ZK1 2019 210

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Entscheid vom 17. März 2020 ReferenzZK1 19 210 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Hartmann, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch MLaw Patrik Schmid c/o Portmann Advocatur, Quaderstrasse 18, Postfach 551, 7001 Chur gegen B._____ Beschwerdegegner vertreten durch Dr. iur. Christian Schreiber Cresta, 7421 Summaprada C._____, geboren am _____2018 Gegenstandvorsorgliche Massnahmen im Rahmen einer Beistandschaft Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbün- den/Moesa vom 05.12.2019, mitgeteilt am 09.12.2019 Mitteilung18. März 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A.C._____ wurde am _____ 2018 geboren und ist die Tochter von A._____ und B.. Der Kindsvater hat C. am 24. Juli 2018 anerkannt. Gleichen- tags gaben die Eltern vor dem Zivilstandsbeamten die Erklärung über die gemein- same elterliche Sorge ab. Die Eltern wohnen nicht im gleichen Haushalt und die Tochter wird von A._____ betreut. B.Mit Abschreibungsentscheid des Regionalgerichts Viamala vom 5. Mai 2019 wurde ein vor Vermittleramt Viamala am 21. Februar 2019 zwischen den Eltern von C._____ abgeschlossener Vergleich genehmigt. Darin wurde das Be- suchsrecht des Kindsvaters und der Bar- und Betreuungsunterhalt für C._____ geregelt. Allerdings enthielt der Entscheid nur eine Besuchsregelung für das erste Lebensjahr der Tochter. C.Am 27. August 2019 liess B._____ bei der KESB Mittelbünden/Moesa ein Gesuch um Regelung des persönlichen Verkehrs mit seiner Tochter C._____ stel- len. Die KESB Mittelbünden/Moesa eröffnete daraufhin am 4. September 2019 ein Abklärungsverfahren. D.Am 6. September 2019 fand ein Gespräch der KESB Mittelbünden/Moesa mit A._____ statt. Diese schilderte, dass sie Einsicht in die Akten der KESB Mit- telbünden/Moesa erhalten möchte und dass Probleme mit der neuen Lebenspart- nerin von B._____ aufgetreten seien. E.Am 4. Oktober 2019 forderte B._____ bei der KESB Mittelbünden/Moesa die Regelung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens. F.Am 31. Oktober 2019 reichte A._____ eine Stellungnahme zum Gesuch betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs vom 27. August 2019 ein. G.Im Rahmen der Anhörung von A._____ durch die KESB Mittelbün- den/Moesa am 2. Dezember 2019 gab jene zu Protokoll, dass sie einer Beistand- schaft für C._____ im Sinne von Art. 308 ZGB zustimme. Dabei wies sie auf die Drogenprobleme von B._____ hin. H.In der gleichentags erfolgten Anhörung von B._____ forderte dieser Besu- che ausserhalb des Zuhauses von A._____ und erklärte sich einverstanden, einen Drogentest zu machen, sofern dies auch die Mutter mache, da sie gemeinsam konsumiert hätten.

3 / 13 I.Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entschied die KESB Mittelbün- den/Moesa als Kollegialbehörde am 5. Dezember 2019, mitgeteilt am 9. Dezem- ber 2019, daraufhin Folgendes: 1.Für C._____ wird vorsorglich eine Beistandschaft errichtet (Art. 445 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 308 ZGB). 2.Die Beistandsperson hat die Aufgaben und Kompetenzen: im Rahmen einer Beistandschaft mit besonderen Befugnissen (Art. 308 Abs. 2 ZGB):

  1. die Eltern bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs zwischen C._____ und dem Vater zu beraten und zu unterstützen;
  2. im Konfliktfall im Rahmen der behördlichen Regelung über den persönlichen Verkehr konkrete Modalitäten zur Umsetzung fest- zulegen; insbesondere im Hinblick auf das bestehende Kontakt- verbot zwischen C._____ und D._____;
  3. dem Vater auf Verlangen Auskunft über die Entwicklung von C._____ zu erteilen;
  4. sämtlichen an der Betreuung und Förderung von C._____ Betei- ligten als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, mit diesen in Kontakt zu treten und sich mit ihnen auszutauschen. 3.Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit C._____ und deren Eltern persön- lich Kontakt aufzunehmen. 4.E._____ (Berufsbeistandschaft Viamala) wird zur Beiständin [recte: zum Beistand] von C._____ ernannt. 5.Der persönliche Verkehr zwischen C._____ und B._____ wird vorsorg- lich per sofort und wie folgt geregelt: a. B._____ ist berechtigt, C._____ jede zweite Woche am Samstag oder Sonntag auf eigene Kosten zu seiner Mutter nach Hause zu nehmen oder in der Begleitung seiner Mutter oder einer Drittperson (D._____ ausgeschlossen) einen Ausflug zu machen. b. mindestens einmal wöchentlich hat ein Kontakt im Rahmen von Telefongesprächen, Skype o.Ä. stattzufinden; c. die Auswertung betreffend Verlauf der Besuchskontakte erfolgt zwischen der Beiständin [recte: dem Beistand] und den Eltern; sind sich die Eltern einig, kann der festgelegte persönliche Ver- kehr im Interesse von C._____ erweitert oder abgeändert wer- den; d. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Ferientags-, oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vor- behalten.

4 / 13 6.(Rechtsmittelbelehrung mit Hinweis auf Entzug der aufschiebenden Wirkung) 7.(Mitteilung) J.Am 20. Dezember 2019 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen diesen Entscheid. Ihre Anträge lauten wie folgt: 1.Der Entscheid der KESB Mittelbünden/Moesa vom 05.12.2019 sei auf- zuheben. 2.Dem Kindsvater sei das Recht auf persönlichen Verkehr mit der Toch- ter C._____ bis zum Nachweis seiner Suchtmittelabstinenz vollum- fänglich zu entziehen; eventuell sei das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ auf maximal zwei Stun- den pro Woche im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu be- schränken. 3.Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen- partei. K.Mit Beschwerdeantwort vom 30. Dezember 2019 forderte B._____ (nach- folgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde vom 20. Dezember 2019, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich dem jeweils geltenden Mehrwertsteuersatz zulasten der Beschwerdeführerin. L.Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2020 beantragte die KESB Mittelbün- den/Moesa die Abweisung der Beschwerde vom 20. Dezember 2019, soweit dar- auf einzutreten sei. M.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Vorliegend geht es um die Anfechtung eines Entscheids der KESB Mit- telbünden/Moesa vom 5. Dezember 2019, mit welchem diese den persönlichen Verkehr zwischen dem Vater B._____ und seiner Tochter C._____ vorläufig gere- gelt hat und eine Beistandsperson für C._____ ernannte.

5 / 13 1.2.Da im Kindesschutzverfahren gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB die Bestimmun- gen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss an- wendbar sind, kann gegen solche Entscheide der KESB gestützt auf Art. 450 Abs. 1 ZGB beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.000) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. 1.3.Beim vorliegenden Entscheid geht es um vorsorgliche Massnahmen, so- dass die Beschwerdefrist gemäss Art. 445 Abs. 3 ZGB zehn Tage beträgt. Die Beschwerdefrist wurde mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 gewahrt (act. A.1). Die Beschwerde ist zudem im Sinne von Art. 450 Abs. 3 ZGB als formgerecht zu beurteilen. 1.4.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffene Person (Daniel Steck, in: Geiser/Reusser, Basler Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 29 zu Art. 450 ZGB; Her- mann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von C._____ und direkt am Verfahren beteiligte Person ohne weiteres beschwerdeberechtigt. Daher ist auf die frist- und formgerechte Beschwerde einzutreten. 2.1.Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der ZPO subsidiär (Art. 450f ZGB, Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Allerdings besteht von Bundesrechts wegen uneinge- schränkte Kognition (Art. 450a ZGB), weshalb im Kindesschutzverfahren die Be- stimmungen über neue Tatsachen und Beweismittel der ZPO keine Anwendung finden (Art. 60 Abs. 3 EGzZGB). Neue Tatsachen und Beweismittel können daher auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz vorgebracht werden (vgl. Botschaft vom 20. September 2011 zur Teilrevision EGzZGB, S. 1069). 2.2.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB Mittelbünden/Moesa hat im angefochtenen Entscheid einer allfälligen Beschwerde gestützt auf 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (vorinstanzliches act. 46; Ziff. 6 Dispositiv). Die Beschwerdeführerin stellte keinen Antrag um Wiedergewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Kantonsgericht von Graubünden sieht keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

6 / 13 3.1.Im vorliegenden Fall ist die vorsorgliche Massnahme der KESB Mittelbün- den/Moesa vom 5. Dezember 2019 zu beurteilen, wonach der Vater von C._____ berechtigt wird, seine Tochter jede zweite Woche am Samstag oder Sonntag auf eigene Kosten zu seiner Mutter nach Hause zu nehmen oder in Begleitung seiner Mutter oder einer Drittperson (ausgenommen D.) einen Ausflug zu machen. Ausserdem hat mindestens einmal wöchentlich ein Kontakt im Rahmen von Tele- fongesprächen, Skype oder Ähnlichem stattzufinden (vorinstanzliches act. 46; Ziff. 5 Dispositiv). Schliesslich wurde für C. vorsorglich eine Beistandschaft er- richtet (vorinstanzliches act. 46, Ziff. 2 Dispositiv). 3.2.Die Beschwerdeführerin beantragt in Ziffer 1 ihres Rechtsbegehrens vom 20. Dezember 2019 die Aufhebung des (gesamten) Entscheides der KESB Mit- telbünden/Moesa vom 5. Dezember 2019. Die inhaltlichen Rügen materiellrechtli- cher Natur beschränken sich aber auf die vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs, wie sie in Ziffer 2 des Rechtsbegehrens zum Ausdruck kommen (act. A.1). Es ist daher unklar, ob die Beschwerdeführerin mit der vorsorglichen Errich- tung einer Besuchsrechtsbeistandschaft einverstanden ist oder ob sie die Aufhe- bung des gesamten vorinstanzlichen Entscheides beantragt, weil sie gleichzeitig eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt (act. A.1, S. 5, Ziff. 8). Dieser Einwand ist demnach zuerst zu prüfen. 4.Das Verfahren vor der KESB richtet sich gemäss Art. 56 Abs. 1 EGzZGB subsidiär nach der Zivilprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzge- bung. Eine spezielle Regelung über das rechtliche Gehör oder die Zustellung von Parteieingaben finden sich weder im ZGB noch im EGzZGB unter den Vorschrif- ten über das Verfahren vor der KESB. Art. 136 lit. c ZPO sieht nur vor, dass das Gericht – hier die KESB – Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zustellt. Grundsätzlich sind auch sämtliche Eingaben, die im Verlaufe des Verfah- rens ausserhalb des Schriftenwechsels und ohne eine von der verfahrens- führenden Instanz dazu angesetzte Frist eingereicht wurden, zuzustellen. Dies ist unabhängig davon, inwieweit eine solche Eingabe noch zu berücksichtigen ist (Replikrecht vgl. Julia Gschwend, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 6/7 zu Art. 136 ZPO m.w.H). Dies gilt in KESB-Verfahren zumindest dann, wenn ein ei- gentliches Zweiparteienverfahren durchgeführt wird, was bei Auseinandersetzun- gen zwischen Eltern über das Besuchsrecht in der Regel der Fall ist. 4.1.Die KESB Mittelbünden/Moesa hätte daher die Eingabe des Kindsvaters vom 2. Dezember 2019 noch vor ihrem Entscheid in der Sache selbst der Kinds- mutter zustellen müssen. Aus den Akten ergibt sich nunmehr, dass dem Rechts-

7 / 13 vertreter der Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2019 das Protokoll über die Anhörung von B._____ vom gleichen Tag zugestellt und von diesem am 3. De- zember 2019 in Empfang genommen wurde. Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, hat sie damit vom Schreiben des Rechtsvertreters des Kindsvaters vom 2. Dezember 2019 erfahren, da im Protokoll die Einreichung dieses Schreibens erwähnt ist (vorinstanzliches act. 41 und 43). Grundsätzlich wäre sogar noch vor dem Entscheid vom 5. Dezember 2019 genügend Zeit vorhanden gewesen, das betreffende Schreiben bei der KESB Mittelbünden/Moesa anzufordern und darauf hinzuweisen, dass die Kindsmutter allenfalls noch dazu Stellung nehmen möchte. Die unterlassene Zustellung dieses Schreibens war auch am 12. Dezember 2019 anlässlich eines längeren Telefongesprächs von Rechtsvertreter Patrik Schmid mit der Leiterin der KESB Mittelbünden/Moesa kein Thema (vorinstanzliches act. 55). Am 18. Dezember 2019 forderte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin lediglich ihr eigenes Anhörungsprotokoll telefonisch an, wel- ches ihm umgehend per E-Mail zugestellt wurde (vorinstanzliches act. 56). Erst mit Schreiben vom 20. Dezember 2019 (vorinstanzliches act. 58) ersuchte Patrik Schmid eher beiläufig ("zur Vervollständigung unserer Akten") um Zustellung des erwähnten Schreibens – also am gleichen Tag als die Beschwerde eingereicht wurde. 4.2.Gemäss Art. 52 ZPO haben alle am Verfahren beteiligten Personen nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Art. 2 ZGB). Die Parteien haben dabei die Pflicht, bei der Ausübung ihrer Rechte und der Einhaltung ihrer prozessualen Pflichten nach Massgabe von Treu und Glauben vorzugehen. Es ist daher nicht erlaubt, bei der Geltendmachung oder Abwehr solcher Rechte im Prozess sich einer Taktik zu bedienen, die mit diesem Grundsatz in Widerspruch steht. Insbe- sondere ist die missbräuchliche Berufung auf Formmangel rechtsmissbräuchlich und verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Myriam A. Gehri, in: Spüh- ler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessord- nung, 3. Aufl., Basel 2017, N 2/4/9 zu Art. 52 ZPO m.w.H.). Im vorliegenden Fall hätte es der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben verlangt, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unverzüglich, nachdem er von der Einrei- chung des Schreibens der Gegenpartei vom 2. Dezember 2019 erfahren hat, die Zustellung desselben verlangt hätte. Er hat damit aber bis nach der Entscheidfäl- lung und sogar bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zugewartet. Unter diesen Um- ständen verstösst aber die mit der Beschwerde vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gegen Treu und Glauben. Darauf ist somit mangels Rechtsschutzinteresse nicht weiter einzugehen (vgl. Thomas Sutter-Somm/Marco Chevalier, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur

8 / 13 Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 31 zu Art. 52 ZPO m.w.H.). 4.3.Da die Aufhebung des gesamten Entscheides aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entfällt, ist auf den Inhalt der Rechtsbe- gehren zurückzukommen. Eine Aufhebung des ganzen Entscheides käme von vornherein nur in Frage, wenn sich das Begehren auch auf die Aufhebung der Beistandschaft beziehen würde. Davon ist indessen nicht auszugehen und kann schon deshalb ausgeschlossen werden, weil sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit keinem Wort dazu äussert, weshalb die Errichtung einer Besuchsbeistandschaft angesichts der in diesem Zusammenhang offensichtlich bestehenden Probleme ungerechtfertigt sein sollte. In materieller Hinsicht zu prü- fen bleibt somit das Hauptbegehren gemäss Ziffer 2 (act. A.1), wonach das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit seiner Tochter C._____ bis zum Nachweis seiner Suchtmittelabstinenz vollumfänglich zu entziehen sei und das Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr mit der Tochter C._____ auf ma- ximal zwei Stunden pro Woche im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts zu beschränken sei. Begründet wird das Begehren ausschliesslich damit, der Kinds- vater habe ein mutmassliches Drogenproblem, was zu einer Gefährdung der Tochter während der Ausübung des Besuchsrechts führen könnte. Bevor der Va- ter mit einem Drogentest seine Drogenabstinenz nicht nachweise, könne ein per- sönlicher Verkehr mit C._____ nicht verantwortet werden (act. A.1). Der Beschwerdegegner weist in seiner Vernehmlassung darauf hin, die Be- schwerdeführerin vermöge nicht im Ansatz darzulegen, dass sich ein allfälliger und wenn überhaupt nur sehr gelegentlicher Drogenkonsum in Form von Canna- bis negativ auf die Beziehung zum Kind oder auf die Gesundheit respektive den Zustand des Beschwerdegegners ausgewirkt hätte. Zu beachten sei der Verhält- nismässigkeitsgrundsatz und der Umstand, dass mit der getroffenen Regelung keinerlei konkrete Gefahr für das Kind entstehe (act. A.2). 5.Art. 273 Abs. 1 ZGB legt den gegenseitigen Anspruch der Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und des minderjährigen Kindes auf an- gemessenen persönlichen Verkehr fest. Dieser Anspruch wird von der Beschwer- deführerin nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Sie stützt sich mit ihrem Begehren indessen auf Art. 274 Abs. 2 ZGB, wonach den Eltern das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden kann, wenn das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet wird (act. A.1).

9 / 13 Auffallend ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbehalte gegen das Besuchsrecht in der Anfangsphase lediglich mit dem ungünstigen Einfluss der neuen Lebenspartnerin des Beschwerdegegners begründet (vgl. vorinstanzliches act. 18). Erst am 2. Dezember 2019 anlässlich der Anhörung der Beschwerde- führerin vor der KESB Mittelbünden/Moesa wurde ein angebliches Drogenproblem des Beschwerdegegners thematisiert (vorinstanzliches act. 42) und sie beantragte einen Drogentest mittels Haaranalyse. Diesen machte der Beschwerdegegner so- dann davon abhängig, dass sich auch die Beschwerdeführerin einem Drogentest unterziehe (vorinstanzliches act. 43). In ihrem Entscheid vom 5. Dezember 2019 ging die KESB Mittelbünden/Moesa auf diesen Punkt nicht ein und ordnete vorsorglich ein tageweises begleitetes Be- suchsrecht des Beschwerdeführers alle zwei Wochen am Samstag oder Sonntag an, wobei die neue Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Begleitperson ausgeschlossen wurde. 6.Grundsätzlich steht dem Vater von Gesetzes wegen ein Anspruch auf an- gemessenen persönlichen Verkehr mit dem minderjährigen Kind zu (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Wird das Kindeswohl aber durch die Ausübung des Besuchsrechts ge- fährdet, so kann es durch die zuständige Behörde eingeschränkt, verweigert oder entzogen werden (vgl. Art. 274 Abs. 2 ZGB). Verlangt werden hierfür triftige, das Kindeswohl nachhaltig berührende Gründe. Diese sind etwa zu bejahen, wenn der persönliche Verkehr vom besuchsberechtigten Elternteil pflichtwidrig ausgeübt wird, wenn sich der besuchsberechtigte Elternteil nicht ernsthaft um das Kind kümmert oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen. Voraussetzung für eine Beschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist also stets eine Gefährdung des Kindeswohls aufgrund der Ausübung des Besuchsrechts. Eine solche ist zu bejahen, wenn das Besuchsrecht die gedeihliche Entwicklung des Kindes beein- trächtigt oder zu beeinträchtigen droht. Nicht erforderlich ist hingegen ein pflicht- widriges oder schuldhaftes Verhalten des Besuchsberechtigten. Da heute aner- kannt ist, dass aufgrund des schicksalshaften Eltern-Kind-Verhältnisses die Be- ziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identi- tätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann, kommt der gänzliche Aus- schluss eines Elternteils vom persönlichen Verkehr nur als ultima ratio in Frage. Dies ist nur dann der Fall, wenn den befürchteten negativen Auswirkungen auch nicht durch ein begleitetes Besuchsrecht gegengesteuert werden kann. Ein an- stössiger Lebenswandel rechtfertigt für sich allein noch nicht den Ausschluss des Besuchsrechts (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis

10 / 13 [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 5/9 zu Art. 274 ZGB; Urteil des Bundesgerichts 5P.9/2005 vom 22. Februar 2005 E. 6.1). 6.1.Im vorliegenden Fall wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend ge- macht, der Kindsvater sei bei den früheren Besuchen bei ihr zuhause unter Dro- geneinfluss erschienen, so dass C._____ in irgendeiner Weise konkret gefährdet gewesen wäre. Mit der vorsorglich angeordneten begleiteten Besuchsausübung ist genügend Gewähr geboten, dass C._____ keiner Kindeswohlgefährdung ausge- setzt ist, selbst wenn dem Beschwerdegegner ein zeitweiliger Drogenkonsum nachgewiesen werden könnte. Ob die KESB Mittelbünden/Moesa im Hinblick auf die definitive, allenfalls ausgeweitete Regelung des Rechts auf persönlichen Ver- kehr des Kindsvaters bei ihm einen Drogentest durchführen lassen soll, ist nicht in diesem Verfahren zu beurteilen. Unter diesen Umständen erweist sich die Be- schwerde als offensichtlich unbegründet, sodass sie abzuweisen ist. 7.Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Berichtigung des Protokolls. Ein allfälliger Antrag um Berichtigung wäre ohnehin zunächst von der KESB Mittelbünden/Moesa zu be- handeln. 8.Die Verteilung der Prozesskosten richtet sich gemäss Art. 60 Abs. 2 EGz- ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 grundsätzlich zulasten der Be- schwerdeführerin. Gemäss Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden ist im Beschwerdeverfahren nach Art. 60 Abs. 1 EGzZGB die Bestimmung nach Art. 63 Abs. 3 EGzZGB anwendbar, wonach bei Vorliegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden kann, sofern das Verfahren nicht mutwillig oder trölerisch eingeleitet worden ist (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b KESV). Angesichts der Umstände liegt die Beschwerde an der Grenze zur Mut- willigkeit, so dass es sich aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Beschwerde- führerin, die sich aus der beschwerdeführerischen Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ergeben (vgl. vorinstanzliches act. 32), noch rechtfertigt, die Anwen- dung von Art. 63 Abs. 3 EGzZGB nicht zu verweigern. Die Kosten verbleiben da- her beim Kanton Graubünden. 9.1.Mit Verfügung der I. Zivilkammer vom 12. März 2020 (ZK1 19 211) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden (ZK1 19 210) dahin entschieden, dass Patrik Schmid

11 / 13 als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt wurde. Die Kosten seiner Rechtsver- tretung gehen demnach zu Lasten des Kantons Graubünden und sind aus der Ge- richtskasse zu bezahlen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch die Kostenträgerin im Sinne von Art. 123 ZPO. 9.2.Mit Honorarnote vom 16. Januar 2020 (act. G.1) machte der Rechtsvertre- ter der Beschwerdeführerin einen Aufwand von 10.0 Stunden geltend, was bei einem Stundenansatz von CHF 150.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'507.50 ergibt. Hinzu kommen Barauslagen von CHF 291.25 sowie 7.7 % Mehr- wertsteuer (CHF 138.50), wonach ein Honoraranspruch von total CHF 1'937.25 resultiert. Der Stundenansatz von CHF 150.00 pro Stunde (Art. 6 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250] i.V.m. Art. 5 HV) erscheint angemessen, da die Ausarbeitung durch einen Substituten erfolgte. Auch der geltend gemachte Zeitaufwand von 10.05 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des notwendi- gen Aufwandes und der Schwierigkeit der Sache noch knapp angemessen. Dem- gegenüber darf davon ausgegangen werden, dass die angefallenen Auslagen durch die übliche Spesenpauschale von 3% angemessen abgedeckt sind. Die Po- sition von CHF 291.25 (Barauslagen) erweist sich deshalb als zu hoch. Die Kür- zung rechtfertigt sich umso mehr, als dass – zumindest in Verfahren mit unentgelt- licher Rechtspflege – die Kosten für Fotokopien, worunter die Papierkosten sowie der Unterhalt und die Amortisation des Kopiergerätes fallen, mit CHF 0.25 pro Seite als abgedeckt gelten (vgl. Frank Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 5b zu Art. 122 ZPO). Damit resultiert ein Honoraranspruch in der Höhe von CHF 1'672.25 (CHF 1'507.50 [CHF 150.00 x 10.05] zzgl. Baraus- lagen von 3% sowie zzgl. 7.7% MwSt.). 10.1. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Eine angemessene Entschädigung an die Gegenpartei ist trotz unentgeltlicher Rechtspflege von der Beschwerdeführerin geschuldet. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerde- gegner somit aussergerichtlich zu entschädigen. Mit Honorarvereinbarung wurde ein Stundenansatz von CHF 250.00 vereinbart (vorinstanzliches act. 1). Vorlie- gend dürfte Rechtsanwalt Schreiber ein Aufwand von höchstens 5 Stunden für das Beschwerdeverfahren entstanden sein, was bei einem Stundenansatz von CHF 250.00 ein Honorar nach Zeitaufwand von CHF 1'250.00 ergibt. Dazu treten Bar- auslagen von CHF 37.50 (3% von CHF 1'250.00) sowie die Mehrwertsteuer von

12 / 13 CHF 99.20 (7.7% von CHF 1'287.50). Im Ergebnis resultiert eine Entschädigung von CHF 1'386.70. 10.2. Mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 12. März 2020 (ZK1 19 219) wurde das Gesuch des Beschwerdegegners um Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfah- ren vor dem Kantonsgericht von Graubünden (ZK1 19 210) dahin entschieden, dass Rechtsanwalt Christian Schreiber als unentgeltlicher Rechtsvertreter einge- setzt wurde. Da der Beschwerdegegner obsiegt, hat er keine Prozesskosten zu tragen. Nichtsdesto-trotz muss vorliegend die Entschädigung, welche seinem Rechtsvertreter aufgrund der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu- steht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unent- geltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteientschädigung nicht oder voraus- sichtlich nicht einbringlich (Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der Beschwerdeführerin ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, erscheint die Parteientschädigung als uneinbringlich. Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 5 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV) ergibt sich eine vom Kanton zu leistende Entschädigung von CHF 1'109.30 (CHF 1'000.00 zzgl. 3% Barauslagen zzgl. 7.7% MwSt). Mit der Zahlung des Kantons geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden. 3.A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 1'386.70 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer zu leisten. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von B., zu Lasten des Kantons Graubünden mit CHF 1'109.30 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 4.Die Kosten der Rechtsvertretung von A. von CHF 1'672.25 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 12. März 2020 (ZK1 19 211) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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Entscheidungsdatum
17.03.2020
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026