Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Januar 2022 ReferenzZK1 21 18 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Bernhard, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen Grundbuchamt B._____ Beschwerdegegner GegenstandGrundbucheintragung Anfechtungsobj. Verfügung Departement für Volkswirtschaft und Soziales vom 12.01.2021, mitgeteilt am 13.01.2021 Mitteilung31. Januar 2022

2 / 8 Sachverhalt A.A._____ ist hälftige Miteigentümerin des Grundstücks Nr. C._____ in B._____ Dorf. Die übrigen Miteigentümer mit je 1/4 Anteil sind D._____ und E.. B.Mit Entscheid vom 28. Februar 2019 hob das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Miteigentum an der Liegenschaft auf und ordnete deren Versteigerung unter den Miteigentümern an (Proz. Nr. 115-2018-2; Dispositiv- Ziffern 2, 6 und 7). Die Versteigerung fand am 8. August 2019 unter der Sitzungs- leitung von F. statt und wurde durch die ebenfalls anwesende Notarin lic. iur. G._____ in der öffentlichen Protokollurkunde vom 19. August 2019 festge- halten. Nicht anwesend waren die weiteren Miteigentümer D._____ und E.. Den Zuschlag für die Liegenschaft Nr. C. erhielt A._____ für CHF 2 Mio. C.Am 22. August 2019 ersuchte F._____ beim Grundbuchamt B._____ um Eintragung der Handänderung ins Grundbuch. In der Folge, am 27. August 2019, stellte das B._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erläuterung der Dispositiv-Ziffern 6 und 7 des Entscheids vom 28. Februar 2019. Am 17. September 2019 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair seinen Erläuterungsentscheid. Daraufhin wies das Grundbuchamt B._____ mit Verfügung vom 2. Oktober 2019 das von F._____ gestellte Eintra- gungsgesuch ab. Gegen die Abweisungsverfügung erhob F._____ auch im Na- men von A._____ am 16. Oktober 2019 Beschwerde beim Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS). D.Gegen den Erläuterungsentscheid des Regionalgerichts Engiadina Bas- sa/Val Müstair vom 17. September 2019 erhob A._____ am 21. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK 1 19 182). In der Folge sis- tierte das DVS das Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Berufungsverfah- rens vor Kantonsgericht. Mit Entscheid vom 27. Januar 2020 stellte das Kantons- gericht fest, dass die Entscheide des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Mü- stair vom 28. Februar 2019 und vom 17. September 2019 nichtig seien. Das regi- onalgerichtliche Verfahren (Proz. Nr. 115-2018-2) wurde in den Stand nach Einrei- chung von Klageschrift und Klageantwort zurückversetzt. Der Entscheid des Kan- tonsgerichts blieb unangefochten. E.Mit Departementsverfügung vom 12. Januar 2021 wies das DVS die Be- schwerde von F._____ und A._____ gegen die Abweisungsverfügung des Grund- buchamts B._____ ab.

3 / 8 F.Gegen diese Departementsverfügung erhob A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) mit Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Kantons- gericht von Graubünden. Das Rechtsbegehren lautete folgendermassen: 1.Es sei zu prüfen, ob in dieser Sache nicht das Verwaltungsgericht an- stelle des Kantonsgerichts zuständig sei 2.Die Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales vom 12.1.2021 sei aufzuheben und das Grundbuchamt B._____ an- zuweisen, die Grundbuchanmeldung vom 22./27. August 2019 im Grundbuch einzutragen mit Rückwirkung ab 8. August 2019 3.Es wird der Antrag einer mündlichen Anhörung gestellt 4.Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Verursa- cher G.Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Der von der Beschwerde- führerin eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 ging innert Frist ein. Mit Eingabe vom 22. Februar 2021 beantragte das DVS, auf die von der Beschwerde- führerin erhobene Rüge, F._____ sei zu Unrecht mit Kosten belegt worden sei nicht einzutreten. Im Übrigen verzichtete das DVS auf die Einreichung einer Ver- nehmlassung und beantragte unter Hinweis auf die angefochtene Departements- verfügung die Abweisung der Beschwerde. H.Mit Schreiben vom 12. Januar 2022 reichte die Beschwerdeführerin den neuen Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair betreffend Aufhebung von Miteigentum vom 16. Dezember 2021 (mitgeteilt am 6. Januar 2022) ein (Proz. Nr. 115-2020-10). Der Vorsitzende teilte der Beschwerdeführerin mit Brief vom 14. Januar 2022 mit, dass die Eingabe zu den Akten des vorliegen- den Rechtsmittelverfahrens genommen werde, wobei in diesem Rechtsmittelver- fahren zu entscheiden sei, inwiefern die Eingabe zu berücksichtigen sei. I.Die Angelegenheit erweist sich als spruchreif. Auf die in den Eingaben ge- machten Ausführungen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.Gegen eine vom Grundbuchamt erlassene Verfügung kann bei der vom Kanton bezeichneten Behörde Beschwerde geführt werden; als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung (Art. 956a Abs. 1 ZGB). Im Kanton Graubünden ist zunächst bei der Aufsichtsstel- le, dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden, Beschwerde zu führen (Art. 143 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Anhang 1 zur RVOV [BR 170.310-A1] Ziff. 1.1.1 lit. a). Beschwerdeentscheide der Aufsichtsstelle kön- nen innert 30 Tagen an das Kantonsgericht von Graubünden weitergezogen wer-

4 / 8 den, wobei sich das Verfahren nach der ZPO richtet (Art. 956b Abs. 1 ZGB und Art. 143 Abs. 2 EGzZGB). Die Beschwerdeführerin hat mit dem Kantonsgericht somit die richtige Instanz angerufen und Weiterungen zu ihrem Antrag Ziffer 1 be- züglich möglicher Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erübrigen sich. Innerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit bei der I. Zivilkammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 2.Das DVS führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Beschwerdefüh- rerin, D._____ und E._____ seien Miteigentümer am fraglichen Grundstück. Die Beschwerdeführerin könnte somit ohne die übrigen Miteigentümer nicht über das Grundstück verfügen. In casu hätte die Beschwerdeführer die Eintragung der Handänderung gestützt auf den Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 und das Steigerungsprotokoll vom 19. August 2019 verlangt. Dabei bilde der Entscheid des Regionalgerichts rechtliche Grundlage einerseits für die Aufhebung des bestehenden Miteigentums (Ziff. 2 des Dispositivs) und andererseits für die nachfolgende Steigerung (Ziff. 6 ff. des Dispositivs). Ohne diesen Gerichtsent- scheid bewirke das Steigerungsprotokoll weder die Aufhebung des bestehenden Miteigentums noch vermöge es die Verfügungsberechtigung der Beschwerdefüh- rer in der nachfolgenden Versteigerung zu begründen. Im Entscheid ZK1 19 182 vom 27. Januar 2020 habe nun das Kantonsgericht festgestellt, dass der Ent- scheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 und der Erläuterungsentscheid vom 17. September 2019 nichtig seien. Damit fehle es an einer genügenden Rechtsgrundlage für die Aufhebung des Miteigentums wie auch der nachfolgen- den Steigerung. Es begründe keine Verfügungsberechtigung der Beschwerdefüh- rer über das Grundstück und das entsprechende Protokoll genüge nicht als Rechtsgrundausweis. Fehle es jedoch an der Verfügungsberechtigung der Be- schwerdeführer und liege kein genügender Rechtsgrundausweis vor, sei die Grundbuchanmeldung gestützt auf Art. 965 Abs. 1 ZGB, Art. 83 Abs. 2 lit. c und g GBV und Art. 87 Abs. 1 GBV abzuweisen. Die Abweisungsverfügung des Grund- buchamts B._____ vom 2. Oktober 2019 sei somit rechtens (act. B.4 E. 4). 3.Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung des DVS und die Eintragung der Handänderung an der Liegenschaft ins Grundbuch rück- wirkend auf den 8. August 2019 (act. A.1 Antrag Ziffer 2), den Tag der Steigerung. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Entscheid des Regionalgerichts vom 28. Februar 2019 im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung rechtskräftig gewesen sei und dass die mittels öffentlicher Urkunde dokumentierte Versteigerung den Vorgaben des genannten Entscheids entsprochen habe, somit rechtmässig erfolgt sei. Demnach hätte das Grundbuchamt die Eintragung vornehmen müssen. Auf

5 / 8 den nachträglich und zu Unrecht erwirkten Erläuterungsentscheid und die darauf folgende Nichtigerklärung des Kantonsgericht dürfe im Zusammenhang mit der Grundbucheintragung und im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abgestellt werden. Die Behandlung der Beschwerde sei unabhängig vom Prozess beim Re- gionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vorzunehmen. Die Eintragung durch das Grundbuchamt hätte aufgrund der vorhandenen Belege vorgenommen wer- den müssen und allenfalls später wieder gelöscht werden müssen (act. A.1; ferner act. A.3). 3.1.Aus Art. 965 ZGB und Art. 83 GBV (SR 211.432.1) ergibt sich die Pflicht des Grundbuchamtes, vor der Vornahme oder der Änderung eines Grundbuchein- trages formell zu prüfen, ob die gesuchstellende Person sich über ihr Verfügungs- recht und den Rechtsgrund ausgewiesen hat (Jürg Schmid, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, N 28b zu Art. 965 ZGB m.H. auf BGE 141 III 13 E. 4.1). Ergibt die Prüfung, dass die ent- sprechenden Ausweise nicht vorliegen, ist die Anmeldung abzuweisen (Art. 966 Abs. 1 ZGB; Art. 87 Abs. 1 GBV). 3.2.Das Regionalgericht liess das Grundstück vorliegend gestützt auf Art. 651 Abs. 2 ZGB privat unter den Miteigentümern versteigern. Die Versteigerung fand am 8. August 2019 statt. Bei privaten Grundstücksversteigerungen ist eine öffent- liche Beurkundung notwendig (mit Ausnahme der Erbteilung). Diese kann dadurch erfolgen, dass eine Urkundsperson der privaten Versteigerung beiwohnt und über den Ablauf eine öffentliche Urkunde erstellt (so genannte Sachbeurkundung; dazu Jörg Schmid, Die Grundstücksversteigerung, in: Alfred Koller (Hrsg.), Der Grunds- tückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, § 10 N 44 ff). Dies ist vorliegend geschehen. Die Steigerungsurkunde ist zusammen mit dem zugrundeliegenden gerichtlichen Ent- scheid als Ausweis für die Eigentumsübertragung i.S.v. Art. 64 Abs. 1 lit. a GBV anzuerkennen (Jörg Schmid, a.a.O., § 10 N 48). Den Entscheid des Regionalge- richts vom 28. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin mit der Steigerungsur- kunde beim Grundbuchamt B._____ eingereicht (DVS Akten act. 1). Damit lagen dem Grundbuchamt B._____ grundsätzlich die für die Eintragung im Grundbuch erforderlichen Unterlagen vor. 3.3.Allerdings hat das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 27. Januar 2020 (rechtskräftig) festgestellt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Engiadi- na Bassa/Val Müstair, welcher die Grundlage für die Aufteilung des Miteigentums und die daraus folgende Versteigerung bildete, nichtig sei. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 129 I 361 E. 2; 137 III 217 E. 2.4.3). Ist ein Urteil

6 / 8 nichtig, so existiert es nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkun- gen (BGE 129 I 361 E. 2.3). Der Gerichtsentscheid bildet zusammen mit dem Steigerungsprotokoll den Ausweis für die Eigentumsübertragung (oben E. 3.2). Fällt er weg, so mangelt es an einem rechtsgenüglichen Ausweis für die Eigen- tumsübertragung, weshalb eine Eintragung in das Grundbuch nicht erfolgen kann. Die Verfügung des DVS, welche die Abweisung der Grundbucheintragung durch das Grundbuchamt B._____ schützte, ist demnach korrekt. 4.Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren die Kostenauflage an F._____ durch das DVS (act. A.1 S. 4 oben). Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. Richtig ist, dass das DVS einen Teil der Verfahrenskosten F._____ als weiteren Be- schwerdeführer im damaligen Verfahren auferlegt hat (act. B.4 Dispositiv Ziffer 2). F._____ hat jedoch die Verfügung des DVS nicht weitergezogen bzw. seinerseits keine Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht, er ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mithin nicht Partei. Inwiefern die Beschwerdeführerin durch die Kostenauflage an F._____ beschwert sein sollte, ist nicht ersichtlich. Abgese- hen davon sind keine Gründe ersichtlich, weshalb eine hälftige Auferlegung der Verfahrenskosten, wie sie das DVS vorgenommen hat, an den zusammen mit der Beschwerdeführerin unterliegenden F._____ fehlerhaft sein sollte. 5.Die Beschwerdeführerin hat am 12. Januar 2022 eine Noveneingabe einge- reicht. Diese Noveneingabe enthält eine Ergänzung der Beschwerdebegründung, was nicht zulässig ist: Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Rechtsmittelfrist vollständig vorzutragen; selbst ein allfälli- ger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Auf die neuen Argumente, die die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerde in der Noveneingabe vorgebracht hat, ist somit ebenfalls nicht einzutreten. 6.Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, soweit darauf einzutreten ist. Eine mündliche Anhörung und ein Beizug weiterer Akten, wie das von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Rechtsmit- telverfahren verlangt wird (act. A.1 Ziff. 3 und act. A.1 S. 3 oben), erübrigen sich. Was die von der Beschwerdeführerin erhobene Kritik am neuen Entscheid des Regionalgerichts vom 16. Dezember 2021 betrifft, ist sie auf das Rechtsmittel zu verweisen, das gegen diesen neuen Entscheid des Regionalgerichts offensteht, worauf die Beschwerdeführerin bereits im Schreiben vom 14. Januar 2022 hinge- wiesen wurde.

7 / 8 7.Bei diesem Ergebnis gehen die Prozesskosten zu Lasten der Beschwerde- führerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses erscheinen Gerichtskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 ange- messen (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 9 f. i.V.m. Art. 13 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. 8.Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als teils offensichtlich unbe- gründet und teils offensichtlich unzulässig erweist, ergeht der vorliegende Ent- scheid in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 GOG).

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 werden A._____ auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss ver- rechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird A._____ durch das Kantons- gericht zurückerstattet. 3.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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