Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 18. Oktober 2021 ReferenzZK1 20 162 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bäder Federspiel, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Grether, Lautengartenstrasse 7, Postfach 123, 4052 Basel GegenstandRechtsverzögerung (Auskunft/vorsorgliche Beweisführung) Mitteilung20. Oktober 2021

2 / 8 Sachverhalt A/a.Beim B._____ ist seit dem 24. Juli 2017 das Ehescheidungsverfahren zwi- schen A._____ (vormals A.; nachfolgend: Ehefrau) und C. (nachfol- gend: Ehemann) hängig (Proz. Nr. 115-2017-31). A/b.Die Ehefrau reichte am 31. Januar 2020 ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren ein (Proz.Nr. 135-2020-31), wobei sie den Antrag stellte, den Ehemann gestützt auf Art. 170 ZGB zur Erteilung zahl- reicher Auskünfte und zur Edition verschiedener Urkunden zu verpflichten. A/c.Am 20. Juli 2020 stellte die Ehefrau ein Gesuch um vorsorgliche Beweis- führung im Sinne von Art. 158 ZPO (Proz. Nr. 135-2020-236), in dem sie bean- tragte, verschiedene Institutionen zur Edition von Urkunden zu verpflichten. B/a.Mit Eingabe vom 12. November 2020 erhob A._____ im Verfahren betref- fend Auskunft (Proz. Nr. 135-2020-33) und im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) beim Kantonsgericht von Graubünden eine Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 319 lit. c ZPO. Darin stell- te sie sinngemäss das Rechtsbegehren, es sei das B._____ anzuweisen, die bei- den erwähnten Verfahren mit Entscheid zu erledigen bzw. bei Ausbleiben der Er- ledigung selbst die Edition entsprechender Urkunden anzuordnen, dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden, eventuell zu Lasten des Beschwerdegegners. B/b.Das B._____ nahm mit Schreiben vom 26. November 2020 zur Beschwerde Stellung, wobei es das Vorliegen einer Rechtsverzögerung oder Rechtsverweige- rung mit Blick auf die Vielzahl der in der Scheidungssache anhängig gemachten, umfangreichen Nebenverfahren und das derzeit gegebene Umfeld (hohe Arbeits- last, Ausfall eines Aktuars, Verhandlungsstau aufgrund Corona) in Abrede stellte. Es folgten weitere Stellungnahmen der Ehefrau wie auch des Ehemannes, der sich aus freien Stücken ebenfalls zur Beschwerde äusserte. In seinem Schreiben vom 18. März 2021 an die Eheleute A./C._____ stellte der Präsident des B.________ die Behandlung bzw. Weiterinstruktion der Massnahmeverfahren be- treffend Auskunft und vorsorgliche Beweisführung in Aussicht. C.Am 4. Mai 2021 reichte die Ehefrau beim Bundesgericht eine Rechtsverzö- gerungsbeschwerde im Sinne von Art. 94 BGG gegen das Kantonsgericht von Graubünden ein (Verfahren 5A_348/2021).

3 / 8 D.Mit gleichentags mitgeteiltem Entscheid vom 7. Mai 2021 hiess der Einzel- richter in Zivilsachen am B._____ das Auskunftsbegehren der Ehefrau (Proz. Nr. 135-2020-33) teilweise gut. Das Gesuch betreffend vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) wies die Einzelrichterin in Zivilsachen am B._____ mit Entscheid vom 14. Mai 2021, mitgeteilt am 20. Mai 2021, ab. E.Das Bundesgericht schrieb das Beschwerdeverfahren 5A_348/2021 in der Folge mit Verfügung vom 1. Juli 2021 als gegenstandslos geworden ab, verzichte- te auf die Erhebung von Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Graubün- den, die Ehefrau für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 1'500.00 zu ent- schädigen. Erwägungen 1.Mit den Entscheiden des B.________ in den Prozessen Nr. 135-2020-33 und Nr. 135-2020-236 wurde die seitens der Ehefrau gerügte Rechtsverzögerung beseitigt. Damit ist das Rechtsschutzinteresse am vorliegenden Beschwerdever- fahren entfallen (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 21 zu Art. 319 ZPO). Die Beschwerde ist somit als gegenstandslos geworden vom Ge- schäftsverzeichnis abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 2.1.Nach Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterlie- genden Partei auferlegt. Gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Dabei ist je nach La- ge des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren ge- geben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei wel- cher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit geführt ha- ben, und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 8 zu Art. 107 ZPO m.w.H.). Der Kostenentscheid ergeht aufgrund einer summarischen Prüfung und Würdigung des aktenkundigen Sach- und Streitstandes zum Zeitpunkt des Erledi- gungsgrundes. Ein besonderes Beweisverfahren findet nicht statt (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 4A_24/2019 v. 26.02.2019 E. 1.2). 2.2.Vorliegend gab das Zuwarten des B.________ mit dem Entscheid über die beiden Gesuche der Ehefrau Anlass zur Rechtsverzögerungsbeschwerde. Letzte-

4 / 8 re wäre nach summarischer Prüfung und Würdigung der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes mutmasslich gutzuheissen gewe- sen: 2.2.1. Artikel 29 Abs. 1 BV verpflichtet eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, jeden Entscheid binnen einer Frist zu fassen, die nach der Natur der Sache und nach den gesamten übrigen Umständen als angemessen erscheint. Die Ange- messenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Dabei sind insbesondere die Natur sowie der Umfang und die Kom- plexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entschei- dungsabläufe zu berücksichtigen (BGer 5A_191/2011 v. 30.06.2011 m.w.H.). In rein schriftlichen Summarverfahren ist nach Eingang der letzten schriftlichen Par- teistellungnahme ein Entscheid des Gerichts innert vernünftiger Frist zu erwarten. Diese Frist kann je nach Dringlichkeit erheblich variieren. Insbesondere bei vor- sorglichen Massnahmen darf die um Rechtsschutz ersuchende Partei bei begrün- detem Schutzanspruch mit einer gerichtlichen Anordnung innert weniger Tage rechnen, während in komplexeren und nicht dringlichen Angelegenheiten eine Zeitdauer von einigen Wochen hingenommen werden kann (Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II: Art. 150–352 ZPO, Art. 400–406 ZPO, Bern 2012, N 18 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 49 zu Art. 319 ZPO). 2.2.2. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Auskunftser- teilung (Proz. Nr. 135-202-33) wurde von der Ehefrau am 31. Januar 2020 einge- reicht. Der Ehemann nahm dazu mit Eingabe vom 17. Februar 2020 Stellung. Wei- tere Eingaben der Parteien folgten, letztmals am 11. Juni 2020 seitens des Ehe- mannes. Der Entscheid über das Gesuch wurde schliesslich am 7. Mai 2021, d.h. rund elf Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels, gefällt. Das Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Proz. Nr. 135-2020-236) wurde von der Ehefrau am 20. Juli 2020 eingereicht, wobei die letzte schriftliche Parteistellungnahme vom 8. September 2020 datiert. Der Entscheid über das Gesuch erfolgte am 14. Mai 2021, also rund acht Monate später. Damit wurde die angemessene Frist zur Beurteilung der Gesuche in beiden Fällen überschritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang u.a., dass die Ehefrau im Scheidungsverfahren grundsätzlich über ein Interesse verfügt, Auskünfte und Un- terlagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes zu erhalten, da ihr

5 / 8 (erst) diese die Bezifferung und Begründung ihrer Anträge zum nachehelichen Unterhalt, zum Güterrecht und zum Vorsorgeausgleich ermöglichen. Die beiden Massnahmeverfahren erwiesen sich sodann als nicht besonders komplex. Was die Einwände des Regionalgerichts betrifft, so wurden zwar in beiden in Frage stehenden (Summar-)Verfahren verschiedene Stellungnahmen ungefragt einge- reicht, doch waren die Prozesse bei Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwer- de am 12. November 2020 seit mehreren Monaten spruchreif und verging danach bis zum Entscheid ein weiteres halbes Jahr. Dass sich im massgeblichen Zeitraum ein wesentlicher Teil der Verfahrensakten aufgrund von Rechtsmittelverfahren – namentlich der seitens der Ehefrau gegen das Teilurteil im Scheidungspunkt er- hobenen Berufung – beim Kantonsgericht befand, ist zutreffend. Es hätte aber durchaus die Möglichkeit bestanden, die Akten des Hauptverfahrens dort zwecks Entscheid über die Massnahmegesuche für eine gewisse Zeit anzufordern, sofern deren Beizug zur Beurteilung der Gesuche überhaupt notwendig war. Die hohe Arbeitslast und die schwierige personelle Situation sind als Verzögerungsgründe zwar verständlich, doch stellt Arbeitsüberlastung und eine ungenügende Anzahl an Richtern oder Gerichtsschreibern nach Rechtsprechung und Lehre keine Ent- schuldigung für Verzögerungen dar (BGer 1B_122/2020 v. 20.03.2020 E. 3.1; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 49 zu Art. 319 ZPO). Unter diesen Umständen fehlt es an zureichenden Gründen für die verzögerte Behandlung der Massnahmegesuche, so dass eine Rechtsverzögerung vorliegt und die Beschwerde mutmasslich gutzu- heissen gewesen wäre. Bei Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wären die Kosten vom Kanton Graubünden zu tragen und wäre dieser zu Leistung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten gewesen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 110 E. 3.2 m.w.H.; BGE 139 III 471 E. 3.3; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 47 zu Art. 319 ZPO). 2.3Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die nach Art. 10 VGZ (BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, sind somit dem Kanton Graubünden aufzu- erlegen und aus der Kasse des B.________ zu bezahlen. 2.4.1. Ausserdem ist die Ehefrau für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ausseramtlich zu entschädigen. Mit Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. September 2021 wurde den Parteien Gelegenheit eingeräumt, für die Festsetzung einer Parteientschädigung eine Kostennote einzureichen. In der Fol- ge liess die Ehefrau dem Gericht über ihr Treuhandbüro eine Stellungnahme so- wie eine Kopie der Honorarrechnung ihres ehemaligen Rechtsvertreters, Rechts- anwalt Ulrich Kobelt, zukommen (act. A.12, B.5 u. D.18). Abgesehen davon, dass es an einer gültigen Vollmacht des Treuhänders zur Vertretung der Ehefrau fehlen

6 / 8 dürfte, geht aus der Honorar- und Auslagennote von Rechtsanwalt Kobelt vom 9. Juli 2021 nicht hervor, welchen Aufwand er für das vorliegende Beschwerdever- fahren hatte. Die Parteientschädigung ist daher nach gerichtlichem Ermessen festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Hierbei ist zu beachten, dass sich der Rechtsvertreter in der Beschwerde nicht auf die Begründung der Rechtsver- zögerung beschränkte, sondern sich auf weite Strecken zu den verschiedenen Verfahren vor dem B._____ äusserte und dabei auch die materielle Begründetheit der vor erster Instanz gestellten Anträge thematisierte. Insoweit gehen seine weit- schweifigen Ausführungen am Prozessgegenstand vorbei und erweisen sich als unnötig. Ausserdem ist der von ihm gestellte Eventualantrag im Rechtsverzöge- rungsverfahren offensichtlich unzulässig. Gegenstand der Beschwerde ist aussch- liesslich die Frage, ob eine Rechtsverzögerung vorliegt, wobei bei deren Gutheis- sung eine Rückweisung an die Vorinstanz erfolgt (Art. 327 Abs. 4 ZPO). Demge- genüber kann im Rahmen einer solchen Beschwerde nicht verlangt werden, dass superprovisorisch und sodann vorsorglich Banken und die Krankenkasse zur Her- ausgabe von Urkunden anzuweisen seien. Unter diesen Umständen erweist sich eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer als angemessen. Die Entschädigung ist vom Kanton Graubünden zu übernehmen und aus der Gerichtskasse des B.________ zu bezahlen. 2.4.2. Dem Ehemann ist für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung ist gegen die Vor- instanz gerichtet, die den Entscheid verzögert, nicht gegen die Gegenpartei (BGE 139 III 471 E. 3.3; Karl Spühler, a.a.O., N 27 zu Art. 319 ZPO; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 47 zu Art. 319 ZPO), weshalb dem Ehemann in diesem Verfahren grundsätzlich keine Parteistellung zukommt. In seiner Stellungnahme vom 6. Ja- nuar 2021 (act. A.8) führte sein Rechtsvertreter denn auch selbst aus, zur Rechts- verzögerung weder ein Rechtsbegehren gestellt noch eine Begründung abgege- ben zu haben. Soweit mit der Beschwerde (grösstenteils als Eventualbegehren formulierte) Anträge gestellt wurden, die über den Gegenstand einer Rechtsverzö- gerungsbeschwerde hinausgehen und sich potentiell gegen den Ehemann richten, kommt jenem allenfalls Parteistellung zu. Er wurde allerdings bereits im Schreiben der Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 2. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass nach vorläufiger Beurteilung die Einholung einer Beschwerdeantwort nicht als erforderlich erscheine. Auf sein ausdrückliches Ersuchen hin wurde ihm dann das Einreichen einer Stellungnahme freigestellt. Von dieser Gelegenheit machte der Ehemann in der Folge Gebrauch, wobei zu beachten ist, dass er sich darin hauptsächlich zu Themen äusserte, die nicht Verfahrensgegenstand sind, wie bspw. zur Frage der Lebensprägung der Ehe und damit des nachehelichen Unter-

7 / 8 halts. Seine Ausführungen erweisen sich in diesem Sinn als unnötig und die ent- sprechenden Stellungnahmen folglich als nicht entschädigungspflichtig. 3.Der vorliegende Entscheid ergeht in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 GOG (BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 KGV (BR 173.100) in einzelrichterlicher Kompe- tenz.

8 / 8 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Kasse des B.________ be- zahlt. 3.Der Kanton Graubünden hat A._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Diese wird aus der Kasse des B.________ bezahlt. 4.C._____ wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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