Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 22. April 2022 ReferenzZK1 19 52/55 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Thöny, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur GegenstandNebenfolgen Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 12.12.2018, mitgeteilt am 22.02.2019 (Proz. Nr. 115-2014-49) Mitteilung28. April 2022
2 / 31 Sachverhalt A.B., geboren am 1966, und A., geboren am 1962, heirateten am 1990 vor dem Zivilstandsamt C.. Aus der Ehe gingen die beiden, zwischenzeitlich volljährigen und wirtschaftlich selbständigen Töchter D._, geboren am 1987, und E., geboren am 1992 hervor. B.Am 14. Juni 2013 reichten die Parteien beim Bezirksgericht Landquart (heu- te: Regionalgericht Landquart) ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. An- lässlich der Anhörung vom 19. August 2013 bestätigten beide Parteien einzeln wie auch gemeinsam ihren Scheidungswillen. In der Folge wurde das Verfahren zwecks Durchführung von Vergleichsgesprächen sistiert. C. Nachdem keine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zu- stande gekommen war, wurde das Verfahren kontradiktorisch weitergeführt. In seiner Klagebegründung vom 2. Februar 2015 und Replik vom 8. Juni 2015 stellte A. unter anderem den Antrag auf Übertragung des im Miteigentum der Par- teien stehenden Grundstücks in sein Alleineigentum, eventualiter um Belassung des Grundstücks im Miteigentum der Parteien. Die Ehefrau sei zudem zu ver- pflichten, ihm aus Güterrecht CHF 61'435.80 nebst 5% Zins seit 30. Januar 2015 zu bezahlen. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2018 beantragte der Ehemann, die Beurteilung des Güterrechts ad separatum zu verweisen. Ausserdem erklärte er sich zur Zahlung eines nachehelichen Unter- haltsbeitrags von monatlich CHF 1'000.00 bis zum Eintritt seines gesetzlichen AHV-Alters bereit. B. beantragte an der mündlichen Hauptverhandlung unter anderem die Zusprechung einer monatlichen Unterhaltszahlung bis zum Erreichen ihres ordentlichen AHV-Alters in Höhe von CHF 2'610.00. A.___ sei zudem zu verpflichten, eine Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 42'114.43 zu leisten. Die eheliche Liegenschaft sei zu versteigern und vom Erlös seien vorweg sämtliche Hypothekarschulden, WEF-Vorbezug, Bundeshilfen, Gebühren, Steuern und Kos- ten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft zu tilgen, ihr die aus ihrem Eigengut finanzierten CHF 10'000.00 zurückzuerstatten und danach ein all- fälliger positiver Verkaufserlös hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen. Ein allfäl- liger Negativsaldo sei vom Ehemann allein zu übernehmen. D.Nach Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung erkannte das Regi- onalgericht Landquart mit Entscheid vom 12. Dezember 2018 wie folgt: 1.Die am 22. Juni 1990 zwischen B._____ und A._____ geschlossene Ehe wird gestützt auf Art. 112 ZGB auf gemeinsames Begehren hin gerichtlich geschieden.
3 / 31 2.A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an B._____ wie folgt nacheheli- che Unterhaltsbeiträge auszurichten, welche monatlich je im Voraus auf den ersten Tag des Monats zu leisten sind: a) Bis zum Eintritt des gesetzlichen AHV-Alters von A., somit bis zum 31. Dezember 2027, CHF 2'120.00 pro Monat. b)Ab dem 1. Januar 2028 bis zum Eintritt des gesetzlichen AHV- Alters der Ehefrau, somit bis zum 31. März 2030, CHF 1'620.00 pro Monat. c)Ab dem 1. Juni 2030 erlischt die Leistungspflicht des Ehemannes zu nachehelichen Unterhaltsbeiträgen vollständig und definitiv. 3.[Indexierung Unterhaltsbeiträge] 4.A. hat B._____ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung folgende Leistungen zu erbringen: a) Eine Zahlung über CHF 16'255.50 (1/2 Vorschlagsanteil) b)Eine Zahlung über CHF 18'676.00 (Ersatzforderungen) 5.[Herausgabe Gegenstände] 6.[Ausgleich 3. Säule] 7.Bezüglich der ehelichen Liegenschaft G., Parzelle Nr. H., Plan I., wird hiermit gerichtlich die private Versteigerung ange- ordnet. Mit der Durchführung wird der Betreibungsbeamte J. be- auftragt, soweit dieser den Auftrag übernimmt. Der Erlös aus dieser Versteigerung wird nach Abzug der Hypothekar- schulden, sämtlicher Bundeshilfen, des WEF-Vorbezuges (dieser ist vollumfänglich an die Pensionskasse des Ehemannes auszurichten), der Gebühren, Steuern und Kosten im Zusammenhang mit dem Ver- kauf der Liegenschaft, etc., hälftig zwischen den Parteien aufgeteilt. Ein allfälliger Fehlbetrag ist von beiden Parteien je hälftig zu tragen. Mit dem Vollzug der vorstehenden güterrechtlichen Regelung sind die Eheleute in güterrechtlicher Hinsicht vollumfänglich auseinanderge- setzt, inklusive aller Vermögenswerte und Gegenstände wie Inventar, Mobiliar und Fahrzeuge. 8.[Ausgleich berufliche Vorsorge] 9.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 12'000.00 (inklusive der Kosten des Liegenschaftsgutachtens von CHF 1'999.50) werden zu drei Vier- tel (CHF 9'000.00) dem Kläger und zu einem Viertel (CHF 3'000.00) der Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Kostenvorschüssen (CHF 7'000.00 auf Seiten des Klägers und CHF 1'000.00 auf Seiten der Beklagten) verrechnet. Demzufolge hat der Kläger den ihm ver- bleibenden Fehlbetrag in Höhe von CHF 2'000.00 und die Beklagte den ihr verbleibenden Fehlbetrag von CHF 2'000.00 dem Gericht in- nert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. 10. A._____ hat B._____ eine reduzierte ausseramtliche Entschädigung von CHF 15'377.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) auszurichten. 11. Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen wird als unentgeltliche Rechts- beiständin für den Zeitraum vom 14. Juni 2013 bis zum 25. Juni 2018 und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons
4 / 31 Graubünden mit CHF 8'808.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) ent- schädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 12. Sofern glaubhaft gemacht wird, dass die von A._____ geschuldete re- duzierte ausseramtliche Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 10 nicht einbringlich ist, wird Rechtsanwältin Dr. iur. Silvia Däppen zusätz- lich zur Entschädigung gemäss vorstehender Ziffer 11 als unentgeltli- che Rechtsbeiständin für den Zeitraum vom 14. Juni 2013 bis zum 25. Juni 2018 und unter Vorbehalt von Art. 123 ZPO zu Lasten des Kan- tons Graubünden mit CHF 8'808.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. 13. [Rechtsmittelbelehrung] 14. [Mitteilung] E.Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Ehemann) mit Einga- be vom 25. März 2019 beim Kantonsgericht Graubünden Berufung erheben (ZK1 19 52), wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1.Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. A._____ sei mit Wirkung ab 12.12.2018 zu monatlichen Unterhaltszah- lungen an B._____ in Höhe von CHF 1'500.00 zu verpflichten, und zwar bis zum Eintritt in das gesetzliche AHV-Alter von A., somit bis zum 31.12.2027. Danach sei kein Unterhalt mehr geschuldet. A. sei zu ermächtigen, zu viel bezahlte Unterhaltsbeiträge mit künftigen Unterhaltsbeiträgen und/oder güterrechtlichen Forderungen zu verrechnen. 2.Ziff. 4 und 7 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuhe- ben. Die eheliche Liegenschaft G., Parzelle Nr. H., Plan I._____ sei im Miteigentum der Parteien zu belassen und frühestens im Jahre 2023 bestmöglichst zu verkaufen und der Erlös unter den Parteien hälftig aufzuteilen. Nach dem Verkauf seien allfällige güterrechtliche Forderungen unter den Parteien auszugleichen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Ehe- mann aus Güterrecht einen Betrag von CHF 14'690.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. 3.Die Ziff. 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien auf- zuheben. Die Gerichtskosten seien zu ¾ der Beklagten zu überbinden, welche zudem zu verpflichten sei, den Kläger für das Verfahren vor Regional- gericht Landquart mit CHF 12'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aussergerichtlich zu entschädigen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das Berufungsverfahren zu Lasten der Berufungsbeklagten.
5 / 31 F. B._____ beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 13. Mai 2019 die vollum- fängliche Abweisung der Berufung, soweit darauf eingetreten werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. G.Auch B._____ (nachfolgend: Ehefrau) liess gegen den Entscheid des Regi- onalgerichts Landquart vom 12. Dezember 2018 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung erheben (ZK1 19 55). In ihrer Eingabe vom 28. März 2019 stellte sie das folgende Rechtsbegehren: 1.Ziff. 2 Dispositiv Entscheid Regionalgericht Landquart vom 12.12.2018/22.2.2019 (Proz. Nr. 115-2014-49) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin bis zum Eintritt des gesetzlichen AHV-Alters der Berufungsklägerin monatlich im Voraus auf den 1. des Monats jeweils CHF 2'610.00 an ihren Un- terhalt (inkl. Altersvorsorge) zu bezahlen. 2.Ziff. 9 Dispositiv Entscheid Regionalgericht Landquart vom 12.12.2018/22.2.2019 (Proz. Nr. 115-2014-49) sei aufzuheben und es seien die Gerichtskosten der Vorinstanz im Verhältnis von CHF 10'800.00 (9/10) dem Berufungsbeklagten und CH 1'200.00 (1/10) der Berufungsklägerin aufzuerlegen. 3.Ziff. 10 Dispositiv Entscheid Regionalgericht Landquart vom 12.12.2018/22.2.2019 (Proz. Nr. 115-2014-49) sei aufzuheben und der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Berufungsklägerin für das Verfahren vor Vorinstanz ausseramtlich mit CHF 24'603.30 zu ent- schädigen, unter entsprechender Anpassung der Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten. H.Mit Berufungsantwort vom 10. Mai 2019 liess der Ehemann die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ehefrau bean- tragen. I.Beide Parteien hielten in ihren Stellungnahmen vom 7. Juni 2019 (Ehe- mann) respektive vom 21. Juni 2019 (Ehefrau) an ihren bisherigen Anträgen fest. J. Mit Eingabe vom 4. November 2019 stellte die Ehefrau den Antrag, es sei ein Teilentscheid zu fällen und Rechtsbegehren Ziffer 2 Absatz 1 der Berufung vom 25. März 2019 abzuweisen. Der Ehemann beantragte mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 die Abweisung dieses Antrags. K.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien mit Schreiben vom 13. Januar 2022 zur Kenntnis gebracht.
