Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 3. Mai 2021 (Mit Urteil 5A_477/2021 vom 18. November 2021 hat das Bundesgericht die ge- gen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutre- ten war.) ReferenzZK1 20 106 InstanzI. Zivilkammer BesetzungCavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Casutt, Aktuarin ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans M. Weltert Bahnhofstrasse 10, Postfach, 5001 Aarau in Sachen B._____ GegenstandSchlussbericht/Schlussrechnung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 02.07.2020, mitgeteilt am 23.07.2020 Mitteilung07. Mai 2021

2 / 16 Sachverhalt A.B._____ (nachfolgend: B.) ist der Sohn von A. (nachfolgend: Mutter) und C._____ (nachfolgend: Vater). Die Eltern trennten sich kurz nach der Geburt von B.. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord (Bern) vom 30. September 2015 wurde für B. eine Erzie- hungsbeistandschaft mit besonderen Befugnissen im Bereich des persönlichen Verkehrs errichtet und der persönliche Verkehr zwischen B._____ und seinem Vater geregelt. Zur Umsetzung des Entscheids setzte die Berufsbeistandschaft Plessur E._____ als Beistand ein. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 15. Dezember 2016 wurde der persönliche Verkehr zwischen B._____ und seinem Vater neu geregelt. In der Folge kam es zwischen den Eltern von B._____ wieder- holt zu Problemen bei der Umsetzung des dem Vater eingeräumten Besuchs- und Ferienrechts. Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 13. Februar 2018 bzw. mit Ernennungsurkunde vom 3. Mai 2018 wurde Rechtsanwältin Silvia Däppen als Kindesvertreterin in Bezug auf die Abklärung von Kindesschutzmassnahmen ein- gesetzt. B.Mit Entscheid der KESB Nordbünden vom 28. August 2019 wurde ein am 2. Oktober 2018 gestellter Antrag der Mutter auf Aufhebung der Beistandschaft so- wie auf Wechsel der Beistandsperson ebenso abgewiesen wie ein Antrag auf Ab- setzung der Kindesvertretung für B._____ für die Vertretung im Verfahren betref- fend die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen. C.Am 23. März 2020 stellte die Berufsbeistandschaft Plessur mit Zustimmung des Vaters und ohne Rückmeldung der Mutter bei der KESB Nordbünden den An- trag auf Wechsel der Beistandsperson von E._____ auf F., da E. die Berufsbeistandschaft Plessur per 30. April 2020 verlasse. Stellvertretend über- nahm G._____ die Beistandschaft bis zum 30. Juni 2020. Mit Zwischenbericht vom 3. Juni 2020 wies G._____ die KESB Nordbünden darauf hin, dass das Be- suchsrecht des Vaters, wie es am 10. Juli 2018 bzw. am 26. September 2018 ent- schieden wurde, nicht umgesetzt werde, und beantragte, dass die Mutter unter Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB anzuweisen sei, die Besuchskon- takte zwischen Vater und Sohn zu ermöglichen. Am 29. Juni 2020 legte G._____ der KESB Nordbünden einen Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. April 2018 bis 31. März 2020 zur Prüfung vor und beantragte unter anderem dessen Geneh- migung sowie die unveränderte Weiterführung der Massnahme. D.Die KESB Nordbünden entschied am 2. Juli 2020, begründet mitgeteilt am 23. Juli 2020, was folgt:

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  1. Als Beiständin für B._____ wird rückwirkend per 1. Juli 2020 anstelle von E._____ neu F._____ (Berufsbeistandschaft Plessur) eingesetzt.
  2. Die laufende Rechenschaftsperiode (bis 31.03.2022) gilt auch für die neue Beistandsperson.
  3. E._____ wird von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und der Schlussrechnung entbunden; über seine Entlastung wird an- lässlich der nächsten periodischen Rechenschaftsablage zu befinden sein.
  4. Die Leitung der Berufsbeistandschaft Plessur wird angewiesen, der KESB unverzüglich nach Mandatsende das Original der Ernennungs- urkunde vom 28. August 2019 zur Archivierung zu übergeben.
  5. Es wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
  6. (Rechtsmittelbelehrung).
  7. (Mitteilung). E.Dagegen führte die Mutter (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. August 2020 (Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden (nachfolgend: Kantonsgericht). Sie stellte folgende Anträge: 1.Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung der KESB Nordbünden vom 2. Juli 2020 sei wie folgt zu ändern: E._____ sei anzuweisen, innert einer Frist von 30 Tagen seinen Schlussbericht samt Schlussrechnung über seine Tätigkeit als Erziehungsbeistand der Beschwerdeführerin einzu- reichen. Über seine Entlastung sei jetzt zu befinden. 2.Verfahrensrechtlich: Dem unterzeichnenden Anwalt seien die Akten der KESB zwecks Akteneinsicht für kurze Zeit (mindestens 14 Tage) zuzustellen. 3.Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen und der unterzeichnende Anwalt sei als ihr Rechtsbeistand einzusetzen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- gegnerin. F.Mit Eingabe vom 1. September 2020 (Poststempel) reichte die Beschwer- deführerin Noven nach und ergänzte ihre Anträge vom 3. August 2020 wie folgt: 2.Neuer Antrag: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Be- schwerdeführerin das rechtliche Gehör zu allen Rechenschaftsberich- ten der Beistandschaft D.________ zu gewähren, die sich bei der Be- schwerdegegnerin im Zusammenhang mit B._____ befinden. G.Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2020 beantragte die KESB Nordbünden unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid und die Verfahrens- akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde.

4 / 16 H.Am 21. Januar 2021 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik ein, worin sie weiterhin an ihren Anträgen festhielt. I.Mit Duplik vom 4. Februar 2021 nahm die KESB Nordbünden zur Eingabe der Beschwerdeführerin Stellung und hielt weiterhin an der kostenfälligen Abwei- sung der Beschwerde fest. J.Im Sinne des unbedingten Replikrechts äusserte sich die Beschwerdeführe- rin am 8. Februar 2021 abermals zum Entscheid und hielt an ihren Anträgen vom 3. August 2020 bzw. 1. September 2020 fest. K.Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Entscheid sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1.Im vorliegenden Verfahren geht es um den Entscheid der KESB Nordbün- den vom 2. Juli 2020, worin über die Einsetzung der neuen Beiständin F._____ und über die Entbindung von der Pflicht zur Einreichung eines Schlussberichts und der Schlussrechnung durch den vorhergehenden Beistand, E., ent- schieden wurde. Ausserdem wurde festgehalten, dass über die Entlastung von E. erst anlässlich der nächsten periodischen Rechenschaftsablage zu befin- den sei (act. B.1, III). Die Beschwerdeführerin erblickt darin eine Verletzung der Pflicht des Beistands, einen Rechenschafts- oder Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzureichen, und erkennt darin ebenfalls eine Rechtsverweige- rung bzw. eine Rechtsverzögerung der KESB Nordbünden. Im Weiteren rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Willkürverbots (vgl. act. A.1). 1.2.Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde kann gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden, wo- bei dieser Bestimmung über Art. 314 Abs. 1 ZGB auch in kindesrechtlichen Belan- gen Geltung zukommt. Nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB (BR 210.100) ist das Kan- tonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Innerhalb des Kantonsgerichts ist die I. Zivilkammer zuständig (vgl. Art. 6 KGV [BR 173.000]). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer unmittelbar am Verfahren der KESB beteiligt war und im konkreten Fall ein aktuelles, (zumindest) tatsächliches Inter- esse an der Änderung oder Aufhebung des daraus resultierenden Entscheids hat. Dies sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der behördlichen Massnahme direkt betroffenen

5 / 16 Personen (Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 29 zu Art. 450 ZGB). Dazu zählen im Kindesschutzverfahren neben dem Kind selbst in aller Regel auch die Eltern (Droese/Steck, a.a.O., N 29 zu Art. 450 ZGB mit Hinweis auf BGer 5A_979/2013 v. 28.3.2014, E. 6). Die Legitimation der Beschwerdeführe- rin zur Beschwerde an das Kantonsgericht ist grundsätzlich gegeben, da sie als Mutter von B._____ eine vom angefochtenen Entscheid der KESB Nordbünden direkt betroffene Person ist. 1.3.Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Mitteilung des Entscheids der KESB schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (vgl. Art. 450b Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine ho- hen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kin- desrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085). Die Beschwerdefüh- rerin reichte am 3. August 2020 (Poststempel) gegen den am 2. Juli 2020 ergan- genen und auf Verlangen am 23. Juli 2020 schriftlich begründeten Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht ein. 1.4.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB etwas geregelt haben, sind die ZPO sowie die entsprechenden kantona- len Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 1.5.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Art. 443 ff. ZGB), soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Droese/Steck, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). 1.6.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (vgl. Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenen- schutz, Kommentar zu Art. 360-456 ZGB, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB).

