Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Urteil vom 21. November 2022 ReferenzZK1 19 150 InstanzI. Zivilkammer BesetzungAebli, Vorsitzende Cavegn und Moses Diggelmann, Aktuar ad hoc ParteienA._____ Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Europa Hunger, Buchli Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus GegenstandNebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Surselva vom 21.05.2019, mitgeteilt am 16.08.2019 (Proz. Nr. 115-2018-14) Mitteilung28. November 2022
2 / 25 Sachverhalt A.A., geboren am _____ 1964, und B., geboren am _____ 1966, heirateten am _____ 1999. Sie haben zwei heute erwachsene Söhne, C., ge- boren am _____ 1999, und D., geboren am _____ 2001. Sie leben seit dem _____ 2016 getrennt. B.Am 17. Mai 2018 reichte A._____ (im Folgenden: " Ehemann") beim Regio- nalgericht Surselva gegen B._____ (im Folgenden: "Ehefrau") Klage auf Scheidung ein. Er stellte folgende Rechtsbegehren: 1.Es sei die am _____ 1999 vor dem Zivilstandsamt I._____ geschlossene Ehe zu scheiden. 2.Es sei der gemeinsame Sohn D., geb. _____ 2001, unter die gemein- same elterliche Sorge der Parteien zu stellen. Die elterlichen Obhut über D. sei der Kindsmutter zuzuweisen. 3.Es sei die Vormerkung davon zu nehmen, dass der Kläger bereit ist, an den Unterhalt seines Sohnes D._____ monatliche, im Voraus zahlbare Beiträge von Fr.1'000 zzgl. gesetzliche und/oder vertragliche Kindes- und/oder Ausbil- dungszulagen zu bezahlen und zwar bis zur Erreichung der wirtschaftlichen Selbständigkeit. Ab Erreichung der Mündigkeit sei der Kindsvater zu berechtigen, diese Unter- haltsbeiträge auf ein Konto von D._____ bzw. auf ein von ihm bezeichnetes Konto zu leisten. 4.Dem Kindsvater sei ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht zugunsten seines Sohnes D._____ einzuräumen. 5.Es sei die Vormerkung davon zu nehmen, dass der Kläger bereit ist, an den nachehelichen Unterhalt der Beklagten monatliche, im Voraus zahlbare Bei- träge von Fr. 1'000 zu bezahlen, und zwar [bis ?] September 2026. 6.Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 3 und 4 hiervor seien an die übliche Indexklausel zu knüpfen. 7.Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. 8.Die während der Ehe geäufneten Freizügigkeitsleistungen seien hälftig aufzu- teilen und zuzuweisen. 9.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.
3 / 25 In der schriftlichen Klagebegründung vom 10. Oktober 2018 änderte er seine Be- gehren wie folgt ab: -Zu Ziffer 3, Kindesunterhalt: Er offerierte neu einen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'500.00 pro Monat, verbunden mit dem Antrag, dass er Sti- pendien, welche der Sohn erhielte, von seinen Beiträgen abziehen könne, -zu Ziffer 5, nachehelicher Unterhalt: Es sei der Ehefrau kein nacheheli- cher Unterhalt zuzusprechen, -zu Ziffer 7, güterrechtliche Auseinandersetzung: Es sei vorzumerken, dass der Ehemann der Ehefrau eine Ausgleichszahlung von CHF 5'000.00 für Investitionen in den in seinem Alleineigentum stehenden Stall zu leisten hat, und die E., sei gerichtlich anzuweisen, unter Belastung der Kundennummer A. CHF 68'766.55 auf ein Säule 3a-Konto der Ehefrau zu überweisen, -zu Ziffer 8, berufliche Vorsorge: Das Vorsorgeguthaben wurde neu statt als "Freizügigkeitsleistungen" als "Freizügigkeitskapitalien" bezeichnet. C.Die Ehefrau schloss sich dem Antrag auf Scheidung, auf gemeinsame elter- liche Sorge für D._____ und die Zuweisung der Obhut an sie an. Im Übrigen bean- tragte sie in ihrer Klageantwort vom 5. November 2018 Folgendes: 3.Es sei die ehemals eheliche Wohnung an der J., I., der Ehefrau gemeinsam mit dem gemeinsamen Sohn D._____ zur Benutzung zuzuwei- sen. 4.Der Ehemann sei zu verpflichten, dem gemeinsamen Sohn D._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'757.00 zuzüglich gesetzliche Zula- gen (Kinder- und Ausbildungszulagen etc.) zuzusprechen, unter üblicher In- dexierung. 5.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhalts- beitrag von CHF 2'400.00 zuzusprechen, unter üblicher Indexierung. 6.Der Ehemann sei zu verpflichten, der Ehefrau aus güterrechtlicher Auseinan- dersetzung den Betrag von CHF 76'766.55 zu bezahlen. 7.Die Pensionskasse des Ehemannes sei anzuweisen, den Betrag von CHF 167'290.00 an die Pensionskasse der Ehefrau zu überweisen. 8.Es seien die Gerichtskosten zwischen den Parteien hälftig zu teilen und die aussergerichtlichen Kosten wettzuschlagen.
4 / 25 D.Auf das Verfahren des Regionalgerichts ist so weit nötig im Rahmen der Er- wägungen einzugehen. Am 21. Mai 2019, schriftlich begründet mitgeteilt am 16. Au- gust 2019, fällte das Regionalgericht Surselva das folgende Urteil (act. B.1):
5 / 25 c) Fällt der Index unter den Stand per Datum des Scheidungsurteils, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 8.A._____ wird verpflichtet, B._____ einen Betrag von CHF 78'912.75 aus Güterrecht zu bezahlen. Davon sind CHF 10'145.00 aus freien Mitteln auf ein frei verfügbares Konto von B._____ zu überweisen, während CHF 68'766.55 von der entsprechen- den Vorsorgeeinrichtung von A._____ auf ein gebundenes Vorsorgekonto von B._____ zu überweisen sind. 9.Die E., wird angewiesen, vom Vorsorgeguthaben von A. (Kun- dennummer K., Vorsorgekonto L. sowie M., Anlagestiftung MIXTA-BVG Diversifizierte Anlage N., Anlagestiftung MIXTA-BVG O._____ sowie Anlagestiftung MIXTA-BVG Defensiv N.) gesamthaft den Betrag von CHF 68'766.55 auf das 3. Säule-Vorsorgekonto Nr. P. von B._____ bei der Q., Vorsorgestiftung 3.Säule, F.strasse 231, R., zu übertragen/überweisen. 10.Die Personalvorsorgestiftung der S., G.strasse 6, Postfach 1544, R., welcher A._____ angeschlossen ist, wird angewiesen, ab dem Konto von A._____ (Personal Nr. 58, Sozialversicherungsnummer) den Be- trag von CHF 167'290.00 auf das Vorsorgekonto von B._____ bei der asga Pensionskasse, H.strasse 16, Postfach, T. (Versicherten-Num- mer, Mitglied Nr. U.) zu überweisen. 11.a) Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 8'000.00 (Entscheidgebühr) gehen zu zwei Dritteln zu Lasten von A. und zu einem Drittel zu Lasten von B.. Sie werden gesamthaft aus dem von A. in gleicher Höhe ge- leisteten Vorschuss bezogen. B._____ ist verpflichtet, A._____ den Betrag von CHF 2'666.65 (1/3 der Ge- richtskosten) zu erstatten/zu bezahlen. b) A._____ ist verpflichtet, B._____ eine Parteientschädigung von CHF 3'559.23 zu bezahlen. 12./13. (Rechtsmittelbelehrungen, Mitteilung) E.Gegen dieses Urteil erhob der Ehemann mit Eingabe vom 16. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden (act. A.1). Er beantragt: 1.In Gutheissung der Berufung sei die Ziffer 6 des Dispositivs des angefochte- nen Urteils aufzuheben, und es sei der Antrag der Berufungsbeklagten auf nachehelichen Unterhalt abzuweisen. 2.Die Ziffern 5 und 7a) seien entsprechend dem Begehren Ziff. 1 wie folgt anzu- passen:
6 / 25 5. B._____ wird ein befristetes Wohnrecht an der im Eigentum des Eheman- nes stehenden Wohnung/Haus an der J._____ in I._____ bis zum 31. Oktober 2020 eingeräumt. B._____ wird verpflichtet, dem Kläger bis zum 31. Oktober 2020 bzw. solange sie in seiner Wohnung/Haus an der J._____ in I._____ wohnt, einen monatli- chen Betrag von CHF 1'200.00 pro Monat zu bezahlen. 7.a) Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex [...] 3.Die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Regionalgericht Surselva seien der Berufungsbeklagten aufzuerlegen, welche zu verpflichten sei, den Kläger und Berufungskläger für das Verfahren vor Regionalgericht Surselva mit CHF 12'138.45 ausseramtlich zu entschädigen. 4.Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten. F.Die Ehefrau beantragte in der Berufungsantwort vom 22. Oktober 2019 die Abweisung der Berufung unter Kostenfolgen zulasten des Ehemannes (act. A.2). G.Es wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, in welchem keine neuen Anträge gestellt wurden (act. A.3 und A.4). Der Ehemann nahm zur Duplik schriftlich Stellung (act. A.5). H.Am 22. Februar 2021 reichte die Ehefrau eine Noveneingabe ein (act. A.6), in welcher sie neue Anträge formulierte: 2.Es sei das Urteil der Vorinstanz vom 21. Mai 2019 im Verfahren Proz. Nr. 115- 2018-14: a.dahingehend zu bestätigen, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Berufungsbeklagten rückwirkend ab dem 21. Mai 2019 und bis zum 31. Au- gust 2020 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'270.00 zu bezah- len; b.dahingehend zu ändern, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, der Be- rufungsbeklagten rückwirkend ab dem 1. September 2020 bis zur Erreichung ihres ordentlichen Rentenalters einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von ge- rundet CHF 900.00 zu bezahlen; c.dahingehend zu ändern, dass der Berufungskläger zu verpflichten sei, seinem Sohn D._____ rückwirkend ab dem 1. September 2020 bis zum Abschluss seiner Erstausbildung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'633.00 zu bezahlen.
7 / 25 3.Unter vollumfänglicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Berufungsklägers. Dazu äusserte sich der Ehemann am 8. März 2021 (act. A.7); er beantragte die Abweisung aller Anträge. I.Eine weitere, "vorsorgliche" Noveneingabe der Ehefrau datiert vom 23. Au- gust 2022 (act. A.8), die Stellungnahme des Ehemannes dazu vom 15. September 2022 (act. A.9). Eine weitere Noveneingabe der Ehefrau datiert vom 6. Oktober 2022 (act. A.10), die Stellungnahme des Ehemannes dazu vom 24. Oktober 2022 (act. A.11). J.Am 27. Oktober 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, das Verfahren gehe vor- behältlich einer unverzüglichen Wahrnehmung des Replikrechts in die Beratung (act. D.23). K. Als Folge einer Änderung in der Konstituierung des Kantonsgerichts erfolgte ein Wechsel im Vorsitz, was den Parteien am 25. August 2022 mitgeteilt wurde (act. D.19). Bei der Bearbeitung der Sache wurde das Gericht im Sinne von Art. 4 Abs. 3 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) unterstützt von Aktuar ad hoc Peter Diggelmann. Erwägungen 1.1.Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO). Die formellen Voraussetzungen der Berufung des Ehemannes geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]; Art. 6 Abs. 1 lit. a KGV). Die Ehefrau verlangt gestützt auf nicht näher belegte Behauptungen zu einem un- korrekten Verhalten des Ehemannes, es sei diesem ihre neue Adresse nicht be- kannt zu geben (act. A.6 S. 3 f.). Der Ehemann verweist darauf, dass die Unterstel- lungen ungehörig seien, allerdings brauche er die Adresse tatsächlich nicht zu wis- sen (act. A.7 S. 3). Dem Gericht ist die Adresse bekannt. Unter diesen Umständen besteht kein Grund, dem Antrag der Ehefrau nicht nachzukommen. 1.2.Wenn das Verfahren wie hier dem Verhandlungs- (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und dem Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO) untersteht, ist die Berufung keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens. Sie dient vielmehr der Überprüfung
8 / 25 des angefochtenen Entscheides und des Verfahrens der ersten Instanz (Art. 310 ZPO). Es obliegt den Parteien, geltend gemachte Mängel aufzuzeigen. Die das Rechtmittel führende Partei hat den geltend gemachten Fehler aufzuzeigen, und zwar nicht nur allgemein, sondern so präzis, dass es die Berufungsinstanz ohne Mühe verstehen kann. Sie darf nicht einfach auf Vorbringen in erster Instanz ver- weisen, sondern muss sowohl die Passagen im angefochtenen Urteil als auch die angerufenen Aktenstücke genau bezeichnen. Das Bundesgericht formuliert es im grundlegenden Urteil so: (von der Partei werde verlangt) «de motiver son appel (art. 311 al. 1 CPC), c'est-à-dire de démontrer le caractère erroné de la motivation at- taquée. Pour satisfaire à cette exigence, il ne lui suffit cependant pas de renvoyer aux moyens soulevés en première instance, ni de se livrer à des critiques toutes générales de la décision attaquée. Sa motivation doit être suffisamment explicite pour que l'instance d'appel puisse la comprendre aisément, ce qui suppose une désignation précise des passages de la décision que le recourant attaque et des pièces du dossier sur lesquelles repose sa critique". Abgesehen von offensichtli- chen Mängeln beschränkt sich die Rechtsmittelinstanz auch bei voller Kognition dar- auf, die Beanstandungen zu beurteilen, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen das erstinstanzliche Urteil erheben – das ist gleichsam das "Prüfprogramm". Soweit die Berufung dem Erfordernis der Begründung genügt, ist das angerufene Gericht nach Art. 57 ZPO freilich weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean- standungen Vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden. Die vorgebrachten Beanstandungen binden die Rechtsmittelinstanz nicht an die Argu- mente, mit denen sie begründet werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 141 III 576 E. 2.3.3; BGer 4A_186/2022 v. 22.8.2022 E. 4.4.1). Diese Anforderungen sind immerhin mit Augenmass, nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) zu handhaben. Wenn der Berufung bei loyalem Bemühen zu entneh- men ist, was warum kritisiert werden soll, und wenn das angefochtene Urteil den Punkt nicht besonders eingehend abhandelt, sodass auch ohne das Bezeichnen einzelner Seiten oder Absätze klar wird, was gemeint ist, lässt sich die Kritik häufig ohne Schwierigkeiten ("aisément", sagt das Bundesgericht) verstehen und beurtei- len. Jedenfalls dürfen die formellen Anforderungen nicht überspannt oder überspitzt formalistisch angewendet werden. Im Einzelnen lässt sich das freilich nur bei der Diskussion konkreter Kritikpunkte beurteilen. 1.3.In der Berufung sind neue Vorbringen mit wenigen Ausnahmen ausgeschlos- sen (Art. 317 ZPO). Die Parteien müssen, um den vorstehend genannten Erforder- nissen zu genügen, die Voraussetzungen einer der gesetzlichen Ausnahmen be-
9 / 25 gründen. Wenn sie in der Berufung tatsächliche Behauptungen vortragen, die nicht auf den ersten Blick etwas betreffen, wovon schon das erstinstanzliche Gericht aus- ging, werden sie als neu betrachtet, ohne dass die Berufungsinstanz die erstinstanz- lichen Rechtsschriften und Akten darauf hin zu durchsuchen hätte, wo die Behaup- tung allenfalls schon aufgestellt worden sein könnte. Auch neue Beweismittel unterliegen der Novenbeschränkung. Novenrechtlich un- zulässige Vorbringen oder Dokumente sind allerdings nicht nach einem häufig ver- wendeten Ausdruck in einem physischen Sinn "aus dem Recht zu weisen". Wohl sind sie wie unzulässige neue Behauptungen für die Entscheidfindung nicht zu be- achten. Weil aber eine obere Instanz ihre Zulässigkeit anders beurteilen mag und nur schon aus Gründen der Transparenz und der Vollständigkeit des Dossiers im Sinne einer tatsächlichen Chronologie dürfen sie aus den Akten nicht etwa entfernt und dem Einleger zurückgeschickt werden. Ebenso unrichtig ist die oft anzutref- fende Floskel, ein Argument sei «nicht zu hören». Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verlangt, dass auch Unzulässiges, Verspätetes oder Unge- bührliches (Art. 132 ZPO) «gehört» wird – wie damit umzugehen ist und ob es für die Entscheidfindung verwendet werden kann und darf, ist eine andere Frage. 2.1.Aus den Rechtsschriften und dem angefochtenen Entscheid geht nicht her- vor, dass vorliegend eine Unterhaltspflicht gestützt auf einen Eheschutz- oder Mass- nahmeentscheid bestand, so dass der Unterhalt erstmals durch das Scheidungsge- richt festgesetzt wird. Das angefochtene Urteil legt entgegen Art. 126 Abs. 1 ZGB nicht fest, ab wann die Unterhaltsbeiträge geschuldet sein sollen. Möglich ist eine breite Palette von Anknüpfungspunkten (Andrea Büchler/Zeno Raveane, in Fank- hauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N 14 ff. zu Art. 126 ZGB). Beim nachehelichen Unterhalt läge die Rechtskraft des Urteils im Scheidungspunkt nahe, allenfalls die Rechtskraft des Urteils zum Unterhalt selber, beim Unterhalt für den Sohn eher der Zeitpunkt des Urteils. Die Parteien stellen dazu keine Anträge und kritisieren das angefochtene Urteil nicht. Sie scheinen darin übereinzustimmen, dass das Regionalgericht die Beiträge vom Datum seines Urteils an zusprechen wollte (act. A.6 S. 2 Ziff. 2a der Anträge, und act. A.7 S. 4 am Ende des ersten Absatzes und S. 8 zweitletzter Absatz). Davon ist auszugehen. 2.2.Materiell focht der Ehemann mit der Berufung (act. A.1 S. 2) einzig den der Ehefrau zugesprochenen Unterhaltsbeitrag an – er beantragte, diesen ganz aufzu- heben. Zugesprochen sind CHF 2'270.00 bis zum AHV-Alter des Ehemannes (nach heutiger Regelung Oktober 2029), was einen angesichts der wohl noch länger sehr tiefen Zinsen geschätzten Streitwert im Sinne von Art. 92 Abs. 1 ZPO von CHF 275'000.00 ergibt. Das bis Ende Oktober 2020 befristete Wohnrecht der Ehe-
10 / 25 frau am vormals ehelichen Domizil in I._____ focht der Ehemann nicht an. Die neue Formulierung über die Zahlung/Anrechnung der unangefochtenen Nutzungsent- schädigung von CHF 1'200.00 pro Monat ergibt sich nur daraus, dass es beim Weg- fall eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages keine Möglichkeit zur Verrechnung gibt. In der Sache ergibt sich daraus keine Änderung. Mit den neuen Anträgen in der Noveneingabe vom 22. Februar 2021 (act. A.6, dazu nachstehend E. 2.3 ff.) wurde der Streitwert im Ergebnis reduziert: Zwar bleiben die nachehelichen Beiträge bis und mit August 2020 im Umfang der Zusprechung durch das angefochtene Urteil streitig, aber ab September 2020 reduziert sich der streitige Betrag auf CHF 900.00 pro Monat. Die zusätzlichen Komponenten der Verlänge- rung des nachehelichen Unterhalts bis zum Erreichen des Rentenalters der Ehefrau und der Heraufsetzung des Müdigenunterhalts sind betragsmässig weniger bedeu- tend. Alles in allem beträgt der Streitwert im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG neu geschätzt 150'000.00. 2.3.Die Ehefrau schloss auf Abweisung der Berufung (act. A.2 S. 2). Damit wur- den alle Anordnungen des angefochtenen Urteils ausser dem nachehelichen Unter- halt rechtskräftig, und die entsprechenden Mitteilungen wurden gemacht (act. D.6 ff.; dass die Bezeichnung einer der angeschriebenen Vorsorgeeinrichtungen zu be- richtigen war [act. D.11 und 12], änderte daran nichts). Einen Vorbehalt gibt es zu machen: Teilrechtskräftig werden mangels Anfechtung auch Anordnungen zum Kin- desunterhalt. Wird im Rechtsmittelverfahren eine Ehegattenrente angefochten, kann das Gericht auch die nicht angefochtenen Beiträge für Kinder neu beurteilen (Art. 282 Abs. 2 ZPO). Das beruht auf der engen Konnexität und Interdependenz der beiden Unterhaltsarten (dazu BGer 5A_112/2020 v. 28.3.2022 E. 2.2 und KGer GR ZK1 22 63 v. 29.8.2022 E. 4.2.5). Die konkreten Konsequenzen der Bestim- mung sind freilich noch nicht abschliessend geklärt. Der Bundesrat begründete den später Gesetz gewordenen Vorschlag einzig mit der Konstellation, dass die Ehegat- tenrente herabgesetzt wird (was beim Pflichtigen in der Regel neuen Spielraum schafft) und das Gericht zum Schluss kommt, die Kinderunterhaltsbeiträge seien zu tief: dann wäre es stossend, wegen der Teilrechtskraft daran nichts ändern zu kön- nen (Botschaft Revision Scheidungsrecht, BBl 1996 S. 149). Das ist gewiss richtig. Allerdings sind der Heraufsetzung der Kinderunterhaltsbeiträge durchaus Grenzen gesetzt, etwa wenn die Herabsetzung des Ehegattenunterhalts auf mangelnder Leistungsfähigkeit des Pflichtigen beruht. Es kommt hinzu, dass im Grundsatz nach wie vor die Teilrechtskraft gilt. Eine Änderung allein betreffend Zuweisung der Woh- nung, im Güterrecht oder bei der beruflichen Vorsorge hebt die Teilrechtskraft der Kinderunterhaltsbeiträge nicht auf – auch wenn sie die Leistungsfähigkeit der Eltern
11 / 25 erheblich verändern kann. Es wird postuliert, dass eine Herabsetzung der Kinder- unterhaltsbeiträge ausgeschlossen sein solle, wogegen wegen des offenen Wort- lautes des Gesetzes schon die blosse Anfechtung, und nicht erst die Abänderung des Ehegattenunterhalts eine Abänderung – aber eben nur Heraufsetzung – des Kindesunterhalts ermögliche (Sabine Aeschlimann, in Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm Scheidung, 4. Aufl., Bern 2022, N 42 ff. zu Art. 282 ZPO, mit Hinweis auf abweichende Meinungen). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist sehr wohl der Wort- laut des Gesetzes (BGE 116 II 525 E. 2). Ist der aber nicht eindeutig oder führt er sogar zu paradoxen Resultaten, darf und muss auf den Sinn der Bestimmung ab- gestellt werden (Art. 1 Abs. 1 ZGB). Im Fall von Art. 282 Abs. 2 ZPO schliesst der Wortlaut eine Herabsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen nicht aus, selbst ohne Heraufsetzung des Ehegattenunterhaltsbeitrages. Das dürfte tatsächlich dem Wil- len des Gesetzgebers widersprechen und insoweit eine Lücke darstellen. Allerdings ist angesichts der übrigen Konstellationen der Teilrechtskraft auch nur schwer zu begründen, dass die Heraufsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ohne Herabset- zung des Ehegattenunterhaltsbeitrages möglich sein solle. Das Bundesgericht hat sich zu dieser Frage so weit bekannt bisher nur "en passant", sehr vorsichtig und zudem mit blosser Willkür-Kognition geäussert (BGer 5A_524/2017 v. 9.10.2017 E. 3.2.3). Bis es Klarheit schafft, ist Art. 282 Abs. 2 ZPO daher so auszulegen, dass (nur) das Herabsetzen des Ehegattenunterhalts es erlaubt, in Durchbrechung der Teilrechtskraft und in Anwendung von Art. 296 Abs. 3 ZPO ("ohne Bindung an Par- teianträge") von Amtes wegen Kinderunterhaltsbeiträge neu festzusetzen. Sinn und Grundlage von Art. 282 Abs. 2 ZPO ist die Offizialmaxime in Kinderbelan- gen – der Grundsatz, dass das Gericht an Parteianträge nicht gebunden ist. Das bedeutet allerdings auch, dass die Ausnahme von der Teilrechtskraft dort nicht grei- fen kann, wo Art. 296 Abs. 3 ZPO nicht gilt. Ob die Offizialmaxime auch im Streit um den Unterhalt volljähriger Kinder gilt, ist in Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu AppGer BS ZB.2021.37 v. 23.11.2021 E. 1.4). Soweit dies für den Fall, dass der Volljährigenunterhalt Gegenstand eines eherechtlichen Verfahrens bildet, bejaht wird (vgl. in diesem Sinne BGer 5A_524/2017 v. 9.10.2017 E. 3.2.2; Sabine Aeschlimmann/Jonas Schweighauser, in Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Schei- dung, 4. Aufl., Bern 2022, N 51 f. zu Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZPO), liegt der Grund im erhöhten Schutzbedürfnis des Kindes, welches selber nicht Partei des eherechtlichen Verfahrens ist. 2.4.Mit Noveneingabe vom 22. Februar 2021 beantragt die Ehefrau, es sei ihr eigener Unterhaltsbeitrag so zu ändern, dass die Anordnung des angefochtenen Urteils zum nachehelichen Unterhalt bis Ende August 2020 unverändert bleibe, und
12 / 25 dass der Ehemann ihr rückwirkend ab dem 1. September 2020 bis zum Erreichen ihres ordentlichen Rentenalters monatlich CHF 900.00 zahlen solle. Ferner sei der Unterhaltsbeitrag für den Sohn D._____ ab September 2020 bis zum Abschluss der Erstausbildung auf CHF 1'633.00 pro Monat anzusetzen (act. A.6 S. 2). Sie bringt diesbezüglich verschiedene neue Behauptungen vor. Die prozessualen Konse- quenzen dieser Anträge sind zu diskutieren. 2.4.1. Zur Klageänderung im Berufungsverfahren ist nur jene Partei berechtigt, wel- che entweder selbständig Berufung eingelegt oder Anschlussberufung erhoben hat (Benedikt Seiler, Die Berufung nach ZPO, Basel 2013, N 1128 und N 1387; Peter Reetz/Stefanie Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, N 13 zu Art. 312 ZPO ZPO). Eine Partei, die ihrerseits weder Berufung noch Anschlussbe- rufung erhoben hat, kann daher nicht im Nachhinein auf Änderung des Urteils zu ihren Gunsten in einem Punkt schliessen, der einzig von der Gegenpartei angefoch- ten worden ist, und dies auch dann nicht, wenn neue Tatsachen vorliegen; sonst würde das Verschlechterungsverbot umgangen (BGer 5A_386/2014, 5A_434/2014 v. 1.12.2014 E. 6.2; BGer 5A_204/2019 v. 25.11.2019 E. 4.6). Die Stellung neuer Rechtsbegehren in Bezug auf den innert Berufungsfrist unangefochten gebliebenen Teil des Dispositivs ist nicht zulässig, denn dieser Teil ist mit Ablauf der Berufungs- frist rechtskräftig geworden. Anders verhält es sich nur dann, wenn die Partei ihre Klage in einem Punkt einschränkt, der noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, denn eine Einschränkung ist stets zulässig, jedenfalls bis zum Beginn der Beratungs- phase (BGer 5A_456/2016 v. 28.10.2016 E. 4.2.2) oder wenn die Offizialmaxime auf diesen Punkt anwendbar ist (F. Bastons Bulletti, in: Newsletter ZPO Online 2020, https://www.zpo-cpc.ch/de/bger-5a-204-2019/ N 6 f.). 2.4.2. Vorliegend verlangt die Ehefrau keine Erhöhung des nachehelichen Unter- halts, sondern konkret reduziert sie ihren Anspruch gegenüber den seinerzeit ver- langten CHF 2'400.00 resp. den im angefochtenen Urteil (in dieser maximalen Höhe teilrechtskräftig: Art. 58 Abs. 1 ZPO) zugesprochenen CHF 2'270.00 auf neu CHF 900.00 pro Monat. Das stellt eine jederzeit mögliche und zulässige Reduktion der Klage dar. Den reduzierten Betrag beansprucht sie allerdings neu bis zu ihrem Eintritt ins AHV-Alter. Auch nach der kürzlich in der Volksabstimmung angenomme- nen Revision der AHV liegt dieser Zeitpunkt nach aller Voraussicht vor dem Eintritt des zwei Jahre älteren Ehemanns ins AHV-Alter. Diese Erweiterung der Klage ist daher nicht zulässig, und darauf ist nicht einzutreten – falls ein nachehelicher Un- terhalt zuzusprechen ist, dann längstens bis zum AHV-Alter des Ehemannes, wie nach dem angefochtenen Urteil.
13 / 25 2.4.3. Gemäss den Anträgen in der Berufung und Berufungsantwort war zunächst nur der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau, nämlich CHF 2'270.00 pro Monat bis zum AHV-Alter des Ehemannes, streitig, und es hatte keine der Parteien den Unterhalts- beitrag des Ehemannes für den Sohn D._____ angefochten. Die entsprechende Dispositivziffer des erstinstanzlichen Urteils wurde daher teilrechtskräftig. Nach den vorstehenden Erwägungen gilt dies dann nicht, wenn der Unterhaltsbeitrag für die Ehefrau reduziert wird, und der teilweise Rückzug von deren Klage muss einer ge- richtlichen Reduktion ohne Weiteres gleichgestellt sein. Vorliegend wird die Herauf- setzung der Kinderunterhaltsbeiträge erst ab dem 1. September 2020 verlangt. In diesem Zeitpunkt war D._____ bereits volljährig. Sein Anspruch auf Unterhalt beruht damit auf Art. 277 Abs. 2 ZGB und es fragt sich, ob die Offizialmaxime zur Anwen- dung gelangt und die Ausnahme von der Teilrechtskraft nach Art. 282 Abs. 2 ZPO greift (vgl. vorstehend E. 2.3). Es wurde diskutiert, in die laufende Teilrevision der ZPO auch dessen Art. 282 einzubeziehen. Das scheint nun allerdings nicht zu ge- schehen (vgl. die "Fahne" zu den parlamentarischen Beratungen vom 14. Septem- ber 2022 nach der Beratung im Ständerat am 12. September 2022, abrufbar unter <https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20 200026>); abgesehen davon, dass auch noch kein Datum für das Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen bekannt ist. Sollte eine Erhöhung des Mündigenunterhalts vor dem Hintergrund von Art. 282 Abs. 2 ZPO offen stehen, erweist sich eine solche als unbegründet. Die Ehefrau bezieht in die Bedarfsberechnung von D._____ auch monatliche Rückstellungen für diverse Kosten im Betrag von CHF 200.00 im Sinne eines Überschusses mit ein (vgl. act. A.6 S. 5). Der Volljährigenunterhalt bleibt indes maximal auf das familien- rechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt und es ist kein Überschussanteil zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7.2; BGer 5A_115/2022 v. 14.9.2022 E. 3.2.10). Ferner hat das volljährige Kind mit Blick auf Art. 276 Abs. 3 ZGB zudem alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (BGer 5A_340/2021 v. 16.11.2021 E. 6.1). Deshalb würde ein Nebenerwerb während des Studiums gerade in den Semesterferien, wie auch von der Vorinstanz angenommen (act. B.1 E. 8.1) und entgegen der Ansicht der Ehe- frau, als möglich und zumutbar gelten. Ohne die erwähnten "Rückstellungen" beläuft sich der Bedarf von D._____ gemäss Berechnung der Ehefrau einschliess- lich der Ausbildungskosten auf CHF 1'704.00 monatlich und wird abzüglich der Aus- bildungszulage ohne Weiteres durch den Unterhaltsbeitrag des Ehemannes ge- deckt. Bereits aus diesem Grund könnte dem Antrag um Erhöhung des Mündigen- unterhalts um CHF 133.00 auf CHF 1'633.00 nicht gefolgt werden. Dass der Unter- haltsbeitrag bis zur Mündigkeit zu tief gewesen sein könnte, ist nicht zu erkennen.
14 / 25 Die Ehefrau und Mutter hätte den neuen Antrag ohnehin nicht selber stellen können; das volljährige Kind ist selber Partei und nicht mehr wie zur Zeit der Unmündigkeit vom betreuenden Elternteil gemäss einer weit verbreiteten Übung prozessstand- schaftlich vertreten (kritisch dazu und entgegen BGE 129 III 55 E. 3 und BGE 142 III 78 E. 3.2 Peter Diggelmann, Das Kind ist rot zu schreiben, Festschrift für Isaak Meier 2015, S. 103 ff.). Zwar kann es den Elternteil bevollmächtigen (dazu Chris- tiana Fountoulakis/Peter Breitschmid, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kom- mentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 18 zu Art. 133 ZGB), und die Ehe- frau behauptet auch eine solche Zustimmung (act. A.6 S. 6 drittletzter Abschnitt am Ende). Sie legt aber die nach Art. 68 Abs. 3 ZPO erforderliche Vollmacht nicht bei. Auf Weiterungen im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO kann gleichwohl verzichtet wer- den, da dem Sohn kein Nachteil erwächst und ihm insbesondere keine Kosten auf- erlegt werden (dazu nachstehend E. 4). Nach dem Grundsatz, dass alle Personen im Rubrum eines Entscheides aufgeführt sein sollen (dazu insbesondere für Kinder im Prozess ihrer Eltern: Diggelmann a.a.O.), über deren Rechte und Pflichten entschieden wird oder werden soll, müsste der Sohn D._____ als Partei ins Verfahren aufgenommen werden. Das scheint in diesem Fall allerdings nicht zwingend nötig, solange es keine Weiterungen gibt. Zur Wahrung seiner Rechte, namentlich für einen Weiterzug des heutigen Urteils, ist ihm dieses aber persönlich zuzustellen. 3.1.Zunächst ist der nacheheliche Unterhalt bis und mit August 2020 zu prüfen. Für diese Zeit hat das Regionalgericht der Ehefrau CHF 2'270.00 monatlich zuge- sprochen. Es ging davon aus, dass die Berechtigte zwar aufgrund der familiären Situation, namentlich des Alters der Kinder, nach der Scheidung in einem vollen Pensum arbeiten könnte, dass sie eine solche Stelle aber nicht zuletzt wegen ihres Alters trotz ausreichenden Bemühungen nicht habe finden können. Ausgehend von einem tatsächlichen monatlichen Einkommen von CHF 1'930.00 bei einem Pensum von knapp 50% und einem Bedarf von CHF 3'550.00 errechnet sie einen dem Ehe- mann möglichen und zumutbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 1'620.00, zu welchem sie die Hälfte des vom Mann erzielten Überschusses von CHF 650.00 addiert. So kommt sie auf den zugesprochenen Betrag von CHF 2'270.00 (angefochtenes Urteil S. 15 ff. und 19 ff.). 3.1.1. Der Ehemann beanstandet die beim Bedarf der Ehefrau angenommenen CHF 350.00 für die Krankenkasse; diese sei nur mit CHF 300.00 ausgewiesen (act. A.1 S. 5 Ziff. 6 zweiter Absatz). Zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien seine Zahlungen für Leasing etc. (offenbar: für ein Auto) von monatlich CHF 315.00 (act. A.1 S. 5 unten). Unterhalts- und Nebenkosten des Hauses seien ebenfalls zu Un-
15 / 25 recht nicht berücksichtigt (act. A.1 S. 5 f.). Die Ehefrau habe nicht nachgewiesen, dass sie das aktuelle Pensum nicht aufstocken und keine andere Stelle finden könne (act. A.1 S. 7). Ausgehend vom Lohn für die aktuelle 40%-Stelle und der Entschädigung für Behördentätigkeit könne sie bei einer Ausdehnung des Pensums auf 100% CHF 4'859.38 netto verdienen, allenfalls hätte sie Anspruch auf Arbeits- losengeld (act. A.1 S. 7 f.). Die Aufteilung des Überschusses kritisiert der Ehemann damit, dass das über den zuletzt gelebten Standard hinaus nur zulässig wäre, wenn während der Ehe keine Sparquote bestanden hätte. Er habe aber während der Ehe eine Hypothek mit CHF 250.00 pro Monat amortisiert und damit offenkundig ge- spart, und dass das Gericht einen Überschuss von CHF 1'300.00 aufteile, beweise, dass die Lebenshaltungskosten nach der Scheidung nach wie vor tiefer als das Ge- samteinkommen seien (act. A.1 S. 8 ff. Ziff. 5). Könne die Ehefrau zu 100% arbeiten, entfalle die Notwendigkeit für Vorsorgeunterhalt (act. A.1 S. 11 oben). Die Ehefrau bestreitet die Einwendungen und macht insbesondere geltend, auch aus gesundheitlichen Gründen könne sie ihr Arbeitspensum nicht ausdehnen (act. A.2 S. 4 und Arztzeugnis act. C.3). Das habe sie zwar versucht, aber erfolglos (act. A.2 S. 5 ff.). Arbeitslosengeld könne sie nicht beanspruchen (act. A.2 S. 5 oben). Autokosten wären mit CHF 800.00 monatlich begründet, aber nur, wenn ein hypo- thetisches Einkommen angenommen würde (act. A.2 S. 9). 3.1.2. Der Ehemann kritisiert, beim Bedarf der Ehefrau setze das Regionalgericht die Krankenkasse zu hoch ein, diese koste nur CHF 300.00 und nicht CHF 350.00. Er verweist dafür auf "beklagtische Beilage 4, Prämienaufstellung vom ...01.01.2018" (act. A.1 S. 5 Ziff. 6 2. Absatz am Ende). Das genannte Aktenstück RG act. III./4. ist eine Rechnung des Klosters V._____ für Schulgeld und Lehrmittel. Der suchende Blick bleibt aber beim Aktenverzeichnis auf der gleichen Seite beim Datum "01.01.2018" hängen. Das ist RG act. III./20., eine Beilage der Ehefrau, und sie belegt eine monatliche KVG-Prämie von CHF 304.60 (S. 1) und eine VVG-Prä- mie von CHF 55.80 (S. 2). Ist der Verschrieb in der Berufung derart "aisément" auf- geklärt, wäre es überspitzt und verletzte Art. 52 ZPO, das richtige Aktenstück nicht zu berücksichtigen. Die Ehefrau kommentiert diese Position im Berufungsverfahren nicht weiter. Sie hat aber in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2017 (RG act. I./2. S. 4) und in ihrer Klageantwort (RG act. I./4. S.10 Ziff. 18) unter dem Titel Krankenkasse CHF 360.00 in ihren Bedarf einbezogen, was vom Ehemann in der Folge nicht be- anstandet wurde. Lassen es die finanziellen Mittel im Rahmen der Erweiterung auf das familienrechtliche Existenzminimum zu, so können die über die obligatorische Grundversicherung hinausgehenden Krankenkassenprämien angerechnet werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2). Der Ehemann bringt nicht vor, dass die finanziellen
16 / 25 Verhältnisse die Berücksichtigung der Zusatzversicherung nicht erlauben würden, weshalb es bei der Anrechnung des Betrags von CHF 350.00 entsprechend dem vorinstanzlichen Entscheid bleibt. Mit der Berufung wird weiter geltend gemacht, das Regionalgericht habe unberück- sichtigt gelassen, dass der Ehemann über Jahre – gemäss der Klagebegründung bis zum 30. April 2019 (vgl. RG act. I./3. S. 5 Ziff. 7d) – die Autokosten der Ehefrau (Leasingraten und weitere Kosten) von CHF 315.00 getragen habe (act. A.1 S. 5 unten). Was daraus abgeleitet werden soll, ist nicht klar. Der Ehemann moniert je- denfalls nicht, das Regionalgericht habe der Ehefrau für Mobilität zu Unrecht einen Betrag von CHF 250.00 zugestanden (act. B.1 E. 9.2 f.). Auf den Punkt kann nicht eingetreten werden. Ebenso wenig kann der Ehemann damit etwas erreichen, wenn er auf die Neben- und Unterhaltskosten für das Haus in I._____ hinweist (act. A.1 S. 5 f.). Er beziffert diese Kosten nicht, sodass das Kantonsgericht auch keine neue Rechnung anstel- len könnte, wenn die Kritik berechtigt wäre. Der Bedarf der Ehefrau bleibt damit fürs Erste bei CHF 3'550.00 pro Monat. 