Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 20. Mai 2022 (Mit Urteil 5A_497/2022 vom 26. Januar 2023 ist das Bundesgericht auf eine ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 21 174 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBergamin, Vorsitzender Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Kocher Landstrasse 180, 7250 Klosters GegenstandNamensänderung Anfechtungsobj. Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesund- heit vom 1. Oktober 2021, mitgeteilt am 4. Oktober 2021 (Proz. Nr. VB-2021-30-16293) Mitteilung23. Mai 2022

2 / 9 Sachverhalt A.B._____ wurde am _____ 2010 als Sohn des A._____ und der C._____ geboren. Die Eltern heirateten im Oktober 2010, trennten sich aber kurz nach der Geburt ihres Sohnes wieder. Im Januar 2015 wurden die Eltern geschieden. B.Für B._____ besteht seit dem Jahr 2014 eine Beistandschaft in Besuchs- rechtsangelegenheiten. Im Dezember 2015 gelangte C._____ an die Beiständin mit dem Anliegen, eine Namensänderung von B._____ in D._____ zu beantragen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 an die Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde Prättigau/Davos (fortan: KESB Prättigau/Davos) kam die Beiständin die- sem Anliegen nach. Mit E-Mail vom 5. Januar 2016 machte die KESB Prätti- gau/Davos die Beiständin darauf aufmerksam, dass die Abklärung und Einleitung des Verfahrens betreffend Namensänderung den Eltern selber obliege. C.Am 22. März 2016 beantragte C._____ bei der KESB Prättigau/Davos die Namensänderung ihres Sohnes in D.. Mit Entscheid vom 16. März 2017 stellte die KESB Prättigau/Davos fest, dass die Namensänderung im Interesse von B. liege. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ Beschwerde ans Kantons- gericht von Graubünden. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 25. Juli 2017 (ZK1 17 51) gut, hob den Entscheid der KESB Prättigau/Davos auf und wies diese an, für das allfällige Namensänderungsgesuch eine Verfah- rensbeistandschaft zu errichten. D.Mit Entscheid vom 20. Juni 2018 setzte die KESB Prättigau/Davos Rechts- anwalt Hans Peter Kocher als Vertretungsbeistand ein. Am 6. Dezember 2019 teilte dieser den Eltern mit, dass die von Art. 30 ZGB verlangten achtenswerten Gründe für eine Namensänderung vorlägen und er deshalb im Februar 2020 ein Gesuch um Namensänderung stellen würde. E.Am 29. Februar 2020 beantragte der Vertretungsbeistand beim Amt für Mi- gration und Zivilrecht Graubünden (fortan: AFM) die Namensänderung von B._____ in E.. Das AFM hiess das Gesuch mit Verfügung vom 25. März 2021 mit Ausnahme des anbegehrten zweiten Vornamens H. gut. Es bewil- ligte B., fortan den Namen F. zu führen. F.Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 26. April 2021 Be- schwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit des Kantons Graubünden (fortan: DJSG). Er beantragte:

3 / 9 1.Der angefochtene Entscheid des Amtes für Migration und Migration GR, vom 25. März 2021 sei aufzuheben und die aktuelle Namens- führung soll bestehen. 2.Unter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegeg- nerin. Das AFM reichte am 19. Mai 2021 eine Stellungnahme zur Beschwerde ein. Die Stellungnahme des Vertretungsbeistands datiert vom 5. Juni 2021. Am 29. Juni 2021 reichte A._____ eine Replik ein. G.Mit Departementsverfügung vom 1. Oktober 2021 erkannte das DJSG Fol- gendes: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch von A._____ um unentgeltliche Prozessführung wird ab- gelehnt. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staats- gebühr von Fr. 900.-, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen von Fr. 295.-, total Fr. 1'195.-, sind von A._____ innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids mit beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung] H.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) am 3. November 2021 beim Kantonsgericht Berufung. Dabei stellt er folgendes Rechtsbegehren: 1.Ziffern 1-3 der Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden vom 1. Oktober 2021, Verfahrens-Nummer VB 21/30-16293, sind aufzuheben. 2.Die angefochtene Verfügung des Amts für Migration und Zivilrecht Graubünden (AMZ) vom 25. März 2021 betreffend Namensände- rungsgesuch von B._____ vom 29. Februar 2019 sei aufzuheben und das Namensänderungsgesuch vollumfänglich abzuweisen. 3.Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine erneute, ordentliche Überprüfung des Namensänderungsbegehrens vorzunehmen, unter ausreichender Wahrung des rechtlichen Gehörs des Berufungsklä- gers. 4.Es sei dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege samt un- entgeltlicher Rechtsvertretung zu gewähren. 5.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung von Stellung- nahmen wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen

4 / 9 1.Gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des Wohnsitzkantons einer Person die Namensänderung bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Die Regierung des Kantons Graubünden hat die Bewilligung von Namensände- rungen an das AFM delegiert (Art. 15 Abs. 2 EGzZGB [BR 210.100] i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Re- gierung auf die Departemente und Dienststellen [BR 170.340]). Gegen Verfügun- gen des AFM kann beim DJSG Beschwerde geführt werden (Art. 20d Abs. 1 EGz- ZGB). Dessen Entscheide und Verfügungen im Bereich des Zivilstandswesens können sodann mit Berufung gemäss ZPO ans Kantonsgericht weitergezogen werden (Art. 20d Abs. 2 EGzZGB). Das Kantonsgericht ist somit für die Beurtei- lung der vorliegenden Berufung zuständig. Innerhalb des Kantonsgerichts fällt die Zuständigkeit in die I. Zivilkammer (Art. 6 KGV [BR 173.100]). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 2.Die Vorinstanz wies die Beschwerde des Berufungsklägers ab. 2.1.Was die Rügen des Berufungsklägers bezüglich der Handlungen des Ver- tretungsbeistands, Rechtsanwalt Kocher, betrifft, führte die Vorinstanz aus, der Berufungskläger hätte diese auf dem Rechtsweg gemäss Art. 419 ZGB gegenüber der KESB geltend machen müssen. Im vorliegenden Verfahren seien diese nicht mehr zu beurteilen, weshalb das AFM zu Recht darauf nicht eingegangen sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt Kocher zu Recht bejaht. Der Berufungskläger sei im Verfahren vor der KESB mit der Wahl von Rechtsanwalt Kocher einverstanden gewesen und hätte seine Kritik an des- sen Eignung bei der KESB rügen müssen. Die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 419 ZGB sei dahingefallen. Die Eltern seien mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 über das bevorstehende Namensänderungsgesuch in Kenntnis gesetzt wor- den, gleichwohl hätten sie sich in der Folge nicht bei der KESB beschwert. Der Vertretungsbeistand habe seinen Entscheid daher am 29. Februar 2020 umge- setzt, indem er das Namensänderungsgesuch eingereicht habe. Das Erfordernis, dass die Handlungen und der Entscheid des Vertretungsbeistands noch zu korri- gieren seien, sei nicht mehr erfüllt und damit die Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 419 ZGB dahingefallen (act. B.E. Ziff. 3 f.). 2.2.Im Weiteren prüfte die Vorinstanz die Voraussetzungen zur Namensände- rung gemäss Art. 30 ZGB. Sie führte aus, dass das mittlerweile bald elfjährige Kind seit seiner Geburt bei der Mutter lebe und aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung aller Voraussicht nach weiterhin, möglicherweise bis zum Eintritt in eine Institution (betreutes Wohnen), leben werde. Aus den Akten gehe klar her- vor, dass sich das Kind in der Schule und im familiären Umfeld mit dem Namen

