Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 02. März 2021 ReferenzZK1 20 147 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Sigron, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin GegenstandGenehmigung Rechenschaftsablage Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 20. August 2020, mitgeteilt am 15. September 2020 Mitteilung21. Juni 2021

2 / 13 I. Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend B.), geboren am _____ 2012, ist die Tochter der unverheirateten Eltern A. und C.. Am 12. März 2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nord- bünden) im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für B. eine Erzie- hungsbeistandschaft und eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen in ver- schiedenen Bereichen. Als Beistand wurde D._____ ernannt. Seit dem 1. Juli 2020 ist E._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) als Beiständin für B._____ einge- setzt. B.Am 29. Mai 2020 reichte F., stellvertretend für D., bei der KESB Nordbünden den periodischen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 sowie die per 31. März 2020 abgeschlossene Rechnung zur Genehmigung ein. F._____ beantragte dabei, die bestehenden Mass-nahmen un- verändert weiterzuführen. C.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 20. August 2020, begründet mitge- teilt am 15. September 2020, erkannte die KESB Nordbünden was folgt:

  1. Die Rechnung für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 schliesst bei einem Total der Einnahmen von Fr. 125'832.65 und ei- nem Total der Ausgaben von Fr. 112'446.30 per 31. März 2020 mit ei- nem Aktivsaldo von Fr. 13'386.35 ab und wird genehmigt. 2.Der Rechenschaftsbericht vom 29. Mai 2020 wird genehmigt und die geleistete Arbeit verdankt. 3.Die für B._____ bestehende Beistandschaft wird unverändert weiterge- führt. 4.Die Beistandsperson ist gehalten: a. der KESB alle zwei Jahre (nächstmals per 31. März 2022) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechenschafts- bericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermö- gensentwicklung, die Lage von B._____ und die Ausübung der Beistandschaft, Ausblick mit Empfehlungen) und ein aktuelles Budget einzureichen; b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Lebensum- stände von B._____ während der Rechenschaftsperiode die KESB mit einem Bericht zu informieren und allenfalls ein geeignetes Vor- gehen zu empfehlen. 5.Für die Mandatsführung von D._____ vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 wird zugunsten der Berufsbeistandschaft Plessur eine Entschä- digung von Fr. 1'200.— festgesetzt. 6.Betreffend Verfahrenskosten wird verfügt: a. Die Kosten werden auf total Fr. 3'183.— festgesetzt (Fr. 700.— betr. Verfahren Genehmigung Rechenschaftsablage sowie folgen-

3 / 13 de noch nicht auferlegten Verfahrenskosten: Fr. 500.— gemäss Entscheid vom 30.10.2018, Fr. 500.— gemäss Entscheid vom 14.02.2019 und Fr. 1'483.— gemäss Entscheid vom 14.06.2019). b. Auf die Erhebung der Verfahrenskosten wird aufgrund der wirt- schaftlichen Verhältnisse der Eltern verzichtet. 7.(Rechtsmittelbelehrung). 8.(Mitteilung). D.Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Kan- tonsgericht von Graubünden. Darin beanstandete sie die Genehmigung der peri- odischen Rechenschaftsablage für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Ziff. 2 des Entscheiddispositivs. Die Ausführungen im Rechenschaftsbericht von D._____ seien teilweise wider- sprüchlich, fehler- und mangelhaft sowie unvollständig. Zudem wies die Be- schwerdeführerin einleitend auf Fehler im Rahmen des Verfahrens betreffend die Fremdplatzierung von B._____ hin. E.Mit Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2020 beantragte die KESB Nord- bünden die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. F.Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden sowie die weiteren Ausführungen in den Akten und Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wo- bei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belan- gen Geltung zukommt. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kan- tonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine ho- hen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte am

4 / 13 14. Oktober 2020 (Datum Poststempel) gegen den am 15. September 2020 mitge- teilten Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein. 1.2.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme direkt betroffenen Personen (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (BGer 5A_979/2013 v. 28.03.2014 E. 6). Die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden ist insoweit als gegeben zu erachten, da sie als Mutter von B._____ vom angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden über die Weiterführung der Massnahmen unmittelbar betroffen sein könnte (zur Frage des tatsächlichen Rechtsschutzinteresses vgl. E. 6 und 7). 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an das Kantonsge- richt Graubünden eine mündliche Anhörung, sofern ihre Argumente nicht genügen sollten (act. A.1, S. 15). Die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung liegt grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Vorliegend wird angesichts ausreichen- der und klarer Aktenlage auf eine solche verzichtet und gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten entschieden. 2.3.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentra- len Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Ein-

5 / 13 heit des Prozesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdein- stanz (vgl. Luca Marantha/Christoph Auer/Michèle Marti in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 f. zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB). 3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). Dennoch gilt das Rüge- prinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend gemachten Rügen und An- träge konzentriert (vgl. Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 4 f. zu Art. 450a ZGB). 4.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Ent- scheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 20. August 2020, mit welchem der Rechenschaftsbericht des Beistands vom 29. Mai 2020 – die Be- richtsperiode 1. April 2018 bis 31. März 2020 betreffend – genehmigt wurde (Ziff. 2 des Entscheiddispositivs). Die Beschwerdeführerin beanstandet den Inhalt dieses Rechenschaftsberichts. Sie rügt in ihrer Beschwerdebegründung diverse Passa- gen als widersprüchlich, einseitig zu ihren Ungunsten sowie fehler- und mangelhaft und verlangt deren Korrektur bzw. Ergänzung. Die Beschwerdeführerin schildert in ihrer Beschwerdeschrift zudem ausführlich die Umstände, welche ihrer Ansicht nach zur Fremdplatzierung ihrer Tochter B._____ durch die KESB Nordbünden geführt hätten. Sie führt aus, es seien bei dieser Entscheidung unwahre Informati- onen über sie als Person ausschlaggebend gewesen; insbesondere gebe es keine Nachweise für einen psychischen Krankheitszustand ihrerseits zum Zeitpunkt der für die Fremdplatzierung massgebenden Ereignisse (Reise nach Deutschland). Weiter seien ihre Reden und Schriften vernachlässigt worden, was zu Fehlern bei vergangenen Urteilen und Vorgehen geführt habe. 4.2. Es stellt sich demnach die Frage, ob die von der KESB Nordbünden erteilte Genehmigung des Rechenschaftsberichts den gesetzlichen Anforderungen genügt. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu erfolgten Fremdplatzierungen von B._____ kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingegangen wer-

6 / 13 den, da diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids der KESB Nord- bünden waren. In diesem Zusammenhang ist auf die am 24. Juni 2020 erfolgte Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Kantonsgericht Graubünden und das noch laufende Verfahren ZK1 2020 84 zu verweisen. 5.1. Zu den Aufgaben eines Beistands gehört es, der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde so oft wie nötig, mindestens aber alle zwei Jahre, einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zu erstatten (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft diesen Bericht und verlangt, wenn nötig, Ergänzungen. Sie trifft nötigenfalls die Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person ange- zeigt sind (Art. 415 Abs. 2 und 3 ZGB). Die nämlichen Bestimmungen finden sinn- gemäss auch Anwendung, wenn die Beistandschaft ein Kind betrifft (Art. 314 Abs. 1 ZGB). Die Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse und die Betreuung soll den Behörden einerseits als Rechenschaftsablage zur Überprüfung der sachgerechten Erfüllung der Aufgabe des Beistands dienen. Andererseits dient sie als Standortbestimmung über die Zwecktauglichkeit und Notwendigkeit der Massnahme und bildet die Grundlage für allfällige Anpassungen. Kann sich die KESB aufgrund des Berichts kein Bild über die Mandatsführung resp. die Si- tuation der betroffenen Person machen, so hat sie den Beistand zur Ergänzung des Berichts aufzufordern. Mit der Genehmigung der periodischen Rechen- schaftsablegung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rech- nungsführung, die Vertretung, die Verwaltung und die Betreuung durch den Bei- stand für die entsprechende Periode als richtig erachtet (Urs Vogel, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5, 10, 11 und 18 zu Art. 415 ZGB; BGer 5A_151/2014 v. 04.04.2014 E. 6.1). 5.2.Der Bericht hat wie erwähnt über die Lage der betroffenen Person – vorlie- gend also das Kind B._____ – sowie die Ausübung der Beistandschaft Auskunft zu erteilen (Art. 411 Abs. 1 ZGB) und soll möglichst objektiv und sachbezogen erfolgen. Das ZGB regelt den Inhalt des Berichts damit nur sehr allgemein. Es ist Sache der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, nötigenfalls entsprechende Richtlinien zu erlassen. Der Detaillierungsgrad des Berichts richtet sich dabei nach der konkreten Situation und der massgeschneiderten Massnahme (vgl. Urs Vogel, a.a.O., N 10 zu Art. 415 ZGB). Art. 20 Abs. 1 der Verordnung zum Kindes- und Erwachsenenschutz (KESV; BR 215.010) äussert sich nicht zum erforderlichen Inhalt der Berichterstattung. Gemäss dem Beurteilungsblatt für Rechenschaftsbe- richte im Kindesschutz der KESB Nordbünden ist es erforderlich, dass der Bericht

7 / 13 ausreichende Angaben zur Situation und Entwicklung des Kindes bzw. der Familie sowie zur Mandatsführung enthält. Zudem sollen darin angemessene Ziele gesetzt werden (KESB, act. 710). 5.3.Der zum Bericht verpflichtete Beistand vermittelt mit seinem Bericht Einblick in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in seine Arbeitsweise und seine Aktionsfelder, gibt Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erziel- ten Ergebnisse. Es liegt in der Natur der Sache, dass der Bericht immer nur eine subjektive Sicht des Mandatsträgers wiedergeben kann. Daher können Passagen möglicherweise inhaltlich von der subjektiven Wahrnehmung anderer, insbesonde- re betroffener Personen abweichen und deshalb umstritten sein (Urs Vogel, a.a.O., N 10a zu Art. 415 ZGB und Kurt Affolter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 zu Art. 411 ZGB). Im Gegensatz zur Genehmigung der Rechnung, der eine erhöhte Beweiskraft zu- kommt (vgl. Urs Vogel, a.a.O., N 14 zu Art. 415 ZGB), bedeutet die Berichtsge- nehmigung nicht, dass sich die Aussagen des Mandatsträgers im Bericht zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit Beweiskraft erhalten (vgl. Patrick Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Bern 2016, N 3 zu Art. 415). 6.1.Vorliegend ist vor Augen zu halten, dass der Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit von D._____ als Erziehungsbeistand von B._____ im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB abzugeben hat und sich zum Vornherein auf die diesbezüglich zu wahrenden Aufgaben zu beschränken hat. Zudem ist der Bericht nicht einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr keinen Anspruch darauf, dass der Bericht ihre Sicht der Dinge wiedergibt. Der Korrektur zugänglich wären höchstens offensichtliche Fehler und Auslassun- gen, welche für die Beschwerdeführerin selber auch konkrete Nachteile mit sich bringen (BGer 5A_48/2018 v. 30.07.2018 E. 3.2.). Es ist dabei von der Beschwer- deführerin konkret aufzuzeigen, welche nachteiligen Einflüsse für sie die im Re- chenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informationen auf die weitere Man- datsführung oder auf die Interessen von B._____ hätten. Auch dann wären diese nur relevant, wenn sich bei Gutheissung der Beschwerde und einer antrags- gemässen Korrektur des strittigen Rechenschaftsberichtes an der tatsächlichen Situation der Beschwerdeführerin überhaupt etwas ändern würde. Somit muss aus den Rügen klar erkennbar sein, welche persönlichen Nachteile die Beschwerde- führerin daraus zieht oder welche Nachteile abgewendet werden könnten, falls sie mit der Beschwerde Erfolg haben sollte. Andernfalls fehlt ein tatsächliches Rechtsschutzinteresse und ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