6 / 16 Dennoch gilt das Rügeprinzip gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB, welches die nach Art. 446 ZGB geltende Untersuchungs- und Offizialmaxime insoweit einschränkt, als eine Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids eine förmliche Beschwerde voraussetzt und die Beschwerdeinstanz sich folglich primär auf die geltend ge- machten Rügen und Anträge konzentriert (Droese/Steck, a.a.O., N 5 zu Art. 450a ZGB). 2.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei bei den Rechenschaftsbe- richten vom 19. Juni 2018 sowie vom 29. Juni 2020 das rechtliche Gehör verwehrt worden, obwohl dies nach Art. 29 Abs. 2 BV eine verfassungsrechtliche Selbstver- ständlichkeit sei. Erst nachdem die KESB Nordbünden die Stellungnahme der be- teiligten Parteien zu diesen Berichten eingeholt habe und diese danach zur Kenntnis genommen habe, sei sie überhaupt in der Lage, materiell darüber zu entscheiden (act. A.2, Ziff. 4). In ihrer Begründung beruft sich die Beschwerdefüh- rerin auch auf vorhergehende Entscheide des Kantonsgerichts (ZK1 19 152/163), worin dieses eine Verfassungsverletzung bereits eindeutig festgestellt habe. Es handle sich vorliegend folglich um eine schwerwiegende Wiederholungstat. Auch in Bezug auf den Rechenschaftsbericht vom 19. Juni 2018 stehe eine Gehörsver- letzung nach wie vor im Raum. Die Vorinstanz sei daher zu verpflichten, das recht- liche Gehör zu allen Rechenschaftsberichten der Beistandschaft D.________ zu gewähren (act. A.2, Ziff. 5 f.). 2.2.Das Beschwerdeobjekt im vorliegenden Verfahren ist ausschliesslich der Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden vom 2. Juli 2020. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 1. September 2020 eine Anweisung an die KESB zur Wahrung des rechtlichen Gehörs für weitere Berichte und Akten anbegehrt (vgl. act. A.2, Ziff. 2), ist darauf nicht einzutreten. Die Erteilung von Weisungen an die KESB Nordbünden kann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein, jedenfalls soweit kein Zusammenhang mit dem ange- fochtenen Entscheid erkennbar ist und die anbegehrten Weisungen allgemeiner Natur sind bzw. sich auf die generelle Arbeitsweise der KESB Nordbünden bezie- hen. Ebenso wenig sind frühere Berichte von E._____ oder der Antrag von G._____ vom 29. Juni 2020 zur Genehmigung des Mandatsführungsberichts vom

  1. April 2018 bis 31. März 2020 (KESB act. 892) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdeführerin hat sogar selbst festgehalten, dass dieser Rechenschaftsbericht nicht Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung sei (vgl. act. A.4, Ziff. 5c). Auf Rügen in Bezug auf diese Rechenschaftsbe- richte ist folglich nicht einzutreten, ebenso wenig auf die Ausführungen, wonach Fragen vom 29. Juli 2020 an die KESB Nordbünden nicht beantwortet worden sei-

7 / 16 en. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass im von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren vor dem Kantonsgericht keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt worden ist (KGer GR ZK1 19 153/163 v. 26.03.2020 E. 4.2.3). 2.3.Soweit die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege gestellt hat, ist dieser abzuweisen. In Anlehnung an die bun- desgerichtliche Praxis hat ein Gesuch die notwendigen Angaben für die Beurtei- lung zu enthalten. Bei anwaltlich vertretenen Parteien wird keine Nachfrist mehr gesetzt, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern respektive um weitere Unterlagen zur Bedürftigkeit einzureichen (BGer 4A_44/2018 v. 5.3.2018 E. 5.3 m.w.H.). Wenn die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihren Obliegenheiten nicht nachkommt, wird das Gesuch mangels ausreichender Sub- stantiierung abgewiesen. Vorliegend liess die Beschwerdeführerin zwar die Einrei- chung von Unterlagen ankündigen, reichte indessen die notwendigen Unterlagen und Angaben nicht ein. Nur am Rande sei erwähnt, dass grundsätzlich ohnehin ein separates Gesuch hätte gestellt werden müssen und sich ein im Hauptverfah- ren geltend gemachtes Gesuch als mangelhaft im Sinne von Art. 132 ZPO erweist. 3.1.Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Beistand, E._____, anzu- weisen sei, innert Frist von 30 Tagen seinen Schlussbericht samt Schlussrech- nung über seine Tätigkeit als Erziehungsbeistand der Beschwerdeführerin einzu- reichen (act. A.1, Anträge). Da die Beschwerdeführerin in ihren Anträgen einen Schlussbericht samt Schlussrechnung verlangt und in der Beschwerdebegründung teilweise von einem Rechenschaftsbericht spricht, ist zuerst auf die Unterschei- dung zwischen Schlussbericht und Rechenschaftsbericht einzugehen und sind die allenfalls dazugehörenden Konsequenzen zu klären. Danach bleibt zu prüfen, ob bereits ein Schlussbericht erstellt worden ist oder zu erstellen gewesen wäre, und ob bei vorhandenem Schlussbericht der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert wurde. 3.2.Die Berichterstattung des Beistands ist in Art. 411 ZGB geregelt. Demnach erstattet der Beistand der Erwachsenenschutzbehörde so oft wie nötig, aber min- destens alle zwei Jahre einen Rechenschaftsbericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft (Art. 411 Abs. 1 ZGB). Bei der Er- stellung des Rechenschaftsberichts zieht der Beistand, soweit tunlich, die betrof- fene Person bei und gibt ihr auf Verlangen eine Kopie (Art. 411 Abs. 2 ZGB). Über die Form von Rechnung und Rechenschaftsbericht spricht sich das Bundes- recht nicht aus, weshalb diese sich nach den kantonalen Bestimmungen oder

8 / 16 mangels solcher nach den Vorgaben der KESB oder der kantonalen Aufsichts- behörden richtet (Christiana Fountoulakis/Kurt Affolter-Fringeli/Yvo Bider- bost/Daniel Steck [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Expertenwissen für die Praxis, Zürich 2016, Rz. 8.219). Die Berichtsperioden rich- ten sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall. Sie umfassen höchstens einen Zeit- raum von zwei Jahren. Die Rechenschaftsberichterstattung gemäss Art. 411 ZGB und auch die Kontrolle nach Art. 415 ZGB bilden zusammen ein Steuerungsin- strument der Beistandschaft. Dies erlaubt der KESB sowohl eine Beaufsichtigung und Überprüfung der Tätigkeiten des Mandatsträgers, eine allfällige Anpassung der Massnahme oder einen allfälligen Wechsel der Beistandsperson als auch eine Standortbestimmung für die betroffene Person selbst (Kurt Affolter, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Aufl., Basel 2018, N 1 zu Art. 411 ZGB). Inhaltlich bezieht sich die Rechenschaftsberichterstattung nur auf das erhaltene Mandat. Mit der bewussten Trennung von Rechnungsablage und Berichterstattung will der Gesetzgeber die eigenständige Bedeutung der persönlichen Betreuung hervorheben. Allerdings beschränkt sich der Umfang der Rechenschaftsberichter- stattung nicht auf die persönliche Betreuung, sondern sie hat sich aufgrund ihrer Zweckbestimmung auch über Auffälligkeiten und Besonderheiten der Rechnung, über die rechtliche Interessenwahrung sowie über die in der Berichtsperiode ange- fallenen zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfte zu äussern. Dabei lassen sich zur Gestaltung und Ausführlichkeit des Rechenschaftsberichts dem Gesetz keine direkten Aussagen entnehmen. Der Beistand hat der KESB nur soweit Informatio- nen aus dem Lebensbereich der verbeiständeten Person zu liefern, als dies zur Sicherstellung der Aufsichts- und Kontrollpflicht der KESB über den Beistand nötig ist. Dabei ist es unumgänglich, vorhandene Ressourcen, aber auch Defizitberei- che offen zu nennen, sofern die KESB, der Beistand und die verbeiständete Per- son eine kongruente Vorstellung über den Grund, den Sinn und die Zielsetzungen einer Beistandschaft haben sollen. Der Rechenschaftsbericht hat sich an der im Massnahmebeschluss formulierten Problemanalyse zu orientieren und sich Wer- turteilen gegenüber der betreuten Person zu enthalten, auch wenn der Rechen- schaftsbericht immer nur eine subjektive Sicht des Beistandes wiedergeben kann (Affolter, a.a.O., N 5 und 7 zu Art. 411 ZGB). 3.3.Vom Rechenschaftsbericht zu unterscheiden ist der Schlussbericht nach Art. 425 ZGB. Endet das Amt eines Beistands, so erstattet dieser der KESB den Schlussbericht und reicht gegebenenfalls die Schlussrechnung ein. Gemäss Art. 21 KESV (BR 215.010) sind Schlussbericht und –rechnung innert zwei Monaten

9 / 16 nach Ablauf der Rechnungs- und Berichtsperiode der KESB vorzulegen. Die KESB kann den Berufsbeistand von dieser Pflicht entbinden, wenn das Arbeits- verhältnis endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB). Die KESB prüft und genehmigt den Schlussbericht und die Schlussrechnung auf die gleiche Weise wie die periodi- schen Berichte und Rechnungen (Art. 425 Abs. 2 ZGB). Sie stellt den Schlussbe- richt und die Schlussrechnung der betroffenen Person und der neuen Beiständin zu und weist diese Personen gleichzeitig auf die Bestimmungen über die Verant- wortlichkeit hin (Art. 425 Abs. 3 ZGB). Sie teilt ihnen zudem mit, ob sie den Bei- stand entlastet oder die Genehmigung des Schlussberichts oder der Schlussrech- nung verweigert (Art. 425 Abs. 4 ZGB). Das ZGB enthält keine Vorschriften über den Inhalt des Schlussberichts. Das Bundesgericht hat sich jedoch mit der Bedeutung des Schlussberichts und der Schlussrechnung auseinandergesetzt. Danach dient der Schlussbericht nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft, sondern der Information. Die Ge- nehmigung ist auszusprechen, soweit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Nicht anders verhält es sich mit der Schlussrechnung. Dadurch unter- scheiden sich Schlussbericht und -rechnung von den periodischen Berichten und Rechnungen (Art. 415 ZGB), die der Behörde dazu dienen, die Amtsführung des Beistands zu steuern und ihm gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Die mit der Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung befasste Behörde hat sich daher nicht über allfällige Verfehlungen des Beistands zu äussern. Ent- sprechend eignet der Genehmigung der Schlussrechnung weder unmittelbare ma- teriellrechtliche Bedeutung zu noch wird dem Mandatsträger damit eine vollständi- ge Décharge erteilt. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der Genehmi- gung unberührt (BGer 5A_35/2019 v. 11.11.2019, E. 3.3.1 m.w.H.). 3.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in ihren Eingaben mehrfach einen Verstoss gegen Art. 411 ZGB (vgl. act. A.1. Ziff. 8, 10 ff., 17 ff.) als Folge der Befreiung von E._____ von der Einreichung eines Schlussberichts. Sie verkennt indessen mit ihren Rügen die unterschiedlichen Charaktere von Rechenschaftsberichten nach Art. 411 ZGB und Schlussberichten gemäss Art. 425 Abs. 1 ZGB, wenn sie die Entbindung von E._____ von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts als Verletzung der Berichterstattung nach Art. 411 ZGB bezeichnet. Sie vermischt dabei die Anforderungen und den Zweck einer Berichterstattung nach Art. 411 ZGB einerseits, welche als Steuerungsinstrument der KESB für ein laufendes Mandat dient, mit einer solchen nach Art. 425 ZGB andererseits, welche insbe- sondere bei der Weitergabe eines Mandats auf einen Nachfolger den Charakter

