Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Urteil vom 3. März 2020 ReferenzZK1 19 217 InstanzI. Zivilkammer BesetzungMichael Dürst, Vorsitzende Bäder Federspiel, Aktuarin ParteienRechtsanwalt MLaw X._____, Beschwerdeführer GegenstandAuferlegung von Prozesskosten (Art. 108 ZPO) Anfechtungsobj. Prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regional- gericht Plessur vom 16. Dezember 2019, mitgeteilt am 16. De- zember 2019 (Proz. Nr. _____) Mitteilung04. März 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A.Vor dem Regionalgericht Plessur ist seit anfangs 2019 ein Verfahren hängig zwischen A., vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X., und B., vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.. Das Verfahren mit der Prozess- nummer _____ betrifft die Regelung der Belange der gemeinsamen Tochter der Parteien, D., geboren am _____ 2015. B.Im Rahmen des Schriftenwechsels reichte Rechtsanwalt MLaw X. am 2. Dezember 2019 die Replik des Kindsvaters ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Dezember 2019 wies der Instruktionsrichter am Regionalgericht Plessur die Eingabe zur Verbesserung zurück, mit der Begründung, dass diese infolge einer Verletzung des gebotenen Anstands den gesetzlichen Erfordernissen nicht entspreche. Die Kosten der Verfügung von CHF 150.00 wurden gestützt auf Art. 108 ZPO Rechtsanwalt MLaw X._____ auferlegt. C/a.Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ am 27. De- zember 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Es sei die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2019 in Proz. Nr. 115-2019-9 vor Regionalgericht Plessur im Kostenpunkt aufzuhe- ben. 2.Es sei festzustellen, dass Rechtsanwalt X._____ keine unnötigen Pro- zesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Vorinstanz. C/b.Am 7. Januar 2020 liess das Regionalgericht Plessur dem Kantonsgericht von Graubünden die Verfahrensakten zukommen. Auf eine Stellungnahme zur Beschwerde wurde verzichtet. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Prozessleitende Verfügungen sind nach Art. 319 lit. b ZPO mit Beschwerde anfechtbar, und zwar einerseits in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) und andererseits, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2). Die Beschwerde von Rechtsanwalt MLaw X._____ richtet sich (einzig) gegen den Kostenpunkt der angefochtenen prozessleitenden Verfügung. Da Art.

3 / 10 110 ZPO die Möglichkeit vorsieht, Kostenentscheide selbständig mit Beschwerde anzufechten, steht vorliegend nach Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung, zumal in der fraglichen Verfü- gung abschliessend über deren Kosten entschieden wurde. 1.2.Die Beschwerde gegen eine prozessleitende Verfügung ist bei der Rechts- mittelinstanz innert 10 Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids oder seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und be- gründet einzureichen; die angefochtene prozessleitende Verfügung ist beizulegen (Art. 321 Abs. 1–3 ZPO). Die prozessleitende Verfügung des Instruktionsrichters am Regionalgericht Ples- sur wurde am 16. Dezember 2019 mitgeteilt und ist Rechtsanwalt MLaw X._____ damit frühestens am 17. Dezember 2019 zugegangen. Mit seiner Eingabe vom 27. Dezember 2019 hat er die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt. Ausserdem ist der Genannte als von der fraglichen Kostenpflicht betroffene Person zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen formgerechte Eingabe ist somit einzu- treten. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Beschwerde als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). In- nerhalb des Kantonsgerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Beschwer- den auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 lit. a der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]), wobei der vorliegende Entscheid in Anwendung von Art. 7 Abs. 2 lit. a EGzZPO in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht. 1.4.Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Der Begriff der unrichtigen Rechtsanwendung beinhaltet jeden Verstoss gegen geschriebenes und ungeschriebenes Recht (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 320 ZPO) und umfasst auch die Unangemessenheit (Kurt Blickenstorfer, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kom- mentar, Art. 197‒408 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 10 zu Art. 310 ZPO i.V.m. N 4 zu Art. 320 ZPO). Unangemessenheit ist gegeben, wenn ein gerichtlicher Ent- scheid die Grenzen der Ermessensausübung beachtet, auf sachlichen Kriterien beruht und auch nicht unverständlich ist, unter Berücksichtigung der Gegebenhei-

4 / 10 ten des konkreten Falles aber dennoch als unzweckmässig erscheint (Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 36 zu Art. 310 ZPO). Die Beschwerdeinstanz überprüft entsprechende Rügen mit freier Kognition, doch hat sie bei der Überprüfung der Angemessenheit Zurückhaltung zu üben (PKG 2012 Nr. 11 m.w.H.; Kurt Blickenstorfer, a.a.O., N 10 zu Art. 310 ZPO; Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 320 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts ist dem erstinstanzlich urtei- lenden Gericht im Rahmen von Kostenbeschwerden ein erheblicher Ermessens- spielraum zuzugestehen (vgl. das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 13 73 vom 22. August 2013 E. 4 m.w.H.). 2.1.Abweichend vom Grundsatz, dass der Prozessausgang für die Verteilung der Prozesskosten massgebend ist (Art. 106 ZPO), hat nach Art. 108 ZPO unnöti- ge Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat. Für unnötige Kosten gilt somit das Verursacherprinzip, wobei dem Gericht ein gewisses Ermes- sen zukommt (BGE 141 III 426 E. 2.4.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_195/2013 vom 9. Juli 2013 E. 3.2.1). Als unnötig gelten allgemein solche Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Aus- gang des Verfahrens etwas geändert hätte (Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1- 149 ZPO, Bern 2012, N 1 zu Art. 108 ZPO). Unnötige Prozesskosten können bspw. durch Weitläufigkeiten, späte Vorbringen, fehlerhafte Prozesshandlungen, trölerische Begehren, Nichterreichbarkeit oder Säumnis entstehen (Adrian Urwy- ler/Myriam Grütter, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 1 zu Art. 108 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 4 zu Art. 108 ZPO). Möglich ist auch die Auferlegung von Prozesskosten an den Rechtsvertreter einer Partei (Urteil des Bundesgerichts 4A_612/2014 vom 3. März 2015 E. 1.3 m.w.H.; David Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 7 zu Art. 108 ZPO). 2.2.Entstehen wegen nach Art. 132 ZPO mangelhaften Eingaben Kosten, kön- nen diese als unnötige Kosten dem Verursacher auferlegt werden (vgl. Nina J. Frei, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 132 ZPO; Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizeri- sche Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, N 39 zu Art. 132 ZPO). Nach Art. 132 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 132 Abs. 1 ZPO sind unleserliche, ungebührliche,

5 / 10 unverständliche oder weitschweifige Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. Ungebührlich ist eine Eingabe, wenn sie die Würde und Autorität des Gerichts oder der Rechtspflege im Allgemeinen missachtet und durch ehrverletzende oder herabwürdigende Äusse- rungen den geschuldeten Anstand verletzt, wobei der ungebührliche Inhalt sich sowohl gegen das Gericht als auch gegen die Gegenpartei oder am Verfahren beteiligte Dritte richten kann. Ungebührlich handelt mithin, wer in seinen Eingaben gegen die allgemein bekannten Anstandsregeln verstösst. Ungebührlichkeit ist nicht leicht anzunehmen. Bei bloss geringfügigen Anstandsverletzungen wie ein- zelnen Kraftausdrücken namentlich in Eingaben von Laien – die in einer mitunter sogar verständlichen Erregung oder Erbitterung verfasst worden sind – kann es sich durchaus rechtfertigen, nicht jedes Wort oder jeden Satz auf die Goldwaage zu legen und eine Nachfrist zur Verbesserung nur dann anzusetzen, wenn derarti- ge Wendungen in gehäuftem Masse verwendet werden. Auf der anderen Seite ist vor allem bei Anwälten und Behörden ein strenger Massstab an die Gebührlichkeit einer Rechtsschrift anzulegen. Allerdings ist sachliche Kritik im Lichte der Mei- nungsäusserungsfreiheit zulässig (Julia Gschwend, a.a.O., N 25 zu Art. 132 ZPO m.w.H.; Adrian Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 3 zu Art. 132 ZPO; Michael Kramer/Nadja Erk, in: Brunner/Gasser/ Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Art. 1‒196 ZPO, 2. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 132 ZPO m.w.H.; Nina J. Frei, a.a.O., N 12 zu Art. 132 ZPO). 3.1.Der Instruktionsrichter am Regionalgericht Plessur hielt in der angefochte- nen Verfügung fest, die vom Beschwerdeführer verfasste Replik vom 2. Dezember 2019 entspreche den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Im vorliegenden Verfah- ren sei schätzungsweise eine mittlere Eskalationsstufe nach Glasl erreicht. Die anwaltschaftliche Achse scheine fast schon ähnlich schwierig zu sein wie die Be- ziehung der Parteien, und das, obwohl der anwaltliche Beistand für eine Versach- lichung besorgt sein sollte. Die verbale Aggression sei schon vor der Replik fass- bar gewesen. Daher seien die Parteien bereits im gerichtlichen Schreiben vom 14. August 2019 auf die Wahrung des Anstandes im Verfahren und auf die Verfah- rensdisziplin nach Art. 128 ZPO hingewiesen worden. Die am 2. Dezember 2019 erstattete Replik sei in vielen Punkten wieder mit spitzer Feder verfasst worden. Stein des Anstosses sei das vom Beschwerdeführer wiedergegebene Zitat der Kindsmutter "Ich scheiss nicht auf D._____, aber auf dich und deine meinung". Diese Darstellung sei für sich allein betrachtet unproblematisch, wenn der behaup- tete Sachverhalt gegeben sei und mit der Sache zusammenhänge. Die weitere

6 / 10 Einordnung der Äusserung bedürfte dann aber der Klärung der Umstände. Das Zitat der Kindsmutter stamme aus einem Dialog mit dem Kindsvater, dessen The- ma vor allem die Ferienplanung gebildet habe. Nun sei aber in einigen weiteren Replik-Ziffern teils mehrfach wiederholt worden, dass die Mutter auf den Vater "scheisse" oder ähnlich. Auf diese Weise verletze der Beschwerdeführer den ge- botenen Anstand. Es werde aus einem anstandsverletzenden Text der Kindsmut- ter zitiert, um diese zu verunglimpfen, wobei der problematische Passus bzw. der problematische Begriff nicht nur im näheren, sondern auch im weiteren Zusam- menhang und zusammenhangslos (weil ohne Ferienbezug) beigezogen werde. Der problematische Begriff bzw. dessen spätere mehrfache Verwendung sei damit nicht der Kindsmutter, sondern dem Beschwerdeführer als abwertende Äusserung der Genannten gegenüber zuzuordnen, weil jene sich so nicht geäussert habe und damit unzulässigerweise herabgesetzt werde. Dass dadurch der gebotene An- stand verletzt werde, bedürfe keiner weiteren Erläuterung. Der Rahmen der sach- lichen Kritik sei überschritten, zumal bei Anwälten ein strenger Massstab ange- setzt werden dürfe. In der Folge forderte der Instruktionsrichter den Beschwerde- führer auf, die Eingabe zu verbessern. Ausserdem wurden ihm gestützt auf Art. 108 ZPO die Kosten der Verfügung von CHF 150.00 auferlegt. 3.2Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung dieses Kostenspruchs. Zur Begründung macht er zunächst geltend, er habe die Bestimmung von Art. 128 ZPO nicht verletzt. Die Passage "Ich scheiss nicht auf D._____, sondern auf dich und deine meinung" stamme aus einer Whats App-Nachricht der Kindsmutter an den Kindsvater. Verschiedene Tatsachen und Handlungen der Kindsmutter hätten dazu geführt, dass der Kindsvater ohne weiteres habe annehmen dürfen und müssen, dass sich die zitierte Aussage nicht nur auf die Ferienregelung beziehe, sondern allgemein gegen den Kindsvater richte, bzw. dass die Kindsmutter gene- rell auf den Kindsvater und dessen Meinung nichts gebe. Wenn er nun die unum- wunden zum Ausdruck gebrachte Haltung der Kindsmutter hart kritisiere, verletze er den Anstand im Verfahren nicht, weshalb ihm der Vorderrichter zu Recht keine Sanktion im Sinne von Art. 128 ZPO auferlegt habe. Habe er den Anstand im Ver- fahren nicht verletzt, falle sein Vorgehen auch nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO. Wie dargelegt sei der Kindsvater zu Recht davon ausgegangen, dass die Kindsmutter die fragliche Aussage im Generellen gegenüber dem Kinds- vater gemacht habe. Hinzu komme, dass seine Berufspflichten als Rechtsanwalt ihn in erster Linie verpflichten würden, die Interessen seiner Klientschaft bestmög- lich zu vertreten. Als Verfechter von Parteiinteressen seien Rechtsanwälte einsei- tig tätig, dürften energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Dabei könne nicht verlangt werden, dass sie jedes Wort genau ab-

7 / 10 wägen. Hinzunehmen sei auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertun- gen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen würden. Vorliegend wie- sen die in der Replik gemachten Ausführungen einen genügenden sachlichen Zu- sammenhang zum Streitgegenstand auf, weshalb sein Vorgehen zulässig gewe- sen sei. Darüber hinaus sei in casu das rechtliche Gehör verletzt worden. Der Vorderrichter habe vor Abschluss des Schriftenwechsels eine Sachverhaltswürdi- gung vorgenommen und greife in unzulässiger Weise dahingehend in den Prozess ein, als dass er dem Kindsvater verfüge, was er sagen dürfe und wie die Aussa- gen der Kindsmutter zu verstehen seien. Um seinen Sorgfaltspflichten zu genü- gen, habe er die Replik neu eingereicht, unter "Verbesserung" der durch den Vor- derrichter monierten Passagen. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine un- richtige Anwendung von Art. 108 ZPO. Er habe lediglich dem Gericht den Sach- verhalt vorgetragen, wie er sich aus Sicht des Kindsvaters gestaltet habe, und da- bei (urkundlich belegte) Worte der Kindsmutter verwendet bzw. repetiert. Dadurch habe er den Anstand im Verfahren nicht verletzt und folglich auch keine unnötigen Prozesskosten verursacht. Die Verfügung vom 16. Dezember 2019 wäre nicht notwendig gewesen. Aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzu- heben und festzustellen, dass er keine unnötigen und ihm aufzuerlegenden Pro- zesskosten verursacht habe. 4.1.Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Instruktionsrichter in der ange- fochtenen Verfügung keine Disziplinarmassnahme nach Art. 128 ZPO angeordnet hat, weshalb sich die Berufungsinstanz nicht näher mit dieser, vom Beschwerde- führer dennoch thematisierten Bestimmung zu befassen hat. Die Replik vom 2. Dezember 2019 wurde vielmehr gestützt auf Art. 132 ZPO zur Überarbeitung zurückgewiesen. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, war diese Anordnung berech- tigt. 4.2.Der Beschwerdeführer zitierte in der Replik den in einer Whats App- Nachricht der Kindsmutter enthaltenen folgenden Satz: "Ich scheiss nicht auf D._____, aber auf dich und deine meinung". Diese Äusserung war eine Reaktion der Kindsmutter auf den Vorwurf des Kindsvaters, dass sie selbst mangels Inter- esse an der Regelung des Ferienrechts auf das Kindeswohl "scheisse" (Proz. Nr. 115-2019-9 act. II./22). Die einmalige Wiedergabe einer (aktenkundigen) Äusse- rung der Kindsmutter erscheint im Grundsatz unproblematisch. Es muss einem Rechtsvertreter erlaubt sein, auf die Wortwahl der Gegenpartei hinzuweisen und Schlüsse aus dieser Wortwahl zu ziehen. Zu beachten ist nun allerdings, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe danach mehrfach wiederholte, dass die

8 / 10 Kindsmutter auf den Vater bzw. dessen Meinung "scheisse" (in Einzelnen vgl. S. 3 f. der angefochtenen Verfügung). Dies erweist sich als unnötig provozierend und dient offensichtlich dazu, die Kindsmutter zu verunglimpfen, wird doch der Ein- druck erweckt, dass jene sich wiederholt in der zitierten Weise geäussert haben soll. Dies, obwohl sie den problematischen Ausdruck lediglich einmal gebrauchte, im Zusammenhang mit der Regelung des Ferienrechts und notabene als Reaktion auf dieselbe Wortwahl des Kindsvaters. Der Beschwerdeführer macht zur Recht- fertigung seines Vorgehens wiederholt geltend, der Kindsvater habe annehmen dürfen und müssen, dass die Kindsmutter generell und nicht nur im Zusammen- hang mit der Regelung des Ferienrechts nichts von ihm und seiner Meinung halte. Dieser Einwand ändert am oben Ausgeführten indes nichts. Es steht dem Be- schwerdeführer selbstverständlich frei, die Ansicht des Kindsvaters, dass seine Meinung für die Kindsmutter nicht zählt, und die Umstände, die ihn zu dieser Überzeugung geführt haben, in den Rechtsschriften darzulegen. Er hat dies aber, selbst wenn er einseitig die Interessen seines Mandanten zu wahren hat, auf eine sachliche Art und Weise zu tun und ist gehalten, einer (weiteren) Eskalation des Streits zwischen den Parteien entgegenzuwirken bzw. eine solche nicht noch zu fördern. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Parteien und Partei- vertreter am 14. August 2019 im vorliegend ebenfalls hängigen Massnahmever- fahren angesichts des bereits recht weit eskalierten Streits auf die Wahrung des Anstands im Verfahren bzw. darauf hingewiesen worden waren, dass herabset- zende Äusserungen nichts zur Lösung beitragen, sondern die Eskalation verstär- ken würden. Diese Worte richteten sich insbesondere an den Beschwerdeführer als Vertreter des Kindsvaters (Proz. Nr. 135-2019-518, act. IV./6). Gerade in Fäl- len, in denen die Parteien selbst in ihrer Kommunikation den Anstand nicht wah- ren, indem sie wie vorliegend Fäkalausdrücke gebrauchen, ist es umso wichtiger, dass deren Rechtsvertreter sich an die Anstandsregeln halten und damit zu einer Versachlichung des Streits beitragen. Der Beschwerdeführer verhielt sich nun aber gerade gegenteilig, indem er die problematische Wortwahl der Kindsmutter nicht bloss einmalig zitierte, sondern ohne sachliche Notwendigkeit und erkennbar mit dem Ziel, die Gegenpartei abzuwerten, nicht weniger als sechs Mal wiederhol- te. Mit sachlicher Kritik hat dies nichts mehr zu tun. Es ist daher nicht zu bean- standen, dass der Instruktionsrichter in der angefochtenen Verfügung von einer Verletzung des gebotenen Anstands ausging. 4.3.1. Dass vorliegend wie bereits erwähnt keine Sanktion nach Art. 128 ZPO ausgesprochen wurde, ändert am Gesagten nichts, ist eine solche für die Anwen- dung von Art. 132 ZPO doch nicht vorausgesetzt. Disziplinarische Massnahmen sind vielmehr zusätzlich zur Ansetzung einer Nachfrist möglich, so dass es ohne

9 / 10 Weiteres zulässig ist, eine ungebührliche Eingabe als erste Massnahme zur Ände- rung zurückzuweisen (Nina J. Frei, a.a.O., N 14 zu Art. 128 ZPO u. N 26 zu Art. 132 ZPO; Adrian Staehelin, a.a.O., N 8 zu Art. 132 ZPO). Ebensowenig ist für eine Anwendung von Art. 132 ZPO erforderlich, dass das Vorgehen des Beschwerde- führers eine Verletzung seiner Berufspflichten darstellen würde, wie er mit seinen Hinweisen auf anwaltsrechtliche Bundesgerichtsentscheide offenbar suggerieren möchte. 4.3.2. Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der Instruktionsrichter mit der angefochtenen Verfügung das rechtliche Gehör verletzt haben soll, da dem Beschwerdeführer oder dem Kindsvater darin nicht vorgeschrieben wird, was sie (inhaltlich) sagen dürfen und was nicht, sondern lediglich, dass ihre Darlegungen den gebotenen Anstand zu wahren haben. Ausserdem wird entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Würdigung der Aussagen der Kindsmutter vorge- nommen. Vielmehr wird aufgezeigt, in welchem Kontext sie den umstrittenen Aus- druck gebrauchte und dass der Beschwerdeführer sie eben auch in anderem Zu- sammenhang entsprechend zitierte. 4.4.Zusammenfassend steht fest, dass der Instruktionsrichter die Replik vom 2. Dezember 2019 zu Recht gestützt auf Art. 132 ZPO zur Nachbesserung zurück- gewiesen und der Beschwerdeführer in diesem Sinn unnötige Kosten verursacht hat. Diese durften ihm nach Art. 108 ZPO auferlegt werden. Es besteht kein An- lass, in das entsprechende Ermessen des verfahrensleitenden Richters einzugrei- fen. Die Beschwerde von Rechtsanwalt MLaw X._____ ist folglich abzuweisen. 5.Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Ge- richtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Infolge Abweisung seiner Beschwerde unterliegt vorliegend Rechtsanwalt MLaw X._____, so dass er die Kosten des Beschwerde- verfahrens, die gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'000.00 festgesetzt werden, zu tragen hat.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von Rechtsanwalt MLaw X._____. 3.Gegen diese, einen Streitwert von weniger als CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72 und Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG Beschwer- de in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gegeben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bun- desgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Aus- fertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG. 4.Mitteilung an:

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03.03.2020
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25.03.2026