8 / 13 6.2.Es ist zwar nachvollziehbar, dass sich Betroffene oder deren Angehörige an – aus ihrer persönlichen Sicht unzutreffenden – Ausführungen in einem Rechen- schaftsbericht stören können. Eine Berichterstattung im Sinne aller Beteiligten wä- re aber kaum je möglich und ein Rechtsmittel dagegen auch nicht dienlich, weil eine Berichtigung je nach den Ansichten der Beteiligten mit erheblichem Aufwand verbunden wäre, ohne dass ein konkreter Nutzen in der Mandatsführung und für die Interessen der Verbeiständeten resultiert (Entscheid des Obergerichts Aargau XBE.2014.41 vom 12.11.2014, publ. in: CAN 2015 Nr. 3). 6.3.Relevante Auslassungen und offensichtliche Fehler werden von der Be- schwerdeführerin, wie aus nachfolgenden Erläuterungen ersichtlich ist, nicht in einer dem Rügeprinzip genügenden Weise dargetan. In den einleitenden Aus- führungen auf S. 1 bis 3 der Beschwerdeschrift vom 14. Oktober 2020 bringt die Beschwerdeführerin diverse Unstimmigkeiten der Tätigkeit von D._____, insbe- sondere auch in der Zeit vor dem 1. April 2018, auf. Sie wirft dem Beistand etwa vor, seinen Auftrag vernachlässigt sowie rechtliche Grundlagen und Vorgaben nicht beachtet zu haben. Hierzu ist klarzustellen, dass gegen Handlungen und Un- terlassungen eines Beistands gemäss Art. 419 ZGB jeweils die Kindes- und Er- wachsenenschutzbehörde angerufen werden kann. Sie können daher folglich nur Gegenstand des entsprechenden Verfahrens sein und nicht im Rahmen eines kantonsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über die Genehmigung eines Re- chenschaftsberichts wieder im Einzelnen thematisiert werden. Folglich hätte die Beschwerdeführerin für von ihr kritisierte, näher zu umschreibende, Handlungen und Unterlassungen des Beistands, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage stehen, zunächst die KESB Nordbünden anrufen müssen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen ist folglich vorliegend nicht weiter einzugehen, da der angefochtene Entscheid zum Vornher- ein lediglich die Genehmigung der periodischen Rechenschaftsablage für die Zeit vom 1. April 2018 bis zum 31. März 2020 und die dafür wesentlichen Aussagen zum Inhalt haben kann. Auf die entsprechenden Rügen auf S. 1 bis S. 3 der Be- schwerdeschrift ist daher nicht einzutreten. 7.1.Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde in den Ausführungen zu Ziff. 1 "Familiäres Umfeld" des Rechenschaftsberichts zunächst nicht korrekt auf- geführte oder fehlende informative Angaben im Rechenschaftsbericht. Dies betref- fe etwa die Wohnadresse und die Telefonnummer des Vaters oder die fehlenden Angaben über das aktuelle Aufenthaltsbestimmungsrecht, einen Sorgerechtsan- trag und einen Verweis auf Streitigkeiten mit der KESB Nordbünden. Es ist indes- sen nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt,

