Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:Chur, 18. Juni 2018Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 18 5019. Juni 2018 (Mit Urteil 5A_612/2018 vom 27. August 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Entscheid I. Zivilkammer VorsitzBrunner RichterInnenMichael Dürst und Pedrotti Aktuarin ad hoc Hemmi In der zivilrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden vom 18. Januar 2017, mitgeteilt am 23. Januar 2017, in Sachen der Beschwerdeführe- rin, betreffend Beistandschaft, hat sich ergeben:
Seite 2 — 7 I. Sachverhalt A.Am 27. Juni 2016 erstatteten A./B._____ eine Gefährdungsmeldung betref- fend ihre Tochter X., geboren am _____ 1980, an die Kindes- und Erwach- senenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Nordbünden. Sie vermuteten eine psy- chische Erkrankung bei ihrer Tochter (act. 3 KESB). Zur Einschätzung des Schutz- und Hilfsbedarfs von X. besprach die KESB Nordbünden am 5. Juli 2016 die Situation mit ihren Eltern. Sie führten aus, dass ihre Tochter bei ihnen zu Hause wohne, dass sie ausser der Familie kaum soziale Kontakte habe, dass sich bei ihr seit dem Jahr 2013 eine Persönlichkeitsveränderung abgezeichnet habe, dass ihr Doktorat in Biochemie nur unter grössten Anstrengungen geglückt sei, dass ihr der Start ins Berufsleben missglückt und sie bislang arbeitslos sei (act. 7 KESB). B.Die KESB Nordbünden hörte X._____ am 12. Juli 2016 erstmals an (act. 8 KESB). X._____ verweigerte am 15. August 2016 die IV-Anmeldung für berufliche Massnahmen und hielt sich für gesund. C.Die Eltern meldeten sich am 21. September 2016 wiederum bei der KESB Nordbünden. Ihrer Ansicht nach bestünden kaum Zweifel, dass eine schwere Er- krankung vorliege (act. 14 und 15 KESB). In einem weiteren Gespräch mit der KESB Nordbünden äusserten sich die Eltern am 26. September 2016 dahinge- hend, dass sie jedenfalls helfen wollten, aber eine psychiatrische Begutachtung ihrer Tochter nicht zielführend sei (act. 16 KESB). Am 4. Oktober 2016 fand eine Besprechung der KESB Nordbünden mit X._____ sowie ihren Eltern über das wei- tere Vorgehen, deren Wünsche, Ziele und Erwartungen statt (act. 18 KESB). D.Anlässlich einer weiteren Besprechung mit der KESB Nordbünden am 19. Oktober 2016 stimmte X._____ einer psychiatrischen Abklärung grundsätzlich zu (act. 19 KESB) und es wurde daraufhin ein Termin mit Dr. med. C._____ (Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH) vereinbart (act. 20, 22 und 23 KESB). Nach dem Ersttermin mit Dr. med. C._____ hörte die KESB Nordbünden X._____ am 16. November 2016 an, wobei sie nach wie vor der Auffassung war, sie sei nicht krank (act. 24 KESB). Dr. med. C._____ informierte auf Nachfrage der KESB Nordbünden vom 7. Dezember 2016 über die abgebrochene ambulante Therapie und den Gesundheitszustand von X.. Sie sei präpsychotisch bzw. psychotisch, sei nicht krankheitseinsichtig, eine Therapie ohne Medikamente sei nicht möglich und es werde ein stationärer Klinikaufenthalt empfohlen (act. 26 KESB). In einem Gespräch mit der KESB Nordbünden vom 13. Dezember 2016 lehnte X. eine psychiatrische Behandlung ab und äusserte ihre Ansicht, wo-
Seite 3 — 7 nach Leute aus dem früheren Universitätsumfeld bis heute verhindern würden, dass sie eine Stelle bekomme (act. 29 KESB). E.Am 4. Januar 2017 folgte ein weiterer Hilferuf der Eltern von X._____ an die KESB Nordbünden (act. 30 KESB). Daraufhin fand am 10. Januar 2017 eine Be- sprechung zwischen der KESB Nordbünden, den Eltern und ihrer Tochter X._____ statt. Diese wurde im Verlauf des Gesprächs immer lauter und schlug ihren Vater, woraufhin die Stadtpolizei und Dr. med. D._____ beigezogen wurden (act. 31 KESB). Am 12. Januar 2017 erklärte sich X._____ mit einer Beistandschaft ein- verstanden (act. 32 KESB). Gleichermassen befürwortete sie am 16. Januar 2017 eine professionelle Vertretungsbeistandschaft (act. 34 KESB). F.Der Entscheid der KESB Nordbünden erging am 18. Januar 2017, mitgeteilt am 23. Januar 2017. Für X._____ wurde eine Vertretungsbeistandschaft mit Ver- mögensverwaltung (Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB) errichtet. Ihr wurde ausserdem der Zugriff auf das bei der Berufsbeistandschaft Imboden zu errichtende "Be- triebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). E._____ wurde zur Beiständin von X._____ ernannt. Die Kosten wurden auf CHF 1'972.15 (inkl. Drittkosten Notfall- einsatz Dr. med. D._____ von CHF 472.15) festgesetzt und vorerst beim Verfah- ren belassen (act. 36 KESB). G.Gegen diesen Entscheid erhob X._____ mit Eingabe vom 3. Februar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und begehrte insbesondere eine Anpassung der Kompetenzen und Hilfeleistungen der Beiständin. Im Wesent- lichen brachte sie vor, dass sie nur eine Begleitbeistandschaft für die Wohnungs- suche, für die Stellensuche sowie für den Aufbau eines sozialen Umfelds wolle. Die psychische Belastung sei einzig auf ihre Arbeitslosigkeit zurückzuführen, sie sei psychisch nicht krank. Vielmehr fühle sie sich durch die KESB Nordbünden und ihre Eltern gemobbt und könne ihnen nicht vertrauen. Ausserdem lehne sie die IV-Anmeldung und die im Entscheid erwähnten und vorerst beim Verfahren belassenen Kosten von CHF 1'972.15 ab, zumal sie sich mit den behördlichen Massnahmen nicht einverstanden zeigen könne. H.Die KESB Nordbünden schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 6. März 2017 unter Hinweis auf den Wiedererwägungsentscheid vom 21. Februar 2017, mitgeteilt am 6. März 2017, auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die KESB Nordbünden hält im Wiedererwä- gungsentscheid fest, dass eine Begleitbeistandschaft nicht ausreichend sei. Aller- dings hob sie die Beistandschaft für die Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie den Entzug des Zugriffs auf das "Betriebskonto" mit den damit einherge- henden Kompetenzen der Beiständin ersatzlos auf.
Seite 4 — 7 I.Am 13. März 2017 ersuchte X._____ sodann um Akteneinsicht beim Kan- tonsgericht (act. D.3 und 4). Daraufhin verlangte sie mit Schreiben vom 23. März 2017 an die KESB diverse Berichtigungen ihrer Personendaten (act. D.6). In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2017 hielt X._____ an der Beschwerde fest und rüg- te im Übrigen die Verletzung einzelner verfassungsmässiger Rechte. J.Mit Entscheid der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Juli 2017, mitgeteilt am 13. Juli 2017, wurde die Beschwerde abgewiesen, so- weit sie nicht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde (ZK1 17 15). K.Gegen diesen Entscheid reichte X._____ alsdann Beschwerde ans Bun- desgericht ein, welche das Bundesgericht mit Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018 teilweise guthiess, Dispositivziffer 1, 1. Teilsatz, und Dispositivziffer 2 des Entscheids vom 11. Juli 2017 aufhob und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht von Graubünden zurückwies (act. A.1). L.X._____ beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Mai 2018 die vollständige Gutheissung ihrer Beschwerde. Zur Begründung führte sie im We- sentlichen aus, dass eine Vertretungsbeistandschaft für den Bereich Gesundheit rechtlich nicht möglich sei. Für diesen Bereich habe sie zudem keine freiwillige Begleitbeistandschaft gewünscht. Sodann sei eine Begleitbeistandschaft für die Bereiche Wohnen, Bildung, Verwaltung und Versicherung infolge fehlender Hilfs- bedürftigkeit weder möglich noch notwendig. Auch spreche das Subsidiaritätsprin- zip dagegen. Somit könne keine Beistandschaft angeordnet werden und das Urteil des Bundesgerichts müsse berichtigt werden (act. A.2). M.Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind- lichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1.Mit Urteil 5A_614/2017 vom 12. April 2018 hiess das Bundesgericht die Be- schwerde von X._____ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubün- den vom 11. Juli 2017 (ZK1 17 15) teilweise gut und wies die Sache unter Aufhe- bung von Dispositivziffer 1, 1. Teilsatz, und Dispositivziffer 2 des besagten Ent- scheids zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurück (vgl. act. A.1 S. 12). In den Erwägungen führte das Bundesgericht aus, die
Seite 5 — 7 Vorinstanz habe die Vertretungsbeistandschaft auch für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen bestätigt. Weshalb X._____ in diesen Bereichen ihre Angelegenheiten gegebenenfalls mit beratender Unter- stützung nicht selbst wahrnehmen könne und einer Vertretungsbeistandschaft bedürfe, führe das Kantonsgericht nicht aus. Namentlich sei aufgrund des ange- fochtenen Entscheids nicht ersichtlich, dass X._____ wegen der von der Vorin- stanz angeführten gesundheitlichen und beruflichen Probleme in diesen anderen Bereichen auf weitergehende Unterstützung angewiesen wäre. Mit anderen Wor- ten ergebe sich nicht, dass die Vertretungsbeistandschaft ausserhalb der Bereiche der Gesundheit und der Arbeit zum Schutz des Wohls von X._____ erforderlich sei. Vielmehr erscheine diesbezüglich eine Begleitbeistandschaft ausreichend, wie X._____ sie denn auch selbst beantrage. Die angeordnete Vertretungsbeistand- schaft erweise sich damit insoweit als unverhältnismässig und die Beschwerde als begründet (vgl. act. A.1 E. 5.4). Ein anderes Bild ergebe sich mit Blick auf die Ge- sundheit von X._____ und die Arbeitssuche. Insoweit stelle die Vorinstanz fest, dass X._____ psychisch angeschlagen und seit längerem ohne (regelmässigen) Arbeitserwerb sei. Nach Einschätzung des Kantonsgerichts sei deshalb eine psychiatrische Behandlung und eine möglichst effiziente Stellensuche notwendig, namentlich auch eine Anmeldung bei der IV für berufliche Massnahmen. Mit Blick auf das Ermessen der kantonalen Instanz bestehe unter den gegebenen Umstän- den kein Anlass, von dieser Einschätzung abzuweichen, zumal die diesbezügli- chen Ausführungen von X._____ vorab appellatorischer Natur seien. Wie sich auch der Beschwerde in Zivilsachen entnehmen lasse, zeige X._____ sodann kei- nerlei Einsicht in die Notwendigkeit dieser Vorkehren und mache sie insbesondere für die erfolglose Arbeitssuche Drittpersonen aus dem früheren universitären Um- feld verantwortlich. Sie signalisiere weder die Bereitschaft noch die Neigung, sich wirksam helfen zu lassen. Unter diesen Umständen sei die Einschätzung des Kan- tonsgerichts nicht zu beanstanden, wonach sich eine Begleitbeistandschaft die- se beruhe auf Freiwilligkeit aller Voraussicht nach als wirkungslos erweisen dürf- te. Das Kantonsgericht sei damit zu Recht ohne Bundesrechtsverletzung zum Schluss gelangt, mit Blick auf die medizinischen Belange sowie die Arbeitssuche erweise sich die Vertretungsbeistandschaft als mildeste erfolgsversprechende Massnahme. Diese sei damit verhältnismässig und genüge den Anforderungen des Subsidiaritätsprinzips (vgl. act. A.1 E. 5.5). Zusammenfassend erweise sich die angeordnete Massnahme insoweit als verhältnismässig, als die Gesundheit von X._____ und die Arbeitssuche betroffen seien. Ausserhalb dieser Bereiche rechtfertige sich einzig eine Begleitbeistandschaft, wie sie auch X._____ beantra- ge (vgl. act. A.1 E. 6).
Seite 6 — 7 1.2.Vorliegend gilt es festzuhalten, dass das Kantonsgericht von Graubünden an das aufgeführte Urteil des Bundesgerichts 5A_614/2017 vom 12. April 2018 gebunden ist; ergo kommt entgegen den Ausführungen von X._____ in ihrer Ver- nehmlassung vom 25. Mai 2018 ein Verzicht auf eine Beistandschaft nicht in Fra- ge (vgl. act. A.2 S. 3). Vielmehr ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde ge- gen den Entscheid der KESB Nordbünden vom 18. Januar 2017, mitgeteilt am 23. Januar 2017, eine Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Gesundheit und Ar- beitssuche zu errichten, für die anderen Bereiche (Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen) hingegen eine blosse Begleitbeistandschaft. Hinzuweisen ist die KESB Nordbünden allerdings auf den Umstand, dass eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 ZGB nur mit Zustimmung der hilfs- bedürftigen Person errichtet werden kann. Mit ihrer Kritik an den bundesgerichtli- chen Schlussfolgerungen in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (Ziffer 8) kommen indessen Zweifel auf, ob X._____ ihr Einverständ- nis zur Errichtung einer Begleitbeistandschaft für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherungen erteilen wird. Ohne ihre Zustimmung könnte somit eine derartig angeordnete Begleitbeistandschaft nicht errichtet wer- den. Würde X._____ ihre Zustimmung dazu in der Tat verweigern, so läge eine neue Situation vor und die KESB Nordbünden hätte zu beurteilen, ob nicht doch insbesondere für den Bereich Versicherung, worunter auch die vom Bundesgericht als wichtig erachtete IV-Anmeldung gehört eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten wäre. 2.Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens, welche auf CHF 1'500.00 festgesetzt werden (vgl. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]), je zur Hälfte dem Kanton Graubünden und X._____ aufzuerlegen (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Ein- führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100] i.V.m. Art. 106 Abs. 2 ZPO). Da X._____ mit ihrer Beschwerde lediglich zur Hälfte obsiegt, wird ihr eine reduzierte Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zuge- sprochen, welche von der KESB Nordbünden zu bezahlen ist (vgl. Art. 60 Abs. 2 EGzZGB i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).
Seite 7 — 7 III. Demnach wird erkannt: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 2b, 2d betreffend Bildung, 2e und 2f des angefochtenen Entscheids der KESB Nordbünden vom 18. Januar 2017 werden aufgehoben. 2.Die KESB Nordbünden wird im Sinne der Erwägungen angewiesen, für die Bereiche Gesundheit und Arbeitssuche eine Vertretungsbeistandschaft und für die Bereiche Wohnen, Bildung, öffentliche Verwaltung und Versicherun- gen eine Begleitbeistandschaft zu errichten. 3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und von X.. 4.Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nordbünden wird verpflichtet, X. für das Beschwerdeverfahren eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 5.Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 6.Mitteilung an: