes) Vertretungsrecht gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB einzuräumen, um, falls nötig, anstelle der Kindseltern die Wahl und Beauftragung einer geeigneten Psychotherapeutin oder eines geeigne- ten Psychotherapeuten vorzunehmen (vgl. BGer 5A_883/2017 v. 21.8.2018 E. 3.3; 5A_101/2011 v. 7.6.2011 E. 3.1.4; Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht, Art. 1- 456 ZGB, 3. Aufl., Zürich 2016, N 14 u. 19 zu Art. 308 ZGB); dies, obschon die Bestimmung einer Therapeutin oder eines Therapeuten für das urteilsunfähige Kind grundsätzlich Sache der sorgeberechtigten Eltern ist (vgl. Affolter- Fringeli/Vogel, a.a.O., N 14 u. 23 zu Art. 301 ZGB). Sodann ist der obhutsberech- tigten Berufungsklägerin die Weisung zu erteilen, die Therapietermine mit A._____ wahrzunehmen sowie den Anordnungen der Beistandsperson Folge zu leisten. Auf eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB für den Fall einer Missachtung der Weisungen (vgl. BGE 127 IV 119 E. 2b; BGer 5A_306/2019 v. 29.1.2020 E. 7; 5A_65/2017 v. 24.5.2017 E. 2.2; 5A_764/2013 v. 20.1.2014 E. 2.1; KGer GR ZK1 16 58 v. 21.4.2016 E. 4b) ist hingegen einstweilen zu verzichten, da damit der angefochtene Entscheid nicht nur präzisiert, sondern verschärft würde.
26 / 31 6.1.Die Berufungsklägerin unterliess es, ihren Antrag auf Aufhebung von Dis- positivziffer 5 des angefochtenen Entscheids, mit welcher die Vorinstanz die zu- ständige KESB mit dem Vollzug der angeordneten Kindesschutzmassnahmen be- auftragte (act. A.1, Antrag Ziff. 1 lit. d), zu begründen. Damit ist sie ihrer Begrün- dungsobliegenheit gemäss Art. 311 ZPO (vgl. E. 2.2) nicht nachgekommen, wes- halb auf den besagten Berufungsantrag nicht einzutreten ist. 6.2.Dasselbe gilt hinsichtlich des Berufungsantrags Ziffer 1 lit. e, mit welchem die Berufungsklägerin die Aufhebung von Dispositivziffer 7 lit. c des angefochte- nen Entscheids (Hinweis, dass im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Berufungsklägerin [Proz. Nr. 135-2021-456] die ihr auferleg- ten Gerichtskosten sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung vor- läufig auf die Gerichtskasse genommen werden) verlangte. Ohnehin aber hätte auf den betreffenden Berufungsantrag auch im Falle einer (rechtsgenüglichen) Begründung nicht eingetreten werden können, zumal es der Berufungsklägerin diesbezüglich an einem Rechtsschutzinteresse gefehlt hätte. 7.Zusammengefasst erweist sich die Kritik der Berufungsklägerin am vor- instanzlichen Entscheid als unbegründet. Die Berufung ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden neben der Berufung auch der Antrag der aktuellen Beiständin von A., J., auf (ersatzlose) Aufhe- bung der bestehenden Beistandschaft (act. D.3.c, Antrag Ziff. 2) sowie der ge- stützt darauf erhobene, gleichlautende Antrag der Berufungsklägerin (act. A.2, Antrag Ziff. 1). Die diesbezügliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts ergibt sich aus dem Sachzusammenhang zwischen der Frage betreffend Beendigung bzw. Weiterführung der Beistandschaft und dem bei diesem hängigen Verfahren betref- fend Kinderbelange. Die Zuständigkeit blieb denn auch unbestritten. 8.1.Die Beiständin hat ihren Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft vom 7. April 2022 gestützt auf ihren Rechenschaftsbericht für die Periode vom
27 / 31 ten Ziele (Festigung der Beziehung zwischen Vater und Sohn; Verbesserung der Kommunikation der Eltern) seien nicht erreicht worden bzw. erwiesen sich als un- möglich. Die Kommunikation laufe seit Monaten über das Regionalgericht Plessur und die Kindseltern schienen resigniert bzw. nicht gewillt, eine gemeinsame Lö- sung zu finden (act. D.3.c, Rechenschaftsbericht Ziff. 2.1 u. 3.1.1). Aus dem Be- richt lässt sich weiter erkennen, dass der Antrag der Beiständin sich offensichtlich auf die Situation vor dem Erlass des angefochtenen Entscheides bezieht, von wel- chem sie anscheinend keine Kenntnis erhalten hat. 8.2.Die Berufungsklägerin erklärte sich in ihrer Stellungnahme mit dem Antrag der Beiständin einverstanden und beantragte ihrerseits die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft. Ergänzend führte sie unter anderem aus, dass das Mandat faktisch seit September 2018 nicht mehr ausgeübt werde. Die aktuelle Beiständin, J., welche am 1. Juni 2021 auf die vorherige Beiständin, K., gefolgt sei, habe nie eine Ernennungsurkunde erhalten und sei somit auch nie tätig ge- worden (act. A.2, Rz. 2 u. 4 m.V.a. act. B.6). 8.3.Die Beistandschaft im Sinne einer Erziehungsbeistandschaft sowie einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen primär im Bereich des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 1 u. 2 ZGB) wurde mit Entscheid der KESB Mittelland Nord vom 30. September 2015 errichtet (KESB act. 6, E. 6 u. Dispositiv-Ziff. 6 f.). Die KESB Nordbünden übernahm die Beistandschaft mit Entscheid vom 5. No- vember 2015 rückwirkend per 30. September 2015, unter Beibehaltung der Auf- gaben und Kompetenzen der Beistandsperson (KESB act. 13, E. 1 f. u. Dispositiv- Ziff. 1 f.). Mit Entscheid vom 28. August 2019 wies die KESB Nordbünden einen Antrag der Kindsmutter auf Aufhebung der Beistandschaft unter gleichzeitiger Er- weiterung der Kompetenzen der Beistandsperson (Erteilung weitergehender Kom- petenzen im Bereich persönlicher Verkehr für den Konfliktfall; Bezeichnung der Beistandsperson als Ansprech- und Kontaktperson sämtlicher an der Betreuung und Förderung von A._____ Beteiligter) ab (KESB act. 764, E. 5 f. u. Dispositiv- Ziff. 5 f.). Geführt wurde die Beistandschaft zunächst bis zum 30. April 2020 durch L., welcher die Berufsbeistandschaft auf diesen Zeitpunkt verliess, danach bis zum 30. Juni 2020 stellvertretend durch M. und anschliessend ab dem
28 / 31 bzw. mit neuer Umschreibung der Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsper- son. Im Rahmen der bestehenden Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB (KESB act. 764, Dispositiv-Ziff. 6 lit. a), welche beizubehalten ist, hat die Beistandsperson die Kindseltern und A._____ weiterhin angemessen zu bera- ten und zu unterstützen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Persönlich- keitsentwicklung von A._____ zu legen ist (vgl. E. 5.5.1). Die der Beistandsperson bis anhin im Rahmen der Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB) zukommenden Aufgaben in Zusammenhang mit der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen A._____ und dem Kindsvater (KESB act. 764, Dispositiv-Ziff. 6 lit. b Ziff. 1 u. 2) sind angesichts der vorinstanzlich angeordneten, nicht angefochtenen vorsorglichen Sistierung des Besuchsrechts des Kindsvaters hinfällig geworden. Neu hat die Beistandsperson stattdessen für die Organisation und die Begleitung der Erinnerungskontakte zwischen A._____ und dem Kindsva- ter gemäss dem angefochtenen Entscheid besorgt zu sein, wofür sie eine unab- hängige Therapeutin bzw. einen unabhängigen Therapeuten beiziehen kann (act. B.4, E. 2.4.3 u. Dispositiv-Ziff. 2). Die entsprechende vorinstanzliche Anordnung wird vorliegend der Vollständigkeit halber wiederholt. Nach dem Gesagten ist die Beistandsperson neu zusätzlich mit der Organisation, Festlegung der Modalitäten, Begleitung, Überwachung und Sicherstellung der vorinstanzlich angeordneten psychotherapeutischen Behandlung für A._____ zu beauftragen und ist ihr die Kompetenz zu erteilen, falls nötig die (sorgeberechtigten) Kindseltern im Rahmen der Aufgleisung und Organisation dieser Psychotherapie, insbesondere bei der Wahl, Beauftragung und Instruktion einer geeigneten Psychotherapeutin bzw. ei- nes geeigneten Psychotherapeuten, zu vertreten. Die weiteren bis anhin beste- henden Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson, namentlich betreffend Erteilung von Auskünften über die Entwicklung von A._____ an den Kindsvater auf dessen entsprechendes Verlangen sowie bezüglich Kontakt und Austausch mit anderen an der Betreuung und Förderung von A._____ beteiligten Personen und Stellen (KESB act. 764, Dispositiv-Ziff. 6 lit. b Ziff. 3 u. lit. c) behalten auch ange- sichts der aktuellen Situation und der durch die Vorinstanz neu getroffenen Anord- nungen ihre Bedeutung respektive ihren Zweck und sind folglich beizubehalten. 8.5.Auch bei gerichtlicher Anordnung von Kindesschutzmassnahmen infolge Kompetenzattraktion kommt die Zuständigkeit zum Vollzug dieser Massnahmen und insbesondere zur Bezeichnung und Instruktion der Beistandsperson aussch- liesslich der Kindesschutzbehörde zu (BGE 135 III 49 E. 4.1; Breitschmid, a.a.O., N 2 zu Art. 315 -315b ZGB; Philippe Meier, in: Pichonnaz/Foëx [Hrsg], Commen- taire romand, Code civil I, Art. 1-359 ZGB, Basel 2010, N 18 zu Art. 315-315b ZGB, je m.w.H.). Demnach ist die zuständige KESB mit dem Vollzug der (mit dem
29 / 31 vorliegenden Entscheid ergänzten) Kindesschutzmassnahmen zu betrauen, wie dies auch bereits die Vorinstanz in ihrem angefochtenen Entscheid vorgesehen hat (act. B.4, E. 2.6 u. Dispositiv-Ziff. 5). 9.1.Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen blieb unangefochten, wobei aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens oh- nehin kein Anlass bestanden hätte, an der Verteilung der erstinstanzlichen Pro- zesskosten etwas zu ändern. Der vorinstanzliche Entscheid ist folglich auch in dieser Hinsicht zu bestätigen unter Hinweis darauf, dass der Berufungsklägerin zwischenzeitlich mit Entscheid vom 9. Januar 2023 der erkennenden Kammer (ZK1 21 127) für das Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 135-2021-426) vor dem Regionalgericht Plessur die Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 118 Abs. 1 ZPO erteilt und Rechts- anwalt Weltert zum unentgeltlichen Rechtsvertreter ernannt wurde. Die der Beru- fungsklägerin erstinstanzlich auferlegten Gerichtskosten von CHF 1'000.00 sowie die Kosten ihrer unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 3'359.60 (inkl. Baraus- lagen und MwSt.) gehen somit unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichts- kasse bezahlt, wie dies die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits fest- gehalten hatte (act. B.4, E. 4.4 u. Dispositiv-Ziff. 7 lit. c). 9.2.Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Entscheid- gebühr ist auf CHF 2'500.00 festzusetzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Da die Beru- fungsklägerin im Berufungsverfahren vollständig unterliegt, hat sie diese Gerichts- kosten zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO) besteht vorliegend kein Anlass. Mit Verfügung vom heutigen Tag weist die Vorsitzende das Gesuch der Berufungs- klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsver- fahren ab (ZK1 21 204), weshalb diese die ihr auferlegten Kosten des Berufungs- verfahrens sowie die Kosten ihrer Rechtsvertretung selbst zu tragen hat. Da sich der Kindsvater am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat und auch keine Parteientschädigung geltend macht, ist keine solche zu sprechen.
30 / 31 Demnach wird erkannt: 1.Soweit die Berufung im Namen von A._____ erhoben wurde, ist darauf nicht einzutreten. 2.Soweit die Berufung im Namen von B._____ erhoben wurde, wird sie ab- gewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3.Die Anträge der Beiständin, J., sowie von B. vom 7. April 2022 respektive vom 23. Mai 2022 betreffend Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für A., geboren am _____ 2013, werden abgewie- sen. Die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB für A. wird weitergeführt. 4.Die für A._____ bestehende Beistandschaft gemäss Dispositivziffer 6 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbün- den vom 28. August 2019 wird in Ergänzung der Dispositivziffern 2 und 4 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Ples- sur vom 11. November 2021 wie folgt abgeändert: Die Aufgaben und Kompetenzen gemäss Dispositivziffer 6 lit. b Zif- fern 1 und 2 des erstgenannten Entscheids werden aufgehoben und die Beistandsperson erhält neu die folgenden Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
31 / 31 Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen der Beistandsperson (Dispositiv- ziffer 6 lit. a, lit. b Ziffer 3 und lit. c) bleiben unverändert. 5.Mit dem Vollzug der Kindesschutzmassnahmen gemäss Dispositivziffern 2 und 4 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 11. November 2021, ergänzt durch die vorstehende Disposi- tivziffer 4, wird die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) betraut. 6.B._____ wird die Weisung erteilt, sämtliche für die Durchführung der in Dis- positivziffer 4 des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regio- nalgericht Plessur vom 11. November 2021 angeordneten psychotherapeu- tischen Behandlung für A._____ erforderlichen Vorbereitungs- und Beglei- thandlungen (insbesondere Aufgleisung und Organisation der Behandlung, Terminabsprachen mit der Psychotherapeutin bzw. dem Psychotherapeu- ten oder mit der Beistandsperson, Wahrnehmen von Therapieterminen bzw. Begleitung von A._____ zu diesen Terminen) vorzunehmen sowie sämtli- chen Anordnungen der Beistandsperson in Zusammenhang mit der psycho- therapeutischen Behandlung für A._____ Folge zu leisten. 7.Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 2'500.00 werden B._____ auferlegt. 8.Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen. 9.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: