Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 29. Juni 2022 ReferenzZK1 21 165 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBäder Federspiel, Vorsitzende Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführer GegenstandEntschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur vom 25. August 2020, mitgeteilt am 12. Oktober 2021 (Proz. Nr. 135-2020-256) Mitteilung12. Juli 2022

2 / 16 Sachverhalt A.B., geboren am _____ 1987, und C., geboren am _____ 1988, sind die unverheirateten Eltern der unter ihrer gemeinsamen Sorge stehenden D., geboren am _____ 2015. Bis zu ihrer Trennung Mitte 2018 wohnen die Eltern gemeinsam in E.. Danach zog die Mutter nach F._____ und anfangs Oktober 2019 nach G.. Der Vater verblieb zunächst im bis zur Trennung gemeinsam bewohnten Haus in E.. B.Am 31. Januar 2019 reichte C._____ beim Regionalgericht Plessur gegen B._____ eine Klage betreffend Regelung der Kinderbelange ein (Proz. Nr. 115- 2019-9). C.Auf Gesuch von B._____ hin traf der Einzelrichter in Zivilsachen am Regio- nalgericht Plessur mit Entscheid vom 10. September 2019, mitgeteilt am 12. De- zember 2019, vorsorgliche Massnahmen (Proz. Nr. 115-2019-518). Dabei stellte er D._____ für die Dauer des Hauptverfahrens unter die alternierende Obhut von B._____ und C., bei Betreuungsanteilen von je 3.5 Tagen pro Woche. Im Weiteren wurde der Wohnsitz von D. für die Dauer des Hauptverfahrens am Wohnsitz von B._____ in G._____ festgelegt. Schliesslich verpflichtete der Einzel- richter C._____ zu vorläufigen Unterhaltszahlungen an D.. D/a.Am 31. März 2020 reichte C. im Hinblick auf den bevorstehenden Kindergarteneintritt von D._____ bzw. die damit verbundene Schwierigkeit, die alternierende Obhut aufrecht zu erhalten, ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ein (Proz. Nr. 135-2020-256); dies mit dem Begehren, D._____ per

  1. August 2020 für die weitere Dauer des Verfahrens unter seine alleinige Obhut zu stellen und der Mutter ein erweitertes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen. B._____ stellte in ihrer Stellungnahme vom 4. Mai 2020 den Antrag auf Abweisung des Gesuchs, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. D/b.Mit Schreiben vom 8. Juli 2020 zog C._____ sein Gesuch zurück, was er damit begründete, dass er für sich und seine Tochter in der Umgebung von G._____ eine passende Wohnung gefunden habe. Mit diesem Schritt könne die alternierende Obhut ab Kindergarteneintritt aufrechterhalten werden, so dass D._____ in ihrem Interesse weiterhin von der seit Jahren gelebten alternierenden Betreuung durch ihre Eltern profitieren könne. Anfangs August 2020 zog C._____ nach H.. E/a.Mit Entscheid vom 24. April 2020 hatte der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalgericht Plessur C. für das Verfahren Nr. 135-2020-256 mit Wirkung

3 / 16 ab 31. März 2020 die unentgeltliche Rechtspflege, mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw A., gewährt (Proz. Nr. 135-2020-257). E/b.Am 3. Juni 2020 reichte Rechtsanwalt MLaw A. eine Honorarnote ein, in der er eine Entschädigung von CHF 3'660.70 geltend machte. F.Am 25. August 2020 erliess der Einzelrichter in Zivilsachen am Regionalge- richt Plessur den folgenden, am 12. Oktober 2021 mit schriftlicher Begründung mitgeteilten Abschreibungsentscheid: 1.Das Verfahren wird als erledigt abgeschrieben. 2. a) Die Gerichtskosten von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von C.. b) (Parteientschädigung) c) Die C. auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A., von CHF 2'514.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 3.(Rechtsmittelbelehrungen) 4.(Mitteilung) G/a. Gegen diesen Entscheid erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 beim Kantonsgericht Beschwerde, mit folgen- den Rechtsbegehren: 1.Es sei Dispositiv-Ziffer 2 lit. c) des Entscheids des Regionalgerichts Plessur vom 25. August 2020 (Proz. Nr. 135-2020-256) aufzuheben und es sei Rechtsanwalt A._____ für das Verfahren mit CHF 3'660.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. G/b. Der mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 eingeforderte Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 wurde vom Beschwerdeführer mit Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 28. Oktober 2021 fristgerecht geleistet. G/c.Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Erwägungen

4 / 16 1.1.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet die im Abschreibungsent- scheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 25. August 2020 ent- haltene Entschädigungsregelung betreffend die unentgeltliche Rechtsvertretung von C._____. Gegen Kostenentscheide kann gemäss Art. 110 in Verbindung mit Art. 319 ff. ZPO selbständig Beschwerde erhoben werden. Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht von Graubünden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Inner- halb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwerden auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a KGV [BR 173.100]). Da der Streitwert der Beschwerde unter CHF 5'000.00 liegt (vgl. act. A.1 Ziff. I./1), ergeht das Urteil in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO). 1.2.Die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid vom 25. August 2020 wurde am 12. Oktober 2021 mitgeteilt und ging dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2021 zu (act. A.1 Ziff. II./2). Die dagegen erhobene Beschwerde da- tiert vom 25. Oktober 2021 und erfolgte somit fristgerecht (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.3.Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere die Beschwerdele- gitimation des in eigenem Namen Beschwerde führenden Rechtsbeistandes (vgl. BGer 4A_456/2021 v. 27.10.2021 E. 2.1), sind ebenfalls erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4.Die Akten der Verfahren Nr. 135-2020-256, Nr. 115-2019-9 sowie Nr. 135- 2019-518 wurden antragsgemäss beigezogen. 2.Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren am 3. Juni 2020 eine Honorarnote ein, in der er insgesamt eine Entschädigung von CHF 3'660.70 (Honorar 16.5 h à CHF 200.00 = CHF 3'300.00, Spesen 3% = CHF 99.00, 7.7% MwSt. = CHF 261.72) geltend machte (RG act. VI./2). Diese Honorar- note überprüfte die Vorinstanz im Zuge der Festsetzung der vom Kanton zu be- zahlenden Entschädigung nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und der darauf beruhenden Rechtsprechung und Lehre auf die Notwendigkeit und Ange- messenheit des in Rechnung gestellten Zeitaufwandes, wobei sie das Honorar in der Folge auf CHF 2'514.40 (11.33 h à CHF 200.00 = CHF 2'266.65, Barauslagen 3 % = CHF 68.00, 7.7% MwSt. = CHF 179.75) kürzte (act. B.1 E. 22). Dies wird vom Beschwerdeführer unter verschiedenen Gesichtspunkten gerügt.

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3.Bei der Festlegung der Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbei-

stands sind folgende Grundsätze zu beachten:

3.1.Der unentgeltliche Rechtsbeistand hat einen Anspruch auf Entschädigung

und Rückerstattung der Auslagen, welcher aus Art. 29 Abs. 3 BV hergeleitet wird.

Er umfasst indessen nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des

Mandanten von Bedeutung ist. Ein Anspruch besteht von Verfassung wegen nur,

soweit der Aufwand zur Wahrung der Rechte notwendig ist (vgl. BGE 141 I 124

  1. 3.1), somit nicht schon, soweit er bloss vertretbar erscheint (BGer 5A_209/2016
  2. 12.5.2016 E. 2.1).

Für den Anwendungsbereich der ZPO hat der Bundesgesetzgeber bewusst darauf

verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (vgl. BGE 137 III 185 E. 5.2

m.w.H.). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO, wonach der unentgeltliche Rechtsbeistand vom

Kanton angemessen entschädigt wird, verpflichtet nur zu einer angemessenen

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (vgl. auch Art. 96 ZPO). Die

Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im kantona-

len Verfahren ist mangels bundesrechtlicher Bestimmungen dem kantonalen

Recht überlassen (BGE 131 V 153 E. 6.1). Den Kantonen steht bei der Bemes-

sung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinsichtlich des im Ein-

zelfall zu entschädigenden Aufwands ein weites Ermessen zu (BGer 5A_209/2016

v. 12.5.2016 E. 2.1 m.w.H.). Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Ange-

messenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht greift nur

ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhält-

nisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen

das Gerechtigkeitsgefühl verstösst. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt

werden, dass die unentgeltliche Rechtsvertretung über den Handlungsspielraum

verfügt, den sie zur wirksamen Ausübung des Mandates benötigt (vgl. zum Gan-

zen BGer 5A_75/2017 v. 19.1.2018 E. 5.1; ferner BGE 141 I 124 E. 3.1 und 3.2

m.w.H.). Auch das Kantonsgericht auferlegt sich bei der Überprüfung der Festle-

gung einer angemessenen Entschädigung eine gewisse Zurückhaltung und greift

nur ein, wenn das Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist

(PKG 2012 Nr. 12 E. 2).

3.2.Bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen sind namentlich

die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächli-

cher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand des Anwalts, die Qualität seiner

Arbeit, die Anzahl der Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen er teil-

nahm, das von ihm erreichte Resultat und die von ihm übernommene Verantwor-

tung (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.],

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Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016,

N 5 zu Art. 122 ZPO m.w.H.). Entschädigungspflichtig sind nur jene Bemühungen,

die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren

stehen und geeignet sind, die prozessuale Situation des Klienten unmittelbar und

substantiell zu verbessern (BGer 5A_209/2016 v. 12.5.2016 E. 2.1 und 3.3.2;

BGE 141 I 124 E. 3.1). Nebst einer Entschädigung für den Arbeitsaufwand sind

dem Rechtsbeistand die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu vergüten

(Art. 16 Abs. 2 AnwG [BR 310.100]; Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]).

3.3.Aus Art. 29 Abs. 2 BV leitet sich eine Pflicht des Gerichts ab, gegenüber

dem unentgeltlichen Rechtsbeistand die Festsetzung des Honorars zu begründen.

Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vor-

bringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört,

prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung

des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Dabei kann es sich auf die wesent-

lichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass

sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In die-

sem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-

nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

Hat ein Rechtsvertreter eine Honorarnote eingereicht, welche die einzelnen Auf-

wandspositionen näher unterscheidet, und gelangt das Gericht zum Schluss, dass

die eingereichte Honorarnote zu kürzen sei, hat es kurz zu erläutern, welche der

Aufwandpositionen inwiefern ungerechtfertigt sind und daher ausser Betracht blei-

ben müssen (BGer 8C_278/2020 v. 17.8.2020 E. 4.3, BGer 5A_157/2015

  1. 12.11.2015 E. 3.3.3; zum Ganzen auch etwa KGer GR ZK1 17 42 v. 20.7.2018
  2. 3 m.w.H.).

4.1.Die Vorinstanz kürzte das Honorar des Beschwerdeführers in drei Punkten.

Zunächst nahm sie in Bezug auf das Gesuch vom 31. März 2020 eine Kürzung

vor. Sie hielt fest, für das Verfassen des Gesuchs fordere der Beschwerdeführer

Ersatz für einen Zeitaufwand von 520 Minuten. Bei einer 29-seitigen Rechtsschrift

(wovon drei Seiten auf das Deckblatt und das Beweismittelverzeichnis fallen) habe

er damit rund drei Seiten pro Stunde erarbeitet. Dies sei nicht grundsätzlich zu

beanstanden. Vorliegend sei indes zu berücksichtigen, dass vom Rechtsvertreter

sowohl im Hauptverfahren (Klage vom 31.01.2019, Klagebegründung vom

05.09.2019; Proz. Nr. 115-2019-9) als auch im ersten vorsorglichen Massnah-

menverfahren (Stellungnahme vom 02.08.2019; Proz. Nr. 135-2019-518) einge-

7 / 16 hende Ausführungen zur Thematik der (alternierenden bzw. alleinigen) Obhut und den einzelnen Kriterien dazu (namentlich insbesondere Erziehungsfähigkeit, Bin- dungstoleranz, Möglichkeit persönlicher Betreuung unter Beilage von Betreuungs- plänen, Stabilität der Verhältnisse, Sprache/Beschulung) gemacht worden seien. Im Hauptverfahren sei als Hauptbegehren denn auch die alleinige Obhut an den Gesuchsteller beantragt worden. Damit sei es dem Rechtsbeistand möglich gewe- sen, umfangreiche Synergien zu nutzen und einen wesentlichen Teil der in den genannten Verfahren gemachten Ausführungen für das Verfassen des vorliegen- den Gesuchs zu verwenden. Als angemessen werde daher ein Zeitaufwand von 360 Minuten erachtet (act. B.1 E. 22.2). 4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die Honorarkürzung der Vorinstanz als unan- gemessen. Die erste Instanz habe sich mit den für die Beurteilung einer Honorar- note notwendigen Kriterien, z.B. mit der Art, Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache oder mit der übernommenen Verantwortung nicht auseinandergesetzt. Die Begründung der Vorinstanz zur Kürzung des Honorars genüge den bundesge- richtlichen Anforderungen an die Begründungspflicht nicht, weshalb sein rechtli- ches Gehör verletzt sei (act. A.1, Rz. 13). 4.2.2. Indem die Vorinstanz auf Synergien mit dem Haupt- und dem ersten Mass- nahmeverfahren verwies, hat sie die Überlegungen genannt, aus denen sie die Aufwände für das Gesuch vom 31. März 2020 gekürzt hat. Dabei nahm sie nicht bloss allgemein auf das Nutzen von Synergien Bezug, sondern verwies konkret auf die Ausführungen zur Obhutsthematik und die diesbezüglichen Zuteilungskrite- rien. Es liegt daher keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, woran auch nichts ändert, dass die Vorinstanz nicht explizit auf jedes der in Rz. 13 der Be- schwerde genannten Kriterien eingegangen ist. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz verkenne, dass das vorsorgliche Massnahmeverfahren ein separates Verfahren darstelle, weshalb nur beschränkt Synergien aus dem Hauptverfahren bzw. aus dem ersten vorsorgli- chen Massnahmeverfahren zu Nutze gemacht werden könnten. Jedes initiierte Verfahren erfordere mitunter ein Einlesen und Abklären, unabhängig davon, ob bereits schon zwei Verfahren mit denselben involvierten Parteien anhängig ge- macht worden seien (act. A.1, Rz. 10). Indem die Vorinstanz den Zeitaufwand für die 29-seitige Rechtsschrift, die 16 Beilagen (63 Seiten) enthalte, die auch alle studiert werden wollten, von 520 Minuten auf 360 Minuten kürze, gehe sie implizit davon aus, dass es möglich gewesen wäre, für die Verfassung einer Seite ledig- lich zwölf Minuten zu benötigen. Dies werde bestritten. Es könne nicht von einem Kopieren der Rechtsschriften ausgegangen werden, was der Sorgfaltspflicht im

8 / 16 Übrigen zuwiderlaufen würde. Hätte die Vorinstanz die Eingaben tatsächlich ab- geglichen, hätte sie erkennen können, dass es sich keineswegs einfach um abge- schriebene Eingaben handle. Hinzu komme, dass auch eine 29-seitige Rechts- schrift vor dem Versand an das Gericht nochmals Korrektur gelesen werden müs- se und dies praktisch schon eine Stunde benötige. Schliesslich würden sich auch das Deckblatt sowie das Beweismittelverzeichnis nicht von selbst schreiben, und die Beilagen müssten sortiert, beschriftet und kopiert werden (act. A.1, Rz. 10 ff.). 4.3.2. Dass die Vorinstanz von der Möglichkeit, Synergien zu nutzen, ausging, ist nicht zu beanstanden. Es handelt sich beim vorsorglichen Massnahmeverfahren, wie vom Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, zwar um ein separates Verfahren. Dennoch ist das gleiche Thema wie im Haupt- (Proz. Nr. 115-2019-9) und im ers- ten Massnahmeverfahren (Proz. Nr. 135-2019-518), nämlich die Obhut über D., betroffen. Der Grundsachverhalt war bekannt, tatsächliche Abklärungen waren entsprechend nur beschränkt notwendig. Als neue Umstände fielen ledig- lich die Tatsache des im August 2020 erfolgenden Kindergarteneintritts sowie Veränderungen seit der Klagebegründung im Hauptverfahren vom 5. September 2019 in Betracht. Zu beachten ist ferner, dass sich der von der Vorinstanz errech- nete und in der Folge gekürzte Aufwand für das Verfassen des Gesuchs von 520 Minuten aus dem Positionen Redigieren/Ausfertigen VSM Gesuch und Zusam- menstellen Beilagenverzeichnis zusammensetzt (vgl. RG act. VI./2). Das Studium verschiedener Unterlagen des Mandanten von einer halben Stunde am 12. März 2020 ist darin nicht enthalten. Zudem wird dem Beschwerdeführer auch ein gewis- ser Aufwand für die Kenntnisnahme von E-Mails des Mandanten zugestanden (vgl. E. 5.3.4). Für das Einlesen, namentlich für die Kenntnisnahme der in der Fol- ge als Beweismittel eingereichten Korrespondenz zwischen den Kindseltern im ersten Halbjahr 2020, wird er daher gesondert entschädigt. Darüber hinaus waren keine neuen rechtlichen Abklärungen zu treffen. Vielmehr konnten die für die an- deren Verfahren getätigten Recherchen auch für das zweite Massnahmeverfahren verwendet werden. Dementsprechend finden sich denn auch vor allem in den Rechtsschriften im Hauptverfahren (Proz. Nr. 115-2019-9) ausführliche rechtliche Ausführungen zur Frage der alternierenden bzw. alleinigen Obhut, auf die zurück- gegriffen werden konnte. Die Subsumtion im konkreten Fall war ebenfalls schon im Hauptverfahren vorge- nommen und namentlich in der Klagebegründung vom 5. September 2019 aus- führlich begründet worden, weshalb unter den gegebenen Umständen die alleinige Obhut des Vaters über D. beantragt wird (vgl. act. I/7 [Proz. Nr. 119-2019- 9]). Die Rechtsbegehren des Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen vom 31.

9 / 16 März 2020 decken sich betreffend Obhut über D._____ denn auch mit den Rechtsbegehren der Klagebegründung. Auch inhaltlich sind die beiden Eingaben stellenweise identisch, selbst wenn vom Kopieren ganzer Absätze mehrheitlich abgesehen wurde. Zwar wurden in den Rechtsschriften teils unterschiedliche Schwerpunkte gelegt und waren, da zwischen der Klagebegründung und dem Ge- such zeitlich rund ein halbes Jahr lag, auch gewisse Ergänzungen erforderlich. Die Grundfragen blieben aber dieselben (vgl. zum Ganzen RG act. I/1 [Proz. Nr. 135- 2020-256] und RG act. I.7 [Proz. Nr. 119-2019-9]). Aufgrund des Gesagten konnten in erheblichem Umfang Synergien mit dem Hauptverfahren genutzt werden. Darüber hinaus wäre es im Sinne einer wirt- schaftlichen Mandatsführung geboten und in Beachtung des zur Anwendung ge- langenden Untersuchungsgrundsatzes ausreichend gewesen, die Ausführungen in der Klagebegründung kurz zusammenzufassen und das Schwergewicht danach auf die geänderten Umstände zu legen. 4.3.3. Hinzu kommt, dass das Gesuch, insbesondere bei der Subsumtion der tatsächlichen Umstände unter die Kriterien für die Obhutszuteilung, viele unnötige Wiederholungen enthält, nicht nur im Vergleich mit den Eingaben im Hauptverfah- rens, sondern auch innerhalb der Rechtsschrift selbst. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es notwendig gewesen wäre, die Umstände, die nach Ansicht des Kinds- vaters für eine Obhutszuteilung an ihn sprechen – namentlich das aus seiner Sicht eigenmächtige und unkooperative Verhalten der Kindsmutter oder die seiner Mei- nung nach bessere Gewähr für Stabilität oder eine persönliche Betreuung von D._____ –, nicht bloss ein oder zwei Mal, sondern vielfach zu wiederholen. Derart insistierende Ausführungen waren zur wirksamen Ausübung des Mandats nicht erforderlich. Der Fokus wäre nicht auf das – teilweise weit zurückliegende – Ver- halten der Kindsmutter oder vergangene Auseinandersetzungen unter den Eltern zu legen gewesen, sondern darauf, wie die Betreuung von D._____ an den anste- henden Eintritt in den Kindergarten angepasst werden kann bzw. muss, ohne dass ihre gute und intensive Beziehung zu beiden Elternteilen aufs Spiel gesetzt wird, und ohne dass für sie (namentlich durch häufige Ortswechsel) eine zu grosse Un- ruhe entsteht. 4.3.4. Dass das Schreiben des Deckblatts sowie des Beweismittelverzeichnisses ebenfalls Zeit braucht, ist unbestritten. Es ist aber nicht so, dass der Beschwerde- führer hierfür gar nicht entschädigt worden wäre (vgl. E. 4.3.2). Sofern der Ge- nannte auf das Sortieren, Beschriften und Kopieren der Beilagen verweist, so handelt es sich dabei um Sekretariatsarbeiten, die im Honorar des Rechtsbei-

10 / 16 stands enthalten sind und nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden dürfen (vgl. KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 4.2.2). 4.4.Unter diesen Umständen war ein Gesuch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Umfang nicht notwendig, um die Interessen seines Mandanten an- gemessen zu wahren, so dass im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, dass die Vor- instanz die Entschädigung hierfür um 160 Minuten gekürzt hat. Eine Überschrei- tung oder ein Missbrauch des Ermessens liegt nicht vor. Dass im Hauptverfahren die Entschädigung des Beschwerdeführers ebenfalls herabgesetzt wurde (vgl. act. A.1, Rz. 20), vermag daran nichts zu ändern. 5.1.Im Weiteren beanstandete der Vorderrichter an der Honorarnote des Be- schwerdeführers, dass für die Korrespondenz mit dem Mandanten per E-Mail und Telefon ein Aufwand von insgesamt 255 Minuten in Rechnung gestellt wurde. Dies entspreche einem Viertel des Gesamtaufwands und übersteige den für das vorlie- gende Verfahren notwendigen sowie verhältnismässigen Aufwand. Soweit der Austausch mit dem Mandanten aufgrund eines gesteigerten Kommunikationsbe- darfs desselben über das für die Wahrung der Rechte Notwendige hinausgehe, sei der Aufwand nicht über die unentgeltliche Rechtspflege zu entschädigen. Für die Instruktion durch den Mandanten, die Information desselben und den relevan- ten Austausch insbesondere im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Sach- verhaltsdarstellung würden 135 Minuten als angemessen erachtet (act. B.1 E. 22.2). 5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Vorinstanz einzelne Positionen der Honorarnote, welche im Zusammenhang mit der Korrespondenz per E-Mail und Telefonaten stehen, akzeptiert und andere ein- fach herabgesetzt habe. Begründet, welche Aufwendungen als angemessen und welche als unangemessen angesehen würden, habe die Vorinstanz nicht. Ent- sprechend habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (act. A.1, Rz. 15). 5.2.2. Die Vorinstanz nannte die Überlegungen, aufgrund derer sie den Aufwand für die Korrespondenz mit dem Mandanten kürzte, namentlich ein Überschreiten des hierfür notwendigen und verhältnismässigen Aufwands. Dass nicht im Einzel- nen aufgeführt wurde, welche Positionen der Kostennote als angemessen berück- sichtigt, und welche als unangemessen gekürzt werden, trifft zu. Allerdings ist aus der Kostennote selbst nicht jedes Mal ersichtlich, zu welchem Zweck bzw. in wel- chem Zusammenhang ein Kontakt erfolgte. Dies ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich nicht vorwerfbar, kann in Bezug auf die Korrespondenz mit der Mandantschaft wohl nicht verlangt werden, dass ein Rechtsvertreter jedes Mal

11 / 16 angibt, zu welchem Zweck bzw. in welchem Zusammenhang diese erfolgt. Fehlen die entsprechenden Angaben, ist aber dementsprechend eine Prüfung der einzel- nen Aufwandpositionen auf Angemessenheit nur eingeschränkt möglich. Eine an- dere als eine pauschale Kürzung bzw. eine Kürzung mit Bezug auf die einzelnen Positionen und damit mit einem höherem (inhaltlichen) Detaillierungsgrad als dem der Honorarnote selbst kann vom Gericht in einem solchen Fall nicht vorgenom- men werden (vgl. KGer GR ZK1 21 147 v. 18.3.2022 E. 5.4.3). Hinzu kommt, dass die Vorinstanz anführt, welche Tätigkeiten sie im Zusammenhang mit der Korre- spondenz mit dem Mandanten als entschädigungspflichtig erachtet (Instruktion, Information der Mandantschaft und Austausch mit derselben, insbesondere im Zusammenhang mit der Aktualisierung der Sachverhaltsdarstellung), und welchen Aufwand sie in diesem Zusammenhang für angemessen hält. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt daher nicht vor. 5.3.1. Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, dass insgesamt 110 Minuten für Telefonate inkl. das Verfassen einer Aktennotiz sowie einer E-Mail geltend ge- macht würden. Zu beachten sei, dass er auf eine persönliche Besprechung mit seinem Mandanten verzichtet habe, weshalb ein Teil des Aufwands, welcher nor- malerweise auf eine persönliche Besprechung mit dem Mandanten entfalle, für Telefonanrufe aufgewendet worden sei. Zudem sei zu beachten, dass Telefonate meist von der Mandantschaft ausgingen und entsprechend nicht einfach nicht be- antwortet bzw. abgeklemmt werden könnten. Auf die Korrespondenz per E-Mail entfielen 135 Minuten. Hier handle es sich jeweils um Korrespondenz, welche im Zusammenhang mit einer Eingabe an das Gericht oder mit der Weiterleitung von Korrespondenz an das Gericht entstanden sei. Inwiefern dieser Aufwand unange- messen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Klar sei, dass E-Mails eines Klienten nicht einfach ignoriert werden könnten und entsprechend durch einen Rechtsan- walt zu beantworten seien. Folglich hätte ein unentgeltlicher Rechtsvertreter stets abzuwägen, ob der Zeitaufwand noch im Rahmen liege, er ein Telefonat noch führen bzw. das eine E-Mail noch beantworten dürfe, was dem Institut der unent- geltlichen Rechtspflege klar zuwiderlaufen würde. Überdies würde dies der Sorg- faltspflicht und der Verantwortung, die der unentgeltliche Rechtsbeistand inneha- be, widersprechen. Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, dass es sich vorliegend um eine komplexe Angelegenheit handle, bei der es um das Kindeswohl gehe. Es liege in der Natur der Sache, dass Verfahren, in denen Kin- der involviert seien, besonders belastend für die Elternteile seien, und verstehe sich somit von selbst, dass erhöhter Rede- bzw. Mitteilungsbedarf bestehe (act. A.1, Rz. 16).

12 / 16 5.3.2. Wie oben ausgeführt wurde, ist einem unentgeltlichen Rechtsvertreter nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der zur Wahrung der Rechte des Mandanten notwendig ist (E. 3.1). Auch in Bezug auf die Kommunikation hat er sich auf das Notwendige zu beschränken und seiner Mandantschaft Grenzen zu setzen. Der Rechtsbeistand ist nicht dafür eingesetzt, um allgemeine Lebenshilfe, moralische Unterstützung oder psychologische Betreuung zu gewähren (vgl. Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 122 ZPO). Entschädigt werden somit nur jene Besprechungen, welche für die Führung des Verfahrens notwendig sind, unter Ausschluss derjenigen, welche eine morali- sche Unterstützung oder eine nicht mit dem Verfahren in Zusammenhang stehen- de soziale Hilfe darstellen. 5.3.3. Dass im vorliegenden familienrechtlichen Verfahren ein erhöhter Ge- sprächsbedarf der Kindseltern besteht, ist sicher zutreffend. Sodann deuten im konkreten Fall namentlich die vielen E-Mails darauf hin, dass C._____ gegenüber dem Beschwerdeführer ein gesteigertes Mitteilungs- und Informationsbedürfnis hatte. Selbst wenn ein Rechtsvertreter Telefonate und E-Mails von Mandanten grundsätzlich nicht abklemmen oder ignorieren darf und muss, kann aber nicht jede Kontaktaufnahme des oder mit dem Klienten, bei der es in irgendeiner Weise um den Streitgegenstand geht, verrechnet werden. Zudem ist es Aufgabe des Rechtsbeistands, für eine gewisse Versachlichung der Angelegenheit besorgt zu sein, selbst wenn er einseitig die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, und sich wie erwähnt bis zu einem gewissen Punkt auch gegenüber dem eigenen Mandanten abzugrenzen. Ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege hat der Rechtsvertreter die Pflicht, seinen Klienten über die Honorarberechnung aufzu- klären und ihm bewusst zu machen, dass jeder Kontakt Kosten generiert. Eine solche Pflicht trifft auch den unentgeltlichen Rechtsvertreter. Der Beschwerdefüh- rer hätte daher seinen Mandanten dahingehend instruieren müssen, dass eine Kontaktaufnahme nur dann erfolgen soll, wenn es um die Mitteilung von neuen, für die Mandatsführung erforderlichen Informationen geht. 5.3.4. Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass ein Teil der Tele- fonate der Instruktion gedient habe, so können Telefonate und E-Mails unbestrit- tenermassen an Stelle eines persönlichen Gesprächs treten und sind insofern auch zu entschädigen. Allerdings wurde vom 12. März 2020 bis und mit Einrei- chung des Gesuchs am 31. März 2020 für Telefonate und E-Mails vom oder an den Klienten sowie das Studium von E-Mails des Klienten – ohne die in E. 4.3.2 erwähnte halbe Stunde für das Studium diverser Unterlagen – ein Aufwand von

13 / 16 155 Minuten oder rund zweieinhalb Stunden in Rechnung gestellt (vgl. RG act. VI/2). Dies erscheint für die Instruktion und den Austausch über die relevanten Tatsachen als überhöht, namentlich vor dem Hintergrund, dass der Sachverhalt nicht von Grund auf abgeklärt werden musste, sondern es lediglich darum ging, die anstehende Veränderung des Kindergarteneintritts von D._____ sowie die Vorkommnisse seit der Klagebegründung zu thematisieren (vgl. vorstehend E. 4.3.2). Der in Rechnung gestellte Aufwand dürfte daher in der Tat mit einem ge- steigerten Kommunikationsbedarf des Mandanten zusammenhängen, der nicht über die unentgeltliche Rechtspflege abzugelten ist. Hier erscheint eine Kürzung des Aufwands daher als begründet. Die Kontakte mit dem Mandanten ab Gesuch- seinreichung lassen sich demgegenüber grossmehrheitlich mit einer Eingabe an das Gericht oder der Entgegennahme einer Verfügung bzw. eines Entscheids des Gerichts in Verbindung bringen, weshalb sie für die Führung des Mandats not- wendig waren. Hier war eine Kürzung des Aufwands folglich nicht angebracht. Mit der von der ersten Instanz vorgenommenen Kürzung des Korrespondenzauf- wands um zwei Stunden liegt daher im Ergebnis eine Ermessensüberschreitung vor. Als angemessen erscheint eine Kürzung lediglich bis zur Einreichung des Ge- suchs, und zwar eine solche im Umfang von einer Stunde. 6.1.Schliesslich erachtete die Vorinstanz für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einen Aufwand von 40 statt 60 Minuten als angemessen, und zwar mit der Begründung, dass es sich lediglich um eine Ergänzung des im Hauptver- fahren gestellten Gesuchs handle (act. B.1 E. 22.2). 6.2.Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass es sich beim Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege nicht um eine Ergänzung des im Hauptver- fahren gestellten Gesuchs gehandelt habe. Für ein vorsorgliches Massnahmever- fahren müsse ein eigenständiges Gesuch eingereicht werden. So seien im vor- sorglichen Massnahmeverfahren eine neue Bedarfsberechnung erstellt und auch noch andere Beweismittel eingereicht worden. Zudem sei die fehlende Aussichts- losigkeit eingehend begründet worden. Es sei utopisch, dass sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, das sieben Seiten, eine Bedarfsberechnung sowie acht Beilagen umfasse, innert 40 Minuten schreiben lasse. Wäre das Gesuch in 40 Minuten verfasst worden, hätte die Vorinstanz dieses wohl zwecks Verbesse- rung an ihn zurückgeschickt oder gar abgewiesen (act. A.1, Rz. 18). 6.3.Der Einwand des Beschwerdeführers, dass im Massnahmeverfahren ein neues URP-Gesuch eingereicht werden musste, ist zutreffend. Inhaltlich ging es zwar lediglich um eine Ergänzung des im Hauptverfahren gestellten Gesuchs. Nichtsdestotrotz mussten die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers auf

14 / 16 Veränderungen geprüft werden. Da sich solche ergaben, bspw. betreffend Kran- kenkasse, Unterhaltsbeiträge oder das Einkommen des Gesuchstellers, mussten eine neue Bedarfsberechnung erstellt und die Beilagen aktualisiert werden (vgl. RG act. I./1 [Proz. Nr. 135-2019-67] sowie RG act. I./1 [Proz. Nr. 135-2020-257]). Auch wenn bezüglich fehlender Aussichtslosigkeit teilweise auf das Gesuch im Hauptverfahren hätte verwiesen werden können (vgl. KGer GR ZK1 21 57 v. 25.5.2021 E. 4.5), erscheint es schliesslich nicht realistisch, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in 40 Minuten erstellt werden konnte. Mit der von ihr vorgenommenen Kürzung hat die Vorinstanz ihr Ermessen daher überschritten. Dem Beschwerdeführer ist der in Rechnung gestellte Aufwand von einer Stunde zu vergüten. 7.Zusammenfassend steht fest, dass die Beschwerde von A._____ teilweise gutzuheissen ist und der mit Honorarnote vom 3. Juni 2020 geltend gemachte Aufwand um eine Stunde und 20 Minuten weniger zu kürzen ist. Dem Beschwer- deführer ist für das Verfahren Proz. Nr. 135-2020-256 somit ein Aufwand von 760 Minuten (statt den vorinstanzlich festgelegten 680 Minuten) oder gerundet 12.7 Stunden zu vergüten. Beim Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde für unentgeltliche Rechtsbeistände (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt das ein Honorar von CHF 2'540.00 zu- züglich Barauslagen (3%) von CHF 76.20 sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 201.45. Insgesamt wird der Beschwerdeführer somit eine Entschädigung von gerundet CHF 2'820.00 zugesprochen. 8.Abschliessend ist über die Verteilung der Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu befinden. 8.1.Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen, wobei er im Um- fang von rund einem Viertel obsiegt. Daher werden die Gerichtskosten, die ange- sichts des verursachten Aufwands und des Streitinteresses auf CHF 1'000.00 festgelegt werden (vgl. Art. 15 Abs. 2 EGzZPO i.V.m. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), zu 3/4 bzw. im Betrag von CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt und zu 1/4 bzw. im Betrag von CHF 250.00 beim Kanton Graubünden belassen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Der vom Beschwerdeführer zu entrichtende Teil der Entscheidge- bühr wird mit seinem am 28. Oktober 2021 geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Restbetrag von CHF 250.00 ist ihm vom Kantonsgericht zu erstatten. 8.2.Da der Beschwerdeführer vorliegend in eigener Sache prozessiert, steht ihm keine Parteientschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO zu, doch hat er An- spruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c

15 / 16 ZPO. Die Entschädigung ist nach den Umständen des Falles und den Grundsät- zen der Billigkeit zu berechnen. Dabei können die einschlägigen Bestimmungen über die Honorierung von Rechtsanwälten in einem ersten Schritt beigezogen werden. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang auf den üblichen Stundenan- satz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 (Art. 3 Abs. 1 HV) bzw. ohne Honora- rvereinbarung praxisgemäss auf den mittleren Stundenansatz von CHF 240.00. Das sich auf diese Weise ergebende Honorar ist indessen angemessen zu redu- zieren, wobei die Ermässigung nach der Gerichtspraxis rund 50% beträgt (vgl. KGer GR ZK1 21 23 v. 6.10.2021 E. 7.2.1 sowie ZK2 19 11 v. 29.8.2019 E. 13.2 je m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe keine Angaben zu seinem Auf- wand. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Rechtsschrift erscheint ein Aufwand von ma- ximal vier Stunden als angemessen, was mit dem reduzierten Stundenansatz ei- nem Betrag von CHF 480.00 entspricht. Davon ist dem Beschwerdeführer ent- sprechend dem Ausgang des Verfahrens ein Viertel zu ersetzen, weshalb er durch den Kanton Graubünden unter Berücksichtigung der Spesen mit pauschal CHF 150.00 entschädigt wird. Ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer ist nicht zu berück- sichtigen (vgl. KGer GR ZK1 16 169 v. 17.12.2019 E. 5.3 m.w.H.).

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde von A._____ wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivzif- fer 2 lit. c) des Entscheids des Einzelrichters in Zivilsachen am Regionalge- richt Plessur vom 25. August 2020 wird aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "Die C._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner unentgeltlichen Rechtsvertretung, Rechtsanwalt MLaw A., von CHF 2'820.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichts- kasse genommen." 2. a) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'000.00 ge- hen im Umfang von CHF 750.00 zu Lasten von A. und im Umfang von CHF 250.00 zu Lasten des Kantons Graubünden. Die A._____ aufer- legten Kosten werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird ihm erstat- tet. b) A._____ wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden aussergerichtlich mit CHF 150.00 ent- schädigt. 3.Gegen den Kostenentscheid mit Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu- reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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25.03.2026