9 / 13 inwiefern der Beschwerdeführerin durch solche Fehler oder Auslassungen Nach- teile erwachsen. 7.2.Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Fehlerhaftigkeit diverser Ausführun- gen in der Ziffer 2 "Rückblick" des Rechenschaftsberichts. Dabei verkennt sie, dass es sich bei den beanstandeten Passagen lediglich um Beschreibungen von Zielerreichungen und nicht um tatsächliche Auskünfte handelt. Auch den Aus- führungen der Beschwerdeführerin ist sodann zu entnehmen, dass B._____ das 2. Kindergartenjahr vorwiegend im Kindergarten Herold 2 absolvierte und das Ziel somit als mehrheitlich erreicht gelten darf. Hinsichtlich der Bemerkungen zur Ein- schulung von B., welche auch an anderer Stelle unter Ziffer 2.2.3. erwähnt wird, ist offensichtlich, dass es sich dabei um die subjektive Wahrnehmung der Beschwerdeführerin handelt und diejenige des Beistands davon abweichen kann. Die mehrheitliche Erreichung des Ziels, dass B. konstant eine altersgerech- te Freizeitbeschäftigung besucht, impliziert nicht, dass sie lediglich eine einzige Freizeitbeschäftigung ausgeübt hat. Vielmehr weist der Beistand unter Ziffer 2.2.5. des Rechenschaftsberichts auf verschiedene Freizeitaktivitäten hin, deren Aufzäh- lung in einem Rechenschaftsbericht auch nicht der Vollständigkeit bedürfen. Wei- ter merkt die Beschwerdeführerin an, dass der Kindsvater seine Kontakte zu B._____ nicht konstant wahrgenommen habe. Ins Leere geht auch hier der Vor- wurf, dass die Vernachlässigung von Terminen durch den Vater erwähnt werden müsste, da diese allfällige Unterlassung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Situation der Beschwerdeführerin hat. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern bei den angefochtenen Ausführungen betreffend die Zielsetzungen der Beschwerde- führerin durch Fehler oder Auslassungen Nachteile erwachsen sind. Dies macht die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen auf S. 4 bis 6 der Eingabe auch nicht geltend. 7.3.Gleiches gilt auch für die beanstandeten Ausführungen zum Punkt 2.2. "Verlaufsbericht" des Rechenschaftsberichts. Die Rügen in der Beschwerdeschrift hierzu erfolgen appellatorisch und ohne konkretes Aufzeigen von Nachteilen zu Lasten der Beschwerdeführerin, welche nur durch eine Korrektur beseitigt werden könnten. Dies gilt im Besonderen für die umfangreichen Ausführungen, welche die Beschwerdeführerin unter der Überschrift "2.2.2. Wohnen/Aufenthalt" macht. Die- se enthalten eine subjektive Aufarbeitung verschiedener Abläufe, vorab vom Juni 2019, namentlich betreffend die Gestaltung des Pfingstwochenendes 2019, wel- ches zur behördlichen Unterbringung im Kinderheim G._____ geführt hatte. Das- selbe gilt für die bemängelten Fehler unter Ziffer 2.2.2. zur Anzahl von Pflegefami- lien, zur Bezeichnung des Kinderhauses H._____ sowie zur fehlenden Beschrei-

10 / 13 bung der Wohnsituation von B., als sie noch bei der Mutter wohnte. Auch diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin keine heute für sie resultierenden Nachteile geltend. Kommt hinzu, dass aus dem Rechenschaftsbericht diesbezüg- lich Konkretisierungen zu Lasten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sind, sondern lediglich die behördliche Unterbringung von B. aufgrund eines ver- schlechternden Gesundheitszustandes der Mutter und einer Ausreise der Mutter mit der Tochter erwähnt wird. 7.4.Unter Ziffer 2.2.4. macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihre Tochter nicht in jedem Bereich ihrer Entwicklung weit vorangeschritten sei und sich ihre Fröhlichkeit zum Negativen verändert habe. Sie widerspricht damit ihren eigenen Ausführungen in der Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden vom 24. Ju- ni 2020 betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wonach die Ent- wicklung von B._____ von sämtlichen involvierten Stellen als unauffällig und nor- mal und sie selbst als aufgewecktes, cleveres und fröhliches Mädchen beschrie- ben wird (KESB, act. C10, S. 4 und 9). Abgesehen davon, dass es sich auch hier- bei um rein subjektive Wahrnehmungen handelt, welche der Beistand in seinem Rechenschaftsbericht aus seiner Sicht darlegt, lässt sich auch daraus kein Nach- teil zuungunsten der Beschwerdeführerin erkennen und unterbleiben somit rechts- genügliche Rügen. 7.5.Die Rügen in den Ziffern 2.2.5. ff. (S. 11 ff.) der Beschwerdeschrift sind ebenfalls nicht geeignet, Nachteile zu Lasten der Beschwerdeführerin aufzuzei- gen. Es ist darauf hinzuweisen, dass im angefochtenen Bericht die Themen "sozi- ale Entwicklung", "Persönlicher Verkehr/Kontakt zu Eltern/Angehörigen", "(Teil-)verwaltung Einkommen/Vermögen" und "Besonderheiten im erzieherischen bzw. betreuenden Umfeld" lediglich kurz auf etwas mehr als einer halben Seite abgehandelt werden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen be- treffend die Wortwahl "Kolleginnen" von B._____, das Fehlen der Angaben zu an- geblichen Kontaktabbrüchen zu den Familienmitgliedern des Kindsvaters, die un- zutreffende Beschreibung ihrer psychischen Verfassung und das Ausserachtlas- sen von Ungerechtigkeiten stellen zum Vornherein allesamt keine Umstände dar, welche – soweit sie in einem Rechenschaftsbericht enthalten sind bzw. allenfalls ausgelassen werden – überhaupt konkrete Nachteile für die Beschwerdeführerin mit sich bringen können. Auch diesbezüglich ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Bericht die Sichtweise des Beistands enthält und der so erstellten Rechen- schaftsbericht nicht ohne Weiteres einer Korrektur zugänglich ist. Die Ausführun- gen über die Beziehung der Eltern und die regelmässigen Kontakte bedürfen nicht

11 / 13 der Vollständigkeit, zumal die Beschwerdeführerin auch keine konkreten Nachteile dargelegt hat. 7.6.Soweit die Beschwerdeführerin die in Ziff. 2.3. fehlende Erwähnung des Mandatswechsels auf E._____ rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der genehmigte Rechenschaftsbericht den Zeitraum vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 behan- delt, während die Übernahme des Mandats durch E._____ bereits mit separatem Entscheid und ab 1. Juli 2020 beschlossen worden ist. Somit kann der spätere Mandatswechsel zum Vornherein nicht Thema des einen früheren Zeitraums um- fassenden Rechenschaftsberichts sein. 7.7.Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin in Ziff. 3 (S. 14 ff.) ihrer Be- schwerde die Ausführungen im Rechenschaftsbericht hinsichtlich des darin enthal- tenen Ausblicks auf die künftige Mandatsführung. Es sei diesbezüglich daran erin- nert, dass die Beistandschaft zu Gunsten des Kindes B._____ errichtet worden ist. Aus den im Rechenschaftsbericht formulierten Zielsetzungen der Erhaltung der Wohn- und Schulsituation sowie der zuverlässigeren Einhaltung der Besuchskon- takte der Eltern, der Erweiterung der Vertretung/Partizipation sowie der unverän- derten Weiterführung des Mandats ist nicht ersichtlich, inwieweit diese fehlerhaft sind oder gar geeignet wären, Nachteile zu Lasten der Beschwerdeführerin mit sich zu bringen. Die Frage der definitiven Erweiterung der Massnahmen wird zu- dem gegebenenfalls Sache eines neuen Entscheids der KESB Nordbünden sein und ist in einem Rechenschaftsbericht nicht weiter zu konkretisieren. 8.Zusammenfassend zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welchen nach- teiligen Einfluss die im Rechenschaftsbericht enthaltenen Aussagen und Informa- tionen auf die weitere Mandatsführung oder auf die Interessen von B._____ hät- ten. Vielmehr setzt die Beschwerdeführerin den einzelnen Passagen aus dem Re- chenschaftsbericht die eigene Sichtweise entgegen und möchte den Rechen- schaftsbericht entsprechend anpassen. Qualifizierte Rügen betreffend rechtser- hebliche Fehler und Auslassungen, die für die Beschwerdeführerin einen konkre- ten Nachteil zur Folge haben, sind der Beschwerdeschrift indessen nicht zu ent- nehmen. Einen Anspruch darauf, dass der Bericht einfach ihre Sicht der Dinge wiedergibt, hat die Beschwerdeführerin aber nicht (BGer 5A_482/2020 v. 14.09.2020 E. 9.3.1.). Selbst bei Gutheissung der Beschwerde und einer antrags- gemässen Korrektur des strittigen Rechenschaftsberichts würde sich an der tatsächlichen Situation der Beschwerdeführerin nichts ändern. Folglich fehlt der Beschwerdeführerin bei sämtlichen vorgebrachten Beanstandungen ein tatsächli- ches Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Beschwerde aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann.

12 / 13 9.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]), der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der wirtschaftlichen Ver- hältnisse der Beschwerdeführerin wird in diesem Beschwerdeverfahren gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB auf die Erhebung der Verfahrenskosten verzichtet.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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