10 / 16 einer Information an einen nachfolgenden Beistand trägt. Zum Ausdruck kommt diese Vermischung insbesondere in Ziff. 12 und 17 der Beschwerdeschrift vom 3. August 2020, wonach sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt stellt, der Zweck des Schlussberichts sei, wenn die Massnahme nicht beendet werde, der- selbe wie der periodische Rechenschaftsbericht gemäss Art. 411 ZGB (act. A.1, Ziff. 12 und 17), und sich ausschliesslich mit den Anforderungen an die Berichter- stattung nach Art. 411 ZGB auseinandersetzt. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch in ihren Eingaben vom 1. September 2020 (act. A.2), vom 28. Januar 2021 (act. A.4) und vom 8. Februar 2021 (act. A.6) erneut mit den Voraussetzungen von Art. 411 ZGB auseinandersetzt, kann auf die bereits gemachten Ausführungen verwiesen werden. 3.4.2. Die Beschwerdeführerin führt in ihren Ausführungen zwar Gründe auf, wel- che aus ihrer Sicht die Erstellung eines Rechenschaftsberichts notwendig ma- chen. Sie erläutert in ihrer Beschwerde demgegenüber nicht, weshalb sie einen Schlussbericht verlangt und setzt sich mit den Voraussetzungen eines Schlussbe- richts auch gar nicht auseinander. Aufgrund der Rüge, wonach sie dem Beistand E._____ vorwirft, er habe sein Amt nicht pflichtgemäss ausgeübt (act. A.1, Ziff. 6), ist davon auszugehen, dass sie den Beistand in die Pflicht nehmen möchte. So bringt sie vor, E._____ habe die Beschwerdeführerin massiv benachteiligt und den Vater sehr stark bevorzugt. Auch ihre Beobachtungen und Feststellungen von se- xuellen Übergriffen, begangen durch den Vater, habe der Beistand nicht an die zuständigen Stellen weitergeleitet. Er habe die Beschwerdeführerin sogar davon abgehalten, selbst Anzeige zu machen, mit der Begründung, dies falle allein in die Zuständigkeit der KESB (act. A.1, Ziff. 6). Unabhängig von der Schwere solcher Vorwürfe sind diese Rügen im Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Entscheid nicht zielführend. Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber einem Bei- stand können gerade nicht aus dem Schlussbericht abgeleitet werden. Die Rüge der Beschwerdeführerin, sofern sie in diesem Sinne zu interpretieren ist, ist daher unzulässig. Eine Verletzung der Informationspflicht des Beistandes E._____ ge- genüber der übernehmenden Beiständin aufgrund des fehlenden Schlussberichts macht die Beschwerdeführerin demgegenüber gerade nicht geltend. 3.5.1. Kern der vorliegenden Beschwerde kann somit nur die Frage sein, ob die KESB Nordbünden im angefochtenen Entscheid zu Recht davon absehen durfte, von E._____ einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung einzuholen. Auch wenn eine Verletzung von Art. 411 Abs. 1 ZGB durch den Verzicht auf einen Schlussbericht nicht ersichtlich ist, stellt sich die Frage, ob die KESB Nordbünden Art. 425 Abs. 1 ZGB angesichts der bestehenden Verhältnisse korrekt angewen-