6 / 31 Erwägungen 1.Prozessvoraussetzungen 1.1.Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet – nebst dem Kostenentscheid (Art. 91 Abs. 1 ZPO) – der nacheheliche Unterhalt sowie die güterrechtliche Aus- einandersetzung, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493). In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren min- destens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Streitwert ist vorlie- gend klar erreicht. 1.2.Wird in der Sache selber Berufung erhoben, kann mit diesem Rechtsmittel auch der Kostenentscheid angefochten werden. Selbst wenn die Kostenverteilung – wie dies vorliegend der Fall ist – mit selbständiger Begründung und nicht bloss für den Fall eines anderen Verfahrensausgangs in der Sache angefochten wird, braucht dazu keine separate Beschwerde gemäss Art. 110 ZPO ergriffen zu wer- den (Viktor Rüegg/Michael Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 1 zu Art. 110 ZPO; Adrian Urwyler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N 1 zu Art. 110 ZPO). Auch hinsichtlich des Kostenpunktes erweist sich die Berufung mithin als zulässig. 1.3.Der angefochtene Entscheid wurde den Parteien am 22. Februar 2019 mit- geteilt. Beim Ehemann ging er am 25. Februar 2019 ein. Die von ihm dagegen erhobene Berufung wurde am 25. März 2019 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben (ZK1 19 52 act. A.1), womit sich die Berufungs- frist von 30 Tagen (Art. 142, Art. 311 ZPO) als gewahrt erweist. Bei der Ehefrau ging der angefochtene Entscheid am 26. Februar 2019 ein. Auch ihre Berufung, welche am 28. März 2019 zuhanden des Kantonsgerichts von Graubünden der Post übergeben wurde (ZK1 19 55 act. A.1), erfolgte fristgerecht. Die übrigen Pro- zessvoraussetzungen geben zu keinen Ausführungen Anlass. Auf die Berufungen ist demzufolge einzutreten.
7 / 31 2.Verfahrensvereinigung Die Berufungsverfahren ZK1 19 52 und ZK1 19 55 wurden aufgrund ihres sachli- chen Zusammenhangs gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO, der auch in Rechtsmittel- verfahren zur Anwendung gelangt, vereinigt (vgl. Adrian Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO m.w.H.). 3.Kognition und Verfahrensmaximen 3.1.Kognition Berufungsinstanz Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Dabei ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist. Die Berufungsinstanz ver- fügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliess- lich richtiger Ermessensausübung (Angemessenheitsüberprüfung; BGer 5A_184/2013 v. 26.04.2013 E. 3.1). Bei der Überprüfung des angefochtenen Ent- scheids ist die Berufungsinstanz in rechtlicher Hinsicht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die mit den Rügen vorgetragenen Argumente der Par- teien gebunden. In tatsächlicher Hinsicht ist sie nicht an die Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, auch wenn mangels entsprechender Sach- verhaltsrügen der Parteien im Berufungsverfahren der erstinstanzliche Entscheid in der Regel als Grundlage des Rechtsmittelverfahrens dient (BGE 144 III 394 E. 4.1.4). Die Berufungsinstanz kann die Rügen der Parteien folglich auch mit abwei- chenden Erwägungen gutheissen oder abweisen (vgl. Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], a.a.O., N 21 zu Art. 318 ZPO mit weiteren Ver- weisen). 3.2.Verfahrensmaximen Gemäss Art. 277 Abs. 1 ZPO gilt im Scheidungsverfahren für die güterrechtliche Auseinandersetzung und den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrund- satz. Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Zudem wird das Verfahren von der Dispositionsmaxime beherrscht wird (vgl. BGE 129 III 417 E. 2.1.2). Demnach darf einer Partei weder mehr noch anderes zuge- sprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei aner- kannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO).
8 / 31 4.Nachehelicher Unterhalt 4.1.Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz verpflichtete den Ehemann bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters, mithin bis zum 31. Dezember 2027 (Phase 1), zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau in Höhe von CHF 2'120.00. Da- nach reduzierte die Vorinstanz den Unterhaltsbeitrag bis zum Eintritt der Ehefrau ins ordentliche Pensionsalter, mithin bis zum 31. Mai 2030 (Phase 2), auf CHF 1'620.00 pro Monat. Dies mit der Begründung, dass es der Ehefrau angesichts der finanziellen Verhältnisse des Ehemannes zumutbar sei, ab dessen Pensionierung auf den Altersvorsorgebeitrag von CHF 500.00 pro Monat zu verzichten. Ihr ge- bührender Unterhalt betrage dannzumal noch CHF 4'020.00, wobei nach Abzug ihres eigenen Renteneinkommens von CHF 2'411.00 noch ein Manko von rund CHF 1'620.00 verbleibe. Die monatliche Einkommensüberschuss des Ehemannes ab dessen Pensionierung von CHF 1'324.00 würde zwar für die Deckung des Mankos der Ehefrau nicht ausreichen. Jedoch sei der Umstand zu berücksichti- gen, dass dem Ehemann ab dem Zeitpunkt der Scheidung bis zum Zeitpunkt des Eintritts seines gesetzlichen AHV-Alters, also in der Zeit vor seiner Pensionierung, freie Mittel von rund CHF 1'700.00 pro Monat zur freien Verfügung stünden, womit er bis zum Eintritt seines ordentlichen Pensionsalters Spargelder von rund CHF 180'000.00 aufbauen könne. Es erscheine daher ohne weiteres angemessen und zumutbar, dass der Ehemann für die Zeit ab seiner Pensionierung das monatlich finanzielle Manko bei der Ehefrau von CHF 1'620.00 decke und die dafür einkom- mensmässig fehlenden rund CHF 300.00 aus den von ihm bis dahin angesparten Geldern finanziere. 4.2.Berufung des Ehemannes In seiner Berufung verlangt der Ehemann eine Unterhaltspflicht lediglich ab dem 12. Dezember 2018, mithin dem Datum der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart, bis zu seiner Pensionierung per 31. Dezember 2027. Zudem sei der Unterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 1'500.00 zu kürzen. Der gebührende Unterhalt der Ehefrau belaufe sich auf CHF 3'700'00 bis maximal CHF 4'000.00. Mit einem Eigeneinkommen von CHF 2'500.00 (IV-Rente) und ei- nem Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 sei dieser somit sicherlich gedeckt. Mit seinem Eintritt ins Rentenalter sinke der Bedarf der Ehefrau auf aufgerundet CHF 3'000.00. Die Differenz zu ihrem Eigeneinkommen von CHF 500.00 solle sie mit eigenen Ersparnissen decken. Dies werde auch ihm zugemutet und deshalb sei es der Ehefrau ebenfalls zumutbar. Die Verpflichtung, über sein Pensionsalter
9 / 31 hinaus Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau zu bezahlen, sei deshalb aufzuheben. Die Voraussetzungen, wonach er verpflichtet wäre, sein Vermögen zu verzehren, seien nicht gegeben. 4.3.Berufung der Ehefrau Demgegenüber bringt die Ehefrau in ihrer Berufung vor, der ihr zuzusprechende Unterhalt sei bis zu ihrem Eintritt in das gesetzliche AHV-Alter auf CHF 2'610.00 festzusetzen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei bei ihr von einem gebührenden Bedarf von CHF 5'021.00 (inkl. Altersvorsorge von CHF 500.00) auszugehen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die Wohnkosten um CHF 300.00 und die beantragten Kosten von CHF 400.00 für Ferien/Freizeit (inkl. Auto) um CHF 193.00 gekürzt. Den von ihr bereits mit der Klageantwort geltend gemachten Bedarf habe der Ehemann in der Replik nur bezüglich der Rechtsschutzversiche- rung rechtzeitig bestritten. Die übrigen Bestreitungen, namentlich betreffend die geltend gemachten Wohnkosten im Grossraum Uster anlässlich der Hauptver- handlung, seien verspätet erfolgt. Es seien daher Wohnkosten von CHF 1'800.00 zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Ferner sei ein Sparanteil für Freizeitakti- vitäten/Mobilität anzurechnen. Die Vorinstanz habe die einstufige mit der zweistu- figen Methode vermischt und keinen Überschuss zugewiesen. In der 2. Phase be- trage ihr Manko ebenfalls CHF 2'610.00 inkl. CHF 500.00 Altersvorsorge. Die Feststellung der Vorinstanz, der Bedarf des Ehemannes ab seiner Pensionierung liege bei CHF 3'800.00 pro Monat sei unrichtig. Vielmehr belaufe sich dieser auf CHF 3'560.00 (inkl. Überschussanteil). Des Weiteren habe die Vorinstanz auch das Einkommen nach der Pensionierung unvollständig ermittelt und beim errech- neten Einkommen von CHF 5'124.00 unberücksichtigt gelassen, dass der Ehe- mann auch Einkommen aus der Säule 3a haben werde. Diese zusätzlich verfüg- baren Mittel, die bei der Scheidung mindestens CHF 77'361.53 betragen würden, seien zu berücksichtigen. Daher sei es dem Ehemann zuzumuten, das Manko von CHF 1'046.00 (CHF 5'124.00 ./. CHF 3'560.00 ./. CHF 2'610.00) während 29 Mo- naten zu decken. Dies auch, weil es ihr nicht zumutbar sei, eine noch grössere Lücke bei der Altersvorsorge in Kauf zu nehmen. 4.4Berechnungsmethode Dass bei den vorliegenden finanziellen Verhältnissen die zweistufige Berech- nungsmethode zur Anwendung gelangt, steht ausser Frage (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.1 ff.; BGE 147 III 293 E. 4.5 und 147 III 301 E. 4.3). Nach der zweistufigen Berechnungsmethode sind zunächst die massgebenden Einkommen beider Ehe- gatten zu bestimmen. In einem zweiten Schritt sind ausgehend vom betreibungs-
