Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 22. Juni 2020 (Mit Urteil 5A_686/2020 vom 28. Oktober 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 19 170 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Lenz, Aktuarin ParteienA._____ Berufungskläger B._____ Berufungsklägerin beide vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C._____ gegen D._____ Berufungsbeklagte in Sachen E._____ alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F._____ GegenstandAdoption Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Enga- din/Südtäler vom 02.09.2019, mitgeteilt am 06.09.2019
2 / 16 Mitteilung23. Juni 2020
3 / 16 I. Sachverhalt A.E., geboren am E. 1997, ist das gemeinsame Kind von B., geboren am B.___ 1970, und A., geboren am A. 1951. Die Ehe der Eltern von E.________ wurde im Jahr 2006 geschieden. Gleichzeitig wurde ihnen die elterliche Sorge über E.________ entzogen und dieser unter Vormundschaft gestellt. D.1.________ ist die Mutter von B._____ und E.________ somit ihr Enkel. D.1.________ ist mit D.2.________ verheiratet, welcher der Stief- grossvater von E.________ ist und zu dessen Vormund ernannt wurde. E.________ lebte viele Jahre bei D.1.________ und D.2., welche auch seine Pflegeeltern wurden. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde der Bezirke I. und J.________ vom 20. Januar 2016 wurde die Vormundschaft über E.________ infolge seiner Volljährigkeit abgeschrieben. E.________ lebt auch heute noch bei D.. B.Am 21. Juni 2016 reichte D.2.___ beim kantonalen Sozialamt Graubünden ein Gesuch um Adoption von E.________ ein, welches an die KESB Engadin/Südtäler weitergeleitet wurde. Da Zweifel am Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für eine Einzeladoption aufkamen und das Inkrafttreten der Re- vision des Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 kurz bevorstand, wurde das Ge- such nach Rücksprache bis auf weiteres nicht behandelt bzw. nach Mitteilung von D.2., dass er und D.1. im Jahr 2018 ein gemeinschaftliches Adoptionsgesuch einreichen würden, am 18. September 2017 von der KESB En- gadin/Südtäler abgeschrieben. C.a.Mit Eingabe vom 14. Februar 2018 reichten D._____ (nachfolgend Ehepaar D.) bei der KESB Engadin/Südtäler ein Gesuch um gemeinsame Adop- tion von E. ein. Dem Adoptionsgesuch wurde je eine unterschriebene und notariell beurkundete Zustimmungserklärung zu einer gemeinschaftlichen Ad- option beigelegt. E.________ stimmte der Adoption durch das Ehepaar D.________ mit einer separaten und ebenfalls notariell beurkundeten Erklärung zu. C.b.Die Anhörung des Ehepaares D.________ zur Adoption von E.________ fand am 6. April 2018 statt, jene von E.________ am 12. April 2018. C.c.Nachdem den leiblichen Eltern von E.________ die Möglichkeit zur schriftli- chen Stellungnahme zur beantragten Adoption – unter Hinweis, dass auf Wunsch auch eine persönliche Anhörung in H.________ stattfinden könne – gegeben wor- den war, teilte A._____ der KESB am 23. April 2018 mit, er akzeptiere die Adopti-
4 / 16 on nicht. Der Altersunterschied sei zu gross und D.2.________ sei krank (Parkin- son). C.d.In der Folge nahmen die Rechtsvertreter der Parteien (Rechtsanwältin lic. iur. C._____ für die leiblichen Eltern und Rechtsanwalt lic. iur. F._____ für das Ehepaar D.) Stellung zum Adoptionsgesuch, wobei die Rechtsvertreterin der leiblichen Eltern die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler in Fra- ge stellte. Mittels Kollegialentscheid vom 24. September 2018 bejahte die KESB Engadin/Südtäler ihre örtliche Zuständigkeit als Adoptionsbehörde im Fall der Er- wachsenenadoption von E. durch das Ehepaar D.. Die dage- gen beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereichte Beschwerde der leiblichen Eltern wurde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiter- geleitet. Darin wurde in der Sache beantragt, die örtliche Zuständigkeit der KESB Engadin/Südtäler sei zu verneinen, eventualiter sei das Verfahren an die KESB Engadin/Südtäler zurückzuweisen zur Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 444 Abs. 3 ZGB mit der KESB der Bezirke I. und J.________ am Wohnsitz des zu Adoptierenden. Mit Entscheid vom 4. Februar 2019 (ZK1 18 158) wies das Kantonsgericht von Graubünden die als verwaltungsrechtliche Berufung entgegengenommene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei, und ver- pflichtete die leiblichen Eltern zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie einer Parteientschädigung an das Ehepaar D.. Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. D.a.Am 25. April 2019 wurden die leiblichen Eltern von der KESB Enga- din/Südtäler gemeinsam zum Adoptionsgesuch des Ehepaares D. be- treffend ihren Sohn E.________ angehört. D.b.Am 3. bzw. 8. Mai 2019 wurden der KESB Engadin/Südtäler die verlangten Verfahrensakten des Bezirksgerichts I.________ zum Entzug der elterlichen Sor- ge der leiblichen Eltern über E.________ sowie die Akten der Vormundschafts- kommission G.________ betreffend Kindesschutzmassnahmen zugestellt. D.c.Am 28. Juni 2019 wurden E.________ alleine und das Ehepaar D.________ gemeinsam in den Räumlichkeiten der KESB Engadin/Südtäler an- gehört. D.d.Nachdem der Rechtsvertreterin der leiblichen Eltern von E.________ auf ihr Ersuchen hin die Anhörungsprotokolle von E.________ und dem Ehepaar D.________ zugestellt worden waren, worin einige wenige Sätze durch die KESB
5 / 16 geschwärzt worden waren, um schutzwürdige private Interessen zu wahren, er- suchte sie um Zustellung eines unzensurierten Anhörungsprotokolls. D.e.Mit Entscheid der Kollegialbehörde vom 2. September 2019, mitgeteilt am 6. September 2019, erkannte die KESB Engadin/Südtäler was folgt: A.Antrag 1.Der Antrag auf Zustellung eines unzensurierten Anhörungsprotokolls wird abgelehnt (Art. 17 Abs. 2 und 3 VRG). B.Hauptentscheid 1.Der Adoption von E.________ (geb. E.1997, von I.) durch D.2._____ (geb. D.2_____1949, von K., Gesuch- steller) und D.1. (geb. D.1_____1947, von I., Ge- suchstellerin) wird gestützt auf Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 ZGB zugestimmt. 2.Es wird festgestellt, dass mit der rechtskräftigen Adoption gemäss Ziff. 1 das bisherige Kindesverhältnis zu B. (geb. B.1970, von I.___ und L., leibliche Mutter) und A. (geb. A.1951, von I. und L., leiblicher Vater) er- lischt (Art. 267 Abs. 2 ZGB). 3.Es wird festgestellt, dass mit Rechtskraft der Adoption gem. Ziff. 1: -E. neu den Nachnamen D.________ (vollständig E.________ D.) erhält. -Das Bürgerrecht keine Änderung erfährt. 4.Die Kosten für dieses Verfahren werden auf Fr. 6'000.— festgesetzt und D. auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen zu bezah- len. 5.Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Mitteilung schrift- lich und begründet Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7001 Chur, erhoben werden (Art. 308 ff. ZPO i.V.m. Art. 36 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 3 EGzZGB). Die Berufung hemmt die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 und 3 ZPO). 6.(Mitteilung). E.a.Gegen diesen Entscheid liessen die leiblichen Eltern von E., B. und A.__ (nachfolgend Berufungskläger), am 9. Oktober 2019 Beru- fung erheben und die folgenden Anträge stellen: 1.In Aenderung von Disp. Ziff. 1 des Entscheids der KESB Enga- din/Südtäler vom 2. September 2019 sei das Adoptionsgesuch der Gesuchsteller vom 14. Februar 2018 abzulehnen. 2Disp. Ziff. 2 und Disp. Ziff. 3 des Entscheids sei[en] ersatzlos aufzuhe- ben. 3.Eventualiter (zu den Anträgen Ziff. 1 und 2)
6 / 16 Das Verfahren sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die KESB Engadin/Südtäler zurückzuweisen. 4.Die Kosten des Berufungsverfahrens seien den Berufungsbeklagten aufzuerlegen, und diese seien zu verpflichten, den Berufungsklägern eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen. 5.Den Berufungsklägern sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewil- ligen und ihnen die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. E.b.Am gleichen Tag (Poststempel) liessen die leiblichen Eltern mit separaten Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung ersuchen (ZK1 19 171 und ZK1 19 172). F.Mit Berufungsantwort vom 4. November 2019 beantragte die KESB Enga- din/Südtäler die Abweisung der Berufung, sofern darauf eingetreten werden kön- ne. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien nach Gesetz zu verlegen. G.Das Ehepaar D.________ (nachfolgend Berufungsbeklagte) verlangte mit Berufungsantwort vom 15. November 2019 die Abweisung der Berufung unter Kosten–und Entschädigungsfolge. H.Mit Schreiben vom 18. November 2019 teilte der Vorsitzende der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts den Parteien mit, dass weder ein weiterer Schriften- wechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. I.Die Berufungskläger reichten am 2. Dezember 2019 eine weitere Stellung- nahme ein. Die Berufungsbeklagten verlangten am 16. Dezember 2019 die Aus- serrechtweisung dieser Stellungnahme, da diese vom Replikrecht nicht gedeckt sei. J.Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.Angefochten ist vorliegend der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 2. September 2019, mit welchem diese der Adoption von E.________ durch die Berufungsbeklagten zustimmte und feststellte, dass mit der rechtskräftigen Adop- tion das bisherige Kindsverhältnis von E.________ zu den Berufungsklägern erlö- sche und E.________ neu den Nachnamen D.________ erhalte. Der Rechtsmit- telbelehrung folgend haben die Berufungskläger gegen diesen Entscheid die Beru- fung an das Kantonsgericht erhoben. In Bezug auf das zulässige Rechtsmittel und
7 / 16 die anwendbaren Verfahrensbestimmungen drängen sich vorab die folgenden Bemerkungen auf (vgl. dazu ausführlich den Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 158 vom 4. Februar 2019 E. 1): 1.1.Das Verfahren vor der zuständigen KESB in Adoptionssachen untersteht gemäss Art. 36 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 EGzZGB den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Dies bedeutet, dass die KESB im Adoptionsverfahren nach den Vorschriften von Art. 3 ff. VRG vorgehen muss und nicht nach den Verfahrensbestimmungen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts (Art. 443 ff. ZGB; Art. 56 ff. EGzZGB; subsidiäre An- wendung der ZPO [als kantonales Verfahrensrecht] gemäss Art. 56 Abs. 1 EGz- ZGB). 1.2.Hinsichtlich der Frage, mit welchem Rechtsmittel und an welche Instanz ein Entscheid der KESB aus dem Adoptionsrecht weitergezogen werden kann, be- stimmt Art. 36 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 EGzZGB, dass solche Ent- scheide mit Berufung nach Art. 308 ff. ZPO beim Kantonsgericht von Graubünden anzufechten sind. Bei dieser Berufung in Adoptionssachen handelt es sich indes nicht um ein Rechtsmittelverfahren der Zivilgerichtsbarkeit, sondern um eine ver- waltungsrechtliche Berufung. Dieser Besonderheit ist bei der Auslegung des Ver- weises, d.h. bei der Frage, welche Bestimmungen von Art. 308 ff. ZPO konkret zur Anwendung gelangen und welchen Gehalt diesen Bestimmungen aufgrund der Natur des vorangegangenen Verfahrens zukommt, Rechnung zu tragen. Sodann ist dieser Umstand insoweit zu berücksichtigen, als nach der Systematik der ZPO für das Berufungsverfahren – sofern das Gesetz in den Bestimmungen zur Beru- fung nicht ausdrücklich (oder sinngemäss) davon abweicht – die allgemeinen wie auch besonderen Vorschriften zu beachten sind, welche bereits im erstinstanzli- chen Verfahren zu berücksichtigen waren. Die Bestimmungen der ZPO sind bei einer verwaltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden, wel- che einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Verfahren ge- währleistet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1.d; vgl. auch sogleich nachstehend E. 3.1). 2.1.Gegen den Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 2. September 2019, welche gestützt auf Art. 268 Abs. 1 ZGB für Adoptionsgesuche zuständig ist (vgl. zu ihrer örtlichen Zuständigkeit auch den rechtskräftigen Entscheid der I. Zivil- kammer des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 158 vom 4. Februar 2019), erhoben die leiblichen Eltern von E.________ Berufung. Zu prüfen ist, ob sie zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert sind.
8 / 16 Wie die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts bereits in ihrem Entscheid vom 4. Fe- bruar 2019 (ZK1 18 158) festgehalten hat, kommt den leiblichen Eltern trotz ihres "Anhörungsrechts" (vgl. Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB) keine eigentliche (pro- zessuale) Parteistellung zu. Dennoch können die leiblichen Eltern gegen Ent- scheide der KESB betreffend Adoption ein Rechtsmittel einlegen, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt sind und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung haben (vgl. die Voraussetzungen eines Rechtsmittels ans Bundesgerichts [vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG]), wobei sich diese Prüfung in der Regel mit der Prüfung einer materiellen Beschwer deckt. Letztere ist dann zu bejahen, wenn der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Entscheids ein konkretes Interesse hat, weil der angefochtene Entscheid ihn in seiner Rechtsstellung trifft und für ihn eine rechtlich nachteilige Wirkung entfaltet (vgl. BGE 120 II 5 E. 2a). In Gutheissung des Adoptionsgesuches der Berufungs- beklagten stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass mit der rechtskräftigen Adoption das bisherige Kindsverhältnis von E.________ zu den Berufungsklägern erlösche und E.________ neu den Nachnamen D.________ erhalte. Der angefochtene Entscheid greift daher zweifelsohne in die Rechtsstel- lung der Berufungskläger ein, welche ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung haben. Sie sind daher ohne Weiteres zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. 2.2.Weiter ist zu prüfen, ob die Eingabe der Berufungskläger rechtzeitig erfolgt ist. Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung – ausser in summarischen Ver- fahren, was vorliegend nicht gegeben ist – innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides einzureichen. Vorliegend wurde der Entscheid der KESB Engadin/Südtäler den Berufungsklägern am 9. September 2019 zugestellt. Mit Aufgabe der Berufungsschrift am 9. Oktober 2019 bei der Schweizerischen Post wurde die 30-tägige Berufungsfrist gewahrt. 2.3.Weiter ist die Berufung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). In der Berufung hat der Berufungskläger in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides darzutun, weshalb dieser rechtsfehlerhaft sein soll. Die formellen Anforderungen an eine Berufungsschrift werden vorliegend erfüllt, wenngleich sich die Berufungskläger auf weiten Stre- cken damit begnügen, ihre Sicht der Dinge ohne Bezug zum angefochtenen Ent- scheid darzulegen. Da die übrigen formellen Voraussetzungen zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass geben, ist auf die (verwaltungsrechtliche) Berufung einzutre- ten.
9 / 16 3.1.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt insoweit über eine vollständige Überprüfungsbefugnis der Streitsache, d.h. über eine unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Dabei gilt freilich zu beachten, dass es sich vorliegend um eine verwaltungsrechtliche Berufung handelt und die Bestim- mungen von Art. 308 ff. ZPO als kantonales Verfahrensrecht nur sinngemäss und in Berücksichtigung der vorinstanzlichen Verfahrensbestimmungen des VRG zur Anwendung gelangen. Für die Adoptionsbehörde gelten die allgemeinen Verfah- rensvorschriften von Art. 3 ff. und folglich auch Art. 11 VRG, welcher bestimmt, dass der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist (was im Übrigen bereits in Art. 268a ZGB zum Ausdruck gebracht wird) und die Behörde die notwendigen Beweise erhebt, ohne an Begehren zur Ermittlung des Sachverhaltes gebunden zu sein. Des Weiteren hat die Verwaltungsbehörde gemäss Art. 26 VRG von Am- tes wegen einen Entscheid zu erlassen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder zur Regelung eines Rechtsverhältnisses angebracht ist. Im vorangegangenen Ver- fahren galt mithin die uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime. Da, wie ausgeführt (vgl. vorstehend E. 1.2), die Bestimmungen der ZPO bei einer ver- waltungsrechtlichen Berufung in einer Art und Weise anzuwenden sind, welche einen gewissen Gleichlauf von erst- und zweitinstanzlichem Verfahren gewährleis- tet (vgl. hierzu PKG 2015 Nr. 22 E. 1d), finden die uneingeschränkte Untersu- chungs- und Offizialmaxime auch im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Beru- fungsverfahren Anwendung. 3.2.Zudem können im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren – in Anlehnung an die neue bundesgerichtliche Praxis, wonach im (normalen) Be- rufungsverfahren nach ZPO im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Un- tersuchungsmaxime Noven eingereicht werden können, auch wenn die Voraus- setzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sind (vgl. BGE 144 III 349 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen) – neue Beweismittel eingereicht und neue Tatsachenbe- hauptungen ohne Einschränkung von Art. 317 ZPO aufgestellt werden. Insofern braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden, welche von den Berufungsklägern erst im Rahmen des Berufungsverfahrens eingereichten neuen Urkunden bzw. welche neuen Tatsachenbehauptungen berücksichtigt werden können. Soweit diese zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache von Relevanz sind, können sie ohne weiteres Eingang in die Beurteilung finden. 4.In materieller Hinsicht wehren sich die Berufungskläger gegen den Ent- scheid der KESB Engadin/Südtäler vom 2. September 2019 im Hauptpunkt (Adop-
10 / 16 tion). Nicht beanstandet wird der abgelehnte Antrag auf Zustellung eines unzensu- rierten Anhörungsprotokolls. Zu prüfen ist daher, ob die KESB Engadin/Südtäler einer Adoption von E.________ durch die Berufungsbeklagten zu Recht zuge- stimmt hat. 5.1.Bei der Adoption handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Ge- richtsbarkeit. Das bündnerische Adoptionsverfahren wird durch Gesuch der adop- tionswilligen Parteien bei der zuständigen KESB eingeleitet (Art. 2 KAdoV i.V.m. Art. 268 Abs. 1 ZGB). Die KESB hat sodann in Anwendung der verwaltungsrecht- lichen Verfahrensbestimmungen zu prüfen, ob die gesetzlichen Adoptionsvoraus- setzungen gegeben sind und die Adoption ausgesprochen werden kann. Im Ver- fahren um Adoption Volljähriger sieht das Gesetz seit der Adoptionsrechtsrevision vom 1. Januar 2018, welche die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung adaptiert hat, explizit vor, dass es keiner Zustimmung der leiblichen bzw. rechtli- chen Eltern eines volljährigen adoptionswilligen Kindes bedarf (vgl. Art. 266 Abs. 2 ZGB). Deren Einverständnis ist damit nicht erforderlich, jedoch soll ihre Einstellung – nebst der Einstellung weiterer Betroffener – von der Adoptionsbehörde berück- sichtigt werden (Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), wodurch letztlich ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden soll. Sinn und Zweck der Anhörung von Art. 268a quater Abs. 1 und 2 ZGB besteht denn auch darin, alle von der Adoption berührten Personen in das Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Votum Ruiz, AB 2016 N 734). Eine volljährige Person darf gemäss Art. 266 Abs. 1 ZGB aus drei Gründen adop- tiert werden, nämlich wenn sie aus körperlichen, geistigen oder psychischen Gründen dauernd hilfsbedürftig ist und die adoptionswilligen Personen ihr während mindestens eines Jahres Pflege erwiesen haben (Ziff. 1), die adoptionswilligen Personen ihr während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erziehung erwiesen haben (Ziff. 2) oder wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat (Ziff. 3). Im Übrigen sind gemäss Art. 266 Abs. 2 ZGB die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern. Zusätz- lich ist also insbesondere erforderlich, dass der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre beträgt. Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wah- rung des Kindeswohls nötig ist (Art. 266 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 264d ZGB). Ist das Kind urteilsfähig, so bedarf die Adoption im Weiteren seiner Zustimmung (Art. 266 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 265 Abs. 1 ZGB). Eine gemeinschaftliche Adoption ist so-
11 / 16 dann möglich, wenn die Ehegatten seit mindestens drei Jahren einen gemeinsa- men Haushalt führen und beide mindestens 28 Jahre alt sind (Art. 266 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 264a Abs. 1 ZGB). 5.2.Auch wenn es bei einer Volljährigenadoption auf eine positive Kindeswohl- prüfung nicht ankommen kann (vgl. Andrea Büchler/Zeno Ravenae, Die Volljähri- genadoption nach revidiertem Recht, in: AJP 6/2018, S. 691; vgl. schon zum alten Recht BGE 137 III 1 E. 3), hat die KESB Engadin/Südtäler eine strenge Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen als gerechtfertigt erachtet (vgl. dazu Andrea Büch- ler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 699) und insbesondere die Einstellung der leiblichen Eltern gemäss Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB gewürdigt. Die KESB Enga- din/Südtäler stellte im angefochtenen Entscheid zu Recht fest, dass die formalen Voraussetzungen der gemeinsamen Erwachsenenadoption von E.________ durch die Berufungsbeklagten vollumfänglich erfüllt sind. Dies betrifft zunächst die Mög- lichkeit der gemeinschaftlichen Adoption von E.________ durch die Berufungsbe- klagten, welche seit dem 20. Januar 1989 verheiratet und beide über 28 Jahre alt sind (vgl. KESB act. 4-6). Weiter steht fest und ist unbestritten, dass E.________ seit vielen Jahren mit den Berufungsbeklagten im gleichen Haushalt lebt, und dies auch bereits während seiner Minderjährigkeit tat (vgl. angefochtener Entscheid E. B.1.1 S. 6 mit Nachweisen), sodass auch die Voraussetzung von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB (Nachweis, dass die adoptionswilligen Personen der zu adoptierenden Person während ihrer Minderjährigkeit mindestens ein Jahr lang Pflege und Erzie- hung erwiesen haben) erfüllt ist. Sodann liegt auch die erforderliche Zustimmung von E.________ zur Adoption in beglaubigter Form vor (KESB act. 13). Der Al- tersunterschied zwischen E.________ und der Berufungsbeklagten beträgt rund 50 Jahre und zum Berufungsbeklagten rund 48 Jahre. Damit wäre der grundsätz- lich vom Gesetz vorgegebene Altersunterschied von 45 Jahren nicht eingehalten. Dies wird aber von den Berufungsklägern nicht weiter gerügt und steht, wie die KESB zu Recht festgehalten hat (vgl. angefochtener Entscheid), einer Adoption im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. auch Art. 266 Abs. 2 i.V.m. Art. 264d Abs. 2 ZGB, wonach vom maximalen Altersunterschied von 45 Jahren abgewichen wer- den kann, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist). Richtig ist nämlich, dass der Altersunterschied von 45 Jahren im Wesentlichen auf die Minderjährige- nadoption ausgerichtet ist (vgl. dazu die Gründe in der Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption] vom 28. November 2014, BBl 2014 877 ff., S. 905 f. und 926 f.; ebenso Andrea Büchler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 692 unter Hinweis auf Cyril Hegnauer, Mündigenadoption: Hausgemeinschaft, Wichtige Gründe [Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB], in: ZVW 2009, 350 ff., S. 356). So soll der maximale Altersunterschied von 45 Jahren in erster Linie sicherstellen,
12 / 16 dass ein (minderjähriges) Adoptivkind wenn immer möglich seine Adoptiveltern nicht bereits vor seiner Volljährigkeit verliert (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 927). Eine Adoption trotz Überschreitens des maximalen Altersunterschiedes ist insbesonde- re dann möglich, wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem zu adoptie- renden Kind aufgrund eines vorangegangenen Pflegeverhältnisses bereits eine vertraute Beziehung besteht (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 906). Andrea Büchler/Zeno Raveane betonen, dass der Altersunterschied im Sinne einer Vermutung regel- mässig unbeachtlich sei, weshalb die zuständige Adoptionsbehörde darlegen müsse, dass im zu beurteilenden Fall der Altersunterschied ausnahmsweise ge- gen die geplante Volljährigenadoption spreche. Eine solche Vorgehensweise rechtfertige sich insbesondere mit Blick auf die grosse Bedeutung, die dem Willen der zu adoptierenden Person zukomme (vgl. Andrea Büchler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 692). Selbst wenn also der Altersunterschied von 45 Jahren bei der Er- wachsenenadoption eine Rolle spielen würde, wäre die vorliegende Abweichung durch das Kindswohl bzw. die überwiegenden Interessen von E.________ ge- rechtfertigt. So betreuen und pflegen die Berufungsbeklagten E.________ bereits seit Langem – bereits als dieser noch minderjährig war – und führen auch einen gemeinsamen Haushalt. Zudem entspricht eine Adoption durch die Berufungsbe- klagten dem ausdrücklichen Wunsch von E.. 6.Nachdem die KESB Engadin/Südtäler die formalen Voraussetzungen einer Erwachsenenadoption als erfüllt betrachtete, prüfte sie, ob die Adoption von E. durch die Berufungsbeklagten auch im Interesse und zum Wohle von E.________ sei. Sie hat diese Prüfung ausführlich und sorgfältig vorgenommen und würdigte namentlich auch die Einstellung der leiblichen Eltern gemäss Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Die KESB ist zum Schluss gekommen, dass die Ad- option aufgrund der Vorgänge und Entwicklungen im Leben von E.________ in seinem Interesse ist. Positiv gewürdigt wurde auch der namhafte Einfluss der Grosseltern, welche E.________ ab 2007 nach Fremdplatzierungen und anderen Kindesschutzmassnahmen bei sich aufnahmen. Diesen Schlussfolgerungen ist vollumfänglich zuzustimmen und die Rügen der Berufungskläger vermögen daran nichts zu ändern: 6.1.Die weitschweifigen Ausführungen der Berufungsklägerin zielen darauf ab, der Berufungsinstanz glaubhaft machen zu wollen, dass eine Adoption nicht im Interesse von E.________ sei und allenfalls einen Missbrauch des Instituts der Erwachsenenadoption darstelle. Die Ausführungen sind insbesondere auch aus Sicht des revidierten Adoptionsrechts unbehilflich. Eines der Ziele der Revision des Adoptionsrechts, welches seit 1. Januar 2018 in Kraft ist, war die Erleichte-
13 / 16 rung der Volljährigenadoption (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 912 und 928; vgl. auch Andrea Büchler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 699). Der bewusste Entscheid des Ge- setzgebers, die Voraussetzungen der Adoption Volljähriger weniger streng auszu- gestalten und dem Willen der zu adoptierenden Person grosses Gewicht beizu- messen, muss bei der Auslegung der revidierten Bestimmungen berücksichtigt werden. Gerade bei Adoptionen mit hohem Konfliktpotential kommt dem Willen der Beteiligten besondere Bedeutung zu (vgl. Andrea Büchler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 698). Dies kommt im Gesetz selber klar zum Ausdruck, indem einerseits in Art. 266 Abs. 2 2. Halbsatz ZGB i.V.m. Art. 265a Abs. 1 ZGB festgehalten ist, dass bei der Erwachsenenadoption die Zustimmung der leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person nicht erforderlich ist und deren Einstellung lediglich noch gemäss Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zu würdigen ist. Dies bedeutet, dass die KESB die leiblichen Eltern der zu adoptierenden Person wohl anzuhören und ihre Einwände zu würdigen hat. Ergeben sich daraus aber keine Gründe, welche auf negative Folgen der Adoption oder gar auf einen Institutsmissbrauch hindeuten, so ist dem Willen der künftigen Adoptiveltern und der zu adoptierenden Person ohne Weiteres der Vorrang zu geben. 6.2.Da es vorliegend um eine unter dem revidierten Adoptionsrecht zu beurtei- lende Adoption geht, sind sämtliche Ausführungen der Berufungskläger zum alten Adoptionsrecht – darunter ihre Behauptung, es müsse auch im Falle einer Er- wachsenenadoption im Sinne von Art. 266 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ein wichtiger Grund gegeben sein –, von vornherein irrelevant. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat der Gesetzgeber mit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Revision des Adoptionsrechts die Voraussetzungen für die Volljährigenadoption deutlich gelockert. Unter geltendem Recht ist die Adoption einer volljährigen Person nicht mehr nur in Ausnahmefällen möglich. Die (mündige) zu adoptierende Person be- stimmt selber, was in ihrem Wohle liegt, sodass es zudem nicht auf eine positive Kindswohlüberprüfung durch die KESB ankommen kann. Ebenfalls unbehilflich sind die Darstellungen der berufungsklägerischen Sichtweisen zu früheren Vor- gängen im Leben von E., da diese für das vorliegend zu beurteilende Adoptionsverfahren nicht massgeblich sind. Entscheidend ist allein das heute gel- tende Adoptionsrecht und in diesem Zusammenhang insbesondere der seit lan- gem gefestigte Wille von E., seine Grosseltern auch als seine wirklichen, rechtlichen Eltern einsetzen zu lassen. Insoweit geht die Begründung der Beru- fungskläger an der Sache vorbei. Der Anhörung von E.________ vor der KESB Engadin/Südtäler (vgl. KESB act. 83) ist sein klarer Wille zu entnehmen, dass er mit seinen leiblichen Eltern nichts mehr zu tun haben will und dass er es seinen Grosseltern verdankt, dass er zu einem geregelten, sinnvollen Leben gefunden
14 / 16 hat, nachdem es ihm vorher mit verschiedenen Heimaufenthalten und weiteren von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahmen nicht gut gegangen sei. Mit eindrücklichen Worten vermag er seine Gefühle auszudrücken, ohne die Gros- seltern zu verherrlichen. Im Gegenteil beschreibt er auch gewisse Konflikte, wel- che im Rahmen des Zusammenlebens und der Erziehung entstanden sind. Dies erhöht die Authentizität seiner Aussagen und seinen Willen, sich durch die Gross- eltern, welche schon längere Zeit die Elternfunktion übernommen haben, adoptie- ren zu lassen. Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführun- gen der KESB verwiesen werden (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.1 f. S. 7 ff.). An diesem Ergebnis vermögen auch die von den Berufungsklägern vor allem ge- genüber der Berufungsbeklagten wiederholt geäusserten Anschuldigungen nichts zu ändern. Der Vorwurf, die Berufungsbeklagte habe E.________ den leiblichen Eltern absichtlich und berechnend entzogen und habe E.________ Wahrnehmung bezüglich seiner leiblichen Eltern negativ beeinflusst, findet keine Stütze in den Akten und scheint konstruiert. Die Vorhaltung, die Berufungsbeklagte benutze die eigene Tochter als "eine Art Brutkasten zur Aufzucht eines Enkels", welchen die Berufungsbeklagten dann nach dessen Geburt dauerhaft in die eigene Betreuung überführen wollten, um trotz ihrer kinderlos gebliebenen Ehe Enkel zu haben, ist befremdlich und überzeugt das Gericht nicht. Vielmehr kommt dieses aufgrund der Akten zum Schluss, dass E.________ eine innige und liebevolle Beziehung zu den Berufungsbeklagten pflegt und seinen Entschluss, von diesen adoptiert zu werden, aus freien Stücken gefasst hat. 6.3.Weiter machen die Berufungskläger geltend, im Falle der Adoption von E.________ durch die Berufungsbeklagten würden die Pflichtteilsrechte der Beru- fungsklägerin verletzt. Die Verletzung eines Pflichtteilsrechts der Nachkommen der Adoptionswilligen würde eine absolute Verletzung von ihren Ansprüchen be- deuten, was einen absoluten Nichtgenehmigungsgrund darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden, zumal einer Volljährigenadoption nur dann nicht zugestimmt wer- den kann, wenn sie primär den Zweck verfolgt, Pflichtteile anderer Erben einzu- schränken (vgl. Andrea Büchler/Zeno Raveane, a.a.O., S. 696 m.w.H. auf Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, N 2 zu Art. 266 ZGB). Dass unter den gegebenen Um- ständen keine wirtschaftlichen, namentlich erbrechtlichen, Gründe im Vordergrund stehen, hat die Vorinstanz zutreffend und überzeugend ausgeführt, worauf verwie- sen werden kann (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2.4 S. 9 f.). Die von den Be- rufungsklägern dagegen vorgebrachten Gründe überzeugen nicht.
15 / 16 Abschliessend sei nochmals darauf hingewiesen, dass den Berufungsklägern le- diglich ein "Anhörungsrecht" gemäss Art. 268a quater Abs. 2 Ziff. 2 ZGB zukommt; ihre Zustimmung ist für eine Adoption indessen nicht relevant (Art 266 Abs. 2 ZGB). Damit scheint der Gesetzgeber die Stellung der leiblichen bzw. rechtlichen Eltern im Verfahren bewusst relativieren und ihr Interesse am Fortbestand des Kindesverhältnisses stark hinter den Adoptionswillen ihres volljährigen Kindes zurückstellen zu wollen. 6.4.Aus Gesagtem folgt, dass die KESB einer Adoption von E.________ durch die Berufungsbeklagten zu Recht zugestimmt hat. Die Berufung ist daher im Hauptbegehren abzuweisen. Gleiches gilt mit Bezug auf den Eventualantrag der Berufungskläger, das Verfahren sei zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die KESB Engadin/Südtäler zurückzuweisen, zumal nicht geltend gemacht wurde und angesichts der Anhörung der Parteien und von E.________ auch nicht er- sichtlich ist, welche relevanten Abklärungen noch vorgenommen werden müssten. 7.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Prozesskosten, zu denen die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu Lasten der Berufungskläger (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sind am Prozess mehrere Personen als Hauptparteien beteiligt, so bestimmt das Gericht ihren Anteil an den Prozesskosten. Es kann auf solidarische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 7.1.Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) von Amtes wegen auf CHF 2'500.00 festgesetzt. Nachdem der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts von Graubünden die Gesuche der Berufungskläger um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügungen vom 22. Juni 2020 (ZK1 19 171 und ZK1 19 172) abgewiesen hat, haben die Berufungskläger die Gerichtskosten selber zu bezahlen. Die Berufungskläger haften hierfür solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO). 7.2.Die Berufungskläger haben überdies die Berufungsbeklagten ausseramtlich zu entschädigen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kanto- ne setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Die aussergerichtli- che Entschädigung wird, da keine Honorarnote eingereicht wurde, nach Ermessen auf CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) festgelegt (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte [Honorarverordnung, HV; BR 310.250]). Die Berufungskläger haften hier- für solidarisch (Art. 106 Abs. 3 ZPO).
16 / 16 III. Demnach wird erkannt: 1.Die verwaltungsrechtliche Berufung wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2'500.00 gehen unter solida- rischer Haftbarkeit zu Lasten von B._____ und A.. 3.B. und A._____ werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, D.2.________ und D.1.________ für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von total CHF 2'000.00 (inkl. Spesen und MwSt.) zu leisten. 4.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an: – C._____ – F._____