Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 16. Februar 2022 ReferenzZK1 19 156 InstanzI. Zivilkammer BesetzungRichter, Vorsitzende Cavegn und Moses Lenz, Aktuarin ParteienA._____ Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Pius Fryberg Quaderstrasse 8, 7000 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg Dorfstrasse 42, 7220 Schiers GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Landquart vom 19.06.2019, mitgeteilt am 21.08.2019 (Proz. Nr. 115-2016-26) Mitteilung23. Februar 2022
2 / 23 Sachverhalt A.B._____ (geb. 1959; fortan: Ehemann) und A._____ (geb. 1959; fortan: Ehefrau) heirateten im Jahr 1989. Aus ihrer Ehe ging die gemeinsame, volljährige Tochter C._____ (geb. 1990) hervor. Im Januar 2014 trennten sich die Ehegatten. Der Eheschutzentscheid datiert vom 2. Juli 2014. Soweit vorliegend interessie- rend, verpflichtete sich der Ehemann im Rahmen einer Trennungsvereinbarung, monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 1'500.00 an die Ehefrau zu leis- ten. B.Im Juni 2016 leitete der Ehemann die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB beim (damaligen) Bezirksgericht Landquart ein. Anlässlich der Einigungsverhand- lung am 23. August 2016 schlossen die Ehegatten eine Teilehescheidungskon- vention ab. C.Mit Urteil vom 19. Juni 2019 schied das Regionalgericht Landquart die Ehe. Es verpflichtete den Ehemann zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen an die Ehefrau in Höhe von CHF 790.00 bis zu seinem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter. Von einer Indexierung wurde abgesehen. D.Gegen diesen Entscheid erhob die Ehefrau am 19. September 2019 Beru- fung beim Kantonsgericht von Graubünden mit dem Begehren um Festsetzung des nachehelichen Unterhalts auf CHF 1'500.00 ab dem 19. Juni 2019 bis zum Eintritt des Ehemannes ins ordentliche Pensionsalter; unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. E.Der Ehemann schloss mit Berufungsantwort vom 22. Oktober 2019 auf Ab- weisung der Berufung. Zudem erhob er Anschlussberufung und ersuchte um gänzliche Aufhebung der nachehelichen Unterhaltspflicht; unter Kosten- und Ent- schädigungsfolge zulasten der Ehefrau. F.Eine Anschlussberufungsantwort reichte die Ehefrau trotz Aufforderung nicht ein. Hingegen reichte sie zwei Noveneingaben, datierend vom 14. Juli 2020 und 3. September 2020, ins Recht. Betreffend die Erstere nahm der Ehemann Stellung; eine Kopie der Zweiten ist dem Ehemann mit vorliegendem Erkenntnis zuzustellen. G.Beiden Parteien wurde für das vorliegende (Anschluss-)Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KGer GR ZK1 19 157 u. ZK1 19 181). H.Die vorinstanzlichen Akten sind beigezogen. Der Wechsel im Vorsitz wurde den Parteien am 5. Januar 2022 angezeigt.
3 / 23 I.Beizufügen ist, dass das Regionalgericht auf Gesuch des Ehemannes hin mit Urteil vom 6. Juni 2019 den gestützt auf den Eheschutzentscheid zu bezah- lenden ehelichen Unterhalt auf CHF 1'350.00 reduzierte (vorsorgliche Massnah- men im Scheidungsverfahren; Proz. Nr. 135-2019-79). Die Abänderung des eheli- chen Unterhalts bildet Gegenstand eines weiteren Berufungsverfahrens (KGer GR ZK1 19 119). Besagtes Berufungsurteil ergeht ebenfalls mit heutigem Datum und in selbiger Besetzung. Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Berufung richtet sich gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; act. A.1; act. B.1; act. B.2). Von der Erhebung eines Kostenvorschusses wurde abgesehen (vgl. KGer GR ZK1 19 157 [URP]). Angesichts der strittigen Unterhaltsbeiträge ist die Streitwertgrenze für die Berufung (60 Mt. à CHF 710.00 [CHF 1'500.00 ./. CHF 790.00]; act. B.1; act. A.1; Art. 92 ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO) sowie diejenige für eine Beschwerde in Zivilsa- chen beim Bundesgericht (Art. 51 und 74 BGG) erreicht. Die Anschlussberufung erfolgte ebenfalls frist- und formgerecht (Art. 312 Abs. 2 i.V.m. Art. 313 Abs. 1 ZPO; act. A.2; act. D.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV [BR 173.100]). 1.2.Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichti- ge Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). 1.3.Strittig ist einzig der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau. Dem- nach gelten der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Art. 58 Abs. 1 ZPO). 1.4.Neue Tatsachen und Beweismittel können im vorliegenden Verfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. Die Zulässigkeit der beiden Noveneingaben der Ehefrau ist im konkreten Sachzu- sammenhang zu prüfen (nachstehend E. 4.3.1).
4 / 23 2.Gegenstand des Verfahrens / Ausgangslage 2.1.Die Vorinstanz sprach der Ehefrau einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 790.00 pro Monat zu. Dabei stützte sie sich – im Gegensatz zum Ent- scheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren bzw. Abän- derung von Eheschutzmassnahmen (Proz. Nr. 135-2019-79; KGer GR ZK1 19 119) – auf die einstufige Berechnungsmethode (act. B.1, E. 8). 2.2.Mit Berufung verlangt die Ehefrau eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf CHF 1'500.00 pro Monat (act. A.1). Sie moniert die Berechnungsmethode der Vorinstanz (nachstehend E. 3) sowie – mittels Noveneingabe – die Höhe ihres Einkommens (nachstehend E. 4.3.1). Demgegenüber beantragt der Ehemann mit Anschlussberufung, der Ehefrau sei kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet (act. A.2). Er rügt ebenfalls das Einkommen der Ehefrau bzw. deren Eigenversor- gungskapazität (nachstehend E. 4.3.2 ff.). 2.3.Die Ehe der Parteien war lebensprägend. Bis zur Trennung im Jahr 2014 waren die Ehegatten 25 Jahre verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor. Im Zeitpunkt der Trennung war diese bereits 24 Jahre alt und wirtschaftlich selbst- ständig (vgl. vorstehend E. A; act. A.2). Während des Zusammenlebens der Ehe- gatten war der Ehemann vollzeitlich erwerbstätig. Die Ehefrau arbeitete jedenfalls in späteren Ehejahren in Teilzeit. Dabei rügt der Ehemann die Sachverhaltsfest- stellung der Vorinstanz, wonach Lohnabrechnungen der Ehefrau erst ab dem Jahr 2014 existierten (act. B.1, E. A), zu Recht als ungenau (act. A.2, Ziff. C.2 mit Ver- weisen auf RG act. II.22-23), da bereits für die Jahre 2012 und 2013 der Nachweis einer Teilzeiterwerbstätigkeit der Ehefrau vorliegt. Ab wann die Ehefrau genau (wieder) eine Erwerbstätigkeit aufnahm, lässt sich jedoch nicht erstellen. Soweit der Ehemann erstmals mit Berufungsantwort ausführt, die Ehefrau habe sich rela- tiv rasch nach der Geburt entschlossen, Teilzeit arbeiten zu gehen, und habe be- reits als die Tochter im Primarschulalter gewesen sei regelmässig Teilzeit gearbei- tet (act. A.2), handelt es sich um neue unzulässige Vorbringen (vorstehend E. 1.4). Sie vermöchten aber selbst bei prozessualer Zulässigkeit an der Lebens- prägung der vorliegenden Ehe nichts zu ändern. Ungeachtet des exakten Zeit- punkts des beruflichen (Wieder-)Einstiegs der Ehefrau handelte es sich vorliegend nämlich um eine klassische Zuverdienerehe, bei welcher die Ehefrau mit dem Äl- terwerden des Kindes wieder bzw. vermehrt einem zeitlich beschränkten Erwerb nachging. Die Ehefrau verzichtete mithin zugunsten des Haushalts und der Kin- desbetreuung auf ihre Erwerbsfähigkeit bzw. später auf deren volle Ausschöpfung. Anzumerken gilt zudem, dass die Ehefrau auch nach Erlangung der Volljährigkeit der Tochter während den restlichen sechs gemeinsamen Ehejahren (2008 bis
5 / 23 2014) eine Teilzeitbeschäftigung beibehielt (vgl. auch BGE 147 III 249 E. 3.4). Der Ehemann bestreitet den nachehelichen Unterhaltsanspruch der Ehefrau vorlie- gend denn auch nicht mangels Lebensprägung (vgl. RG act. I.3, Ziff. II.B.3.1, ad 4.2; RG act. I.4; RG act. I.5, Ziff. II.B.1), sondern aufgrund von hinreichender Ei- genversorgungskapazität (act. A.2; RG act. I.2; nachstehend E. 4.3.2). Die Le- bensprägung der Ehe an sich blieb unstrittig. 3.Methodenwahl 3.1.Zunächst rügt die Ehefrau die Anwendung der einstufigen Berechnungsme- thode durch die Vorinstanz (act. A.1, Ziff. 2 ff.). 3.2.In langjähriger Rechtsprechung liess das Bundesgericht im gesamten Un- terhaltsbereich einen Methodenpluralismus zu und griff einzig bei Vermischung verschiedener Methoden korrigierend ein (vgl. statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.2.2; 128 III 411 E. 3.2.2). Mit den Grundsatzurteilen BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7, 147 III 293 E. 4.5 sowie 147 III 301 E. 4 hat es jedoch die Unterhaltsmethodik da- hingehend vereinheitlicht, dass die Höhe aller Unterhaltsleistungen schweizweit verbindlich anhand der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu be- rechnen sind. Dies schliesst indes nicht aus, dass in besonderen Situationen, na- mentlich bei aussergewöhnlich günstigen finanziellen Verhältnissen, anders vor- gegangen oder auch ganz von einer konkreten Rechnung abgesehen wird, wobei im Unterhaltsentscheid stets zu begründen ist, aus welchen Gründen gegebenen- falls von der Regel abgewichen wird (vgl. BGE 147 III 265 E. 6.6; 147 III 293 E. 4.5). Eine derartige Ausnahmesituation liegt bei den Parteien nicht vor und wurde im Übrigen auch nicht geltend gemacht. Die Berufung erweist sich in die- sem Punkt mithin als begründet. Dass der angefochtene Entscheid vor der Abkehr des Bundesgerichts vom Methodenpluralismus erging, ändert daran nichts (vgl. statt vieler BGE 142 V 551 E. 4.1; 135 II 78 E. 3.2; 132 II 153 E. 5.1). Hinsichtlich der gewählten Berechnungsmethode ist der vorinstanzliche Entscheid mithin zu korrigieren. Im Übrigen wäre die Rüge der Ehefrau betreffend die Anwendung der einstufigen Methode im vorliegenden Fall auch ungeachtet besagter bundesgerichtlicher Pra- xisänderung zu Recht erfolgt. Eine Begründung, weshalb die einstufige Berech- nungsmethode zur Anwendung gelangte, fehlt im angefochtenen Entscheid gänz- lich (vgl. act. B.1). Mit der Ehefrau ist festzuhalten, dass die Parteien keine Er- sparnisse gebildet hatten. Eine Sparquote wurde weder behauptet noch nachge- wiesen (vgl. act. A.1, Ziff. 2; RG act. I.2). Dem Einwand des Ehemannes, wonach der eheliche Lebensstandard die Obergrenze des allenfalls zu bezahlenden nach-
6 / 23 ehelichen Unterhalts bilde (act. A.2, Ziff. 5, 8), ist anderweitig Rechnung zu tragen (vgl. nachstehend E. 4.1 ff.). 3.3.Als Folge ist der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Ehefrau neu zu be- rechnen. Anzumerken ist, dass die Wahl der Berechnungsmethode bereits im erst- instanzlichen Verfahren einer der Hauptstreitpunkte der Parteien war (vgl. RG act. I.2-5; RG V.3-4). Der Methodenwechsel erfolgt daher nicht etwa unerwar- tet. Dies gilt umso mehr, als sowohl im Eheschutzentscheid als auch im Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen/Abänderung von Eheschutzmassnahmen der Unterhalt nach der zweistufigen Methode festgesetzt wurde. Zudem stellte auch die Vorinstanz – trotz Anwendung der einstufigen Methode – den Bedarf und das Einkommen beider Ehegatten fest (act. B.1, E. 8). 4.Unterhaltsberechnung 4.1.Bei einer lebensprägenden Ehe ist der Unterhaltsanspruch in drei Schritten zu prüfen: Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen, wofür die massge- benden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Der gebührende Un- terhalt bemisst sich an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard. Auf dessen Fortführung haben bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch; gleich- zeitig bildet der betreffende Standard aber auch die Obergrenze des gebührenden Unterhalts. Verunmöglichen scheidungsbedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhaltsschuldner. Sodann ist zu prüfen, in- wiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Der Vorrang der Eigenversorgung ergibt sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist sie einem Ehegatten vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumut- bar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in ei- nem dritten Schritt dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Un- terhaltsbeitrag festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nacheheli- chen Solidarität (BGE 141 III 465 E. 3.1; BGer 5A_496/2019 v. 2.6.2021 E. 4.3.1; 5A_524/2020 v. 2.8.2021 E. 4.6.1; ferner BGE 147 III 308 E. 4). 4.2.Bezugspunkt des gebührenden Unterhalts ist nach dem Ausgeführten grundsätzlich die von den Ehegatten gemeinsam gelebte Lebenshaltung unter Berücksichtigung der scheidungsbedingten Mehrkosten. Bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts anhand der zweistufigen Methode folgt hieraus, dass für die Ermittlung eines (allfälligen) Überschusses dasjenige Einkommen heranzuzie- hen ist, über das die Ehegatten während des Zusammenlebens verfügten. Es ist der aus diesem Einkommen resultierende Überschuss, der die zuletzt gelebte Le-
7 / 23 benshaltung der Parteien abbildet (BGer 5A_496/2019 v. 2.6.2021 E. 4.3.2; 5A_524/2020 v. 2.8.2021 E. 4.6.2; je m.w.H.; ferner BGE 147 III 293 E. 4.4). Die Begrenzung des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts auf den zuletzt ge- meinsam gelebten Standard und der Vorrang der Eigenversorgung haben fol- gende praktische Auswirkung: Nimmt ein Ehegatte (in der Regel der Unterhalts- gläubiger) nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eine Erwerbstätigkeit auf oder dehnt er diese aus und führt die (Wieder-)Aufnahme oder Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zu einem Überschuss oder zur erheblichen Steigerung des- selben, kann dieser nicht einfach nach den üblichen Teilungsgrundsätzen (hälftige Teilung bzw. Teilung nach grossen und kleinen Köpfen, wenn auch Kindesunter- halt zur Diskussion steht) geteilt werden. Vielmehr bedarf es hier gewissermassen einer zweiten Rechnung, mit welcher in Anwendung der zweistufig-konkreten Me- thode der Überschuss während des Zusammenlebens ermittelt wird, der sodann rechnerisch nach den üblichen Teilungsgrundsätzen zu verteilen ist. Die Ober- grenze des nachehelichen (Verbrauchs-)Unterhalts entspricht mithin dem familien- rechtlichen Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig un- veränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Zu beachten ist fer- ner, dass diese Limitierung nur zwischen den Ehegatten gilt, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (BGE 147 III 293 E. 4.4; 147 III 265 E. 5.4, ferner E. 7.2 f.). 4.2.1. Die Vorinstanz bezifferte die eheliche Lebenshaltung bzw. den Überschus- santeil während des Zusammenlebens nicht explizit. Indem sie den gebührenden Unterhalt der Ehefrau in Übernahme der Berechnung des Ehemannes auf CHF 3'190.00 (inkl. Vorsorgeunterhalt) festsetzte, legte sie besagten Anteil am ehelichen Überschuss indes implizit auf CHF 201.65 fest (act. B.1, E. 8; RG act. I.2, Ziff. C.4.2b f.; RG act. V.4, S. 4). Der Ehemann selbst machte besag- ten Betrag gestützt auf den Eheschutzentscheid geltend (RG act. II.16; RG act. I.2, Ziff. C.4.2b f.). Die Ehefrau definierte den Überschussanteil während des Zusammenlebens nicht ausdrücklich. Aus ihren Ausführungen ergibt sich je- doch sinngemäss, dass sie in Anwendung der zweistufigen Methodik davon aus- ging, die eheliche Lebenshaltung könne nicht erreicht werden, weshalb der vor- handene Überschuss mangels Sparquote hälftig zu teilen sei. Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes und der Vorinstanz machte die Ehefrau daher im Rahmen der zweistufigen Methode durchaus einen höheren gebührenden Unter- halt geltend als CHF 3'100.00 bzw. CHF 3'190.00 (RG act. I.3; RG act. I.5; act. B.1; act. A.2, Ziff. 5).
8 / 23 4.2.2. Ausgangspunkt für die Festsetzung des gebührenden Unterhalts ist, wie soeben erwähnt, die bisherige Lebensführung (vorstehend E. 4.2). Um Letztere aufrecht zu erhalten, benötigen die Ehegatten Mittel in der Höhe ihres familien- rechtlichen Existenzminimums bei Getrenntleben zuzüglich des betragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Überschuss. Der vom Ehemann der Ehefrau zugestandene Betrag von CHF 201.65 entspricht nicht diesem Über- schussanteil vor der Trennung. Dieser Betrag ist vielmehr das Resultat der ehe- schutzrichterlichen Berechnung für die Zeit nach der Trennung (RG II.16; RG act. I.2; vgl. auch BGer 5A_496/2019 v. 2.6.2021 E. 4.3.2; 5A_524/2020 v. 2.8.2021 E. 4.6.2 f.). Die Ehegatten lebten bei Abschluss der Trennungsvereinba- rung bzw. Erlass des Eheschutzentscheids nämlich bereits getrennt. Entspre- chend sind die trennungsbedingten Mehrkosten (insb. höherer Grundbetrag, zu- sätzliche Wohnkosten) in der damaligen Berechnung des Eheschutzentscheids denn auch bereits mitenthalten (RG act. II.16; RG act. I.2). Mangels anderweitiger Ausführungen der Ehefrau ist die eheliche Lebenshaltung bzw. der Überschuss, welcher ihr während des Zusammenlebens mindestens zur Verfügung stand, nichtsdestotrotz gestützt auf die Ausführungen des Ehemannes festzustellen (vgl. auch BGer 4A_268/2016 v. 14.12.2016 E. 4.1). Entsprechend ist mit dem Ehemann grundsätzlich auf den Eheschutzentscheid abzustellen. Der Ehemann führt hierzu denn auch aus, die Unterhaltsberechnung gemäss der Trennungsvereinbarung, auf welcher der Eheschutzentscheid basiere, sei unmit- telbar nach der Aufnahme des Getrenntlebens der Parteien gefertigt worden, wes- halb sie den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard wiederspiegle (RG act. I.2, Ziff. C.4.2b). Wie bereits im Rahmen der Methodenwahl erwähnt, wurde eine Sparquote weder behauptet noch dargetan (vorstehend E. 3.2). Ge- stützt auf den Eheschutzentscheid ist deshalb davon auszugehen, dass den Par- teien zuletzt ein Gesamteinkommen von CHF 8'016.00 zur Verfügung stand (RG act. I.2, Ziff. C.4.2b; RG act. II.16). Zum Einkommen der Ehefrau ist anzu- merken, dass sich aus der Trennungsvereinbarung ergibt, dass die Ehefrau im Zeitpunkt deren Abschlusses, d.h. sechs Monate nach der Trennung, krankheits- bedingt nicht arbeitete; entsprechend blieb eine Anpassung des Unterhaltsbeitra- ges vorbehalten, sobald die Ehefrau einer Erwerbstätigkeit nachgehe (RG act. II.16). Aus den übrigen Vorbringen des Ehemannes ergibt sich alsdann, dass die Ehefrau in den Jahren 2012 und 2013 sogar ein höheres Einkommen als CHF 1'850.00 erwirtschaftet habe (RG act. I.4, Ziff. B.5.2). Gestützt auf die Aus- führungen des Ehemannes ist jedoch davon auszugehen, dass ein Einkommen der Ehefrau von CHF 1'850.00/Mt. der zuletzt gelebten ehelichen Lebenshaltung entspricht.
9 / 23 Als monatlicher Gesamtbedarf der Parteien resultiert aus dem Eheschutzent- scheid, bereinigt um die unmittelbaren Mehrkosten der Trennung von CHF 1'670.00 (Wohnkosten Ehefrau CHF 970.00, höhere Grundbeträge CHF 700.00 [CHF 2'400.00 ./. CHF 1'700.00]), ein Betrag von CHF 5'942.00 (Grundbetrag CHF 1'700.00, Wohnkosten inkl. Nebenkosten CHF 1'450.00 [der Ehemann verblieb in der ehelichen Wohnung vgl. hierzu act. B.1, E. B; RG act. II.1, S. 4], Garagenmiete CHF 100.00, unumgängliche Berufsauslagen CHF 264.00, Krankenkasse beide Ehegatten CHF 692.00, Steuern laufend CHF 500.00, Zahlungsraten CHF 376.70, Nachzahlung Steuern 2013 CHF 860.00; RG act. II.16). Gestützt auf die Vorbringen des Ehemannes ergibt sich damit bereits ein während des Zusammenlebens auf die Ehefrau entfallener Anteil am Überschuss von mindestens CHF 1'037.00 (Gesamteinkommen CHF 8'016.00 ./. Gesamtbedarf CHF 5'942.00 / 2). Letzterer fällt mithin erheblich höher aus als die aus der Trennungsvereinbarung resultierenden CHF 201.65, auf welche sich der Ehemann beruft. Dabei handelt es sich um einen Mindestbetrag, da sowohl die Zahlungsraten von CHF 376.70 als auch die Nachzahlung der Steuern 2013 von CHF 860.00 bei der Festlegung des letzten ehelichen Lebensstandards nicht zu berücksichtigen wären. Haben die Ehegatten nämlich unter ihren Einkommensverhältnissen ge- lebt, weil sie noch Schulden abzuzahlen hatten, ist für die Bemessung des ge- bührenden Unterhalts nicht von diesem tieferen Lebensstandard auszugehen. Vielmehr ist der gebührende Unterhalt nach oben anzupassen (vgl. Sabine Ae- schlimann/Daniel Bähler, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, Bd. II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 12 Anh. UB). Dies hätte auch vorlie- gend zu gelten, zumal die fraglichen Zahlungen zeitlich beschränkt zu leisten wa- ren. Entsprechend würde der Überschussanteil während dem Zusammenleben noch höher ausfallen. Diesbezüglich wendete die Ehefrau in ihrer Klageantwort denn auch ein, dass der Betrag von CHF 860.00 für die Nachzahlung der Steuern 2013 bei Fortbestand der Ehe nicht gespart worden wäre, sondern sich der Le- bensstandard erhöht hätte (vgl. RG act. I.3, Ziff. B.3.1). Am Rande ist zudem zu erinnern, dass sich die finanzielle Mehrbelastung einer Trennung notorisch nicht lediglich auf die zusätzlichen Wohnkosten und Steigerung des Grundbetrages beläuft (soeben vorstehend). Vielmehr sind nach Aufnahme des Getrenntlebens mit der Führung zweier Haushalte stets weitere Mehrkosten verbunden, wie bei- spielsweise doppelte Versicherungen oder höhere Kosten für Telefon/Radio/TV. Da der aktuelle Überschussanteil jedoch bereits tiefer ausfällt als CHF 1'037.00 (nachstehend E. 4.4), erübrigen sich Weiterungen hierzu.
10 / 23 Daran ändern auch die Ausführungen des Ehemannes in der Berufungsantwort nichts. Wie bereits erwähnt, trifft es nicht zu, dass die Ehefrau keinen höheren ehelichen Lebensstandard und auch keinen höheren Bedarf als die vom Ehemann zugestandenen CHF 3'190.00 geltend gemacht habe (vorstehend E. 4.2.1; RG act. I.3; act. A.2, Ziff. 5, 8). Zu erinnern ist zudem, dass bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung nicht über Einzelheiten des früheren Lebens- standards gestritten werden muss. Hier greift als Grundsatz vielmehr die Prämis- se, dass die vorhandenen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet worden sind. Dies im Gegensatz zur einstufigen Methode, bei welcher sich oft ein aufwändiges und kleinliches Beweisverfahren ergibt, welches dem Unterhaltsbe- rechtigten grosse Lasten aufbürdet (BGE 147 III 293 E. 4.4). 4.2.3. Da vorliegend nicht genügend finanzielle Mittel vorhanden sind (nachste- hend E. 4.4), um den Überschussanteil pro Ehegatte, der die zuletzt gelebte Le- benshaltung der Parteien tatsächlich wiederspiegelt, zu erreichen, kann an dieser Stelle vorerst darauf verzichtet werden, den Bedarf der Ehefrau im Einzelnen zu beziffern (vgl. vorstehend E. 4.1). Es rechtfertigt sich vielmehr, dies erst im Zuge der konkreten Unterhaltsberechnung vorzunehmen (nachstehend E. 4.4). 4.3.Umstritten ist des Weiteren die Eigenversorgungskapazität der Ehefrau, sprich die Frage, ob sie ihren gebührenden Unterhalt selbst zu finanzieren ver- mag. Die Vorinstanz ging von einem monatlichen Einkommen der Ehefrau in Höhe von CHF 2'400.00 bei einem Arbeitspensum von ca. 60 % aus (act. B.1, E. 8). 4.3.1. Mit Noveneingabe vom 14. Juli 2020 bringt die Ehefrau vor, zufolge "Coro- na" kein Einkommen von CHF 2'400.00 mehr zu erreichen (act. A.3). Dazu reichte sie Lohnabrechnungen der Monate Januar bis Mai 2020 ins Recht (act. B.2a-e). Entgegen dem Dafürhalten des Ehemannes kann die Noveneingabe vom 14. Juli 2020 nicht lediglich mit dem Hinweis, die Berufungssache sei damals bereits in die Phase der Urteilsberatung übergegangen, als unzulässig erachtet werden (vgl. act. A.4). Ungeachtet dessen, dass die letzte Mitteilung seitens des Gerichts im Oktober 2019 erfolgt war (vgl. act. A.4), befasste sich die Berufungsinstanz jeden- falls noch nicht tatsächlich mit dem spruchreifen Dossier bzw. wurde der Fall nach Eingang der Noveneingabe nicht innert angemessener Frist durch Berufungsent- scheid zum Abschluss gebracht (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.5 m.w.H.). Die Ehe- frau vermag mit ihren Vorbringen zu einem geringen Einkommen indessen aus anderen Gründen nicht durchzudringen. Mit dem blossen Hinweis auf die Covid- 19-Pandemie kommt sie bereits ihrer Substantiierungspflicht nicht nach. Darüber hinaus wendet der Ehemann zu Recht ein, dass sich aus den Lohnabrechnungen lediglich eine vorübergehende Kurzarbeit vom Mitte März 2020 bis und mit Ende
11 / 23 Mai 2020 ergibt. In den Monaten Januar und Februar 2020 war die Ehefrau nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Bundesrat rief die ausserordentliche Lage denn auch erst am 16. März 2020 aus. In besagten Monaten (Januar und Februar 2020) war die Ehefrau vielmehr wegen eines Unfalls und einer späteren (vorübergehenden) Krankheit häufiger an der Arbeitsleistung verhindert (vgl. act. B.2a-b; act. A.4, S. 2). Zu erinnern ist zudem, dass es sich auch beim Einkommen der Ehefrau von CHF 2'400.00 aufgrund ihrer Anstellung im Stundenlohn ohnehin lediglich um ei- nen Durchschnittswert handelt. An diesen Ausführungen ändert auch die spätere, zweite Noveneingabe der Ehefrau nichts. Diese erweist sich zum einen wiederum als nicht hinreichend substantiiert. Begnügt sich die Ehefrau doch mit dem pau- schalen Hinweis, die Lohnabrechnungen Juni und Juli 2020 würden klar zeigen, dass die Lohneinbusse nicht vorübergehend gewesen sei (act. A.5; act. B.3a-b). Festzuhalten ist, dass bei den Lohnabrechnungen für Juni und Juli 2020, im Ge- gensatz zur ersten Noveneingabe, die dazugehörigen Monatsblätter fehlen (vgl. act. B.2a-e). Nichtsdestotrotz ist ersichtlich, dass die Ehefrau im Juni 2020 ledig- lich noch in geringfügigem Umfang und im Juli 2020 gar nicht mehr von Kurzarbeit betroffen war (act. B.3a-b). Wenngleich die Ehefrau in der Gastronomie arbeitet, welche von der Covid-19-Pandemie notorisch mehrheitlich stark getroffen wurde, war die Kurzarbeit somit nicht von Dauer. Damit kann offengelassen werden, ob insbesondere die Lohnabrechnung des Monats Juni 2020 überhaupt unverzüglich im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde. Im Zeitpunkt der ersten No- veneingabe musste diese Lohnabrechnung der Ehefrau nämlich offensichtlich be- reits vorgelegen haben, da sie vom 2. Juli 2020 datiert (vgl. act. A.3; act. B.3a). Auch die Abrechnung für den Monat August wurde im Übrigen erst einen Monat nach deren Ausstellung eingereicht. Ausführungen seitens der Ehefrau zur Zuläs- sigkeit der Noven im Sinne von Art. 317 ZPO fehlen denn auch gänzlich (vgl. act. A.3-5). 4.3.2. Der Ehemann seinerseits wirft der Vorinstanz mit Anschlussberufung vor, die Anrechnung eines Einkommens der Ehefrau von nur CHF 2'400.00 sei falsch und rechtwidrig. Der Ehefrau sei es ohne Weiteres möglich und zumutbar, ihr der- zeitiges Arbeitspensum von 60 % auf 100 % zu erhöhen. Bereits mit einer Er- höhung auf 80 % wäre sie in der Lage, ihren gebührenden Bedarf von CHF 3'190.00 selbst zu finanzieren. Ihr sei ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 3'250.00 bis CHF 3'350.00 anzurechnen (act. A.2, Ziff. 7). 4.3.3. Für den nachehelichen Unterhalt gilt aufgrund des klaren Wortlautes von Art. 125 Abs. 1 ZGB das Primat der Eigenversorgung und damit eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. zur Ausdehnung einer
12 / 23 bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist subsidiär zur Eigenversorgung und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumut- barer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt wer- den kann (BGE 147 III 308 E. 5.2; 147 III 249 E. 3.4.4; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.1). Grundsätzlich ist bei der Festsetzung des in Geld geschuldeten Unterhaltsbeitra- ges hinsichtlich der Beurteilung der Eigenversorgungskapazität des Unterhalt be- anspruchenden Ehegatten von dessen tatsächlich erzieltem Einkommen auszu- gehen, aber ein höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen, wenn die (Wieder-)Eingliederung in den Erwerbsprozess bzw. die Ausdehnung einer beste- henden Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung des hypothetisch anzurech- nenden Einkommens tatsächlich möglich ist. Dabei handelt es sich um zwei Vor- aussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zuge- mutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser An- strengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypotheti- sche Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit mög- lich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 147 III 308 E. 5.6; 147 III 249 E. 3.4.4; je m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit ist zu bemerken, dass der potentiell anspruchsberechtigte Ehegatte angesichts des Vorrangs der Eigenversorgung zur vollen Ausschöpfung seiner Erwerbskraft an- gehalten wird. Massgeblich ist eine konkrete Prüfung anhand der im zitierten Lei- tentscheid, BGE 147 III 249 E. 3.4.4, genannten Kriterien (Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisheri- ge Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeits- markt u.ä.m.). Mithin ist generell auf die konkreten Chancen abzustellen, in einem bestimmten Bereich, welcher nicht zwingend dem früheren Tätigkeitsfeld entspre- chen muss, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass das Lebensalter oft ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung der tatsächlichen Möglichkeit ist, einer Erwerbsarbeit nachzugehen, ist gerichtsnotorisch. Zufolge Aufgabe der "45er- Regel" kommt dem Alter nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinn einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu. "Konkrete Prüfung" meint nicht, dass es ausschliesslich um die Feststellung von Tatsachen geht. Vielmehr ist auf der Basis der erhobenen Tatsachen weiterhin die Rechtsfrage zu prüfen, ob insgesamt und in welchem Um- fang die Aufnahme einer Erwerbsarbeit zumutbar ist. Soweit in tatsächlicher Hin-
13 / 23 sicht die Aufnahme einer Erwerbsarbeit möglich ist, besteht der Grundsatz, dass diese auch zumutbar und unter dem Titel der Eigenversorgung ein entsprechen- des (hypothetisches) Einkommen an den gebührenden Unterhalt anzurechnen ist. Von diesem Grundsatz kann aber in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise abgewichen werden, beispielsweise bei einem nahe am Pensionsalter stehenden Ehegatten (BGE 147 III 308 E. 5.6; BGer 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.2). Die für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erforderlichen Voraus- setzungen der tatsächlichen Möglichkeit und der Zumutbarkeit greifen ineinander und können nicht unter allen Titeln klar auseinandergehalten werden, zumal den Kriterien wie Alter, Gesundheit, sprachliche Kenntnisse, bisherige und künftige Aus- und Weiterbildungen, bisherige Tätigkeiten, persönliche und geographische Flexibilität, Lage auf dem Arbeitsmarkt etc. stets ein Aspekt der Zumutbarkeit in- härent ist und es zumindest gedanklich um einen iterativen Prozess geht. Eine an sich mögliche Erwerbstätigkeit kann unzumutbar und umgekehrt eine an sich zu- mutbare Erwerbstätigkeit tatsächlich nicht möglich sein. Massgebend ist letztlich das Ergebnis des iterativen Prozesses. Damit ein hypothetisches Einkommen an- gerechnet werden kann, muss eine als tatsächlich möglich erachtete Erwerbs- tätigkeit auch zumutbar sein (BGer 5A_1049/2019 v. 25.8.2021 E. 5; 5A_7/2021 v. 2.9.2021 E. 4.4). 4.3.4. Die Vorinstanz erwog, der Auffassung des Ehemannes, wonach die Ehe- frau einer Erwerbstätigkeit zu 100 % nachgehen könne, sei nicht zu folgen. Einer- seits sei die Ehefrau bis anhin noch nie einer vollzeitigen Arbeit nachgegangen, sondern habe immer Teilzeit gearbeitet. Andererseits stehe sie, mit einem Alter von 60 Jahren kurz vor ihrem Eintritt ins Pensionsalter. Demensprechend könne ihr nicht zugemutet werden, sich um eine 100 % Stelle zu bewerben, wobei es auch als schwierig erweisen würde, noch eine neue Anstellung zu finden. Ihr mo- mentanes Arbeitspensum von ungefähr 60 % entspreche dem, was ihr noch zu- gemutet werden könne (act. B.1, E. 8). 4.3.5. Gegen diese Feststellungen bringt der Ehemann vor, die Vorinstanz habe damit insbesondere die folgenden Tatsachen falsch gewürdigt: Zum einen verfüge die Ehefrau unbestritten über eine abgeschlossene Berufslehre und über viele Jahre an Berufungserfahrung. Dies spreche entgegen der Annahme der Vor- instanz nicht für eine Beibehaltung eines Teilzeitpensums, sondern für die Aus- dehnung eines solchen Pensums. Zum anderen habe die Ehefrau mit ihrer aktuel- len Anstellung bei D._____ selber gezeigt, dass sie trotz ihres Alters noch sehr flexibel und insbesondere auch in der Lage sei, relativ schnell und ohne Probleme eine neue Anstellung zu finden. Sie habe nämlich zum D._____ erst im Juni 2018
14 / 23 gewechselt. Zuvor sei sie für eine andere Arbeitgeberin tätig gewesen. Darüber hinaus habe die Ehefrau keine gesundheitlichen Beschwerden mehr. Die Ehefrau sei nach der Trennung selber davon ausgegangen, dass sie nach ihrer Genesung wieder eine Erwerbstätigkeit von 80 % aufnehmen würde. Schliesslich sei die La- ge auf dem Arbeitsmarkt im Gastronomiebereich oder im Verkauf sehr gut für die Angestellten. Es gäbe genügend offene Stellen (act. A.2, Ziff. 7). 4.3.6. Vorab ist der Klarheit halber festzuhalten, dass der Umstand, dass die Ehe- frau keine Anschlussberufungsantwort eingereicht hat, nicht als Anerkennung der Anschlussberufungsanträge zu werten ist (vgl. Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, Rz. 1136 m.w.H.). 4.3.7. Die Ehefrau wurde im Jahr der Trennung 55 Jahre alt. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens war sie 57 Jahre alt und bei Erlass des angefochtenen Ent- scheids bereits 60 Jahre alt. Dieses Jahr wird sie 63 Jahre alt. Wenngleich – wie soeben dargetan – dem Alter nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht (mehr) eine von allen übrigen Faktoren losgelöste abstrakte Bedeutung im Sinne einer Vermutung für oder gegen die Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit zu- kommt, so gilt vorliegend dennoch zu betonen, dass die Ehefrau unmittelbar vor dem Eintritt ins ordentliche Pensionsalter steht. Ihr Lebensalter stellt mithin fak- tisch ein entscheidender Faktor bei der Beurteilung ihrer Eigenversorgungskapa- zität dar. Die Ehefrau arbeitet alsdann in der Gastronomie mit unterschiedlichen Arbeitszeiten. Es kann als notorisch gelten, dass die körperliche Belastung bei der Arbeit in der Gastronomie hoch ist. Nicht zu vernachlässigen ist zudem auch die psychische Belastung in Form von Stress im Gastgewerbe. Hinzu treten ein ver- gleichsweise geringes Gehalt sowie Schicht-, Abend-, Nacht- und Wochenendar- beit als soziale Belastungen der Gastronomiebeschäftigen. Eine zusätzliche Arbeitsstelle zu einem Pensum von 20 % oder 40 % zu finden, erscheint der Ehefrau bereits aufgrund ihrer unregelmässigen Arbeitszeiten (Schicht-, inkl. Abend- und Nachtarbeit) nicht möglich (vgl. RG act. V.3). Eine zweite zusätzliche Anstellung wäre der Ehefrau denn auch nicht zumutbar, da der damit einhergehende Stress angesichts ihres Alters und ihrer bereits aktuell unre- gelmässigen Arbeitszeiten eine zu grosse Mehrbelastung bedeuten würde. Was eine Aufstockung im Betrieb anbelangt, so ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 4.3.1), notorisch, dass die Gastronomie von der Covid-19-Pandemie – zumin- dest zeitweise – finanziell in erhebliche Bedrängnis kam und entsprechend wohl nach wie vor eher Einsparungen als eine Erhöhung von Arbeitspensen wahr- scheinlich ist. Dass die Kurzarbeit lediglich vorübergehend war (vorstehend E. 4.3.1), ändert daran nichts. Nebenbei anzumerken ist weiter, dass sich die Be-
15 / 23 schäftigungssituation in der Schweiz im Jahr 2021 zwar kontinuierlich erholte, das Gastgewerbe aber nach wie vor einen starken Rückgang aufwies (Beschäfti- gungsbarometer im 1., 2. und 3. Quartal 2021 in der Schweiz, abrufbar auf der Website des Bundesamts für Statistik; zur Gerichtsnotorietät der offiziellen und allgemein zugänglichen Statistiken des Bundesamtes für Statistik: BGE 128 III 4 E. 4c.bb; BGer 5A_435/2011 v. 14.11.2011 E. 9.3.3). Entgegen dem Ehemann ist es der Ehefrau alsdann auch weder zumutbar noch möglich, eine neue Arbeitsstelle zu einem höheren Pensum zu finden. Dabei mag es zutreffen, dass in der Gastronomie oft diverse offenen Stellen ausgeschrieben sind. Angesichts der körperlichen Anstrengungen, der erforderlichen Flexibilität hinsichtlich Arbeitszeiten sowie der höheren Kosten von älteren Beschäftigten wird jedoch jeweils jüngeres Personal bevorzugt (vgl. RG act. V.3). Dass die Ehefrau ihre aktuelle Stelle erst im Jahr 2018 antrat, wie der Ehemann einwendet (act. A.2, Ziff. 7; vorstehend E. 4.3.5), ändert nichts daran, dass es der Ehefrau in ihrem Al- ter in der Gastronomie (nunmehr) nicht möglich sein dürfte, eine neue 80 % oder gar 100 % Anstellung zu finden. Zu betonen ist denn auch, dass es sich bei ihrer aktuellen Stelle eben "nur" um eine solche zu ca. 60 % handelt. Soweit der Ehe- mann auch offene Stellen im Verkauf anspricht, gilt das bereits Gesagte gleicher- massen. Zudem gilt zu bedenken, dass eine Stellensuche ausserhalb der aktuel- len Branche derart kurz vor Eintritt ins ordentliche Pensionsalter von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss. Dies gilt ungeachtet, dass die Ehefrau anscheinend eine Lehre zur Verkäuferin absolvierte und auch über Berufserfah- rungen im Verkauf verfügt (RG act. I.2, Ziff. C.4.3b). Weiter wendet der Ehemann ein, die Ehefrau habe keine gesundheitlichen Be- schwerden mehr (act. A.2, Ziff. 7). Klarzustellen ist, dass die Vorinstanz die Zu- mutbarkeit eines höheren Pensums nicht aus gesundheitlichen Gründen verneinte (act. B.1, E. 8). Die Ehefrau litt offenbar bereits bei der Trennung unter gesund- heitlichen Problemen (vgl. RG act. I.4, Ziff. B.5.2). Bei Einleitung der Scheidung im Jahr 2016 bezog sie alsdann eine Teil-IV-Rente sowie eine Teil-Rente aus der Pensionskasse und arbeitete zu ca. 40 % (RG act. I.3, Ziff. II.B.3.4). Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens verbesserte sich ihr Gesundheitszustand; ihre Ren- tenansprüche fielen weg (RG act. I.10; RG act. II.29) und sie erhöhte ihr Arbeits- pensum auf ca. 60 %. Gestützt auf eine Bestätigung ihres behandelnden Arztes, Facharzt für Psychiatrie bei den PDGR, welcher ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert, brachte sie jedoch vor, auf ein Teilzeitpensum für die Erhaltung ihrer Gesundheit angewiesen zu sein (RG act. I.11; RG act. V.3; RG III.21). Der Ehe- mann bestritt dieses Vorbringen (RG act. V.4, S. 5). Ob die Aussagen des Psych-
16 / 23 iaters hinsichtlich Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zutreffen, braucht nicht geklärt zu werden. Im Gesamtkontext sprechen bereits die dargelegten Arbeitsbelastungen in der Gastronomie verbunden mit ihrem fortgeschrittenen Alter sowie ihrer unmit- telbar bevorstehenden ordentlichen Pensionierung für die Beibehaltung eines Teil- zeitpensums. Dass die Ehefrau im Jahr 2017 gegenüber der IV davon ausgegan- gen sei, nach ihrer Genesung wieder 80 % zu arbeiten, wie der Ehemann vor- bringt (act. A.2, Ziff. 7 mit Verweis auf RG act. III.8), ändert am Gesagten nichts. Lediglich am Rande – da von keiner Partei vorgebracht – ist zu erwähnen, dass sich aus der Einstellungsverfügung der IV vom 25. März 2019 ergibt, dass die Ehefrau nach wie vor einen Teilinvaliditätsgrad in der Erwerbstätigkeit aufwies, jedoch die erforderliche Marke von 40% für eine IV-Rente nicht mehr erreichte (RG act. II.29). Des Weiteren kritisiert der Ehemann die Feststellung der Vorinstanz, wonach die Tatsache, dass die Ehefrau bis anhin noch nie einer vollzeitigen Arbeit nachge- gangen sei, für die Beibehaltung eines Teilzeitpensums spreche (act. A.2, Ziff. 1; vorstehend E. 4.3.5). Sofern die Vorinstanz besagte Erwägung als Grundsatz for- mulieren wollte, würde ihre Feststellung in der Tat nicht zutreffen. Spricht doch die Tatsache, dass bereits eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde, grundsätzlich eher für eine erleichterte Erhöhung eines Arbeitspensums. Insoweit ist dem Ehemann zuzustimmen. Auf den vorliegenden Fall bezogen, insbesondere unter der Berücksichtigung des Alters der Ehefrau, der Arbeit in der Gastronomie sowie ih- rer ausgewiesenen teilweisen Arbeitsunfähigkeit bis ins Jahr 2019, ist die Überle- gung der Vorinstanz indes nicht gänzlich von der Hand zu weisen. 4.3.8. Insgesamt ist es bei dieser Sachlage nicht zu beanstanden, wenn die Vor- instanz namentlich das Alter der Ehefrau verbunden mit ihrer Teilzeitbeschäftigung in der Gastronomie als entscheidend dafür erachtete, im Rahmen des ihr zuste- henden Ermessens die Zumutbarkeit und Möglichkeit der Ausdehnung ihrer Er- werbstätigkeit zu verneinen und der Ehefrau kein hypothetisches Einkommen an- zurechnen. Mit seinen Einwendungen vermag der Ehemann, wie gezeigt, nichts auszurichten. Die Höhe des aktuellen Einkommens blieb ungerügt. Die vorinstanz- liche Schlussfolgerung, wonach ein Einkommen der Ehefrau von CHF 2'400.00 pro Monat zu berücksichtigen ist, ist damit zu bestätigen. Schliesslich sei bemerkt, dass im vorliegenden Fall aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Eintritts der Ehefrau ins ordentliche Pensionsalter wohl auch gemäss neuer bundesgerichtli- cher Rechtsprechung ausnahmsweise, selbst wenn die Möglichkeit eines höheren Pensums zu bejahen gewesen wäre (quod non), die Aufstockung als unzumutbar
17 / 23 bezeichnet werden müsste. Ein höheres Pensum ist der Ehefrau, wie dargetan, aber auch nicht möglich. Bei diesem Ergebnis braucht die Problematik, wonach ein hypothetisches Ein- kommen grundsätzlich nicht rückwirkend hätte berücksichtigt werden können bzw. der Ehefrau eine Übergangsfrist hätte eingeräumt werden müssen, nicht vertieft zu werden. 4.4.Die weiteren erstinstanzlich festgestellten Bedarfs- und Einkommenspositi- onen der Parteien wurden nicht angefochten (act. A.1-2) und erweisen sich als korrekt bzw. nicht als offenkundig falsch (vgl. Art. 153 Abs. 2 ZPO). Sie sind grundsätzlich zu übernehmen. Dies gilt ebenso für den Vorsorgeunterhalt (act. A.1-2; act. B.1). Einzig die Steuerlast der Parteien ist infolge der Neuberech- nung der Unterhaltsbeiträge angemessen anzupassen. 4.4.1. Das Einkommen des Ehemannes beträgt CHF 5'931.00/Mt. (Erwerbsein- kommen CHF 5'545.00 + IV-Rente CHF 386.00). Der massgebende monatliche Bedarf des Ehemannes beläuft sich auf CHF 3'778.00 (Grundbetrag CHF 1'200.00; Wohnkosten inkl. NK CHF 1'450.00; Parkplatzmiete CHF 100.00; Krankenkasse CHF 414.00 [KVG und VVG]; Berufsauslagen CHF 264.00; ge- schätzt Steuern CHF 350.00 [RG act. I.2, Ziff. C.4.2c; RG act. I.4, Ziff. B.4.3; act. B.1, E. 8]). 4.4.2. Das Einkommen der Ehefrau beläuft sich, wie dargetan, auf CHF 2'400.00 (vorstehend E. 4.3). Zum Bedarf der Ehefrau ist vorab anzumerken, dass die Vor- instanz den gebührenden Unterhalt der Ehefrau auf (gerundet) CHF 3'190.00 fest- setzte. Mit Ausnahme des Vorsorgeunterhalts von CHF 90.00 schlüsselte sie die einzelnen berücksichtigten Positionen in den Erwägungen nicht auf. Wie bereits ausgeführt, stützte sie sich aber vollumfänglich auf die Berechnung des Eheman- nes. Der vorinstanzlich berücksichtigte Bedarf der Ehefrau setzte sich somit wie folgt zusammen: Grundbetrag CHF 1'200.00, Wohnkosten CHF 1'015.00, Kran- kenkasse CHF 380.50, Berufsauslagen CHF 46.20; Steuern CHF 250.00, Vorsor- ge CHF 90.00 und Überschussanteil CHF 201.65 (RG act. I.2; RG act. I.4; RG act. V.4, S. 4; RG act. III.22-23). Indem die Ehefrau in der Berufung im Rah- men der zweistufigen Methode ihren Minimalbedarf ebenfalls mit CHF 3'190.00 beziffert und ausführt, der Einfachheit halber habe sie die Zahlen des erstinstanz- lichen Entscheids übernommen (act. A.1), kann ihr somit nicht vollumfänglich ge- folgt werden. Unberücksichtigt bleiben muss der im gebührenden Unterhalt gemäss dem angefochtenen Entscheid mitenthaltene Betrag von CHF 201.65 als Freibetrag nach der Trennung. So betont denn auch der Ehemann in der Beru-
18 / 23 fungsantwort/Anschlussberufung, dass die CHF 3'100.00 stets der gebührende Unterhalt gewesen sei und nicht nur der aktuelle Bedarf (act. A.2). Dass die Ehe- frau in der Berufung zudem pauschal ohne weitere Begründung vorträgt, ihr Grundbedarf liege eigentlich höher nämlich bei CHF 3'288.00 zzgl. Vorsorgeunter- halt, somit bei rund CHF 3'500.00, bleibt unbeachtlich (act. A.1). Die Ehefrau hat somit einen monatlichen Bedarf inkl. Vorsorgeunterhalt von CHF 3'081.70 (Grund- betrag CHF 1'200.00; Wohnkosten CHF 1'015.00; Krankenkasse CHF 380.50 [KVG und VVG]; Berufsauslagen CHF 46.20; geschätzt Steuern CHF 350.00; Vor- sorge CHF 90.00). Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 8'331.00 (CHF 5'931.00 + CHF 2'400.00) steht ein Gesamtbedarf von CHF 6'859.70 (CHF 3'778.00 + CHF 3'081.70) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss von CHF 1'471.30. Eine Sparquote ist nicht abzuziehen (vorstehend E. 3.2, 4.2.2). Auch besteht kein an- derweitiger Anlass von der hälftigen Teilung des Überschusses abzusehen. Der Überschussanteil jedes Ehegatten beträgt daher CHF 735.65 und ist nach wie vor geringer als der Überschuss, über den sie während des Zusammenlebens verfü- gen konnten (vgl. vorstehend E. 4.2). 4.5.Der rechnerische Unterhaltsanspruch der Ehefrau ergibt sich aus ihrem fa- milienrechtlichen Existenzminimum samt Vorsorgeunterhalt von CHF 3'081.70, zuzüglich Überschussanteil von CHF 735.65, abzüglich Eigenverdienst von CHF 2'400.00, und beläuft sich damit auf CHF 1'417.35 bzw. abgerundet auf CHF 1'415.00. In besagter Höhe ist der Ehemann zu nachehelichem Unterhalt zu verpflichten. 4.6.Die Unterhaltspflicht dauert gemäss erstinstanzlichem Entscheid bis zum Eintritt des Ehemannes in das ordentliche Pensionsalter. Auf eine Indexierung ist zu verzichten (act. B.1, E. 8). 5.Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht / dies a quo 5.1.Festzulegen bleibt der dies a quo. Die Vorinstanz sprach den nacheheli- chen Unterhalt sinngemäss ab Rechtskraft ihres Entscheids zu, ohne sich jedoch explizit zum Beginn der Unterhaltspflicht zu äussern (vgl. act. B.1). Mit Berufung verlangt die Ehefrau einen höheren nachehelichen Unterhalt mit Wirkung per 19. März 2019 (Datum der Hauptverhandlung; act. A.1). 5.2.Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZGB bestimmt das Gericht den Beginn der nach- ehelichen Beitragspflicht. Grundsätzlich beginnt die Beitragspflicht im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils. Im Rahmen des
19 / 23 pflichtgemässen Ermessens steht es dem Sachgericht jedoch frei, dem Pflichtigen rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft (im Scheidungs- punkt) eine Unterhaltspflicht aufzuerlegen, und zwar unabhängig von der Frage, ob für die Zeit nach Eintritt der Teilrechtskraft schon gestützt auf einen Massnah- meentscheid eine Unterhaltspflicht besteht (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3 = Pra 2017 Nr. 18 m.H.; 128 III 121 E. 3b.bb). 5.3.Wie eingangs erwähnt, besteht eine vorsorgliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von CHF 1'350.00 (vorstehend E. I). Der Scheidungspunkt erwuchs am 22. Oktober 2019 in Rechtskraft (act. D.4). AHV-Splittung und BVG- Vorsorgeausgleich werden auf den Zeitpunkt der formellen Rechtskraft im Schei- dungspunkt (rück-)bezogen und führen ab dann zu einem nachehelichen Bei- tragsausfall. Entsprechend rechtfertigt es sich auch den Vorsorgeunterhalt, wel- cher gerade diesen Beitragsausfall auffangen will, auf diesen Zeitpunkt festzuset- zen (Daniel Summermatter, Zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts, in: Fam- Pra.ch 2011, S. 674). 5.4.Da der im vorsorglichen Massnahmenentscheid festgesetzte Unterhaltsbei- trag von CHF 1'350.00, im Unterschied zum nachehelichen Unterhaltsbeitrag, tie- fer ausfällt – wenngleich lediglich geringfügig – und keinen Vorsorgeunterhalt enthält, ist es angezeigt, die Unterhaltspflicht ab Rechtskraft des Scheidungspunk- tes, mithin ab November 2019 (act. D.4), beginnen zu lassen (vgl. ferner KGer GR ZK1 12 57 v. 24.7.2014 E. 5d). Im vorliegenden Fall besteht mithin ein sachli- cher Grund für ein Abweichen von der Regellösung. 6.Fazit Im Ergebnis ist die Berufung der Ehefrau teilweise gutzuheissen. Die Anschluss- berufung des Ehemannes ist abzuweisen. 7.Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1.Erstinstanzliche Prozesskosten Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf CHF 4'500.00 fest und auferlegte diese den Parteien je zur Hälfte. Parteienentschädigungen wurden keine zuge- sprochen (act. B.1, E. 9). Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Vorliegend beruht die erstinstanzliche Kosten- und Ent- schädigungsregelung allerdings auf der Teilehescheidungskonvention vom 23. August 2016 (RG act. V.2, Ziff. 4; act. B.1, E. 9). Vor diesem Hintergrund ist
20 / 23 die Kosten- und Entschädigungsregelung trotz der im Berufungsverfahren erfolg- ten Korrekturen zu belassen. Sie blieb denn auch zu Recht, ungeachtet des Aus- gangs des Berufungsverfahrens, unangefochten (act. A.1-2). 7.2.Kosten des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens 7.2.1. Kommt es in der Hauptberufung zu einem Endentscheid in der Sache, so sind die Prozesskosten so zu verteilen, wie wenn die Parteien je selbständig Beru- fung eingelegt hätten, mithin nach Massgabe des jeweiligen Obsiegens in der Hauptberufung einerseits und Anschlussberufung andererseits (Peter Reetz/Sarah Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 60 zu Art. 313 ZPO). 7.2.2. Die Ehefrau obsiegt mit ihrer Berufung beinahe vollumfänglich, während der Ehemann mit seiner Anschlussberufung gänzlich unterliegt. Ausgangsgemäss hat der Ehemann daher die Kosten des Anschluss- und Berufungsverfahrens von ins- gesamt CHF 3'000.00 (Art. 9 VGZ [BR 320.210]) zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zudem hat er der Ehefrau eine Parteientschädigung zu bezahlen. Beiden Parteien wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (KGer GR ZK1 19 157 u. ZK1 19 160). Daher gehen die dem Ehemann auferlegten Gerichtskosten zulasten des Kantons und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 7.2.3. Da der Ehemann unterliegt, ist seine unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mangels Hono- rarnote ist der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (Art. 5 Abs. 2 HV [BR 310.250]; Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache rechtfertigt es sich, den Aufwand für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren, inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, auf 14 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde (Art. 5 HV [BR 310.250]) festzusetzten. Dabei ist insbe- sondere zu beachten, dass sich das vorliegende Verfahren auf die Frage des nachehelichen Unterhalts beschränkte, keine Anschlussberufungsantwort einge- reicht wurde, auf welche der Ehemann hätte replizieren müssen, indessen auf- grund einer Noveneingabe der Ehefrau eine entsprechende Stellungnahme erfor- derlich war. Insgesamt resultiert damit eine Entschädigung von CHF 3'106.10 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.). Diese geht zulasten des Kantons und ist aus
21 / 23 der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 7.2.4. Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Par- teientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 2 ZPO; Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO), weshalb der unentgeltlich prozessführende und unterliegende Ehemann der Ehefrau die durch die anwaltliche Vertretung entstandenen Kosten zu ersetzen hat. 7.2.5. Die Ehefrau reichte ebenfalls keine Honorarnote ein. Unter Berücksichti- gung des notwendigen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erweist sich nach pflichtgemässem Ermessen für das Berufungs- und Anschlussberufungsver- fahren, inkl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Aufwand von 10 Stunden zu einem – mangels Honorarvereinbarung – mittleren Ansatz von CHF 240.00 pro Stunde, zzgl. Barauslagen und MwSt., das heisst insgesamt CHF 2'662.35 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.), als angemessen (Art. 2 ff. HV [BR 310.250]). Dabei ist wiederum namentlich zu beachten, dass die Ehefrau keine Anschlussbe- rufungsantwort einreichte. 7.2.6. Schliesslich bleibt noch für den Fall, dass sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, die vom Kanton aus der Gerichtskasse zu bezahlende Ent- schädigung festzulegen (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Da der kostenpflichti- gen Partei vorliegend ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (statt vieler KGer GR ZK1 19 175/176 v. 13.4./11.10.2021 E. 19.4.1; ZK1 16 105 v. 17.9.2018 E. 7.4; je m.H.). Ausgehend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 10 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraran- spruch von CHF 2'218.60 (inkl. 3 % Barauslagen und 7.7 % MwSt.), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Partei- entschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO; Art. 123 ZPO).
22 / 23 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivzif- fer 4 des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 19. Juni 2019 wird aufgehoben. 2.B._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von A._____ monatlich im Vor- aus CHF 1'415.00 zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechts- kraft des Scheidungspunktes, d.h. ab November 2019, und gilt bis zum Ein- tritt von B._____ in das ordentliche Pensionsalter. Von einer Indexierung wird abgesehen. 3.Im Mehrbetrag wird die Berufung abgewiesen. 4.Die Anschlussberufung von B._____ wird abgewiesen. 5.Die Kosten für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren in Höhe von insgesamt CHF 3'000.00 gehen zulasten von B.. 6.Die B. auferlegten Gerichtskosten gemäss Dispositivziffer 5 dieses Urteils in der Höhe von CHF 3'000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertrete- rin, Rechtsanwältin Rita Marugg, von CHF 3'106.10 (inkl. Spesen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO ge- stützt auf die Verfügung vom 16. Juli 2020 (KGer GR ZK1 19 181) zulasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 7.B._____ wird verpflichtet, A._____ für das Berufungs- und Anschlussberu- fungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'662.35 (inkl. Spesen und MwSt.) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird der Rechtsvertreter von A._____, Rechts- anwalt Pius Fryberg, gestützt auf die mit Verfügung vom 29. Oktober 2019 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (KGer GR ZK1 19 157) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 2'218.60 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die
23 / 23 Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 9.Mitteilung an: