Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 6. Mai 2022 ReferenzZK1 21 170 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel Kornplatz 2, Postfach 21, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli Aquasanastrasse 8, 7000 Chur in Sachen C._____ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Eva Naegeli Eichstrasse 13, 8142 Uitikon Waldegg GegenstandRegelung Obhut und persönlicher Verkehr etc. Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prätti- gau/Davos vom 28.09.2021, mitgeteilt am 29.09.2021 Mitteilung6. Mai 2022
2 / 30 Sachverhalt A.A._____ und B._____ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C._____ (nachfolgend: C.), geboren am _____ 2019. Die Eltern leben ge- trennt. A. oblag bei der Trennung die alleinige elterliche Sorge. B.Auf Antrag von A._____ vom 17. Dezember 2019 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Prättigau/Davos (nachfolgend: KESB) am 6. Januar 2020 ein Verfahren zur Regelung des von B._____ zu zahlenden Unterhalts. Am 3. Februar 2020 ersuchte B._____ die KESB um Regelung seines Besuchsrechts für C.. C.Am 26. März 2020 reichte die D. eine Gefährdungsmeldung wegen C._____ ein. A._____ leide an einer depressiven Störung, die eine selbständige Betreuung von C._____ nicht zulasse. C._____ befinde sich daher bei E., einer Pflegemutter. Gleichentags eröffnete die KESB ein Abklärungsverfahren. Am 31. März 2020 ersuchte B. die KESB um Zuteilung der Obhut und der ge- meinsamen elterlichen Sorge. D.Mit Entscheid der Kollegialbehörde errichtete die KESB am 7. April 2020 eine Beistandschaft für C._____ und ernannte F._____ von der Berufsbeistand- schaft Prättigau/Davos zum Beistand. Am 6. Mai 2020 bzw. 9. Mai 2020 erklärten die Eltern von C._____ die Übernahme der gemeinsamen elterlichen Sorge. E.Am 1. Juli 2020 erteilte das kantonale Sozialamt Graubünden der Pflege- mutter E._____ die bis zum 31. März 2022 befristete Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes C.. F.Die Einigungsversuche der Eltern betreffend die Obhutszuteilung und das Besuchsrecht scheiterten. Sie konnten jedoch eine Unterhaltsregelung vereinba- ren. Mit Einzelentscheid vom 27. Oktober 2020 genehmigte das instruierende Mit- glied der KESB den Unterhaltsvertrag vom 2. bzw. 9. Oktober 2020. G.Am 1. Dezember 2020 entschied die Kollegialbehörde der KESB über die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs. Gleichentags ordnete das in- struierende Mitglied der KESB mittels verfahrensleitender Verfügung für C. eine Verfahrensbeistandschaft betreffend persönlichen Verkehr/Zuteilung Obhut an. Dr. iur. Eva Naegeli wurde als Verfahreinsbeiständin bzw. Kindesvertreterin eingesetzt. Mittels einer weiteren verfahrensleitenden Verfügung der KESB ordne- te diese für A._____ eine ambulante Begutachtung durch Dr. med. G._____ der H._____ (nachfolgend: H._____) an. Ausserdem ordnete die KESB bei der
3 / 30 L._____ (nachfolgend: L.) eine Erziehungsfähigkeitsbegutachtung für A. und B._____ an. H.Das Gutachten der H._____ über A._____ ging am 28. Januar 2021 bei der KESB ein. Am 1. Juni 2021 erhielt die KESB das Gutachten der L._____ betref- fend die Erziehungsfähigkeit mit der Fragestellung der Obhutszuteilung und des persönlichen Verkehrs. I.Mit Entscheid der Kollegialbehörde der KESB vom 27. Juli 2021 genehmig- te diese die periodische Rechenschaftsablage des Beistands von C., F., für die Zeit vom 14. April 2020 bis 31. März 2021. Am 5. August 2021 reichte Dr. iur. Eva Naegeli (nachfolgend: Kindesvertreterin) eine Stellungnahme zur Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (Obhut) sowie zur Regelung des persönlichen Verkehrs bei der KESB ein. Schliesslich fand am 26. August 2021 eine Anhörung bei der KESB statt, an welcher die Eltern inkl. ihre Rechtsbeistände und die KESB teilnahmen. Es ging insbesondere um die Regelung des Aufent- haltsbestimmungsrechts und des persönlichen Verkehrs, um eine Weisung und um die Anpassung der Aufgaben des Beistands. Alle anwesenden Parteien konn- ten sich zur Sache äussern. J.Mit Entscheid vom 28. September 2021, mitgeteilt am 29. September 2021, verfügte die Kollegialbehörde der KESB Prättigau/Davos was folgt: 1.Die Zuteilung der Obhut und die Regelung des persönlichen Verkehrs von C._____ zwischen A._____ (Mutter) und B._____ (Vater) wird wie folgt festgesetzt (Art. 298b Abs. 3 bis und 3 ter ZGB): a. C._____ wird per 01.12.2021 unter die alternierende Obhut seiner Eltern gestellt mit einem jeweiligen Betreuungsverhältnis von 50% zu 50%. b. Die alternierende Obhut wird wie folgt festgesetzt: gerade Wochen: MoDiMiDoFrSaSo MM K* (M): M bringt, V holt am Mittag VVMM MMVV K* (V): V bringt; M holt am Abend MM ungerade Wochen:
4 / 30 c. Feiertage und den Geburtstag verbringt C._____ jeweils bei demjenigen Elternteil, bei dem er sich an diesem Tag in Obhut befindet. d. Der zivilrechtliche Wohnsitz von C._____ befindet sich am Wohn- sitz der Mutter. e. 1. Ferien dauern maximal zwei Wochen am Stück. Die Ferien sind jeweils bis zum 15.12. im Vorjahr der Ferien festzulegen und schriftlich mitzuteilen. 2. Jeder Elternteil hat bis zum Kindergarteneintritt von C._____ Anspruch auf sechs Wochen Ferien pro Kalenderjahr. 3. In dem Jahr, in dem C._____ im Sommer im Kindergarten eingeschult wird, hat jeder Elternteil bis Ende August den Anspruch auf vier Wochen Ferien. Die übrigen Schulferien im Einschulungsjahr sind je hälftig aufzuteilen. Die Weihnachts- /Neujahrsferien sind jeweils hälftig aufzuteilen und können nicht von einem einzelnen Elternteil vollumfänglich bezogen werden. 4. Nach dem Jahreswechsel im ersten Kindergartenjahr werden die Schulferien zwischen den Eltern je hälftig aufgeteilt. In ungeraden Jahren steht zuerst der Mutter das Wahlrecht über die Ferien zu; in geraden Jahren steht das Wahlrecht dem Vater zu. Die Weihnachts-/Neujahrsferien sind jeweils hälftig aufzuteilen und können nicht von einem einzelnen Elternteil vollumfänglich bezogen werden. 5. Die Beistandsperson hat zwischen den Eltern in Bezug auf die Ferientage zu vermitteln, die Einhaltung zu überwachen sowie die gegenseitigen Ferienangaben dem anderen Elternteil zu übermitteln. 6. Die Ferientage dauern vom ersten Ferientag von 9.00 Uhr bis zum letzten Ferientag, 17.00 Uhr. MoDiMiDoFrSaSo MM K* (M): M bringt, V holt am Mittag VVVV MMVVK* (V): V bringt und holt am Abend V V: V bringt C._____ um 17.00 Uhr zur Mutter M = Betreuung MutterK (M) = Krippenbesuch (von Mutter gebracht) V = Betreuung VaterK (V) = Krippenbesuch (von Vater gebracht)
5 / 30 2.Es wird festgestellt, dass mit Vollstreckbarkeit dieses Entscheides die in Ziff. 1 des Entscheids vom 01.12.2020 verfügte vorsorgliche Anord- nung (Regelung des persönlichen Verkehrs) von Gesetzes wegen da- hinfällt. 3.Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. C._____ hat schnellstmöglich zur Krippenbetreuung in der Kinder- krippe I._____ in J._____ (K.) angemeldet zu werden. Die Betreuungszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der Kin- derkrippe am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag. Die Bring- und Holzeiten der Kinderkrippe sind einzuhalten. b. Die Eltern haben betreffend Eingewöhnung, Betreuungsmoda- litäten, Umsetzung der Krippenbetreuung, Organisationsfragen etc. mit F., Berufsbeistandschaft Prättigau-Davos, zusam- menzuarbeiten. c. Die Nichtbefolgung dieser Weisung durch die Mutter, A., kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen, was mit Bus- se bis zu Fr. 10‘000.— bestraft werden kann. 4.Der Mutter von C. A., wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): A. hat den Kurs B1 (17.03., 24.03., 31.03., 07.04., 05.05., 12.05. und 19.05.2022) jeweils am Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr bei den H._____ auf eigene Kosten zu besuchen. Sie hat der KESB Prät- tigau/Davos bis 05.11.2021 eine Bestätigung über die Anmeldung und nach Abschluss des Besuches über den Kursbesuch bis zum 31.05.2022 vorzulegen. 5.Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Ent- scheids vom 07.04.2020 wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt- zen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeits- entwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
6 / 30 2. die Eltern bei der Ausübung der alternierenden Obhut und Be- treuungszeiten sowie der Fremdbetreuung zu beraten und ak- tiv zu unterstützen, 3. mit den Eltern auf eine gemeinsame, einvernehmliche Kom- munikation und Kooperationsfähigkeit hinzuarbeiten und zu vermitteln; 4. den Eltern auf Verlangen gegenseitig Auskunft über die Ent- wicklung von C._____ zu erteilen; insbesondere ist dafür be- sorgt zu sein, dass die Eltern sich diese Auskünfte selber ge- genseitig erteilen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Be- teiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen (u.a. Ärzte, The- rapeuten, Beratungsstellen, Betreuungsdienste) auszutau- schen. 6.Zum Inhalt der gemäss Ziff. 3, 4 und 5 angepassten Massnahme wird festgestellt, was folgt: Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Ent- scheids vom 07.04.2020 wird vorbehältlich der Vollstreckbarkeit dieses Entscheids wie folgt angepasst: Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: a. die Eltern und C._____ im Rahmen der Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 Abs. 1 ZGB) angemessen zu beraten und zu unterstüt- zen, insbesondere in den Bereichen Betreuung, Persönlichkeits- entwicklung, angemessene Erziehungsmethoden, gesundheitliche Entwicklung; b. im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):
7 / 30 zu sein, dass die Eltern sich diese Auskünfte selber gegensei- tig erteilen; 5. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Be- teiligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen (u.a. Ärzte, The- rapeuten, Beratungsstellen, Betreuungsdienste) auszutau- schen. Den Eltern von C._____ wird folgende Weisung (Art. 307 Abs. 3 ZGB) erteilt: a. C._____ hat schnellstmöglich zur Krippenbetreuung in der Kinder- krippe I._____ in J._____ (K.) angemeldet zu werden. Die Betreuungszeiten richten sich nach den Öffnungszeiten der Kin- derkrippe am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag. Die Bring- und Holzeiten der Kinderkrippe sind einzuhalten. b. Die Eltern haben betreffend Eingewöhnung, Betreuungsmoda- litäten, Umsetzung der Krippenbetreuung, Organisationsfragen etc. mit F., Berufsbeistandschaft Prättigau-Davos, zusam- menzuarbeiten. c. Die Nichtbefolgung dieser Weisung durch die Mutter, A., kann zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen, was mit Bus- se bis zu Fr. 10‘000.— bestraft werden kann. Der Mutter von C. A., wird die folgende Weisung erteilt (Art. 307 Abs. 3 ZGB): A. hat den Kurs B1 (17.03., 24.03., 31.03., 07.04., 05.05., 12.05. und 19.05.2022) jeweils am Donnerstag von 15.00 bis 18.00 Uhr bei den H._____ auf eigene Kosten zu besuchen. Sie hat der KESB Prättigau/Davos bis 05.11.2021 eine Bestätigung über die Anmeldung und nach Abschluss des Besuches über den Kursbesuch bis zum 31.05.2022 vorzulegen. 7.Für die Mandatsführung vom 10.12.2020 bis 26.08.2021 wird zuguns- ten von Dr. iur. Eva Naegeli eine Entschädigung inkl. Spesenersatz und MWST im Umfang von Fr. 7'358.35 festgesetzt. 8.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten im Verfahren "Regelung persönlicher Verkehr und Er- teilung alternierende Obhut, Anordnung Erziehungsaufsicht" wer- den auf Fr. 24'248.35 (inkl. Drittkosten für Gutachten H._____ (Rechnung vom 27.01.2021, Fr. 3'770.—), Gutachten L._____ (Rechnung vom 19.07.2021, Fr. 10'620.—), Kosten für Kindesver- tretung (Rechnung vom 26.08.2021, Fr. 7'358.35)) festgesetzt. b. Diese Kosten sowie die Kosten gemäss Entscheid vom 01.12.2020 (Fr. 3'545.—) im Totalbetrag von Fr. 27'793.35 werden den Eltern von C._____ je zur Hälfte auferlegt. 9.(Rechtsmittelbelehrung) 10. (Mitteilung)
8 / 30 K.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. Oktober 2021 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Dispositivziffer 1 des Entscheids der KESB Prättigau/Davos vom 28./29.09.2021 sei aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen: Die Obhut über C._____ sei der Kindsmutter zuzuteilen, bei der er sei- nen Wohnsitz hat. Der Kindsvater sei zu berechtigen und verpflichten, C._____ wie folgt zu betreuen, wobei ausgefallene Besuchstage und - Wochenenden nicht nachgeholt werden: – An jedem zweiten Wochenende im Monat von Freitag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr. – An jedem Mittwochnachmittag von 12.30 Uhr bis 17.30 Uhr, sofern der Kindsvater C._____ persönlich abholt und zurückbringt sowie persönlich betreut und betreuen kann. – An vier Wochen (28 Tage) Ferien im Jahr, wobei bis zum Kinder- garteneintritt von C._____ jeweils maximal sieben Tage am Stück. 2.Dispositivziffer 3 und 4 seien ersatzlos aufzuheben und es sei von Weisungen abzusehen. 3.Dispositivziffer 5 sei aufzuheben und durch nachfolgende Regelung zu ersetzen: Die für C._____ bestehende Massnahme gemäss Ziff. 2 des Ent- scheids vom 07.04.2020 sei unverändert beizubehalten. 4.Dispositivziffer 6 sei ersatzlos aufzuheben. 5.Dispositivziffer 8 sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien neu festzusetzen. 6.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen. L.Mit Eingabe vom 22. November 2021 (Poststempel) nahm die Kindesvertre- terin von C._____ Stellung zur Beschwerde. Sie beantragte, die Beschwerde ab- zuweisen und den Entscheid der KESB vom 29. August 2021 vollumfänglich zu bestätigen. M.Am 30. November 2021 (Poststempel) nahm die KESB ebenfalls Stellung zur Beschwerde und beantragte deren kostenfällige Abweisung, sofern darauf eingetreten werden könne. N.Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2021 (Poststempel) stellte B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) ebenfalls den Antrag auf vollumfängli- che und kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
9 / 30 O.Am 16. Dezember 2021 reichte der Beschwerdegegner Beweismittel (Teil- nahmebestätigung Kurs "Kinder im Blick"/Gefährdungsmeldung) ein. Mit einer wei- teren Eingabe vom 30. Dezember 2021 (Poststempel) hielt er weiter an seinen Anträgen fest. P.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfah- rensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Erwägungen 1.Formelles 1.1.Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid der KESB vom 28. September 2021 betreffend die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und seinen Eltern, die Erteilung der alternierenden Obhut und den Erlass einer Weisung. Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen einen solchen Entscheid der Kindesschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erho- ben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz, wobei innerhalb des Kantonsgerichts die I. Zivilkammer zuständig ist (Art. 6 KGV [BR 173.000]). 1.2.Mit schriftlicher Eingabe vom 29. Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgemäss und begründet beim Kantonsgericht eingereicht (Art. 450b Abs. 1 ZGB; Art. 450 Abs. 3 ZGB). Nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB sind die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anord- nung der KESB direkt betroffenen Personen zur Beschwerde legitimiert. Im Be- reich des Kindesschutzes sind in aller Regel nebst den Kindern auch deren Eltern betroffene Personen (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB m.H.a. BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014 E. 6). Die Beschwerdeführerin ist von den im Entscheid getroffenen Regelungen betrof- fen. Sie hat folglich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Ent- scheids und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). 1.3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts- erheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzli- che Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden
10 / 30 kann. Dabei ist dem Untersuchungsgrundsatz und der Offizialmaxime im Kindes- schutzverfahren Rechnung zu tragen (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB i.V.m. Art. 160 Abs. 1 EGzZGB). Dies ergibt sich ebenfalls aus Art. 446 ZGB, welcher dem Wortlaut nach zwar nur das Verfahren vor der KESB regelt, aber infolge des Devolutivef- fekts der Beschwerde auch im kantonalen Beschwerdeverfahren gilt (BGer 5A_922/2017 v. 2.8.2018 E. 5 f. m.H.a. BGer 5A_327/2013 v. 17.7.2013 E. 3.1). Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die Unter- suchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Be- schwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträ- ge konzentriert (vgl. Droese/Steck, N 4 f. zu Art. 450a ZGB). 2.Regelung der Obhut 2.1.Die KESB erwog in ihrem Entscheid vom 28. September 2021, dass die Erziehungsfähigkeit beim Beschwerdegegner grundsätzlich gegeben sei, wohin- gegen die Erziehungsfähigkeit bei der Beschwerdeführerin gemäss dem eingehol- ten Gutachten teileingeschränkt sei, dies allerdings mit der Installation einer Fremdbetreuung sowie einer ambulanten Therapie kompensiert werden könne. Der Beschwerdegegner sei demgegenüber einzig in der Kooperationsfähigkeit gegenüber der Beschwerdeführerin eingeschränkt. Die im eingeholten Gutachten festgestellten Instabilitäten der Beziehungs- und Lebenssituation des Beschwer- degegners – nämlich der Kontaktabbruch zu den beiden Kindern aus früherer Partnerschaft – seien glaubhaft widerlegt worden. C._____ habe zu beiden Eltern eine Bindung und es sei für seine Entwicklung wichtig, von beiden Elternteilen be- treut zu werden. Eine klare Regelung führte automatisch zu einer Stabilisierung des Umfeldes und einer vorhersehbaren Betreuungssituation. Die zwischenelterli- chen Konflikte seien mit einer klaren Regelung, mit der Unterstützung durch die bereits vorhandene Beistandsperson, die ambulante Therapie der Beschwerdefüh- rerin sowie den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" beizulegen. Beide Elternteile verfügten über die Möglichkeit und den Willen, C._____ persönlich zu betreuen. Gemäss Aussagen von direkten Nachbarn des Beschwerdegegners betreue die- ser C._____ selbst, wobei die Partnerin des Beschwerdegegners C._____ ab und an allein bei der Beschwerdeführerin abholen würde. Dabei habe die Beschwerde- führerin – trotz Erlaubnis gemäss Entscheid vom 1. Dezember 2020 – C._____ nicht an M._____ herausgeben wollen. Den Empfehlungen des Gutachtens, die Übergabe jeweils in der Kinderkrippe stattfinden zu lassen, um Konfliktpotenzial zu reduzieren, sei zuzustimmen. Angesichts des Alters von C._____ empfehle das Gutachten die Ausweitung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners. Beide
11 / 30 Elternteile seien bereit, den jeweils anderen in die Betreuung zu integrieren, seien als wichtige Bindungspersonen anzusehen und würden sowohl Stabilität als auch Sicherheit aufweisen. Die Entwicklungsbedürfnisse von C._____ seien erfüllt. Der Beschwerdegegner führe momentan bereits eine zweijährige Beziehung und woh- ne mit seiner Partnerin und deren vier Kindern in einem Einfamilienhaus. Bei der Beschwerdeführerin sei gutachterlich keine detaillierte Ausleuchtung ihrer vergan- genen Beziehungen durchgeführt worden, was zu einer Disbalance der heutigen Lebenssituation führe. Der Kontakt zwischen C._____ und den Kindern von M._____ sei für die Entwicklung förderlich und solle nicht unterbunden werden. Die Wohnsituation des Beschwerdegegners erlaube C._____ eine aktive Integrati- on in die Aktivitäten der vier Kinder der Partnerin. Gemäss telefonischen Rück- meldungen verbringe die Beschwerdeführerin viel Zeit und Nächte beim Patenon- kel von C._____ in N., wobei sowohl der Patenonkel als auch die Be- schwerdeführerin eine Beziehung dementierten. Die 14-jährige Tochter des Pa- tenonkels sei für C. ebenfalls wie eine Schwester. Eine Schwesternrolle sei gemäss Vorinstanz aufgrund der sporadischen Besuche jedoch nicht anzuneh- men, weshalb die Beschwerdeführerin als alleinstehend zu qualifizieren sei. Somit könnten einzig beim Beschwerdegegner aktiv Beziehungen zu Stiefgeschwistern gelebt werden. C._____ sei es aufgrund seines Alters noch nicht möglich, selbständig einen Wunsch zu äussern, weshalb auf Wunsch seiner Rechtsvertre- terin auf eine alternierende Obhut abzustellen sei. Dieser Wunsch stehe zwar der gutachterlichen Empfehlung entgegen, wonach die Obhut aktuell bei der Be- schwerdeführerin zu belassen sei, da eine funktionale Kommunikation noch nicht gewährleistet sei. Vorliegend sei die Kommunikationsfähigkeit noch verbesse- rungsfähig, jedoch würden die Eltern durch den Beistand, durch den Besuch des Kurses "Kinder im Blick" sowie durch eine Elternberaterin unterstützt. C._____ sei bereits zum jetzigen Zeitpunkt der gegenseitige Kontakt zu ermöglichen, dies dürf- te objektiv gesehen dem Wunsch eines Kindes in jeder Lage entsprechen. Die Wohnorte der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners lägen 18.9 km voneinander entfernt, wobei die inskünftig zu besuchende Kinderkrippe etwa auf halbem Weg liege. Die Wege seien für die beiden Elternteile zumutbar und um- setzbar. C._____ werde durch den Kontakt zum Beschwerdegegner sowie deren Partnerin und ihren vier Kindern in ein weiteres soziales Umfeld eingebettet. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, C._____ besuche zweimal die Woche die Waldspielgruppe. Dies habe sich nach Rückmeldungen der Waldspielgruppenlei- terin jedoch als falsch herausgestellt, weshalb das erweiterte Umfeld der Be- schwerdeführerin vorwiegend aus dem Patenonkel bestehe. Die praktische Um- setzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung setze voraus, dass die Eltern fähig und bereit seien, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und
12 / 30 zu kooperieren. Dafür genüge auch die schriftliche Kommunikation. Die Vergan- genheit habe gezeigt, dass die Eltern den Kontakt von C._____ zum jeweils ande- ren Elternteil befürworten würden, wobei sie mit der bereits bestehenden Unter- stützung in der Lage seien, sich im Interesse von C._____ zu verständigen. Da sich das Gutachten einzig aufgrund der Kommunikationsschwierigkeit gegen die alternierende Obhut ausgesprochen habe, könne den gutachterlichen Schlussfol- gerungen insoweit nicht gefolgt werden. Auch die durch vertiefte Abklärungen wi- derlegten Ausführungen der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner habe seine Beziehung zur Partnerin beendet, ändere daran nichts, wobei das bisher an den Tag gelegte Verhalten der Beschwerdeführerin – was sich in diversen öffent- lich wahrnehmbaren Ausschreitungen in Anwesenheit von C._____ manifestiert habe – die Auffassung der KESB eher bestätige. Unter diesen Umständen sei C._____ entgegen der gutachterlichen Schlussfolgerung unter die alternierende Obhut der Eltern mit einem jeweiligen Betreuungsverhältnis von 50% zu 50% zu stellen (act. B.1). 2.1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der alternierenden Obhut und die Zuteilung der alleinigen Obhut an sie (act. A.1, Rz. I.1). Begründend führt sie aus, dass gemäss Gutachten beide Eltern von C._____ grundsätzlich erzie- hungsfähig seien. Allerdings bestünden Einschränkungen beider Eltern in Bezug auf die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit mit dem jeweils anderen El- ternteil. Das Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Sicherheit führe dazu, dass die Gutachter von einer alternierenden Obhut abraten und die Beibehaltung der aktuellen Obhutssituation empfehlen würden (act. A.1, Rz. 10). Die Gutachter würden zwar darauf hinweisen, dass es für C._____ am besten wäre, wenn beide Eltern sich in der Betreuung ergänzen und absprechen könnten, allerdings sei dies – aufgrund der fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit auf Seiten beider Eltern – in der Vergangenheit nicht möglich gewesen und auch aktuell nicht möglich. Das Vorliegen dieser Fähigkeit sei allerdings Voraussetzung für das Funktionieren einer alternierenden Obhut (act. A.1, Rz. 11). Die Vorinstanz unter- stelle der Kindsmutter, dass die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern nur nicht gegeben sei, weil sich die Beschwerdeführerin gegen die alternie- rende Obhut widersetze. Die Gutachter hätten jedoch auch festgestellt, dass auch auf Seiten des Kindsvaters von einer mangelnden Kooperations- und Kommunika- tionsfähigkeit auszugehen sei (act. A.1, Rz. 19). Bei der Abwägung seien die Gut- achter zum Schluss gekommen, dass die Kontinuität der Lebensbedingungen bei der Kindsmutter trotz der instabilen Betreuungssituation eher gegeben sei als beim Kindsvater (act. A.1, Rz. 12). Gegen eine alternierende Obhutszuteilung sprächen auch die ehelichen oder eheähnlichen Beziehungen des Kindsvaters.
13 / 30 Zudem sei die Betreuung des Vaters von C._____ nur mit einer Kindertagesstätte oder einer externen Betreuungsperson gewährleistet (act. A.1, Rz. 13). Die Vor- instanz könne nicht nachvollziehen, weshalb die Kontinuität der Lebensbedingung bei der Mutter eher gegeben seien als beim Vater. Allein das Vorhandensein einer psychischen Störung, welche vorübergehend nachlasse, spreche nicht für das Fehlen einer gewissen Kontinuität (act. A.1, Rz. 22). Die Vorinstanz rechtfertige die Anordnung der alternierenden Obhut mit dem Kontakt von C._____ zu den Kindern der Lebenspartnerin des Kindsvaters. Diese Kinder könne C._____ je- doch auch am Mittwochnachmittag sehen. Zu Unrecht habe die Vorinstanz festge- stellt, dass die Tochter von O._____ keine Schwesternrolle innehabe (act. A.1, Rz. 27). Es erscheine unangemessen, die Beziehungen von C._____ zu Halb- und Stiefgeschwistern höher zu werten als sein Bedürfnis nach Sicherheit und Kontinu- ität. Dies insbesondere, da nicht klar sei, wie lange die Beziehung des Kindsvaters und dessen Partnerin halten werde, und der Abbruch dieser Beziehung auch zu einem Abbruch der Beziehung zwischen den Kindern von M._____ und C._____ führen würde (act. A.1, Rz. 28). 2.1.2. Der Beschwerdegegner bringt in seiner Eingabe vor, dass es nicht unüblich sei, von einem Gutachten abzuweichen, sofern dies einschlägig begründet werde. Allein ein Gutachten befreie die KESB nicht davon, nach Abklärung aller relevan- ten Fakten einen eigenen Entscheid zu fällen (act. A.4, Rz. 5). Ausserdem seien beim Kindsvater keine gravierenden Beeinträchtigungen der Erziehungskompe- tenz hinsichtlich C._____ festgestellt worden. Vielmehr zeige sich, dass der Vater im Umgang mit C._____ geübt sei und ihm Schutz und Geborgenheit vermittle (act. A.4, Rz. 10). Die Gutachter würden weiter festhalten, dass die Erziehungs- fähigkeit der Kindsmutter in den Bereichen Feinfühligkeit, Lenkungskompetenz und Kooperationsfähigkeit bezüglich des Kindsvaters eingeschränkt sei, was sich ungünstig auf C._____ Entwicklung auswirken könne. Da die Mutter psychisch nicht stabil sei und dies sich auf die Entwicklung von C._____ auswirken könne, sei eine zusätzliche, externe Betreuungssituation aufzugleisen (act. A.4, Rz. 12). Ausserdem komme die Empfehlung der Gutachter faktisch einer alternierenden Obhut gleich, da dem Kindsvater ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen sei und eine externe Betreuung installiert werden müsse, um die Defizite der Be- schwerdeführerin aufzufangen (act. A.4, Rz. 14). Beim Kindsvater seien – im Ge- gensatz zur Kindsmutter – keine Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit festge- stellt worden. Einzig die Kooperationsfähigkeit sei bemängelt worden. Dem sei die Vorinstanz mit Weisungen begegnet, die der Kindsvater auch ohne weiteres frei- willig annehme und befolge (act. A.4, Rz. 17). In Bezug auf die Kontinuität der Le- bensbedingungen widerspreche sich das Gutachten in seiner Empfehlung selbst
14 / 30 (act. A.4, Rz. 18). Da gemäss Gutachten nicht klar sei, wie die Kindsmutter in ei- ner Phase der psychischen Instabilität reagiere, sei die Regelung der Betreuung von C._____ im Falle einer solchen Instabilität zu planen. Neben den schweren depressiven Episoden bestehe laut Gutachten auch ein erhöhtes Suizidrisiko (act. A.4, Rz. 18). Die Vorinstanz habe sich eingehend mit dem Gutachten befasst und sei daher zum Schluss gekommen, dass eine Obhutszuteilung an die Kindsmutter unter den gegebenen Voraussetzungen nicht zu verantworten gewesen wäre (act. A.4, Rz. 19). Die Vorinstanz bringe Bedenken in Bezug auf die früheren Bezie- hungsabbrüche des Beschwerdegegners vor. Dabei sei vor Augen zu führen, dass der Beschwerdegegner bereits mehrere langjährige Beziehungen gehabt habe. Ausserdem verfüge der Beschwerdegegner bei einer Trennung von M._____ über die nötigen ökonomischen und sozialen Ressourcen, um C._____ ein förderliches und familiäres Umfeld zu bieten (act. A.4, Rz. 21 ff.). Das Gutachten selbst rügt der Beschwerdegegner insoweit als widersprüchlich, als nicht klar sei, weshalb ein erweitertes Besuchsrecht möglich sei, nicht aber die alternierende Obhut (act A.4, Rz. 25 ff.). Ausserdem vermöge die Verweigerungshaltung der Beschwerdeführe- rin die alternierende Obhut nicht zu verhindern. Dies beziehe sich auch auf die Weisung, den Kurs zu besuchen (act. A.4, Rz. 30). 2.1.3. Die Kindesvertreterin führt in ihrer Stellungnahme aus, die Situation des Vaters lasse es zu, die Arbeit an die alternierende Obhut von C._____ anzupas- sen. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er C._____ an zwei Tagen pro Woche be- treuen könne. Dabei könne er auf die Unterstützung seiner Lebenspartnerin M._____ zählen (act. A.2, Rz. 2.2). Eine hälftige Betreuung durch Vater und Mut- ter sei für jedes Kind ein Mehrwert und grosses Glück (act. A.2, Rz. 2.3). Ausser- dem sei gemäss gutachterlicher Einschätzung bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Erziehungskompetenz aufgeführt, während beim Kindsvater keine gravierende Beeinträchtigung der Erziehungskompetenz vorliege (act. A.2, Rz. 2.4.1). Der Einwand, wonach eine positive Kommunikationskultur für die alter- nierende Obhut nicht vorhanden sei, verfange nicht. In diesem Falle könnte sich jeder Elternteil, der die alternierende Obhut ablehne, unkooperativ verhalten. Es zeige sich zudem, dass bei der alternierenden Obhut in etlichen Lebensbereichen weniger Kommunikation und Kooperation erforderlich sei, weil die Alltagsausstat- tung des Kindes bei beiden Elternteilen vorhanden sei, weniger Gepäck hin- und hertransportiert werden müsse und die Kooperationsfähigkeit daher nicht höher eingestuft werden müsse als bei Besuchsrechtabsprachen. Zudem seien symme- trische Systeme wie die alternierende Obhut allein aus Sicht des übergeordneten Kindesinteresses der Gewährleistung des Kindeswohls dienlicher als asymmetri- sche Betreuungsformen nach dem herkömmlichen Hausfrauenmodell (act. A.2,
15 / 30 Rz. 2.4.4). Die KESB habe im vorliegenden Fall vom Gutachten – welches die ge- teilte Obhut angepriesen hatte – abweichen dürfen, da sie dies mit einer ausführli- chen Auseinandersetzung über die Rahmenbedingungen der Eltern und ihrer Möglichkeiten begründet habe. Die Beschwerdeführerin berufe sich lediglich dar- auf, dass grundsätzlich eine geteilte Obhut anzustreben sei, aber eine solche al- lein deshalb nicht empfohlen werden könne, weil die Eltern nach wie vor nicht in der Lage seien, funktional miteinander zu kommunizieren (act. A.2, Rz. 2.5). 2.1.4. Die KESB führte aus, sie stelle nicht in Abrede, dass Einschränkungen bei der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit das Funktionieren einer alternie- renden Obhut erschweren würden. Allerdings hätten die Gutachter verkannt, dass das Bundesgericht hier in den vergangenen Jahren eine Praxisänderung vorge- nommen habe, indem es die alternierende Obhut zur Regel erhebe (act. A.3, Rz. 6). Die Empfehlung des Gutachters bzw. deren Begründung folge nicht der neuen Praxis des Bundesgerichts, was die KESB als nachvollziehbare und genü- gende Begründung erachtet habe, um davon abzuweichen (act. A.3, Rz. 6). In Bezug auf die Gleichwertigkeit der Betreuung gehe das Bundesgericht von der Gleichwertigkeit zwischen Eigen- und Fremdbetreuung aus. Dieser Grundsatz sei als neues Kernprinzip massgebend (act. A.3, Rz. 7). 2.2.1. Auf Begehren eines Elternteils regelt die Kindesschutzbehörde die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile (Art. 298b Abs. 3 ZGB). Die Neuregelung der Obhut unterliegt zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentli- che Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen (vgl. BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.1 m.H.a. BGer 5A_951/2020 v. 17.2.2021 E. 4 und BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2). 2.2.2. Wie die Obhut im konkreten Fall zu regeln ist, hat das Gericht unabhängig von den Wünschen der Eltern und losgelöst von einer diesbezüglichen Überein- kunft nach Massgabe des Kindeswohls zu beurteilen. Gemäss Rechtsprechung ist das Kindeswohl die oberste Maxime des Kindesrechts. Die Interessen und Wün- sche der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Bei gegebenen Vorausset- zungen kann die alternierende Obhut auch gegen den Willen eines Elternteils an- geordnet werden (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.1 mit etlichen Hinweisen). 2.2.3. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des
16 / 30 Kindes entspricht (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3 m.H.a. BGE 142 III 612 E. 4.2). Dabei ist insbesondere das Kriterium der Erziehungsfähigkeit von grosser Wichtigkeit, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut nur in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alter- nierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann nicht ohne Weiteres auf eine feh- lende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternieren- den Obhut im Weg steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Fol- ge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensicht- lich zuwiderläuft (BGer 5A_67/2021 v. 31.8.2021 E. 3.1.3 m.H.a. BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.2; BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H). Die Kommunikation zwischen den Eltern kann auch schriftlich er- folgen. Es steht zudem einer alternierenden Obhut nicht entgegen, wenn die El- tern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermitt- lung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H). Für die Bedeutung des Elternkonflikts im Entscheid über die alternierende Obhut ausschlaggebend erscheint nach dem Ausgeführten die seit der Begutach- tung eingetretene Entwicklung. Nur wenn der Elternkonflikt derart intensiv weiter- geführt wurde, dass er bei alternierender Obhut eine stärkere Gefährdung des Kindeswohls nach sich ziehen würde als der sich bei alleiniger Obhut der Mutter ergebende Loyalitätskonflikt, könnte er entscheidend gegen eine geteilte Betreu- ung sprechen (BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2021 E. 5.5.3). 2.2.4. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwis- tern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2020 E. 5.2). Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft
17 / 30 voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten Um- ständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.). Die kantonale Behör- de hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. BGer 5A_30/2017 v. 30.5.2017 E. 4.2 a.E.; vgl. zum Ganzen BGer 5A_100/2021 v. 25.8.2021 E. 3.2). 2.3.1 Für die Beurteilung, ob die alternierende Obhut angeordnet werden soll, ist im vorliegenden Fall entscheidend, ob das Kindeswohl von C._____ damit ge- wahrt wird. Ob sich die alternierende Obhut mit dem Kindeswohl von C._____ ver- trägt, hängt von den konkreten Umständen ab. Im vorliegenden Fall sind insbe- sondere die beiden Gutachten der L._____ vom 31. Mai 2020 (worin es um die Frage der Erziehungsfähigkeit und der Obhutszuteilung sowie des persönlichen Verkehrs geht) und der H._____ vom 25. Januar 2021 (psychiatrisches Gutachten der Beschwerdeführerin) von Bedeutung. Aus dem Gutachten der L._____ geht hervor, dass die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile grundsätzlich gegeben ist. Bei der Beschwerdeführerin bestehen jedoch Einschränkungen im Falle einer er- neuten Phase psychischer Instabilität. Die Beschwerdeführerin sei allerdings be- reit, das Behandlungsangebot der Pflegemutter, einer Mutter-Kind-Station oder/und ihres sozialen Netzes in Anspruch zu nehmen. In Phasen psychischer Instabilität sei ihre Kompetenz eingeschränkt, C._____ Bedürfnisse und deren Be- friedigung im Vordergrund zu behalten oder zu antizipieren. Ihre Kooperations- fähigkeit mit Fachpersonen sei gegeben. In Bezug auf den Beschwerdegegner sei diese Kooperationsfähigkeit jedoch noch von den Konflikten auf Elternebene ge- prägt. Ihre Bindungstoleranz unterliege Schwankungen, sei jedoch grundsätzlich gegeben. Insgesamt sei die Kontinuität der Lebensbedingungen trotz der bisher instabilen Betreuungssituation von C._____ eher bei der Beschwerdeführerin als beim Beschwerdegegner gegeben (KESB act. 246, S. 35). Beim Beschwerdegeg- ner wird die Erziehungsfähigkeit für C._____ laut Gutachten der L._____ insge- samt als gegeben erachtet. Einschränkungen zeigen sich gemäss Gutachten le- diglich in seiner Kooperationsfähigkeit bezüglich der Beschwerdeführerin. Die Bin- dungstoleranz sei jedoch gegeben. Auch bei seiner Partnerin, M._____, hätten sich im Rahmen der Begutachtung keinerlei Hinweise ergeben, die auf eine einge- schränkte Erziehungsfähigkeit ihrerseits hindeuteten. Ihr Umgang mit ihren Kin-
18 / 30 dern und C._____ werde als gut beschrieben. Aufgrund der Vergangenheit des Beschwerdegegners in Bezug auf seine ehelichen und eheähnlichen Beziehungen bleibe offen, wie lange die Beziehung von ihm zu M._____ halten werde. Für den Fall der Trennung sei er jedoch bereit, die Betreuung von C._____ mit einer Kin- derkrippe oder sonst einer externen Betreuungsperson zu gewährleisten. Aktuell bestehe das Betreuungsnetz beim Beschwerdegegner aus ihm und aus M.. Daher sei unklar, ob der Beschwerdegegner langfristig genug stabile Lebensbe- dingungen für C. schaffen könne (KESB act. 246, S. 35). Insgesamt kommt das Gutachten zum Schluss, dass die Obhut bei der Beschwerdeführerin zu be- lassen sei und dem Beschwerdegegner ein ausgeweitetes Besuchsrecht zu ertei- len sei (KESB act. 246, S. 36). Ausserdem empfiehlt es, dass C._____ an mindes- tens zwei Halbtagen pro Woche einen externen Betreuungsort, wie z.B. eine Kin- dertagesstätte, besuchen solle. Zur Reduktion des zwischenmenschlichen Kon- flikts zwischen den Eltern von C._____ solle die Übergabe an den jeweils anderen Elternteil in der externen Betreuung stattfinden. Die Tagesstruktur von C._____ solle durch den Beistand überprüft und bei Bedarf angepasst werden (KESB act. 246, S. 36). Der Beistand solle den Eltern in erzieherischen Fragen beiseite ste- hen und auf eine reibungslose, zwischenelterliche Kommunikation hinarbeiten (KESB act. 246, S. 36). Um die Beschwerdeführerin in ihrer Erziehungsfähigkeit zu unterstützen, werde eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) emp- fohlen. Die Gutachterin erwähnt, dass auch der Umgang mit der Verletzung auf- grund der Trennung des Beschwerdegegners sowie die Besuchsübergaben wei- terhin psychotherapeutisch bearbeitet werden soll (KESB act. 246, S. 36). Ausser- dem sollen beide Elternteile den Kurs "Kinder im Blick" besuchen. Für den Fall, dass keine langfristige Stabilität der Beschwerdeführerin erreicht werde und die Lebenssituation des Beschwerdegegners langfristig Stabilität aufweise, sei ein Wechsel der Obhut an den Beschwerdegegner zu erwägen (KESB act. 246, S. 37). Die Gutachterin der H._____ attestiert der Beschwerdeführerin eine rezidivie- rende depressive Störung (ICD-10 F33.4). Gegenwärtig gehe die Erkrankung auf- grund der Behandlung zurück. In akuten Episoden, die bei der Beschwerdeführe- rin in der Vergangenheit immer in Zusammenhang mit beruflichen oder emotiona- len Stresssituationen aufgetreten seien, könne es zu erneuten vorübergehenden depressiven Symptomen unterschiedlicher Quantität und Qualität kommen. Aus- serhalb dieser Episoden bestünden jedoch keine psychischen Einschränkungen (KESB act. 224, S. 26, I.1). Sofern es erneut zu einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode kommen würde, seien Einschränkungen, insbesondere im Bereich der Versorgung von sich selbst und ihrem Kind, möglich (KESB act. 224, S. 26, I.4). Die Fähigkeit der Beschwerdeführerin zur Kooperation mit der Ärzte-
19 / 30 schaft und mit anderen Betreuungspersonen sei gegenwärtig und in der Vergan- genheit als gut zu beurteilen (KESB act. 224, S. 27, I.6). 2.3.2. In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Eltern hat die Vorinstanz ausge- führt, dass grundsätzlich nur dem Vater die Erziehungsfähigkeit zugesprochen werde und ihm deshalb die alleinige Obhut über C._____ zugeteilt werden müsste. Die Erziehungsfähigkeit der Mutter weise Einschränkungen auf. Allerdings könne gesagt werden, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter mit der angebotenen Un- terstützung gewährleistet werden könne. Weiter sei die Kooperationsfähigkeit der Eltern mit dem Besuch des Kurses "Kinder im Blick" zu fördern (act. B.1, S. 11, Rz. 1). Dieser Erwägung der Vorinstanz ist beizupflichten. Das Kriterium der Er- ziehungsfähigkeit ist für die alternierende Obhut von grosser Wichtigkeit, da sie nur in Frage kommt, wenn die Erziehungsfähigkeit bei beiden Elternteilen gegeben ist. Wie aus dem Gutachten der H._____ hervorgeht, ist die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei einer depressiven Episode grundsätzlich einge- schränkt. Sie kann jedoch mit geeigneten Massnahmen aufrechterhalten bleiben. Daher ist der Argumentation der Vorinstanz in diesem Sinne zu folgen. Die alter- nierende Obhut ist auch insofern geeignet, als dass der Beschwerdegegner die teilweise Betreuung von C._____ innehat, falls es bei der Beschwerdeführerin zu einer solchen depressiven Episode kommen sollte. Dies wirkt sich auch auf die Stabilität von C._____ aus (vgl. nachstehend E. 2.3.3). 2.3.3. Die Vorinstanz hält zu Recht fest, dass C._____ zu beiden Eltern eine Bin- dung habe und es für seine Entwicklung wichtig sei, von beiden Eltern betreut zu werden. Eine klare Regelung führe automatisch zu einer Stabilisierung seines Um- felds und einer vorhersehbaren Betreuungssituation (act. B.1, S. 11, Rz. 1). Die Stabilität spielt bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer depressiven Phase kommen, so wäre die Stabi- lität, zumindest für die Zeit, die C._____ beim Beschwerdegegner verbringen wür- de, mit Sicherheit gegeben. Womöglich könnte der Verlust der Stabilität der Be- schwerdeführerin gar so kompensiert werden. Die Behauptung der Beschwerde- führerin, wonach der Beschwerdegegner inkonstante Beziehungen führe, ist irre- levant. Es ist jedoch zu erwähnen, dass er bereits seit zwei Jahren mit M._____ zusammen ist und in der Vergangenheit mehrere langjährige Beziehungen geführt hat, weshalb nicht von inkonstanten Beziehungen gesprochen werden kann. Im Übrigen ist es hier nicht Sache der Beschwerdeführerin, die Beziehungen des Be- schwerdegegners zu bewerten. Mit der Beziehung des Beschwerdegegners zu M._____ und deren Kinder bestehen für C._____ jedenfalls weitere Bezugsperso-
20 / 30 nen, die ihm beistehen können, sollte es bei der Beschwerdeführerin zu einer wei- teren depressiven Phase kommen. 2.3.4. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach der zwischenelterliche Konflikt die alternierende Obhut nicht zulasse, kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, dass die zwischenelterlichen Konflikte mit einer kla- ren Regelung, der Unterstützung durch eine Beistandsperson, der ambulanten Therapie der Mutter sowie des Besuchs des Kurses "Kinder im Blick" bearbeitet werden, mit dem Ziel, diese Konflikte ein für alle Mal beizulegen (act. B.1, S. 11, Rz. 2). Die Gutachterin der L._____ sieht Einschränkungen bei der elterlichen Ko- operation der Beschwerdeführerin. Allerdings attestiert das Gutachten der H._____ der Beschwerdeführerin die Fähigkeit zur Kooperation mit der Ärzteschaft und mit anderen Betreuungspersonen. Die Vorinstanz hat richtig entschieden, wenn sie die Kooperation durch eine Beistandsperson unterstützen lässt und die Eltern zum Besuch des Kurses "Kinder im Blick" anhält. Ausserdem kann die Kommunikation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner auch schriftlich erfolgen oder – wie vorliegend – durch eine Drittperson vermittelt werden. Letzteres wäre ebenfalls noch kein Grund, um die alternierende Obhut nicht zu gewähren (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Ein derart starker Elternkonflikt, wel- cher das Kindeswohl bei alternierender Obhut mehr gefährden würde als wenn C._____ nur bei seiner Mutter leben würde und diesen Loyalitätskonflikt aushalten müsste, ist vorliegend nicht gegeben. Daher kann nicht davon gesprochen wer- den, dass die gestörte Kommunikation zwischen den Eltern eine alternierende Obhut verhindere. 2.3.5. Die Vorinstanz hat die Gutachten der L._____ und der H._____ ausführlich gewürdigt und hat die Schlussfolgerungen darin nicht geteilt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind für das Kantonsgericht in Würdigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres nachvollziehbar. Es ist denn auch nicht verständ- lich, weshalb im Gutachten der H._____ von einer verminderten Erziehungsfähig- keit der Beschwerdeführerin ausgegangen wird, ihr jedoch trotzdem die alleinige Obhut zugesprochen wird, nur weil es zwischen den Eltern zu Schwierigkeiten in der Kooperation kommt. Ebenso geht die Gutachterin auf die depressiven Phasen der Beschwerdeführerin ein, welche gezwungenermassen mit einer Destabilisie- rung der Lebensumstände und einem Wechsel der Betreuungsperson von C._____ einhergehen würden (vgl. zum Ganzen vorstehen E. 2.3.1). Allerdings sieht sie die angeblich instabilen Beziehungen des Beschwerdegegners als grös- sere Instabilität für C._____. Letzteres ist für das Gericht nicht nachvollziehbar und in den Akten auch nicht belegt. Vielmehr hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt,
21 / 30 weshalb sie vom Gutachten abweicht, und hat ihren Entscheid auch eingehend begründet. Der Rüge der Beschwerdeführerin, wonach C._____ beim Vater die Stabilität fehle, kann dementsprechend nicht gefolgt werden. 2.4.Auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die alternie- rende bzw. alleinige Obhut ist mangels substantiierter Ausführungen nicht einzu- treten. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der ausführliche Ent- scheid der Vorinstanz sich an der Rechtsprechung orientiert hat und daher nicht zu beanstanden ist. Die Vorinstanz durfte vom Gutachten folglich abweichen und hat mit der alternierenden Obhut eine kindeswohlgerechte Lösung für C._____ geschaffen. Die gegen die Zuteilung der alternierenden Obhut erhobene Be- schwerde ist daher abzuweisen. 3.Weisung Kinderkrippe 3.1.1. Die Vorinstanz hat die Weisung erlassen, C._____ in der Kinderkrippe I._____ zur Betreuung am Mittwochvormittag und am Freitagnachmittag (jede Wo- che) anzumelden und die Eingewöhnung von C._____ in der Kinderkrippe so schnell als möglich in die Wege zu leiten. Der Beistand F._____ solle dies über- wachen und die Eltern sowie C._____ beraten und begleiten. Da die Mutter sich in Bezug auf die angeordneten Massnahmen unkooperativ verhalte, sei die Einhal- tung der Weisung mit der Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Art. 292 StGB) zu verbinden (act. B.1, S. 22, Rz. 3; act. B.1, Dispositiv-Ziffer 3). 3.1.2. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass die Weisungen, wonach C._____ in der Krippe betreut werden solle und die Eltern C._____ in der Krippe anmelden sollen, unangemessen und daher aufzuheben seien. Begründend bringt sie vor, dass die Eigenbetreuung der Fremdbetreuung vorgehe und sie fähig und willens sei, die Betreuung von C._____ zu gewährleisten, allenfalls durch den Beizug des Patenonkels von C., welcher für C. längst keine fremde Person mehr sei (act. A.1, Rz. 34 f.). Die Autonomie der Eltern habe klar Vorrang gegenüber staatlicher Intervention, wenn es um die Frage der Eigen- oder Fremdbetreuung gehe (act. A.1, Rz. 36). Ein weiterer Wechsel der Betreuungsperson und - umgebung sei laut Gutachten ungünstig für C.. An der Betreuung der Be- schwerdeführerin seien bisher keine Beanstandungen anzubringen gewesen, weshalb kein triftiger Grund bestehe, um von den Empfehlungen des Gutachtens abzuweichen (act. A.1, Rz. 36). Ausserdem gehe es um die Kontinuität der Be- treuung, welche bei der Beschwerdeführerin gewährleistet sei. Auch als sie eine depressive Episode gehabt habe, sei C. nicht vom Beschwerdegegner, sondern von Dritten betreut worden (act. A.1, Rz. 37). Das Gutachten widerspre-
22 / 30 che sich, indem eine zusätzliche Betreuungsinstanz für C._____ zu installieren sei, um seinem Stabilitätsbedürfnis gerecht zu werden, aber schliesslich ein weite- rer Wechsel der Betreuungsperson und -umgebung ungünstig für C._____ Ent- wicklung sei (act. A.1, Rz. 38). Es stelle sich auch die Frage der Notwendigkeit der Fremdbetreuung. Bei den hier gelebten Verhältnissen mit der Eigenbetreuung durch die Mutter müsse für eine erste Phase das Kontinuitätsprinzip greifen. Die Altersabstufung für die Fremdbetreuung folge dem Schulstufenmodell. Erst mit der obligatorischen Einschulung werde der betreuende Elternteil von persönlicher Be- treuung teilweise entbunden. Bis zum Kindergarteneintritt habe die Eigenbetreu- ung klar Vorrang vor der Fremdbetreuung (act. A.1, Rz. 41). Auch aus diesem Grund sei die Empfehlung der Gutachter, C._____ verbindlich während der Be- treuungszeit der Beschwerdeführerin in Fremdbetreuung zu geben, klar abzuleh- nen (act. A.1, Rz. 41). 3.1.3. Der Beschwerdegegner wendet dagegen ein, dass das Bundesgericht die Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung statuiert habe. In diesem Punkt sei am Entscheid der Vorinstanz gar nichts zu bemängeln (act. A.4, Rz. 46). Es sei denn auch zu begrüssen, dass die Beschwerdeführerin die Widersprüche im Gut- achten erkenne. Dies dürfte mithin ein Grund sein, weshalb die Vorinstanz vom Gutachten abgewichen sei. Die Stabilität von C._____ sei jedoch bei der Kindes- mutter aufgrund ihres Leidens nicht gewährleistet. Eine zusätzliche Krippenlösung und die alternierende Obhut könne hier Abhilfe schaffen (act. A.4, Rz. 49). 3.1.4. Die Kindesvertreterin führt aus, dass die Argumentation der Beschwerde- führerin zu kurz greife und nicht zu überzeugen vermöge. Der Vorrang der Eigen- betreuung spiele nur dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen liessen oder wenn ein Elternteil selbst in Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stehe. Sofern wie bei C._____ keine solchen Ausnahmen vorlägen, sei nach der neuen Rechtsprechung von Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen. Der Argumen- tation der Beschwerdeführerin, die sich ausschliesslich für eine Hauptbetreuung durch die Mutter ausspreche, sei mit aller Deutlichkeit entgegenzutreten. Die hälf- tige Betreuungslösung durch den Vater als auch durch die Mutter stelle einen Mehrwert für C._____ dar. So könne auch dem Risiko einer weiteren depressiven Episode begegnet werden (act. A.2, E. 2.4.3). 3.1.5. Die KESB führt in ihrer Stellungnahme aus, dass die Botschaft zur Kindes- unterhaltsrevision sowie die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung ausgehe. Weiter gebe es aus der kinderpsychologischen Literatur kein eindeutiges Ergebnis, wonach die per-
23 / 30 sönliche Betreuung des Kindes nach dem ersten Lebensjahr für dessen körperli- che, geistige und soziale Entwicklung weiterhin unabdingbar wäre (act. A.3, Rz. 7). 3.2.Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt haupt- sächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönli- che Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der Gleich- wertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGer 5A_629/2019 v. 13.11.2020 E. 4.2 m.w.H.; BGer 5A_345/2020 v. 30.4.2020 E. 5.2). Im vorliegen- den Fall ist kein entsprechendes Bedürfnis von C._____ vorhanden, welches die persönliche Betreuung notwendig erscheinen liesse (vgl. KESB act. 246, S. 34 f.). Ausserdem ist die persönliche Betreuung des Vaters wie auch der Mutter an Randzeiten gewährleistet, da aus den Akten nichts Anderes ersichtlich ist. Aus dem kinderpsychiatrischen Gutachten geht hervor, dass für die Entwicklung von C._____ der Kontakt zu beiden Eltern wichtig sei, wobei zwischenelterliche Kon- flikte ungünstig seien und minimiert werden sollen (KESB act. 246, S. 34). Dem hat die Vorinstanz dergestalt Rechnung getragen, indem sie die Übergaben von C._____ jeweils in der Kindertagestätte geplant hat und sich die Eltern somit nicht begegnen sollten. Wie aus dem Gutachten hervorgeht, hätte eine Phase psychi- scher Instabilität – mit welcher bei der Beschwerdeführerin aufgrund des bisheri- gen Krankheitsverlaufs zu rechnen ist – einen für C._____ Entwicklung ungünsti- gen Unterbruch der Stabilität der Betreuung zur Folge. Da ein weiterer Wechsel in der Betreuungsperson und in der Betreuungssituation für C._____ ungünstig wäre, soll als zusätzliche stabile Säule eine externe Betreuungssituation aufgegleist werden, die zusätzlich Stabilität bieten könne (KESB act. 246, S. 40 Frage 5a). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin sich gegen eine Fremdbetreuung wehrt, da dies für sie – in einer Phase der psychischen Instabi- lität – gar eine Entlastung darstellen würde. Insbesondere hätte dies in einer sol- chen Situation zur Folge, dass C._____ – bei alternierender Obhut – wenigstens beim Beschwerdegegner und in der Kindertagesstätte die Stabilität erhalten wür- de, die er gemäss Gutachten benötigt. Die Entscheidung der KESB, C._____ in eine externe Betreuung zu geben, ist daher angemessen. Der Rüge der Be- schwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. 3.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführe- rin auf Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB abzuweisen ist.
24 / 30 4.Weisung Kurs "Kinder im Blick" Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 28. September 2021 die Weisung erteilt, sie habe den Kurs B1 bei den H._____ auf eigene Kos- ten zu besuchen. Die Kursanmeldung und -bestätigung habe sie der KESB vorzu- legen (act. B.1, Dispositiv-Ziff. 4). Dieser Kurs heisst "Kinder im Blick" und soll die Kooperationsfähigkeit der Elternbeziehung stärken. Die Beschwerdeführerin solle daran teilnehmen, da aus dem Gutachten und den KESB-Akten hervorgehe, dass zwischen den Eltern Kommunikationsschwierigkeiten bestünden. Der Beschwer- degegner habe der KESB die Kursanmeldung bereits vorgelegt. Die Beschwerde- führerin habe zwar ausdrücklich gesagt, dass sie den Kurs besuchen werde, da jedoch noch keine Anmeldung eingegangen sei, sei die Mutter dazu anzuweisen, den Kurs zu besuchen und die Anmeldebestätigung sowie die Bestätigung über den Kursabschluss bis zum 31. Mai 2022 vorzulegen (act. B.1, S. 22 f., Rz. 4). 4.1.Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, diese Weisung sei unangemessen und daher aufzuheben. Sie habe sich sowohl gegenüber der Kindesvertreterin als auch an der Hauptverhandlung vor der KESB dahingehend geäussert, dass sie bereit sei, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, weshalb von einer Weisung abzusehen sei. Indem die Vorinstanz nur ihr und nicht etwa auch dem Kindsvater die Weisung erteile, den Kurs "Kinder im Blick" zu besuchen, zweifle sie grundlos an der Bereitschaft der Beschwerdeführerin, diesen Kurs zu besuchen. Die Zweifel seien völlig unbegründet, unter anderem auch, weil sich aus dem Gutachten erge- be, dass sich die Beschwerdeführerin namentlich bei der Zusammenarbeit mit Ärz- ten und weiteren unterstützenden Personen stets sehr kooperativ gezeigt habe (act. A.1, Rz. 42 ff.). Die Abweichung der Empfehlung aus dem Gutachten be- gründe die Vorinstanz mit der bereits bestehenden Beistandschaft und dem Be- such des Kurses "Kinder im Blick". Es stehe in den Sternen, ob der Besuch des Kurses "Kinder im Blick" etwas an der Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern ändern werde. Die angeordnete Massnahme sei nicht angemessen und liege nicht im Kindeswohl (act. A.1, Rz. 21), und behandle auch die Eltern un- gleich. Der Vater habe sich bereits beim Kurs "Kinder im Blick" angemeldet. Er sei jedoch nicht angewiesen worden, eine Bestätigung über den Kursbesuch vorzule- gen. Für diese Ungleichbehandlung gebe es keine Gründe, da die Anmeldung nicht Gewähr leiste, dass der Kurs auch tatsächlich besucht werde (act. A.1, Rz. 46). Gemäss Beschwerdegegner ist die Zusammenarbeit mit Ärzten nicht ver- gleichbar mit dem Kurs. Er habe sich bereits freiwillig angemeldet. Da dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall gewesen sei, sei es notwendig gewesen, eine
25 / 30 Weisung in den Entscheid aufzunehmen (act. A.4, Rz. 51). Die KESB führt hierzu aus, dass der Vater die Anmeldebestätigung bereits am 13. Juli 2021 vorgelegt habe. Die Beschwerdeführerin habe dies jedoch trotz ihrer positiven Äusserungen im Hinblick auf den Kurs unterlassen. Daher sei, aufgrund der Dringlichkeit der Situation, eine entsprechende Weisung erteilt worden (act. A.3, Rz. 5). 4.2.Die Kindesschutzbehörde kann zum Wohl und Schutz des Kindes geeigne- te Massnahmen treffen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist. (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Wei- sungen und Ermahnungen können sich auf ein konkretes Tun oder Unterlassen richten. Darunter kann zum Beispiel auch die Durchführung einer Therapie oder einer psychologischen Begleitung verstanden werden (Peter Breitschmid, in: Hon- sell/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 22 zu Art. 307 ZGB). Der Beschwerdegegner hat die Anmeldebestätigung für den Kurs bereits am 13. Juli 2021 vorgelegt und damit vor der Eröffnung des Entschei- des der KESB. Die Teilnahmebestätigung des Kurses "Kinder im Blick" des Be- schwerdegegners ist beim Kantonsgericht eingegangen (act. C.1) und kann auf- grund des Untersuchungsgrundsatzes berücksichtigt werden. Da nun nicht mehr in Frage steht, ob der Beschwerdegegner den Kurs überhaupt besucht, ist auf die von der Beschwerdeführerin ausgeführte Ungleichbehandlung zwischen ihr und dem Beschwerdegegner nicht weiter einzugehen. Es ist jedoch festzuhalten, dass beim Beschwerdegegner keine Gründe vorlagen, um den Kurs nicht zu besuchen, da er die alternierende Obhut beantragt hat. Im Gegensatz dazu lag es offenbar nicht im Interesse der Beschwerdeführerin, den Kurs zu besuchen, weil sie die alternierende Obhut grundsätzlich nicht wollte. Da ihr – notabene widerlegtes – Argument gegen die alternierende Obhut die fehlende Kooperationsfähigkeit zwi- schen den Eltern war und diese Kooperationsfähigkeit durch den Besuch des Kur- ses gefördert werden sollte, ist es nachvollziehbar, dass die KESB für die Be- schwerdeführerin eine solche Weisung erlassen hat. Die Weisung ist mithin nicht unangemessen und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Wei- sung ist daher abzuweisen. 5.Verschiedene Anträge Nebst den Anträgen auf Änderung der elterlichen Obhut, der Weisung zur Krip- penbetreuung und der Weisung zum Kursbesuch bei den H._____ hat die Be- schwerdeführerin auch Anträge auf Aufhebung mehrerer weiterer Dispositivziffern gestellt (act. A.1, I.3 - 4). Dabei handelt es sich um die Aufhebung mehrerer
26 / 30 Massnahmen für C._____, namentlich der Aufgaben und Kompetenzen des Bei- stands (act. B.1, Dispositivziff. 5 und 6). Die entsprechenden Anträge wurden je- doch vollständig unbegründet gelassen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Vielmehr kann ohne Weiteres auf die Ausführungen der Vorinstanz im ange- fochtenen Entscheid verwiesen werden (act. B.1, II. 5 und 6). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und erscheinen ohne Weiteres angemessen. 6.Antrag auf Änderung der Verteilung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten Die Beschwerdeführerin beantragt, die Dispositivziffer 8 des angefochtenen Ent- scheids sei aufzuheben und die Verfahrenskosten seien neu festzulegen (act. A.1, I.5). Begründend bringt sie vor, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde sei die Verfahrenskostenverteilung der Vorinstanz nicht gerechtfertigt, zumal die Be- schwerdeführerin bereits vor der Vorinstanz die alleinige Obhut mit erweitertem Besuchsrecht des Kindesvaters beantragt habe (act. A.1, Rz. 49). Da die Be- schwerdeführerin mit ihren Anträgen jedoch vollständig unterlegen ist, war die Kostenverteilung der Vorinstanz korrekt und ergeht keine Änderung der Verfah- renskostenverteilung. Der Antrag wird dementsprechend abgewiesen. 7.Fazit Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich der Entscheid der Vor- instanz aufgrund der Umstände nicht als unangemessen oder gar rechtswidrig erweist. Die gegen den Entscheid der KESB vom 28. September 2021 erhobene Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8.Prozesskosten 8.1.Die Beschwerdeführerin beantragt, die Verfahrenskosten für das Be- schwerdeverfahren dem Kindsvater aufzuerlegen bzw. es sei gestützt auf Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (act. A.1, Rz. 50). Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens setzen sich aus der Spruchgebühr sowie den Kosten der Kindesvertreterin zusammen (vgl. Art. 60 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e ZPO). Sie sind von der unterliegenden Partei zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Erfolg des Rechtsmit- tels misst sich danach, ob und in welchem Umfang als Folge des Rechtmittelbe- gehrens zulasten der Gegenpartei eine Änderung des vorinstanzlichen Entschei- des bewirkt wird (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 5 zu Art. 106 ZPO m.H.a. BGer 4A_146/2011 v. 12.5.2011 E. 3.3). Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei als unterlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
27 / 30 8.2.Mit Honorarnote vom 20. November 2021 (act. G.1) macht die Kindesver- treterin einen Aufwand von sechs Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 1'292.40 (inkl. 7,7% Mehrwertsteuer) entspricht. In Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint der geltend ge- machte Aufwand als angemessen. Da es sich vorliegend um die Kosten der Ver- tretung eines Kindes handelt, sind die CHF 1'292.40 auf die Gerichtskosten zu- nehmen (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). 8.3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin mit all ihren Rechtsbegeh- ren unterlegen und hat daher die gesamten Prozesskosten zu tragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (Art. 10 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Infolge der knappen Einkommens- und Vermögensverhältnis- se der Beschwerdeführerin, die aufgrund des separaten Verfahrens um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ausgewiesen sind (ZK1 21 171), rechtfertigt es sich, bei der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 3 EGzZGB [BR 210.100]). Damit verbleiben die Kosten des Beschwerdever- fahrens von total CHF 2'792.40 (CHF 1'500.00 Entscheidgebühr und CHF 1'292.40 Kosten Kindesvertreterin) beim Kanton Graubünden. 9.Parteientschädigungen 9.1.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer hat der Beschwerdeführerin mit Verfü- gung vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 171) die unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren bewilligt. Mit Honorarnote vom 1. Februar 2022 (act. G.3) macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 23.33 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV [BR 310.250]; CHF 4'666.00) einem Honorar von CHF 5'176.05.00 (inkl. Barauslagen von 3% [CHF 139.98] und MwSt. von 7.7% [CHF 370.05]) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozess- führung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Im Zusammenhang mit der un- entgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten, dass nur jener Aufwand entschädi- gungspflichtig ist, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundigen, engagier- ten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist, unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, überflüssigen oder aussichtslosen Rechtsvorkehren (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Haus- heer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Der vorliegend durch den Rechtsvertreter erhobe- ne Aufwand erscheint unter Berücksichtigung der Parteirolle der Beschwerdefüh-
28 / 30 rerin und der eingereichten Beschwerde als nicht angemessen. Im vorliegenden Fall hätte die Prozessführung bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bun- desgerichts (in Bezug auf die alternierende Obhut wie auch auf die Fremd- und Eigenbetreuung) erheblich vermindert werden können. Laut Honorarnote hat der Rechtsvertreter für das Studium der Akten (Gutachten, Entscheid, Prozessakten) sowie das Verfassen der Beschwerde 16 Stunden aufgewendet (act. G.3). Aus der Honorarnote geht nicht genau hervor, wie viele Stunden der Rechtsvertreter für die Ausarbeitung der Beschwerde selbst aufgewendet hat. Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen erscheint ein Zeitaufwand von höchstens 8 Stunden für die Beschwerde und 3 Stunden für das Aktenstudium als angemessen. Damit vermindert sich dieser Aufwand um 5 Arbeitsstunden. Insgesamt ist daher höchs- tens von einem angemessenen Aufwand von 18.33 Stunden auszugehen. Dies ergibt einen Gesamtaufwand für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 4'066.75 (inkl. Spesen in der Höhe von 3% [CHF 110.00] und MwSt. in der Höhe von 7.7% [CHF 290.75]). 9.2.Mit Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (ZK1 21 171) gehen die die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 4'066.75 zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Gerichtskas- se zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforde- rung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 9.3.Die Honorarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners ging beim Gericht am 9. Februar 2022 ein (act. G.4.b). Der Rechtsvertreter macht einen Aufwand von 27.5 Stunden à CHF 300.00 (zzgl. 7.7% MwSt. und 3% Kleinspe- senpauschale) geltend. Damit fordert er eine Entschädigung von CHF 9'151.80. Die Aufwände vom 2. Dezember 2021 bis zum 13. Dezember 2021 sind für das vorliegenden Verfahren nicht relevant und daher zu streichen (2.12.2021 "Stud. Schreiben Klient an GP", 00:15, CHF 75.00; 3.12.2021 "Tel. mit Gemeinde", 00:10, CHF 50.00; 3.12.2021 "E-Mail an Mandat", 00:10, CHF 50.00; 6.12.2021 "Tel. mit Klient, Aktennotiz", 00:10, CHF 50.00; 13.12.2021 "Tel. mit Klient, redigie- ren Aktennotiz, terminierung, Fristenkontr.", 00:15, CHF 75.00). Dies ergibt einen Aufwand von insgesamt einer Stunde, der von der Honorarnote abzuziehen ist. Weiter sind aus der Honorarnote des Beschwerdegegners ab dem 17. Dezember 2021 Aufwände zu streichen, welche offensichtlich nichts mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu tun hatten. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwie- fern eine Besprechung mit dem Treuhänder (17.12.2021, 40 Min, CHF 200.00) sowie das Studium der Unterlagen des Treuhänders (20.12.2021, 15 Min, CHF
29 / 30 75.00) für den vorliegenden Fall von Bedeutung sind. Auch das "Tel. mit KESB, Email an Klient" (17.12.2021, 15 Min, CHF 75.00) und "Tel. mit KESB + Informati- on an Klient" (17.12.2021, 15 Min, CHF 75.00) konnten nicht dem Beschwerdever- fahren dienen, da dieses bereits beim Kantonsgericht hängig war. Dieser Aufwand in der Höhe von insgesamt 85 Minuten ist daher ebenfalls zu streichen. Ausserdem sind weitere, verschiedene kleinere Aufwände, welche nichts mit dem Beschwerdeverfahren zu tun haben, von der Honorarnote abzuziehen. Namentlich "Studium Unterhaltsvertrag" (22.12.2021, 10 Min, CHF 50.00), "Durchsicht Unter- haltsvertrag und ER" (30.12.2021, 20 Min, CHF 100.00), "Kenntnisnahme Orien- tierungskopie" (5.1.2022, 5 Min, CHF 25.00), "Studium Verfügung und Beilagen KESB, Schreiben an Klient" (11.1.2022, 15 Min, CHF 75.00), "Div. Email von Kli- ent" (27.1.2022, 10 Min, CHF 50.00), "Emailkorrespondenzen Beistand / Klient" (28.1.2022, 15 Min, CHF 75.00) sowie "Stu. Email und Beilagen (7.2.2022, 10 Min, CHF 50.00). Dies ergibt einen nicht notwendigen Aufwand von 85 Minuten. Von den 27 Stunden und 30 Minuten sind daher 3 Stunden und 50 Minuten abzu- ziehen. Insgesamt erscheint daher ein Aufwand von 23 Stunden und 40 Minuten (23,67 h) für die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners hat eine Honorarvereinbarung über CHF 300.00 pro Stunde eingereicht. Der übliche Stundenansatz liegt in Graubün- den zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV). Da eine Honorar- vereinbarung vorliegt, welche einen Stundenansatz von CHF 300.00 ausweist, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners mit dem höchstmöglichen Stunden- ansatz, nämlich CHF 270.00, zu entschädigen. Dies ergibt einen Gesamtaufwand von CHF 7'089.50 (inkl. Spesen in der Höhe von 3% [CHF 191.75] und MwSt. in der Höhe von 7.7% [CHF 506.85]).
30 / 30 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'792.40 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 1'292.40 Kindsvertretung) verblei- ben beim Kanton Graubünden (Kantonsgericht) 3.A._____ hat B._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 7'089.50 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 4'066.75 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 6. Mai 2022 (ZK1 21 171) zu Lasten des Kantons Graubün- den (Kantonsgericht). 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: