Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Entscheid vom 4. März 2020 ReferenzZK1 20 28 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc ParteienX._____, Beschwerdeführer GegenstandBehandlung ohne Zustimmung Anfechtungsobj. Anordnung Psychiatrische Dienste Graubünden (PDGR) vom 07.02.2020, mitgeteilt gleichentags Mitteilung06. März 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A.X., geboren am _____ 1982, wurde am 25. Januar 2020 von Dr. med. A. aufgrund eines agitierten Verwirrtheitszustands mit verbaler Fremdag- gression fürsorgerisch in der Klinik B._____ untergebracht. B.Am 30. Januar 2020 wurde X._____ auf die Rehabilitationsstation der Klinik B._____ verlegt. C.Aufgrund massiv bedrohlichen Verhaltens wurde X._____ am 5. Februar 2020 mithilfe von drei Polizisten zurück auf die geschlossene Notfallstation ge- bracht, wo er oral mediziert werden musste. Im Eintrittsprotokoll wurde festgehal- ten, der Zustand des Beschwerdeführers sei wechselhaft. Er zeige sich misstrau- isch, angespannt mit starrem Blick, verbal bedrohlich und schwankend in Stim- mung und Antrieb. D.In der Folge ordnete die Klinik B._____ am 7. Februar 2020 eine Behand- lung ohne Zustimmung von X._____ nach Art. 434 ZGB an. Die Massnahme wur- de damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit einem hochangespannten psychotischen Zustandsbild imponiert habe und mit umtriebigen Phasen, in denen er bedrohliche Gesten gemacht und laut herumgeschrien habe. Er sei in seiner psychotischen Erregtheit nicht mehr erreichbar gewesen. Zudem habe er Mitpati- enten belästigt. Darauf angesprochen, habe er hoch aggressiv und verständnislos reagiert. Er zeige keine Behandlungseinsicht und verweigere jegliche Medikation. E.Mit Eingabe vom 14. Februar 2020 erhob X._____ (fortan: Beschwerdefüh- rer) gegen diese Behandlung ohne Zustimmung Rekurs (recte: Beschwerde) beim Kantonsgericht von Graubünden. F.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ersuchte die Klinik B._____ mit Schreiben vom 17. Februar 2020, unter Fristan- setzung bis zum 18. Februar 2020, um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszu- stand des Beschwerdeführers, zur Art der Behandlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung aus ärztli- cher Sicht gegeben seien. Weiter forderte er die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer an. G.Am 18. Februar 2020 reichte die Klinik B._____ den angeforderten Bericht ein. Im Bericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 25. Januar 2020 per fürsorgerische Unterbringung durch Dr. med. A._____ in die Klinik B._____ einge-

3 / 10 liefert worden sei. Es bestehe eine akute Psychose im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie. Er zeige sich weder krankheits- noch behandlungseinsichtig. H.Mit prozessleitender Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Februar 2020 wurde Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begut- achtung des Beschwerdeführers betraut. Der Gutachter wurde ersucht darzule- gen, ob und inwiefern ein Bedarf an der Behandlung ohne Zustimmung einer fest- gestellten psychischen Erkrankung bzw. an der Betreuung der betroffenen Person bestehe und mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich erstellten Krankheit bzw. Betreuung unterbleibe. Im Gutachten sei weiter die Frage zu beantworten, ob aufgrund des festgestellten Handlungsbe- darfs eine stationäre Behandlung bzw. Betreuung unerlässlich sei oder allfällige ambulante Alternativen bestünden, wobei der Experte auch darüber Auskunft zu geben habe, ob die Person über glaubwürdige Krankheits- und Behandlungsein- sicht verfügt. I.Der Gutachter Dr. med. C. attestiert in seinem Gutachten, datiert vom 20. Februar 2020, dass beim Beschwerdeführer eine akute Psychose vorliege. Eine stationäre Behandlung sei unumgänglich, da sich ansonsten der Zustand rasch verschlechtern würde und es wieder zu Aggressionsausbrüchen kommen würde, welche in kurzer Zeit eine erneute fürsorgerische Unterbringung zur Folge hätten. Eine ambulante Behandlungsalternative sei unzureichend, da weder Krankheitseinsicht noch Compliance bestünden. Im Nachtrag des Kurzgutachtens vom 27. Februar 2020 ergänzt Dr. med. C., dass auch eine Behandlung oh- ne Zustimmung des Beschwerdeführers absolut notwendig sei. J.Mit Verfügung vom 28. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur mündlichen Hauptverhandlung auf den 4. März 2020 vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vorgeladen. K.Am 4. März 2019 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden statt, an welcher der Beschwerde- führer persönlich teilnahm. Bezüglich der richterlichen Befragung wird auf das se- parat angefertigte Protokoll verwiesen. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde dem Beschwerdeführer sowie der ärztlichen Leitung der Klinik B., noch glei- chentags das vorzeitige Entscheiddispositiv zugestellt.

4 / 10 L.Auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der richterlichen Be- fragung und die Ausführungen im Gutachten, im Bericht der Klinik B._____ und in den beigezogenen Akten wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Behandlung einer psychi- schen Störung ohne Zustimmung gemäss Art. 434 ZGB. Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und 4 ZGB in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivil- gesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]) und dementsprechend zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2.Gegen eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen schriftlich beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Eine Be- gründung ist nicht notwendig (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 1 ZGB). Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde der betroffenen Person, die sich einzig gegen die am 7. Februar 2020 angeordnete Behandlung ohne Zustimmung richtet. Demgegenüber ist die am 25. Januar 2020 angeordnete fürsorgerische Unterbringung nicht angefochten. Mit der vorliegenden Erkenntnis erfolgt somit keine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung an sich. Die Beschwerdefrist wurde mit der Eingabe vom 14. Februar 2020 (Datum Poststem- pel) gewahrt (act. 01). Daher ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde einzutreten. 2.1.Das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz richtet sich nach Art. 450a ff. ZGB. Zu beachten sind sodann die allgemeinen Verfahrensgrund- sätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB), die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (vgl. Lorenz Droe- se/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde und erstreckt sich – wenn auch teilweise in abgeschwächter Form – nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gericht-

5 / 10 lichen Beschwerdeinstanz (vgl. Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen). Aus Art. 450a ZGB wie auch aus Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessenheit frei überprüft und ihm von Bun- desrechts wegen volle Kognition zukommt. 2.2.Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht in- volvierten sachverständigen Person erstellt werden und in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussern muss (BGE 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Ba- sel 2018, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 19 zu Art. 450e ZGB). Mit dem Kurzgutachten vom 20. Februar 2020 von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, welcher den Beschwerdeführer am 20. Februar 2020 persönlich untersuchte, wurde dieser Vorschrift Genüge getan (act. 05). 2.3.Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (vgl. Chri- stof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung am 4. März 2020 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3.1.Eine Behandlung ohne Zustimmung setzt im Allgemeinen voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht wurde, die Un- terbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt ist und die Zustim- mung der betroffenen Person fehlt (Art. 434 Abs. 1 ZGB). Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen kann der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorge- sehenen medizinischen Massnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Voraus- setzungen schriftlich anordnen (vgl. dazu sogleich nachstehend E. 4.1; Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1–3 ZGB).

6 / 10 3.2.Die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Inte- grität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die Menschenwürde gemäss Art. 7 BV zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbst- und Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Ne- benwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Behandlung mit Neuroleptika bzw. Antipsychotika (BGE 130 I 16 E. 4 und 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.3.1). 4.1.Eine Behandlung ohne Zustimmung ist gestützt auf die gesetzliche Syste- matik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Einrichtung befindet und die Behand- lung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt. Weiter muss die Zustimmung der betroffenen Person fehlen (Art. 434 Abs. 1 ZGB) und die Behandlung hat sich auf den Behandlungsplan gemäss Art. 433 ZGB abzustützen (Thomas Geister/Mario Etzensberger, a.a.O., N 3 f. und N 13 zu Art. 434/435 ZGB). Der Beschwerdeführer befindet sich infolge einer ärztlich angeordneten fürsorgeri- schen Unterbringung aktuell in der Klinik B._____ (act. 03.2). Gemäss den Aus- führungen des Gutachters, welche sich nebst einer persönlichen Konsultation zulässigerweise auch auf die Akten der Klinik B._____ stützt, liegt beim Be- schwerdeführer eine akute Psychose aufgrund paranoider Schizophrenie vor (act. 05). Diese Krankheitsbilder stellen eine psychische Störung im Sinne des Geset- zes dar; in deren Zusammenhang erfolgte auch die angeordnete Behandlung. Des Weiteren wird aus der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Fe- bruar 2020, dem Bericht der Klinik B._____ vom 18. Januar 2020 sowie dem Gut- achten von Dr. med. C._____ vom 20. Januar 2020 ersichtlich, dass der Be- schwerdeführer, die Einnahme einer antipsychotischen Medikation verweigerte. Aufgrund dessen liegt eine fehlende Zustimmung der Betroffenen Person vor. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung erfolgte überdies durch Dr. med.

7 / 10 D., Chefärztin Akutpsychiatrie/Rehabilitation, sowie Dr. med. E., Oberarzt. Fraglich erscheint, ob vorliegend mit der pauschalen Angabe der Medikation "adäquate und dem Störungsbild entsprechende Pharmakotherapie" im Behand- lungsplan (act. 03.4) den gesetzlichen Anforderungen Genüge getan ist (vgl. Art. 433 und 434 ZGB). 4.2.Form und Inhalt des Behandlungsplans ergeben sich aus dem Gesetz (Art. 433 f. ZGB). Der Behandlungsplan ist gemäss Art. 13 OR schriftlich zu erstellen. Es bedarf somit der Unterschrift des behandelnden Arztes und nicht des Chefarz- tes (Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 17 zu Art. 433 ZGB). Der Behandlungsplan hat neben den Personalien der betroffenen Person eine Diagnose oder mindestens die Beschreibung des Krankheitsbildes zu enthalten. Er muss Auskunft über die geplanten Abklärungen und Untersuchungen geben sowie das Ziel der Behandlung und die beabsichtigte Therapie benennen. Dem Behandlungsplan müssen auch Ausführungen zu den Risiken und Nebenwirkun- gen der vorgeschlagenen Therapie und eine Prognose zu ihrer Wirkung zu ent- nehmen sein. Überdies hat er auch eine Prognose über den Krankheitsverlauf zu enthalten, wenn die notwendige Therapie unterbleibt. Schliesslich muss aus dem Behandlungsplan ersichtlich sein, wer ihn als behandelnder Arzt erstellt hat. Dabei ist der Behandlungsplan laufend den Entwicklungen anzupassen (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 8 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Der Behandlungsplan ist dem Patienten zur Zustimmung zu unterbreiten. Rechts- grundlage für die Behandlung ist die Einwilligung durch den Patienten. Liegt die Einwilligung nicht vor, ist eine Behandlung nach Art. 434 ZGB möglich und muss folglich erst mittels Verfügung angeordnet werden. Der Behandlungsplan bildet die Grundlage für diese Verfügung. Eine Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese ausdrücklich im Behandlungsplan vorgesehen ist. Es kann nur die darin vom behandelnden Arzt vorgeschlagene Behandlung angeordnet werden (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger, a.a.O., N 23 f. zu Art. 433 ZGB m.w.H.). Das Bundesgericht hat in einer ähnlichen Thematik festge- halten, dass eine Behandlung ohne Zustimmung schriftlich anzuordnen ist, wenn die betroffene Person die Einnahme der im Behandlungsplan vorgesehenen Medi- kamente verweigert. Daraus ist abzuleiten, dass die bei der Behandlung ohne Zu- stimmung zu verabreichende Medikation bereits im Behandlungsplan enthalten sein muss (Urteil des Bundesgerichts 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4.2 m.w.H).

8 / 10 Der Behandlungsplan vom 25. Januar 2020 enthält lediglich die Namen des Be- schwerdeführers, des Pflegefachmanns sowie der Psychologin. Nicht ersichtlich ist, ob der Behandlungsplan vom zuständigen behandelnden Arzt erstellt worden ist, da dieser den behandelnden Arzt nicht bezeichnet und auch nicht dessen Un- terschrift trägt. Folgt man dem Gesetzeswortlaut gemäss Art. 433 Abs. 1 ZGB, wonach der behandelnde Arzt den Behandlungsplan zu erstellen hat, würde be- reits in der Errichtungsphase eine massgebliche Gültigkeitsvoraussetzung fehlen. Abgesehen von diesem grundsätzlichen und offensichtlichen Mangel in formaler Hinsicht, erscheint der Behandlungsplan auch inhaltlich ungenügend. So wurde in unzulässiger Weise unterlassen, allfällige sich aus der Therapie ergebende Risi- ken und Nebenwirkungen im Behandlungsplan für den Beschwerdeführer aufzu- führen (act. 03.4). Dies läuft dem Zweck eines Behandlungsplans diametral zuwi- der, zumal eine gültige Einwilligung in eine Behandlung nur vorliegen kann, wenn dem Patienten die Vor- und Nachteile der Behandlung vorgängig dargelegt wur- den. Der Patient muss sich ein Gesamtbild über die Behandlung machen können, um gültig in solche einzuwilligen. Ferner gibt der Behandlungsplan mit der unprä- zisen Bezeichnung "Verschlechterung des Zustandes" keine hinreichend klare Auskunft darüber, mit welchem Krankheitsverlauf zu rechnen ist, wenn die erfor- derliche Therapie unterbleibt. Die Chefärztin D._____ und der Oberarzt E._____ ordnen eine medikamentöse Behandlung mit Haldol bis zu 40 mg/d und Valium/Psychopax bis zu 40 mg/d oral, alternativ die beiden genannten Substanzen i.m. jeweils bis zu 2x10 mg/d oder Clopixol acutard bis zu 150 mg i.m. alle drei Tage an, wobei sie auf den Behand- lungsplan vom 25. Januar 2020 verweisen (act. 03.4). Dieser Verweis stösst ins Leere, weil im Behandlungsplan die geplante Medikation mit keinem Wort festge- halten worden ist (act. 03.1). Ungeachtet dessen, dass die Handlung von D._____ und E._____ gegen geltendes Recht verstösst, wirkt ein solches Verhalten im Be- reich, in welchem in Grundrechte von besonders schutzbedürftigen Menschen eingegriffen wird, stossend. Der Behandlungsplan des Beschwerdeführers sieht lediglich die dürftige Pauschalbezeichnung "Pharmakotherapie" unter dem Titel "Vorgesehene Therapien und Massnahmen" vor (act. 03.4). Welche Medikamente und Behandlungen darunter zu subsumieren sind, bleibt unklar. Der Behand- lungsplan vermag aus diesem Grund den formellen Anforderungen nicht zu genü- gen und bildet keine genügende Grundlage für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 Abs. 1 ZGB. Das Vorgehen der Klinik B._____ im Zusammenhang mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 erweist sich daher als mit dem geltenden Bundesrecht nicht verein- bar.

9 / 10 5.Zusammenfassend sind die formellen Voraussetzungen für die Anordnung einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB nicht erfüllt. Die Be- schwerde erweist sich demnach als begründet und ist gutzuheissen. Die Behand- lung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 ist aufzuheben. 6.In Bezug auf die Grundsätze der Kostenauflage im erwachsenenschutz- rechtlichen Beschwerdeverfahren verweisen die Art. 63 Abs. 5 und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. Demnach werden die Pro- zesskosten gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Der Beschwerdeführer ist mit seinem Antrag der Aufhebung der Anord- nung der Behandlung ohne Zustimmung umfassend durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'900.00 (bestehend aus CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 400.00 Gutachterkosten) zu Lasten des Kantons Graubünden. Ausseramtliche Entschädi- gungen sind keine zu sprechen.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird aus formellen Gründen gutgeheissen und die Be- handlung ohne Zustimmung vom 7. Februar 2020 aufgehoben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'900.00 (CHF 1'500.00 Gerichtsgebühr und CHF 400.00 Gutachterkosten) verblei- ben beim Kanton Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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