Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 25 Ref.:Chur, 19. Dezember 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 5304. Februar 2019 (Mit Urteil 5A_191/2019 vom 26. Juli 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Urteil I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Adank In der zivilrechtlichen Berufung des X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Heidi von Sa- lis-Bilfinger, Dufourstrasse 32, 8008 Zürich, gegen den Entscheid der Einzelrichterin für Zivilsachen am Regionalgericht Imboden vom 11. Dezember 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2018, in Sachen der Y., Beru- fungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin Caviezel, Reichsgas- se 65, 7000 Chur, gegen den Berufungskläger, betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen (Abänderung eines Scheidungs- urteils), hat sich ergeben:

2 / 25 I. Sachverhalt A.Y._____ und X._____ haben sich am _____ 2005 in O.1_____ verehelicht. Der Ehe entspross das Kind A._____ (nachfolgend: A.), geboren am _____ 2005. B.Mit Urteil des Bezirksgerichts O.1 vom 19. April 2012 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der gemeinsame, bis dahin bei der Mutter lebende Sohn A._____ unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt. Ebenfalls wurden be- gleitende Massnahmen für die Umplatzierung von A._____ zum Vater sowie die Weiterführung der am 21. Juli 2009 gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB angeordne- ten Besuchsrechtsbeistandschaft beschlossen. C.Gegen dieses Urteil erhob Y._____ Berufung beim Obergericht Zürich. Mit Urteil vom 6. November 2012 wies dieses das Rechtsmittel kostenfällig ab. Dage- gen erhob die unterlegene Berufungsklägerin erfolglos Beschwerde beim Bundes- gericht (Urteil vom 3. Mai 2013). D.Am 16. Juni 2013 übermittelte B., die Schwester von Y., der KESB Bezirk O.1_____ eine Gefährdungsmeldung betreffend das Kind A.. In dieser machte sie geltend, X. sei extrem gefährlich, ein notorischer Lüg- ner und Hochstapler, der ihre Schwester in die Alkoholabhängigkeit habe treiben wollen. Zudem sei man der Überzeugung, dass er A._____ im Sommer 2009 be- reits dreimal sexuell missbraucht habe. E.Mit Entscheid vom 3. Oktober 2013 entzog die KESB Bezirk O.1_____ X._____ superprovisorisch die Obhut und verfügte die Platzierung des Kindes A._____ in der Kriseninterventionsstelle C.. Begründend führte sie aus, es sei Intention der KESB gewesen, mit einer Zwischenplatzierung an einem geeig- neten Ort die Unterbringung von A. bei seinem Vater kindgerecht vorzube- reiten. F.In der Folge flüchtete Y._____ mit ihrem Sohn A._____ nach O.2_____, wo sie knapp vier Jahre lebte. Am 18. August 2017 kehrte sie wieder in die Schweiz zurück. Kurz zuvor, nämlich am 15. August 2017 reichte Y._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) beim Regionalgericht Imboden ein Gesuch um Erlass vorsorgli- cher Massnahmen im Verfahren um Abänderung des vom Bezirksgericht O.1_____ erlassenen Scheidungsurteils mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1.Der Sohn A._____ X._____, geb. am _____ 2005, sei für die Dauer des mit separat unter gleichem Datum eingereichter Klage beim Regi-

3 / 25 onalgericht Imboden eingeleiteten Verfahrens betreffend Abänderung des Scheidungsurteils in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Be- zirksgerichts O.1_____ vom 19. April 2012 (Geschäfts-Nr.- FE90083- G/U/St-Bo/mj) und von Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 6. November 2012 (Geschäfts-Nr. LC120022- O/U_V245) unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen. 2.Von der Einräumung eines Besuchs- und Ferienrechts sei für die Dau- er des Abänderungsverfahrens abzusehen. 3.Prozessualer Antrag: Es sei mit superprovisorischer Massnahme ohne vorgängige Anhörung des Gesuchsgegners zu entscheiden und dem Gesuchsgegner eine angemessene Frist zur Stellungnahme ein- zuräumen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich gesetzliche Mehr- wertsteuer zulasten des Gesuchsgegners. G.Mit superprovisorischer Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Einzel- richterin am Regionalgericht Imboden das Kind A._____ bis zum Erlass eines an- derslautenden Entscheides unter die Obhut der Mutter. X._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner) wurde Frist bis am 28. August 2017 zur Einreichung einer Stel- lungnahme angesetzt. H.In seiner Stellungnahme vom 27. August 2017 bestritt der Gesuchsgegner die örtliche Zuständigkeit der angerufenen Einzelrichterin und machte darüber hinaus geltend, dass die Eingabe schon aufgrund der Aktenlage rechtsmiss- bräuchlich sei. Es sei offensichtlich, dass sich diese des Mittels der Prozesslüge bediene, vorwiegend im Zusammenhang mit angeblichen Übergriffen des Ge- suchstellers auf seinen Sohn, behauptetem Medikamenten- und Alkoholabusus, etc. I.Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels erhielten die Parteien Gele- genheit zur weiteren Darlegung bzw. Präzisierung ihrer Standpunkte. In ihrer Re- plik vom 25. September 2017 hielt die Gesuchstellerin an ihren Rechtsbegehren unverändert fest. In der Duplik vom 6. Oktober 2017 stellte der Gesuchsgegner folgende Anträge: 1.Auf die Klage sei wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht einzutreten. 2.Auf die Klage sei wegen mangelndem schutzwürdigem Interesse im Sinne von Art. 59 Abs. 2 a nicht einzutreten. Materielles: Für den Fall, dass das Gericht auf die Klage eintritt, beantrage ich für die Dauer des vorliegenden Verfahrens:

4 / 25 1.Es sei für A._____ Y._____ per sofort eine Ausreisesperre anzuordnen und der auf den Namen von A._____ Y.._____ lautende Pass der L.1_____ sei einzuziehen, 2.Es sei in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden der Aufenthaltsort von A._____ festzustellen, 3.Es sei der vom angerufenen Gericht gegenüber dem Gesuchsgegner verfügte Obhutsentzug aufzuheben und für den Fall, dass sich A._____ weiter bei der Gesuchstellerin aufhält, eine Ueberwachung nach ZGB Art. 307 Abs. 3 anzuordnen. Es sei sofort und während der Dauer des hängigen Verfahrens vor dem Regionalgericht Imboden (Proz. Nr. 115-2017-22 und Proz. Nr. 135-2017-230) für A._____ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sowie eine therapeutische Begleitung und allfällige wei- tere therapeutische Massnahmen anzuordnen, um A._____ zu ermög- lichen, seine eigenen Bedürfnisse zu erkennen und zu artikulieren und Voraussetzungen für den Beziehungsaufbau zum Vater zu schaffen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstel- lerin. J.Am 11. Dezember 2017 fand die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Regionalgericht Imboden statt. Anwesend waren beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter. Nachdem keine der Parteien zusätzliche Beweisanträge stellte und beiden Rechtsvertreterinnen Gelegenheit zum Vortrag ihres Plädoyers eingeräumt worden war, führte die Einzelrichterin eine formlose richterliche Partei- befragung durch. J.a.Im Rahmen dieser Befragung trug Y._____ im Wesentlichen vor, dass es ihrem Sohn sehr gut gehe. Was den Kindesvater angehe, seien überhaupt keine stabilen Verhältnisse vorhanden. Wenn es um allfällige Besuchskontakte gehe, so müsse man die Situation beim Vater näher abklären. Der Schutz A._____ müsse in jedem Fall gewährt sein. J.b.X._____ zeigte sich demgegenüber erfreut, dass es A._____ gut gehe. Da er als Vater von der Mutter abgekoppelt worden sei, könne sein Sohn aber nichts zu seiner Person sagen. Er sei Opfer negativer Stimmungsmache seitens der Mut- ter von A.. A. habe all die an ihn als Vater gerichteten Vorwürfe verin- nerlicht, das sei eine richtiggehende Pathologisierung. K.Mit Entscheid vom 11. Dezember 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2018, erkannte die Einzelrichterin was folgt: 1.Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und das Kind A._____ X., geboren am 5. Oktober 2005 wird, in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts O.1 vom 19. April 2012, vor- sorglich unter die Obhut der Mutter gestellt.

5 / 25 2. a)X._____ ist berechtigt, seinen Sohn A._____ jedes zweite Wochenen- de von Freitagabend bis Sonntagabend zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihm zu verbringen. b)Während einer maximal zwei Monate dauernden Anfangsphase ist das Besuchsrecht auf zwei Tage im Monat ohne Übernachtung be- schränkt c)Diese Besuchsrechtsregelung gilt als Minimalanspruch für den Streit- fall. Den Parteien steht es frei, davon im gegenseitigen Einvernehmen und im Interesse des Kindes abzuweichen. 3.Für das Kind A._____ X._____ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsbeistandschaft errichtet. Der beistand wird mit der Auf- gabe betraut, die Eltern in der Ausübung der Besuchskontakte mit Rat und Tat zu unterstützen. Falls sich die Eltern bezüglich der Besuchs- und Ferientermine nicht einigen können, wird dem Beistand die Kom- petenz zur verbindlichen Festsetzung und zur Regelung der Kinds- übergabe eingeräumt. 4.Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 5'000.00 gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 verrechnet. Der Restbetrag von CHF 2'000.00 ist innert 30 Tagen mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5. a)(Rechtsmittelbelehrung in der Hauptsache). 5. b)(Rechtsmittelbelehrung Kostenentscheid). 5. c)Im vorliegend anwendbaren summarischen Verfahren erfolgt kein Fris- tenstillstand durch Gerichtsferien (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). 6.(Mitteilung). Die Einzelrichterin bejahte ihre örtliche Zuständigkeit. Es liege ein Prozessverhält- nis mit Auslandbezug vor, da die Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinrei- chung Wohnsitz in O.2_____ gehabt habe. Gemäss Art. 62 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 85/IPRG kämen auch bei Nicht-Vertragsstaaten die Bestimmungen des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das an- zuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ) in Anwendung. Gemäss dessen Art. 5 Abs. 1 sei die Behörde am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig. Der Lebensmittelpunkt von A._____ befinde sich derzeit in O.3_____, womit die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden gegeben sei. In materieller Hinsicht führte die Vorderrichterin zusammenfassend aus, dass – auch wenn eine Beeinflussung durch die Kindsmutter mehr als naheliegend er- scheine –, der klare und insoweit altersadäquat geäusserte Wille des Kindes A._____, wonach er den Vater nicht sehen und sich auf die Schule konzentrieren

6 / 25 möchte, zumindest prima vista als Ausdruck autonomer Willensbildung zu verste- hen sei. Dieser geäusserte Wille entspreche letztlich den gelebten und insoweit bereits seit Jahren bestehenden Betreuungsverhältnissen, weshalb die Obhut ent- sprechend den gelebten Verhältnissen vorsorglich der Mutter (Gesuchstellerin) zuzuweisen sei. L.Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner (nachfolgend: Beru- fungskläger) Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1.Auf das Begehren der Berufungsbeklagten und Gesuchstellerin vom 15.08.2017 im Rahmen der Klage auf Abänderung des Scheidungsur- teils vom 19. April 2012 durch das Bezirksgericht O.1_____, A._____ X._____ sei unter die alleinige Obhut der Berufungsbeklagten und Ge- suchstellerin zu stellen, sei mangels Zuständigkeit des Einzelgerichts des Regionalgerichts Imboden nicht einzutreten. 2.Für den Fall, dass die Zuständigkeit des Einzelgerichts des Regional- gerichts Imboden dennoch bejaht wird, sei nach vorgängiger therapeu- tischer Vorbereitung und mit therapeutischer Begleitung von A._____ die Obhut dem Berufungskläger und Gesuchsgegner über den Sohn A._____ zuzuteilen. 3.Eventualiter sei für den Fall, dass dem Berufungsbeklagten und Ge- suchsgegner die Obhut nicht zugesprochen, sondern lediglich ein Be- suchsrecht eingeräumt wird, in Abänderung von Ziffer 3 des Disposi- tivs für A._____ sofort und während der Dauer des hängigen Verfah- rens vor Regionalgericht Imboden eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sowie eine therapeutische Begleitung und allfäl- lige weitere therapeutische Massnahmen anzuordnen, um eine Kon- taktnahme zum Vater erst zu ermöglichen und Beziehungsaufbau zum Vater zu schaffen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beru- fungsbeklagten und Gesuchstellerin. In der Hauptsache machte der Berufungskläger geltend, es sei nicht das Regio- nalgericht Imboden, sondern gemäss Art. 64 Abs. 1 i.V.m. Art. 59 IPRG das Be- zirksgericht O.1_____ für die Beurteilung der Klage (recte: Gesuch) zuständig. Wegen des Umstands, dass die Mutter und Sohn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch in O.2_____ aufgehalten hätten (ohne Wohnsitz in der Schweiz), kämen die einschlägigen Bestimmungen des IPRG zur Anwendung, nämlich den für Klagen auf Abänderung eines Scheidungsurteils massgeblichen Art. 64 Abs. 1 IPRG, der auf Art. 59 und 60 IPRG mit Ausnahme der Bestimmun- gen über den Minderjährigenschutz, somit auf den Art. 85 IPRG verweise. Dem- nach sei für sämtliche Aspekte der Abänderungsklage, mit Ausnahme der Kindes- schutzbelange das Bezirksgericht O.1_____ am Wohnsitz des Berufungsklägers zuständig. Für die Regelung der Kindesschutzbelange (Obhut und Besuchsrecht)

7 / 25 während der Dauer des Hauptverfahrens (vorsorgliche Massnahmen) sei aufgrund von Art. 85 Abs. 1 IPRG nicht das Regionalgericht Imboden, sondern die Kindes- schutzbehörde Nordbünden zuständig. Mangels Zuständigkeit des Regionalge- richts Imboden sei auf das Gesuch nicht einzutreten. Werde die Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden trotzdem bejaht, so sei dem Berufungskläger die Obhut über A._____ zuzuteilen. Bei der gesamthaft 35 Minuten dauernden Kindesan- hörung sei nur ca. ein Viertel der Zeit auf die Befragung zum Vater gefallen. Die Kindesanhörung durch die Vorderrichterin entspreche sodann genau dem Zu- stand, wie er bereits vor dem Wegzug nach O.2_____ bestand. Es gäbe keine längerdauernde Beziehung von A._____ zu einer nicht zum Beziehungsumfeld seiner Mutter gehörenden Person und eine ganz einseitige Ausrichtung auf die Berufungsbeklagte. Die Haltung A._____ könne nicht als auf seinem eigenen Wil- len beruhend attestiert werden. Ausserdem könne von stabilen Verhältnissen kei- ne Rede sein. Sofern die Obhut nicht dem Berufungskläger zugeteilt werde, werde beantragt, dass eine psychotherapeutische Vorbereitung auf die Kontakte zum Vater und bei der Ausübung des Besuchsrechts eine therapeutische Begleitung von A._____ angeordnet werde. Da die Vorinstanz selber davon ausgehe, dass die Mutter die Besuchskontakte zum Vater weiterhin aktiv zu verhindern versu- chen werde, sei aufgrund der Prozessgeschichte offensichtlich, dass die Ausü- bung des Besuchsrecht von Anfang an zum scheitern verurteilt sein werde. M.Mit Berufungsantwort vom 25. Mai 2018 beantragte die Berufungsbeklagte die Abweisung der Berufung. Sie trug im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 IPRG und Art. 5 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zu- ständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zu- sammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnah- men zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR0.211.231.011) zu Recht bejaht. Der Le- bensmittelpunkt von A._____ und der Berufungsbeklagten würde in O.3_____ lie- gen, womit die Zuständigkeit der Vorinstanz auf jeden Fall gegeben sei. Zur Ob- hutszuteilung führte die Berufungsbeklagte aus, dass A._____ und sie in stabilen persönlichen Verhältnissen leben würden. Dass das Anhörungsprotokoll nicht aus- führlich ausgefallen sei, stelle die Authentizität der Aussagen von A._____ nicht in Frage; es sei üblich, dass Kinder einer ihnen unbekannten Gerichtsperson gene- rell regelmässig nur Antworten auf ihnen gestellte Fragen geben. Überdies würden die Überlegungen des Berufungsklägers, wonach A._____ im Rahmen des Ob- hutswechsels intensiv psychotherapeutisch vorzubereiten und zu begleiten sei, zeigen, dass er selber nicht davon überzeugt sei, dass im vorsorglichen Mass-

8 / 25 nahmenverfahren ein beinahe 13 Jahre dauernder Zustand für einen beinahe 13 Jahre alten Buben geändert werden könne. Im Zusammenhang mit den Anträgen zum Besuchsrecht läge es an der von der Vorinstanz angeordneten Besuchsbei- standschaft, die Besuchstermine aufzugleisen und allfällige weitere Massnahmen zum Schutze von A._____ zu beantragen. N.Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge- gangen. II. Erwägungen 1.1.Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen können gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) mit Berufung angefochten werden. Die Berufung gegen einen im summari- schen Verfahren ergangenen Entscheid ist unter Beilage des Entscheids innert 10 Tagen seit der Zustellung desselben beim Kantonsgericht von Graubünden schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 311 ZPO in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZPO sowie Art. 7 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung [EGzZPO; BR 320.100]). 1.2.Der Berufungskläger reichte seine Berufung gegen den Entscheid der Ein- zelrichterin des Regionalgerichts Imboden vom 11. Dezember 2017, mitgeteilt am 2. Mai 2018, am 11. Mai 2018 ein, so dass die Eingabe unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 1 lit. b und Art. 146 Abs. 1 ZPO fristgerecht erfolgte. Die Beru- fungsfrist ist daher gewahrt, so dass auf die auch formgerecht eingereichte Beru- fung einzutreten ist. 1.3.Die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden zur Beurteilung der Berufung ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung (EGzZPO; BR 320.100). Innerhalb des Kantonsge- richts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der I. Zivilkammer (Art. 6 der Verordnung über die Or- ganisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). 2.1.Strittig ist zunächst die örtliche Zuständigkeit der Vorderrichterin am Regio- nalgericht Imboden. Aufgrund des vierjährigen Aufenthalts von A._____ in O.2_____, welcher auch noch im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bestand, steht ein internationales Verhältnis im Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG in Frage,

9 / 25 weshalb vorab die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte zu prüfen ist (vgl. nachfolgend E. 2.3); BGE 131 III 76; Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2011, § 1 N 7). 2.2.Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, wegen des Umstands, dass sich die Mutter und Sohn im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches noch in O.2_____ aufgehalten hätten (ohne Wohnsitz in der Schweiz), kämen die ein- schlägigen Bestimmungen des IPRG zur Anwendung, nämlich den für Klagen auf Abänderung eines Scheidungsurteils massgeblichen Art. 64 Abs. 1 IPRG, der auf Art. 59 und 60 IPRG mit Ausnahme der Bestimmungen über den Minderjährigen- schutz, somit auf den Art. 85 IPRG verweise. Demnach sei für sämtliche Aspekte der Abänderungsklage, mit Ausnahme der Kindesschutzbelange das Bezirksge- richt O.1_____ am Wohnsitz des Berufungsklägers zuständig. Für die Regelung von Kindesschutzbelangen (Obhut und Besuchsrecht) während der Dauer des Hauptverfahrens (vorsorgliche Massnahmen) sei aufgrund von Art. 85 Abs. 1 IPRG nicht das Regionalgericht Imboden, sondern gestützt auf Art. 298d ZGB die Kindesschutzbehörde Nordbünden zuständig. Demgegenüber erachtet die Beru- fungsbeklagte die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden als gege- ben. Sie macht geltend, dass der Entscheid über die örtliche Zuständigkeit dem Gericht, das die Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils zu beurteilen habe, vorbehalten sei. Solange diese Klage anhängig sei und kein Entscheid über die Zuständigkeit des Gerichts ergangen sei, bestehe auch eine Zuständigkeit für den Entscheid über ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit gestützt auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 IPRG und Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zu Recht bejaht. Das HKsÜ, das auch in Bezug auf einen Nichtvertragsstaat anzuwenden sei, sähe die Zuständigkeit der Behörden des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts bei einem Wechsel des gewöhnli- chen Aufenthaltes des Kindes in einen anderen Vertragsstaat vor. Zudem habe nicht nur der Sohn den Lebensmittelpunkt in O.3_____, sondern auch die Beru- fungsbeklagte habe ihren Lebensmittelpunkt in O.2_____ aufgegeben und in O.3_____ ihren gesetzlichen Wohnsitz begründet. Deshalb sei die Zuständigkeit der Vorinstanz auf jeden Fall gegeben. 2.3.Die Vorinstanz erwog – wie schon teilweise erwähnt - in diesem Zusam- menhang, dass die Gesuchstellerin und Berufungsbeklagte im Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung noch Wohnsitz in O.2_____ gehabt habe. Damit läge ein Pro- zessverhältnis mit Auslandbezug vor, und was die Kinderbelange angehe, kämen gemäss Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 85 IPRG die Bestimmungen des Haager Übe-

10 / 25 reinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Massnahmen zum Schutz von Kindern (HKsÜ; SR 0.21.231.011) zur Anwendung. Durch den Verzicht auf jede andere Regelung verlange das IPRG die Anwendung der im Abkommen enthaltenen Regeln auch dort, wo der Sachverhalt einen Nichtvertragsstaat betreffe. Dessen Art. 5 Abs. 2 HKsÜ sähe eine dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes folgende Zuständigkeit vor. Dabei kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt von A._____ in O.3_____ zu verorten sei, zumal er sich an den Wochenenden offen- bar regelmässig dorthin begäbe und sich der Aufenthalt in O.4_____ auf die schu- lische Ausbildung beschränke. In O.3_____ besitze die Familie Y._____ zudem schon seit längerem ein Haus, wo sich die Berufungsbeklagte vor ihrem Wegzug nach O.2_____ auch aufgehalten habe. Die örtliche Zuständigkeit der Einzelrichte- rin am Regionalgericht Imboden zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs sei damit gegeben. 2.4.1. Gemäss Art. 64 IPRG sind die schweizerischen Gerichte für Klagen auf Abänderung von Entscheidungen über die Scheidung zuständig. Vorbehalten bleibt Art. 85 IPRG bezüglich des Schutzes von Minderjährigen. Dieser stellt eine lex specialis gegenüber Art. 64 IPRG dar (vgl. BGE 142 III 56 E. 2.1.2 (=Pra 2017 Nr. 20); BGE 124 III 176 E.4). Beim Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Zu- ge einer unter Art. 64 IPRG fallenden Klage findet Art. 62 IPRG Anwendung, der in Abs. 3 wiederum auf Art. 85 IPRG verweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_152/2016 vom 11. August 2016 E. 3.1). 2.4.2. Gemäss Art. 85 Abs. 1 IPRG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 IPRG be- stimmt sich die (internationale) Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Re- geln des Haager Kindesschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 (HKsÜ; SR 0211.231.011). Dieses Abkommen ist am 1. Juli 2009 für die Schweiz in Kraft ge- treten. Mit der in Art. 85 Abs. 1 IPRG normierten Regelung wird der Anwendungs- bereich der Bestimmungen des HKsÜ bezüglich internationaler Zuständigkeit, be- züglich des IPRG und bezüglich der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung der Entscheidungen und Massnahmen auch auf das Verhältnis der Schweiz zu Nicht- konventionsstaaten erstreckt (Ivo Schwander, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 85 IPRG). Die nationalrechtliche Anwen- dung der Bestimmungen des HKsÜ auch im Verhältnis zu Nichtkonventionsstaa- ten führt dazu, dass das schweizerische IPRG hinsichtlich des grenzüberschrei- tenden Kindesschutzes keine eigenen Zuständigkeits-, Rechtsanwendungs- und

11 / 25 Anerkennungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsbestimmungen enthält. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die entsprechenden Bestimmungen des HKsÜ im Verhältnis zu Nichtkonventionsstaaten als nationales schweizerisches Recht angewendet werden (Schwander, Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 85 IPRG; Ivo Schwander, Kindes- und Erwachsenenschutz im internationalen Verhältnis, in: AJP 10/2014, S. 1353; vgl. auch BGE 142 III 56 E. 2.1.3 (=Pra 2017 Nr. 20)). Das HKsÜ ist insofern ein allseitig anwendbares Übereinkommen mit Erga-omnes- Wirkung (Anton K. Schnyder/Manuel Liatowitsch, Internationales Privat- und Zivil- verfahrensrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, § 23 N 651; Jan Prager, in: Fur- rer/Girsberger/Müller-Chen [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf, 2016, N 29 zu Art. 85 IPRG; vgl. auch BGE 142 III 56 E. 2.2 (=Pra 2017 Nr. 20)). 2.4.3. Das HKsÜ, welches Massnahmen zum Schutze der Person und des Ver- mögens zu Gegenstand hat, regelt insbesondere die Zuteilung der elterlichen Sor- ge, die Regelung der Obhut sowie den persönlichen Verkehr (Art. 3 lit. a und b HKsÜ). Die vorliegende Angelegenheit betrifft die Regelung der elterlichen Obhut, weshalb zu prüfen ist, ob eine der Bestimmungen es erlaubt, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden zu begründen. Dem Prinzip von Art. 5 Abs. 1 HKsÜ nach, sind die Behörden desjenigen Staates, in welchem das Kind seinen ge- wöhnlichen Aufenthalt hat, dafür zuständig, Massnahmen zu seinem Schutze zu treffen. Mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ werden grundsätzlich die Gerichte bzw. Behörden am neuen Aufenthaltsort zuständig. Nach dem HKsÜ gibt es demnach keine perpetuatio fori (vgl. Paul La- garde, Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Mass- nahmen zum Schutz von Kindern, in: Actes et documents de la Dix-huitième ses- sion 1996, Band 2, Den Haag 1998, N 42; Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2010 vom 27. Juni 2011 E. 3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_713/2015 vom 21. De- zember 2015 E. 2. ff.). Im Geltungsbereich des HKsÜ wird der Gerichtsstand somit nur in beschränktem Umfang durch die Anhängigmachung eines Prozesses fixiert. Die internationale Zuständigkeit kann auch während hängigem Rechtsmittelverfah- ren entfallen. Dies galt schon unter Herrschaft des Vorgänger-übereinkommens, dem Minderjährigenschutzübereinkommen (Urteil des Bundesgerichts 5A_622/2011 vom 27. Juni 2011 E. 3; BGE 132 III 586 E. 2.3). 2.4.4. Vorliegend ist das Kind A._____ nach Einreichung der Klage bzw. des Ge- suches um vorsorgliche Massnahmen aus dem Nichtvertragsstaat (O.2_____) in

12 / 25 die Schweiz zugezogen. Es hat demnach einen Wechsel des gewöhnlichen Auf- enthalts in einen anderen Staat stattgefunden. Wie bereits erwähnt, sind gemäss Art. 5 Abs. 2 HKsÜ bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in einen anderen Vertragsstaat die Behörden des Staates des neuen gewöhnli- chen Aufenthalts zuständig. Das Bundesgericht hat die Anwendbarkeit dieser Be- stimmung im Verhältnis zu einem Nichtvertragsstaat allerdings ausdrücklich ver- neint (so nebst BGE 142 III 56 E. 2.1.3 bereits BGE 142 III 1 E. 2). Leiten liess sich das Bundesgericht im letztgenannten Entscheid von der Überlegung, dass die schweizerische Zuständigkeit im Falle eines Wegzuges bestehen bleiben soll, wenn die Weiterführung des Verfahrens im Drittstaat nicht gesichert ist. Geht es dagegen um einen (nach Klageeinreichung eintretenden) Zuständigkeitswechsel zugunsten der schweizerischen Gerichtsbarkeit, besteht kein Grund, dem in Art. 5 Abs. 2 HKsÜ verankerten Grundsatz, dass die Zuständigkeit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes folgt, die Anwendung zu versagen und die ursprünglich (bei Klageeinleitung) bei einem Nichtvertragsstaat gelegene Zuständigkeit zu perpetu- ieren. Dass die internationale Zuständigkeit nicht bereits bei Klageeinleitung be- stehen muss, sondern es genügt, wenn diese bis zum Zeitpunkt des Entscheides begründet wird, entspricht denn auch einer von der Lehre allgemein vertretenen Auffassung (vgl. Alexander Zürcher, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 11 zu Art. 60 ZPO; Simon Zingg, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Ber- ner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Art. 1-149 ZPO, Bern 2012, N 18 zu Art. 59 ZPO; BGE 116 II 209 E. 2b/bb; restriktiver allerdings die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur internationalen Zuständigkeit für Scheidungsklagen, die in der Lehre aber kritisiert wird: vgl. Monique Jamet- ti/Philipp Weber, FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 7 f. Anh. IPR).. 2.4.5. Somit kann festzuhalten werden, dass die vorliegende Streitsache unter den Geltungsbereich des HKsÜ fällt und dieses demnach Anwendung findet. 2.5.Das HKsÜ regelt die internationale Zuständigkeit, d.h. die Bestimmung des Staates, dessen Behörden zuständig sind (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a HKsÜ). Demge- genüber richtet sich die örtliche Zuständigkeit, d.h. die Bestimmung des Gerichts, das innerhalb eines Staates zuständig ist, nach dem nationalen Recht (vgl. Jamet- ti/Weber a.a.O., N 146 und 158 Anh. IPR; Jolanta Kren Kostkiewicz, Schweizeri- sches Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Bern 2018, Rz. 1443 und 1483; zur Un- terscheidung von internationaler und örtlicher Zuständigkeit auch Axel Buhr/Simon Gabriel/Dorothee Schramm, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Interna-

13 / 25 tionales Privatrecht, 3. Aufl., Zürich 2016, N 4 zu Art. 2). Die vom Berufungskläger bestrittene örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden lässt sich daher nicht allein gestützt auf Art. 5 HKsÜ bejahen, sondern muss in einem zweiten Schritt – nachdem vorstehend die Zuständigkeit der Schweizer Behörden festge- stellt worden ist – gesondert geprüft werden. 2.5.1. Unter den Parteien ist unbestritten, dass – auch nach dem Zuzug der Beru- fungsbeklagten und von A._____ in die Schweiz - immer noch von einem interna- tionalen Verhältnis auszugehen ist, da A._____ und seine Mutter im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs Wohnsitz in O.2_____ hatten. Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gelangt deshalb Art. 79 Abs. 1 IPRG analog zur Anwen- dung, wonach für Klagen betreffend die Beziehungen zwischen Eltern und Kind die schweizerischen Gerichte am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder am Wohnsitz zuständig sind. Demnach wäre der gewöhnliche Aufenthalt von A._____ massgeblich. Gemäss Bundesgericht ist darunter der tatsächliche Mittelpunkt der Lebensführung des Kindes zu verstehen, welcher sich aus der tatsächlichen Dau- er des Aufenthaltes und den dadurch begründeten Beziehungen oder aus der vor- aussichtlichen Dauer des Aufenthalts und der damit zu erwartenden Integration ergibt. Eine Anwesenheit von sechs Monaten begründet grundsätzlich einen ge- wöhnlichen Aufenthalt. Ein solcher kann aber auch bereits unmittelbar mit dem Ortswechsel begründet werden, wenn er den vorherigen Mittelpunkt der Lebens- führung ersetzen soll und voraussichtlich dauerhaft oder zumindest länger dau- ernd erfolgt. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei anhand äusserlich wahrnehm- barer Faktoren, nicht anhand subjektiver Elemente, wie der Absicht der betroffe- nen Person, zu ermitteln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_665/2010 vom 2. De- zember 2010 E. 4.1 m.w.H.). In dieser Hinsicht kann der Vorinstanz zugestimmt werden, wenn sie zum Schluss kam, dass sich der Lebensmittelpunkt und damit auch der gewöhnliche Aufenthalt der Berufungsbeklagten und ihres Sohnes A._____ nach ihrer Rückkehr in die Schweiz in O.3_____ befindet. An diesem Ort hält sich die Berufungsbeklagte mit A._____ offenbar während den Wochenenden auf und besitzt dort auch ein Ei- genheim. Der Aufenthalt in O.4_____ während der Woche dient nur der Ausbil- dung von A._____, da er in der Schweizerischen schule O.4 (SAMD) die 6. Primarschulklasse besucht. Somit ist gestützt auf Art. 79 IPRG die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden gegeben. 2.5.2. Letztlich noch zu fragen wäre, ob nach dem Wechsel des Aufenthaltsortes, der die schweizerische Zuständigkeit erst begründete, überhaupt noch ein rele-

14 / 25 vanter Auslandbezug gegeben ist (die Berufungsbeklagte und das Kind sind Schweizer Bürger und wohnen in der Schweiz) oder ob ab diesem Zeitpunkt ein Binnensachverhalt vorliegt. In diesem Falle bestimmte sich die örtliche Zuständig- keit nach Art. 23 ZPO, wonach die Gerichte am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig sind. Auch unter diesem Gesichtspunkt würde sich allerdings nichts an der Tatsache ändern, dass die örtliche Zuständigkeit zum Zeitpunkt des Entscheids beim Regi- onalgericht Imboden lag. Am – für die örtliche Zuständigkeit massgeblichen – Ta- ge der Entscheidfällung hatte die Berufungsbeklagte und ihr Sohn A._____ bereits Wohnsitz in O.3_____. Demnach wäre auch unter Berücksichtigung von Art. 23 ZPO die örtliche Zuständigkeit des Regionalgerichts Imboden zu bejahen. 2.6. Was die sachliche Zuständigkeit anbelangt, kann schliesslich festgehalten werden, dass für die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit (statt jener der KESB wie vom Berufungskläger geltend gemacht) Art. 134 Abs. 3 ZGB für die vor- liegende Angelegenheit massgeblich ist. Die Bestimmung macht die Zuständigkeit für die Abänderung eines Scheidungsurteils davon abhängig, ob sich die Eltern über die Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut oder des Unterhalts einig sind oder nicht, was sie sich vorliegend offensichtlich nicht sind. Der vom Beru- fungskläger genannte Art. 298d ZGB betrifft demgegenüber nur die Abänderung einer Sorgerechtsregelung für Kinder von Eltern, die nie miteinander verheiratet waren (Abänderung einer Erklärung gemäss Art. 298a ZGB respektive eines KESB-Entscheides gemäss Art. 298b ZGB). Liegt die Zuständigkeit mangels Ei- nigkeit der Eltern beim Gericht, umfasst diese gemäss Art. 315b Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 315 Abs. 1 ZGB auch den Erlass von Kindesschutzmassnahmen, so dass für die Zuständigkeit der KESB, wie sie mit der Berufung geltend gemacht wird, auch unter diesem Aspekt kein Raum mehr bleibt. 2.7.Nach dem Gesagten ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin am Regional- gericht Imboden zur Beurteilung des in Frage stehenden Gesuches gegeben und die Vorinstanz ist zu Recht darauf eingetreten. 3.In materieller Hinsicht ist im vorliegenden Berufungsverfahren die vorsorgli- che Zuteilung der Obhut im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eines Schei- dungsurteils strittig. 3.1Gemäss Art. 284 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 276 ZPO kann das Gericht im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsurteils vorsorgliche Mass- nahmen treffen, wobei die Bestimmungen zum Schutz der ehelichen Gemein-

15 / 25 schaft sinngemäss anwendbar sind. Massgeblich sind demzufolge die Vorschriften über das summarische Verfahren, unter Vorbehalt der Art. 272 und 273 ZPO (Art. 271 ZPO; Thomas Sutter-Somm/Flora Stanischewski, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 41 zu Art. 276 ZPO; Marcel Leuenberger, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, 3. Aufl., Bern 2017, N 17 Anh. ZPO Art. 276). Dem Grundsatz nach gilt, dass das Gericht den Sachverhalt in eherechtlichen Verfahren von Amtes wegen feststellt (Art. 272 ZPO). Soweit dabei Kinderbelange zu regeln sind, gilt gemäss Art. 296 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime sowie der Offizialgrundsatz: Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen (Abs. 1) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Abs. 3). 3.2.Was das Beweismass betrifft, so genügt hinsichtlich der behaupteten Tat- sachen das blosse Glaubhaftmachen (Urteil des Bundesgerichts 5A_1003/2014 vom 26. Mai 2015, E. 3; Thomas Sutter-Somm/Yannick Sean Hostettler, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung [ZPO], 3. Aufl., Zürich 2016, N 12 zu Art. 271 ZPO; Leuenberger, a.a.O., N 17 Anh. ZPO Art. 276). Es braucht somit nicht die volle Überzeugung des Gerichts vom Vorhandensein dieser Tatsachen herbeigeführt zu werden, son- dern es genügt, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, auch wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht ha- ben könnten. Demnach darf das Gericht weder blosse Behauptungen genügen lassen noch einen stichhaltigen Beweis verlangen (BGE 130 III 321 E. 3.3; 120 II 393 E. 4c). 3.3.Die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen setzt voraus, dass diese nötig, geeignet und verhältnismässig sind. Es muss also ein Bedürfnis für die An- ordnung solcher Massnahmen ausgewiesen werden. Ein solches wird von der Lehre verneint, wenn die Verhältnisse bereits angemessen geregelt sind (Leuen- berger, a.a.O., N 4 Anh. ZPO Art. 276), es sei denn die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich erheblich und dauernd geändert, so dass die geltende Regelung für die Dauer des Verfahrens nicht mehr angemessen erscheint. Davon ist aber nur im Ausnahmefall auszugehen, weil im Abänderungsprozess bereits ein im ordent- lichen Verfahren ergangenes rechtskräftiges Scheidungsurteil vorliegt, welches die Verhältnisse bereits vollständig und dauerhaft regelt (OGer SO im Entscheid vom 13. April 2007, in: FamPra.ch 2009, S.777 ff., S. 779).

16 / 25 3.4.Geht es um die Zuteilung der Obhut über ein Kind im Rahmen einer vor- sorglichen Massnahme in einem Abänderungsverfahren eines Scheidungsurteils, ist also davon auszugehen, dass im Rahmen eines Abänderungsverfahrens eine bereits im Scheidungsurteil getroffene Obhutsregelung auch in Anbetracht dessen, dass zugunsten des Kindes grundsätzlich eine gewisse Stabilität der Lebensum- stände zu erhalten und ein schädliches Hin und Her zu vermeiden ist, nur dann nicht mehr angemessen erscheint und eine vorsorgliche Neuregelung bedingt, wenn das Wohl des Kindes eine andere Ordnung gebietet (Urteil des Bundesge- richts 5P.323/2001 vom 13. November 2001 E. 2.c; Brändli/Kilde, Scheidungsrecht – Aktuelle Probleme und Reformbedarf, Zürich 2008, N149) bzw. unter der gelten- den Regelung als gefährdet erscheint. 4.1.Vorliegend liegt eine etwas andere Konstellation vor, denn es geht um die von der Vorinstanz angeordnete vorsorgliche Abänderung eines rechtskräftigen aber nie umgesetzten Sorgerechtsentscheides. Obwohl im ergangenen Schei- dungsurteil das Sorge- und Obhutsrecht dem Vater zugeteilt worden ist, hat die Berufungsbeklagte ihm das gemeinsame Kind A._____ über Jahre vorenthalten und flüchtete mit diesem schliesslich nach O.2_____. Unter Berücksichtigung die- ser speziellen Umstände ist deshalb nachfolgend prüfen, ob die Vorderrichterin zu Recht entschieden hat, dass die bestehende Regelung gemäss Scheidungsurteil für die Dauer des Abänderungsprozesses durch eine den bisher gelebten Verhält- nissen entsprechende Regelung ersetzt werden muss. 4.2.Die Vorinstanz liess sich beim Entscheid vor allem vom Grundsatz leiten, dass zum Wohle des Kindes der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten ist. In die- sem Zusammenhang erwog die Vorderrichterin, dass es – obwohl das Verhalten der Mutter ein hohes Mass an Bindungsintoleranz und den Willen, rechtskräftige Urteile ebenso wie gesetzliche Bestimmungen zu umgehen, illustriere – wenig sinnvoll scheine, die aktuell gelebten Verhältnisse auszublenden und das im Scheidungsverfahren festgelegte Sorge- und Obhutsrecht ohne weiteres durchzu- setzen. Fakt sei nämlich, dass A._____ seit Jahren keinerlei Kontakte zu seinem Vater mehr unterhalte und dieser für ihn ein Unbekannter sei. Ein Beziehungsauf- bau sei von Anbeginn kaum möglich gewesen, zumal der Berufungskläger schlichtweg aus dem Leben des Kindes verbannt worden sei. Gerade das Kriteri- um der Stabilität der örtlichen und familiären Verhältnisse würde missachtet, wenn A._____ sich nun plötzlich in eine neue Umgebung zu einem ihm unbekannten Vater begeben müsste. So sehr das von der Mutter an Tag gelegte Verhalten zu missbilligen sei, mit einem für das Kind abrupten und gegen seinen Willen ange- ordneten Obhutswechsel sei seinem Wohl nicht gedient. Diese Schlussfolgerung

17 / 25 sei auch deshalb am Platz, als sich das Kind, soweit ersichtlich, normal entwickelt zu haben scheine und es anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2017 keine sofortige in die Augen springende Verhaltensauffälligkeiten gezeigt habe. Schliesslich berücksichtigte die Vorinstanz auch den geäusserten Wunsch von A., seinen Vater nicht sehen zu wollen und dass er sich auf die Schule kon- zentrieren möchte. Er verstehe sich sehr gut mit seiner Mutter und wolle nichts an seiner jetzigen Wohn- und Lebenssituation ändern. Der letzte persönliche Kontakt zum Vater sei im Alter von 6 bis 7 Jahren in Ausübung eines begleiteten Besuchs- rechts erfolgt. Er habe den Kontakt in sehr schlechter Erinnerung und es gäbe keine positiven Erinnerungen an Begegnungen mit dem Vater. 4.3.In der gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung machte der Berufungs- kläger insbesondere geltend, dass sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Ob- hutszuteilung lediglich auf die von ihr als stabil bezeichneten persönlichen Ver- hältnisse und die Kindsanhörung von A. vom 25. Oktober 2017 stütze. Demgegenüber sei sie auf die Vorbringen des Berufungsklägers in der persönli- chen Befragung vom 11. Dezember 2017 sowie seinen Anträgen über die Umset- zung der Obhutszuteilung sowie auf das pendente Strafverfahren gegen die Beru- fungsbeklagte mit keinem Wort eingegangen. 4.4.Die Vorderrichterin kam zum Schluss, dass A._____ soweit ersichtlich in stabilen Verhältnissen lebe und es nicht sinnvoll erscheine, die aktuell gelebten Verhältnisse – trotz des Umstands, dass die Mutter offensichtlich mit allen Mitteln versuchte, A._____ von seinem Vater zu entfremden – auszublenden. Die Darle- gung der Mutter, wonach A._____ in stabilen Verhältnissen aufwachse, wird vom Berufungskläger bestritten. Bei Lichte betrachtet würden die als stabil erachteten Verhältnisse lediglich die bereits von früheren Gerichten und insbesondere dem Gutachter Dr. phil. C._____ als ungesund eng qualifizierte Beziehung umfassen. Zu werten sei ebenfalls, dass angesichts der Wahl der schule als Fernziel A. ab Internatseintritt während der Woche ohnehin nicht mehr persönlich von der Mutter betreut werde. Es mag zwar zutreffen, dass A._____ weitgehend von seiner Mutter beeinflusst wird und durch die Abschottung und ihr manipulatives Verhalten keine gesunde natürliche Beziehung, sondern ein von der Mutter herbeigeführtes Abhängigkeits- verhältnis entstanden ist. Ungeachtet dessen scheint die erforderliche Stabilität der familiären Verhältnisse zur Zeit gegeben. Abgesehen von der Entfremdung vom Vater hat sich das Kind unter der langjährigen Betreuung der Berufungsbe- klagten soweit ersichtlich positiv entwickelt und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die

18 / 25 eine akute Gefährdung des Kindeswohles erkennen lassen. Daran vermag der vom Berufungskläger geltend gemachte Schulwechsel bzw. Internatseintritt eben- so wenig zu ändern, wie die wohl eher sporadischen Beziehungen zu seinem ehemaligen Lehrer und ehemaligen Kollegen in O.2_____. Tatsache ist nämlich, dass sich A._____ in seinem Umfeld und Alltagsleben in der Schweiz wohl zu fühlen scheint und sich weder aus den Akten noch den Vorbringen des Beru- fungsklägers ein Hinweis ergäbe, welcher Gegenteiliges belegt. Dass das Kin- deswohl bei der Berufungsbeklagten nicht gewahrt wäre, macht sodann selbst der Berufungskläger nicht geltend. Die bisherige Lebensweise von A._____ bei seiner Mutter, scheint bis anhin gut funktioniert zu haben und es liegt kein akut schlechter Zustand für das Kind vor, welcher eine Änderung der jetzigen Situation zwingend erforderlich machen würde. Dies entspricht schliesslich auch dem Empfinden und dem Wunsch von A., der auf keinen Fall an der jetzigen Wohn- und Lebens- situation etwas ändern möchte; er verstehe sich mit seiner Mutter sehr gut (vgl. act. RG IV./2 S. 2). Die derzeitigen Verhältnisse haben sich derart stabilisiert, dass ein Obhutswechsel zum jetzigen Zeitpunkt einen unverhältnismässigen Eingriff bedeuten und nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Unter diesem Gesichts- punkt spricht im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen daher nichts da- gegen, die bestehende Regelung an die bis anhin gelebten Verhältnisse anzupas- sen. Insofern ist es richtig, wenn die Vorderrichterin befand, dass A. soweit ersichtlich in stabilen Verhältnissen lebe und es nicht sinnvoll erscheine, die aktu- ell gelebten Verhältnisse zu ändern. 4.5.Die Vorinstanz hat in ihre Erwägungen weiter miteinbezogen, dass A._____ gemäss eigenen Angaben ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter pflege. Gegentei- liges von Relevanz ist auch den Ausführungen des Berufungsklägers nicht zu ent- nehmen. Ein Indiz für ein enges Verhältnis zwischen Mutter und Sohn sind die Aussagen von A._____ anlässlich der Kindesanhörung vom 25. Oktober 2017 (RG act. IV./2) und insbesondere der starke Wunsch von A., bei seiner Mutter leben zu wollen. 4.6.Nicht unberücksichtigt gelassen werden darf schliesslich im vorliegenden Fall, dass es an einer vollständigen Beziehung des Kindes zum an sich sorge- und obhutsberechtigten Vater fehlt. Aufgrund der Tatsache, dass die Berufungsbeklag- te das Kind dem Vater über Jahre vorenthalten hat, gab es in den letzten Jahren beinahe keine Kontakte zwischen A. und seinem Vater. Somit handelt es sich im Ergebnis beim Berufungskläger für A._____ um eine Person, die er kaum kennt und zu der er keinerlei Beziehung hat. Von dieser Tatsache hat sich auch die Vorinstanz leiten lassen: nämlich dass A._____ seit Jahren keinen persönli-

19 / 25 chen Kontakt zu seinem Vater mehr gehabt habe und sich die gelebten Verhält- nisse (bisherige schulische und soziale Entwicklung) inzwischen positiv manifes- tiert hätten, was massgeblich zu gewichten sei. In diesem Zusammenhang kam im Übrigen auch der Gutachter Dr. phil. C._____ in seiner Expertise vom 8. Dezem- ber 2010 zum Schluss, dass ein abrupter Wechsel nach so langer Zeit für A._____ möglicherweise Stress bedeuten würde (RG act. II./5 S. 52). Somit scheint auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es an einer vollständigen Beziehung des Kindes zum Vater fehlt, eine vorsorgliche Obhutsumteilung, welche mögli- cherweise eine kurzfristige Veränderung des bisherigen Zustandes zur Folge hät- te, zum Wohle des Kindes nicht angezeigt. 4.7.Im Ergebnis kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass es vorliegend im Interesse des Kindes liegt, die bisher gelebten Verhältnisse bis zum Entscheid über die Abänderungsklage beizubehalten, zumal keine akute Gefähr- dung des Kindeswohls vorliegt. Im Kern handelt es sich vorliegend um eine ähnli- che Konstellation wie beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels, wenn der erstinstanzliche Richter in Abweichung der bisherigen hauptsächlichen Betreuung des Kindes durch einen Elternteil die Obhut dem an- deren Elternteil zuweist: Erscheint das Rechtmittel nicht aussichtslos, ist in einem solchen Fall zum Wohle des Kindes der bisherige Zustand vorläufig aufrechtzuer- halten, um ihm kurzfristig Veränderungen zu ersparen (BGE 138 III 565 E. 4.3.2). Von diesen Grundsätzen hat sich auch die Vorderrichterin zu Recht leiten lassen, weshalb der Berufungskläger mit seinen Einwänden nichts ausrichten kann. Somit ist die vorsorgliche Obhutszuteilung an die Mutter und Berufungsbeklagte durch die Vorinstanz zu schützen. Die Berufung ist demnach in diesem Punkt abzuwei- sen. 4.8.Obwohl die von der Vorinstanz vorsorglich angeordnete Obhutszuteilungs- regelung nach vorstehend Gesagtem nicht zu beanstanden ist, ist der Vollständig- keit halber noch kurz auf die weiteren, im Zusammenhang mit der Obhutszuteilung stehenden, Rügen des Berufungsklägers einzugehen. Dieser moniert, dass im Rahmen der 35 Minuten dauernden Kindesanhörung nur gerade rund ein Viertel der Zeit auf die Befragung zum Vater gefallen sei, und zweifelt zudem an der Un- abhängigkeit der Aussagen von A._____. Die Kindesanhörung gibt dem Richter die Möglichkeit, sich ungefiltert und unmittelbar ein Bild über die Wahrnehmungen, Bedürfnisse, Neigungen, Bindungen und Wünsche des Kindes zu machen. Dies ermöglicht ihm, ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung beizuziehen (vgl. Six, a.a.O., N 1.36). Es ist somit dem zustän- digen Richter überlassen, welche Fragen er im Rahmen der Kindesanhörungen

20 / 25 stellt und für die Feststellung des Sachverhaltes und die Entscheidfindung als dienlich erachtet. Aus dem Anhörungsprotokoll geht nicht hervor, dass die Fragen unzweckmässig oder einseitig gewesen wären. Prima vista wollte sich die zustän- dige Einzelrichterin einen Gesamtüberblick zur aktuellen Situation von A._____ verschaffen, ohne dass – was die Fragen anbelangt – irgendwelche Unausgewo- genheiten festzustellen wären. Unabhängig davon wurde die in Frage stehende Rüge ohnehin völlig unsubstantiiert und bloss appellatorisch erhoben, ohne dass der Berufungskläger plausibel darlegen würde, weshalb sich die – seiner Meinung nach – einseitigen Fragen bezogen auf den ergangenen vorinstanzlichen Ent- scheids für ihn negativ ausgewirkt bzw. weshalb weitere Fragen zum Vater zu ei- nem anderen Ausgang geführt hätten. Insofern ist nicht weiter auf diese Rüge ein- zugehen, zumal diese, wie bereits erwähnt, am Ergebnis so oder so nichts ändern würde. 4.9.Ferner rügte der Berufungskläger, dass die Vorinstanz mit keinem Wort auf die Vorschläge zur Umsetzung der Obhutszuteilung und das pendente Strafver- fahren eingegangen sei. Auf ersteren Einwand ist nach dem Gesagtem nicht wei- ter einzugehen, da sich im Ergebnis die Obhutszuteilung an die Mutter und Beru- fungsbeklagte als rechtens erwies. Was das pendente Strafverfahren anbelangt, so hat dies keinen Einfluss auf das vorsorgliche Massnahmeverfahren. Zur Zeit ist noch offen, ob es zu einer Verurteilung der Berufungsbeklagten kommt. Da es sich vorliegend lediglich um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handelt, könnte diesem Umstand – falls es tatsächlich zu einer Verurteilung der Mutter kommen sollte, welche die Ausübung der Obhut verunmöglicht – im Hauptverfah- ren Rechnung getragen werden. 5.Als Eventualantrag verlangt der Berufungskläger für den Fall, dass ihm die Obhut nicht zugesprochen wird, die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 ZGB sowie die Anordnung einer therapeutische Begleitung und allfällige weitere therapeutische Massnahmen, um eine Kontaktaufnahme und ei- nen Beziehungsaufbau zum Vater zu ermöglichen. Auf diesen (Eventual-) Antrag ist deshalb im nachfolgenden einzugehen. 5.1.Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB ist die Kindesschutzbehörde dazu verpflichtet, bei einer Gefährdung des Kindeswohls die geeigneten Massnahmen zum Schutze des Kindes zu ergreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Erfordern es die Verhältnisse, ernennt die Kindesschutz- behörde dem Kind gestützt auf Art. 308 Abs. 1 ZGB einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. Sie kann dem Beistand

21 / 25 besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte sowie die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt - im Gegensatz namentlich zur Erziehungsauf- sicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB - nicht auf blosse Empfehlung und Beglei- tung, sondern auf aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Er- ziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes (Urteil des Bundesgerichts 5A_732/2014 vom 26. Februar 2015 E. 4.3; Peter Breitschmid, in: Hon- sell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl., Basel 2014, N 2 zu Art. 308 ZGB). 5.2.Für die generelle Aufgabe nach Art. 308 Abs. 1 ZGB muss der zugrunde liegende Tatbestand der Natur der Sache nach im generellen Bedürfnis nach be- gleitender Hilfe und Unterstützung liegen, während für die Hilfestellung nach Art. 308 Abs. 2 ZGB ein besonderer Schwächezustand bei der Erfüllung der Ein- zelaufgabe festzustellen ist (Yvo Biderbost, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Hand- kommentar zum Schweizer Privatrecht, Personen- und Familienrecht inkl. Part- nerschaftsgesetz, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, N 5 zu Art. 308 ZGB). 5.3.Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung ei- ner Gefährdung des Kindeswohls (Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999, N 27.09). Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Mass- nahme anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht er- setzen, sondern ergänzen (Komplementarität, zum Ganzen Cyril Hegnauer, a.a.O., N 27.10 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_932/2012 vom 05. März 2013 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1). 5.4.Für die Ernennung eines Beistands wird gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB vor- ausgesetzt, dass die Verhältnisse den Einsatz eines solchen erfordern. Das heisst, es braucht zunächst eine rechtsrelevante Gefährdung des Kindeswohls, und impliziert gleichzeitig, dass die Massnahme alle Aspekte der Verhältnismäs- sigkeit berücksichtigen muss (Yvo Biderbost, a.a.O., N 3 zu Art. 308 ZGB). Der Begriff des Kindeswohls entzieht sich einer genauen Definition, vielmehr sind zu dessen Beurteilung sämtliche Umstände im Einzelfall zu beachten. Unter Gefähr- dung wird im Allgemeinen die objektiv fassbare Gefahr einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls verstanden. Diese muss – wenn auch regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind – einigermassen kon-

22 / 25 kret sein. Vorausgesetzt ist ferner eine Gefährdung des Kindeswohls von be- stimmter Erheblichkeit (Yvo Biderbost, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 307 ZGB). 6.1.Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft angeordnet hat. Diese wurde mit der Auf- gabe betraut, die Eltern in der Ausübung der Besuchskontakte mit Rat und Tat zu unterstützen. Falls sich die Eltern bezüglich der Besuchs- und Ferientermine nicht einigen können, wurde dem Beistand sodann die Kompetenz zur verbindlichen Festsetzung und zur Regelung der Kindsübergabe eingeräumt. Angesichts des konfliktbehafteten Verhältnisses zwischen den Eltern ist die Anordnung eines Be- suchsrechtsbeistands im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB für die Besuchsrechts- ausübung offensichtlich notwendig und unbestrittenermassen die zutreffende Massnahme. Mit dieser gilt es das Kindeswohl von A._____ zu gewährleisten und den zu erwartenden Streitigkeiten zwischen den Eltern entgegen zu wirken sowie eine funktionierende Ausübung des Besuchsrechts sicherzustellen. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger anstelle dessen die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft beantragt, obwohl bereits eine geeignete Schutz- massnahme getroffen wurde, welche der vorliegenden Situation angemessen Rechnung trägt. Der Berufungskläger legt in seiner Berufungsschrift vom 11. Mai 2018 sodann auch nicht näher dar, weshalb die Anordnung einer Erziehungsbei- standschaft anstelle einer Besuchsrechtsbeistandschaft erforderlich wäre. Ange- sichts dessen besteht kein Anlass, von der vorinstanzlich angeordneten Schutz- massnahme abzuweichen, zumal eine weitergehende, allgemeine Erziehungsbei- standschaft offensichtlich nicht notwendig ist und dementsprechend unverhältnis- mässig wäre. 6.2.Nicht zutreffend ist des Weitern der Vorwurf des Berufungsklägers, die Vor- instanz habe ausser Acht gelassen, dass die vorsorglich verfügten Massnahmen in der Vergangenheit alle aufgrund des Verhaltens der Berufungsbeklagten ge- scheitert seien. Gerade aufgrund dieser Tatsache hatte die Vorderrichterin die Er- richtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft in Erwägung gezogen und geprüft. Wie vorstehend erwähnt, kam sie in diesem Zusammenhang denn auch zum Schluss, dass es angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft der Gesuch- stellerin und der völlig versiegten Kommunikation zwischen den Eltern zwingend notwendig sei, eine Besuchsrechtsbeistandschaft anzuordnen (vgl. RG act. I./7 E. 5.2). Auch dieser Einwand des Berufungsklägers zielt damit ins Leere. 6.3.Schliesslich erachtet es der Berufungskläger als notwendig, bevor ein Be- suchsrecht aufgenommen werde, eine psychotherapeutische Vorbereitung auf die

23 / 25 Kontakte mit dem Vater und bei der Ausübung des Besuchsrechts eine therapeu- tische Begleitung von A._____ anzuordnen. 6.3.1. Mit Blick auf die dokumentierten Schwierigkeiten bei der Durchsetzung des väterlichen Besuchsrechts während des Scheidungsverfahrens und der nach wie vor renitenten Haltung der Mutter, zeichnet es sich ab, dass es für den Besuchs- beistand keine einfache Aufgabe sein wird, die Besuchskontakte aufzugleisen. Der Besuchsrechtsbeistand ist zwar befugt, die Ausübung des Besuchsrechts zu überwachen, bei Konflikten zu vermitteln (vgl. BGE 108 II 372 E. 1) sowie unter Einbezug aller Beteiligten die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen und die- se der jeweils veränderten Situation neu anzupassen. Der Beistand hat in erster Linie zu versuchen, mit den Beteiligten Vereinbarungen für die Ausübung des Be- suchsrechts zu treffen, kann jedoch auch Anordnungen treffen, welche die Moda- litäten des Besuchsrechts betreffen (z.B. Übergabeort, Art und Weise der Ausü- bung des Besuchsrechts etc.) (vgl. Linus Cantieni/Stefan Blum, in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 15.71 ff.; Six, a.a.O., N 2.29). Allerdings ist es aufgrund der bereits erwähnten Vorgeschichte nicht ausgeschlossen, dass es einem neuen Beistand alleine nicht gelingen wird, für das, was in der Vergangenheit trotz intensiver Bemühungen der damaligen Beiständin und zahlreichen gerichtlichen Anordnungen gescheitert ist, eine funktionierende Regelung zu finden. Zudem liegt es auf der Hand, dass das Kind A._____ durch die gegen den Willen der Mutter angeordneten Besuchskon- takte zu einem ihm fast unbekannten und nur mit negativen Erinnerungen verbun- denen Vater in einen Loyalitätskonflikt gerät. Es ist deshalb besonders wichtig, bereits die Aufgleisung solcher Kontakte sehr sorgfältig vorzubereiten. Insofern erscheint es sinnvoll dem Beistand die Kompetenz einzuräumen, bei Bedarf the- rapeutische Massnahmen in die Wege leiten zu können. Dieser soll, falls nötig, die Möglichkeit haben, das Kind oder die Familie bei der Kinder- und Jugendpsychia- trie Graubünden (KJP) für eine geeignete Therapie anzumelden. Selbstverständ- lich wird es nach wie vor vordergründig am Beistand liegen, die Besuchskontakte so aufzugleisen, dass sie künftig funktionieren und ohne konfliktträchtige Situation stattfinden können. Erst wenn sich ergibt, dass es für den Beistand alleine nicht möglich ist, die Besuchskontakte einvernehmlich anzubahnen und zu regeln, so soll er mit der vorliegend eingeräumten Kompetenz die Möglichkeit haben, zur Un- terstützung familientherapeutische Massnahmen bei der KJP anordnen zu kön- nen. 6.4. Zum Eventualantrag kann folglich zusammenfassend festgehalten werden, dass die von der Vorinstanz angeordnete Besuchsrechtsbeistandschaft im Sinne

24 / 25 von Art. 308 Abs. 2 ZGB eine geeignete Massnahme darstellt, um das Funktionie- ren der Besuchsrechtsausübung sicherzustellen und keine Notwendigkeit ersicht- lich ist, die genannte Schutzmassnahme durch eine Erziehungsbeistandschaft zu ersetzen. Hingegen ist es vorliegend – angesichts der schwierigen Vorgeschichte hinsichtlich der Ausübung des Besuchsrechts – angezeigt, dem Besuchsrechts- beistand die Kompetenz zur Aufgleisung von therapeutischen Massnahmen bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) einzuräumen. 7.Die Berufung ist nach dem Gesagten in diesem Punkt gutzuheissen und es wird dem Beistand die Kompetenz eingeräumt, im Bedarfsfall fachliche Unterstüt- zung bei der KJP im Sinne von therapeutischen Massnahmen einzuholen und auf- zugleisen. Im Übrigen ist die Berufung abzuweisen. 8.1. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unter- liegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, werden die Pro- zesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art.106 Abs. 2 ZPO). Da- bei gilt es jedoch zu beachten, dass das Gericht namentlich in familienrechtlichen Prozessen von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten unter Berücksichtigung weiterer Faktoren nach Ermessen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.2.Der Berufungskläger ist mit seinen Berufungsbegehren in der Hauptsache nicht durchgedrungen. Allerdings darf nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass das rechtsmissbräuchliche Verhalten der Berufungsbeklagten Anlass zum Verfahren um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegeben hat, welche das Kind unter Missachtung sämtlicher ergangener Urteile dem Berufungskläger über Jahre vorenthalten hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Be- rufungsverfahrens in Höhe von CHF 3‘000.00 zu 2/3 dem Berufungskläger und zu 1/3 der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 8.3.Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

25 / 25 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Berufung wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Entscheides der Einzelrichterin in Zivilsachen am Regional- gericht Imboden vom 11. Dezember 2017 wird aufgehoben und durch fol- gende Regelung ersetzt: Für das Kind A._____ X._____ wird gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB eine Besuchsrechtsbeistandschaft errichtet. Der Beistand wird mit der Aufgabe betraut, die Eltern in der Ausübung der Besuchskontakte mit Rat und Tat zu unterstützen. Falls sich die Eltern bezüglich der Besuchs- und Ferientermi- ne nicht einigen können, wird dem Beistand die Kompetenz zur verbindli- chen Festsetzung und zur Regelung der Kindesübergabe eingeräumt. Dem Beistand wird zudem im Bedarfsfall die Kompetenz zur Einholung von Un- terstützung und Aufgleisung von therapeutischen Massnahmen bei der Kin- der- und Jugendpsychiatrie Graubünden (KJP) eingeräumt. 2.Die übrigen Berufungsbegehren werden abgewiesen. 3.Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu 2/3 zu Lasten von X._____ und zu 1/3 zu Lasten von Y._____. 4.Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an:

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19.12.2018
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25.03.2026