3.1.3. Streitig ist wie in erster Instanz die Frage, ob die Ehefrau zum 40%-Pensum, das sie an einer Tankstelle leistet(e), und einer bescheidenen Behördenentschädi- gung für die Tätigkeit als Schulrätin mehr Einkommen erzielen könnte. Der Ehe- mann bejaht es, die Ehefrau verweist auf E. 7.1 des angefochtenen Urteils. Dieses erwägt, die Ehefrau habe Dutzende von erfolglosen Bewerbungen für Vollzeitstellen eingereicht. Als über 50-jährige Frau, die während der Ehe nicht arbeitete, habe sie bekanntermassen besonders Mühe, etwas zu finden, weil jüngere Kräfte billiger zu haben seien. Die unregelmässigen Arbeitszeiten an der Tankstelle erschwerten oder verunmöglichten zudem eine andere Teilzeitanstellung. Der Ehemann bestreitet die zahlreichen erfolglosen Bewerbungen nicht. Er macht aber geltend, diese hätten kaufmännische Tätigkeiten betroffen, und es wäre der Ehefrau zumutbar, auch im Tieflohnbereich zu suchen. Das Regionalgericht be- zweifelt, dass eine solche Tätigkeit der Ehefrau zumutbar wäre (sie scheint, was in der Berufung freilich nicht ausgeführt wird, vor der Kinder- und Familienphase kauf- männisch tätig gewesen zu sein). Das kann offen bleiben. Der Ehemann bestreitet nämlich nicht die weitere Erwägung im angefochtenen Urteil, für solche Stellen wür- den generell jüngere Personen bevorzugt. Diese aus der allgemeinen Lebenserfah- rung des Gerichts geschöpften Überlegung, welche auch mit lokalen Gegebenhei- ten erklärbar ist, trägt für sich bereits den Entscheid des Regionalgerichts. Sie ist
17 / 25 überzeugend, weil die Qualifikation der Arbeitnehmerin mit abnehmenden Anforde- rungen an Ausbildung und Erfahrung (also im Tieflohnbereich) unwichtiger wird und umgekehrt die reinen Lohnkosten ein umso grösseres Gewicht erhalten; und dass ältere Arbeitnehmer grössere Lohn-Nebenkosten verursachen und darum gegenü- ber Jüngeren häufig nicht zum Zug kommen, ist allgemein bekannt. Der Ehemann betrachtet es mit dem Dienstplan nur eines Monats (RG act. III./34.) nicht als aus- reichend bewiesen, dass die unregelmässige Arbeitszeit der Ehefrau erschwere, eine andere Teilzeitstelle zu finden. Das überspannt die Anforderungen an den Be- weis. Unbestritten ist, dass neben der Ehefrau andere Personen an jener Tankstelle arbeite(te)n. Dass eine solche vergleichsweise lange Öffnungszeiten hat, welche Schichtarbeit verlangen oder mindestens aufdrängen, dürfte notorisch sein. Der ein- gereichte Dienstplan für Februar 2019 zeigt Arbeitszeiten von morgens um fünf bis nachts um halb elf Uhr. Das erbringt den Beweis jedenfalls fürs Erste durchaus, dass die Ehefrau einerseits sehr unregelmässig arbeitet(e). Dass er Gegenbeweise offeriert habe, welche zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden, macht der Ehemann nicht geltend. Damit ist aber auch klar, dass eine weitere Teilzeitstelle, welche an diesen belegten Arbeitszeiten vorbeikäme, für die Ehefrau ausserordentlich schwie- rig wenn nicht unmöglich zu finden wäre. Der Schluss des Regionalgerichts, die Ehefrau könne keine andere oder weitere Arbeit finden, ist demnach durch die Be- rufung nicht erschüttert. Der Ehemann macht weiter geltend, die Ehefrau könnte und müsste Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen (act. A.1 S. 7 oben). Dies hat er be- reits in der Klagebegründung vorgebracht (RG act. I./3. S. 7 Ziff. 17). In der Berufung wird das Argument im Kapitel "Rechtliches" platziert. Dass eine obligatorische Ar- beitslosenversicherung existiert, ist tatsächlich ein rechtlicher Aspekt. Welche Pa- rameter dabei einzusetzen wären und wie sich gestützt darauf die konkrete Rech- nung stellte, wird aber nicht ausgeführt. Das sind tatsächliche Grundlagen, welche für eine genügende Begründung der Berufung unabdingbar wären. Auch auf diesen Punkt kann nicht eingetreten werden. Es bleibt daher vorerst beim Einkommen der Ehefrau, welches das Regionalgericht seinem Urteil zugrunde legt. 3.1.4. Mit der Berufung beanstandet der Ehemann die Annahme des Regionalge- richts, es resultiere bei ihm ein Überschuss von CHF 1'300.00, und dass dieser unter den Parteien hälftig aufgeteilt wird (act. A.1 S. 8 ff. Ziff. 5). Er argumentiert dabei mit den Verhältnissen während des Zusammenlebens (act. A.1 S. 10), um damit aufzuzeigen, dass schon während der Ehe ein Überschuss erzielt wurde – weil eine Sparquote grundsätzlich vom Überschuss abzuziehen sei. Er macht aber
18 / 25 nicht geltend, wann und wie er die Zahlen, mit welchen er das belegen will, dem Regionalgericht vorgetragen hat. Zwar hat er die Amortisationen einer Hypothek mit monatlich CHF 250.00, welche allerdings in der genannten Aufstellung nicht er- scheinen, in der Klagebegründung und der Replik erwähnt, aber nicht in Zusam- menhang mit der Berücksichtigung einer Sparquote (vgl. RG act. I./3. S. 5 Ziff. 7e und RG act. I./5. S. 4 f. Ziff. 12). Damit sind diese Behauptungen vermutungsweise neu und unzulässig. Ein Fehler des angefochtenen Urteils wird damit nicht aufge- zeigt. 3.1.5. Mit der Berufungsantwort macht die Ehefrau neu geltend, sie habe einen ge- sundheitlichen Zusammenbruch erlitten (act. A.2 S. 4 und act. C.3). Ob der Einwand des Ehemannes berechtigt ist, das sei ein unzulässiges Novum (act. A.3 S. 2 f.). kann offen gelassen werden, da die Ehefrau damit keine Erhöhung ihres Unterhalts begründet. Damit bleibt es bis und mit August 2020 beim nachehelichen Unterhalt von monat- lich CHF 2'270.00. Bei der Verrechnung der Nutzungsentschädigung für das ehe- mals eheliche Haus bleibt es, und auch die Indexklausel ist nicht angefochten. 3.2.Mit Noveneingabe vom 22. Februar 2021 reduziert die Ehefrau wie darge- stellt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf monatlich CHF 900.00 ab September 2020. Das stellt damit die obere Grenze für das heutige Urteil dar (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Wie bereits erwogen (E. 2.4.2), ist dieser reduzierte Antrag für die Zeit bis zum AHV-Alters des Ehemannes dessen Antrag auf Aufhebung des nachehelichen Unterhalts gegenüber zu stellen. In der Noveneingabe trägt die Ehefrau einerseits vor, sie habe ihre bisherige An- stellung "mit Glück und aufgrund von personellen Ausfällen" auf 100% aufstocken können und verdiene nun CHF 4'300.00 brutto. Anderseits habe der Sohn D._____ am 1. September 2020 ein Studium an der Hochschule St. Gallen begonnen, wel- ches sie wesentlich mitfinanzieren müsse, und die neue Wohnung nach dem Aus- laufen des Wohnrechtes in I._____ koste deutlich mehr. Sie errechnet ein Manko von rund CHF 900.00 (im Einzelnen act. A.6, insbesondere S. 4, und Belege act. C.11-23). Der Ehemann bestreitet die Zulässigkeit der neuen Behauptungen, mit Ausnahme des neuen Arbeitsvertrages und der entsprechenden Lohnabrechnung. Beim Einkommen sei ein 13. Monatslohn zu berücksichtigen, und auf den streitigen Überschussanteil verzichte die Ehefrau in der neuen Rechnung (im Einzelnen act. A.7, insbesondere S. 3 und S. 6). Diese Stellungnahme wurde der Ehefrau am 8. März 2021 zugestellt (act. D.16).
19 / 25 3.2.1. Im Berufungsverfahren sind Noven zulässig, wenn sie trotz zumutbarer Sorg- falt vor erster Instanz noch nicht vorgetragen werden konnten und zudem unverzüg- lich vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Das Erste trifft für sämtliche Vor- bringen der Ehefrau zu, da sie sich auf Vorgänge und Belege beruft, welche alle- samt aus den Jahren 2020 und 2021 datieren. Kritisch ist das "unverzüglich". Der Terminus findet sich auch in Art. 229 ZPO, wo dem Wortlaut nach (nur) in der Haupt- verhandlung vorgetragene Noven nach einem doppelten Schriftenwechsel resp. nach einem einfachen Schriftenwechsel und einer Instruktionsverhandlung mit freien Vorträgen der Parteien geregelt sind. Es besteht allerdings kein Zweifel, dass im ordentlichen erstinstanzlichen Verfahren auch später noch Noven zulässig sein können, und zwar bis zum Beginn der Urteilsberatung. Diskutiert wird, ob "ohne Verzug" bedeute, dass eine Partei nach dem Fall der Novenschranke bis zur Haupt- verhandlung zuwarten dürfe oder aber innert der zum Beispiel für das "letzte Wort" geltenden zehn Tage reagieren müsse (zusammengefasst und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung Miguel Sogo/Georg Naegeli, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, N 10a ff. zu Art. 229 ZPO). Im heute zu beurteilenden Fall ist das nicht einschlägig, da der Schriftenwechsel abgeschlossen war und das Kantonsgericht keine mündliche Verhandlung vorge- sehen hatte. In der Literatur wird das "unverzüglich" streng verstanden, und es wird in der Regel ein Handeln innert längstens zehn Tagen verlangt (Karl Spühler, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., Basel 2017, N 7 zu Art. 317 ZPO ["möglichst sofort ... binnen einer oder zwei Wochen"]; Nicolas Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire Romand zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2019, N 7 zu Art. 317 ZPO ["le plus vite" = so bald als möglich]; Thomas Alexander Steininger, in Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Dike-Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., Basel 2016, N 5 zu Art. 317 ZPO mit verschiedenen Verweisungen; Martin H. Sterchi, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur ZPO, Bern 2012, N 7 zu Art. 317 ZPO und N 17 zu Art. 229 ZPO). Danach sind sämtliche neu einge- reichten Urkunden der Ehefrau verspätet und grundsätzlich nicht zu beachten; nichts spricht allerdings dagegen, die vom Ehemann anerkannten (den neuen Ar- beitsvertrag und die Lohnabrechnung für Oktober 2020) zuzulassen. 3.2.2. Auszugehen ist von der Aufstellung der Ehefrau (act. A.6 S. 4). Die Kritik des Ehemannes am Grundbetrag ist berechtigt; wenn der Sohn in St. Gallen wohnt, rechtfertigt sich nur der Betrag von CHF 1'200.00 für eine Einzelperson. Die tatsäch- lichen Mietkosten sind nicht zu berücksichtigen, insoweit sie die Annahme im ange- fochtenen Urteil resp. das Zugeständnis des Ehemannes (CHF 1'200.00) überstei- gen. Die Krankenkasse ist wie vorstehend (E 3.1.2) mit CHF 350.00 einzusetzen. Bei den Bedarf deckender voller Erwerbstätigkeit ist kein Vorsorgeunterhalt mehr
20 / 25 gerechtfertigt. Das ergibt Korrekturen von CHF 150.00, CHF 230.00 und (vorbehält- lich ausreichenden Einkommens, dazu sogleich) CHF 250.00, also CHF 630.00. Nach der Aufstellung der Ehefrau reduzierte sich das Manko auf rund CHF 270.00 – würden auch die neu behaupteten höheren Mobilitätskosten noch gekürzt, würde kein Manko mehr vorliegen. Der Ehemann macht zusätzlich geltend, die Ehefrau unterstehe einem Gesamtarbeitsvertrag, welcher einen 13. Monatslohn vor- schreibe. Die Ehefrau bestreitet das nicht. Damit ist das monatliche Einkommen, welches die Ehefrau mit netto CHF 3'610.05 angibt, um einen Zwölftel oder CHF 300.00 zu erhöhen. Damit bleibt nach ihrer eigenen Aufstellung (Einkommen von CHF 3'910.00 und Bedarf von CHF 3'875.00) kein Manko mehr, das auszuglei- chen wäre. Der Ehemann verweist zutreffend darauf, dass sie in dieser mit ihrem Unterhaltsbegehren übereinstimmenden Aufstellung keinen Überschussanteil be- ansprucht, und das ist nach Art. 58 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 277 Abs. 1 ZPO verbindlich. Für die Zeit ab September 2020 ist daher kein nachehelicher Unterhalt zuzuspre- chen. 3.3.Mit zwei weiteren Eingaben vom 23. August ("vorsorgliche Noveneingabe") und vom 6. Oktober 2022 ("Noveneingabe") macht die Ehefrau neu geltend, "das Arbeitsverhältnis" sei ihr per 31. August 2022 gekündigt worden; sie legt dafür die Anmeldung der Arbeitslosigkeit, eine Aufstellung über ihre Bemühungen um eine neue Stelle und eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse ein (act. A.8 und A.10; act. C.24, C.25 und C.26). Die Ehefrau ersuchte das Gericht um Mitteilung, falls die neuen Behauptungen re- levant seien, damit sie Ergänzendes nachreichen könne (act. A.8). Dem war und ist nicht nachzukommen, weil es Sache der Parteien ist, ihre Angriffs- und Verteidi- gungsmittel zu nennen (Art. 55 Abs. 1 ZPO und Art. 277 Abs. 1 ZPO), wie der Ehe- frau auch sofort mitgeteilt wurde (act. D.19). Vorweg ist dazu zu bemerken, dass die Ehefrau ihr letztes Rechtsbegehren – nachehelicher Unterhalt von CHF 900.00 pro Monat – mit den Noveneingaben nicht änderte. Mehr zuzusprechen wäre daher auch ausgeschlossen, wenn ihr Bedarf aufgrund neuer und zulässig eingebrachter Behauptungen höher sein sollte. Der Ehemann macht geltend, die Noveneingabe(n) seien verspätet (act. A.9 und A.11) – zu Recht: Die Taggeldabrechnung für September 2022 datiert zwar vom 26. September 2022 und wurde dem Gericht am 6. Oktober 2022, also innert zehn Tagen eingereicht. Das massgebende Novum ist aber nicht diese Abrechnung, son- dern die Kündigung der Arbeitsstelle. Von diesem Moment an konnte und musste
21 / 25 die Ehefrau den neuen Umstand "ohne Verzug" dem Gericht mitteilen (dazu vorste- hend E. 3.2.1). Wann die Kündigung erfolgte, sagt die Ehefrau nicht. Mit Sicherheit liegt dieses Datum vor der Anmeldung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum am 8. August 2022 (dazu act. C.24), und auch diese wurde erst am 23. August 2022, also nach 15 Tagen, eingereicht (act. A.8). Auf die Behauptung, es sei ihr gekündigt worden, kann daher nicht eingetreten werden. Allerdings hätte es auch kaum viel geändert, wenn der Verlust der Arbeitsstelle rechtzeitig ins Verfahren eingebracht und damit berücksichtigt worden wäre. Wie bereits ausgeführt, wäre eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages um die letztmals verlangten CHF 900.00 aus prozessualen Gründen nicht in Frage gekommen. Min- destens merkwürdig, wenn nicht prozessual treuwidrig, ist der Umstand, dass die Ehefrau mit keinem Wort erwähnte, sie habe von der 100%-Stelle bei der im Ver- fahren bisher einzig bekannten Tankstelle zu einer Anstellung bei einem Unterneh- men für Car-Reisen gewechselt (dazu act. C.24 unten). Nur indirekt, aus der Ab- rechnung der Arbeitslosenkasse für September 2022, wird bekannt, dass sie dort monatlich CHF 4'750.00 brutto verdiente (act. C.26), also etwas mehr als die rund CHF 3'900.00 netto bzw. CHF 4'650.00 brutto zuvor (vgl. E. 3.2.2). Die Taggelder der Arbeitslosenversicherung liegen dank dieses höheren Lohnes unter Berücksich- tigung (das heisst: nach Abzug) der Ausbildungszulage für den Monat September 2022 bei rund CHF 3'550.00, also in der Grössenordnung des vorstehend ermittel- ten Bedarfs. Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind zeitlich limitiert, gemäss dem Beleg der Arbeitslosenkasse Syna auf 520 (Arbeits-)Tage oder in diesem Fall bis Ende August 2024 (act. C.26). Es ist denkbar, dass die Ehefrau bis dann keine neue Ar- beitsstelle gefunden hat. Sie macht dazu allerdings überhaupt keine Ausführungen. Die Aufstellung über Suchbemühungen im September 2022 wurden am 6. Oktober 2022 zwar "ohne Verzug" eingereicht. Ist der Verlust der (gegenüber Gericht und Gegenpartei verschwiegenen) Arbeitsstelle verspätet geltend gemacht worden und darum prozessual unbeachtlich, ist auch auf Suchbemühungen als Folge dieses Verlustes nicht einzugehen. Es kommt hinzu, dass die Ehefrau innert relativ kurzer Frist einerseits ihr Pensum bei der Tankstelle von 40% auf 100% aufstocken konnte und dann zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine andere, besser bezahlte Vollzeitstelle fand. Eine Arbeitslosigkeit während eines Monats wäre daher kaum ausreichend, um den Erfolg weiterer Suchbemühungen auszuschliessen. Es bleibt demnach dabei, dass für die Zukunft kein nachehelicher Unterhalt geschul- det ist.
22 / 25 4.1.Da das angefochtene Urteil geändert wird, sind die Kostenfolgen auch für das erstinstanzlichen Verfahren neu zu regeln (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Entscheid- gebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) von CHF 8'000.00 als einziger Punkt der Gerichts- kosten (Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO) ist nicht angefochten. Der wichtigste Streitpunkt in erster Instanz war der nacheheliche Unterhalt. Die von der Ehefrau verlangten CHF 2'400.00 bedeuteten für die betreffenden über zehn Jahre eine bedeutende Summe. Für die Zeit bis und mit August 2020 dringt sie damit zu rund 95% mehr oder weniger vollständig durch. Die Änderung der Klage auf nachehelichen Unterhalt auf nurmehr CHF 900.00 pro Monat ist formell ein Rückzug, was an sich dem Unterliegen gleich- kommt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Materiell beruht die Änderung aber auf einem äusse- ren Umstand, nämlich dass die Ehefrau ihr Arbeitspensum ausbauen konnte, was nach dem angefochtenen Urteil und den Erwägungen des Kantonsgerichts dazu nicht erwartet werden durfte. Damit ist der Umstand eher als eine Art Gegenstands- losigkeit zu behandeln, was ein Abweichen vom reinen Obsiegen und Unterliegen bei der Kostenverteilung erlaubt (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Wie sich herausgestellt hat, konnte die Ehefrau eine Vollzeitstelle finden. Für die Zeit des Verfahrens am Regionalgericht und noch bis ins Berufungsverfahren hinein konnte damit nicht ge- rechnet werden; aufgrund der neu bekannt gewordenen Umstände wäre für die Zu- kunft vielleicht anders zu entscheiden gewesen. Mit den nach wie vor (und neu bis zu ihrem eigenen AHV-Alter) verlangten CHF 900.00 unterliegt die Ehefrau. Ander- seits ging es vor Regionalgericht um eine Mehrzahl von Punkten wie Güterrecht, Vorsorge, Wohnrecht, bei denen ein klares Obsiegen und Unterliegen nicht auszu- machen ist. Ferner betraf der Streit Kinderbelange, wo das Obsiegen und Unterlie- gen praxisgemäss ein weniger erhebliches Gewicht hat, weil sich die Parteien nicht nur für eigene Interessen einsetzen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Alles in allem ist es gerechtfertigt und geboten, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Par- teien je zur Hälfte aufzuerlegen. Damit entfallen Parteientschädigungen (gesetzli- cher Terminus nach Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO; der vom Regionalgericht in seiner Erwägung 12.2 am Ende verwendete Begriff der "aussergerichtlichen" Entschädi- gung ist dem Prozessrecht seit dem 1. Januar 2011 nicht mehr bekannt). 4.2.Das Verfahren der Berufung war alles in allem weniger aufwändig als in ers- ter Instanz, aber nicht zuletzt der mehreren Noveneingaben wegen doch auch nicht besonders einfach. Die Entscheidgebühr ist auf CHF 6'000.00 anzusetzen (Art. 9 VGZ [BR 320.210]). Die Berufung drehte sich ausschliesslich um Finanzielles, in erster Linie um den nachehelichen Unterhalt. Streitig und zu beurteilen waren hier neben den vom Regionalgericht zugesprochenen CHF 2'270.00 im Monat (diese werden bestätigt, aber nur bis und mit August 2020) im Wesentlichen noch die mo- natlich CHF 900.00 gemäss der ersten Noveneingabe – wenn auch hier die Reduk-
23 / 25 tion materiell nicht als Unterliegen gewertet werden kann und die Aussichten des Ehemannes auf Streichung des nachehelichen Unterhalts jedenfalls zu Beginn der Berufung keineswegs allzu gut waren. Mit den CHF 900.00 monatlich unterliegt die Ehefrau vollständig, und das ist betragsmässig deutlich mehr als die Leistungen für die erste Phase. Auch mit ihren verschiedenen weiteren Anträgen für sich und für den Sohn D._____ dringt sie nicht durch. Dem Sohn D._____ selber Kosten aufzu- erlegen, ist nicht gerechtfertigt; offenkundig hat die Ehefrau und Mutter die entspre- chenden Aufwendungen veranlasst (Art. 108 ZPO). In Berücksichtigung aller dieser Umstände sind die Kosten des Kantonsgerichts zu zwei Dritteln der Ehefrau und zu einem Drittel dem Ehemann aufzuerlegen. Aus dieser Verlegung der Kosten ergibt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine Parteientschädigung von einem Drittel (2/3 minus 1/3; Art. 106 Abs. 2 und Art. 111 Abs. 2 ZPO). Seine Rechtsvertretung reichte am 3. Februar 2020 eine Honorarnote ein (act. G.4), welche am 30. März 2021 durch eine neue ersetzt (act. G.6) und am 6. Oktober 2022 ergänzt wurde (act. G.8). Beansprucht wird insgesamt eine Ent- schädigung für (32.5 + 2.75 =) 35.25 Stunden anwaltlicher Arbeit. Das kann als ein der Sache angemessener und für die Prozessführung erforderlicher Aufwand gelten (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV [BR 310.250]). Der Stundenansatz von CHF 270.00 resp. CHF 250.00 entspricht der eingereichten Honorarvereinbarung (act. G.1, verso), und ist von der Honorarverordnung gedeckt (Art. 3 Abs. 1 HV); Spesen sowie Mehr- wertsteuer geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die volle Parteientschädigung wäre damit CHF 10'496.90, ein Drittel ist CHF 3'499.00.
24 / 25 Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung von A._____ wird teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffer 6 und 11 des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Surselva vom 21. Mai 2019 werden aufgehoben. 2.A._____ wird verpflichtet, B._____ einen monatlichen, jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats zahlbaren Unterhaltsbeitrag von CHF 2'270.00 zu bezahlen. Diese Unterhaltspflicht dauert bis und mit August 2020. 3.Soweit A._____ mehr und anderes verlangt, wird seine Berufung abgewie- sen, soweit darauf eingetreten wird. 4.Die Anträge von B._____ werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 5.Die Kosten des regionalgerichtlichen Verfahrens von CHF 8'000.00 werden aus dem von A._____ in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss bezogen. B._____ wird verpflichtet, A._____ CHF 4'000.00 zu ersetzen. 6.Für das Verfahren in erster Instanz wird keine Parteientschädigung zuge- sprochen. 7.Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf CHF 6'000.00. Sie wird A._____ zu CHF 2'000.00 und B._____ zu CHF 4'000.00 auferlegt. Die gesamten Kosten werden aus dem von A._____ in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss bezogen. B._____ wird verpflichtet, A._____ CHF 4'000.00 zu ersetzen. 8.Für das Berufungsverfahren hat B._____ an A._____ eine Parteientschädi- gung von CHF 3'499.00 zu bezahlen (Spesen und Mehrwertsteuer darin in- begriffen). 9.Gegen diese, einen Streitwert von mindestens CHF 30'000.00 betreffende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs-
25 / 25 sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 10.Mitteilung an: