Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 30. Dezember 2020 (Mit Urteil 5A_78/2021 vom 02. Februar 2021 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Ent- scheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) ReferenzZK1 19 105 / 117 InstanzI. Zivilkammer BesetzungBrunner, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Wiher, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B._____ gegen C._____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. D._____ in Sachen E._____, geboren am E.2013 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. F. GegenstandWechsel des Aufenthaltsortes Anfechtungsobj. Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbün- den vom 20.06.2019, mitgeteilt am 27.06.2019 Mitteilung30. Dezember 2020
2 / 19 I. Sachverhalt A.E., geboren am _____ 2013, ist die gemeinsame Tochter von A. und C.. Die Eltern sind nicht verheiratet und leben seit November 2015 getrennt. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge über E. inne. B.Am 12. April 2016 erliess das Sozialzentrum H._____ im Auftrag der Kin- des- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (fortan KESB Stadt Zürich) einen Abklärungsbericht betreffend die Lebensverhältnisse von E.. Dies, nachdem bei der KESB Stadt Zürich eine Meldung durch C. eingegangen war. Laut diesem Bericht bestand zwischen A._____ und C._____ eine konflikt- trächtige Situation, welche eine Regelung für die Betreuung von E._____ verhin- dere und das Kindswohl mittelfristig gefährde. Es wurde den Eltern eine Mediation empfohlen und sowohl A._____ und C._____ erklärten sich zur Teilnahme bereit. C.Am 28. April 2016 schlossen A._____ und C._____ eine Betreuungsverein- barung ab. Sie einigten sich darauf, dass E._____ jeweils ab Dienstagnachmittag bis Freitagmorgen von C._____ und in der übrigen Zeit von A._____ betreut wer- de, wobei E._____ jeweils Dienstag, Mittwoch und Freitag eine Krippe besuche. D.Mit Beschluss vom 7. Juni 2016 errichtete die KESB Stadt Zürich für E._____ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Dies, nachdem es zwischen A._____ und C._____ erneut zu Auseinandersetzungen gekommen war. Mit der Führung der Beistandschaft wurde I._____ betraut. Sie erhielt insbe- sondere den Auftrag, den persönlichen Verkehr zu koordinieren und bei Proble- men im Zusammenhang mit der Umsetzung der Betreuung zwischen den Eltern zu vermitteln. E.Am 20. Juli 2017 fand ein Gespräch zwischen A._____ und C._____ in den Räumlichkeiten der KESB Stadt Zürich statt. Am Gespräch nahm auch die Bei- ständin von E., I., teil. In dem Gespräch ging es darum, eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern abzuschliessen. C._____ war Vater von Zwillingen geworden, A._____ arbeitete 100 % und wohnte in der Nähe von C.. Es wurde neu vereinbart, dass E. jeweils von Montag bis Mitt- wochmorgen betreut, wobei sie sie direkt in den Kindergarten zu bringen habe. Dort werde sie dann von C._____ abgeholt, welcher sie jeweils von Mittwoch- abend bis Montagmorgen betreue und montags direkt in den Kindergarten zu bringen habe. F.Am 25. Juni 2018 wurde eine neue Betreuungsvereinbarung zwischen A._____ und C._____ abgeschlossen. Neu sollte E._____ jeweils von Montag und
3 / 19 Dienstag ganztägig von ihrer Mutter und Mittwoch und Donnerstags ganztägig von ihrem Vater betreut werden. Freitag, Samstag und Sonntag sollte E._____ jeweils alternierend bei einem Elternteil verbringen. Dies entsprach einer Aufteilung der Betreuung zu 50 % pro Elternteil. G.Am 13. Mai 2019 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden (nachfolgend KESB Nordbünden) eine Gefährdungsmeldung von C._____ ein. Er meldete der KESB Nordbünden, dass A._____ mit E._____ nach J., GR, gezogen sei. Dies, ohne mit ihm Rücksprache zu nehmen. A. habe E._____ sodann im Kindergarten in J._____ angemeldet. H.Mit Schreiben vom 17. Mai 2019 wandte sich die KESB Stadt Zürich an die KESB Nordbünden. C._____ habe die alleinige Obhut sowie das alleinige Sorge- recht über E._____ beantragt. Dies habe er damit begründet, dass das Kindes- wohl von E._____ durch den abrupten Wohnsitzwechsel ihrer Mutter gefährdet sei. Da E._____ nun in J._____ wohnhaft sei und bei der KESB Stadt Zürich kein Verfahren offen sei, sei die KESB Nordbünden für weitere Abklärungen zuständig. I.Die KESB Nordbünden erklärte sich daraufhin für örtlich zuständig und eröffnete ein Abklärungsverfahren. Dies wurde A._____ sowie C._____ mit Schreiben vom 22. Mai 2019 mitgeteilt. J.Am 24. Mai 2019 fand eine Besprechung mit A._____ in den Räumlichkei- ten der KESB Nordbünden statt, wobei sich letztere wie folgt äusserte: E._____ und sie würden momentan bei ihrem neuen Partner in K._____ wohnen, sie fahre E._____ jeweils nach J._____ in den Kindergarten. Dies, bis ihre Wohnung in J._____ fertig renoviert worden sei. A._____ berichtete, dass sie sich als Fleisch- veredlerin selbstständig machen wolle. Dies sei alles bereits aufgegleist. Sie sei ursprünglich gelernte Metzgerin und könne den Kundenstamm ihres Vaters über- nehmen, welcher eine Metzgerei im L._____ habe. Produzieren könne sie ihre Produkte in der Küche des ehemaligen Restaurant M._____ in J.. Diese befinde sich im gleichen Gebäude wie ihre zukünftige Wohnung. Bezüglich der Arbeitszeiten sei sie flexibel und könne diese der Betreuung von E. anpas- sen. K.Am 28. Mai 2019 fand eine Besprechung mit C._____ in den Räumlichkei- ten der KESB Nordbünden statt. Er berichtete, dass er sein Arbeitspensum auf 70 % verringert habe, um E._____ besser betreuen zu könne. Seine pensionierte Mutter wohne seit März 2019 bei ihm, sie unterstütze ihn bei der Kinderbetreuung.
4 / 19 L.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2019, gleichentags mitge- teilt, ordnete die KESB Nordbünden eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 314a bis ZGB für eine Vertretung im Verfahren betreffend Regelung der elterlichen Sorge für E._____ an. Mit der Mandatsführung wurde Rechtsanwältin lic. iur. F._____ betraut. M.Am 20. Juni 2019 hörte die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden A._____ und C._____ gemeinsam betreffend die Regelung der Obhut und des persönlichen Verkehrs an. Rechtsanwältin lic. iur. F._____ war ebenfalls anwe- send sowie Rechtsanwältin lic. iur. D., welche die Interessen von C. vertrat. Ziel der Anhörung war, dass die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden einen Entscheid bezüglich Obhut sowie Kontakt zum anderen Elternteil fällt, allen- falls vorsorglich. In der Anhörung hielt C._____ an seinem Begehren fest, die al- leinige Obhut über E._____ innezuhaben, sodass sie wieder zu ihm nach N._____ komme und dort auch eingeschult werde. A._____ hingegen beantragte die allei- nige Obhut über E., mit einem Besuchsrecht des Vaters, allerdings nur be- gleitet, so lange bis geklärt sei, weshalb es E. schlecht gehe, wenn sie vom Vater zu ihr zurückkomme. N.Mit Entscheid vom 20. Juni 2019, mitgeteilt am 27. Juni 2019, beschloss die Kollegialbehörde der KESB Nordbünden, was folgt:
5 / 19 gen, persönlichen Gegenstände von E._____ auszuhändigen (Art. 307 Abs. 3 ZGB). b. Die Nichtbefolgung dieser Weisung kann zu einer strafrechtlichen Ver- urteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB) führen, was mit Busse bis zu CHF 10'000.00 bestraft werden kann. c. Bei Verweigerung der Übergabe des Kindes in die Obhut des Vaters wird die zwangsweise Durchsetzung mittels Beizug polizeilicher Hilfe unter Kostenfolge ausdrücklich vorbehalten. 3. Die Festsetzung und Auferlegung der Kosten im vorliegenden Verfahren erfolgt mit separatem Kostenentscheid. 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) O.In der Zeit vom 27. Juni bis 11. Juli 2019 gingen diverse Schreiben von Be- kannten von A._____ bei der KESB Nordbünden ein. Diese richteten sich alle an das zuständige Behördenmitglied und nahmen Bezug auf den am 20. Juni 2019 ergangenen Entscheid der Kollegialbehörde der KESB Nordbünden. P.Mit Eingabe vom 2. Juli 2019 stellte A._____ im Hinblick auf die noch einzu- reichende Beschwerde folgendes superprovisorisches Rechtsbegehren (ZK1 19 105):
6 / 19 R.Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 erfolgte eine Klarstellung der am 3. Juli 2019 ergangenen Verfügung in dem Sinne, dass nach bereits erfolgter Übergabe des Kindes an den Vater ein erneuter kurzfristiger Aufenthaltswechsel zu vermei- den sei und bis zum Erlass eines anderslautenden Entscheides dem Entscheid der KESB Nordbünden nachzuleben sei. S.Gegen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 20. Juni 2019, mitgeteilt am 27. Juni 2019, erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) am 18. Juli 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und stellte die folgenden Begehren (ZK1 19 117): 1.Ziffer III. 1. und 2. des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. 2.Dem Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes E._____ nach J._____ sei zuzustimmen. 3.Das Kind E._____ sei unter die Obhut der Beschwerdeführerin und Mutter zu stellen. 4.C._____ sei folgendes Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen: 4.1. er sei berechtigt, das Kind an zwei Wochenenden pro Monat auf sei- ne Kosten zu sich auf Besuch zu nehmen; 4.2. er sei berechtigt, jährlich 4 Wochen während den Schulferien die Tochter zu sich zu nehmen: 4.3. betreffend Fest- und Feiertage sei zwischen den Eltern eine alternie- rende Regelung zu treffen, wobei wie bisher das Kind den 24. De- zember beim Vater und den Weihnachtstag bei der Mutter verbringt. 5.Im Sinne der anbegehrten vorsorglichen Massnahme sei die Obhut für die Verfahrensdauer der Beschwerdeführerin zuzuweisen bzw. der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 6.Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädi- gungsfolge. T.Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2019 führte die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin F., aus, dass es für das Wohl von E. zentral sei, dass sie beide Elternteile regelmässig sehe. Zwar würde durch die Distanz der Wohnor- te der Eltern eine alternierende Obhut verunmöglicht, es sei aber wichtig, dass gerade in der Übergangsphase zur alleinigen Obhut eines Elternteils viel Kontakt zum anderen Elternteil bestehe. Eine grosszügige Besuchs- und Ferienrechtsre- gelung sei daher, unabhängig davon, welchem Elternteil die alleinige Obhut zu- stehe, unabdingbar. Die Kindesvertreterin nimmt zudem zu verschiedenen Vor- würfen Stellung, welche von beiden Parteien vorgebracht wurden. U.Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2019 stellte die KESB Nordbünden unter Verweisung auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten das Begehren, die Beschwerde abzuweisen.
7 / 19 V.Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2019 stellte C._____ (fortan Be- schwerdegegner) folgende Begehren: 1.Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2.Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nordbünden, Gäuggelistrasse 1, Postfach 357, 7001 Chur vom 20. Juni 2019 sei zu bestätigen. 3.Die aufschiebende Wirkung nach Art. 315 Abs. 5 lit. B ZPO sei nicht zu gewähren. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerde- führerin. W.Mit Replik vom 28. August 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 18. Juli 2019 fest und bemühte sich um einige Richtigstellungen der Vorbringungen des Beschwerdegegners. So treffe es nicht zu, dass E._____ vom Beschwerdegegner persönlich betreut werde. Die- ser würde das Kind jeweils nur morgens sehen, da er nachmittags und abends arbeite. Zudem habe der Beschwerdegegner nicht offengelegt, dass ein geplanter Umzug in eine grössere Wohnung mit einem Schulwechsel von E._____ verbun- den sei. Dass E._____ nun in Zürich eingeschult werde und sich beim Vater auf- halte, sei sachlich nicht begründet und sei einzig so zustande gekommen, weil die Verfügung des Präsidenten der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubün- den 24 Stunden zu spät gekommen sei. Es sei zudem auf eine Stellungnahme der Beiständin zu verzichten, da diese ohnehin Partei für den Beschwerdegegner er- greifen würde. Zudem sei auf die Einholung eines Gutachtens der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich zu verzichten. Eine Begutachtung E._____ könne durch Dr. med. O., K., erfolgen, welcher das Kind bereits kenne. X.Mit Duplik vom 30. September 2019 hielt der Beschwerdegegner an seinem Rechtsbegehren vom 22. August 2019 fest und bestritt die Richtigkeit der Aus- führungen in der Replik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Betreuung E._____ durch den Vater. Dieser betreue seine Tochter wann immer möglich selbst. Wenn er bei der Arbeit sei, würde die Grossmutter von E._____ die Be- treuung übernehmen. Diese habe ein sehr gutes Verhältnis zu ihrer Enkelin, kön- ne sich gut auf Deutsch verständigen und habe ein grosses soziales Netzwerk in Zürich aufbauen können. Eine Begutachtung E._____ durch Dr. med. O._____ lehne der Beschwerdegegner ab, da es sich bei diesem um einen Familienfreund der Beschwerdeführerin handle. Y. Am 18. Januar 2020 verfasste die Beiständin P._____ gestützt auf einen Besuch am 14. Januar 2020 in der Wohnung des Beschwerdegegners einen Be- richt zu dessen aktueller Wohn- und Betreuungssituation. Die Beiständin berichte-
8 / 19 te, dass E._____ ein eigenes Zimmer habe, welches sie mit ihrem Halbbruder tei- len würde, wenn dieser den Beschwerdegegner besuche. E._____ werde jeweils vom Beschwerdegegner oder dessen Mutter betreut. Nach Einschätzungen der Beiständin sei E._____ beim Beschwerdegegner gut aufgehoben und betreut. Z.Mit Schreiben vom 4. Februar 2020 nahm die Kindesvertreterin zum Bericht der Beiständin vom 18. Januar 2020 wie folgt Stellung: ihre eigene Einschätzung der Wohn- und Betreuungssituation bezüglich den Beschwerdegegner decke sich zwar mit den Einschätzungen der Beiständin, sie hätte es jedoch als zielführender erachtet, wenn die Einschätzung durch eine bis dato unbekannte Person durchge- führt worden wäre. Dies hätte nach Einschätzung der Kindesvertreterin die Akzep- tanz der Beschwerdeführerin gegenüber dem Bericht erhöhen können. AA.Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 nahm die Beschwerdeführerin zum Be- richt der Beiständin vom 18. Januar 2020 wie folgt Stellung: Der Bericht sei nicht objektiv und eine Gefälligkeit an den Beschwerdegegner. Die Beschwerdeführerin beantrage deshalb, dass der Bericht aus dem Recht zu weisen sei. BB.Mit Eingaben vom 10. Februar 2020 sowie vom 21. Februar 2020 reichte die Beschwerdeführerin sieben Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt Zürich-Limmat mit dem Begehren ein, diese zu den Verfahrensakten zu nehmen. Dies, nachdem der Beschwerdegegner mehrere Bekannte der Beschwerdeführe- rin aufgrund deren Schreiben an die KESB Nordbünden wegen übler Nachrede angezeigt hatte. CC.Am 20. Februar 2020 führte die Kindesvertreterin, F., ein Gespräch mit E., zu welchem sie mit Eingabe vom 9. März 2020 wie folgt Stellung nahm: E._____ sei durch die momentane Situation und die daraus folgende Unsi- cherheit belastet. E._____ nehme den Streit zwischen ihren Eltern war und dies würde sie bedrücken. Sie habe ein enges Verhältnis zu beiden Elternteilen und würde sich wünschen, dass ihre Eltern am gleichen Ort wohnen würden, damit sie ihre Mutter öfters sehen könne. Es sei wichtig, sobald wie möglich eine klare Si- tuation zu schaffen. DD. Mit Noveneingabe vom 23. September 2020 informierte der Beschwerde- gegner das Kantonsgericht von Graubünden darüber, dass er am 14. Juli 2020 beim Friedensrichteramt der Kreise 4 und 5 in Zürich eine Klage betreffend Rege- lung der Obhut und des Kinderunterhalts eingereicht habe und am 1. Oktober 2020 die Friedensrichterverhandlung stattfinde. Er gehe daher davon aus, dass das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde.
9 / 19 EE.Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, im angefochtenen Ent- scheid sowie in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Vorliegend ist ein Entscheid der KESB Nordbünden angefochten, welcher sich auf die Bestimmungen des Kindesrechts stützt (Art. 301a ZGB). Die Zustän- digkeit der KESB ergibt sich bei unverheirateten Eltern aus Art. 298b und 298d ZGB. Für das Verfahren kommen gleich wie beim Erlass von Kindesschutzmass- nahmen die Art. 314 ff. ZGB zur Anwendung, wobei aufgrund des Verweises in Art. 314 Abs. 1 ZGB auch die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwach- senenschutzbehörde (Art. 443 ff. ZGB) sinngemäss anwendbar sind. Gemäss Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Beschwerdeinstanz. Wie der Eingabe des Be- schwerdegegners vom 23. September 2020 zu entnehmen ist, hat er während hängigem Beschwerdeverfahren eine Klage betreffend die Regelung der Obhut und des Kindesunterhalts anhängig gemacht. Entgegen der Ansicht des Be- schwerdegegners führt dies nicht dazu, dass das Beschwerdeverfahren abzu- schreiben wäre. Mit dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheides durch die KESB Nordbünden wurde auch die Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde fixiert. Nach dem Erlass des erstinstanzlichen Entscheids eingetretene Umstände, die allenfalls die Zuständigkeit der KESB Nordbünden beeinflussen, vermögen an der einmal gegebenen Zuständigkeit der Rechtsmittelbehörde nichts mehr zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_995/2017 vom 13. Juli 2018, E. 3.4). Die Zu- ständigkeit verbleibt somit beim Kantonsgericht von Graubünden. 1.2.Mit ihrer Eingabe vom 2. Juli 2019 hat die Mutter die Erhebung einer Be- schwerde gegen den Entscheid der KESB Nordbünden angekündigt und zugleich den superprovisorischen Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Be- schwerdeverfahrens beantragt. Mit der anschliessenden Beschwerde hat sie die entsprechenden Anträge wiederholt und zusätzlich um Wiedererteilung der auf- schiebenden Wirkung ersucht. Sowohl der Erlass vorsorglicher Massnahmen als auch der Entscheid über die aufschiebende Wirkung lag in der Kompetenz des Vorsitzenden (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000] sowie Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.100]), welcher mit seinem Schreiben vom 9. Juli 2019 die Anträge
10 / 19 vom 2. Juli 2019 denn auch sinngemäss (vorläufig) abgelehnt hat. Diese in einem früheren Verfahrensstadium erfolgte Beurteilung stand im Einklang mit den Grundsätzen, welche das Bundesgericht zur Frage der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels betreffend Wechsel des Aufenthaltsortes beziehungsweise Obhut entwickelt hat (vgl. BGE 144 III 469 E. 4.2.1) und mangels konkreter An- haltspunkte für eine unmittelbare Gefährdung des Kindes bei einem Verbleib unter der Obhut des Vaters bestand kein Anlass, darauf zurückzukommen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache werden die betreffenden Anträge wie auch der mit der Beschwerde gestellte Verfahrensantrag (Ziff. 5 der Rechtsbegehren) gegen- standslos, was formell zu deren Abschreibung führt. 1.3.Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Gemäss Art. 450 Abs. 3 ZGB ist die Be- schwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen, wo- bei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenen- schutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006 BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7085 [zit. Botschaft]; Lorenz Droese/Daniel Steck, in: Geiser/Foutoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 42 zu Art. 450 ZGB). Am 18. Juli 2019 (Datum Poststempel) liess die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der KESB Nordbünden frist- und formgerecht Beschwerde einreichen. 1.4.Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der Anordnung der KESB direkt betroffenen Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter von E._____ durch den behördlichen Entscheid über den Wechsel des Aufenthaltsorts ihrer Tochter unmittelbar betroffen und daher zur Anfechtung legitimiert. 1.5.Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenen- schutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts Anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Im angefochtenen Entscheid hat die KESB Nordbünden die auf- schiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen. Dies, um die Ungewissheit für E._____ bezüglich ihrer Lebenssituation zu beseitigen und klare Verhältnisse zu schaffen, auch für den Fall einer allfälligen Beschwerde. Das Kantonsgericht von Graubünden hatte keinen Grund, darauf zurückzukommen (vgl. vorstehend E. 1.2.). 2.1.Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom
11 / 19 Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das EGzZGB eine Regelung enthalten, sind die ZPO sowie die entsprechenden kan- tonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechtsmittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. 2.2.Zu beachten sind im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 433 ff. ZGB), soweit das Gesetz zu den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschrif- ten enthält (Lorenz Droese/Daniel Steck, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich auch für die in Art. 446 ZGB verankerte Untersuchungs- und Offizial- maxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrens- grundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachse- nenschutzbehörde und erstreckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Pro- zesses auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Chri- stoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Er- wachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Da- niel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler, FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). 2.3.Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverlet- zungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt werden. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, weshalb das erstinstanzliche Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, S. 7085; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kommentar, Zürich 2010, N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.1.Die Beschwerdeführerin ficht mit ihrer Beschwerde Ziffer 1 und 2 des Ent- scheides der KESB Nordbünden an. Sie beantragt, dass dem Wechsel des Auf- enthaltsortes von E._____ zuzustimmen und E._____ unter ihre Obhut zu stellen sei. Dem Vater sei ein Besuchsrecht einzuräumen. Dies ist im Folgenden zu prü- fen. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass die Vorinstanz die Verhältnisse nicht genügend abgeklärt habe. Die KESB Nordbünden wolle die Beschwerdeführerin mit ihrem Entscheid sanktionieren, das Wohl von E._____ sei dabei ausser Acht gelassen worden. Der Entscheid der KESB Nordbünden sei
12 / 19 ohne Begründung gefällt und "mit aller Härte" durchgesetzt worden, auch unter der Androhung von Busse und polizeilichem Vollzug des Entscheides. 3.2.2. Der Beschwerdegegner sei seit längerem durch aggressives und egoisti- sches Verhalten aufgefallen. Die Beschwerdeführerin versucht dies mit zahlrei- chen Schreiben von Freunden und Bekannten ihrerseits zu belegen. Der Be- schwerdegegner habe zudem Strafanzeige gegen Freunde und Bekannte der Be- schwerdeführerin eingereicht. In den entsprechenden Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im Februar 2020 allerdings entsprechende Nichtanhandnahmeverfügungen erlassen. 3.2.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich E._____ nach Besuchen beim Vater auffällig verhalte, was sich nicht erst seit dem Umzug nach J., sondern schon vorher abgezeichnet habe. Dies zeige, dass der Beschwerdegeg- ner einen negativen Einfluss auf die Entwicklung von E. habe, insbesonde- re, da der Beschwerdegegner die Konflikte zwischen der Beschwerdeführerin und ihm von E._____ nicht fernhalten würde. Das auffällige Verhalten von E._____ sei nach Kontakt mit dem Beschwerdegegner so stark, dass die Beschwerdeführerin deshalb auch schon einen Kindes- und Jugendpsychiater aufgesucht habe. 3.2.4. Die Wohnverhältnisse des Beschwerdegegners seien ungenügend. Der Beschwerdegegner wohne mit E._____ in einer 3-Zimmer-Wohnung. Da er alter- nierende Obhut über seine drei weiteren Kinder innehabe, würden diese jeweils die Hälfte der Woche ebenfalls bei ihm wohnen. Hinzu komme die Mutter des Be- schwerdegegners, welche ebenfalls in der 3-Zimmer-Wohnung lebe. Zudem plane der Beschwerdegegner seit längerem einen Wohnungswechsel innerhalb von Zürich, welcher jedoch zu einem Schulwechsel für E._____ führen würde. Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dass E._____ dann ebenfalls aus ihrem gewohn- ten Umfeld herausgerissen werden würde. 3.2.5. Das 70%-Pensum des Beschwerdegegners lasse eine Betreuung von E._____ nicht zu. Die Mutter des Beschwerdegegners sei keine genügende Un- terstützung bei der Betreuung von E., da sie nicht über genügend Deutsch- kenntnisse verfüge. 3.2.6. Die Möglichkeit der persönlichen Betreuung, das familiäre und soziale Um- feld, die Wohnsituation und die wirtschaftlichen Verhältnisse, aber insbesondere die "persönlichen und charakterlichen Eigenschaften" der Beschwerdeführerin würden für eine Unterstellung von E. unter die Obhut ihrer Mutter sprechen. Die Beschwerdeführerin führt aus, dass sie durch ihre selbstständige Tätigkeit ihre
13 / 19 Arbeitszeiten flexibel einteilen und so eine Betreuung ihrer Tochter neben den Schulbesuchen sicherstellen könne. Sie könne zudem auf Unterstützung durch ihre Mutter, ihre Schwester und ihren Partner abstellen. 3.3.Gemäss Art. 301a Abs. 2 lit. b ZGB kann die Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde einem Wechsel des Aufenthaltsortes zustimmen, wenn dies erheb- liche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat. Hauptregelungsziel dieser Norm ist die Förderung der Einigung, wenn ein Elternteil einen Umzug plant. Scheitert diese Einigung, soll die Behörde entscheiden, ob der Umzug des Kindes in dessen Wohl liegt (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Basel 2018, N 2 f. zu Art. 301a ZGB). Wurde das Kind vor dem Wegzug des einen Elternteils von beiden Eltern- teilen zu gleichen Teilen betreut (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kin- deswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl des Kindes zu sorgen, ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Für die Beurteilung sind sodann die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Darunter fallen das familiäre und wirtschaftliche Umfeld, die Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschu- lung, Wohn- und Schulumgebung, Freundeskreis, gesundheitliche Bedürfnisse und weitere (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier, a.a.O., N 14 zu Art. 301a ZGB mit Hinweisen auf 142 III 502; 142 III 481 E 2.7; 142 III 498 E. 4.4). E._____ wurde vor dem Wegzug der Beschwerdeführerin im Rahmen alternieren- der Obhut von beiden Elternteilen betreut. Beide Elternteile sind willens, E._____ hauptsächlich zu betreuen. Gemäss Berichten beider Elternteile, der Beiständin von E._____ sowie der Kindesvertreterin hat E._____ eine enge Bindung zu bei- den Eltern. E._____ äusserte sich in Gesprächen mit der Kindesvertreterin dahin- gehend, dass es ihr am liebsten wäre, wenn sie bei beiden Elternteilen wohnen könne. Sie hängt an beiden Elternteilen und wünscht sich weiterhin engen Kontakt mit beiden. E._____ geniesst sowohl bei der Beschwerdeführerin als auch beim Beschwerdegegner stabile familiäre Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin bemängelt mehrfach die ihrer Ansicht nach ungenügenden Wohnverhältnisse des Beschwerdegegners. Aus dem vom Kantonsgericht von Graubünden angeordne- ten Bericht der Beiständin geht hervor, dass alle Kinder sowie die Grossmutter ausreichend Platz in der Wohnung zur Verfügung haben. Die Beschwerdeführerin machte bereits im Vornherein geltend, dass auf einen solchen Bericht durch die Beiständin zu verzichten sei, da diese Partei für den Beschwerdegegner ergreifen würde. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Der Beschwerdeführerin steht es bei
14 / 19 solchen Bedenken jederzeit frei, mit einem Antrag auf Mandatsträgerwechsel gemäss Art. 423 Abs. 2 ZGB an die KESB zu gelangen. Ein solcher ist weder in den Akten der Vorinstanz noch in den beim Kantonsgericht von Graubünden ein- gereichten Anträgen ersichtlich. Auf den Bericht ist somit abzustellen, zumal nicht ersichtlich ist, dass die dortigen Feststellungen unzutreffend wären. Die Beschwerdeführerin macht mit mehreren Eingaben geltend, dass der Be- schwerdegegner nicht in der Lage sei, sich adäquat um E._____ zu kümmern. Sie belegt dies unter anderem mit diversen Schreiben von Freunden und Bekannten. Diese Schreiben können allerdings lediglich als Gefälligkeitsschreiben zugunsten der Beschwerdeführerin verstanden werden, da diese ausnahmslos von Bekann- ten und Freunden ihrerseits und mit sehr ähnlichem Inhalt verfasst wurden. Sie fallen nicht unter die Auflistung vor Gericht zulässiger Beweismittel und haben somit keinerlei rechtliche Relevanz. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die Erstellung eines Gutachtens, welches sowohl ihre als auch die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners untersuchen würde, ab- lehnt, hat das Gericht keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner tatsächlich nicht in der Lage sei, sich adäquat um seine Tochter kümmern zu kön- nen. Betreffend die Betreuung von E._____ machen sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner geltend, ihre jeweiligen Arbeitszeiten der Betreuung von E._____ anpassen zu können. Beide Elternteile sind neben persönlicher Be- treuung auf Fremdbetreuung angewiesen. Während der Beschwerdegegner seit Beginn dieses Jahres zu 70% fest angestellt ist, geht die Beschwerdeführerin ei- ner selbstständigen Tätigkeit nach. Selbstständige Tätigkeiten sind oft mit einem hohen Arbeitseinsatz verbunden, welcher in der Regel schwer einschätzbar ist. Aus den bereitgestellten Akten der Vorinstanz sowie den Anträgen des Beschwer- degegners geht hervor, dass E._____ eine enge Beziehung zu ihren Halbge- schwistern, insbesondere zu ihrem Halbbruder hat. Die drei Halbgeschwister ver- bringen jeweils die Hälfte der Woche in der Wohnung des Beschwerdegegners. Diese dem Kindeswohl zuträgliche Beziehung zu den Halbgeschwistern spricht für einen Verbleib von E._____ bei ihrem Vater. Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners habe er in Zukunft die Möglich- keit, eine 5.5-Zimmer-Wohnung zu beziehen. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, dass dies mit einem Schulwechsel von E._____ verbunden sei, was der Be- schwerdegegner nicht offenlegen würde. Doch selbst wenn ein solcher Schul- wechsel für E._____ in Zukunft anstehen würde, ist dies nur einer von mehreren Faktoren. Es ist unbestritten, dass E._____ auch bei der Beschwerdeführerin gut
15 / 19 aufgehoben wäre. Jedoch spricht die enge Beziehung E._____ zu ihren Halbge- schwistern und zur Grossmutter, das kleinere Arbeitspensum des Beschwerde- gegners sowie die bisherige Betreuung durch den Beschwerdegegner dafür, dass es in E._____ Interesse liegt, weiterhin beim Beschwerdegegner zu wohnen. Auch das höhere Arbeitspensum der Beschwerdeführerin und der damit verbundene höhere Bedarf an Fremdbetreuung sprechen für eine Hauptbetreuung durch den Beschwerdegegner. Unter Beachtung all dieser Faktoren erscheint die alleinige Obhut des Beschwer- degegners im wohlverstandenen Interesse von E.. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.4.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die KESB Nordbünden ihr eine Unge- horsamsstrafe gemäss Art. 229 StGB angedroht habe, sofern sie die Weisung, E. innert einer angegebenen Frist dem Vater zurückzubringen, nicht befol- ge. An der der Beurteilung dieser Frage besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr, nachdem die Beschwerdeführerin die Weisung der KESB Nordbünden befolgt hat. 4.1.Bei Abweisung der Beschwerde wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 2'500.00 festzusetzen. Gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO sind die Kosten für die Vertretung des Kindes Teil der Gerichtskosten. Die Kindesvertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. F., macht mit Honorarnote vom 21. April 2020 (vgl. act. G.4 ZK1 19 105) einen Aufwand von insgesamt 23.72 Stunden geltend, was bei einem Stundenan- satz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 5'196.70 (inkl. Auslagen von CHF 81.15 und MwSt.) entspricht. Somit belaufen sich die Gerichtskosten total auf CHF 7'696.70. 4.2.Aus den eingereichten Unterlagen in Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ergibt sich, dass die Beschwerde- führerin nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung der Kosten verfügt. Gemäss Art. 63 Abs. 3 EGzZGB verleiben die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschliesslich jene der Kindesvertretung somit beim Kanton Graubünden. 5.1.Mit Honorarnote vom 25. Mai 2020 machte die Rechtsvertreterin des Be- schwerdegegners, Rechtsanwältin lic. iur. D., für das Beschwerdeverfahren (ZK1 19 117) und das Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahme (ZK1 19 105) einen Aufwand von insgesamt 34 Stunden geltend (act. G.3), was bei ei-
16 / 19 nem Stundenansatz von CHF 200.00 einem Honorar von CHF 7'424.20 (inkl. Aus- lagen von CHF 93.40 und MwSt.) entspricht. Der geltend gemachte Aufwand wird entschädigt, sofern er angemessen und für die Prozessführung erforderlich war (Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Honorarverordnung [HV, BR 310.250]). Im Zusammen- hang mit der unentgeltlichen Rechtspflege ist zu beachten, dass entschädigungs- pflichtig nur jener Aufwand ist, welcher im Zusammenhang mit einer sachkundi- gen, engagierten und effektiven Wahrnehmung der Parteiinteressen notwendig, nützlich und verhältnismässig ist, unter Einschluss der Mehrwertsteuer und der tatsächlichen Auslagen. Ausgeschlossen ist die Vergütung von unnützen, über- flüssigen oder aussichtlosen Rechtsvorkehren (vgl. zum Ganzen Alfred Bühler, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. I, Bern 2012, N 20 zu Art. 122 ZPO mit zahlreichen weiteren Hinweisen auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung und Lehre). Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Vielmehr erscheint der von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners ausge- wiesene Aufwand als angemessen Die Beschwerdeführerin ist daher zu verpflich- ten, dem Beschwerdegegner eine aussergerichtliche Entschädigung von CHF 7'424.20 (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5.2.Der Vorsitzende der I. Zivilkammer bewilligte dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom heutigen Tag die unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 19 110). Da der Beschwerdegegner mit allen Anträgen obsiegt, hat er keine Prozesskosten zu tragen und enthält eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdeführerin zu- gesprochen (soeben vorstehende E. 5.1). Nichtsdestotrotz muss vorliegend die Entschädigung, welche seiner Rechtsvertreterin aufgrund der Bewilligung der un- entgeltlichen Rechtspflege zusteht, festgesetzt werden, da ein Rechtsbeistand auch bei Obsiegen der unentgeltlich prozessführenden Partei durch den Kanton angemessen zu entschädigen ist, falls die der Gegenpartei auferlegte Parteien- tschädigung nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist (Art. 122 Abs.2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Frank Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Auflage, Zürich 2016, N 11 zu Art. 122 ZPO). Ausge- hend von dem auch der Parteientschädigung zugrundeliegenden Zeitaufwand von 34 Stunden und einem Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 HV) ergibt sich ein Honoraranspruch von CHF 6'800.00. Hinzu treten die Barauslagen von CHF 93.40 sowie die Mehrwertsteuern von CHF 530.80 (7.7 % MwSt. von CHF 6'800.00). Die im Falle der Uneineinbringlichkeit aus der Gerichtskasse zu leistende Entschädi- gung ist damit auf CHF 7'424.20 inklusive Spesen und Mehrwertsteuer festzuset-
17 / 19 zen (act. G.3). Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 5.3. Mit Verfügung vom heutigen Tag heisst der Vorsitzende der I. Zivilkammer das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gut und setzt Rechtsanwalt B._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter ein (ZK1 19 106). Die Kosten ihrer Rechtsvertretung gehen somit nach Massgabe von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO zulasten des Kantons Graubünden und sind aus der Ge- richtskasse zu bezahlen (Art. 12 Abs. 3 EGzZPO). Vorbehalten bleibt die Rückfor- derung im Sinne von Art. 123 ZPO. Mit Honorarnote vom 24. April 2020 machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. B._____, einen Aufwand von 48.20 Stunden geltend (act. G.2). Dieser Aufwand erscheint in Anbe- tracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen als überhöht. Der Stundenauf- wand ist um 17 Stunden zu reduzieren. Mit dem für die unentgeltliche Rechtsver- tretung massgeblichen Stundenansatz von CHF 200.00 (Art. 5 Abs. 1 HV), einer Spesenpauschale von 3%, mit welcher auch die geltend gemachten Kosten für Fotokopien ausreichend abgedeckt sind (vgl. dazu Frank Emmel, a.a.O., N 5b zu Art. 122 ZPO), sowie der Mehrwertsteuer (7.7%) resultiert ein Honoraranspruch von CHF 6'922.10, welcher aus der Gerichtskasse zu bezahlen ist.
18 / 19 III. Demnach wird erkannt: 1.Das Begehren um (superprovisorischen) Erlass vorsorglicher Massnahmen (ZK1 19 105) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2.Die Beschwerde (ZK1 19 117) wird abgewiesen. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 7'696.70 (Gerichtskosten in Höhe von CHF 2'500.00 und Kosten der Kindesvertretung in Höhe von CHF 5'196.70) verbleiben beim Kanton Graubünden. 4.A._____ hat C._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädi- gung von CHF 7'424.20 zu bezahlen. Sofern sich die Parteientschädigung als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von D., Rechtsanwältin lic. iur. D. gestützt auf die mit Verfügung des Vorsitzenden der I. Zivilkammer vom 28. Dezem- ber 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege (ZK1 19 110) zulasten des Kantons Graubünden mit CHF 7'424.20 (inkl. Spesen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 5.Die Kosten der Rechtsvertretung von A._____ von CHF 6'922.10 (inkl. Spe- sen und MwSt.) gehen unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO gestützt auf die entsprechende Verfügung des Vorsitzenden der I. Zi- vilkammer vom 28. Dezember 2020 (ZK1 19 106) zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse bezahlt. 6.Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff, 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 7.Mitteilung an: – Rechtsanwalt Dr. iur. B._____, auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel)
19 / 19 – Rechtsanwältin lic. iur. D., auch zu Handen der Mandantschaft (im Doppel) – Rechtsanwältin lic. iur. F.