11 / 16 det hat und im konkreten Fall der Verzicht auf einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung rechtswidrig oder unangemessen war. 3.5.2. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass es sich bei E._____ nicht um ihren Erziehungsbeistand handelt, sondern um den Erziehungsbeistand von B.. Dementsprechend ist vor Augen zu halten, dass ein Schlussbericht ausschliess- lich die Information an die Nachfolgerin F. für die Weiterführung der Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB enthalten müsste und sich zum Vornherein auf die diesbezüglichen Ausführungen zu beschränken hätte. Die KESB Nordbünden kann den Beistand folgerichtig von der Pflicht zur Erstellung eines Schlussberichts sowie einer Schlussrechnung entbinden, wenn sein Amt endet (Art. 425 Abs. 1 ZGB), insbesondere dann, wenn die Beistandschaft fortge- führt werden soll. In diesem Fall hat die Berufsbeistandschaft den internen Infor- mationsfluss sicherzustellen. Die Informationen werden der Amtsnachfolgerin übertragen, welche die Geschäfte weiterführt. Die ursprüngliche Rechenschaftspe- riode kann so aufrechterhalten werden (Urs Vogel/Kurt Affolter, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 6. Auflage, Basel 2018, N 20 zu Art. 425 ZGB). Grund für diese Bestimmung ist der Umstand, dass ein scheidender Berufsbeistand zeitlich und faktisch vielfach gar nicht mehr in der Lage ist, das Amt wahrzunehmen. Folglich sieht der Gesetzge- ber vor, den Berufsbeistand in diesem Fall von der Pflicht zur Ablage von Schlussbericht und Schlussrechnung zu entbinden (Art. 425 ZGB). Eine solche Lösung ist gerechtfertigt, weil die gleichzeitige Einreichung einer Vielzahl von Be- richten und Rechnungen, deren termingerechte Revision und die darauf gestützte Entlassung im Falle professioneller Beistände vor Verlassen der Stelle in der Re- gel nicht möglich ist. Notwendig ist aber eine formelle Verfügung der KESB Nord- bünden, in welcher die Modalitäten der Amtsübergabe geregelt werden (Vogel/ Affolter, a.a.O., N 19 zu Art. 425 ZGB). Die übernehmende Beiständin darf sich daher mit einem Kurzbericht des abgebenden Berufsbeistands über die Situation begnügen, wenn dadurch der betreuten Person – im konkreten Fall dem Kind B._____ – keine nachteiligen Konsequenzen erwachsen (Vogel/Affolter, a.a.O., N 19 zu Art. 425 ZGB). In den Fällen, in welchen kein Schlussbericht erstattet wird, ist ein Zwischenbericht zu erstellen, der jene Informationen enthält und dessen abschliessender Zweck es ist, die Weiterführung des Mandats durch die neue Bei- ständin zu ermöglichen (Kurt Affolter/Audrey Leuba [Hrsg.], Zeitschrift für Vor- mundschaftswesen, ZWV 5/2006, S. 226 f., noch zu den Empfehlungen zum alten Recht). Die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage darf von der KESB der Rechtsnachfolgerin übertragen werden. Dabei kann die ursprüngliche Be- richtsperiode aufrecht erhalten bleiben, das heisst die übernehmende Mandatsträ-

12 / 16 gerin führt die Geschäfte des Vorgängers weiter. Damit lässt sich auch vermeiden, dass sich für die Amtsnachfolgerin die Rechenschaftsperioden für sämtliche Man- date auf einen einzigen Zeitpunkt komprimieren, was der Fall wäre, wenn mit ih- rem Amtsantritt auch der Beginn der Rechenschaftsperiode zusammenfallen wür- de (Vogel/Affolter, a.a.O., N 20 zu Art. 425 ZGB). 3.5.3. Unbestritten ist, dass E._____ das Arbeitsverhältnis mit der Berufsbei- standschaft Plessur per 30. April 2020 aufgelöst hat und somit sein Amt als Bei- stand gemäss Art. 421 Ziff. 3 ZGB von Gesetzes wegen endete. Ebenfalls ist un- bestritten, dass die angeordnete Beistandschaft weitergeführt wird und F._____ rückwirkend per 1. Juli 2020 als neue Beiständin eingesetzt wurde. Somit liegen im Grundsatz die Voraussetzungen von Art. 425 Abs. 1 Satz 2 ZGB vor, wonach die KESB Nordbünden den Beistand von der Pflicht zur Erstattung eines Schluss- berichts und gegebenenfalls der Schlussrechnung entbinden durfte (vgl. Art. 425 Abs. 1 ZGB). 3.5.4. Aus den Akten ist ersichtlich, dass G., welche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von E. stellvertretend für ihn tätig war, einen Re- chenschaftsbericht erstellt hat, welcher der KESB Nordbünden zum Antrag über- mittelt worden war. Auch wenn dieser Bericht noch nicht genehmigt worden ist, wurden damit Informationen zusammengetragen, welche der mit Entscheid vom 2. Juli 2020 eingesetzten Beiständin F._____ die Weiterführung des Mandats ermög- lichten. Angesichts dieser Umstände – und der weiteren sehr umfassenden Akten- lage – durfte die KESB Nordbünden von genügenden Informationen ausgehen, welche die Weiterführung des Mandats durch die neue Beiständin auch ohne Schlussbericht und Schlussrechnung ermöglichten. Der Verzicht auf die Einholung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung von E._____ scheint daher an- gemessen und keinesfalls willkürlich. Daran ändert auch nichts, dass der ordentli- che Rechenschaftsbericht von E._____ nach Ablauf der Berichtsperiode am 31. März 2020 hätte erstellt werden müssen. Vielmehr durfte die KESB Nordbünden E._____ zu Recht von der Erstellung eines Schlussberichts und einer Schluss- rechnung im Sinne von Art. 425 Abs. 1 ZGB entbinden. Der Antrag der Beschwer- deführerin auf Erstellung eines Schlussberichts und einer Schlussrechnung innert 30 Tagen ist daher abzuweisen. 3.5.5. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin über- haupt legitimiert wäre, den Verzicht auf einen Schlussbericht und auf eine Schlussrechnung für die nicht sie selber, sondern ihren Sohn B._____ betreffende Erziehungsbeistandschaft zu rügen. Dies gilt umso mehr, als selbst bei ordentli- chen Rechenschaftsberichten kein Anspruch besteht, dass ein Bericht ihre Sicht

13 / 16 der Dinge wiedergibt und einer Korrektur zum Vornherein höchstens offensichtli- che Fehler und Auslassungen zugänglich sind, welche für die Beschwerdeführerin selber konkrete Nachteile mit sich bringen (vgl. BGer 5A_48/2018 v. 30.7.2018 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte – umso mehr bei einem Verzicht auf den Schlussbericht – daher konkret aufzeigen müssen, welche für sie nachteiligen Folgen der Verzicht auf die Einholung eines Schlussberichts auf die weitere Infor- mation von F._____ nach sich gezogen hat. Auch dann wären diese nur relevant, wenn sich bei Gutheissung der Beschwerde und einer antragsgemässen Korrektur des angefochtenen Entscheides an der tatsächlichen Situation der Beschwerde- führerin überhaupt etwas ändern würde. Entsprechende konkrete Rügen sind in- dessen unterblieben. Vielmehr ist aufgrund der vorhandenen Akten und den von G._____ erstellten Berichten festzuhalten, dass genügende Informationen für die Weiterführung des Mandats durch F._____ vorhanden waren, womit der Verzicht auf die Einholung eines Schlussberichts von E._____ angemessen erscheint. 3.5.6. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften festhält, damit sei eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begangen worden (act. A.1, Ziff. 15), zumal sie bei der Erstellung von Schlussberichten darauf inhaltlich Ein- fluss nehmen könne, sie Fragen stellen könne und Falsches der letzten fünf Jahre richtigstellen könne (act. A.1, Ziff. 16 und 18), ist dies unbegründet. Wie bereits erwähnt, ist dies gerade nicht Sinn und Zweck der Schlussberichte und der Schlussrechnung. Erneut ist darauf hinzuweisen, dass der Schlussbericht nicht der Überprüfung der Beistandschaft, sondern der Information dient. 3.5.7. Schliesslich zielen die vorgebrachten Rügen, wonach das Vertrauensver- hältnis gemäss Art. 406 ZGB in den letzten fünf Jahren nicht habe aufgebaut wer- den können und sich E._____ damit rechtswidrig verhalten habe, ins Leere (act. A.1, Ziff. 19). Das Vertrauensverhältnis zu E._____ kann – sofern dieses gestört gewesen wäre – rückwirkend ohnehin nicht wiederhergestellt werden. Des Weite- ren hat der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses gemäss dem Wortlaut von Art. 406 Abs. 1 ZGB vorab auf die betroffene Person hinzuzielen. Diese ist im konkre- ten Fall das verbeiständete Kind B._____ und nicht die Beschwerdeführerin. Mit dem Inhalt eines allfälligen Schlussberichtes bei Mandatsübergabe hat dies ohne- hin nichts zu tun. Die Genehmigung des Schlussberichts ist auszusprechen, so- weit der Schlussbericht der Informationspflicht genügt. Abermals sei darauf hin- gewiesen, dass mit dem Verzicht auf den Schlussbericht dem Beistand E._____ keine Décharge erteilt wurde; entsprechend bleiben auch allfällige Rechtsan- sprüche unberührt (vgl. BGer 5A_494/2013 v. 6.9.2013 E. 2.2.).

14 / 16 3.6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Ziff. 1 des Rechtsbegehrens in der Beschwerde, wonach ein Schlussbericht bzw. eine Schlussrechnung zu erstel- len sei, abzuweisen ist. 4.1.Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin, dass über die Entlastung von E._____ jetzt zu entscheiden sei (act. A.1, Antrag 1). Damit beantragt sie die Aufhebung von Ziff. 3 zweiter Satz des Entscheids der KESB vom 2. Juli 2020, worin die KESB Nordbünden entschieden hat, dass über die Entlastung von E._____ erst anlässlich der nächsten periodischen Rechenschaftsablage zu befin- den sein werde (act. B.1, III.3). 4.2.Die Beschwerdeführerin verkennt bei ihrem Antrag, dass die KESB Nord- bünden keineswegs auf eine Prüfung der Entlastung im Zusammenhang mit dem Verzicht auf einen Schlussbericht und eine Schlussrechnung verzichtet hat. Viel- mehr führt sie im angefochtenen Entscheid aus, dass sie nur auf den Schlussbe- richt und die Schlussrechnung, nicht aber auf die Behandlung der Rechenschafts- berichte und auf die Entlastung von E._____ verzichte (act. B.1, III.3). Somit ist vorliegend nur zu prüfen, ob ein Zuwarten der Entlastung mit dem geltenden Recht vereinbar ist. 4.3.Die Entlastung des Beistands erst auf Ende der nächsten Rechenschafts- periode erscheint unter Würdigung der gesamten Verfahrensakten nicht unange- messen. Eine eindeutige Gesetzeswidrigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin in Ziff. 10 ihrer Beschwerdeschrift vom 3. August 2020 geltend macht (act. A.1), liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Eingaben zwar einlässlich ihre Un- zufriedenheit über die Arbeit des Beistandes E._____ kundgetan. Sie hat von fal- scher Berichterstattung gesprochen, die zu einem Drama geführt habe (vgl. act. A.1, Ziff. 16), und wirft dem Beistand ein fehlendes Vertrauensverhältnis vor (act. A.1, Ziff. 19). Ebenso wurde das Missfallen über den Entscheid zur Entlastung von E._____ am Ende der laufenden Rechenschaftsperiode mehrfach kundgetan. Die Festsetzung der Entlastung von E._____ auf Ende der laufenden Rechenschafts- periode ist jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht per se rechtswidrig. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in keiner Weise dargelegt, in- wieweit eine Entlastung des Beistands erst am Ende der laufenden Rechen- schaftsperiode am 31. März 2022 sie in ihren schützenswerten Interessen verlet- zen würde und weshalb dies für sie einen Nachteil bedeutete. Ein solcher ist denn auch nicht ersichtlich, wurde die Übergabe der Beistandschaft an F._____ unan- gefochten gelassen und übt diese ihr Amt seit 1. Juli 2020 aus, so dass die Frage der Entlastung von E._____ keine zeitliche Dringlichkeit aufweist. Ebenfalls wurde der Entscheid, wonach die laufende Rechenschaftsperiode (bis 31. März 2022)

15 / 16 auch für die neue Beistandsperson gelte, nicht angefochten. Anzumerken bleibt, dass im Unterschied zum früheren Recht, in welcher die Zustellung des Schluss- berichts die Frist zur Geltendmachung der Verantwortlichkeitsklage auslöste, in der neuen Verantwortlichkeitsregelung der Fristenlauf von der Kenntnisnahme eines Schadens abhängig gemacht wird (vgl. Art. 455 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 OR). Soweit für die noch anstehende Entlastung die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt wird, ist dieses vorliegend nicht zu beurteilen. Somit fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse für die Geltendmachung der vorliegenden Rüge, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Es bleibt über die Prozesskosten, welche aus den Gerichts- kosten und der Parteientschädigung bestehen (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. 5.1.Die Gerichtsgebühren werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt (vgl. Art. 10 VGZ [BR 320.210]). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten. 5.2.Die Beschwerdeführerin ersuchte in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie vorstehend ausgeführt, muss dieses Begehren mangels Einreichung von weiteren Unterlagen und einer nicht ausreichenden Be- gründung abgewiesen werden. Zu prüfen bleibt daher, ob Art. 63 Abs. 3 EGzZGB im vorliegenden Fall Anwendung findet. Danach kann bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist. 5.3.Besondere Umstände, die den teilweisen oder ganzen Verzicht auf die Er- hebung von Verfahrenskosten rechtfertigen, können insbesondere bei Kindes- schutzmassnahmen vorliegen, sofern das Einkommen der Eltern, des sorgebe- rechtigten oder des unterhaltspflichtigen Elternteils nur knapp ausreicht, um den Verpflichtungen nachzukommen und den Lebensunterhalt zu bestreiten, und so- fern das Vermögen unter dem Freibetrag von CHF 10'000.00 liegt (Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerde- führerin mit ihrem Einkommen nur knapp ihren Verpflichtungen nachkommen bzw. den Lebensunterhalt bestreiten kann. Damit liegen keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB vor, sodass es bei der Kostentragung durch die Beschwerdeführerin bleibt.

16 / 16 Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der ge- mäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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