Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Ref.:Chur, 31. August 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 7703. September 2018 Entscheid I. Zivilkammer VorsitzPedrotti RichterInnenMichael Dürst und Brunner Aktuar Guetg In der zivilrechtlichen Beschwerde des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich, gegen den Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 13. Juni 2018, gleichen Tages mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen MLaw Y.1, Regionalrichter, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerde-gegner 1, Y.2_____, Regionalrichter, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Be- schwerdegegner 2, lic. iur. Y.3_____, Regionalgerichtspräsident, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerdegegner 3, Y.4_____, Regionalrichterin, Postfach 295, Bahnhofplatz 2, 7302 Landquart, Beschwerdegegnerin 4, betreffend Ausstand,
2 / 7 hat die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde von X._____ vom 15. Juni 2018, nach Einsicht in die Verfahrensak- ten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, –dass X._____ nach Durchführung des Schriftenwechsels in dem von ihm instan- ziierten Revisionsverfahren (Proz. Nr. 115-2016-29) durch das zuständige Regi- onalgericht Landquart mit Verfügung vom 1. Mai 2018 unter Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und mit Hinweis auf die Möglichkeit der Einrei- chung eines Ausstandsgesuches zur Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 vor- geladen wurde, –dass X._____ mit Eingabe vom 18. Mai 2018 (Poststempel vom 22. Mai 2018) in einem dreiseitigen Schreiben mit über 80 Kopien als Beilage sinngemäss darum ersuchte, dass "alle involvierten Amtspersonen in den Ausstand zu schicken" seien (Proz. Nr. 115-2018-21), –dass das Regionalgericht Landquart das Ausstandsgesuch dem Rechtsvertreter von X._____ übermittelte und ihn gestützt auf Art. 132 Abs. 2 ZPO dazu auffor- derte, ein den Anforderungen von Art. 130 f. ZPO genügendes Gesuch innert 5 Tagen einzureichen, –dass der Rechtsvertreter von X._____ mit Eingabe vom 30. Mai 2018 ein von ihm als "verbessertes und ergänztes Ausstandsgesuch" bezeichnetes Ausstandsbe- gehren stellte, worin er beantragte, es sei festzustellen, dass der Präsident des Regionalgerichts Landquart, lic. iur. Y.3_____ sowie die vom Ausstandsbegehren betroffenen Regionalrichter, Y.4_____, Y.2_____ und MLaw Y.1_____ im streiti- gen Revisionsverfahren im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO wegen Vorbefas- sung befangen seien und daher in den Ausstand zu treten haben, –dass mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 4. Juni 2018 die Gesuchsgegner zur Stellungnahme aufgefordert wurden, –dass die Stellungnahmen der möglicherweise ausstandbetroffenen Gesuchgeg- ner vom 5. Juni 2018 (Y.4_____) bzw. vom 7. Juni 2018 (lic. iur. Y.3_____, Y.2_____, MLaw Y.1_____) datieren, wobei in allen die Abweisung des Gesuchs beantragt wird, soweit darauf eingetreten werden könne, –dass die erwähnten Stellungnahmen mit Schreiben vom 8. Juni 2018 dem Rechtsvertreter von X._____ übermittelt wurden, gleichzeitig die Parteien darü- ber in Kenntnis gesetzt wurden, dass kein zweiter Schriftenwechsel stattfindet und auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wird,
3 / 7 –dass mit Beschluss vom 13. Juni 2018, gleichen Tages mitgeteilt, das Regional- gericht Landquart das Gesuch um Ausstand vollumfänglich abwies und die Ver- fahrenskosten in Höhe von CHF 1'000.00 X._____ auferlegte, –dass X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner, gegen diesen Beschluss am 15. Juni 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht von Graubünden erheben liess und beantragt, den angefoch- tenen Beschluss wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (Begeh- ren Ziffer 1), die Sache mit der Anweisung, dem Beschwerdeführer eine ange- messene Frist für die Ausübung des Replikrechts einzuräumen, an die Vorin- stanz zurückzuweisen (Begehren Ziffer 2) und der Beschwerde die aufschieben- de Wirkung zu erteilen (Begehren Ziffer 3), –dass es sich beim angefochtenen selbständig eröffneten (Ausstands-)Be-schluss in der Terminologie der ZPO um eine – im summarischen Verfahren ergangene – prozessleitende Verfügung handelt, gegen welche die Beschwerde innert zehn Tagen ans Kantonsgericht von Graubünden geführt werden kann (vgl. Art. 50 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO; Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]; Stephan Wullschlegel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 6 zu Art. 50 ZPO; Peter Diggelmann, in: Brun- ner/Gasser/Schwander [Hrsg.], DIKE-Kommentar zur Schweizerischen Zivilpro- zessordnung, Zürich 2016, N 3 zu Art. 50 ZPO; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 15 5 vom 28. August 2015 E. 1.a), –dass die Beschwerde schriftlich, begründet und unter Beilage der angefochtenen prozessleitenden Verfügung eingereicht werden muss (Art. 321 Abs. 2 und 3 ZPO), –dass die schriftlich und begründet erfolgte Beschwerde vom 15. Juni 2018 den erwähnten Anforderungen genügt, weshalb darauf einzutreten ist, –dass nach Art. 320 ZPO mit Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden können, wobei die Beschwerdeinstanz im Bereich von Rechts- fragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ihre Kognition hin- sichtlich Sachverhaltsfeststellung indessen dahingehend eingeschränkt ist, als sie sich auf eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, d.h. Will- kür, beschränkt (Dieter Freiburghaus/Susanne Afheldt, in: Sutter-
4 / 7 Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 3 ff. zu Art. 320 ZPO), –dass im Beschwerdeverfahren ein umfassendes Novenverbot gilt (Art. 326 Abs. 1 ZPO), –dass mit der Mitteilung des Entscheides in der Hauptsache die Frage nach Ge- währung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, –dass der Beschwerdeführer vorbringt, die Stellungnahmen der Beschwerdegeg- ner 1-4 vom 5. bzw. 7. Juni 2018 zum verbesserten Ausstandsgesuch seien sei- nem Rechtsvertreter am 11. Juni 2018 zugegangen, mithin seien ihm nur zwei Tage bis zur Hauptverhandlung im Revisionsprozess geblieben, um auf die Stel- lungahmen replizieren zu können, wodurch die Vorinstanz sein Recht auf Replik und damit verknüpft seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, –dass gemäss Art. 49 Abs. 2 ZPO die mutmasslich ausstandsbetroffene Gerichts- person zum Ausstandsgesuch Stellung nimmt, –dass diese Stellungnahme einen wesentlichen Akt im Ablehnungsverfahren bil- det, weshalb die gesuchstellende Partei gemäss Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 53 Abs. 1 ZPO Anspruch auf rechtliches Gehör hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1P.125/2006 vom 24. März 2016 E. 2.2), –dass das Recht auf rechtliches Gehör einer Partei das Recht gewährleistet, von jeder dem Gericht eingereichten Stellungnahme Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern; ob diese neue tatsächliche oder rechtliche Elemente enthält oder nicht und ob sie konkret das zu fällende Urteil beeinflussen können oder nicht, ist unerheblich, denn es ist Sache der Parteien und nicht des Richters zu entscheiden, ob eine Stellungnahme oder ein neu zu den Akten gegebener Beleg massgebliche Elemente enthält, die eine Stellungnahme erfordern (BGE 133 I 100 E. 4.3), –dass dieses Replikrecht für alle gerichtlichen Verfahren gilt, –dass gemäss bundesgerichtlicher Praxis die Zustellung "zur Kenntnisnahme" in jenen Fällen genügt, in welchen "[...] von den Parteien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen" (BGE 138 I 484 E. 2.4); in solchen Fällen muss das Replikrecht von der betreffenden Prozesspartei innert angemessener Frist eingefordert werden,
5 / 7 –dass jedoch vor Ablauf von zehn Tagen seit der Zustellung einer Stellungnahme an den Beschwerdeführer das Gericht nicht von einem Verzicht auf das Replik- recht ausgehen darf (Urteil des Bundesgerichts 2C_469/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 2.2; siehe auch Christoph Leuenberger, ZBJV 2015, 246 ff. m.w.H. auf die Rechtsprechung), –dass den Akten entnommen werden kann, dass die Stellungnahmen der Be- schwerdegegner 1-4 zum Ausstandsgesuch dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 8. Juni 2018 zur Kenntnisnahme und ohne Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels zugesandt worden waren (vgl. Proz. Nr. 115-2018-21 act. II/4), dieses Schreiben gemäss unbestritten gebliebenen Ausführungen des Be- schwerdeführers diesem erst am 11. Juni 2018 zugestellt wurde, der Beschluss des Regionalgerichts Landquart betreffend Ausstand vom 13. Juni 2018 datiert und somit nur zwei Tage nach Zustellung der Stellungnahmen erging, –dass damit zweifellos die vom Bundesgericht definierte Frist von zehn Tagen zur Replizierung bzw. zur Beantragung einer angemessenen Replikfrist unterschrit- ten und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt ist, –dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung die formelle Natur des Anspruches auf rechtliches Gehör, wie der Beschwerdeführer zutreffend aus- führt, dahingehend umschreibt, dass eine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels – unter Vorbehalt der Heilung – zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 m.w.H.), –dass eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglich- keit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann BGE 133 I 201 E. 2.2 und Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4), –dass im vorliegenden Verfahren eine Heilung der Gehörsverletzung ausser Be- tracht fällt, weil sich die Kognition der Beschwerdeinstanz hinsichtlich der Über- prüfung des Sachverhalts auf eine offensichtlich unrichtige Feststellung des sel- bigen beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO) und die Kassation des Entscheides weiter- hin die Regel bildet, zumal die Rechtsunterworfenen grundsätzlich Anspruch auf Einhaltung des Instanzenzuges haben (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.7 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2007 vom 9. Juni 2008 E. 1.3.2),
6 / 7 –dass aus den dargelegten Gründen die Beschwerde gutzuheissen, der angefoch- tene Beschluss aufzuheben und ohne weitergehende (materielle) Prüfung der beschwerdeführerischen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, –dass die Vorinstanz sodann zu berücksichtigen hat, dass sie dem Beschwerde- führer eine Frist von mindestens zehn Tagen ansetzt, um auf die gesuchgegneri- schen Stellungnahmen replizieren zu können, –dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten für das vorliegende Beschwer- deverfahren, die in Anwendung von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Ge- richtsgebühren in Zivilverfahren (VGZ; BR 320.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, aus Billigkeitsüberlegungen beim Kanton Graubünden verbleiben und aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO), weil das Beschwerdeverfahren im Wesentlichen durch einen vom Regionalgericht Landquart zu verantwortenden Verfahrensfehler veranlasst wurde, –dass dem obsiegenden Beschwerdeführer darüber hinaus für seine berufsmässi- ge Vertretung eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b), –dass weder eine Honorarvereinbarung noch eine Honorarrechnung eingereicht wurde, sodass die ausseramtliche Entschädigung nach Ermessen festzusetzen ist, wobei praxisgemäss von einem mittleren Stundenansatz von CHF 240.00/h auszugehen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Ho- norars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [HV; BR 310.250]), –dass die dem Beschwerdeführer zustehende aussergerichtliche Entschädigung auf CHF 1'331.15 festgesetzt wird (bestehend aus 5 h à CHF 240.00 [CHF 1'200.00] zzgl. 7.7% MwSt. [CHF 92.40] und 3% Spesen [38.75]), stellte sich vorliegend doch lediglich die Frage nach einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, die aufgrund des bereits feststehenden und unbestrittenen Sachverhal- tes ohne grosse Ausführungen hätte dargelegt werden können; insbesondere erweisen sich aber auch die (umfangreichen) Ausführungen hinsichtlich der ma- teriellen Begründetheit des Ausstandsgesuches selbst als unnötig und sind damit nicht zu entschädigen, zumal darüber hinaus die in der Beschwerdeschrift auf Seite 11 in Ziff. 3 ff. geltend gemachten Noven vor dem Hintergrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO von vornherein nicht zu berücksichtigen gewesen wären,
7 / 7 erkannt: 1.Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstands- los abgeschrieben. 2.Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Beschluss wird aufge- hoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.X._____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren mit CHF 1'331.15 (in- kl. MwSt. und Spesen) zulasten des Kantons Graubünden aus der Gerichts- kasse des Regionalgerichts Landquart entschädigt. 4.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Regionalgerichts Landquart bezahlt. Der von X._____ geleistete Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 wird ihm zurückerstattet. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivilsa- chen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt wer- den. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be- schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: