Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 17. November 2021 ReferenzZK1 21 121 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Cavegn und Moses Bazzell, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Annegret Lautenbach-Koch Peyer Partner Rechtsanwälte, Postfach, 8021 Zürich gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Elisabeth Blumer Quaderstrasse 5, Postfach 44, 7001 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen (Annäherungsverbot) Anfechtungsobj. Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Plessur vom 6. August 2021, mitgeteilt am 9. August 2021 (Proz. Nr. 135-2021- 536) Mitteilung19. November 2021

2 / 12 Sachverhalt A.In dem zwischen B._____ und A._____ hängigen Scheidungsverfahren (Proz. Nr. 135-2021-169) stellte B._____ am 21. Juli 2021 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. B.Nachdem A._____ innert angesetzter Frist keine Stellungnahme eingereicht hatte, erkannte der Einzelrichter des Regionalgerichts Plessur darüber wie folgt: 1.[Getrenntleben] 2.A._____ wird bis auf Weiteres verboten:

  • die Wohnung von B._____ in C._____, zu betreten.
  • sich B._____ auf eine Distanz von unter 50 m zu nähern. 3.A._____ wird verpflichtet, B._____ die nachfolgenden Schlüssel:
  • 2 Hausschlüssel
  • 2 Zimmerschlüssel
  • 1 Notfallschlüssel der Nachbarn welche er B._____ entwendet hat, - innert einem Tag nach Zustellung des vorliegenden Entscheides - zurückzugeben. 4.[Strafandrohung i.S.v. Art. 292 StGB] 5.a) Die Gerichtskosten von CHF 700.00 gehen zu Lasten von A.. A. hat den Betrag dem Kanton Graubünden zu bezahlen. b) A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 532.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 6.[Rechtsmittelbelehrung] 8.[Mitteilungen] C.A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) reichte dagegen am 23. August 2021 Berufung ein mit folgenden Rechtsbegehren: Das Urteil des Regionalgerichtes Plessur vom 6. August 2021 sei in Ziffer 2. und [sic] aufzuheben und es sei folgende Anordnungen zu treffen: -Es sei A._____ bis auf weiteres zu verbieten die Wohnung von B._____ in C., Obergeschoss, zu betreten. -Es sei B. bis auf weiteres zu verbieten die Wohnung und die Be- senbeiz (Innen- und Aussenbereich) Erdgeschoss inkl. Gartenbeiz von A._____ in C._____, zu betreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklagten. D.Mit Gesuch vom 24. August 2021 beantragte der Berufungskläger, es sei der Berufung aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3 / 12 E. Die Vorsitzende der I. Zivilkammer hiess dieses Gesuch mit Verfügung vom 25. August 2021 mit Blick auf die Straffolgen einer allfälligen Widerhandlung in Bezug auf das Annäherungsverbot (Dispositiv-Ziffer 2 Abs. 2) einstweilen gut und erteilte darauf beschränkt die aufschiebende Wirkung. F.Mit Berufungsantwort vom 13. September 2021 stellte B._____ (nachfol- gend: Berufungsbeklagte) folgende Rechtsbegehren: 1.Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen. Der Entscheid des Regi- onalgerichts Plessur vom 6. August 2021 sei zu bestätigen. 2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklä- gers. G.Mit Verfügung vom 14. September 2021 bestätigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer die einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung und wies im Übri- gen, d.h. hinsichtlich des Verbots, die Wohnung der Berufungsbeklagten zu betre- ten, das Gesuch ab. Mit derselben Verfügung forderte sie die Parteien auf, mitzu- teilen, ob sie an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung zum Zwecke ei- nes Einigungsversuches interessiert sind. H.Der Berufungskläger nahm mit Eingabe vom 27. September 2021 zu dem von der Berufungsbeklagten edierten Mietvertrag Stellung und bekundete sein Interesse an einem Einigungsversuch. I.Nachdem sich die Berufungsbeklagte nicht zu ihrem Interesse an einem Einigungsversuch erklärt hatte, kündigte die Vorsitzende der I. Zivilkammer mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 den Entscheid aufgrund der Akten an. J. Mit Schreiben vom 9. November 2021 reichte die Berufungsbeklagte ein neues Beweismittel zu den Akten. K.Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2021-536) wurden beigezogen.

4 / 12 Erwägungen 1.1.Mit Berufung sind erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. a u. b ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet ein Annähe- rungsverbot sowie ein Verbot, die Wohnung der Berufungsbeklagten zu betreten. Es liegt somit eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vor, weshalb die Beru- fung streitwertunabhängig zulässig ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). 1.2.Über vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren nach den Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 172 ff. ZGB ist im summarischen Verfahren zu ent- scheiden (Art. 271 lit. a ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergange- nen Entscheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO). Der Entscheid wurde dem Berufungskläger gemäss Empfangs- bestätigung (RG act. V.4) am 11. August 2021 zugestellt und die Berufung wurde am 23. August 2021 zuhanden des Kantonsgerichts Graubünden der Post über- geben (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsfrist ist damit gewahrt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). 1.3.Gemäss Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100) ist das Kantonsgericht für die Beurteilung von zivilrechtlichen Berufungen zuständig. Die gerichtsinterne Zustän- digkeit der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV (BR 173.100). Auf die Berufung ist unter den genannten Aspekten einzutre- ten. 2.1.Im Berufungsverfahren sind neue Tatsachen, neue Beweismittel und neue Anträge nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 317 ZPO zu berücksichti- gen. Dies gilt auch dann, wenn das Verfahren – wie dies beim Erlass vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren der Fall ist (Art. 276 Abs. 1 i.V.m. Art. 272 ZPO) – dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz untersteht (BGE 138 III 625 E. 2.1 f. = Pra 102 Nr. 26; 142 III 413 E. 2.2.2). Einer beklagten Partei, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt hat, ist es daher verwehrt, ihre Berufung mit neuen Tatsachen oder Beweismitteln zu begründen, welche sie bei zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätte vorbringen kön- nen. An der Befugnis, einen zu ihrem Nachteil ausgefallenen Entscheid mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel anzufechten, ändert die Säumnis vor erster Instanz hingegen nichts. Säumnis der beklagten Partei bedeutet nicht Anerken- nung der Klage, sondern führt – auch im summarischen Verfahren (Art. 219 ZPO) – lediglich zur Entscheidung nach Aktenlage (Art. 147 Abs. 2; Art. 223 Abs. 2 und Art. 234 Abs. 1 ZPO). Auch die säumige Partei kann demzufolge berufungsweise

5 / 12 eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 lit. b ZPO) oder eine un- richtige Rechtsanwendung (Art. 310 lit. a ZPO) rügen. Soweit sie dazu (erstmals) Ausführungen rechtlicher Natur macht, werden diese von der Novenbeschränkung im Berufungsverfahren nicht erfasst, es sei denn, die rechtlichen Vorbringen stüt- zen sich auf Tatsachen, welche keine Grundlage im erstinstanzlichen Prozessstoff finden und folglich ihrerseits nur noch nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sind (vgl. BGer 4A_20/2020 v. 26.2.2020 E. 6.2; 4A_519/2011 v. 28.11.2011 E. 2.1). 2.2.Unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO können sowohl die berufungsklägerische als auch die berufungsbeklagte Partei neue Tatsachen und/oder Beweismittel vorbringen. Dabei hat das Berufungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, ob das betreffende Vorbringen noch zulässig ist. Ei- ne solche Prüfung kann indessen entfallen, wenn die Gegenpartei der Einbringung eines Novums explizit zustimmt respektive dessen Zulässigkeit und Begründetheit anerkennt (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 26 zu Art. 317 ZPO). Dasselbe muss gelten, wenn eine Partei im Berufungsverfahren – sei dies von sich aus oder in Erfüllung eines gegnerischen Editionsbegehrens – neue Tatsachen vorbringt und durch Urkunden belegt, auf welche sich in der Folge auch die Gegenpartei stützt (vgl. KGer GR ZK1 15 172 v. 26.7.2017 E. 4.3). Vorliegend hat der Berufungskläger in Zusammenhang mit sei- nen Ausführungen zur Wohnsituation der Parteien die unterlassene Einreichung des Mietvertrages für die Liegenschaft C._____, gerügt und einen entsprechenden Editionsantrag gestellt (act. A.1, II.6). Diesem Begehren ist die Berufungsbeklagte mit ihrer Berufungsantwort freiwillig nachgekommen, weshalb der Mietvertrag (act. C.3) trotz an sich verspätetem Beweisantrag berücksichtigt werden kann. Der Be- rufungskläger wiederum hat in seiner replizierenden Stellungnahme (act. A.4) nicht bloss auf diesen Mietvertrag, sondern auch auf die mit der Berufungsantwort eingereichten Urkunden zum Betrieb der Besenbeiz (act. C.6-8) Bezug genommen und sich deren Einlage zumindest insofern angeschlossen, als darin auch er sel- ber (nebst der Berufungsbeklagten) als für den Betrieb verantwortliche Person aufgeführt ist. Hinsichtlich der (neuen) Tatsache, dass in der von den Parteien gemieteten Liegenschaft eine Besenbeiz geführt wird, liegen damit im Berufungs- verfahren übereinstimmende Parteivorbringen vor, weshalb dieser Umstand eben- falls berücksichtigt werden kann. Die weiteren Ausführungen der Parteien betref- fend die Besenbeiz wie auch die von der Berufungsbeklagten in diesem Zusam- menhang eingereichten Urkunden müssen dagegen unbeachtlich bleiben, zumal die Voraussetzungen für deren Zulässigkeit von keiner Partei dargetan wurden. In

6 / 12 zeitlicher Hinsicht ist schliesslich zu beachten, dass es den Parteien verwehrt ist, sowohl echte wie unechte Noven vorzubringen, wenn der Berufungsprozess auf- grund der Spruchreife der Berufungssache in die Phase der Urteilsberatung über- geht (BGE 142 III 413 E. 2.2). Vorliegend begann die Beratungsphase mit der Mit- teilung der Vorsitzenden vom 21. Oktober 2021 (act. D.7), wonach mangels beid- seitigem Interesse an der Durchführung einer Einigungsverhandlung der Ent- scheid aufgrund der Akten folgen werde. Die erst nach dem Aktenschluss einge- reichte Noveneingabe der Berufungsbeklagten (act. A.5) kann daher schon aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden. 3.1.Der Berufungskläger beantragt erstmals mit Berufung, es sei der Beru- fungsbeklagten zu verbieten, bis auf Weiteres seine Wohnung und die Besenbeiz inkl. Gartenbeiz zu betreten (act. A.1). Vor erster Instanz stellte der Berufungsklä- ger keine Rechtsbegehren. Soweit er nunmehr im Berufungsverfahren etwas an- deres verlangt als die Abweisung des gegnerischen Gesuches, handelt es sich somit um ein neues Rechtsbegehren im Sinne einer Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO, welche u.a. (Art. 317 Abs. 2 lit. a) nur zulässig ist, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 317 Abs. 2 lit. b). Ihre Zulässigkeit ist vom Berufungskläger darzutun, was dieser vorliegend unterlässt. Auf das ver- spätete Begehren ist folglich nicht einzutreten. 3.2.Der Berufungskläger ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte aufgrund der örtli- chen Nähe, die sich aus der Adresse der Parteien ergebe, das Betretungsverbot gegenseitig, d.h. auch hinsichtlich der Lokalität im Erdgeschoss und der Wohnung des Berufungsklägers aussprechen müssen (act. A.1, II.11), und impliziert damit die Anwendbarkeit der Offizialmaxime. Im Verfahren betreffend Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Scheidungsverfahren ist jedoch die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO; Christian Stalder/Beatrice van de Graaf, in: Oberham- mer/Domej/Haas, [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. Basel 2021, N 2 und 3a zu Art. 272 ZPO) anwendbar. Auch wenn allein die Nähe der Wohnungen der Par- teien ein gegenseitiges Betretungsverbot erfordern würde, was nicht einsichtig ist, könnte dies ohne dahingehenden Parteiantrag nicht angeordnet werden. Der Vor- instanz ist somit auch in diesem Zusammenhang kein Vorwurf zu machen. 4.1.Gegen das vorinstanzlich angeordnete Verbot, die Wohnung der Beru- fungsbeklagten zu betreten (Dispositiv-Ziffer 2 1. Spiegelstrich), richtet sich der Berufungskläger nicht grundsätzlich. Er erklärt bloss, dass dieses genau und un- missverständlich festzuhalten sei, wenn es innerhalb derselben Liegenschaft aus- gesprochen wird. Das Verbot sei daher durch den Zusatz "im Obergeschoss" zu ergänzen bzw. auf dieses einzuschränken (act. A.1, II.8). Zwar würden er und die

7 / 12 Berufungsbeklagte in getrennten Wohnungen leben, sie in der Familienwohnung im Obergeschoss und er im Erdgeschoss, wo er auch die Beiz "D." betreibe, jedoch umfasse der auf ihn und die Berufungsbeklagte als Solidarpartnerin lau- tende Mietvertrag die gesamte Liegenschaft (act. A.1, II.6 f. und act. A.4). Der Be- rufungskläger begründet sein Interesse an der erwähnten Ergänzung des Disposi- tivs sinngemäss mit der Befürchtung, ansonsten weder seine Wohnung noch sein Beizli, welches sein Lebensinhalt sei, betreten zu dürfen. Die Berufungsbeklagte äussert sich nicht explizit zu dem Ergänzungsantrag des Berufungsklägers. 4.2.Bei unklarem Dispositiv bietet Art. 334 ZPO die Möglichkeit, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Berichtigung des Dispositivs vorzuneh- men. Die Rüge einer mangelhaften Willensäusserung im Dispositiv kann auch im Rahmen einer Berufung geltend gemacht werden (vgl. KGer GR ZK2 13 51 v. 2.11.2015 E. 2e). Die Vorinstanz sprach gegenüber dem Berufungskläger das Verbot aus, "die Wohnung von B. in C._____, zu betreten" (Dispositiv- Ziffer 2 1. Spiegelstrich). Aus dieser Formulierung wird tatsächlich nicht klar, ob dem Berufungskläger der Zutritt zu der Wohnung, wie sie im Mietvertrag (act. C.3) definiert ist, d.h. das Zweifamilienhaus und die Geschäfts-/Gewerberäumlichkeit umfassend, untersagt wird oder ob damit bloss das Obergeschoss gemeint ist, das gemäss aussergerichtlicher Vereinbarung zwischen den Parteien als "Woh- nung" der Berufungsbeklagten gilt. Auch der Beizug der vorinstanzlichen Erwä- gungen schafft diesbezüglich nicht Klarheit, die eine Berichtigung des Dispositivs ermöglichen würde. 4.3.Eine drohende widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellungen im Sinne von Art. 28b ZGB liegt nach vorinstanzli- cher Behauptung der Berufungsbeklagten vorliegend darin, dass der Berufungs- kläger ihr mehrmals gedroht habe, das Haus und den Stall anzuzünden. Ferner sei er am 7. Juli 2021 in "die Wohnung" eingedrungen und habe sämtliche Schlüs- sel mitgenommen. Zum Beweis offerierte die Berufungsbeklagte einen Rapport betreffend häusliche Gewalt der Kantonspolizei Graubünden (RG act. I.1, III.2). Einen solchen gibt es jedoch nicht, sondern lediglich einen Journaleintrag. Gemäss Aktennotiz der Vorinstanz war der Kantonspolizei Graubünden zufolge damals keine polizeiliche Intervention notwendig (RG act. VII.1). Die behaupteten Drohungen substantiierte die Berufungsbeklagte nicht weiter und legte auch keine Beweise vor. Wie die Vorinstanz bereits im Rahmen des Entscheids über den su- perprovisorischen Erlass der beantragten Massnahmen ausführte, ist die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung nicht glaubhaft gemacht (RG act. IV.1, 5.1). Wie dies bei nicht separat begründetem vorsorglichem Begehren (vgl. RG act. I.1, III.1-

8 / 12 3 und III.4), ausgebliebener Stellungnahme der Gegenseite und keinen weiteren Abklärungen seitens des Gerichts für die vorsorgliche Anordnung anders zu wür- digen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Dagegen vermag die Berufungsbeklagte auch nicht anzukommen, wenn sie ausführt, sie könne das Wohnhaus wegen der Tiere, die sie zu betreuen habe, nicht verlassen, dem Berufungskläger sei es hin- gegen als gelerntem Koch mit grosser Erfahrung möglich, eine (anderweitige) Ar- beit zu finden (act. A.2, III.4 f.; letztere Behauptung ist im Übrigen verspätet, Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diese Argumentation rückt vielmehr in die Nähe einer Zu- weisung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB. Für eine solche ist primär nach Zweckmässigkeit, sub- sidiär allfälligen Affektionsinteressen, der Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Auszugs und schliesslich der Eigentumsverhältnisse der Ehegatten zu entschei- den, wobei eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist. Vorliegend ist mit Blick auf die in der Liegenschaft (gemeinsam) betriebene Besenbeiz und der offensichtlich gegebenen Möglichkeit, in zwei getrennten Wohnungen zu leben – die Berufungsbeklagte behauptete selbst, sie und der Berufungskläger würden in getrennten Haushalten leben (RG act. I.1, III.1), was durch den nunmehr edierten Mietvertrag über ein "Zweifamilien"-Haus plausibilisiert wird (act. C.3) – ein über- wiegendes Interesse an einer Wohnungszuweisung noch nicht dargelegt. Ein die Räumlichkeiten im Erdgeschoss erfassendes unbefristetes (act. B.1, Dispositiv- Ziffer 2: "bis auf Weiteres") Betretungsverbot kann somit auch nicht verstanden als Zuweisung der ehelichen Wohnung gestützt auf Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ge- schützt werden. Daher ist die ansonsten unangefochten gebliebene Dispositiv- Ziffer 2 1. Spiegelstrich bzw. das darin angeordnete Betretungsverbot antrags- gemäss (vgl. act. A.1, II.8 und II.12) auf die Wohnung im Obergeschoss zu be- grenzen. 5.1.Schliesslich rügt der Berufungskläger, die Vorinstanz hätte erkennen müs- sen, dass bei Getrenntleben in derselben Liegenschaft, ein Verbot, sich der Beru- fungsbeklagten nicht mehr als bis auf 50m zu nähern, nicht eingehalten werden kann (act. A.1, II.5). Damit macht er eine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) bzw. eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes (Wohnen in demselben Haus) geltend. Ferner rügt er das Annäherungs- verbot als unangemessen und sinngemäss auf falscher Rechtsanwendung basie- rend; er weist darauf hin, dass die Polizei die Schilderungen der Berufungsbeklag- ten nicht bestätigt hat, und rügt sinngemäss, dass die örtlichen Verhältnisse (Wohn- und Arbeitsort des Berufungsklägers) ausser Acht gelassen worden seien (act. A.1, II.9 und II.12).

9 / 12 5.2.Bei Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 272 ZPO erforscht das Gericht den Sachverhalt zwar nicht, jedoch stellt es ihn von Amtes wegen fest. Das bedeutet eine verstärkte Fragepflicht, das Abstellen auf tatsächliche Zugeständnisse der Parteien und die Berücksichtigung eigenen Wis- sens aus anderen Verfahren sowie der Auskünfte dritter Personen (z. B. Nachbarn, andere Unterhaltsberechtigte oder Behörden; Daniel Bähler, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 4 zu Art. 272 ZPO; Christian Stalder/Beatrice van de Graaf, a.a.O., N 3 zu Art. 272 ZPO). Fehlende Behauptungen und Bestreitungen schaden daher nicht. Die Vorinstanz stellte zwar weitere Untersuchungen an, in- dem sie die Kantonspolizei hinsichtlich des angeblichen Polizeirapports betreffend häusliche Gewalt kontaktierte, bezog deren Auskunft jedoch nicht in die Beurtei- lung ein. Diese fand weder bei der Feststellung der Prozessgeschichte noch im Rahmen der Erwägungen Eingang in den vorinstanzlichen Entscheid (vgl. B.1, E. 3). Vielmehr ging die Vorinstanz entsprechend der Verhandlungsmaxime vor und hielt fest, dass der Berufungskläger sich innert Frist nicht habe vernehmen lassen, die Vorbringen der Gesuchstellerin daher nicht bestritten seien und deshalb auf diese abgestellt werden könne (act. B.1, E. 4). Liest man die Begründung des su- perprovisorischen Entscheides (RG act. IV.1), mit welcher nicht nur die Dringlich- keit, sondern eine "vergangene, aktuelle oder zukünftige Gefahr" einer Persönlich- keitsverletzung als nicht glaubhaft taxiert wurde, so erscheint es naheliegend, dass der Berufungskläger angesichts dessen auf zusätzliche Bestreitungen sei- nerseits verzichtet hat. Aufgrund der zeitlichen Abfolge (Mitteilung vorinstanzlicher Entscheid und Wiederherstellungsgesuch kreuzten sich am 9. August 2021) nicht der Vorinstanz vorwerfbar, aber nunmehr zu berücksichtigen ist, dass der Beru- fungskläger die Vorinstanz noch um Wiederherstellung der Frist zur Stellungnah- me ersuchte, sich mithin noch äussern wollte (RG act. IV.2); auch deshalb ist nicht von Zugeständnissen des Berufungsklägers auszugehen, auf die trotz Geltung der beschränkten Untersuchungsmaxime abgestellt werden darf. 5.3.Die Vorinstanz berief sich ferner auf Art. 153 Abs. 2 ZPO und schloss aus der darin vorgesehenen Möglichkeit ("kann"), trotz Geltung der Verhandlungsma- xime von Amtes wegen Beweis zu erheben, in einer Art Umkehrschluss, dass kein Beweis zu erheben sei, wenn an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache keine erheblichen Zweifel bestehen (act. B.1, E. 4 in fine). Diese Norm findet im Rahmen der Verhandlungsmaxime Anwendung. Bei Geltung der beschränkten und unbeschränkten Untersuchungsmaxime ist hingegen nicht erst und dann auch nur optional Beweis zu führen, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit einer Tatsache bestehen. Im Übrigen wäre diskutabel, ob nicht sogar solche vorgelegen

10 / 12 hätten, war der Vorinstanz doch bekannt, dass die beiden Parteien an derselben Adresse wohnen (vgl. gleiche Wohnadresse in Rubrum des vorinstanzlichen Ent- scheids, nicht nur gemeinsames Postfach), die Berufungsbeklagte jedoch gleich- zeitig behauptete, seit 2018 in getrennten Haushalten zu leben (RG act. I.1, III.1). Jedenfalls wäre von Amtes wegen die genaue Wohnsituation der Parteien festzu- stellen gewesen. Dies hat sich vorliegend durch die freiwillige Erfüllung des Editi- onsantrages des Berufungsklägers erledigt und es steht fest, dass die Parteien in demselben Haus wohnen. 5.4.Allein deshalb ist das Annäherungsverbot jedoch nicht aufzuheben; die Rü- ge, dass ein Annäherungsverbot auf 50m bei Getrenntleben in derselben Liegen- schaft nicht eingehalten werden könne, basiert auf der Annahme, dass der Beru- fungskläger Anspruch darauf hat, weiterhin in seiner Wohnung inkl. Gastbetrieb zu bleiben. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn dieser durch Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen den anderen Ehegatten in seiner Persönlichkeit verletzt hat oder zu verletzen droht. Dann kann auch eine Wegweisung aus der Wohnung an- geordnet werden (Art. 28b Abs. 2 ZGB). Unabhängig von der Formulierung (Annäherungsverbot/nicht spezifiziertes Betretungsverbot/Wegweisung) ist letzt- lich zu beurteilen, ob die Anordnung, die das Verlassen der Wohnung inkl. Gast- betrieb bedingt, durch eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung begründet und verhältnismässig ist. Mit den Ausführungen in E. 4.3 ist diese Frage auch hin- sichtlich des Annäherungsverbots beantwortet. Die Berufung ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 2 2. Spiegelstrich antragsgemäss ersatzlos aufzuheben. 6.1.Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahren verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). 6.2.Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten von CHF 700.00 gesamthaft dem unterliegenden Berufungskläger (act. B. 1, E. 6). Unter Berücksichtigung des Obsiegens des Berufungsklägers hinsichtlich des Annäherungsverbots und der Beschränkung des Betretungsverbotes sowie seines Unterliegens infolge beru- fungsweiser Anerkennung in den Punkten Getrenntleben, (beschränktem) Betre- tungsverbot (act. A.1, Antrag 2. Spiegelstrich, II.5 und II.8) und Schlüsselrückgabe ist die Kostenverteilung gemäss Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens zu ¼

11 / 12 zu seinen Gunsten zu korrigieren. Entsprechend ist die Berufungsbeklagte zu ver- pflichten, dem Regionalgericht Plessur CHF 175.00 (¼) der Gerichtskosten zu be- zahlen. Der Berufungskläger ist zu verpflichten, dem Regionalgericht seinen Anteil an den Gerichtskosten von CHF 525.00 (¾) sowie der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 266.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.; ¾ - ¼ von CHF 532.40 gemäss act. B.1, E. 6.2; zur Verrechnung der Quoten siehe KGer GR ZK1 14 115 v. 17.9.2015 E. 15b) zu bezahlen. 6.3.Der Berufungskläger obsiegt hinsichtlich Aufhebung des Annäherungsver- bots und unterliegt mit seinem neuen Antrag, der Berufungsbeklagten den Zutritt zu seinen Räumlichkeiten im Erdgeschoss zu verbieten. Hinsichtlich der Ergän- zung des Wohnungsbetretungsverbots wurde ihm zwar keine aufschiebende Wir- kung gewährt, die Ergänzung der ansonsten unangefochtenen Anordnung wird hingegen gutgeheissen. Das Verfahren geht somit insgesamt hälftig zugunsten jeweils einer Partei aus, weshalb die Gerichtskosten von CHF 1'500.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) ebenfalls hälftig zu tragen sind. Sie sind mit dem vom Beru- fungskläger in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (act. D.2). Die Berufungsbeklagte ist zu verpflichten, ihren Anteil an den Gerichts- kosten von CHF 750.00 dem Berufungskläger direkt zu ersetzen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen.

12 / 12 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen, die gesamte Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids vom 6. August 2021 aufgehoben und wie folgt ersetzt: 2.A._____ wird bis auf Weiteres verboten, die Wohnung von B._____ in C., Obergeschoss, zu betreten. 2.Im Übrigen wird auf die Berufung nicht eingetreten. 3.Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 700.00 ge- hen zu ¼ (= CHF 175.00) zulasten von B. und zu ¾ (= CHF 525.00) zulasten von A.. 4.A. wird verpflichtet, B._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 266.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu be- zahlen. 5.Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Sie werden B._____ und A._____ je hälftig auferlegt und mit dem von A._____ in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrech- net. B._____ wird verpflichtet, ihren Anteil von CHF 750.00 A._____ direkt zu ersetzen. 6.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 8.Mitteilung an:

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25.03.2026