10 / 31 rechtlichen Existenzminimum die individuellen familienrechtlichen Grundbedürfnis- se der Parteien festzulegen. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum setzt sich dabei zusammen aus einem Grundbetrag und betreibungsrechtlichen Zu- schlägen, wie etwa Wohnkosten, unumgänglichen Berufsauslagen und Kosten der Krankenversicherung. Dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum wird ansch- liessend zum familienrechtlichen Grundbedarf erweitert. Zu diesem erweiterten Bedarf zählen insbesondere Beiträge für weitere Versicherungen, Steuern und Schulden. In einem dritten Schritt ist der Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen gegenüberzustellen und ein allfälliger Überschuss aufzuteilen (vgl. BGE 140 III 337 E. 4.2.3). 4.5.Einkommen der Ehegatten Die von der Vorinstanz eingesetzten Einkommen wurden von den Parteien nicht bestritten. Demzufolge ist beim Ehemann von einem monatlichen Nettogehalt bis zum Erreichen seines ordentlichen AHV-Alters in der Höhe von CHF 7'620.00 auszugehen. Nach seiner Pensionierung stehen ihm monatlich finanzielle Mittel von insgesamt CHF 5'124.00 (AHV-Rente CHF 2'124.00, BVG-Rente CHF 3'000.00) zur Verfügung. Bei der Ehefrau ist bis zum Eintritt ins ordentliche Pensi- onsalter auf ein Einkommen von CHF 2'411.00 (Rentenleistungen) abzustellen. 4.6.Bedarf der Ehefrau Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf der Ehefrau in der ersten Phase auf CHF 4'520.00 und in der 2. Phase auf CHF 4'020.00 (ohne Altersvorsorge). Dabei ging sie von einem Grundbetrag von CHF 1'200.00, Wohnkosten von CHF 1'500.00, Krankenkassenprämien von CHF 444.00, Selbstbehalt und Franchise von CHF 83.00, AHV-Beiträge von CHF 103.00, Kosten für Hausrat-/Haftpflicht- /Rechtsschutzversicherung von CHF 46.00, Altersvorsorge von CHF 500.00, Aus- lagen für Mobilität von 207.00 und geschätzten Steuern von CHF 437.00 aus. 4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der Berufungskläger bei seiner Berechnung des Bedarfs der Ehefrau an der Verfügung des Kantonsgerichts vom 18. April 2013 (ZK1 12 83/84) orientiert, welche im Rahmen des damaligen Ehe- schutzverfahrens erlassen wurde. Der Bedarf der Ehefrau wurde damals auf CHF 3'565.00 festgelegt. Es gilt jedoch zu beachten, dass die dortigen Bedarfspositio- nen nicht mehr den aktuellen Verhältnissen entsprechen, weshalb nicht ohne wei- teres darauf abgestellt werden kann. 4.6.2. Unter den Parteien strittig sind zunächst die Wohnkosten. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass der eingesetzte Betrag von CHF 1'500.00 dem Lebens-
11 / 31 standard während der Ehe in einem Einfamilienhaus entspräche und im Verhältnis zu den Wohnkosten des Ehemannes von CHF 1'400.00 stünde. Des Weiteren hielt sie fest, dass die während der Trennung angefallenen tatsächlichen Wohn- kosten von CHF 1'000.00 nur bedingt als Massstab herangezogen werden könn- ten, da aufgrund der unklaren finanziellen Verhältnisse eine verhältnismässig be- scheidene Lösung gewählt worden sei, welcher keine präjudizierende Wirkung für die Zeit nach der Scheidung zukomme. Der Ehemann erachtet in seiner Berufung demgegenüber Wohnkosten in Höhe von CHF 1'000.00 als angemessen. Die Par- teien hätten sich damals mittels Vergleich auf diesen Betrag geeinigt und dabei keinen unmittelbaren Bezug auf den gepflegten Lebensstandard genommen. Grundsätzlich sind im familienrechtlichen Bedarf die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigten. Es ist jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Notbedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, son- dern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei kommt es darauf an, ob davon auszugehen ist, dass es sich um eine vorüberge- hende Wohnsituation handelt, welche als unangemessen erachtet wird und dem- nächst geändert werden soll (vgl. Heinz Hausheer/Annette Spycher, in: Haus- heer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., Bern 2010, Rz. 02.34). Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, können im sog. familienrechtli- chen Existenzminimum den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten berücksichtigt werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Die Annahme der Vorinstanz, dass Mietkos- ten von CHF 1'500.00 gebührend seien, ist unter Berücksichtigung dieser Grund- sätze zu schützen. Der Betrag liegt in ähnlicher Höhe wie die Wohnkosten des Ehemannes (CHF 1'400.00) und steht in einem angemessenen Verhältnis zum zur Verfügung stehenden Einkommen. Eine Erweiterung auf die von der Ehefrau be- antragten CHF 1'800.00 würde sich hingegen für eine Einzelperson bei den kon- kret vorliegenden Einkommensverhältnissen als überhöht erweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau nicht im Kanton Zürich, sondern im Kanton Schwyz wohnt, weshalb die Höhe entgegen ihren Ausführungen in der Berufungs- schrift nicht mit den notorisch bekannten hohen Mieten im Kanton Zürich begrün- det werden kann. 4.6.3. Die Vorinstanz hat des Weiteren Kosten für eine Hausrat-/Haftpflicht-/ Rechtsschutzversicherung in Höhe von CHF 46.00 berücksichtigt. Der Ehemann bringt in seiner Berufung dagegen vor, die Ehefrau sei auf eine solche Versiche- rung nicht angewiesen. Wie sich aus den Akten ergibt, hatte er sich im vorinstanz- lichen Verfahren zur Hausrat- und Haftpflichtversicherung jedoch nicht geäussert.
12 / 31 Er brachte in diesem Zusammenhang einzig vor, die Rechtsschutzversicherung sei aus beruflichen Gründen abgeschlossen worden (vgl. RG act. I./5. ad 16/17/18). Entsprechend erfolgt die erstmalige Beanstandung dieser Position im vorliegenden Berufungsverfahren verspätet und ist nicht zu berücksichtigen. Oh- nehin ist aus der Berufung nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Versiche- rungen nicht zum Bedarf der Ehefrau gehören sollten. 4.6.4. Bezüglich der angerechneten Krankenkassenprämien von CHF 444.00 wird seitens des Ehemannes eine Prämienverbilligung behauptet. Eine solche wird je- doch von der Ehefrau unter Hinweis auf die Akten bestritten. Tatsächlich ist aus den eingereichten Krankenversicherungsunterlagen (vgl. RG act. III./12 und 91) nicht ersichtlich, dass der Ehefrau eine Prämienverbilligung gewährt worden sein soll. 4.6.5. Der Ehemann beantragt, es sei die Altersvorsorge der Ehefrau von CHF 500.00 auf CHF 200.00 zu reduzieren. Dies mit der Begründung, die Ehefrau habe mit dem Trennungsunterhalt und ihrem Renteneinkommen Ersparnisse bilden können. Der Beitrag an die angemessene Altersvorsorge (sog. Vorsorgeunterhalt) gehört zum gebührenden Unterhalt, auf den bei ausreichenden Mitteln ein An- spruch besteht. Der Vorsorgeunterhalt bezweckt einen Ausgleich allfälliger zukünf- tiger nachehelicher Einbussen hinsichtlich der Altersvorsorge, welche dadurch entstehen, dass ein Ehegatte namentlich wegen Kinderbetreuungspflichten in den Jahren nach der Scheidung keiner oder nur einer reduzierten Erwerbstätigkeit wird nachgehen und deshalb auch keine oder nur geringe Beiträge an die eigene Al- tersvorsorge wird leisten können (vgl. BGE 135 III 158 E. 4.1). Ob ein solches nacheheliches Vorsorgedefizit vorliegt, beurteilt sich gemäss Art. 125 Abs. 2 Ziff. 8 ZGB u.a. anhand der Anwartschaften aus der eidgenössischen Alters- und Hinter- lassenenversicherung und aus der beruflichen oder einer anderen privaten oder staatlichen Vorsorge einschliesslich des voraussichtlichen Ergebnisses der Tei- lung der Austrittsleistungen (Daniel Summermatter, Zur Berechnung des Vorsor- geunterhalts, in: FamPra.ch 3/2011, S. 665). Solange der betreffende Ehegatte nicht voll erwerbstätig sein kann, entsteht daher grundsätzlich eine unterhaltsrele- vante Vorsorgelücke, die im Bedarf zu berücksichtigen ist (vgl. zum Ganzen KGer GR ZK1 19 148 v. 1.12.2021 E. 4.2.2.). Dass diese Voraussetzung vorliegend er- füllt ist, hat die Ehefrau in ihrer Klageantwort (vgl. RG act. I./4. Rz. 26) dargelegt. Ferner hat der Ehemann den mit CHF 500.00 geltend gemachten Betrag für die Altersvorsorge im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten (vgl. RG act. I./5. S. 8), weshalb dies im Berufungsverfahren als verspätet gilt. Dasselbe hat für den neu vorgebrachten Umstand, dass die Ehefrau Ersparnisse habe bilden können
13 / 31 und sich eine allfällige Vorsorgelücke dadurch schliessen lasse, zu gelten. Der Betrag für die Altersvorsorge ist jedoch – abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung – bis zur Pensionierung der Ehefrau geschuldet. Ein Verzicht auf den Vorsorgeunterhalt ist der Ehefrau in Anbetracht der Umstände, namentlich auf- grund ihres gesundheitbedingten beschränkten Eigeneinkommens und der ange- wachsenen, erheblichen Vorsorgelücke, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst anerkannte (vgl. ZK1 19 52 act. B.1 E. 5.3), nicht zumutbar. 4.6.6. In seiner Berufung moniert der Ehemann die Höhe der angerechneten Steuern und macht geltend, dass bei einer Kürzung der Unterhaltsbeiträge auf CHF 1'500.00 Steuern von höchstens CHF 200.00 pro Monat für die Ehefrau an- fallen würden. Im vorinstanzlichen Verfahren hat der Ehemann den von der Ehe- frau geltend gemachten Steuerbetrag von CHF 437.00 in seiner Höhe nicht direkt beanstandet, er hat allerdings ausgeführt, dass dieser von der Höhe der Unter- haltsbeiträge abhängig sei (vgl. RG act. I./5. ad 22). Dies trifft grundsätzlich zu. Entgegen der Auffassung des Ehemannes ist indessen nicht auf den ehemaligen, sondern auf den aktuellen Wohnsitz der Ehefrau abzustellen. Die angerechnete Steuerbelastung erweist sich unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Unter- haltsbeiträge und der abzugsfähigen Vorsorgebeiträge als etwas überhöht und ist auf den Betrag von CHF 400.00 zu reduzieren, zumal die Ehefrau die monatliche Steuerlast von CHF 437.00 ausgehend von Unterhaltsbeiträgen von CHF 2'610.00 sowie einem Wohnsitz in der Gemeinde Uster ermittelte (vgl. RG act. III./16). 4.6.7. Unter dem Titel "Mobilität" rechnete die Vorinstanz der Ehefrau die monatli- chen Kosten für ein GA mit IV-Ausweis in Höhe von CHF 207.00 an. Wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 3.4), gelangt im vorliegenden Fall die zweistufige Be- rechnungsmethode zur Anwendung, wovon im Übrigen auch die Parteien ausge- hen (vgl. ZK1 19 52 act. A.1 Ziff. 1.1 f. und ZK1 19 55 act. A.1 Ziff. 27). Dabei gilt es zu beachten, dass bei der Aufnahme von zusätzlichen Positionen in den famili- enrechtlichen Grundbedarf Vorsicht geboten ist. Es handelt sich hierbei um eine Art "Numerus clausus" an Bedarfspositionen, bei welchem in der Regel nur Versi- cherungen, Steuern und Schulden zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum hinzuzurechnen sind. Alle übrigen Auslagen wie z.B. für Kultur, Freizeit oder Feri- en sind bei der zweistufigen Methode aus dem Überschuss zu bezahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Grundsätze würde eine unrechtmässige Vermischung mit der einstufig konkreten Berechnungsmethode stattfinden (vgl. BGer 5A_311/2019 v. 11.11.2020 E. 7.2; BGer 5A_1020/2015 v. 15.11.2016 E. 5.1; Arndt/Langner, Neuere Entwicklungen im Recht des nachehelichen Unterhalts in guten finanziel- len Verhältnissen, in: Büchler/Schwenzer [Hrsg.], Achte Schweizer Familien-
14 / 31 recht§Tage, Bern 2016, S. 181 FN 15). In Beachtung dieser Praxis sind die Kos- ten für die nicht berufsbedingte Mobilität wie auch die von der Ehefrau geltend gemachten Auslagen für Ferien/Freizeit aus einem allfälligen Überschuss zu fi- nanzieren. Die Ehefrau macht denn selbst auch geltend, dass die Vorinstanz diese Bedarfspositionen hätte weglassen und ihr stattdessen ein Überschussanteil hätte zuweisen müssen (vgl. ZK1 19 55 act. A.1 Ziff. 25 und 27). Ihr Begehren ist derart zu verstehen, dass sie eine Überschussbeteiligung von CHF 400.00 pro Monat geltend macht, die ihrem ehelichen Standard und damit der ehelichen Freiquote entsprach (vgl. ZK1 19 55 act. A.1 Ziff. 32 f.). 4.6.8. Der Bedarf der Ehefrau beläuft sich – noch ohne Überschussanteil – somit in der ersten wie auch in der zweiten Phase insgesamt auf monatlich CHF 4'276.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 1'500.00; Krankenkasse CHF 444.00; Selbstbehalt CHF 83.00, AHV-Beiträge CHF 103.00, Privatversiche- rungen CHF 46.00, Altersvorsorge CHF 500.00, Steuern CHF 400.00). 4.7.Bedarf Ehemann Die Vorinstanz bezifferte den Bedarf des Ehemannes für beide Phasen auf rund CHF 3'800.00, was die Ehefrau in ihrer Berufung beanstandet und vorbringt, dass sich dieser, exklusive Mobilität/Freizeit/Ferien, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf CHF 3'800.00, sondern lediglich auf CHF 3'160.00 belaufe (vgl. ZK1 19 55 act. A.1 Ziff 35-37). Die Vorinstanz sei zwar davon ausgegangen, dass dessen Wohnkosten tiefer seien als ihre im Raum Uster; bei der Bedarfsbe- rechnung sei dies aber nicht berücksichtigt worden. Zudem habe die Vorinstanz beim Ehemann die gleichen Selbstbehalte und Franchisen berücksichtigt wie bei ihr, obwohl der Ehemann im Gegensatz zu ihr nicht an einer chronischen Krank- heit leide. Ausserdem sei bei beiden Ehegatten die gleiche Steuerlast angerechnet worden, obwohl der Ehemann nach der Pensionierung ein gemäss Vorinstanz um CHF 30'000.00 tieferes Einkommen zu versteuern habe. Dem Ehemann dürften demzufolge lediglich ein Grundbetrag von CHF 1'200.00, Mietkosten von CHF 1'400.00, Krankenkassenprämien von CHF 344.00, Versicherungsprämien von CHF 46.00 und Steuern von CHF 180.00 angerechnet werden. Mit Ausnahme des Betrages für die Steuern kann auf die Vorbringen der Ehefrau abgestellt werden, zumal sich der Ehemann in der Berufungsantwort dazu auch nicht geäussert hat (vgl. ZK1 19 55 act. A.2 ad 35/36). Bei der Höhe des Steueranteils sind bis zur Pensionierung CHF 400.00 anzurechnen. Anschliessend ist der Steuerbetrag auf CHF 250.00 zu veranschlagen - dies infolge des um rund CHF 2'500.00 tieferen Renteneinkommens, aber auch tieferer Unterhaltsbeiträge als der Berechnung der Ehefrau zugrunde liegen. Folglich ist dem Ehemann in der ersten Phase bis zu
15 / 31 seiner Pensionierung ein Bedarf von CHF 3'400.00 anzurechnen und anschlies- send von CHF 3'250.00 pro Monat, jeweils noch ohne Überschussanteil. 4.8.Unterhaltsberechnung, Überschussverteilung 4.8.1. Erste Phase In der ersten Phase erzielen die Parteien zusammen ein Einkommen von CHF 10'031.00. Damit sind die jeweiligen Lebenskosten von insgesamt CHF 7'676.00 zu decken. Nach Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Ehegatten resultiert in der ersten Phase somit ein Überschuss von CHF 2'355.00. Dement- sprechend können weitere Positionen wie nicht berufsbedingte Mobilität sowie Auslagen für Ferien/Freizeitaktivitäten berücksichtigt werden (vgl. oben E. 4.6.7.). Die Ehefrau hat, wie sie in ihrer Berufung selber ausführt (vgl. ZK1 19 55 act. A.1 Ziff. 32 und 33) darauf verzichtet, die hälftige Teilung des Überschusses zu ver- langen. Ihre Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren sind wie erwähnt dahinge- hend zu verstehen, dass sie einen Freibetrag/Überschussanteil von CHF 400.00 geltend macht, der ihrem ehelichen Standard entsprach (vgl. insbesondere ZK1 19 55 act. A.1 Ziff. 27). Die Ehefrau legt überzeugend dar, dass die Nutzung eines Autos wie auch regelmässige Ferien Teil ihres ehelichen Standards waren. Der Ehemann hat nicht bestritten, dass die Parteien über zwei Autos verfügten und jährlich Ferien im Ausland verbrachten, sondern lediglich den Umfang der Ausga- ben relativiert (vgl. RG act. I./5. ad 16/17/18 und ad 25/26/27). Sowohl mit der ent- sprechenden Mobilität als auch mit Ferienreisen – selbst wenn die Ferienwoh- nung, wie vom Ehemann geltend gemacht, jeweils zu freundschaftlichen Vorzugs- preisen überlassen worden ist – sind bekanntlich nicht unerhebliche Kosten ver- bunden. Diese belaufen sich ohne Weiteres auf mehrere Hundert Franken pro Monat und können durch die von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 207.00 jedenfalls nicht gedeckt werden, weshalb der Betrag zu erhöhen ist. Ein Über- schussanteil von CHF 400.00 erweist sich mit Blick auf die mittels Eheschutzent- scheid (ZK1 12 83/84) getroffene Regelung als gerechtfertigt. Darin wurde von einem verbleibenden Überschuss von CHF 275.00 pro Monat respektive von ei- nem solchen von CHF 858.00 (ohne Berücksichtigung der vermögensbildenden Amortisation von CHF 583.00 monatlich) ausgegangen. Entsprechend ist im Be- darf der Ehefrau wie in ihrer Berufung gefordert ein Freibetrag von CHF 400.00 pro Monat anzurechnen. Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ergeben sich in der ersten Phase, mithin bis zum 31. Dezember 2027, die folgenden Unterhaltsbeiträge:
16 / 31 erweiterter Bedarf EhefrauCHF 4'276.00 Überschussanteil CHF 400.00 TotalCHF 4'676.00 ./. Einkommen EhefrauCHF 2'411.00 UnterhaltsbeitragCHF 2'265.00 4.8.2. Zweite Phase Nach Gegenüberstellung der Einkommen und Bedarfe der Ehegatten resultiert in der zweiten Phase kein Überschuss mehr (CHF 7'535.00 ./. CHF 7'526.00). Damit bleibt kein Raum für die Anrechnung weiterer Positionen wie nicht berufsbedingte Mobilität sowie Auslagen für Ferien/Freizeitaktivitäten. Gestützt auf die vorstehenden Überlegungen ergeben sich in der zweiten Phase, somit ab dem 1. Januar 2028 bis zum 31. März 2030, die folgenden Unterhaltsbei- träge: erweiterter Bedarf EhefrauCHF 4'276.00 ÜberschussanteilCHF 00.00 TotalCHF 4'276.00 ./. Einkommen EhefrauCHF 2'411.00 UnterhaltsbeitragCHF 1'865.00 Ab Eintritt des Pensionsalters wird der Ehemann bei einem monatlichen Einkom- men von CHF 5'124.00 und einem Bedarf von CHF 3'250.00 somit nicht auf sein Vermögen zurückgreifen müssen, um das Manko der Ehefrau zu decken. Da für die Berücksichtigung eines Überschussanteils nicht genügend Mittel vorhanden sind und es dem Ehemann nicht zuzumuten ist, den Freibetrag der Ehefrau aus seinem Vermögen zu finanzieren, hat es beim Unterhaltsbeitrag von CHF 1'865.00 sein Bewenden. 4.9.Indexierung Die Indexklausel des vorinstanzlichen Entscheids ist angepasst an den aktuellen Stand zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu bestätigen (vgl. act. B.1, Dispositivziffer 3).
17 / 31 4.10. Beginn der Unterhaltspflicht Der Ehemann beantragt im Berufungsverfahren erstmalig, es sei der Unterhalts- beitrag ab dem 12. Dezember 2018, mithin dem Datum der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart festzulegen. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens kann das Sachgericht dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungspunkt) eine Unterhaltspflicht auferlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnahmeentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.w.H.). Vorliegend besteht aufgrund des Eheschutzentscheids ZK1 12 83/84 eine vorsorgliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von CHF 2'500.00 pro Monat, die während der Dauer des Scheidungsver- fahrens weiter gegolten hat. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge fallen in der ersten Phase etwas tiefer aus und eine Rückwirkung würde sich damit zulasten der Ehefrau auswirken. Da es an einem (rechtzeitigen) Antrag des Ehemannes fehlt (vgl. Art. 317 Abs. 2 ZPO) und keine Gründe für eine ausnahmsweise rück- wirkende Unterhaltsfestlegung vorliegen, gilt die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil ab Eintritt von dessen Rechtskraft. 4.11. Fazit Nach dem Gesagten wird der vom Ehemann zu leistende Unterhaltsbeitrag ge- genüber dem vorinstanzlichen Urteil in der ersten Phase von CHF 2'120.00 pro Monat auf CHF 2'265.00 und in der zweiten Phase von CHF 1'620.00 pro Monat auch CHF 1'865.00 erhöht, womit die Ehefrau teilweise obsiegt. 5.Güterrecht 5.1.Noveneingabe vom 7. Juni 2019 5.1.1. Mit Noveneingabe vom 7. Juni 2019 reichte der Rechtsvertreter des Ehe- mannes Auszüge eines Depositenkontos der Ehefrau bei der M._____ von Januar bis März 2006 und von Januar bis Dezember 2008 ins Recht. Des Weiteren bean- tragte er mittels Edition Angaben über die Kontoauflösung. Dazu führte er aus, er sei beim Aufräumen zufällig auf diese Kontoauszüge gestossen, welche seine Be- hauptung, dass die Ehefrau ein solches Konto bei der M._____ besitze, nun bestätigen würden.
18 / 31 5.1.2. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren – trotz Geltung der be- schränkten Untersuchungsmaxime für den Scheidungspunkt und damit auch für den der Interessenabwägung zugrundeliegenden Sachverhalt – nach Art. 317 Abs. 1 ZPO (BGE 138 III 625 = Pra 2013 Nr. 26). Nach dieser Bestimmung wer- den neue Tatsachen und Beweismittel im Berufungsverfahren nur noch berück- sichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Wer sich auf Noven beruft, hat die Voraussetzungen für deren Berücksichtigung zu substantiieren und zu beweisen (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], a.a.O., N 34 zu Art. 317 ZPO). 5.1.3. Der Ehemann bringt vor, er sei beim Aufräumen zufällig auf die Kontoaus- züge gestossen. Wann er die Unterlagen jedoch genau entdeckt hat, lässt er of- fen. Er verwendet das Wort "kürzlich". Wie vorstehend ausgeführt wurde, wäre es am Ehemann gelegen, aufzuzeigen, dass die Voraussetzungen für eine Nove- neingabe nach Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sind. Ob im konkreten Fall die Noven unverzüglich vorgebracht worden sind, lässt sich aufgrund seiner Ausführungen nicht beurteilen. Die Noveneingabe hat in diesem Punkt demzufolge unberücksich- tigt zu bleiben. Nichtsdestotrotz sei darauf hingewiesen, dass sich bereits Auszüge des entsprechenden Depositenkontos bei den vorinstanzlichen Akten befinden und die Ehefrau das Konto offengelegt hat (RG act. I./6. Rz. 23 und act. III./53 und 54). 5.1.4. Ausserdem erklärte der Ehemann in seiner Eingabe, er reiche nochmals die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt (SVA) vom 15. Februar 2013 betreffend Rückzahlung von CHF 4'507.50 wie auch die beiden Kontoauszüge der Bank K._____ (Gutschrifts- und Belastungsanzeige vom 5. April 2011) ein. Diese Unter- lagen lagen seiner Eingabe indes nicht bei. Die genannten Kontoauszüge befin- den sich bereits bei den vorinstanzlichen Akten (vgl. RG act. II./95 und 100). Die Verfügung der SVA wurde demgegenüber bislang noch nicht eingereicht. Aller- dings könnte diese als unechtes Novum mit Blick auf Art. 317 Abs. 1 ZPO ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden. Die Noveneingabe erweist sich damit auch in diesem Punkt als unzulässig. 5.2.Güterrechtliche Ausgleichsforderung Die Vorinstanz hat den Ehemann unter diesem Titel zur Zahlung eines Betrags von insgesamt CHF 34'931.50 verpflichtet, bestehend aus dem hälftigen Vor- schlagsanteil von CHF 16'255.50 und einer Ersatzforderung von CHF 18'676.00.
19 / 31 Mit Berufung verlangt der Ehemann, dass ihm eine güterrechtliche Ausgleichsfor- derung von CHF 14'690.00, allenfalls nach richterlichem Ermessen, zuzusprechen sei. 5.2.1. Der Ehemann bringt zunächst vor, sein Vorschlag betrage nicht CHF 32'511.00. Es sei bei ihm zu Unrecht der Betrag von CHF 10'450.00 auf dem Konto der Bank K._____ berücksichtigt worden. Die Ehefrau habe bei der Tren- nung vom Liegenschaftskonto denselben Betrag überwiesen erhalten, was sie selbst zugestanden habe. Entsprechend sei der Betrag vom Kontosaldo abzuzie- hen. Demgegenüber erklärt die Ehefrau, es sei der zutreffende Saldo berücksich- tigt worden und der Ehemann habe nicht bewiesen, dass der Betrag auf sein Lohnkonto bei der Bank K._____ überweisen worden sei. Der Ehemann hat bereits in der Klagebegründung (vgl. RG act. I./3. Ziff. 9.f.) aus- geführt, dass am 6. April 2011 der Betrag von CHF 10'450.00 vom Liegenschafts- konto bei der Bank K._____ auf sein Konto und am 6. Mai 2011 der Betrag von CHF 10'474.45 auf das Konto der Ehefrau überwiesen worden sei. Die Vorinstanz hat in Bezug auf das Liegenschaftskonto per 10. Mai 2011 einen Kontosaldo von CHF 2'105.46 berücksichtigt. Die vorerwähnten Überweisungen gelten als vorge- zogene Teilung. Dass der Betrag von CHF 10'450.00 am 6. April 2011 dem Lohn- konto des Ehemannes bei der Bank K._____ gutgeschrieben worden war, ist vom Ehemann anhand der Kontoauszüge belegt worden (vgl. RG act. II./95 und 100) und trifft somit zu. Damit ist der Betrag von CHF 10'450.00 im berücksichtigten Kontostand des Lohnkontos per 10. Mai 2011 (Stichtag der güterrechtlichen Aus- einandersetzung) von CHF 11'218.36 enthalten. Folglich erweist sich die Rüge des Ehemannes als begründet. Das entsprechende Lohnkonto ist somit lediglich mit CHF 768.36 zu bewerten. 5.2.2. Des Weiteren rügt der Ehemann, die Vorinstanz habe beim Kontoguthaben zu Unrecht Stipendien der Tochter von CHF 4'300.00, die am 10. Januar 2011 auf sein Konto überwiesen worden seien, eingerechnet. Die Ehefrau habe dies im vor- instanzlichen Verfahren anerkannt. Dies wird von der Ehefrau jedoch in ihrer Beru- fungsantwort als unzutreffend zurückgewiesen (vgl. ZK1 19 52 act. A.2). Stipendien sind Ausbildungsbeiträge. Sie gelten unterhaltsrechtlich als Einkom- men des Kindes und dienen der Deckung seines Bedarfs (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Ehefrau hat im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten, dass es sich bei der Überweisung des Betrages von CHF 4'300.00 um Stipendiengelder han- delte. Jedoch stellte sie in Abrede, dass diese an die Tochter weitergeleitet wor- den seien. Vielmehr habe der Ehemann damit diverse Rechnungen bezahlt (vgl.
20 / 31 RG act. I./6. Rz. 80). Damit anerkennt die Ehefrau gleichzeitig aber auch, dass das fragliche Geld verbraucht worden ist. Was damit konkret bezahlt worden ist, kann dahingestellt bleiben. Entsprechend ist es entgegen der Ansicht des Ehe- mannes nicht gerechtfertigt, den am 10. Januar 2011 ausbezahlten Betrag von CHF 4'300.00 vom Saldo seines Kontos per 10. Mai 2011 in Abzug zu bringen. 5.2.3. Sodann moniert der Ehemann, die Vorinstanz habe bei seinen Aktiven den Kaufpreis des L._____ doppelt berücksichtigt, indem sie ein Guthaben auf dem Postfinance-Konto von CHF 10'057.15 und einen Verkaufserlös von CHF 9'000.00 angerechnet habe. Dem widerspricht die Ehefrau, indem sie ausführt, der Kauf- preis des Autos sei nur einmal berücksichtigt, da der Ehemann dieses erst nach dem Stichtag der güterrechtlichen Auseinandersetzung verkauft habe und der Kaufpreis folglich auch nicht vorher auf sein Konto habe einbezahlt werden kön- nen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der L._____ am 13. Mai 2011 für CHF 9'000.00 verkauft wurde. Da der Betrag gemäss Quittung gleichentags bar bezahlt wurde (vgl. RG act. II./51.), kann er somit im berücksichtigten Saldo des Postfi- nance-Kontos per 10. Mai 2011 nicht enthalten sein (RG act. V./2.4). Die Rüge des Ehemannes ist demzufolge unbegründet. Sein neues ergänzendes Vorbrin- gen in der Eingabe vom 7. Juni 2019, dass er mit dem Betrag von CHF 9'000.00 Rechnungen bezahlt haben will, ist nicht zu hören und es fehlen hierfür auch ent- sprechende Rechnungsbelege. 5.2.4. In Bezug auf die Errungenschaft der Ehefrau bringt der Ehemann vor, diese belaufe sich auf CHF 32'380.75. Die Vorinstanz habe den Betrag von CHF 55'000.00, der sich per Datum der Gütertrennung auf dem Postcheckkonto befun- den habe, zu Unrecht als Eigengut der Ehefrau betrachtet. Nicht nur die Inte- gritätsentschädigung, sondern auch der Lohn der Ehefrau sei auf dieses Konto geflossen. Lohnguthaben stellten Errungenschaft dar. Dieses werde auf CHF 20'000.00 beziffert. Die Schulden der Haushaltshilfe von CHF 46'420.00 seien von der Versicherung vergütet worden und dürften daher nicht nochmals aufgeführt werden. Würden der Wert des VW EOS von CHF 11'180.00 und die Leasingraten von CHF 1'200.75 hinzugerechnet, ergebe dies eine (positive) Errungenschaft der Ehefrau von CHF 32'380.75. Seine eigene Errungenschaft betrage demgegenüber lediglich CHF 3'000.00. Im Ergebnis habe ihm die Ehefrau aus Güterrecht CHF 14'690.00 zu bezahlen. Die Ehefrau hält demgegenüber in ihrer Berufungsantwort daran fest, dass ihre Schulden die Errungenschaft übersteigen würden und ent- sprechend der vorinstanzlichen Feststellung ein Rückschlag bestehe.
21 / 31 Im Zusammenhang mit der Integritätsentschädigung hat die Vorinstanz Eigengut der Ehefrau in Höhe von CHF 48'000.00 berücksichtigt (vgl. RG act. III./BB 39). Dass die Integritätsentschädigung Eigengut der Ehefrau darstellt, wurde vom Ehemann vor der Vorinstanz bestritten. Diesbezüglich ist jedoch auf BGE 134 III 581 E. 3.1 ff. zu verweisen. Demnach bezweckt die Integritätsentschädigung - gleich wie die Genugtuungsleistung den Ausgleich immaterieller Unbill. Güter- rechtlich werden Integritätsentschädigungen – ebenfalls gleich den Genugtuungs- ansprüchen (Art. 198 Ziff. 3 ZGB) – zum Eigengut und damit zu derjenigen Ver- mögensmasse eines Ehegatten gezählt, die grundsätzlich ausserhalb der eheli- chen Interessengemeinschaft steht und hinsichtlich ihrer Substanz bei der Auflö- sung des Güterstandes keinerlei Ansprüchen des anderen Ehegatten ausgesetzt ist. In seiner Berufung bringt der Ehemann nun zusätzlich vor, dass nicht der ge- samte Betrag auf dem M._____-Konto der Ehefrau, der sich – anders als von ihm dargestellt – nicht auf CHF 55'000.00, sondern auf CHF 45'665.00 belief (vgl. RG act. III./46), Eigengut bilde, sondern CHF 20'000.00 aus Lohn stamme und des- halb Errungenschaft darstellen würde. Eine nähere Begründung, wie der Betrag von CHF 20'000.00 zustande kommt, namentlich wie und wann er angespart wor- den sein soll, findet sich in der Berufung nicht. Der Ehemann unterliess es, im vor- instanzlichen Verfahren zu behaupten, dass sich auf diesem Konto Errungen- schaft im Betrag von CHF 20'000.00 befinde. Namentlich in seiner Replik (vgl. RG act. I./5. ad 49) führte er lediglich aus, dass auf das fragliche Konto auch Lohnzah- lungen geflossen seien, ohne diese jedoch zu beziffern. Damit erweist sich sein Vorbringen im vorliegenden Berufungsverfahren als verspätet. Kommt hinzu, dass in Anbetracht der Höhe des Einkommens, welches die Ehefrau in den Jahren vor der Trennung erzielte (vgl. dazu die Steuererklärungen 2008-2010, RG act. III./4), vielmehr der Feststellung der Vorinstanz zu folgen ist, dass die Ehefrau nicht in der Lage war, aus Arbeitserwerb und Ersatzeinkommen Errungenschaft zu bilden. Die Vorinstanz hat einen Rückschlag von über CHF 46'000.00 festgestellt und sich dabei auf die Ausführungen der Ehefrau gestützt (Kontosaldo von CHF 45'665.62 ./. Integritätsentschädigung von CHF 48'000.00 ./. Anteil Liegenschaftskonto von CHF 10'474.45 ./. Schulden von CHF 6'641.80 sowie ./. Schulden von CHF 26'620.00 aus Haushaltshilfeleistungen). Unter dem Titel Haushaltshilfe sind ent- gegen der Auffassung des Ehemannes nicht CHF 46'420.00, sondern lediglich CHF 26'620.00 berücksichtigt worden. Dass die Kosten – wie vom Ehemann be- hauptet – von der Versicherung zumindest teilweise vergütet wurden, trifft zu. Al- lerdings waren zum Zeitpunkt des Stichtags der güterrechtlichen Auseinanderset- zung noch Rechnungen der Haushaltshilfe im Umfang von CHF 26'620.00 offen
22 / 31 (vgl. RG act. III./39 und 40). Im Übrigen würde ein Rückschlag selbst ohne Berücksichtigung dieser Schulden bestehen. 5.2.5 Hinsichtlich der Ersatzforderung von insgesamt CHF 18'676.00 macht der Ehemann geltend, die Rückerstattung der N._____ in Höhe von CHF 784.05 sei vor dem güterrechtlichen Stichdatum eingegangen und deshalb bereits berück- sichtigt. Gemäss Akten trifft es zu, dass die Beträge von CHF 443.20 und CHF 340.85 vor der Gütertrennung dem Konto des Ehemannes bei der Bank K._____ gutgeschrieben worden sind und zwar am 13. und 19. April 2011 (vgl. RG act. III./43), womit sie im Saldo per 10. Mai 2011 enthalten sind. Insofern ist nicht nachvollziehbar, weshalb gemäss Beurteilung der Vorinstanz eine Ersatzforderung aus den gemeinsamen Schulden bestehen soll, zumal es sich um Rückerstattun- gen bzw. Gutschriften handelt und diese im Rahmen der Teilung des Kontosaldos berücksichtigt wurden. Ein Ersatzanspruch besteht daher nicht. 5.2.6. Was die Amortisation betrifft, gesteht der Ehemann zu, dass er dieser Pflicht nicht vollständig nachgekommen sei. Die Vorinstanz hatte dazu festgestellt, dass sich der Ausstand in den Jahren 2011 bis 2018 auf CHF 36'568.00 belaufen habe, wobei die Höhe des Betrags mit der Berufung nicht moniert wird. Der Ehe- mann wäre gemäss Eheschutzentscheiden des Kantonsgerichts (vgl. ZK1 11 75 und ZK1 12 83/84 E. 4a) verpflichtet gewesen, die Amortisation zu leisten, da die- se – zu Lasten des Überschusses – in seinem Bedarf berücksichtigt worden war. Entsprechend wurde im damaligen Entscheid festgehalten, dass die Amortisatio- nen aus dem Überschuss, der beiden Parteien gleichermassen zustehe, finanziert würde und deshalb in einer späteren güterrechtlichen Auseinandersetzung ein Rückforderungsanspruch für die während der Trennung geleisteten Zahlungen entfalle. Infolge der zugestandenen, nicht geleisteten Amortisation bestand zum Zeitpunkt der Trennung eine höhere Hypothekarschuld, welche die Ehefrau beim Verkauf der Liegenschaft mitzutragen hätte, obwohl dem Ehemann für die Amorti- sation zusätzliche Mittel zugestanden worden waren. Die Hälfte der während der Trennung zu leistenden Amortisation ist der Ehefrau daher zu ersetzen. Die Rüge des Ehemannes, wonach er aufgrund der hohen Unterhaltszahlungen an die Ehe- frau der Amortisationspflicht nicht habe nachkommen können, ist in diesem Zu- sammenhang unbehelflich und demzufolge eine Ersatzforderung von CHF 18'284.00 zu Recht zugesprochen worden. 5.2.7. Der Ehemann bringt in seiner Berufung schliesslich vor, er habe bereits vor der Vorinstanz ausgeführt, dass die Ehefrau 4 Winterräder mitgenommen habe. Diese hätten CHF 1'180.30 gekosten. Dieser Betrag sei ihm zu erstatten respekti- ve zu verrechnen. Die Ehefrau bestritt ebenfalls bereits vor der Vorinstanz, die
23 / 31 Winterräder mitgenommen zu haben (vgl. RG act. I./4. Ziff. 75). Da der Ehemann die Behauptung anschliessend nicht weiter substantiierte und belegte, wurde die geltend gemachte Forderung als nicht ausgewiesen qualifiziert. Auch im vorlie- genden Berufungsverfahren unterlässt es der Ehemann, nähere Ausführungen hierzu zu machen, weshalb sich an der vorinstanzlichen Schlussfolgerung nichts ändert. Gleiches hat für seine Rückforderung der Kosten für eine Ferienreise in Höhe von CHF 800.00 zu gelten, für welche es in der Berufung ebenfalls an einer Begründung fehlt. 5.2.8. Im Ergebnis ergibt sich nach dem Gesagten eine Errungenschaft des Ehe- mannes von CHF 22'061.54 (M._____ 85-400105-3 CHF 10'057.15, M._____ 87- 736808-5 CHF 130.30, Liegenschaftenkonto CHF 2'105.46, Bank K._____ 161929.2011 CHF 768.36, Bank K._____ 161930.2024 CHF 0.27, Verkauf L._____ CHF 9'000.00). Der hälftige Anteil der Ehefrau beträgt damit CHF 11'030.77. Hinzu kommt die Ersatzforderung in Höhe von CHF 18'284.00. Damit steht der Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in Höhe von CHF 29'314.77 zu. 5.3.Eheliche Liegenschaft Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die private Versteigerung der ehe- lichen Liegenschaft G., Parzelle H. in O., sowie die hälftige Tei- lung des Nettoverkaufserlöses angeordnet. Eine Auflösung des Miteigentums zu Unzeit verneinte sie mit der Begründung, dass der Rückzahlung der Wohneigen- tumsförderungsbeiträge mittlerweile ein hoher Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 790'000.00 gegenüberstehe. Angesichts des unsicheren Liegenschafts- markts sei nicht gewährleistet, dass dieser in fünf Jahren gleich hoch sei, weshalb ein späterer Verkauf trotz entfallender Rückzahlungsverpflichtung nicht zwingend vorteilhaft wäre. 5.3.1. Der Ehemann anerkennt im Berufungsverfahren, dass das Wohnhaus in O. veräussert werden muss und der Erlös hälftig zu teilen ist. Er wendet je- doch dagegen ein, dass die Parteien den Betrag von CHF 52'000.00 aus der Wohneigentumsförderung zurückzubezahlen hätten, würde das Wohnhaus vor dem Jahre 2023 zum amtlich geschätzten Verkehrswert veräussert. Werde die Versteigerung aufgeschoben, bis die Rückzahlungsverpflichtung nicht mehr be- stehe, schaffe dies mehr Zeit, um einen geeigneten Käufer zu finden und dadurch einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Beide Parteien seien auf den Verkaufserlös angewiesen. Die Ehefrau macht ihrerseits geltend, es bestehe kein Anspruch dar- auf, die Liegenschaft über die Scheidung hinaus im Mitteigentum zu behalten.
24 / 31 Gründe für einen Aufschub des Verkaufs bestünden nicht. So seien die Wohnei- gentumsförderungsbeiträge nur dann zurückzubezahlen, wenn die Liegenschaft mit Gewinn verkauft werden könne. Dass sich im Jahr 2023 ein höherer Verkaufs- preis erzielen lasse, sei reine Spekulation. 5.3.2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, kann jeder Mitei- gentümer jederzeit die Aufhebung des Miteigentums verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung darf jedoch nicht zur Unzeit verlangt werden (Art. 650 Abs. 3 ZGB). Nicht zur Unzeit erfolgt die Teilung grundsätzlich im Scheidungsfall. Die Aufhebung ist nur dann unzeitig, wenn sie eine übermässige Belastung oder er- hebliche Nachteile zur Folge hätte, weil der Zeitpunkt für die Aufhebung aus wich- tigen Gründen besonders ungünstig ist. Zu berücksichtigen sind aber nur Umstän- de, die mit dem Teilungsobjekt im Zusammenhang stehen. Blosse Inkonvenien- zen, mit denen eine Aufhebung regelmässig verbunden sein kann, sind keine zu- reichenden Gründe. So lassen weder der zusammengebrochene Liegenschafts- markt noch die Tatsache, dass sich der eine Miteigentümer an einer Versteigerung des Objekts infolge seiner finanziellen Lage nicht beteiligen konnte, die sofortige Aufhebung des Miteigentums als unzeitig erscheinen (vgl. Brunner/Wichtermann, in: Geiser/Wolf [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB II, 6. Auflage 2019, N. 19 f. zu Art. 650 ZGB). 5.3.3. Das Instrument der Grundverbilligung (vgl. dazu BGE 129 II 125 E. 2.4) wird in der Botschaft des Bundesrates vom 17. September 1973 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz erläutert (BBl 1973 II 679). Die Beschaffung des Eigenkapitals wurde dadurch wesentlich erleichtert, dass der Bund für den Erwerb von Wohnungs- und Hauseigentum in der Regel bis zu 90 Prozent der Erwerbs- kosten Darlehen vermitteln, verbürgen oder bei erschwerten Kapitalmarktverhält- nissen gewähren konnte. In der sogenannten Auszahlungsphase von acht bis zehn Jahren wurden Grundverbilligungsvorschüsse gewährt, die dann in der nach- folgenden Rückzahlungsphase von gegen 15 Jahren (insgesamt normalerweise 25 Jahre) mit Zins zurückzuzahlen sind (Botschaft des Bundesrates vom 24. Fe- bruar 1999 zur Änderung des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes [BBl 1999 3337]). Mit Bundeshilfe erworbenes Wohnungs- und Hauseigentum darf während der Dauer der Hilfe, mindestens aber während 25 Jahren, ohne Zustim- mung des Bundes weder seinem Zweck entfremdet noch mit Gewinn veräussert werden. Zur Sicherung des Zweckentfremdungs- und Veräusserungsverbotes steht dem Bund während der Dauer ihrer Geltung ein Kaufs- und Vorkaufsrecht zu den Selbstkosten zu, erhöht um den Mehrwert des Eigenkapitals auf Grund des Landesindex der Konsumentenpreise. Neben der Grundverbilligung sah das Ge-
25 / 31 setz jedoch auch eine Zusatzverbilligung vor. Damit sollte dem finanzschwachen Erwerber nicht nur die Beschaffung des notwendigen Eigenkapitals, sondern auch die spätere Tragung der Eigentümerlasten erleichtert werden. Die Zusatzverbilli- gungen bestanden aus nicht rückzahlbaren Zuschüssen zur weiteren Senkung der Wohnkosten. Per 31. Dezember 2001 wurde die Wohnbauförderung nach dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG; SR 843) eingestellt. 5.3.4. Im konkreten Fall wurde gemäss übereinstimmender Aussagen der Partei- en eine wie vorstehend beschriebene Wohneigentumsförderung in Anspruch ge- nommen. Dies ergibt sich auch aus dem Grundbuchauszug (vgl. RG act. II./38), worin unter Anmerkungen "Zweckentfremdungsverbot, Veräusserungsbeschr., Kaufs- + Vorkaufsrecht gemäss WEG" vermerkt ist. Die Auszahlung der Gelder erfolgte – wie sich aus den Akten ergibt – gestaffelt in der Zeitspanne vom 26. März 1999 bis zum 13. Dezember 2004 (vgl. RG act. II./39). Über den Zeit- punkt und den Umfang der Rückzahlungspflicht sind sich die Parteien nicht einig. Der Ehemann hatte im vorinstanzlichen Verfahren zunächst erklärt, die Rückzah- lungspflicht der Wohneigentumsförderungsbeiträge im Umfang von rund CHF 52'000.00 bestehe, sofern das Wohnhaus vor 2018 verkauft werde (vgl. RG act. I./5. ad 33 und II./38 und 39). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte er diese Aussage dahingehend, dass die Rückzahlung zu leisten sei, falls der Verkauf vor/bis 2023 erfolge (vgl. RG act. X./1). Die Ehefrau wendet in diesem Zusammenhang mit Verweis auf Art. 38 der Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (VWEG; SR 843.1) ein, die bezogenen Gelder seien nur dann zurückzubezahlen, wenn die Liegenschaft mit Gewinn verkauft werden könne. Dieser Hinweis der Ehefrau ist berechtigt. Wie sich ihrer im vor- instanzlichen Verfahren eingereichten Bestätigung des Bundesamts für Woh- nungswesen vom 25. Juni 2015 entnehmen lässt (RG act. II./48), handelt es sich bei der vorliegend beanspruchten Bundeshilfe in Höhe von CHF 52'500.00 um sog. Zusatzverbilligungen, die nur (entweder teilweise oder ganz) zurückzubezah- len sind, wenn der Verkaufspreis die Limite von CHF 708'000.00 übersteigt. Bei nachgewiesenen Investitionen in die Liegenschaft kann die Limite allenfalls erhöht werden. Sowohl die Pflicht zur Rückzahlung als auch die Höhe derselben sind somit abhängig vom effektiven Verkaufspreis. Die Dauer der Bundeshilfe von 25 Jahren läuft gemäss der Auskunft des Bundesamts für Wohnungswesen vorlie- gend am 30. Juni 2023 ab (RG act. II./48). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein frühzeitiger Verkauf entgegen der Behauptung des Ehemannes nicht in jedem Fall eine Rückzahlung auslöst und im äussersten Fall eine von den Parteien hinzunehmende Gewinneinbusse bewirken
26 / 31 wird. Eine mögliche Rückzahlungspflicht steht der Auflösung des Miteigentums jedenfalls nicht entgegen. Auch die Marktentwicklung – wie die Vorinstanz zutref- fend ausführte – stellt kein taugliches Argument dar, um den Verkauf hinauszuzö- gern. Es ist keineswegs klar, ob durch Zeitablauf ein höheres Kaufangebot erzielt werden könnte. Die dargelegten rein finanziellen Motive vermögen, zumal es sich vornehmlich um Mutmassungen handelt, keine Auflösung des Miteigentums zur Unzeit zu begründen. Zusammenfassend bestehen vor diesem Hintergrund keine schützenswerten, auf einer gesicherten Grundlage beruhenden Interessen, um den Verkauf hinauszuschieben. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher in diesem Punkt zu bestätigen. 5.3.5. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (ZK1 19 52 act. A.7) stellte die Ehefrau den Antrag, es sei ein Teilentscheid zu fällen und das Rechtsbegehren der Beru- fung des Ehemannes vom 25. März 2019 Ziffer 2 Absatz 1 (ZK1 19 52 act. A.1), wonach die eheliche Liegenschaft im Miteigentum der Parteien zu belassen und frühestens im Jahre 2023 bestmöglich zu verkaufen und der Erlös unter den Par- teien hälftig aufzuteilen sei, abzuweisen. Mit der Mitteilung des vorliegenden Ent- scheids wird dieser Antrag hinfällig, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 6.Fazit Im Ergebnis sind beide Berufungen teilweise gutzuheissen. Die Ziffer 2 des Dispo- sitivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 12. Dezem- ber 2018 ist aufzuheben und die Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Ehefrau ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen anzupassen. Ebenfalls anzupassen ist die Indexierungsklausel in Ziffer 3 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils. Des Weiteren ist Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und die güterrechtliche Ausgleichszahlung, was den Vorschlagsanteil und die Ersatzforderungen betrifft, zu reduzieren. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Erstinstanzliche Kosten 7.1.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungs- grundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Im Anwendungsbereich von Art. 107 lit. c ZPO verfügt das Ge-
27 / 31 richt nicht nur über Ermessen, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Vertei- lungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 139 III 358 E. 3). 7.1.2. Entscheide über die Höhe der Gerichtskosten, die Kostenverteilung sowie die Höhe der aussergerichtlichen Entschädigung sind typische Ermessensent- scheide. Die Unangemessenheit eines Entscheids kann zwar mittels Berufung gerügt werden (E. 1.3.1), doch hat die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Bli- ckenstorfer, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozess- ordnung [ZPO], Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO; Reetz/Theiler, a.a.O., N 36 zu Art. 310 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kan- tonsgerichts ist dem erstinstanzlich urteilenden Gericht im Rahmen von Kostenbe- schwerden – und analog bei der Prüfung der Kostenregelung im Rahmen einer Berufung – ein erheblicher Ermessensspielraum zuzugestehen (vgl. KGer GR ZK1 13 73 v. 22.08.2013 E. 4 m.w.H.). 7.1.3. Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten auf CHF 12'000.00 fest, was nicht beanstandet wird und zu bestätigen ist. Die Ehefrau und der Ehemann wehrten sich jedoch beide gegen den Verteilungsschlüssel der Vorinstanz. Letztere aufer- legte die Kosten zu einem Viertel der Ehefrau und zu drei Vierteln dem Ehemann. Die Ehefrau beantragt, es seien die vorinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von 9/10 vom Ehemann und im Umfang von 1/10 von ihr selbst zu tragen. Zum einen habe sie sowohl beim Unterhalt wie auch beim Güterrecht deutlich obsiegt. Zum anderen habe sich der Ehemann treuwidrig verhalten, was dazu geführt ha- be, dass sie sehr viel Aufwand habe betreiben müssen, um falsche Behauptungen zu entkräften. Demgegenüber verlangt der Ehemann, die Kosten seien zu drei Vierteln der Ehefrau und zu einem Viertel ihm zu überbinden, sofern er mit seiner Berufung durchdringe. Bei Abweisung der Berufung seien die Kosten aufgrund des bestehenden Ermessens im Scheidungsverfahrens zu halbieren. 7.1.4. Wie vorstehend ausgeführt wurde, werden die Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, d.h. wer mehr unterliegt, übernimmt den grösseren Anteil. Zwar sieht Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, entsprechend dem Vorbringen des Eheman- nes, die Möglichkeit eines Abweichens von diesem Verteilungsgrundsatz in famili- enrechtlichen Verfahren vor; dies betrifft jedoch insbesondere nicht vermögens- rechtliche Streitpunkte wie Obhut, elterliche Sorge und Besuchsrecht oder Schei- dungen auf gemeinsames Begehren, wo auch auf die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit der Parteien abgestellt werden kann (vgl. Hans Schmid in Oberham- mer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 4 zu Art.
28 / 31 107). Da es jeder Partei grundsätzlich zusteht, ihren Standpunkt mit allen zulässi- gen Mitteln zu vertreten, kann der Vorwurf der Ehefrau nicht unter die General- klausel nach Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO subsumiert werden. Da die Vorinstanz das deutliche Obsiegen der Ehefrau und damit einhergehend das Unterliegen des Ehemannes bezüglich des nachehelichen Unterhalts wie auch beim Güterrecht hinreichend berücksichtigt hat, ist die vorgenommene Kostenverteilung nicht als unangemessen zu qualifizieren. Daran ändert auch der Ausgang der Berufungs- verfahren nichts, zumal das Rechtsmittelverfahren zu einem teilweisen Obsiegen beider Parteien führt – der Ehemann hat eine Reduktion der güterrechtlichen For- derung, die Ehefrau dagegen eine Erhöhung des nachehelichen Unterhalts er- reicht (dazu sogleich E. 7.2). Die beiden Berufungen sind in diesem Punkt abzu- weisen. Auch die von der Vorinstanz zugesprochene Parteientschädigung ist ent- sprechend zu belassen. 7.2.Kosten der Berufungsverfahren 7.2.1. Im Hinblick auf die für die Kostenverteilung massgebenden Grundsätze kann auf die Ausführungen in Erwägung 7.1.1 vorstehend verwiesen werden. 7.2.2. Die Ehefrau dringt mit ihrer Berufung im Unterhaltspunkt teilweise durch, indem ihr gegenüber dem vorinstanzlichen Entscheid in der ersten Phase monat- lich CHF 2'265.00 und damit CHF 145.00 sowie in der zweiten Phase monatlich CHF 1'865.00 und damit CHF 245.00 mehr zugesprochen werden, während der Ehemann in der zweiten Phase keinen Unterhalt mehr zahlen wollte. Beantragt hatte sie für beide Phasen einen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'610.00. Im Kosten- punkt unterliegt sie demgegenüber vollumfänglich mit ihrem Antrag, indem es bei der vorinstanzlichen Regelung bleibt. Der Ehemann obsiegt demgegenüber teil- weise bezüglich der güterrechtlichen Ausgleichsforderung, zumal der von ihm an seine Ehefrau zu leistende Vorschlagsanteil von CHF 16'255.50 auf CHF 11'030.77 und die Ersatzforderung von CHF 18'676.00 auf CHF 18'284.00 redu- ziert wird. Gefordert hatte er jedoch eine Ausgleichszahlung zu seinen Gunsten von CHF 14'690.00, allenfalls einen Betrag nach richterlichem Ermessen. Auch hinsichtlich der Versteigerung der Liegenschaft vermag er nicht zu obsiegen, in- dem sein Antrag, diese im Miteigentum der Parteien zu belassen und frühestens im Jahre 2023 bestmöglich zu verkaufen, abgewiesen wird. Schliesslich unterliegt auch er hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenregelung. Angesichts der Gegenü- berstellung der jeweiligen Anträge erscheint eine Kostentragung zu drei Vierteln zu Lasten des Ehemannes und zu einem Viertel zu Lasten der Ehefrau auch im Berufungsverfahren angemessen. Die Gerichtskosten werden gestützt auf den Gebührenrahmen für Berufungsentscheide (Art. 9 VGZ) auf CHF 8'000.00 festge-
29 / 31 setzt und mit den von den Parteien geleisteten Vorschüssen von je CHF 5'000.00 verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 7.2.3. Bei dieser Kostenverteilung ist der Ehemann überdies verpflichtet, der Ehe- frau für die Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung im Umfang der Hälfte ihres Aufwands zu leisten. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Parteientschädigung nach richterlichem Ermessen festgesetzt (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO), wobei angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen und des aus den Akten ersichtlichen notwendigen Aufwandes ein Honorar in Höhe von insgesamt CHF 6'000.00 als gerechtfertigt erscheint. Demnach hat der Ehemann der Ehefrau für die Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen.
30 / 31 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ (ZK1 19 52) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalgerichts Landquart vom 12. Dezember 2018 wird aufgehoben. 2.Die Berufung von B._____ (ZK1 19 55) wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 2 und 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils des Regionalge- richts Landquart vom 12. Dezember 2018 werden aufgehoben. 3.A._____ wird gerichtlich verpflichtet, an B._____ wie folgt nacheheliche Un- terhaltsbeiträge auszurichten, welche monatlich je im Voraus auf den ersten Tag des Monats zu leisten sind: a) Ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis zum Eintritt des gesetzli- chen AHV-Alters von A., somit bis zum 31. Dezember 2027, CHF 2'265.00 pro Monat. b) Ab dem 1. Januar 2028 bis zum Eintritt des gesetzlichen AHV-Alters von B., somit bis zum 31. Mai 2030, CHF 1'865.00 pro Monat. c) Ab dem 1. Juni 2030 erlischt die Leistungspflicht von A._____ zu nach- ehelichen Unterhaltsbeiträgen vollständig und definitiv. 4.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statis- tik, Stand Ende März 2022 von 103.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2023, dem Stand des Indexes per Ende November des Vor- jahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teue- rung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsäch- lichen Einkommenssteigerung angepasst. Bei unverändertem Einkommen entfällt eine Anpassung. 5.A._____ hat B._____ aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung folgen- de Leistungen zu erbringen:
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6.Im Übrigen werden die Berufungen abgewiesen.
7.Die Kosten der Berufungsverfahren von CHF 8'000.00 gehen zu drei Vier-
teln (= CHF 6'000.00) zu Lasten von A._____ und zu einem Viertel (=
CHF 2'000.00) zu Lasten von B._____ und werden mit den von den Partei-
en geleisteten Kostenvorschüssen von je CHF 5'000.00 verrechnet.
A._____ wird verpflichtet, B._____ den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu
ersetzen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 wird
B._____ durch das Kantonsgericht erstattet.
8.A._____ wird verpflichtet, B._____ für die Berufungsverfahren eine Partei-
entschädigung von CHF 3'000.00 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezah-
len.
9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende
Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in
Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge-
führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30
Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in
der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen
und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90
ff. BGG.
10.Mitteilung an: