Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 26. August 2020 (Mit Urteil 5A_787/2020 vom 25. Juni 2021 hat das Bundesgericht die gegen diese Verfü- gung erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.) ReferenzZK1 20 97 InstanzI. Zivilkammer BesetzungPedrotti, Vorsitzender Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Angelo Schwizer Bischofszellerstrasse 21a, Postfach 795, 9201 Gossau SG gegen B.________ Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanna Mazzetta Gürtelstrasse 24, Postfach 536, 7001 Chur Gegenstandvorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren Mitteilung07. September 2020

2 / 17 I. Sachverhalt A.Am 30. Juni 2017 reichte A._____ beim Einzelrichter in Zivilsachen am Re- gionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair ein Gesuch um Erlass von Eheschutz- massnahmen gegen B.________ ein. Darin ging es insbesondere um die Obhuts- zuteilung der drei minderjährigen Kinder sowie um Festsetzung des Kinderunter- halts. Mit superprovisorischer Verfügung des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair, lic. iur. utr. Orlando Zegg, vom 19. Juli 2017, wurde A., in Gutheissung des entsprechenden Gesuches von B., unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, sich näher als 100 m B._____ und/oder seinen Kindern anzunähern. Des Weiteren wurde ihm ebenfalls unter Hinweis auf Art. 292 StGB untersagt, mit B.________ und/oder seinen Kindern unbewachten Kontakt aufzunehmen. Nach einer persönlichen Anhörung der Kinder verfügte lic. iur. utr. Orlando Zegg als Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 30. August 2017 die Einholung eines Gutachtens zur Frage der Zuteilung der Obhut und der Besuchsregelung. Gleichzeitig hob er das mit superprovisorischer Verfügung vom 19. Juli 2017 auferlegte Kontakt- und Annäherungsverbot auf und berechtigte A., seine Kinder zweimal monatlich im Rahmen der begleiteten Besuchstage der KJBE (Verein "Kinder und Jugendli- che betreuen, begleiten, bestärken") zu besuchen. In der Folge beantragte A. vorsorglich die Gewährung eines ordentlichen (unbegleiteten) Besuchs- rechts. B.Im Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass sowohl A._____ wie auch B.________ wichtige Bezugspersonen für die Kinder seien und es für deren positive Entwicklung bedeutsam sei, dass sie die Beziehungen zu beiden Eltern- teilen bewahren könnten. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair wer- de in der Gesamtschau der Kriterien insbesondere empfohlen, die Obhut der Kindsmutter zuzuteilen. Unter Berücksichtigung der derzeit ungenügend beurteil- ten Bedürfniswahrnehmung von A._____ gegenüber seinen Kindern und der nicht vollumfänglich gegebenen Kooperationsfähigkeit beider Eltern werde es als not- wendig beurteilt, eine Erziehungs- und Besuchsbeistandschaft zu errichten. Weiter werde empfohlen, die wichtige, derzeit jedoch belastete, Beziehung der Kinder zum Vater vorerst im Rahmen der begleiteten Besuchstage (BBT), aber auch durch psychotherapeutische Unterstützung für A._____ aufrecht zu erhalten und wenn möglich zu vertiefen. Dem Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair werde empfohlen, die BBT für ein weiteres Jahr festzulegen und nach Ablauf ei- nes Jahres eine erneute Überprüfung für ein gerichtsübliches Besuchsrecht vor- zunehmen. Das Gutachten wurde beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt

3 / 17 und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme einzureichen sowie eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. In der Folge stellte A._____ den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens, welches jedoch im Ver- laufe des Verfahrens mit Verfügung vom 4. Juli 2018 abgewiesen wurde. C.Mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 wies der Einzelrichter am Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair einen Antrag von A._____ auf ein normali- siertes Besuchs- und Ferienrecht ab. Eine dagegen von A._____ erhobene Beru- fung beurteilte das Kantonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 28. Febru- ar 2018 (ZK1 17 163) wie folgt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids vom 18. Dezember 2017 aufgehoben. 2.A._____ wird bis auf weiteres berechtigt, seine Kinder C., D. und E.________ für einen Tag alle zwei Wochen zu be- suchen oder zu sich auf Besuch zu nehmen. 3.Es wird eine Besuchsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet und mit den Aufgaben im Sinne der Erwägungen betraut. 4.Die übrigen Anträge des Berufungsklägers werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 5.(Kosten). 6.(Rechtsmittelbelehrung). 7.(Mitteilung). Das Bundesgericht wies eine von A._____ gegen diesen Entscheid erhobene Be- schwerde mit Urteil vom 17. Mai 2018 ab. D.Mit Eingabe vom 19. Februar 2018 beantragte A._____ den vorsorglichen Erlass eines Ferienrechts für seine drei Töchter vom 24. Februar 2018 bis 3. März 2018. Dieses Gesuch wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair in der Folge ab. Auf eine von A._____ dagegen erhobene Berufung trat das Kan- tonsgericht von Graubünden mit Entscheid vom 29. September 2018 nicht ein (ZK1 18 20). E.Auf Gesuche von A._____ um Gewährung eines Ferienrechts für seine drei Töchter für die Osterferien vom 31. März 2018 bis 2. April 2018 traten sowohl das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 26. März 2018 wie auch das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 29. März 2018 (ZK1 18 28) nicht ein. Auf die gegen letztere Verfügung eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Mai 2018 ebenfalls nicht ein.

4 / 17 F.Am 11. April 2018 beantragte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair sodann die Gewährung eines Frühlingsferienrechts vom 21. April 2018 bis 28. April 2018 sowie in der Folge die Gewährung eines verlängerten Besuchswochenendes. Beide Gesuche wurden vom Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair abgewiesen. G.Mit Eingabe vom 14. August 2018 beantragte A._____ unter anderem, es sei seine Ehefrau unter Strafandrohung von Art. 292 StGB anzuweisen, den Töch- tern ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt zu ihrem Vater zu gewähren. Daraufhin beauftragte das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müsta- ir den Gutachter mit dem Verfassen einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich Art und Umfang eines im Kindeswohl liegenden Telefonkontaktes zwischen den Kindern und dem Kindsvater. In seinem Ergänzungsgutachten vom 9. November 2018 führt der Gutachter aus, dass C.________ den Willen geäussert habe, der- zeit keinen Kontakt zu ihrem Vater zu wollen. D.________ und E.________ wür- den sich Telefonkontakte zu ihrem Vater wünschen. Dieser Wunsch sei als grundsätzlich im Kindeswohl liegend zu beurteilen. Aus gutachterlicher Sicht wür- den tägliche Telefonate von D.________ und E.________ mit ihrem Vater auf ihre Alltagsstrukturierung und Freizeitgestaltung als zu umfangreich erachtet. Ausser- dem sei es zum aktuellen Zeitpunkt für D.________ und E.________ Entwicklung sowie die Beziehungspflege zum Vater nicht notwendig, die Kontakte so ausge- dehnt wie derzeit abzuhalten. Viel wichtiger als die Quantität erscheine, dass die Kontakte positiv konnotiert seien. Wenn D.________ und E.________ telefoni- schen Kontakt mit ihrem Vater wünschen würden, und ihren alltäglichen Verpflich- tungen wie zum Beispiel Hausaufgaben nachgekommen seien, würde diesen Kon- takten nichts im Wege stehen. Demzufolge werde empfohlen, C.________ Wille zu respektieren sowie dem Wunsch von D.________ und E.________ nach unge- störten Telefonkontakten nachzukommen. Zum Schutz der Privatsphäre der Mut- ter könne empfohlen werden, die Telefonkontakte mit Video auf das Zimmer des jeweiligen Kindes zu beschränken. Zudem werde empfohlen, den Umfang des Telefonkontakts des Vaters zu C.________ und E.________ auf circa zweimal wöchentlich festzulegen, wobei mit den Eltern abgesprochen werden solle, wel- cher Zeitpunkt dafür Sinn mache. D.________ und E.________ sollten sich nach ihren jeweiligen Bedürfnissen häufiger bei ihrem Vater melden können. H.Mit Eingabe vom 24. August 2018 an das Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair stellte A._____ unter anderem den Antrag, es sei ihm gegenüber seinen Töchtern ein Ferienrecht von einer Woche beziehungsweise ein Besuchs- recht von einem verlängerten Wochenende während den Herbstschulferien vom 6.

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  • 21. Oktober 2018 einzuräumen. Diesen Antrag wies der Einzelrichter am Regio- nalgericht Engiadina Bassa mit Entscheid vom 3. Oktober 2018 ab. I.Nach Erlass zahlreicher prozessleitender Verfügungen, Prüfung von Ge- fährdungsmeldungen, Prüfung von Anträgen auf Erlass richterlicher Befehle, An- hörung der Kinder, Einholung von Berichten der Besuchsbeiständin sowie Durch- führung einer mündlichen Hauptverhandlung entschied der Einzelrichter am Regi- onalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair am 6. Dezember 2018 abschliessend über den Erlass von eheschutzrichterlichen Massnahmen. Dabei erkannte er wie folgt: 1.(Zeitpunkt der Trennung). 2.Die Ehegatten erhalten die gemeinsame elterliche Sorge über die Kin- der C., D. und E., ergänzt mit der richter- lichen Alleinzuteilung der Entscheidungsbefugnis in medizinischen und schulischen Belangen sowie in Bezug auf das in Art. 298 Abs. 2 und Art. 298d Abs. 2 ZGB genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht an die Gesuchsgegnerin. 3.Die Kinder C., D.________ und E.________ werden unter die Obhut der Gesuchsgegnerin gestellt. 4.Dem Gesuchsteller wird im Sinne einer Minimalregelung ein tagewei- ses Besuchsrecht als unbegleitetes Besuchsrecht jeweils für einen Tag alle zwei Wochen, ohne Übernachtungen und Ferien eingeräumt. 5.Die vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 28. Februar 2018 (KGer GR ZK1 17 163) angeordnete Besuchsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB mit der Aufgabe, das Wohl der Kinder im Auge zu behal- ten, ist beizubehalten. 6.Die Ehegatten werden verpflichtet, sich einer psychotherapeutischen Beratung im Sinne der Erwägungen zu unterziehen. F., Chefpsychologe der KJP Graubünden, wird richterlich beauftragt, mit dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin Beratungsgespräche im Sinne der Erwägungen zu führen. Die Beratungsgespräche sind so lange fortzuführen, bis die Fachperson dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin eine deutliche Entspannung im Umgang miteinander attestieren kann. Die Beauftragung von F. erfolgt mit separa- ter Verfügung. Die Nichtbefolgung der vorgenannten Verpflichtung er- geht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf Art. 292 StGB, wonach mit Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde oder ei- nem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassene Verfügung nicht Folge leistet. 7.Auf den Antrag des Gesuchstellers auf ein verlängertes Besuchswo- chenende mit seinen Töchtern vom Freitag, 17. August 2018 bis Sonn- tag 19. August 2018 wird nicht eingetreten. 8.Dem Gesuchsteller wird gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kin- dern C., D. und E.________ Telefonkontakt auf- zunehmen. Den Kindern wird es gestattet, sich je nach ihren jeweiligen Bedürfnissen selber auch häufiger beim Gesuchsteller telefonisch zu melden. Die Videotelefonie wird Zuhause auf die Kinderzimmer be-

6 / 17 schränkt. Über die Festlegung der Zeitpunkte der wöchentlich dreima- ligen Kontaktaufnahme seitens des Gesuchstellers sprechen sich die Kindeseltern untereinander oder mit Hilfe der Besuchsbeiständin ab. 9.Die superprovisorische Verfügung vom 15./16. August 2018 (i.S. un- gehinderter und unbeaufsichtigter telefonischer Kontakt) wird bestätigt. Demzufolge wird der Antrag des Gesuchstellers vom 14. August 2018 zur gerichtlichen Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Gewährung eines ungehinderten und unbeaufsichtigten telefonischen Kontakts ab- gewiesen. 10. (Herausgabe Handys). 11. (Kinderunterhaltsbeiträge). 12. (Ehegattenunterhalt). 13. (Zuteilung ehemalige eheliche Wohnung). 14. (Herausgabe verschiedener Gegenstände). 15. (gerichtliches Verbot, die Kinder Kontakten mit Medien auszusetzen). 16. (Nichteintreten/Abweisung übrige Anträge). 17. (Gerichtskosten). 18. (Parteientschädigung). 19. (Rechtsmittelbelehrung). 20. (Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 21. (Mitteilung). Gegen diesen Entscheid liess A._____ wiederum Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben. Das entsprechende Verfahren (ZK1 19 3) ist derzeit noch hängig. J.Mit Eingabe vom 12. April 2019 ersuchte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden um vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1.Der vorsorgliche Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163), Dispositivziffer 2, eventualiter der als vorsorgliche Massnahme wirkende Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 06. Dezember 2018 (135-2017-175), Dispositivziffern 4 und 8, sei aufzuheben. Sube- ventualiter seien neue vorsorgliche Massnahmen zu erlassen. 2.Der persönliche Verkehr zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern C., geb. _____ 2004, D., geb. _____ 2007, und E., geb. _____ 2011, sei mindestens wie folgt zu regeln: 2.1 Der Kindsvater einerseits und die Kinder andererseits haben das Recht, jedes zweite Wochenende (jeweils von Freitag 18:00 bis Sonn- tag 18:00) miteinander in H. zu verbringen. Sofern eine Fei- ertags- oder Ferienregelung ein ganzes Wochenende nach dieser De- finition umfasst, beginnt der alternierende Rhythmus mit einem Wo- chenende der jeweils anderen Partei neu.

7 / 17 2.2. In den ungeraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Kin- der andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Auffahrtsbrücke (Vorabend Auffahrt 18:00 bis Sonntag 18:00), die ersten Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die erste Woche der Weih- nachtsschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) mit- einander zu verbringen. 2.3. In den geraden Jahren haben der Kindsvater einerseits und die Töch- ter andererseits das Recht, die Schulsportferien (Freitag 18:00 bis Sonntag 18:00), die Ostern (Hoher Donnerstag/Gründonnerstag 18:00 bis Ostermontag 18:00), Pfingsten (Freitag 18:00 Uhr bis Pfingstmon- tag 18:00), die letzte Woche der Sommerschulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) und die zweite Woche der Weihnachts- schulferien (Freitag 18:00 bis zum nächsten Freitag 18:00) miteinander zu verbringen. 2.4. Der Kindsvater holt die Kinder am Domizil der Kindsmutter ab und bringt sie wieder dorthin zurück. 2.5. Der Kindsvater hat das Recht, am Montagabend (zwischen 19:00 und 20:00), am Mittwochnachmittag (zwischen 13:00 und 14:00) sowie – sofern die Kinder nicht bei ihm sind – am Sonntagabend (zwischen 17:00 und 18:00) unbeaufsichtigten telefonischen Kontakt mit den Kin- dern aufzunehmen. Zudem haben die Kinder das Recht, jederzeit mit dem Kindsvater per Telefon, SMS/WhatsApp oder E-Mail ungehindert und unüberwacht Kontakt aufzunehmen. 3.Es sei die direkte Vollstreckung anzuordnen und der Kindsmutter für den Fall der Einschränkung oder Vereitelung des verfügten persönli- chen Verkehrs die Bestrafung nach Art. 292 StGB anzudrohen. 4.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter. In formeller Hinsicht stellte A._____ zudem den Antrag auf Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Ge- fährdungsmeldung aus dem Jahr 2015, die Edition von Auftragsverteilungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von I., den Protokollen der PUK Baukartell, dem Verlaufsblatt aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 sowie die Einvernahme der Zeuginnen J. und K.________ zu angebli- chen Vorfällen zwischen den Ehegatten und eine weitere Anhörung der Kinder. K.Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2019 liess B.________ die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne, un- ter Kosten und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei beantragen. L.Auch die Kindesvertreterin beantragte mit Stellungnahme vom 27. Mai 2019 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs, soweit darauf eingetreten werden könne, unter gesetzlicher Kosten und Entschädigungsfolge.

8 / 17 M.In den weiteren Eingaben hielten die Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. N.Am 17. Juni 2019 reichte B.________ beim Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair eine Ehescheidungsklage gegen A._____ ein, für deren Beurteilung infolge Ausstands zwischenzeitlich das Regionalgericht Maloja für zuständig er- klärt wurde. O.Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hiess der Vorsitzende der I. Zivilkam- mer das Gesuch von A._____ teilweise gut, als er den angefochtenen Entscheid insofern präzisierte, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Auf die übrigen Rechtsbegehren trat der Vorsitzende der I. Zivilkammer nicht ein. P.Gegen diese Verfügung liess A._____ am 20. März 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Q.Mit Entscheid vom 13. Juli 2020 hob das Bundesgericht die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden vom 14. Februar 2020 auf und wies die Sache zur Behandlung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück. Dies weil die angefochtene Verfügung den Erfordernissen des Bundesgerichts nicht genüge, weil aus deren Dispositiv nicht hinreichend klar hervorgehe, auf welche Teile des streitbetroffenen Gesuchs eingetreten werde und auf welche nicht, und auch nicht mit der nötigen Klarheit angegeben werde, welche verbindlichen An- ordnungen getroffen würden. In materieller Hinsicht entschied das Bundesgericht indessen nicht. Da die Verbesserung des beanstandeten Mangels keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat, ist im Sinne einer raschen Erledigung – wie sie vom Gesuchsteller gefordert wird (vgl. ZK1 19 66 act. D.30) – auf die Einho- lung weiterer Stellungnahmen zu verzichten. Auf die Ausführungen im Gesuch und in den weiteren Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Eine vorsorgliche Massnahme dient der wirksamen Durchsetzung eines Anspruchs im Hauptverfahren; sie ist definitionsgemäss vorübergehender Natur und schafft lediglich einen einstweiligen Zustand bis zum Vorliegen eines Haupt- sachenurteils. Da das Eheschutzverfahren prozessual wie ein vorsorgliches Mass- nahmeverfahren zu qualifizieren ist (vgl. BGE 137 III 475 E. 4.1), ist umstritten, ob im Eheschutzverfahren zusätzlich vorsorgliche Massnahmen angeordnet werden

9 / 17 können. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu besteht derzeit nicht (vgl. dazu Stefanie Pfänder Baumann in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schwei- zerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 14 zu Art. 273 ZPO). Gemäss stetiger Praxis im Kanton Graubün- den ist eine Anordnung von vorsorglichen Massnahmen nach Art. 261 ff. ZPO oder superprovisorischen Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens zulässig (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 17 163 vom 28. Februar 2018 E. 1 mit Verweis auf die Urteile der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 16 23 vom 1. Fe- bruar 2016 und ZK1 16 117 vom 11. August 2016). Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ergehen in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.Gemäss Praxis des Bundesgerichts ist das Eheschutzgericht zuständig für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung; für die Zeit da- nach ist hierfür das Scheidungsgericht zuständig. Anordnungen, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung getroffen werden, bleiben indessen in Kraft, so- lange sie nicht vom Massnahmengericht abgeändert werden. Wird der Schei- dungsprozess anhängig gemacht, wird das Eheschutzverfahren nicht einfach ge- genstandslos. Der Eheschutzrichter bleibt für Massnahmen bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidung zuständig, und zwar auch dann, wenn er erst nach diesem Zeitpunkt darüber entscheiden kann (vgl. BGE 138 III 646 E. 3, pu- bliziert in Pra 102 [2013] Nr. 34). Im konkreten Fall liess A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) mit Gesuch vom 12. April 2019 eine Neuregelung des Besuchs- rechts, welches mit Entscheid des Kantonsgerichts vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) vorsorglich und mit Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (vorsorglich) abschliessend geregelt wurde, bean- tragen. Erst nach Eingang dieses Gesuchs, nämlich am 17. Juni 2019, machte B.________ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair das Scheidungs- verfahren anhängig. Damit bleibt das Kantonsgericht von Graubünden als Beru- fungsinstanz im Eheschutzverfahren nach dem Gesagten für den Erlass oder die Abänderung der vorsorglichen Massnahmen zuständig. 3.In formeller Hinsicht beantragt der Gesuchsteller zunächst die Einholung einer Bestätigung bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden bezüglich einer vom Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eingereichten Gefährdungsmeldung aus dem Jahr 2015. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern

10 / 17 eine solche Bestätigung eines Ereignisses, das bereits fünf Jahre zurückliegt, für die Beurteilung der aktuellen Beziehung zwischen Vater und Töchtern von Bedeu- tung sein soll. Gleiches hat auch für den Antrag auf Edition von Auftragsvertei- lungslisten bei der WEKO, eines Familienausweises von I., der Protokol- le der PUK Baukartell sowie des Verlaufsblatts aus einer Paarberatung aus dem Jahre 2012 zu gelten. Diese Beweismittel vermögen keine Auskunft darüber zu geben, ob eine Ausweitung des Besuchs- und Ferienrechts im Wohle der Kinder liegt. Insbesondere sind sie, da sie älter sind als der bereits in Rechtskraft er- wachsene Massnahmenentscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Fe- bruar 2018 (ZK1 17 163), nicht geeignet, eine Änderung dieses Entscheids her- beizuführen. Auch bezüglich der beantragten Zeugeneinvernahmen von J. und K.________ ist festzuhalten hingewiesen, dass diese lediglich für das vorliegende Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen irrelevante Tat- sachen betreffen und darum ebenfalls abzuweisen sind. Auch eine erneute Befra- gung der Kinder, wie sie vom Gesuchsteller beantragt wird, ist aktuell nicht gebo- ten, zumal die drei Töchter bereits mehrfach befragt worden sind und die Anord- nung einer weiteren Einvernahme sowohl im hängigen Berufungsverfahren betref- fend Eheschutz im Zusammenhang mit einer allfälligen Oberexpertise wie mit grosser Wahrscheinlichkeit auch im Scheidungsverfahren zu thematisieren sein wird. Im vorliegenden Verfahren werden die Kinder zudem durch Rechtsanwältin lic. iur. G._____ vertreten, wodurch sichergestellt ist, dass dem Kindeswohl hinrei- chend Rechnung getragen wird. Schliesslich wären auch von einer weiteren An- hörung oder der Einholung eines Berichts der Beiständin keine neuen Erkenntnis- se zu erwarten. Dies würde lediglich zu einer weiteren Verfahrensverzögerung führen. Die Beweisanträge des Gesuchstellers sind nach dem Gesagten abzuwei- sen. 4.Im Sinne eines Hauptantrags ersucht der Gesuchsteller um Aufhebung der Dispositivziffer 2 des vorsorglichen Massnahmenentscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163). 4.1.Haben sich die Umstände geändert oder erweisen sich vorsorgliche Mass- nahmen nachträglich als ungerechtfertigt, so können sie geändert oder aufgeho- ben werden (Art. 268 Abs. 1 ZPO). Das Abänderungsverfahren dient jedoch nicht dazu, nach Art einer Wiedererwägung dieselben Eheschutzmassnahmen nach Ablauf der Rechtsmittelfristen erneut beurteilen zu lassen (vgl. Jann Six, Ehe- schutz, 2. Auflage, N 4.02. mit weiteren Hinweisen). Bei gleicher tatsächlicher La- ge kann eine Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahme grundsätzlich nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände verlangt werden

11 / 17 (Sabine Kofmel Ehrenzeller, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 268). 4.2.Im konkreten Fall stellt der Gesuchsteller in seiner Eingabe lediglich die Prozessgeschichte bis zum Erlass der vorsorglichen Massnahmen aus seiner Sicht dar. Er macht dabei nicht ansatzweise geänderte Umstände oder neue Tat- sachen geltend, welche gemäss der vorstehend dargelegten Lehre eine Abände- rung rechtfertigen würden. Vielmehr beschränkt er sich darauf, Umstände vorzu- bringen, welche zum Zeitpunkt des Erlasses der vorsorglichen Massnahmen, mit- hin am 28. Februar 2018, bereits bekannt waren und dementsprechend auch im dortigen Massnahmeentscheid (ZK1 17 163) bereits Berücksichtigung fanden. Dies gilt namentlich auch für die vom Gesuchsteller beanstandete lange Reisezeit bei den Besuchsterminen. Ausserordentliche Umstände, welche trotz unveränder- ter Verhältnisse eine Abänderung oder Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen rechtfertigen würden, werden nicht vorgebracht. 4.3.Kommt hinzu, dass sich der Gesuchsteller auf den Standpunkt stellt, gemäss Entscheid des Kantonsgerichts bestünde kein objektiver Grund, den per- sönlichen Verkehr zum Vater nachhaltig einzuschränken. Er lässt dabei jedoch ausser Betracht, dass das Kantonsgericht in seinem Entscheid vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) zunächst darauf hingewiesen hatte, dass das gewährte unbe- gleitete Besuchsrecht ohne weiteres wieder aufgehoben werden könne, sollte sich der Gesuchsteller nicht im Interesse seiner Kinder verhalten (E. 7.2, S. 19 unten). Des Weiteren wurde der Gesuchsteller mit Verweis auf das eingeholte Gutachten der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (kjp) vom 30. November 2017 an- gewiesen zu beweisen, dass er auf die Bedürfnisse seiner Kinder eingehen und sie von Streitereien mit der Kindsmutter fernhalten könne (E. 7.3 S. 20). Darüber hinaus wurde ihm empfohlen, wiederum gestützt auf die Ausführungen im genann- ten Gutachten, fachliche Hilfe beizuziehen, um sich besser in die Situation der Kinder versetzen und deren Bedürfnisse erkennen zu können. Dadurch werde ihm ermöglich, aktiv an einer positiven Entwicklung des persönlichen Verkehrs mitzu- wirken, damit in absehbarer Zukunft auch die Einräumung eines ordentlichen Be- suchs- und Ferienrechts ohne Belastung des Kindeswohls möglich werde (E. 7.3 S. 20). Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass das vom Kantonsgericht ge- währte Besuchsrecht nur ein erster Schritt war und – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – der blosse Zeitablauf im Verfahren nicht zu einer automati- schen Umwandlung in ein ordentliches Besuchsrecht führte. Vielmehr wurde sei- tens des Kantonsgerichts klar definiert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müs- sen, um einen nächsten Schritt auf dem Weg zu einem ordentlichen Besuchsrecht

12 / 17 gehen zu können. Dass der Gesuchsteller den Empfehlungen des Kantonsge- richts gefolgt wäre und die genannten Voraussetzungen nun erfüllt, ist nicht er- sichtlich und wird von ihm in seinem Gesuch vom 12. April 2019 auch nicht gel- tend gemacht. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und seinen Kindern dem Anschein nach unverändert geblieben ist: Wie sich seinem Gesuch entnehmen lässt, kritisiert der Gesuchstel- ler weiterhin nur das Verhalten der anderen involvierten Personen und bemüht sich in keinster Weise darum, die eigenen Konflikte nicht auf die Töchter zu über- tragen. Das hat, wie bereits im Gutachten dargelegt wurde, zur Folge, dass den Kindern ein unbelasteter Umgang mit beiden Elternteilen verunmöglicht wird. Der Gesuchsteller wird an dieser Stelle erneut mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass sich das Verhältnis zu seinen Kindern nur dann verbessern kann, wenn sie nicht in den Streit der Eltern involviert werden. Dies ist aber nicht möglich, wenn der Streit – wie im vorliegenden Fall – nach wie vor grösstenteils öffentlich ausge- tragen wird. Es wird nach dem Gesagten erneut darauf hingewiesen, dass es am Gesuchsteller liegt zu beweisen, dass er im Rahmen der Besuchsrechtsausübung seinen Kindern ein Umfeld bietet, in welchem sie sich wohlfühlen können und sie nicht ständig mit den Problemen, die ihre Eltern untereinander haben, belastet werden. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Anpassung des Besuchsrechts erfolgen. Da der Gesuchsteller bis anhin keinerlei Nachweise für entsprechende Bemühungen seinerseits vorgebracht hat, besteht aktuell kein An- lass für eine Abänderung des Besuchsrechts. Es bleibt nichts anderes, als beiden Elternteilen erneut dringend zu empfehlen, ihre hochstrittige Situation zum Wohle von C., D. und E.________ so schnell wie möglich zu klären. 4.4.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Hauptantrag des Gesuchstel- lers auf Aufhebung von Dispositivziffer 2 des vorsorglichen Massnahmenent- scheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) abzuweisen ist. 5.Eventualiter beantragt der Gesuchsteller die Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 8 des als vorsorgliche Massnahme wirkenden Entscheids des Regionalge- richts Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (Proz.Nr. 135-2017- 175). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten wurde und folglich noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Das entsprechende Rechtsmittelverfahren ist beim Kantonsgericht von Graubünden hängig. Dementsprechend kann dieser Entscheid

13 / 17 im vorliegenden Verfahren auch nicht abgeändert werden. Auf den entsprechen- den Eventualantrag kann daher nicht eingetreten werden. 6.Subeventualiter beantragt der Gesuchsteller den Erlass neuer vorsorglicher Massnahmen. Soweit dieser Antrag den Erlass einer neuen Besuchs- und Ferien- rechtsregelung betrifft, ist auf die vorstehenden Erwägungen zu verweisen. Der Gesuchsteller verlangt überdies die zeitliche Fixierung der im Entscheid vom 6. Dezember 2018 des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Mü- stair gewährten Telefonkontakte mit den Kindern. Zudem hätten diese unbeauf- sichtigt zu erfolgen. In diesem Zusammenhang bringt er vor, die Kindsmutter un- terlasse es weiterhin nicht, Gespräche mit den Kinder mehr oder minder auffällig zu überwachen und dazwischen zu funken. Dies geschehe beispielsweise durch Anweisung, die Lauthörfunktion des Natels zu verwenden oder dauernde "zufälli- ge" Präsenz im Hintergrund eines Videotelefoniegesprächs. 6.1.Im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) wurde der telefonische Kontakt zwischen Vater und Kindern nicht themati- siert. Mit Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 wurde dem Gesuchsteller gestattet, drei Mal pro Woche mit seinen Kindern C., D. und E.________ Telefonkon- takt aufzunehmen (Ziff. 8 des Dispositivs). Wie vorstehend bereits dargelegt, wur- de dieser Entscheid vom Gesuchsteller mit Berufung angefochten und ist demzu- folge noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufung gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO keine aufschiebende Wirkung hat, ist diese Regelung vollstreck- bar und damit aktuell umzusetzen. Die genannte Regelung enthält aber keine Aus- führungen dazu, wie die Telefonkontakte abzulaufen haben, namentlich ob die Kindsmutter die Gespräche mithören darf oder nicht. Dem Gesuchsteller ist in die- sem Zusammenhang unter Hinweis auf das Ergänzungsgutachten vom 9. Novem- ber 2018 zuzustimmen, dass die gewährten Telefonkontakte im Interesse der Kin- der und insbesondere, um Loyalitätskonflikte zu vermeiden, unbeaufsichtigt erfol- gen sollten. Daher ist im Sinne einer neuen Anordnung festzulegen, dass sämtli- che gewährten Telefonkontakte für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeauf- sichtigt zu erfolgen haben. Auf eine weitergehende zeitliche Fixierung der Tele- fongespräche – wie sie vom Gesuchsteller beantragt wurde – wird jedoch aus- drücklich verzichtet, da die Kinder ein Alter erreicht haben (zwischen 9 und 16 Jahren), in welchem sie ausserhalb der Schulzeiten Aktivitäten nachgehen oder sich spontan mit Freunden treffen, was durch eine strikte Festlegung der Telefon- kontakte erschwert würde. Da die zeitliche Festlegung der Telefongespräche of- fenkundig weiterhin zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führen, sei an dieser

14 / 17 Stelle empfohlen, diese unter der Woche so zu verteilen, dass sie nicht mit ande- ren Terminen der Kinder kollidieren. Die Kinder sollten sich nicht zwischen Verab- redungen/Aktivitäten und den Gesprächen mit ihrem Vater entscheiden müssen. Diese Koordinierung kann – sofern erforderlich – auch durch die Beiständin erfol- gen. 6.2.Der Gesuchsteller verlangt bezüglich der geforderten Ausweitung des Be- suchsrechts wie auch hinsichtlich der Telefonkontakte die direkte Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen, um den neu zu erlassenden Regeln betreffend persönlichem Verkehr raschmöglichst zum Durchbruch zu verhelfen. Die Anord- nung der direkten Vollstreckung fällt gestützt auf Art. 267 ZPO grundsätzlich in die Zuständigkeit des Massnahmengerichts. Mit Bezug auf das Besuchsrecht erübrigt sich jedoch eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Begehren, da auf eine Ausweitung des Besuchsrechts – wie sie vom Gesuchsteller beantragt wurde – entsprechend den vorstehenden Erwägungen zu verzichten ist. Was die Telefon- kontakte anbelangt, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller sein Rechtsbegehren nicht begründet und namentlich nicht erläutert, inwiefern eine direkte Vollstreckung überhaupt möglich sein soll. Auf diesen Teil des Begehrens kann daher ebenfalls nicht eingetreten werden. Eine direkte Vollstreckung wäre aber ohnehin abzuwei- sen, da eine solche im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Kindeswohls sowohl als ungeeignet wie auch als unverhältnismässig zu qualifizieren wäre. Kommt hinzu, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass die Ehefrau die Kon- taktaufnahme in der Vergangenheit vereitelt hat. Ausserdem wird mit der vorlie- genden Verfügung klargestellt, dass die gewährten Telefonkontakte unbeaufsich- tigt zu erfolgen haben, wodurch diesem Problem ebenfalls Einhalt geboten wird. 7.Der Gesuchsteller bringt im Rahmen seiner Eingabe ausserdem Ausstandsgründe gegen den Einzelrichter am Regionalgericht Engiadina Bas- sa/Val Müstair, lic. iur. utr. Orlando Zegg, vor. Dabei handelt es sich um dieselben Einwände, welche bereits im Rahmen von zwei Beschwerdeverfahren durch das Kantonsgericht geprüft wurden (ZK1 18 17 und ZK1 18 48). Beide Beschwerden wurden mit der Begründung abgewiesen, dass bei objektiver Betrachtungsweise keine Gegebenheiten vorlägen, die im konkreten Fall einen Ausstandsgrund von lic. iur. utr. Orlando Zegg zu begründen vermöchten. Demzufolge besteht für die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts kein Anlass, die Gültigkeit der Amtshandlungen von lic. iur. utr. Orlando Zegg im Eheschutzverfahren zu hinterfragen. Sämtliche, in diesem Zusammenhang vorgebrachte Behauptungen sind daher nicht zu hören und die dazu gestellten Beweisanträge sind demzufolge abzuweisen.

15 / 17 8.Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass der Hauptantrag des Gesuchstellers auf Anpassung/Abänderung des vorsorglichen Massnah- menentscheids des Kantonsgerichts Graubünden vom 28. Februar 2018 (ZK1 17 163) abzuweisen ist. Auf seinen Eventualantrag auf Aufhebung der Dispositivzif- fern 4 und 8 des als vorsorgliche Massnahme wirkenden Entscheids des Einzel- richters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (135-2017-175) ist nicht einzutreten. Sein Subeventualantrag auf Erlass einer neuen Regelung bezüglich der Telefonkontakte ist insofern gutzuheissen, als ge- richtlich angeordnet wird, dass die mit Entscheid des Einzelrichters am Regional- gericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. Dezember 2018 (Dispositivziffer 8) gewährten Telefonkontakte für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen haben; der Antrag auf zeitliche Fixierung der Telefonkontakte wird je- doch abgewiesen. Auf den Antrag des Gesuchstellers auf direkte Vollstreckung der vorsorglichen Massnahmen wird nicht eintreten. 9.Die Verfahrenskosten bestehen zum einen aus der Entscheidgebühr, wel- che gestützt auf Art. 13a der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfah- ren [VGZ; BR 320.210] auf CHF 3'000.00 festgelegt wird. Zum anderen beinhalten sie auch die Kosten der Kindesvertreterin. Diese machte mit Honorarnote vom 3. Oktober 2019 (ZK1 19 66 act. G.3) einen Aufwand von 20.62 Stunden geltend. Dabei erscheint der Aufwand für rechtliche Abklärungen (26.04.2019 und 21.08.2019) unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Thematik bereits aus dem Eheschutzverfahren hinreichend bekannt gewesen sein dürfte und dem- entsprechend nicht mehr so umfangreiche Recherchen erforderlich waren, als zu hoch und sind um 2.5 Stunden zu kürzen. Dementsprechend ist von einem Zeitaufwand von 18.12 Stunden auszugehen ist, was bei einem Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde CHF 3'624.00 entspricht und unter Einrechnung der Spesen (CHF 54.36) sowie der Mehrwertsteuer (CHF 283.23) ein Honorar von CHF 3'961.60 ergibt. Die Kosten des Verfahrens betragen somit CHF 6'961.60 und sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Da dieser nur mit seinem Subeventualantrag und lediglich im Umfang seines Antrags auf unbeaufsichtigte Telefonkontakte ob- siegt hat, rechtfertigt sich keine andere Kostenverteilung. 10.Der unterliegende Gesuchsteller ist überdies verpflichtet, der Gesuchsgeg- nerin die Kosten ihrer anwaltlichen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Die Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin machte mit Honorarnote vom 23. Oktober 2019 (ZK1 19 66 act. G.4) – basierend auf einem Zeitaufwand von 18.25 h – eine Honorarforderung von CHF 5'034.95, einschliesslich Auslagen (CHF 295.00) und Mehrwertsteuer (CHF 359.95) geltend. Der angerechnete

16 / 17 Zeitaufwand ist jedoch um 2.2. Stunden zu kürzen: Zum einen wurde für das Ge- such um Fristerstreckung vom 30.04.2019 sowie für das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemessen an den tatsächlichen Eingaben ein zu grosser Aufwand verrechnet. Zum anderen wurden am 11.06.2019 1.5 Stunden für die Entgegennahme und Prüfung eines Teilentscheids in Rechnung gestellt, welcher jedoch nicht dem vorliegenden Verfahren zugeordnet werden kann. Dem- zufolge ist von einem Zeitaufwand von 16.05 Stunden auszugehen, was bei einem Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde CHF 3'852.00 entspricht und unter Einrech- nung einer Spesenpauschalen von 3% (höhere Spesen sind konkret nachzuwei- sen) sowie der Mehrwertsteuer (CHF 305.50) ein Honorar von CHF 4'273.05 er- gibt. Dieses erweist sich unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache als angemessen. Die vom Gesuchsteller zu bezah- lende Parteientschädigung wird demzufolge auf CHF 4'273.05 festgelegt. Eine Reduktion der Parteientschädigung infolge der teilweisen Gutheissung rechtfertigt sich nicht, zumal lediglich eine Präzisierung der bestehenden Massnahmen erfolg- te und der Gesuchsteller mit seinen übrigen Anträgen nicht zu obsiegen vermoch- te. 11. Abschliessend wird der Rechtsvertreter des Gesuchstellers noch darauf hingewiesen, dass er mit einer aufsichtsrechtlichen Anzeige zu rechnen hat, soll- ten sich in künftigen Rechtsschriften weiterhin persönliche Beleidigungen, Verun- glimpfungen oder beschimpfende Äusserungen befinden, welche weder der Sache noch einer gehörigen Interessenwahrung dienlich sind und über das Notwendige hinausgehen.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2.Es wird angeordnet, dass die in Dispositivziffer 8 des Entscheides des Ein- zelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 6. De- zember 2018 gewährten Telefonkontakte zwischen dem Gesuchsteller und seinen Töchtern für die Dauer des Berufungsverfahrens unbeaufsichtigt zu erfolgen haben. 3.Die Kosten des vorliegenden Verfahrens in Höhe von total CHF 6'961.60 (Entscheidgebühr CHF 3'000.00, Kosten Kindervertretung CHF 3'961.60) gehen zu Lasten von A., welcher B.___ zudem aussergericht- lich mit CHF 4'273.05 einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer zu entschädigen hat. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

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25.03.2026