5 / 9 F._____ vorstelle. Das Kind identifiziere sich als F._____ und fühle sich durch den Namen zur Familie G._____ zugehörig. Das Kind müsste sich, falls die Namens- änderung nicht bewilligt würde, auf einen neuen, ihm im Sinne der Zugehörigkeit nicht vertrauten Namen einstellen, was zu einer schwerwiegenden Identitätskrise führen könnte. Es wäre sogar mit einem erheblichen Nachteil für das Kind zu rechnen, falls es sich nicht offiziell F._____ nennen könne. Unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände des Kindes lägen somit achtenswerte Gründe für eine Namensänderung vor (act. B.E. Ziff. 6). Es sei zwar nachvollziehbar, so die Vorinstanz weiter, dass der Berufungskläger den gemeinsamen Familiennamen als aktuell wohl einzige Verbindung zu seinem Sohn nicht ohne Weiteres verlieren wolle. Doch könne die Verbindung zu ihm und zu seiner Kultur, die sich der Berufungskläger offenbar wünsche, kaum durch den gemeinsamen Familiennamen, sondern vielmehr durch eine persönliche Bezie- hung hergestellt werden. Die Vorinstanz habe die Sorge des Berufungsklägers, die Namensänderung könnte seinen Sohn von ihm entwurzeln bzw. seine Her- kunft löschen, ernst genommen, indem sie ausgeführt habe, dass keine Anhalts- punkte für mögliche negative Auswirkungen der Namensänderung auf den bevor- stehenden Beziehungsaufbau bestünden. Dem Einwand des Berufungsklägers, dass das Kind durch die Namensänderung seine Rechte als Ägypter verliere, kön- ne nicht gefolgt werden. Ob B._____ diese Rechte jemals einfordern wolle, er- scheine als höchst ungewiss. Trotz jahrelanger Unterstützung der Eltern durch die Besuchsrechtsbeiständin sei es nicht einmal im Ansatz gelungen, zwischen Vater und Sohn einen regelmässigen Kontakt herzustellen und einen Beziehungsaufbau zu fördern. Ob dieser Kontakt in Zukunft hergestellt werden und eine Beziehung aufgebaut werden könne, erscheine ebenfalls ungewiss. Das Vorliegen von ach- tenswerten Gründen sei klar gegeben und es sprächen auch keine Interessen des Kindes gegen die beantragte Namensänderung. Schliesslich sei darauf hinzuwei- sen, dass der Beschwerdeführer die Argumente mit Blick auf das Kindeswohl, welche gegen eine Namensänderung sprächen, im Verfahren vor der KESB hätte einbringen müssen, weshalb sich auch eine vertiefte Prüfung im vorliegenden Ver- fahren erübrige (act. B.E. Ziff. 7). 3.Was der Berufungskläger in seiner Berufung dagegen geltend macht, über- zeugt nicht. 3.1.Konkret bringt der Berufungskläger in seiner Berufung vor, dass er den Ent- scheid des Kindsvertreters vom 6. Dezember 2019 nie erhalten habe. Von dessen Existenz habe er erst erfahren, als er im Rahmen des Verfahrens vor dem AFM zur Stellungnahme zum Namensänderungsgesuch aufgefordert worden sei. An-

6 / 9 scheinend habe der Kindsvertreter den Entscheid seinem ehemaligen Rechtsver- treter, Rechtsanwalt I., zugestellt, der ihn dannzumal aber nicht mehr vertre- ten habe. Dem AFM sei bekannt gewesen, dass er seit dem 25. Juni 2019 nicht mehr durch Rechtsanwalt I., sondern durch die Sans-Papier Anlaufstelle Zürich vertreten werde. Ihm sei somit nie Gelegenheit eingeräumt worden, sich zum Entscheid des Kindsvertreters zu äussern, was eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs darstelle. Der Kindsvertreter sei nicht berechtigt gewesen, das Na- mensänderungsgesuch zu stellen, ohne eine Bestätigung der Eltern bzw. eine Genehmigung der KESB Prättigau/Davos abzuwarten (act. A.1 S. 2 ff.). 3.2.In seinen Eingaben vor dem AFM und dem DJSG kritisierte der Berufungs- kläger die Tätigkeit des Vertretungsbeistands in verschiedener Hinsicht (vgl. DJSG act. I.13 S. 3 ff.; DJSG act. II/1 S. 2 ff.; DJSG act. II/10). Dass er den Entscheid des Vertretungsbeistands vom 6. Dezember 2019, das Namensänderungsgesuch sei im Interesse des Kindes, erst nach Einreichung des Änderungsgesuchs erhal- ten hätte und ihm damit das rechtliche Gehör abgeschnitten worden wäre, war dabei noch kein Thema. Dieser Einwand ist vom Berufungskläger zum ersten Mal im Berufungsverfahren vor Kantonsgericht und damit zu spät erhoben worden. Gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO werden im Berufungsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Dass er die Behauptung nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vor dem AFM oder dann im Beschwerdeverfahren vor dem DJSG hätte vorbringen können, zeigt der Berufungskläger nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich. Immerhin war der Berufungskläger im Verfahren vor dem AFM mit lic. iur. Liliane Blum zumindest zu Verfahrensbeginn gar anwaltlich vertreten (DJSG act. I/6). Die Rüge der verspäteten Zustellung des Entscheids vom 6. Dezember 2019 kann heute somit nicht mehr gehört werden. 3.3.Wäre die Rüge dennoch zu hören, wäre Folgendes zu berücksichtigen: Der Berufungskläger liess sich ab April 2017 von Rechtsanwalt I._____ vertreten, zunächst im Beschwerdeverfahren ZK1 17 51 vor Kantonsgericht, anschliessend im Verfahren vor der KESB Prättigau/Davos, welches im Juni 2018 zur Einsetzung des Vertretungsbeistands führte. Beide Entscheide wurden Rechtsanwalt I._____ zu Handen des Berufungsklägers zugestellt und erreichten diesen unbestrittener- massen auch. Sodann gelangte der Vertretungsbeistand am 25. April 2019 im Rahmen seiner Abklärungen mit einem Fragenkatalog an Rechtsanwalt I._____ (vgl. DJSG act. I.2 Beilage 11), was der Berufungskläger ebenfalls ohne Weiteres anerkannte (DJSG act. I.13 lit. D). In den Akten findet sich zwar eine Vollmacht

7 / 9 des Berufungsklägers vom 25. Juni 2019 zugunsten von Mitarbeitenden der Sans- Papiers Anlaufstelle Zürich (act. B.B). Dass er zugleich das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt I._____ beendet hätte, ist jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls beste- hen keine Hinweise und wird vom Berufungskläger auch nicht vorgebracht, dass Rechtsanwalt Kocher als Vertretungsbeistand im Dezember 2019 am Bestand des Vertretungsverhältnisses zwischen dem Berufungskläger und Rechtsanwalt I._____ hätte zweifeln müssen (Art. 3 ZGB). Selbst Rechtsanwalt I._____ ging noch im März 2020, also nach Einreichung des Gesuchs um Namensänderung, davon aus, dass das Mandatsverhältnis mit dem Berufungskläger möglicherweise noch besteht. So teilte er dem AFM auf Nachfrage hin mit, dass die Mandatierung zurzeit unklar sei. Das Mandat sei eigentlich beendet, er werde dies aber noch definitiv abklären (act. B.D). Erst nach erneuter Nachfrage des AFM, am 24. April 2020, bestätigte Rechtsanwalt I., dass er den Berufungskläger nicht mehr vertrete und ihm das Schreiben des AFM weitergeleitet habe (DJSG act. I.5). Bei dieser Sachlage und im Lichte von Art. 37 OR, der das Vorliegen einer Vollmacht bei Unkenntnis vom Erlöschensgrund fingiert, ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt I. im Dezember 2019, als der Vertretungsbeistand ihm seinen Entscheid zustellte, den Berufungskläger immer noch rechtswirksam vertrat. Muss dem Berufungskläger aber die Zustellung des Entscheids bereits im Dezember 2019 zugerechnet werden, wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, gegen den Entscheid noch vor der Stellung des Namensänderungsgesuchs Ende Febru- ar 2020 Beschwerde bei der KESB einzureichen. 3.4.Ausserdem ist fraglich, ob der Berufungskläger, nachdem das Namensän- derungsgesuch hängig geworden ist, überhaupt noch ein aktuelles Interesse an einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB hat. Der Zweck der Anrufung der KESB be- steht darin, innert kurzer Zeit einen materiell richtigen Entscheid in einem einfa- chen Verfahren zu ermöglichen. Die Anrufung der Behörde ist nicht befristet. So- bald allerdings ein Verfahren keinen Sinn mehr macht, weil die Handlung nicht mehr korrigierbar ist oder die Unterlassung nicht mehr gutgemacht werden kann, besteht grundsätzlich auch keine Möglichkeit mehr, die Frage der KESB vorzule- gen (BGer 5A_562/2016 v. 15.12.2016 E. 4.1). Mit einer rechtzeitigen Beschwerde an die KESB hätte der Berufungskläger allenfalls verhindern können, dass der Vertretungsbeistand das Namensänderungsgesuch einreicht. Dannzumal war ein aktuelles Rechtsschutzinteresse folglich noch vorhanden (vgl. BGer 5A_89/2010 v. 3.6.2010 E. 5.3.1). Ist aber das Namensänderungsgesuch einmal eingereicht, der erste Filter mithin überwunden, ändert sich die Situation. Im Rahmen des Na- mensänderungsverfahrens wird geprüft, ob achtenswerte Gründe für die Namens- änderung vorliegen (Art. 30 ZGB). Betrifft das Gesuch ein Kind, ist das Kindeswohl

8 / 9 in die Betrachtungen miteinzubeziehen (vgl. BGE 140 III 577 E. 3; Thomas Geiser, Das neue Namensrecht und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, in: ZKE 2012, Rz. 3.36). Es liegt dann an der Namensänderungsbehörde, die Interessen des Kindes an der Namensänderung umfassend zu prüfen. Eine Prüfung der glei- chen Frage in einem Parallelverfahren liesse sich unter dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht rechtfertigen (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO). Hat der Ver- tretungsbeistand das Gesuch um Namensänderung bei der Namensänderungs- behörde rechtshängig gemacht, fällt das aktuelle Interesse an der separaten Überprüfung seines Entscheids im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 419 ZGB folglich dahin. 3.5.Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass der Anspruch des Berufungsklä- gers auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV) im vorliegenden Verfahren gewahrt wurde. Der Berufungskläger wurde von Beginn weg ins Verfahren miteinbezogen und wurde eingeladen, seine Argumente gegen die Namensänderung einzubringen, was er denn auch ausführlich tat (vgl. DJSG act. I/13, act. II/1 und act. II/10). So- wohl das AMF als auch das DJSG setzten sich in ihren Entscheiden mit den Vor- bringen des Berufungsklägers sodann eingehend auseinander (vgl. act. B.F und act. B.E). Die Begründung des AFM und des DJSG, weshalb vorliegend achtens- werte Gründe für eine Namensänderung vorliegen, sind nachvollziehbar. Der Be- rufungskläger zeigt nicht auf, welche anderen Vorbringen er im Beschwerdever- fahren vor der KESB eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können. Im Übrigen erscheint auch bereits der ausführlich begründete Entscheid des Vertretungsbeistands vom 6. Dezember 2019 sorgfältig abgewogen (vgl. act. B.G). Dass eine dagegen erhobene Beschwerde des Berufungsklägers gemäss Art. 419 ZGB die Namensänderung hätte verhindern können, ist unter keinem Titel erkennbar. 4.Die Berufung erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegrün- det und ist entsprechend in einzelrichterlicher Kompetenz abzuweisen (Art. 18 Abs. 3 GOG [BR 173.00]). Bei diesem Ergebnis gehen die Kosten des Berufungs- verfahrens zu Lasten des Berufungsklägers (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheid- gebühr wird ermessensweise auf CHF 200.00 festgesetzt (vgl. Art. 13 VGZ [BR 320.210]). Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

9 / 9 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 200.00 gehen zu Lasten von A._____. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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